VD.2023.37
Nichteintreten (BGer 2C_267/2023 vom 13.6.2023)
29. März 2023Deutsch16 min
Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.37
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Februar 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die
Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend:
Rekurrent), geboren am […], wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen
Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(nachfolgend: JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar
2021 beziehungsweise Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso
wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022
vom 23. September 2022 abgewiesen.
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem
Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25.
Januar 2023 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss
um Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum
30. November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie
die angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den
Bereich BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit
einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um
einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Dagegen meldete der Rekurrent mit
Schreiben vom 7. Februar 2023 Rekurs an. Auf diesen trat das JSD mit Entscheid
vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und
verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 24.
Februar 2023 angemeldete und am 28. Februar 2023 begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent folgende
Anträge:
1. Ziffer 1 des Dispositivs des
Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom
13. Februar 2023 (Beilage G 1) sei aufzuheben und dieses anzuhalten, auf den
vorinstanzlich unter dem 07. Februar 2023 bei ihm gegen die im Schreiben des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) zum Betreff
«Ausreisefrist» enthaltene Verfügung angemeldeten Rekurs des Rekurrenten
einzutreten.
2. Es sei der Rekursgegenerin, eventualiter
nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem, aufzugeben,
dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene
Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem mit Schreiben des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27.
Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4)
bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen
die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen
zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und
der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO
wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt
habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30.
November 2027 zu verlängern sei;
subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen
der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis
zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023
(Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur
Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des
sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation
(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland
und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland,
Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens
aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei.
3. Von der Vollstreckung der durch
Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar
2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom
17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter
vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag
abzusehen und sei daher dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und
Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und/oder dem Migrationsamt Basel-
Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher
Verfügung oder Massnahme, aufzugeben, bis dahin jegliche
Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu
unterlassen.
4. Ungeachtet der hier gestellten
Anträge Ziffern 2 und 3 sei dem Rekurrenten durch den Regierungsrat Basel-Stadt
und im Falle der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht durch dieses, vorab
gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher
Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens und bei Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens zu gestatten, eventualiter sei diesfalls das Justiz- und
Sicherheitsdepartments des Kantons Basel- Stadt anzuhalten, dem Rekurrenten,
vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher
Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erlauben.
5. Für den Fall, dass Regierungsrat
Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an
sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden
können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt Basel-Stadt
und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung rückzuweisen.
6. Es sei festzustellen, dass dem
vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter
und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende
Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
7. Dem Rekurrenten sei für das hiesige
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch
Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur
für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die
ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat
oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten
(wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29
Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen
erschiene).
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom
3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. März 2023
ergänzte der Rekurrent seine Rekursbegründung und reichte am 2. März 2023 die
«Beilage G 37» zur Rekursbegründung nach. Mit Schreiben vom 14. März 2023 «unterstreicht
[er] die Eilbedürftigkeit seiner unter Ziffern 3, 4 und 6 gestellten Anträge
vom 28.02.2023». Am 15. März 2023 nahm er eine Ergänzung seiner Anträge
Ziffern 2 und 3 vor:
2. Es sei der Rekursgegenerin,
eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem
aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue
angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die ihm mit
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis
zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023
(Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur
Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des
sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation
(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland
und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland,
Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens
aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei, und sei die
Rekursgegnerin, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, anzuhalten, die Ausreisefrist für
den Rekurrenten einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erstrecken;
subeventualiter sei dem Rekurrenten unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene
Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte
und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar
2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine
laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der
North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen
Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den
USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden
kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027
und einstweilen, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des vorliegenden Rekursverfahrens zu verlängern sei.
3. Von der Vollstreckung der durch
Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar
2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom
17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter
vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp.
-Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher, vorab gerne mittels superprovisorischer,
eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, dem
Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des
Kantons Basel-Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, eventualiter dem Justiz-
und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel- Stadt und dem Migrationsamt
Basel-Stadt, subeventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons
Basel-Stadt, sub-subeventualiter dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis
dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des
Rekurrenten zu unterlassen.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2023
wurde auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht
eingetreten, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Eingaben
des Rekurrenten vom 14. und 15. März 2023 mit Beilagen dem JSD zur
Kenntnisnahme zugestellt, auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und
das JSD um Edition seiner Akten ersucht. Der vom Rekurrenten am 20. März 2023
eingereichte «Novenvortrag» wurde mit Verfügung vom 21. März 2023 dem JSD zur
Kenntnisnahme weitergeleitet und auf die Verfügung vom 17. März 2023 verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. März 2023 reichte die Vorinstanz die Verfahrensakten ein,
soweit diese dem Gericht nicht schon im Verfahren VD.2023.2 des Rekurrenten
ediert worden sind. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. März
2023.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf
den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101). Er beanstandet, dass die Vorinstanz «ohne die vorinstanzliche
Rekursbegründung abzuwarten» den angefochtenen Entscheid am 13. Februar 2023 erlassen
habe, obwohl von ihm in seiner Rekursanmeldung vom 7. Februar 2023 bereits eine
«fristgemässe Rekursbegründung» angekündigt worden sei. Die Frage, ob die
Rekursinstanz schon vor Eingang der Rekursbegründung einen
Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn bereits aufgrund der Rekursanmeldung
erkennbar ist, dass eine Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt ist, kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Eine allfällige
Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör wöge jedenfalls
nicht schwer und der Rekurrent hat sich in seiner Rekursbegründung vom 28.
Februar 2023 (Ziff. 2) ausführlich zur Frage des tauglichen Anfechtungsobjekts
geäussert. Damit wäre eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren geheilt worden.
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 13.
Februar 2023 tritt das JSD auf die Rekursanmeldung des Rekurrenten vom 7.
Februar 2023 gegen ein Schreiben des Bereichs BdM vom 27. Januar 2023 nicht
ein. Diesen Nichteintretensentscheid begründet es im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich
beim JSD nur gegen Verfügungen des Bereichs BdM gemäss §§ 41 ff. OG Rekurs
erhoben werden könne. Folglich fehle es im vorliegenden Fall an einem
tauglichen Anfechtungsobjekt. Mit den vom Bereich BdM an den Rekurrenten
gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2022 sowie 27. Januar 2023 und der damit
verbundenen Einräumung einer insgesamt viermonatigen Ausreisefrist werde in keiner
Weise in die Rechtsposition des Rekurrenten eingegriffen beziehungsweise würden
ihm dadurch keinerlei neue Rechte und Pflichten eingeräumt oder auferlegt. Er
sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und habe diese demzufolge in
logischer Konsequenz auch innert nützlicher Frist zu verlassen. Bei dieser
Ansetzung der Ausreisefrist handle es sich somit lediglich um eine Massnahme
zur Umsetzung des ohnehin bereits endgültigen beziehungsweise rechtskräftig
vollstreckbaren Wegweisungsurteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23.
September 2022. Diesem Unterfangen komme deshalb kein Verfügungscharakter zu
und es könne somit auch nicht anfechtbar sein.
3.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 28. Februar
2023 gegen den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 macht der Rekurrent
geltend, das JSD hätte auf seinen Rekurs gegen das Schreiben des Bereichs BdM
vom 27. Januar 2023 eintreten müssen, weil dieses als Verfügung zu
qualifizieren sei. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei
daher aufzuheben und das JSD anzuweisen, auf den von ihm angemeldeten Rekurs
gegen das Schreiben des Bereichs BdM einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt
der Rekurrent, es sei das JSD, eventualiter nach Rückweisung an den Bereich
BdM, anzuweisen, ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue
angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die Ausreisefrist
bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs
und des sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation beziehungsweise
zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie beispielsweise den USA,
Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden
kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027
zu verlängern sei. Subeventualiter beantragt er schliesslich einen Entscheid
des Verwaltungsgerichts über diese Verlängerung der Ausreisefrist.
4.
Vorliegend hat das JSD zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt.
4.1 Bei der Ansetzung einer Ausreisefrist nach
rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz handelt es sich um eine
Vollstreckungsverfügung. Vollstreckungsverfügungen sind grundsätzlich
anfechtbar, soweit sie im Einzelfall die Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten und Pflichten oder deren Feststellung zum Gegenstand haben (vgl.
Art. 5 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).
4.2 Dem Rekurrenten ist bereits mit der Verfügung
des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020, mit welcher seine Niederlassungsbewilligung
widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen worden ist, eine Ausreisefrist
von drei Monaten bis zum 17. April 2020 gesetzt worden. Mit dem Schreiben
vom 28. Oktober 2022, mit welchem der Bereich BdM dem Rekurrenten nach
rechtskräftigem Abschluss des gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen
Rechtsmittelverfahrens erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27.
Januar 2023 angesetzt hat, sind somit keinen neuen Rechte oder Pflichten
begründet worden. In der Folge erstreckte der Bereich BdM dem Rekurrenten die
Ausreisefrist mit Schreiben vom 27. Januar 2023 um einen Monat bis zum 28.
Februar 2023. Soweit damit seinem Gesuch um eine weitergehende Erstreckung bis
mindestens zum 30. November 2027 nicht entsprochen worden ist, fehlt der
vollstreckungsrechtlichen Massnahme wiederum die Qualität einer anfechtbaren
Verfügung, darf doch ein Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung nicht
dazu dienen, Entscheide, die bereits mit der zu vollstreckenden Verfügung
vorgenommen worden sind, erneut in Frage zu stellen. Mit einem Rechtsmittel
gegen eine Vollstreckungsverfügung können nur Mängel vorgebracht werden, die in
der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 3.
Auflage, Zürich 2021, Rz. 456; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 919). Die Dauer der Ausreisefrist ist bereits mit der
ursprünglichen Wegweisungsverfügung festgesetzt worden und kann daher im vorinstanzlichen
Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das JSD ist daher mangels
anfechtbarer Verfügung zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
5.
5.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent
grundsätzlich die Verfahrenskosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
5.2 Mit seinem Rekurs beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.2).
Der vorliegende Rekurs erweist sich aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos. Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022
vom 23. September 2022 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie
die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz bestätigt wurde, kann der
rechtskräftige Sachentscheid im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage
gestellt werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.