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Entscheid

VD.2023.37

Nichteintreten (BGer 2C_267/2023 vom 13.6.2023)

29. März 2023Deutsch16 min

Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.37

URTEIL

vom 29. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Februar 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die

Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend:

Rekurrent), geboren am […], wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen

Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(nachfolgend: JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar

2021 beziehungsweise Urteil vom 20. März 2022 (VGE VD.2021.112) ab. Ebenso

wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022

vom 23. September 2022 abgewiesen.

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem

Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 25.

Januar 2023 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM im Wesentlichen sinngemäss

um Verlängerung der angesetzten dreimonatigen Ausreisefrist bis mindestens zum

30. November 2027, wobei ihm vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen sowie

die angesuchte Fristerstreckung mittels anfechtbarer Verfügung durch den

Bereich BdM vorzunehmen sei. In der Folge erstreckte der Bereich BdM mit

einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 die Frist zur Ausreise letztmals um

einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Dagegen meldete der Rekurrent mit

Schreiben vom 7. Februar 2023 Rekurs an. Auf diesen trat das JSD mit Entscheid

vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein und

verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der am 24.

Februar 2023 angemeldete und am 28. Februar 2023 begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent folgende

Anträge:

1. Ziffer 1 des Dispositivs des

Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom

13. Februar 2023 (Beilage G 1) sei aufzuheben und dieses anzuhalten, auf den

vorinstanzlich unter dem 07. Februar 2023 bei ihm gegen die im Schreiben des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) zum Betreff

«Ausreisefrist» enthaltene Verfügung angemeldeten Rekurs des Rekurrenten

einzutreten.

2. Es sei der Rekursgegenerin, eventualiter

nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem, aufzugeben,

dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue angemessene

Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem mit Schreiben des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27.

Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4)

bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen

die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen

zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und

der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO

wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt

habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30.

November 2027 zu verlängern sei;

subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen

der Schweiz eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis

zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023

(Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur

Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des

sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation

(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland

und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland,

Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens

aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei.

3. Von der Vollstreckung der durch

Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar

2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom

17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter

vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag

abzusehen und sei daher dem Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und

Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt und/oder dem Migrationsamt Basel-

Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher

Verfügung oder Massnahme, aufzugeben, bis dahin jegliche

Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu

unterlassen.

4. Ungeachtet der hier gestellten

Anträge Ziffern 2 und 3 sei dem Rekurrenten durch den Regierungsrat Basel-Stadt

und im Falle der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht durch dieses, vorab

gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher

Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen

Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens und bei Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens zu gestatten, eventualiter sei diesfalls das Justiz- und

Sicherheitsdepartments des Kantons Basel- Stadt anzuhalten, dem Rekurrenten,

vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher

Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erlauben.

5. Für den Fall, dass Regierungsrat

Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an

sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise entscheiden

können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt Basel-Stadt

und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung rückzuweisen.

6. Es sei festzustellen, dass dem

vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter

und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende

Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

7. Dem Rekurrenten sei für das hiesige

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch

Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur

für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die

ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat

oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten

(wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29

Abs. 1, 2,3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen

erschiene).

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom

3. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 1. März 2023

ergänzte der Rekurrent seine Rekursbegründung und reichte am 2. März 2023 die

«Beilage G 37» zur Rekursbegründung nach. Mit Schreiben vom 14. März 2023 «unterstreicht

[er] die Eilbedürftigkeit seiner unter Ziffern 3, 4 und 6 gestellten Anträge

vom 28.02.2023». Am 15. März 2023 nahm er eine Ergänzung seiner Anträge

Ziffern 2 und 3 vor:

2. Es sei der Rekursgegenerin,

eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem

aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue

angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die ihm mit

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis

zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023

(Beilage G 4) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur

Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des

sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation

(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland

und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den USA, Grossbritannien, Deutschland,

Frankreich und Polen entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens

aber bis zum Ablauf des 30. November 2027 zu verlängern sei, und sei die

Rekursgegnerin, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, anzuhalten, die Ausreisefrist für

den Rekurrenten einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu erstrecken;

subeventualiter sei dem Rekurrenten unter Gewährung

des rechtlichen Gehörs zum Verlassen der Schweiz eine neue angemessene

Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage G 2) bis zum 27. Januar 2023 gesetzte

und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage G 4) bis zum 28. Februar

2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen die Ukraine

laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der

North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen

Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B den

USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden

kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027

und einstweilen, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss

des vorliegenden Rekursverfahrens zu verlängern sei.

3. Von der Vollstreckung der durch

Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar

2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom

17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über den unter

vorgenannter Ziffer 2 gestellten Ausreisefristneuansetzungs- resp.

-Verlängerungsantrag abzusehen und sei daher, vorab gerne mittels superprovisorischer,

eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, dem

Staatssekretariat für Migration, dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des

Kantons Basel-Stadt und dem Migrationsamt Basel-Stadt, eventualiter dem Justiz-

und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel- Stadt und dem Migrationsamt

Basel-Stadt, subeventualiter dem Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons

Basel-Stadt, sub-subeventualiter dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis

dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des

Rekurrenten zu unterlassen.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2023

wurde auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht

eingetreten, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen und

auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Eingaben

des Rekurrenten vom 14. und 15. März 2023 mit Beilagen dem JSD zur

Kenntnisnahme zugestellt, auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet und

das JSD um Edition seiner Akten ersucht. Der vom Rekurrenten am 20. März 2023

eingereichte «Novenvortrag» wurde mit Verfügung vom 21. März 2023 dem JSD zur

Kenntnisnahme weitergeleitet und auf die Verfügung vom 17. März 2023 verwiesen.

Mit Schreiben vom 22. März 2023 reichte die Vorinstanz die Verfahrensakten ein,

soweit diese dem Gericht nicht schon im Verfahren VD.2023.2 des Rekurrenten

ediert worden sind. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus

dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. März

2023.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16

Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf

den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

2.

In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101). Er beanstandet, dass die Vorinstanz «ohne die vorinstanzliche

Rekursbegründung abzuwarten» den angefochtenen Entscheid am 13. Februar 2023 erlassen

habe, obwohl von ihm in seiner Rekursanmeldung vom 7. Februar 2023 bereits eine

«fristgemässe Rekursbegründung» angekündigt worden sei. Die Frage, ob die

Rekursinstanz schon vor Eingang der Rekursbegründung einen

Nichteintretensentscheid fällen darf, wenn bereits aufgrund der Rekursanmeldung

erkennbar ist, dass eine Sachurteilsvoraussetzung nicht erfüllt ist, kann im

vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Eine allfällige

Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör wöge jedenfalls

nicht schwer und der Rekurrent hat sich in seiner Rekursbegründung vom 28.

Februar 2023 (Ziff. 2) ausführlich zur Frage des tauglichen Anfechtungsobjekts

geäussert. Damit wäre eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren geheilt worden.

3.

3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 13.

Februar 2023 tritt das JSD auf die Rekursanmeldung des Rekurrenten vom 7.

Februar 2023 gegen ein Schreiben des Bereichs BdM vom 27. Januar 2023 nicht

ein. Diesen Nichteintretensentscheid begründet es im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich

beim JSD nur gegen Verfügungen des Bereichs BdM gemäss §§ 41 ff. OG Rekurs

erhoben werden könne. Folglich fehle es im vorliegenden Fall an einem

tauglichen Anfechtungsobjekt. Mit den vom Bereich BdM an den Rekurrenten

gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2022 sowie 27. Januar 2023 und der damit

verbundenen Einräumung einer insgesamt viermonatigen Ausreisefrist werde in keiner

Weise in die Rechtsposition des Rekurrenten eingegriffen beziehungsweise würden

ihm dadurch keinerlei neue Rechte und Pflichten eingeräumt oder auferlegt. Er

sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und habe diese demzufolge in

logischer Konsequenz auch innert nützlicher Frist zu verlassen. Bei dieser

Ansetzung der Ausreisefrist handle es sich somit lediglich um eine Massnahme

zur Umsetzung des ohnehin bereits endgültigen beziehungsweise rechtskräftig

vollstreckbaren Wegweisungsurteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23.

September 2022. Diesem Unterfangen komme deshalb kein Verfügungscharakter zu

und es könne somit auch nicht anfechtbar sein.

3.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 28. Februar

2023 gegen den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 macht der Rekurrent

geltend, das JSD hätte auf seinen Rekurs gegen das Schreiben des Bereichs BdM

vom 27. Januar 2023 eintreten müssen, weil dieses als Verfügung zu

qualifizieren sei. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei

daher aufzuheben und das JSD anzuweisen, auf den von ihm angemeldeten Rekurs

gegen das Schreiben des Bereichs BdM einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt

der Rekurrent, es sei das JSD, eventualiter nach Rückweisung an den Bereich

BdM, anzuweisen, ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue

angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die Ausreisefrist

bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs

und des sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation beziehungsweise

zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie beispielsweise den USA,

Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Polen entwickelt habenden

kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2027

zu verlängern sei. Subeventualiter beantragt er schliesslich einen Entscheid

des Verwaltungsgerichts über diese Verlängerung der Ausreisefrist.

4.

Vorliegend hat das JSD zu Recht einen

Nichteintretensentscheid gefällt.

4.1 Bei der Ansetzung einer Ausreisefrist nach

rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz handelt es sich um eine

Vollstreckungsverfügung. Vollstreckungsverfügungen sind grundsätzlich

anfechtbar, soweit sie im Einzelfall die Begründung, Änderung oder Aufhebung

von Rechten und Pflichten oder deren Feststellung zum Gegenstand haben (vgl.

Art. 5 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).

4.2 Dem Rekurrenten ist bereits mit der Verfügung

des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020, mit welcher seine Niederlassungsbewilligung

widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen worden ist, eine Ausreisefrist

von drei Monaten bis zum 17. April 2020 gesetzt worden. Mit dem Schreiben

vom 28. Oktober 2022, mit welchem der Bereich BdM dem Rekurrenten nach

rechtskräftigem Abschluss des gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 erhobenen

Rechtsmittelverfahrens erneut eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27.

Januar 2023 angesetzt hat, sind somit keinen neuen Rechte oder Pflichten

begründet worden. In der Folge erstreckte der Bereich BdM dem Rekurrenten die

Ausreisefrist mit Schreiben vom 27. Januar 2023 um einen Monat bis zum 28.

Februar 2023. Soweit damit seinem Gesuch um eine weitergehende Erstreckung bis

mindestens zum 30. November 2027 nicht entsprochen worden ist, fehlt der

vollstreckungsrechtlichen Massnahme wiederum die Qualität einer anfechtbaren

Verfügung, darf doch ein Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung nicht

dazu dienen, Entscheide, die bereits mit der zu vollstreckenden Verfügung

vorgenommen worden sind, erneut in Frage zu stellen. Mit einem Rechtsmittel

gegen eine Vollstreckungsverfügung können nur Mängel vorgebracht werden, die in

der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 3.

Auflage, Zürich 2021, Rz. 456; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., Rz. 919). Die Dauer der Ausreisefrist ist bereits mit der

ursprünglichen Wegweisungsverfügung festgesetzt worden und kann daher im vorinstanzlichen

Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das JSD ist daher mangels

anfechtbarer Verfügung zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

5.

5.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent

grundsätzlich die Verfahrenskosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

5.2 Mit seinem Rekurs beantragt er die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom

22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung

der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E.

2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom

22. Oktober 2015 E. 3.2).

Der vorliegende Rekurs erweist sich aufgrund der vorstehenden

Erwägungen als aussichtslos. Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022

vom 23. September 2022 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie

die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz bestätigt wurde, kann der

rechtskräftige Sachentscheid im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage

gestellt werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.