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Entscheid

VD.2023.39

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 62 StGB

9. November 2023Deutsch34 min

ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.39

URTEIL

vom 9. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiberin Dr. Iris

Weidmann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 1. März 2023

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug nach

Art. 62 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] 1970 geborenen

A____ (Rekurrent) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs.

1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die

ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April

2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3

und Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es mit Urteil vom 7. Dezember 2007

entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht gemäss

Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen des StGB weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September

2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den Rekurrenten anstelle der

Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65

Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.

Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2021

verlängerte das Strafgericht die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss

vom 14. Dezember 2021 um 2 ½ Jahre. Die gegen diesen Beschluss erhobene

Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember

2022 teilweise gut und verlängerte die angeordnete stationäre psychiatrische

Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 1 ½ Jahre ab dem 7. September

2021 bis zum 6. März 2023. Es wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug, an, den Rekurrenten rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme

bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der

erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und

Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.

In der Folge entliess das Amt für Justizvollzug, Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug, den Rekurrenten mit Entscheid vom 1. März 2023

per 3. März 2023 aus dem stationären Vollzug der Massnahme (Ziff. 1), legte die

Probezeit auf 5 Jahre fest (Ziff. 2) und ordnete für die Dauer der Probezeit

Bewährungshilfe an (Ziff. 3). Weiter wurde dem Rekurrenten in Anwendung von

Art. 62 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt, sich einer

(forensisch)-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, vorzugsweise bei der

Forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)

Basel, längstens bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 4a), eine Alkohol- und Drogenabstinenz,

welche mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf mittels Haaranalysen zu

kontrollieren ist, aufrecht zu erhalten (Ziff. 4b), in einer betreuten Wohnform

wohnhaft zu sein (auf eigene Kosten) (Ziff. 4c) und eine Tagesstruktur zu besuchen

(auf eigene Kosten) (Ziff. 4d).

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

13. März 2023 Rekurs, welchen er mit Eingabe vom 3. April 2023 begründete. Mit

seinem Rekurs beantragt er, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger

Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides die Probezeit gestützt auf

Art. 62 Abs. 2 StGB maximal auf 2 Jahre festzusetzen und von Ziff. 4c und Ziff.

4d die Kostentragungspflicht zulasten des Rekurrenten aufzuheben und das Amt

für Justizvollzug zur Kostenübernahme zu verpflichten. Weiter beantragt er in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und -verbeiständung. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug, beantragt mit Schreiben vom 12. Mai 2023 die

kostenfällige vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der

Rekurrent mit Eingabe vom 7. Juni 2023 und ergänzte diese mit Eingaben vom 23. Juni

2023, vom 22. August 2023 und vom 22. September 2023. Das mit der letzten

Eingabe gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer

Eingaben wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2023

unter Hinweis darauf, dass sich das Verfahren längst in der Beratungsphase

befinde, ab. Der Vertreter des Rekurrenten reichte darauf mit Eingabe vom 28.

September 2023 einen Bemühungsausweis ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023

reichte die Vorinstanz die seit dem 20. April 2023 ergangenen Vollzugsakten

ein, worauf der Vertreter des Rekurrenten mit Eingabe vom 27. Oktober 2023

Noven einreichte und seiner Auffassung Ausdruck gab, dass ohne Gehörsverletzung

noch nicht entschieden werden dürfe und ihm eine neue Frist zur Stellungnahme

zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 4. November 2023 reichte er dem Gericht eine

neue Honorarnote ein. Das neuerliche Fristerstreckungsgesuch ist vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen worden.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Verhältnismässigkeit der Länge

der angeordneten Probezeit sowie die Kostenanordnungen für die betreute

Wohnform und die Tagesstruktur zu Lasten des Rekurrenten (Ziff. 2 sowie Ziff. 4c

und 4d des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber sind die Entlassung als

solche, die verfügten Weisungen sowie die Weiterführung der Ausschreibung im

automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen.

2.

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst die ihm

auferlegte Probezeit von fünf Jahren.

2.1

Gemäss Art. 62 Abs.

2.

StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme

nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Dabei kommt der Vollzugsbehörde bei der

Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein erhebliches,

pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Sie berücksichtigt insbesondere die

Schwere des Anlassdelikts, die Höhe eines allfälligen Strafrestes, die

Gefährlichkeit des Täters, das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung und

Betreuung sowie den bisherigen Therapieverlauf (Verasani,

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 110). Die Probezeit ermöglicht, mit

den zur Absicherung der im stationären Massnahmenvollzug erzielten

Behandlungserfolgen und zur Reduktion der verbleibenden Risikofaktoren

angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,

Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 266) eine gewisse Kontrolle über die

bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassene Person auszuüben und

mittels einer entsprechenden Betreuung Risiken schnell und zuverlässig zu

erkennen und Probleme umgehend zu beheben (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020

E. 4.4; Heer, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 62 StGB N 19a).

2.2

Zur Begründung der angeordneten, maximalen

Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Rekurrent im

Rahmen des beinahe 30-jährigen Straf- und anschliessenden Massnahmenvollzugs

bis auf seinen Aufenthalt in der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums (MZ) St.

Johannsen vom 10. August 2021 bis am 23. Juni 2022 ausschliesslich in

geschlossenen Vollzugseinrichtungen aufgehalten habe. In der offenen Abteilung

des MZ St. Johannsen habe er sich zwar formell auf die verschiedenen

therapeutischen Angebote eingelassen, im Rahmen von Konflikten mit

Miteingewiesenen aber dennoch wiederholt mit erhöhter Kränkbarkeit und

Impulsivität imponiert. Ein Perspektivenwechsel sei ihm zudem kaum möglich

gewesen. Ausserdem sei er im Rahmen der gewährten Vollzugsöffnungen wiederholt

vom Urlaubsprogramm abgewichen und schliesslich aus dem MZ St. Johannsen

geflohen, sodass er sich dem Massnahmenvollzug entzogen habe. Aufgrund des

langjährigen Aufenthalts in hochstrukturierten geschlossenen Settings und der

noch vorliegenden Defizite sei die Notwendigkeit einer längerfristigen

fortgesetzten forensisch-psychiatrischen Behandlung und Betreuung dringend

angezeigt. Daher müsse zur Aufrechterhaltung der nachhaltigen Legalprognose die

Überprüfung der Einhaltung der anzuordnenden Weisungen wie

forensisch-psychiatrische Behandlung, betreute Wohnform und Kontrolle der

Drogen- und Alkoholabstinenz über eine möglichst lange Zeitspanne erfolgen.

Auch vor dem Hintergrund des schweren Anlassdelikts und der Erwägungen des

Appellationsgerichts im Entscheid vom 6. Dezember 2022, wonach eine bedingte

Entlassung mit strengen Auflagen für angezeigt angesehen worden sei,

rechtfertige sich eine Probezeit an der Obergrenze des gesetzlichen Rahmens. Eine

Probezeit von fünf Jahren erweise sich daher vorliegend als verhältnismässig.

2.3

Mittels Rekurs hält der Rekurrent dem

entgegen, dass die Vorinstanz selektiv negativ konnotierte Punkte herausgreife,

Sachverhalte, die für ihn sprächen, aber ausblende. Indem beim

Ermessensentscheid nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt würden,

liege ein Ermessensmissbrauch vor. Es entstehe der Eindruck, dass die

Vorinstanz gewohnheitsmässig und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls die

maximale Dauer der Probezeit anordne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

habe er sich nur ca. 28 Jahre im Freiheitsentzug befunden. Weiter verweist er

auf seine sehr gute Compliance über eine sehr lange Zeitdauer. In den

Therapieberichten des Psychiastrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Pöschwies werde ihm attestiert, dass er die Therapieangebote (Einzel- und

Gruppentherapie) ganz überwiegend mit grossem Interesse, intrinsischer

Motivation und fortschreitendem Erfolg in Anspruch genommen habe. Auch im MZ St.

Johannsen sei die Compliance ganz überwiegend sehr gut gewesen. Die berichteten

gelegentlichen Kränkungen und Impulsivität bezögen sich auf Schikanen und

Mobbing seitens von Mitgefangenen, vor denen er nicht geschützt worden sei. Sie

seien daher prognostisch nicht zu berücksichtigen, zumal sie andernorts im

Vollzug nicht aufgetreten seien. Unerfindlich sei auch, weshalb er sich im MZ St.

Johannsen nur formell auf die Therapieangebote soll eingelassen haben. Der

entsprechende Bericht der Psychotherapeutin [...] vom 5. Mai 2022 erscheine

«insgesamt als disparat». Er sei mit den dortigen Konflikten gut umgegangen.

Weiter macht er geltend, dass der Hinweis auf marginale Verstösse gegen das

Urlaubsprogramm irritierend sei und keine Flucht nach Berlin vorliege, da für

den Aufenthalt im MZ St. Johannsen gar kein Hafttitel bestanden habe. Das

Verlassen des MZ St. Johannsen habe einem Doppelzweck gedient, der

grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe er es dort wegen der

ständigen Schikanen nicht mehr ausgehalten, zum anderen besuchte er seine

todkranke Mutter in Deutschland. Dabei sei von prognostischer Bedeutung, dass

er sich in den zwei Wochen in Deutschland nichts habe zu Schulde kommen lassen,

und sich nach der Rückschaffung in die Schweiz sogleich wieder compliant verhalten

habe, wobei eine Rückkehr in das MZ St. Johannsen nach Einschätzung aller

beteiligter Institutionen nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Episode könne

daher letztlich prognostisch sogar positiv gewertet werden.

Weiter stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die

von der Vorinstanz angesprochenen hochstrukturierten geschlossenen Settings für

die Dauer der Probezeit keine Rolle mehr spielten. Die spezialisierte Forensisch-Psychiatrische

Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe bereits im Jahr 2021 den Übertritt in

den offenen Massnahmenvollzug empfohlen, den er anfangs August 2021 angetreten

habe, wobei er dort bereits ab dem ersten Monat gemobbt worden sei. Es spreche

für ihn, dass er dennoch compliant geblieben sei, und es könne daraus eine

gewisse Belastbarkeit intra und extra muros abgeleitet werden. Seine

Legalprognose sei günstig und das Risiko schwerer Gewaltdelikte klein. Auch

habe er sich bereit erklärt, allfällige Weisungen zu akzeptieren. Er habe mit

Psychotherapie sowie Alkohol- und Drogenabstinenz seit vielen Jahren sehr gute

Erfahrungen gemacht. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anlasstat schon

28.

Jahre zurückliege und er diesbezüglich nie negativ aufgefallen sei. Das

aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- und Tötungsdelikte werde vom Gutachter unter

klaren Rahmenbedingungen als geringfügig eingestuft. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz habe auch das Appellationsgericht mit Bezug auf die Probezeit

nicht strenge Auflagen verlangt.

Vor diesem Hintergrund macht er in rechtlicher Hinsicht

geltend, dass ein Eingriff in seine persönliche Freiheit verhältnismässig sein

müsse. Vorliegend sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine Probezeit von

5.

Jahren verhältnismässig wäre. Bezüglich der Weisung, sich in einer betreuten

Wohnform aufzuhalten und eine Tagesstruktur einzuhalten, sei er dazu selber bereit.

Schliesslich könne die Probezeit bis zu deren Ablauf auch gemäss Art. 62 Abs. 4

StGB verlängert werden, wenn er dann noch keine ausreichende Gewähr für eine

definitive Entlassung biete.

2.4

2.4.1

Soweit sich der Rekurrent für seine

Argumentation auf das Urteil des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember

2022.

bezieht, ist zu berücksichtigen, dass in den beiden Verfahren

unterschiedliche Streitgegenstände zu beurteilen gewesen sind. Im genannten

Verfahren ging es um die Verlängerung der stationären Massnahme resp. die

bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Massnahme selber, die heute nicht

mehr strittig ist. Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist gemäss Art.

62.

Abs. 1 StGB, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine

günstige Rückfallprognose erforderlich. Die bedingte Entlassung ist zu

verweigern, wenn weiterhin eine Gefährdung besteht, sodass dem Täter prospektiv

noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1).

Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer

nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird.

Die Anforderungen an die Prognose sind nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll

Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember

2022.

E. 3.2 mit Hinweis auf Heer, a.a.O.,

Art. 62 StGB N 25). Wird aber bereits für die bedingte Entlassung aus der

Massnahme das Bestehen einer günstigen Prognose verlangt (Versani, in: Brägger [Hrsg.],

Vollzugslexikon, 2. Aufl.,Basel 2022, 109 f.; Heimgartner,

in: StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG,

21.

Aufl., Zürich 2022, Art. 62 N 2; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62 N 1-2), so schliesst dieser

Umstand das Ausschöpfen des gesetzlichen Rahmens für die Bemessung der Probezeit

gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB nicht aus. Aus der Feststellung des

Appellationsgerichts, wonach eine hinreichend gute Prognose für eine bedingte

Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) absehbar sei, sobald der vom Gutachter

empfohlene klare Rahmen vorbereitet ist (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E.

4.1), kann der Rekurrent daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche

gilt auch für die weiteren Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, wie sie

im Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 beurteilt worden sind. Umgekehrt resultiert

eine günstige Prognose bezüglich einer bedingten Entlassung gerade auch aus dem

Setting, in welches die massnahmenbetroffene Person entlassen werden soll, und

mit welchem den verbleibenden Risiken begegnet werden kann (vgl. (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 19a; BGer

6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4).

2.4.2

Bei der Bemessung der Dauer der Probezeit darf

zunächst die Anlasstat eines Mordes berücksichtigt werden. Dabei handelt es

sich um eine sehr schwere Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis

gegenüber einer Wiederholung solcher Taten ist sehr hoch (AGE BES.2022.4 vom 6.

Dezember 2022 E. 3.6). Dies wird noch verstärkt, wenn die Brutalität der

Tatbegehung berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April

2021, act. 6/3, S. 365 ff.). Zudem ist zu beachten, dass sich die Anlasstat als

negative Klimax in eine strafrechtliche Vorgeschichte eingebettet hat

(Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 449 f.).

2.4.3

Weiter steht mit dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. B____ vom 19. April 2021 fest, dass der Rekurrent eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen

Merkmalen (ICD-10: F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig

abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein

Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender

Umgebung (ICD-10: F12.21), und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen,

gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), aufweist

(Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 461 ff. sowie S. 480;

AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Die Persönlichkeitsstörung besteht

nach wie vor, auch wenn sie über die Jahre in ihrer Virulenz und Amplitude

abgenommen habe (Stellungnahme Dr. med. B____ im Verhandlungsprotokoll des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021, act. 6/3, S. 76

und S. 79, sowie SG 2021.103 vom 14. Dezember 2021 E. 3.1, act. 6/3, S. 61). Sie

wird vom Rekurrenten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verlängerung

seiner Probezeit gänzlich ausgeblendet. Die Weiterführung der therapeutisch

wünschbaren intramuralen Behandlung im Rahmen seiner Massnahme nach Art. 59

StGB hat der Rekurrent abgelehnt, weshalb sie nicht unbegrenzt fortgesetzt

werden konnte (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.6). Aus dieser

Persönlichkeitsstörung sowie der Abhängigkeitsproblematik ergibt sich gemäss

Gutachten Dr. med. B____ (act. 6/3, S. 488 ff.) in Kombination mit der sehr

schweren Anlasstat grundsätzlich ein hohes Deliktsrisiko.

2.4.4

Massgeblich erscheint weiter, dass Dr. med. B____

aufgrund der dynamischen, veränderbaren Risikofaktoren des Rekurrenten wie

seiner therapeutischen Ansprechbarkeit und deliktrelevanten Einsichtsfähigkeit das

aktuelle Deliktrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte als gering einstuft,

sofern zu deren langfristigen Aufrechterhaltung und Überprüfung klar

strukturierte Rahmenbedingungen geschaffen werden (vgl. Gutachten Dr. med. B____

vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 478 sowie S. 488 ff.). So hat er festgestellt,

dass sich die auf dem Boden der kombinierten Persönlichkeitsstörung

ausgebildete, ausgeprägte emotionale, respektive psychische Deprivation

insbesondere in den letzten Jahren deutlich zurückgebildet habe und sich der

Rekurrent – wenn auch teilweise noch erschwert – auf Beziehungen vor allem im

therapeutischen und Behandlungskontext einlassen könne. Die an eigenen

Bedürfnissen orientierte Dissozialität zeige nur noch eine geringfügig handlungsrelevante

Stärke. Zwar würden noch sozial-dysfunktionale Verhaltens- und

Wahrnehmungsmuster des Rekurrenten intramural beschrieben, doch habe sich hier

eine deutliche Abschwächung im Gegensatz zum Tatzeitpunkt gezeigt. Auch die ausgeprägte

Emotionsregulationsstörung habe sich deutlich abgeschwächt. Dennoch gelte es aus

hiesiger Sicht, diesem Bereich in Zukunft eine besondere Aufmerksamkeit zu

widmen. Die ursprünglich starke Impulskontrollstörung habe ebenfalls spätestens

seit 2016 deutlich an Ausprägungskraft verloren, dennoch zeigten die

intendierten Handlungsabläufe des Rekurrenten im Herbst 2018

(Versetzungswunsch, Abbruch der Massnahme, Patientenverfügung, Testament,

Absetzen der HIV-Medikamente etc.), dass in Bezug auf die Steuerung von

negativen Emotionen und daraus resultierenden impulsiven Handlungen

therapeutischer Optimierungsbedarf besteht (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April

2021, act. 6/3, S. 476 sowie S. 483 f.). Es finde sich wiederholt inadäquates

Sozialverhalten, wenn er sich in einer Situationsbewältigung in den Gesprächen

einerseits ungeduldig, egozentrisch und an den eigenen Bedürfnissen

orientierend präsentiere und andererseits sein Gegenüber abwerte. Bezüglich

abgeschwächter dissozialer Verhaltensmuster wurde auch von einer Tendenz zu

einem unempathischen, die eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellenden und

Privilegien einforderndem Verhalten und einer Reizbarkeit bei Frustrationen

gesprochen. Gleichzeitig reagiere er auf kritische Rückmeldungen häufig

zunächst mit Rechtfertigungen und Externalisierungen und bestätigte, dass es

ihm schwerfalle, kritische Rückmeldungen anzunehmen (Gutachten Dr. med. B____

vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474). Besonders günstig sei zwar die faktische

Abstinenz von Alkohol, Cannabis und teilweise Benzodiazepinen. Auf diese

Abstinenz müsse aber therapeutisch und auch bezüglich der noch zu definierenden

Rahmenbedingungen ganz besonders fokussiert werden. Die Suchtthematik sei genau

zu monitorisieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 477

sowie S. 481 und S. 484). Im weiteren therapeutischen Prozess müsse auch eine allfällige

implizite Ablehnung oder sogar Wut auf Homosexuelle als denkbare, «durchaus

bemerkenswerte» Komponente im Rahmen der Deliktbegehung Beachtung finden und

weiter abgeklärt werden (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3,

S. 477 f. sowie S. 485).

Auch wenn der therapeutische Prozess teilweise erfolgreich

sei, müssten im offenen Setting weitere Fortschritte, insbesondere vor dem

Hintergrund einer grösseren Belastungserprobung erzielt und die Nachhaltigkeit

des Erlernten engmaschig und zeitnah monitorisiert und beurteilt werden (Gutachten

Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474 ff.). Auch die aus dem

Vollzugsalltag wiederholt beschriebenen, teilweise problematischen

Emotionsregulationen müssten weiterhin engmaschig therapeutisch begleitet und

aufgearbeitet werden. Dabei müssten die durch Reizbarkeit, Impulsivität und

Ärger sich speisenden Verhaltens- und Reaktionsmuster im Kontext einer weiteren

Belastungserprobung genau fokussiert werden. Es sei «extrem wichtig», dass an

seiner Wahrnehmung, Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen gearbeitet

werde, weshalb er extramural insbesondere auch weiter vertiefen und erlernen sollte,

sein Verhalten flexibler zu modulieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April

2021, act. 6/3, S. 474 f. sowie S. 486).

Der Gutachter empfahl daher nach der Entlassung ein eher

forensisch-psychiatrisch geprägtes Setting, um die Massnahme erfolgreich und

sinnvoll weiterzuführen. Dazu gehöre konkret eine Institution mit haltgebenden

Betreuungsstrukturen, flankierende und kontrollierende Massnahmen in einem milieutherapeutisch

ausgerichteten Behandlungsumfeld und parallel dazu eine intensiv

psychotherapeutische Behandlung durch einen forensisch erfahrenen Therapeuten.

Auch die Weiterführung der Medikation, die allenfalls bei psychischer

Instabilität optimiert werden könnte, sei nach den Erkenntnissen von Ende 2020

ein wichtiger stabilisierender Faktor. Darüber hinaus sollten engmaschige

Abstinenzkontrollen einschliesslich Haaranalysen durchgeführt werden (Gutachten

Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.).

Betrachtet man den Zeitraum des bisherigen Therapieverlaufs

seit dem Beginn der freiwilligen Therapie im Jahr 2014, dessen Ergebnis die

bedingte Entlassung möglich gemacht hat (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April

2021, act. 6/3, S. 483 ff.), einerseits und den Umstand, dass der Gutachter

trotz dieser positiven Beurteilung noch mit Gutachten vom 19. April 2021 eine

bedingte Entlassung als verfrüht beurteilt hat (Gutachten Dr. med. B____ vom

19.

April 2021, act. 6/3, S. 490 f. sowie 493 f.), andererseits, so wird

deutlich, dass auch diese therapeutische Begleitung notwendigerweise einen

langfristigen zeitlichen Horizont haben muss. Um diese gemäss Art. 62 Abs. 3

StGB auch mit Weisungen zu sichern, bedarf es einer entsprechend ausgelegten

Probezeit.

2.4.5

Das bestätigen auch die bisherigen Erfahrungen

seit der Entlassung des Rekurrenten. Wie die Vorinstanz mit ihrer

Vernehmlassung belegt hat, versuchte sich der Rekurrent bereits bei Eintritt in

die betreute Wohnform der C____ mit der Abgabe einer unverwertbaren Urinprobe

der notwendigen Abstinenzkontrolle zu entziehen, nachdem er zuvor am 27. Februar

2023.

positiv auf THC getestet worden war. Er trat fordernd auf, liess sich für die

Tätigkeit im Rahmen der internen Tagesstruktur krankschreiben, zeigte sich unkooperativ

und nicht umfassend compliant und bezeichnete die ihm auferlegten Weisungen als

inakzeptabel (Vernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 12.

Mai 2023, act. 5, S.1 ff.). Daraus folgt, dass er sich den haltgebenden

Betreuungsstrukturen zu entziehen sucht. Er musste deshalb von der

Bewährungshilfe am 19. April 2023 wegen Missachtung der Weisungen zur

Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur schriftlich verwarnt werden (Weisung der

Abteilung Bewährungshilfe vom 19. April 2023, Verwarnung, act. 6/4 S. 3 f.).

Die Vorinstanz schliesst daraus zutreffend, dass das vom

Rekurrenten aufgezeigte aktuelle Verhalten augenscheinlich die im Gutachten

beschriebene Handlungsrelevanz seiner nach wie vor bestehenden Problembereiche

widerspiegelt, insbesondere die fehlenden adäquaten Frustrations- und

Emotionsregulationsstrategien sowie die impulsiven Verhaltensweisen. Die

Entwicklung widerlegt die vom Rekurrenten geltend gemachte Belastbarkeit extra

muros.

Wieso die Vorinstanz mit diesen Noven nicht gehört werden

soll, wie der Rekurrent replicando geltend macht, ist unerfindlich. Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu

erstellen ist, weshalb diesem Gericht von Bundesrechts wegen auch neue

Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2023.4

vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4,

VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022

E. 1.4, BGE 135 II 369 E. 3.3). Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit

eines verwaltungsrechtlichen Entscheids sind grundsätzlich die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE

VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGE 135 II 369 E: 3.3., BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013

vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2023.4

vom 28. Juli 2023, E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind im kantonalen Verfahren aber mindestens neue

Sachverhaltsvorbringen zu berücksichtigen, die zusammen mit der fristgerecht

eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGer 2C_52/2014 vom

23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). In Anwendung

von § 16 Abs. 2 VRPG müssen dann auch bei Eingaben des Rekurrenten nach

feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli

2020.

E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, S. 307). Nach der

jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven

zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März

2023.

E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). Sinngemäss ergibt sich

daraus mutatis mutandis für die Vorinstanz die Möglichkeit und Notwendigkeit

der Einbringung von Noven mittels ihrer Vernehmlassung, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden.

Die von der Vorinstanz mittels Vernehmlassung vorgebrachten neuen

Tatsachen und Behauptungen beziehen sich allesamt auf das Verhalten des Rekurrenten

nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die zeitliche Dauer

der Probezeit nach der bedingten Entlassung, welche Gegenstand dieses

Entscheids darstellt, wurde indes bereits vor dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung

festgelegt. Beurteilungen des Verhaltens des Rekurrenten nach diesem Zeitpunkt

waren der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt bei Festlegung der Dauer der

Probezeit naturgemäss nicht möglich, womit es sich bei diesen um echte Noven

handelt, welche von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung fristgerecht

eingebracht wurden. Zudem bezog sich die Vorinstanz bei der Vernehmlassung vollumfänglich

auf eigene Akten. Das ist dem Rekurrenten mitgeteilt worden, wodurch er von

seinem Akteneinsichtsrecht hätte Gebrauch machen können.

2.4.6

Berücksichtigt man die Schwere der Anlasstat,

welche nicht mit den Anlasstaten in dem vom Rekurrenten referenzierten

Verfahren VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 (mehrfache Tätlichkeiten, Missbrauch

einer Fernmeldeanlage, versuchte Nötigung, Drohung gegen Beamte und versuchte

Beamtennötigung) vergleichbar ist, die Schwere der psychischen Störung des

Rekurrenten, die Dauer seiner intra muros erfolgten Behandlung, bis überhaupt

eine bedingte Entlassung unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich geworden

ist, die gemäss Gutachter verbleibenden, therapeutisch und durch haltgebende

Strukturen aufzufangenden Risikofaktoren und das Verhalten des Rekurrenten nach

seiner Entlassung, so wird deutlich, dass die Vorinstanz trotz der

gutachterlich bezeugten, zuletzt gezeigten Therapiecompliance des Rekurrenten

im Vollzug ihr Ermessen bei der Bemessung der Probezeit nicht verletzt hat. Das

gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit

gemäss Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, zumal diese aufgrund der Schwere der

Anlasstat auch so oft erfolgen kann, wie es zur Verhinderung weiterer

Straftaten dieser Art notwendig erscheint (BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober

2016.

E. 1.1, 6B_427/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Erweist sich aber der

vorliegende Entscheid als angemessen, so kann offenbleiben, wie die Vorinstanz

die Probezeit in anderen Verfahren bemisst.

Wenn der Rekurrent schliesslich monieren lässt, wenn er

seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert oder wenigstens unterstützt würde, so

wäre nicht mit «angeblich ‘dysfunktionalen’ Verhaltensweisen’» zu rechnen

(Replik vom 7. Juni 2023, act. 7, S. 7), so stellt er sich wieder in eine

Opferrolle unter Ausklammerung eigener Anteile zurück, mithin eine

Verhaltensweise, welche bereits im Vollzug hat konstatiert werden müssen (vgl.

Antrag JVA St. Johannsen vom 30. Dezember 2021, act. 6/3, S. 4) und die er

gemäss Gutachten zuvor im Rahmen der Therapie und Tatbearbeitung mindestens

teilweise hat überwinden können (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,

act. 6/3, S. 466 ff. sowie 474 ff.).

Dem Rekurrenten ist allerdings zuzugestehen, dass es ihm

gelungen ist, soweit erkennbar selbständig durch eigene Bemühungen sich zwei

ehrenamtliche, freiwillige Tätigkeiten zu verschaffen, einmal im Umfang eines

Pensums von ca. 20 % (act. 10/1) und im […], einmal in der […] in variablem

Umfang (act. 10/2). Demgegenüber konnte er aus verschiedenen Gründen bisher

kaum Fortschritte bei der von ihm angestrebten Kirchenarbeit erzielen. Der

entsprechende Findungsprozess gestaltet sich gemäss seiner eigenen Aussage als

«eher schwierig und zäh» (Eingabe vom 22. September 2023, act. 13 f.). Wie der

Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2023 selber nachgewiesen hat, konnte

die ehrenamtliche Tätigkeit nach einmonatiger Dauer vom 1. bis zum 30.

September 2023 nicht fortgesetzt werden. Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____

ist zur Verhinderung von Rückfällen eine feste Tagesstruktur notwendig (act. 6/3,

S. 479 sowie S. 490 ff.). Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____ von 19. April

2021.

hängt das Risiko für den Rekurrenten, zukünftig straffrei zu leben,

massgeblich davon ab, dass er in einem engmaschigen Setting unterstützt wird (act.

6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.). Diesen Anforderungen genügen die vom Rekurrenten

bisher gefundenen Beschäftigungen nicht. Er legt auch nicht dar und es ist

nicht ersichtlich, wie Freiwilligeneinsätze in Kirchgemeinden diesem

Erfordernis entsprechen sollten. Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass eine

seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit sinnstiftend ist und sich positiv auf

die Wiedereingliederung auswirken kann. Gleichwohl muss die Sicherung der

Tagesstruktur und damit die Aufrechterhaltung der freiwilligen Tätigkeiten des

Rekurrenten regelmässig überprüft und seine Fähigkeit, sich in Freiheit zu

bewähren, durch engmaschige strukturelle Rahmenbedingungen langfristig

abgesichert werden, um Rückfälle zu verhindern. Dem Rekurrenten ist

zuzugestehen, dass die von ihm getätigten Bemühungen um sinnstiftende Arbeit im

Sinne eines persönlichen Engagements sich langfristig positiv auf die

Legalprognose auswirken könnten. Das Einhalten einer festen Tagesstruktur im

Sinne einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB) als Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung kann bei Missachtung zur Rückversetzung in den Straf- oder

Massnahmenvollzug führen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue

Straftaten begeht (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und Abs. 5 StGB).

Anzuerkennen ist hier, dass der Rekurrent durch seine Bemühungen zum Aufbau

einer eigenen Tagesstruktur versucht, nicht länger gegen die ihm gemäss dem

Entscheid des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom

1.

März 2023 zur bedingten Entlassung auferlegten Weisungen, insbesondere

betreffend die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur (Ziff. 4d), derentwegen er

am 19. April 2023 schriftlich hatte verwarnt werden müssen (act. 6/4, S. 3 f.),

zu verstossen (Ziff. 4c). Diese selbständigen Bemühungen des Rekurrent um eine

andere als die in der C____ angebotene und mit ihm abgesprochene

Arbeitsbeschäftigung zur alternativen Strukturierung seines Alltags vermöchten

aber selbst dann, wenn sie schliesslich erfolgreich sind, nichts daran zu

ändern, dass das von ihm verübte, sehr schwere Anlassdelikt, seine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen

Merkmalen (ICD-10; F61), seine Abhängigkeitsproblematik, seine dysfunktionalen

Verhaltensmuster bei emotionaler Belastung mit mangelnder Impulskontrolle und

sein deutliches strukturelles Rückfallrisiko (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April

2021, act. 6/3, S. 480 ff. sowie S. 486 ff. und S. 490 ff.) wesentliche

Faktoren zur Rückfallverhütung darstellen. Diese lassen eine Probezeit von fünf

Jahren als notwendig erscheinen, um eine langfristige Strukturierung und

Überprüfbarkeit zu gewährleisten und dadurch das aktuelle Deliktrisiko

legalprognostisch gering zu halten. Um eine langfristige Bewährung abzusichern,

bedarf es einer langfristigen Begleitung, mithin eines genügend grossen

Zeitfensters, wozu eine noch verbleibende Probezeit von eineinhalb Jahren

(Rekursantrag 1, Probezeit maximal zwei Jahre, act. 3, S. 3 ff.) nicht

ausreichend erscheint.

Die Aufrechterhaltung einer gefestigten Tagesstruktur muss

zur Rückfallverhütung ebenso wie ein festes Arbeitspensum in der C____

langfristig überprüft und unterstützt werden. Der Rekurrent hat darüber hinaus

mit seinem Verhalten gegenüber der C____, seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit

bzw. seiner Weigerung, sich in das Arbeitssetting der C____ einbinden zu

lassen, sowie seiner Tendenz, die Schuld anderen zuzuweisen, gerade den

Handlungs- bzw. Entwicklungsbedarf aufgezeigt, welcher im Gutachten Dr. med. B____

als nach wie vor bestehende Problembereiche beschrieben wird. Die langfristige

engmaschige Bearbeitung der fehlenden adäquaten Frustrations- und

Emotionsregulationsstrategien sowie der impulsiven Verhaltensweisen orientiert

an eigenen Bedürfnissen seien extra muros zur Aufrechterhaltung der

Legalprognose «extrem wichtig» (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,

act. 6/3, S. 474 f.). Dass es dem Rekurrenten gelungen ist, sich eigenständig

ehrenamtliche Tätigkeiten zu verschaffen, vermag dann auch sein unkooperatives

Verhalten in der Tagesstruktur der C____ nicht aufzuwiegen.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Probezeit von

fünf Jahren in Anbetracht der Schwere der potenziellen Rückfalltaten als

verhältnismässig. Eine Probezeit von fünf Jahren belastet den Rekurrenten mit

Blick auf die zur Verhinderung von schwerwiegenden Rückfällen notwendige

engmaschige, überprüfbare Strukturierung und Begleitung seines Alltags,

insbesondere die Tages- und Wohnstruktur, in seinen Freiheitsrechten unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dann auch nicht übermässig.

2.5

Der angefochtene Entscheid ist mit Blick auf

die dem Rekurrenten auferlegte Probezeit von fünf Jahren damit nicht zu

beanstanden.

3.

Weiter rügt der Rekurrent, dass ihm die Kosten der mit

Weisungen gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB auferlegten betreuten Wohnform und

Tagesstruktur auferlegt worden sind (Ziff. 4c und 4d des angefochtenen

Entscheids).

3.1

Diesbezüglich rügt er zunächst eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

3.1.1

Zur Begründung rügt er, dass er sich zur

Kostentragungspflicht in Ausübung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen

Verfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2023 geäussert, die Vorinstanz dazu

aber mit dem angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung genommen habe.

Sie habe sich darauf beschränkt, in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, dass

diese Kosten praxisgemäss von der Invalidenversicherung oder anderen

Sozialversicherungsträgern übernommen würden. Damit habe sie die aus dem

rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt.

3.1.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29.

Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art

und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings

nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2022.47 vom 28. April 2023 E. 3, VD.2021.30

vom 17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember

2019.

E. 2.2 und VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266

E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel

2021, N 343 ff.).

3.1.3

Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass sich

die Vorinstanz nur äusserst knapp mit der in Zusammenhang mit den Weisungen

gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids einzig strittigen Frage der

Kostentragung auseinandergesetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Übernahme dieser

Kosten durch die «Invalidenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger»

hat sie aber hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen dem Rekurrenten die ihm

auferlegte Kostentragung zumutbar ist. Soweit der Rekurrent rügt, dass der

Hinweis auf andere Sozialversicherungsträger zu wenig bestimmt sei, ist es ihm aber

dennoch möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Entscheid begründet

anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Inwieweit die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wird im Rahmen der

materiellen Prüfung nach Massgabe der vom Rekurrenten erhobenen Rügen zu prüfen

sein.

3.2

3.2.1

In der Sache rügt der Rekurrent, dass er über

keinerlei Einkünfte und auch über keine Invalidenrente verfüge. Selbst wenn

einmal eine Rente gesprochen werden sollte, so reiche sie zur Deckung der

anfallenden Institutskosten nicht aus, würden diese doch einschliesslich der

Tagesstruktur CHF 320.– pro Tag betragen. Es sei augenscheinlich, dass eine

Invalidenrente auch unter Einschluss von allfälligen Ergänzungsleistungen oder allfällige

Beiträge unbestimmter anderer Sozialversicherungsträger zu deren Deckung nicht

ausreichten. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, dass nach Art. 380 StGB

und § 32 JVG der einweisende Kanton grundsätzlich die Vollzugskosten zu tragen

habe. Bei den Institutskosten handle es sich um Vollzugskosten, da der Vollzug

der bedingten Entlassung zum Massnahmenvollzug gehöre.

3.2.2

Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, tragen

die Kantone die Kosten des Massnahmenvollzugs (Art. 380 Abs. 1 StGB). Das

Bundesgericht wendet diese Bestimmung aber nicht auf die Kosten des im Rahmen

der bedingten Entlassung angeordneten betreuten Wohnens an. Es bezeichnet es

darüber hinaus als fraglich, ob den einweisenden Kanton subsidiär eine Pflicht

trifft, für die damit einhergehenden Kosten aufzukommen. Jedenfalls ergebe sich

aus Art. 62 Abs. 3 StGB keine Pflicht der Vollzugsbehörde, in einer allfälligen

Weisung zum betreuten Wohnen festzuhalten, wer für die entsprechenden

Wohnkosten aufzukommen habe (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2). Mit

der bedingten Entlassung wird die betroffene Person aus dem Massnahmenvollzug

entlassen. Art. 380 Abs. 1 StGB findet daher keine Anwendung auf die Kosten der

dem Rekurrenten nach seiner Entlassung auferlegten betreuten Wohnform und

Tagesstruktur. Da sich § 32 JVG auf den Vollzug im Sinne von Art. 380 StGB

bezieht, kann der Rekurrent auch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

Der Rekurrent war vor der Begehung seiner Anlasstat IV-Rentner

(vgl. Therapeutische Stellungnahme Psychiatrisch-Psychologiescher Dienst vom

29.

März 2021, act. 6/3, S. 574; Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,

act. 6/3, S. 368, S. 413 und S. 420 sowie S. 452). Als solcher wurde er auch im

Insassen-Stammblatt der JVA Pöschwies bezeichnet (act. 6/3, S. 590). Diese

Leistungen wurden offensichtlich während der Dauer des Straf- und Massnahmenvollzugs

verweigert (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsgesetzes [ATSG, SR 830.1]). Der Rekurrent substantiiert nicht

ansatzweise, weshalb ihm heute kein Invalidenrentenanspruch mehr zustehen

sollte. Er hat daher auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Kantone

vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung

ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten insbesondere für Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Dazu gehören auch Kosten des

begleiteten Wohnens im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung (vgl. BGer 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1). Die in

Aussicht gestellte begrenzte Kostendeckung durch die Ergänzungsleistung des

Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben des Amts für Beistandschaft und

Erwachsenenschutz vom 3. April 2023, act. 4/Beilage) belegt nicht, dass eine

anderweitige Deckung der über diese hinausgehenden Kosten nicht möglich wäre.

Auch replicando belegt der Rekurrent nicht, inwieweit die

Kosten der Weisungen gemäss den Ziffern 4c und 4d des angefochtenen Entscheids

ungedeckt geblieben wären.

3.3

Der angefochtene Entscheid ist daher auch in

Bezug auf die Kostentragungspflicht bezüglich Wohnform und Tagesstruktur zulasten

des Rekurrenten nicht zu beanstanden.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Zudem

ist dem Vertreter des unentgeltlichen prozessierenden Rekurrenten ein Honorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner Replik lässt er einen Aufwand

von 14.5 Stunden zu CHF 200.– sowie Spesen im Betrag von CHF 28.50 geltend

machen (act. 8/2). Hinzu kommen die drei Noveneingaben, deren Notwendigkeit

nach dem Gesagten zwar in Frage gestellt werden, für die aber ein angemessener

Aufwand von zwei Stunden hinzugerechnet werden kann. Der weitere Aufwand kann

nach dem Gesagten offensichtlich nicht mehr als notwendig qualifiziert werden,

sind die vom Rekurrenten damit dargelegten Freiwilligeneinsätze für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses doch nicht relevant. Es kann ihm daher

ein Honorar von CHF 3'328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3’328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 256.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Iris Weidmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.