VD.2023.39
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 62 StGB
9. November 2023Deutsch34 min
ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.39
URTEIL
vom 9. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Iris
Weidmann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 1. März 2023
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug nach
Art. 62 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] 1970 geborenen
A____ (Rekurrent) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs.
1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die
ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April
2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3
und Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es mit Urteil vom 7. Dezember 2007
entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht gemäss
Art. 64 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen des StGB weiterzuführen. Mit Beschluss vom 7. September
2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den Rekurrenten anstelle der
Verwahrung nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65
Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 StGB an.
Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)
des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2021
verlängerte das Strafgericht die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss
vom 14. Dezember 2021 um 2 ½ Jahre. Die gegen diesen Beschluss erhobene
Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember
2022 teilweise gut und verlängerte die angeordnete stationäre psychiatrische
Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 1 ½ Jahre ab dem 7. September
2021 bis zum 6. März 2023. Es wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug, an, den Rekurrenten rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme
bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der
erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und
Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.
In der Folge entliess das Amt für Justizvollzug, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug, den Rekurrenten mit Entscheid vom 1. März 2023
per 3. März 2023 aus dem stationären Vollzug der Massnahme (Ziff. 1), legte die
Probezeit auf 5 Jahre fest (Ziff. 2) und ordnete für die Dauer der Probezeit
Bewährungshilfe an (Ziff. 3). Weiter wurde dem Rekurrenten in Anwendung von
Art. 62 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt, sich einer
(forensisch)-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, vorzugsweise bei der
Forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
Basel, längstens bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 4a), eine Alkohol- und Drogenabstinenz,
welche mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf mittels Haaranalysen zu
kontrollieren ist, aufrecht zu erhalten (Ziff. 4b), in einer betreuten Wohnform
wohnhaft zu sein (auf eigene Kosten) (Ziff. 4c) und eine Tagesstruktur zu besuchen
(auf eigene Kosten) (Ziff. 4d).
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
13. März 2023 Rekurs, welchen er mit Eingabe vom 3. April 2023 begründete. Mit
seinem Rekurs beantragt er, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger
Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides die Probezeit gestützt auf
Art. 62 Abs. 2 StGB maximal auf 2 Jahre festzusetzen und von Ziff. 4c und Ziff.
4d die Kostentragungspflicht zulasten des Rekurrenten aufzuheben und das Amt
für Justizvollzug zur Kostenübernahme zu verpflichten. Weiter beantragt er in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und -verbeiständung. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug, beantragt mit Schreiben vom 12. Mai 2023 die
kostenfällige vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der
Rekurrent mit Eingabe vom 7. Juni 2023 und ergänzte diese mit Eingaben vom 23. Juni
2023, vom 22. August 2023 und vom 22. September 2023. Das mit der letzten
Eingabe gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer
Eingaben wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2023
unter Hinweis darauf, dass sich das Verfahren längst in der Beratungsphase
befinde, ab. Der Vertreter des Rekurrenten reichte darauf mit Eingabe vom 28.
September 2023 einen Bemühungsausweis ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023
reichte die Vorinstanz die seit dem 20. April 2023 ergangenen Vollzugsakten
ein, worauf der Vertreter des Rekurrenten mit Eingabe vom 27. Oktober 2023
Noven einreichte und seiner Auffassung Ausdruck gab, dass ohne Gehörsverletzung
noch nicht entschieden werden dürfe und ihm eine neue Frist zur Stellungnahme
zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 4. November 2023 reichte er dem Gericht eine
neue Honorarnote ein. Das neuerliche Fristerstreckungsgesuch ist vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. November 2023 abgewiesen worden.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Verhältnismässigkeit der Länge
der angeordneten Probezeit sowie die Kostenanordnungen für die betreute
Wohnform und die Tagesstruktur zu Lasten des Rekurrenten (Ziff. 2 sowie Ziff. 4c
und 4d des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber sind die Entlassung als
solche, die verfügten Weisungen sowie die Weiterführung der Ausschreibung im
automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst die ihm
auferlegte Probezeit von fünf Jahren.
2.1
Gemäss Art. 62 Abs.
2.
StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme
nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Dabei kommt der Vollzugsbehörde bei der
Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein erhebliches,
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Sie berücksichtigt insbesondere die
Schwere des Anlassdelikts, die Höhe eines allfälligen Strafrestes, die
Gefährlichkeit des Täters, das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung und
Betreuung sowie den bisherigen Therapieverlauf (Verasani,
Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 110). Die Probezeit ermöglicht, mit
den zur Absicherung der im stationären Massnahmenvollzug erzielten
Behandlungserfolgen und zur Reduktion der verbleibenden Risikofaktoren
angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 266) eine gewisse Kontrolle über die
bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassene Person auszuüben und
mittels einer entsprechenden Betreuung Risiken schnell und zuverlässig zu
erkennen und Probleme umgehend zu beheben (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020
E. 4.4; Heer, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 62 StGB N 19a).
2.2
Zur Begründung der angeordneten, maximalen
Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Rekurrent im
Rahmen des beinahe 30-jährigen Straf- und anschliessenden Massnahmenvollzugs
bis auf seinen Aufenthalt in der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums (MZ) St.
Johannsen vom 10. August 2021 bis am 23. Juni 2022 ausschliesslich in
geschlossenen Vollzugseinrichtungen aufgehalten habe. In der offenen Abteilung
des MZ St. Johannsen habe er sich zwar formell auf die verschiedenen
therapeutischen Angebote eingelassen, im Rahmen von Konflikten mit
Miteingewiesenen aber dennoch wiederholt mit erhöhter Kränkbarkeit und
Impulsivität imponiert. Ein Perspektivenwechsel sei ihm zudem kaum möglich
gewesen. Ausserdem sei er im Rahmen der gewährten Vollzugsöffnungen wiederholt
vom Urlaubsprogramm abgewichen und schliesslich aus dem MZ St. Johannsen
geflohen, sodass er sich dem Massnahmenvollzug entzogen habe. Aufgrund des
langjährigen Aufenthalts in hochstrukturierten geschlossenen Settings und der
noch vorliegenden Defizite sei die Notwendigkeit einer längerfristigen
fortgesetzten forensisch-psychiatrischen Behandlung und Betreuung dringend
angezeigt. Daher müsse zur Aufrechterhaltung der nachhaltigen Legalprognose die
Überprüfung der Einhaltung der anzuordnenden Weisungen wie
forensisch-psychiatrische Behandlung, betreute Wohnform und Kontrolle der
Drogen- und Alkoholabstinenz über eine möglichst lange Zeitspanne erfolgen.
Auch vor dem Hintergrund des schweren Anlassdelikts und der Erwägungen des
Appellationsgerichts im Entscheid vom 6. Dezember 2022, wonach eine bedingte
Entlassung mit strengen Auflagen für angezeigt angesehen worden sei,
rechtfertige sich eine Probezeit an der Obergrenze des gesetzlichen Rahmens. Eine
Probezeit von fünf Jahren erweise sich daher vorliegend als verhältnismässig.
2.3
Mittels Rekurs hält der Rekurrent dem
entgegen, dass die Vorinstanz selektiv negativ konnotierte Punkte herausgreife,
Sachverhalte, die für ihn sprächen, aber ausblende. Indem beim
Ermessensentscheid nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt würden,
liege ein Ermessensmissbrauch vor. Es entstehe der Eindruck, dass die
Vorinstanz gewohnheitsmässig und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls die
maximale Dauer der Probezeit anordne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
habe er sich nur ca. 28 Jahre im Freiheitsentzug befunden. Weiter verweist er
auf seine sehr gute Compliance über eine sehr lange Zeitdauer. In den
Therapieberichten des Psychiastrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Pöschwies werde ihm attestiert, dass er die Therapieangebote (Einzel- und
Gruppentherapie) ganz überwiegend mit grossem Interesse, intrinsischer
Motivation und fortschreitendem Erfolg in Anspruch genommen habe. Auch im MZ St.
Johannsen sei die Compliance ganz überwiegend sehr gut gewesen. Die berichteten
gelegentlichen Kränkungen und Impulsivität bezögen sich auf Schikanen und
Mobbing seitens von Mitgefangenen, vor denen er nicht geschützt worden sei. Sie
seien daher prognostisch nicht zu berücksichtigen, zumal sie andernorts im
Vollzug nicht aufgetreten seien. Unerfindlich sei auch, weshalb er sich im MZ St.
Johannsen nur formell auf die Therapieangebote soll eingelassen haben. Der
entsprechende Bericht der Psychotherapeutin [...] vom 5. Mai 2022 erscheine
«insgesamt als disparat». Er sei mit den dortigen Konflikten gut umgegangen.
Weiter macht er geltend, dass der Hinweis auf marginale Verstösse gegen das
Urlaubsprogramm irritierend sei und keine Flucht nach Berlin vorliege, da für
den Aufenthalt im MZ St. Johannsen gar kein Hafttitel bestanden habe. Das
Verlassen des MZ St. Johannsen habe einem Doppelzweck gedient, der
grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe er es dort wegen der
ständigen Schikanen nicht mehr ausgehalten, zum anderen besuchte er seine
todkranke Mutter in Deutschland. Dabei sei von prognostischer Bedeutung, dass
er sich in den zwei Wochen in Deutschland nichts habe zu Schulde kommen lassen,
und sich nach der Rückschaffung in die Schweiz sogleich wieder compliant verhalten
habe, wobei eine Rückkehr in das MZ St. Johannsen nach Einschätzung aller
beteiligter Institutionen nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Episode könne
daher letztlich prognostisch sogar positiv gewertet werden.
Weiter stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die
von der Vorinstanz angesprochenen hochstrukturierten geschlossenen Settings für
die Dauer der Probezeit keine Rolle mehr spielten. Die spezialisierte Forensisch-Psychiatrische
Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe bereits im Jahr 2021 den Übertritt in
den offenen Massnahmenvollzug empfohlen, den er anfangs August 2021 angetreten
habe, wobei er dort bereits ab dem ersten Monat gemobbt worden sei. Es spreche
für ihn, dass er dennoch compliant geblieben sei, und es könne daraus eine
gewisse Belastbarkeit intra und extra muros abgeleitet werden. Seine
Legalprognose sei günstig und das Risiko schwerer Gewaltdelikte klein. Auch
habe er sich bereit erklärt, allfällige Weisungen zu akzeptieren. Er habe mit
Psychotherapie sowie Alkohol- und Drogenabstinenz seit vielen Jahren sehr gute
Erfahrungen gemacht. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anlasstat schon
28.
Jahre zurückliege und er diesbezüglich nie negativ aufgefallen sei. Das
aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- und Tötungsdelikte werde vom Gutachter unter
klaren Rahmenbedingungen als geringfügig eingestuft. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe auch das Appellationsgericht mit Bezug auf die Probezeit
nicht strenge Auflagen verlangt.
Vor diesem Hintergrund macht er in rechtlicher Hinsicht
geltend, dass ein Eingriff in seine persönliche Freiheit verhältnismässig sein
müsse. Vorliegend sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine Probezeit von
5.
Jahren verhältnismässig wäre. Bezüglich der Weisung, sich in einer betreuten
Wohnform aufzuhalten und eine Tagesstruktur einzuhalten, sei er dazu selber bereit.
Schliesslich könne die Probezeit bis zu deren Ablauf auch gemäss Art. 62 Abs. 4
StGB verlängert werden, wenn er dann noch keine ausreichende Gewähr für eine
definitive Entlassung biete.
2.4
2.4.1
Soweit sich der Rekurrent für seine
Argumentation auf das Urteil des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember
2022.
bezieht, ist zu berücksichtigen, dass in den beiden Verfahren
unterschiedliche Streitgegenstände zu beurteilen gewesen sind. Im genannten
Verfahren ging es um die Verlängerung der stationären Massnahme resp. die
bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Massnahme selber, die heute nicht
mehr strittig ist. Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist gemäss Art.
62.
Abs. 1 StGB, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine
günstige Rückfallprognose erforderlich. Die bedingte Entlassung ist zu
verweigern, wenn weiterhin eine Gefährdung besteht, sodass dem Täter prospektiv
noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1).
Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer
nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird.
Die Anforderungen an die Prognose sind nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll
Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember
2022.
E. 3.2 mit Hinweis auf Heer, a.a.O.,
Art. 62 StGB N 25). Wird aber bereits für die bedingte Entlassung aus der
Massnahme das Bestehen einer günstigen Prognose verlangt (Versani, in: Brägger [Hrsg.],
Vollzugslexikon, 2. Aufl.,Basel 2022, 109 f.; Heimgartner,
in: StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG,
21.
Aufl., Zürich 2022, Art. 62 N 2; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 62 N 1-2), so schliesst dieser
Umstand das Ausschöpfen des gesetzlichen Rahmens für die Bemessung der Probezeit
gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB nicht aus. Aus der Feststellung des
Appellationsgerichts, wonach eine hinreichend gute Prognose für eine bedingte
Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) absehbar sei, sobald der vom Gutachter
empfohlene klare Rahmen vorbereitet ist (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E.
4.1), kann der Rekurrent daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche
gilt auch für die weiteren Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, wie sie
im Urteil BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 beurteilt worden sind. Umgekehrt resultiert
eine günstige Prognose bezüglich einer bedingten Entlassung gerade auch aus dem
Setting, in welches die massnahmenbetroffene Person entlassen werden soll, und
mit welchem den verbleibenden Risiken begegnet werden kann (vgl. (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 19a; BGer
6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4).
2.4.2
Bei der Bemessung der Dauer der Probezeit darf
zunächst die Anlasstat eines Mordes berücksichtigt werden. Dabei handelt es
sich um eine sehr schwere Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis
gegenüber einer Wiederholung solcher Taten ist sehr hoch (AGE BES.2022.4 vom 6.
Dezember 2022 E. 3.6). Dies wird noch verstärkt, wenn die Brutalität der
Tatbegehung berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April
2021, act. 6/3, S. 365 ff.). Zudem ist zu beachten, dass sich die Anlasstat als
negative Klimax in eine strafrechtliche Vorgeschichte eingebettet hat
(Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 449 f.).
2.4.3
Weiter steht mit dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. B____ vom 19. April 2021 fest, dass der Rekurrent eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen
Merkmalen (ICD-10: F61.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig
abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein
Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender
Umgebung (ICD-10: F12.21), und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen,
gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), aufweist
(Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 461 ff. sowie S. 480;
AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4). Die Persönlichkeitsstörung besteht
nach wie vor, auch wenn sie über die Jahre in ihrer Virulenz und Amplitude
abgenommen habe (Stellungnahme Dr. med. B____ im Verhandlungsprotokoll des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021, act. 6/3, S. 76
und S. 79, sowie SG 2021.103 vom 14. Dezember 2021 E. 3.1, act. 6/3, S. 61). Sie
wird vom Rekurrenten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verlängerung
seiner Probezeit gänzlich ausgeblendet. Die Weiterführung der therapeutisch
wünschbaren intramuralen Behandlung im Rahmen seiner Massnahme nach Art. 59
StGB hat der Rekurrent abgelehnt, weshalb sie nicht unbegrenzt fortgesetzt
werden konnte (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 E. 3.6). Aus dieser
Persönlichkeitsstörung sowie der Abhängigkeitsproblematik ergibt sich gemäss
Gutachten Dr. med. B____ (act. 6/3, S. 488 ff.) in Kombination mit der sehr
schweren Anlasstat grundsätzlich ein hohes Deliktsrisiko.
2.4.4
Massgeblich erscheint weiter, dass Dr. med. B____
aufgrund der dynamischen, veränderbaren Risikofaktoren des Rekurrenten wie
seiner therapeutischen Ansprechbarkeit und deliktrelevanten Einsichtsfähigkeit das
aktuelle Deliktrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte als gering einstuft,
sofern zu deren langfristigen Aufrechterhaltung und Überprüfung klar
strukturierte Rahmenbedingungen geschaffen werden (vgl. Gutachten Dr. med. B____
vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 478 sowie S. 488 ff.). So hat er festgestellt,
dass sich die auf dem Boden der kombinierten Persönlichkeitsstörung
ausgebildete, ausgeprägte emotionale, respektive psychische Deprivation
insbesondere in den letzten Jahren deutlich zurückgebildet habe und sich der
Rekurrent – wenn auch teilweise noch erschwert – auf Beziehungen vor allem im
therapeutischen und Behandlungskontext einlassen könne. Die an eigenen
Bedürfnissen orientierte Dissozialität zeige nur noch eine geringfügig handlungsrelevante
Stärke. Zwar würden noch sozial-dysfunktionale Verhaltens- und
Wahrnehmungsmuster des Rekurrenten intramural beschrieben, doch habe sich hier
eine deutliche Abschwächung im Gegensatz zum Tatzeitpunkt gezeigt. Auch die ausgeprägte
Emotionsregulationsstörung habe sich deutlich abgeschwächt. Dennoch gelte es aus
hiesiger Sicht, diesem Bereich in Zukunft eine besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. Die ursprünglich starke Impulskontrollstörung habe ebenfalls spätestens
seit 2016 deutlich an Ausprägungskraft verloren, dennoch zeigten die
intendierten Handlungsabläufe des Rekurrenten im Herbst 2018
(Versetzungswunsch, Abbruch der Massnahme, Patientenverfügung, Testament,
Absetzen der HIV-Medikamente etc.), dass in Bezug auf die Steuerung von
negativen Emotionen und daraus resultierenden impulsiven Handlungen
therapeutischer Optimierungsbedarf besteht (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April
2021, act. 6/3, S. 476 sowie S. 483 f.). Es finde sich wiederholt inadäquates
Sozialverhalten, wenn er sich in einer Situationsbewältigung in den Gesprächen
einerseits ungeduldig, egozentrisch und an den eigenen Bedürfnissen
orientierend präsentiere und andererseits sein Gegenüber abwerte. Bezüglich
abgeschwächter dissozialer Verhaltensmuster wurde auch von einer Tendenz zu
einem unempathischen, die eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellenden und
Privilegien einforderndem Verhalten und einer Reizbarkeit bei Frustrationen
gesprochen. Gleichzeitig reagiere er auf kritische Rückmeldungen häufig
zunächst mit Rechtfertigungen und Externalisierungen und bestätigte, dass es
ihm schwerfalle, kritische Rückmeldungen anzunehmen (Gutachten Dr. med. B____
vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474). Besonders günstig sei zwar die faktische
Abstinenz von Alkohol, Cannabis und teilweise Benzodiazepinen. Auf diese
Abstinenz müsse aber therapeutisch und auch bezüglich der noch zu definierenden
Rahmenbedingungen ganz besonders fokussiert werden. Die Suchtthematik sei genau
zu monitorisieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 477
sowie S. 481 und S. 484). Im weiteren therapeutischen Prozess müsse auch eine allfällige
implizite Ablehnung oder sogar Wut auf Homosexuelle als denkbare, «durchaus
bemerkenswerte» Komponente im Rahmen der Deliktbegehung Beachtung finden und
weiter abgeklärt werden (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3,
S. 477 f. sowie S. 485).
Auch wenn der therapeutische Prozess teilweise erfolgreich
sei, müssten im offenen Setting weitere Fortschritte, insbesondere vor dem
Hintergrund einer grösseren Belastungserprobung erzielt und die Nachhaltigkeit
des Erlernten engmaschig und zeitnah monitorisiert und beurteilt werden (Gutachten
Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 474 ff.). Auch die aus dem
Vollzugsalltag wiederholt beschriebenen, teilweise problematischen
Emotionsregulationen müssten weiterhin engmaschig therapeutisch begleitet und
aufgearbeitet werden. Dabei müssten die durch Reizbarkeit, Impulsivität und
Ärger sich speisenden Verhaltens- und Reaktionsmuster im Kontext einer weiteren
Belastungserprobung genau fokussiert werden. Es sei «extrem wichtig», dass an
seiner Wahrnehmung, Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen gearbeitet
werde, weshalb er extramural insbesondere auch weiter vertiefen und erlernen sollte,
sein Verhalten flexibler zu modulieren (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April
2021, act. 6/3, S. 474 f. sowie S. 486).
Der Gutachter empfahl daher nach der Entlassung ein eher
forensisch-psychiatrisch geprägtes Setting, um die Massnahme erfolgreich und
sinnvoll weiterzuführen. Dazu gehöre konkret eine Institution mit haltgebenden
Betreuungsstrukturen, flankierende und kontrollierende Massnahmen in einem milieutherapeutisch
ausgerichteten Behandlungsumfeld und parallel dazu eine intensiv
psychotherapeutische Behandlung durch einen forensisch erfahrenen Therapeuten.
Auch die Weiterführung der Medikation, die allenfalls bei psychischer
Instabilität optimiert werden könnte, sei nach den Erkenntnissen von Ende 2020
ein wichtiger stabilisierender Faktor. Darüber hinaus sollten engmaschige
Abstinenzkontrollen einschliesslich Haaranalysen durchgeführt werden (Gutachten
Dr. med. B____ vom 19. April 2021, act. 6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.).
Betrachtet man den Zeitraum des bisherigen Therapieverlaufs
seit dem Beginn der freiwilligen Therapie im Jahr 2014, dessen Ergebnis die
bedingte Entlassung möglich gemacht hat (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April
2021, act. 6/3, S. 483 ff.), einerseits und den Umstand, dass der Gutachter
trotz dieser positiven Beurteilung noch mit Gutachten vom 19. April 2021 eine
bedingte Entlassung als verfrüht beurteilt hat (Gutachten Dr. med. B____ vom
19.
April 2021, act. 6/3, S. 490 f. sowie 493 f.), andererseits, so wird
deutlich, dass auch diese therapeutische Begleitung notwendigerweise einen
langfristigen zeitlichen Horizont haben muss. Um diese gemäss Art. 62 Abs. 3
StGB auch mit Weisungen zu sichern, bedarf es einer entsprechend ausgelegten
Probezeit.
2.4.5
Das bestätigen auch die bisherigen Erfahrungen
seit der Entlassung des Rekurrenten. Wie die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung belegt hat, versuchte sich der Rekurrent bereits bei Eintritt in
die betreute Wohnform der C____ mit der Abgabe einer unverwertbaren Urinprobe
der notwendigen Abstinenzkontrolle zu entziehen, nachdem er zuvor am 27. Februar
2023.
positiv auf THC getestet worden war. Er trat fordernd auf, liess sich für die
Tätigkeit im Rahmen der internen Tagesstruktur krankschreiben, zeigte sich unkooperativ
und nicht umfassend compliant und bezeichnete die ihm auferlegten Weisungen als
inakzeptabel (Vernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 12.
Mai 2023, act. 5, S.1 ff.). Daraus folgt, dass er sich den haltgebenden
Betreuungsstrukturen zu entziehen sucht. Er musste deshalb von der
Bewährungshilfe am 19. April 2023 wegen Missachtung der Weisungen zur
Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur schriftlich verwarnt werden (Weisung der
Abteilung Bewährungshilfe vom 19. April 2023, Verwarnung, act. 6/4 S. 3 f.).
Die Vorinstanz schliesst daraus zutreffend, dass das vom
Rekurrenten aufgezeigte aktuelle Verhalten augenscheinlich die im Gutachten
beschriebene Handlungsrelevanz seiner nach wie vor bestehenden Problembereiche
widerspiegelt, insbesondere die fehlenden adäquaten Frustrations- und
Emotionsregulationsstrategien sowie die impulsiven Verhaltensweisen. Die
Entwicklung widerlegt die vom Rekurrenten geltend gemachte Belastbarkeit extra
muros.
Wieso die Vorinstanz mit diesen Noven nicht gehört werden
soll, wie der Rekurrent replicando geltend macht, ist unerfindlich. Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
erstellen ist, weshalb diesem Gericht von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2023.4
vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4,
VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022
E. 1.4, BGE 135 II 369 E. 3.3). Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines verwaltungsrechtlichen Entscheids sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE
VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGE 135 II 369 E: 3.3., BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2023.4
vom 28. Juli 2023, E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind im kantonalen Verfahren aber mindestens neue
Sachverhaltsvorbringen zu berücksichtigen, die zusammen mit der fristgerecht
eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGer 2C_52/2014 vom
23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen dann auch bei Eingaben des Rekurrenten nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2023.4 vom 28. Juli 2023 E. 1.4, VD.2020.35 vom 14. Juli
2020.
E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, S. 307). Nach der
jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven
zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März
2023.
E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). Sinngemäss ergibt sich
daraus mutatis mutandis für die Vorinstanz die Möglichkeit und Notwendigkeit
der Einbringung von Noven mittels ihrer Vernehmlassung, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden.
Die von der Vorinstanz mittels Vernehmlassung vorgebrachten neuen
Tatsachen und Behauptungen beziehen sich allesamt auf das Verhalten des Rekurrenten
nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die zeitliche Dauer
der Probezeit nach der bedingten Entlassung, welche Gegenstand dieses
Entscheids darstellt, wurde indes bereits vor dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung
festgelegt. Beurteilungen des Verhaltens des Rekurrenten nach diesem Zeitpunkt
waren der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt bei Festlegung der Dauer der
Probezeit naturgemäss nicht möglich, womit es sich bei diesen um echte Noven
handelt, welche von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung fristgerecht
eingebracht wurden. Zudem bezog sich die Vorinstanz bei der Vernehmlassung vollumfänglich
auf eigene Akten. Das ist dem Rekurrenten mitgeteilt worden, wodurch er von
seinem Akteneinsichtsrecht hätte Gebrauch machen können.
2.4.6
Berücksichtigt man die Schwere der Anlasstat,
welche nicht mit den Anlasstaten in dem vom Rekurrenten referenzierten
Verfahren VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 (mehrfache Tätlichkeiten, Missbrauch
einer Fernmeldeanlage, versuchte Nötigung, Drohung gegen Beamte und versuchte
Beamtennötigung) vergleichbar ist, die Schwere der psychischen Störung des
Rekurrenten, die Dauer seiner intra muros erfolgten Behandlung, bis überhaupt
eine bedingte Entlassung unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich geworden
ist, die gemäss Gutachter verbleibenden, therapeutisch und durch haltgebende
Strukturen aufzufangenden Risikofaktoren und das Verhalten des Rekurrenten nach
seiner Entlassung, so wird deutlich, dass die Vorinstanz trotz der
gutachterlich bezeugten, zuletzt gezeigten Therapiecompliance des Rekurrenten
im Vollzug ihr Ermessen bei der Bemessung der Probezeit nicht verletzt hat. Das
gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit
gemäss Art. 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, zumal diese aufgrund der Schwere der
Anlasstat auch so oft erfolgen kann, wie es zur Verhinderung weiterer
Straftaten dieser Art notwendig erscheint (BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober
2016.
E. 1.1, 6B_427/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Erweist sich aber der
vorliegende Entscheid als angemessen, so kann offenbleiben, wie die Vorinstanz
die Probezeit in anderen Verfahren bemisst.
Wenn der Rekurrent schliesslich monieren lässt, wenn er
seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert oder wenigstens unterstützt würde, so
wäre nicht mit «angeblich ‘dysfunktionalen’ Verhaltensweisen’» zu rechnen
(Replik vom 7. Juni 2023, act. 7, S. 7), so stellt er sich wieder in eine
Opferrolle unter Ausklammerung eigener Anteile zurück, mithin eine
Verhaltensweise, welche bereits im Vollzug hat konstatiert werden müssen (vgl.
Antrag JVA St. Johannsen vom 30. Dezember 2021, act. 6/3, S. 4) und die er
gemäss Gutachten zuvor im Rahmen der Therapie und Tatbearbeitung mindestens
teilweise hat überwinden können (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,
act. 6/3, S. 466 ff. sowie 474 ff.).
Dem Rekurrenten ist allerdings zuzugestehen, dass es ihm
gelungen ist, soweit erkennbar selbständig durch eigene Bemühungen sich zwei
ehrenamtliche, freiwillige Tätigkeiten zu verschaffen, einmal im Umfang eines
Pensums von ca. 20 % (act. 10/1) und im […], einmal in der […] in variablem
Umfang (act. 10/2). Demgegenüber konnte er aus verschiedenen Gründen bisher
kaum Fortschritte bei der von ihm angestrebten Kirchenarbeit erzielen. Der
entsprechende Findungsprozess gestaltet sich gemäss seiner eigenen Aussage als
«eher schwierig und zäh» (Eingabe vom 22. September 2023, act. 13 f.). Wie der
Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2023 selber nachgewiesen hat, konnte
die ehrenamtliche Tätigkeit nach einmonatiger Dauer vom 1. bis zum 30.
September 2023 nicht fortgesetzt werden. Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____
ist zur Verhinderung von Rückfällen eine feste Tagesstruktur notwendig (act. 6/3,
S. 479 sowie S. 490 ff.). Gemäss dem Gutachten Dr. med. B____ von 19. April
2021.
hängt das Risiko für den Rekurrenten, zukünftig straffrei zu leben,
massgeblich davon ab, dass er in einem engmaschigen Setting unterstützt wird (act.
6/3, S. 479 sowie S. 490 ff.). Diesen Anforderungen genügen die vom Rekurrenten
bisher gefundenen Beschäftigungen nicht. Er legt auch nicht dar und es ist
nicht ersichtlich, wie Freiwilligeneinsätze in Kirchgemeinden diesem
Erfordernis entsprechen sollten. Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass eine
seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit sinnstiftend ist und sich positiv auf
die Wiedereingliederung auswirken kann. Gleichwohl muss die Sicherung der
Tagesstruktur und damit die Aufrechterhaltung der freiwilligen Tätigkeiten des
Rekurrenten regelmässig überprüft und seine Fähigkeit, sich in Freiheit zu
bewähren, durch engmaschige strukturelle Rahmenbedingungen langfristig
abgesichert werden, um Rückfälle zu verhindern. Dem Rekurrenten ist
zuzugestehen, dass die von ihm getätigten Bemühungen um sinnstiftende Arbeit im
Sinne eines persönlichen Engagements sich langfristig positiv auf die
Legalprognose auswirken könnten. Das Einhalten einer festen Tagesstruktur im
Sinne einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB) als Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung kann bei Missachtung zur Rückversetzung in den Straf- oder
Massnahmenvollzug führen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue
Straftaten begeht (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und Abs. 5 StGB).
Anzuerkennen ist hier, dass der Rekurrent durch seine Bemühungen zum Aufbau
einer eigenen Tagesstruktur versucht, nicht länger gegen die ihm gemäss dem
Entscheid des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom
1.
März 2023 zur bedingten Entlassung auferlegten Weisungen, insbesondere
betreffend die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur (Ziff. 4d), derentwegen er
am 19. April 2023 schriftlich hatte verwarnt werden müssen (act. 6/4, S. 3 f.),
zu verstossen (Ziff. 4c). Diese selbständigen Bemühungen des Rekurrent um eine
andere als die in der C____ angebotene und mit ihm abgesprochene
Arbeitsbeschäftigung zur alternativen Strukturierung seines Alltags vermöchten
aber selbst dann, wenn sie schliesslich erfolgreich sind, nichts daran zu
ändern, dass das von ihm verübte, sehr schwere Anlassdelikt, seine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen
Merkmalen (ICD-10; F61), seine Abhängigkeitsproblematik, seine dysfunktionalen
Verhaltensmuster bei emotionaler Belastung mit mangelnder Impulskontrolle und
sein deutliches strukturelles Rückfallrisiko (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April
2021, act. 6/3, S. 480 ff. sowie S. 486 ff. und S. 490 ff.) wesentliche
Faktoren zur Rückfallverhütung darstellen. Diese lassen eine Probezeit von fünf
Jahren als notwendig erscheinen, um eine langfristige Strukturierung und
Überprüfbarkeit zu gewährleisten und dadurch das aktuelle Deliktrisiko
legalprognostisch gering zu halten. Um eine langfristige Bewährung abzusichern,
bedarf es einer langfristigen Begleitung, mithin eines genügend grossen
Zeitfensters, wozu eine noch verbleibende Probezeit von eineinhalb Jahren
(Rekursantrag 1, Probezeit maximal zwei Jahre, act. 3, S. 3 ff.) nicht
ausreichend erscheint.
Die Aufrechterhaltung einer gefestigten Tagesstruktur muss
zur Rückfallverhütung ebenso wie ein festes Arbeitspensum in der C____
langfristig überprüft und unterstützt werden. Der Rekurrent hat darüber hinaus
mit seinem Verhalten gegenüber der C____, seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit
bzw. seiner Weigerung, sich in das Arbeitssetting der C____ einbinden zu
lassen, sowie seiner Tendenz, die Schuld anderen zuzuweisen, gerade den
Handlungs- bzw. Entwicklungsbedarf aufgezeigt, welcher im Gutachten Dr. med. B____
als nach wie vor bestehende Problembereiche beschrieben wird. Die langfristige
engmaschige Bearbeitung der fehlenden adäquaten Frustrations- und
Emotionsregulationsstrategien sowie der impulsiven Verhaltensweisen orientiert
an eigenen Bedürfnissen seien extra muros zur Aufrechterhaltung der
Legalprognose «extrem wichtig» (Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,
act. 6/3, S. 474 f.). Dass es dem Rekurrenten gelungen ist, sich eigenständig
ehrenamtliche Tätigkeiten zu verschaffen, vermag dann auch sein unkooperatives
Verhalten in der Tagesstruktur der C____ nicht aufzuwiegen.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Probezeit von
fünf Jahren in Anbetracht der Schwere der potenziellen Rückfalltaten als
verhältnismässig. Eine Probezeit von fünf Jahren belastet den Rekurrenten mit
Blick auf die zur Verhinderung von schwerwiegenden Rückfällen notwendige
engmaschige, überprüfbare Strukturierung und Begleitung seines Alltags,
insbesondere die Tages- und Wohnstruktur, in seinen Freiheitsrechten unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dann auch nicht übermässig.
2.5
Der angefochtene Entscheid ist mit Blick auf
die dem Rekurrenten auferlegte Probezeit von fünf Jahren damit nicht zu
beanstanden.
3.
Weiter rügt der Rekurrent, dass ihm die Kosten der mit
Weisungen gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB auferlegten betreuten Wohnform und
Tagesstruktur auferlegt worden sind (Ziff. 4c und 4d des angefochtenen
Entscheids).
3.1
Diesbezüglich rügt er zunächst eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
3.1.1
Zur Begründung rügt er, dass er sich zur
Kostentragungspflicht in Ausübung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen
Verfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2023 geäussert, die Vorinstanz dazu
aber mit dem angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung genommen habe.
Sie habe sich darauf beschränkt, in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, dass
diese Kosten praxisgemäss von der Invalidenversicherung oder anderen
Sozialversicherungsträgern übernommen würden. Damit habe sie die aus dem
rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt.
3.1.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
29.
Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art
und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2022.47 vom 28. April 2023 E. 3, VD.2021.30
vom 17. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweis auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember
2019.
E. 2.2 und VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266
E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel
2021, N 343 ff.).
3.1.3
Dem Rekurrenten ist zuzugestehen, dass sich
die Vorinstanz nur äusserst knapp mit der in Zusammenhang mit den Weisungen
gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids einzig strittigen Frage der
Kostentragung auseinandergesetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Übernahme dieser
Kosten durch die «Invalidenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger»
hat sie aber hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen dem Rekurrenten die ihm
auferlegte Kostentragung zumutbar ist. Soweit der Rekurrent rügt, dass der
Hinweis auf andere Sozialversicherungsträger zu wenig bestimmt sei, ist es ihm aber
dennoch möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Entscheid begründet
anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Inwieweit die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wird im Rahmen der
materiellen Prüfung nach Massgabe der vom Rekurrenten erhobenen Rügen zu prüfen
sein.
3.2
3.2.1
In der Sache rügt der Rekurrent, dass er über
keinerlei Einkünfte und auch über keine Invalidenrente verfüge. Selbst wenn
einmal eine Rente gesprochen werden sollte, so reiche sie zur Deckung der
anfallenden Institutskosten nicht aus, würden diese doch einschliesslich der
Tagesstruktur CHF 320.– pro Tag betragen. Es sei augenscheinlich, dass eine
Invalidenrente auch unter Einschluss von allfälligen Ergänzungsleistungen oder allfällige
Beiträge unbestimmter anderer Sozialversicherungsträger zu deren Deckung nicht
ausreichten. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, dass nach Art. 380 StGB
und § 32 JVG der einweisende Kanton grundsätzlich die Vollzugskosten zu tragen
habe. Bei den Institutskosten handle es sich um Vollzugskosten, da der Vollzug
der bedingten Entlassung zum Massnahmenvollzug gehöre.
3.2.2
Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, tragen
die Kantone die Kosten des Massnahmenvollzugs (Art. 380 Abs. 1 StGB). Das
Bundesgericht wendet diese Bestimmung aber nicht auf die Kosten des im Rahmen
der bedingten Entlassung angeordneten betreuten Wohnens an. Es bezeichnet es
darüber hinaus als fraglich, ob den einweisenden Kanton subsidiär eine Pflicht
trifft, für die damit einhergehenden Kosten aufzukommen. Jedenfalls ergebe sich
aus Art. 62 Abs. 3 StGB keine Pflicht der Vollzugsbehörde, in einer allfälligen
Weisung zum betreuten Wohnen festzuhalten, wer für die entsprechenden
Wohnkosten aufzukommen habe (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2). Mit
der bedingten Entlassung wird die betroffene Person aus dem Massnahmenvollzug
entlassen. Art. 380 Abs. 1 StGB findet daher keine Anwendung auf die Kosten der
dem Rekurrenten nach seiner Entlassung auferlegten betreuten Wohnform und
Tagesstruktur. Da sich § 32 JVG auf den Vollzug im Sinne von Art. 380 StGB
bezieht, kann der Rekurrent auch aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Der Rekurrent war vor der Begehung seiner Anlasstat IV-Rentner
(vgl. Therapeutische Stellungnahme Psychiatrisch-Psychologiescher Dienst vom
29.
März 2021, act. 6/3, S. 574; Gutachten Dr. med. B____ vom 19. April 2021,
act. 6/3, S. 368, S. 413 und S. 420 sowie S. 452). Als solcher wurde er auch im
Insassen-Stammblatt der JVA Pöschwies bezeichnet (act. 6/3, S. 590). Diese
Leistungen wurden offensichtlich während der Dauer des Straf- und Massnahmenvollzugs
verweigert (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsgesetzes [ATSG, SR 830.1]). Der Rekurrent substantiiert nicht
ansatzweise, weshalb ihm heute kein Invalidenrentenanspruch mehr zustehen
sollte. Er hat daher auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Kantone
vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten insbesondere für Hilfe,
Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Dazu gehören auch Kosten des
begleiteten Wohnens im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen
Leistungserbringung (vgl. BGer 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1). Die in
Aussicht gestellte begrenzte Kostendeckung durch die Ergänzungsleistung des
Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Schreiben des Amts für Beistandschaft und
Erwachsenenschutz vom 3. April 2023, act. 4/Beilage) belegt nicht, dass eine
anderweitige Deckung der über diese hinausgehenden Kosten nicht möglich wäre.
Auch replicando belegt der Rekurrent nicht, inwieweit die
Kosten der Weisungen gemäss den Ziffern 4c und 4d des angefochtenen Entscheids
ungedeckt geblieben wären.
3.3
Der angefochtene Entscheid ist daher auch in
Bezug auf die Kostentragungspflicht bezüglich Wohnform und Tagesstruktur zulasten
des Rekurrenten nicht zu beanstanden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Zudem
ist dem Vertreter des unentgeltlichen prozessierenden Rekurrenten ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner Replik lässt er einen Aufwand
von 14.5 Stunden zu CHF 200.– sowie Spesen im Betrag von CHF 28.50 geltend
machen (act. 8/2). Hinzu kommen die drei Noveneingaben, deren Notwendigkeit
nach dem Gesagten zwar in Frage gestellt werden, für die aber ein angemessener
Aufwand von zwei Stunden hinzugerechnet werden kann. Der weitere Aufwand kann
nach dem Gesagten offensichtlich nicht mehr als notwendig qualifiziert werden,
sind die vom Rekurrenten damit dargelegten Freiwilligeneinsätze für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses doch nicht relevant. Es kann ihm daher
ein Honorar von CHF 3'328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3’328.50 einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 256.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.