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Entscheid

VD.2023.4

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024)

28. Juli 2023Deutsch46 min

verlangt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.4

URTEIL

vom 28. Juli 2023

REKTIFIKAT

(betreffend Auszahlung an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand)

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Oktober 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...], vom Libanon, reiste am 15. März 2015

in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau, die er am [...] 2014 in [...], Libanon geheiratet hatte, erhielt. Mit

seiner Ehefrau, die sich seit dem 2. Dezember 2013 in der Schweiz aufhält und

über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt,

hat A____ die Zwillinge B____ und C____, die am [...] zur Welt kamen. Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 wurde den Ehegatten

das Getrenntleben bewilligt. Die Ehe wurde am [...] 2017 im Libanon geschieden.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verlängerte das

Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich

BdM) die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Rekurrent) nicht und

wies den Rekurrenten per 13. Juli 2022 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs und das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2022

kostenfällig ab. Bereits zuvor wies das Staatssekretariat für Migration

(nachfolgend SEM) das Asylgesuch des Rekurrenten mit Asylentscheid vom

14. September 2022 mit der Begründung ab, der Rekurrent erfülle die

Flüchtlingseigenschaft nicht.

Der mit Eingabe vom 1. November 2022 und 5. Januar 2023

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat richtet sich gegen den

Entscheid des JSD vom 21. Oktober 2022. Darin beantragt der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Weiter ersucht er um die Aufhebung des

vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die Spruchgebühr von

CHF 700.– auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung von

CHF 3’921.10 für seine ausserordentlichen Kosten zu leisten sei. Eventualiter

beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 überwies der

Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom

17. April 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 liess er die

Honorarnote seines Vertreters nachreichen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss

des Präsidialdepartements vom 26. Januar 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des VRPG.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

Dispositiv

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/

Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton

Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli

2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. BGE 135 II 369 E.

3.3; sowie VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19.

Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2).

Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4.

November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146

vom 14. November 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer

2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E.

3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020

E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht],

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom

7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar

nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E.

1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November

2016 E. 4.4.6).

2.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs.

1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene

Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG

bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren

Grund einen Widerrufsgrund.

2.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 erteilte

das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten «unter den strikten Bedingungen, dass sich der Ausländer absolut

straffrei und klaglos verhält, seinen finanziellen und familiären

Verpflichtungen nachkommt sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben

bekundet […] sowie den geforderten Auflagen der Behörden absolut nachkommt»

(act. 5/2 S. 225). Mit diesen Bedingungen verlängerte der Bereich BdM dem

Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 seine Aufenthaltsbewilligung

(act. 5/2 S. 229). In der Folge schloss der Rekurrent mit dem Migrationsamt

Basel-Stadt eine Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232

ff.) mit den Integrationszielen der Verbesserung der Deutschkenntnisse, des

Erwerbs von Kenntnis der hiesigen Institutionen und Lebensbedingungen, der

Erwerbstätigkeit und des Einhaltens der gesellschaftlichen Ordnung ohne

strafrelevantes Verhalten. Als innert der nächsten zwölf Monate zu erfüllende

Massnahmen wurde der Besuch von Sprachkursen und die Stellensuche vereinbart.

2.3 Mit Schreiben vom 13. November 2019 (act. 5/2

S. 400) erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach anfänglicher Inaussichtstellung der Verweigerung

(act. 5/2 375 ff.) «im Sinne eines Grenzfalles […] unter den strikten

Bedingungen», dass der Rekurrent seinen «finanziellen Verpflichtungen, insbesondere

Deckung der eigenen Lebenskosten, nachweislich selber [nachkommt] und den

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben [bekundet]» sowie seinen «familiären

finanziellen Verpflichtungen (insbesondere intakte Beziehung zum Kind,

Unterhaltszahlungen) nun absolut» nachkommt, zumal er über grössere Geldbeträge

im Libanon verfüge». Entsprechend der Aufforderung des SEM verwarnte der

Bereich BdM den Rekurrenten darauf mit Schreiben vom 25. November 2019 und

stellte ihm in Aussicht, dass er mit einem Widerruf der Bewilligung rechnen

müsse, wenn er diesen Bedingungen des SEM nicht nachkomme ([act. 5/2 S. 402

f.]).

2.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid

zum Schluss, dass der Rekurrent die vom SEM am 13. November 2019 bzw. die vom

Bereich BdM mit Verwarnung vom 25. November 2019 auferlegten Bedingungen nicht

erfüllt sowie die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 nicht

eingehalten habe, weshalb die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und

Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt seien (siehe hierzu hinten E. 4).

3.

Der Rekurrent begründet einen eigenen Aufenthaltsanspruch

primär mit seiner Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, weshalb

darauf vorweg einzugehen ist.

3.1 Der Rekurrent lebte seit April 2017 von

seiner Ehefrau getrennt, worauf ihre Ehe am [...] 2017 im Libanon geschieden

worden ist. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre beiden

Kinder B____ und C____ zu (vgl. act. 9/30). Beide Kinder leben

unbestrittenermassen in der Obhut der Kindsmutter.

3.2 Wichtige persönliche Gründe zum Verbleib

einer ausländischen Person in der Schweiz können nach der Beendigung eines

aufenthaltsberechtigenden Familienlebens insbesondere in einer schützenswerten Beziehung

zu einem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen

(BGE 139 I 315 E. 2.1; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018

E. 2.1). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinen beiden Kindern mit

einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person

vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,

und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei

(nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und

E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2, je mit

Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2;

VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom

5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen

Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft

vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit

dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018

E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die

öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie

die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände

vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl.

BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2, 2C_904/2018 vom 24.

April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem

gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der

Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer

Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24.

April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1,

VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020

E. 2.2.2).

3.3 Eine

besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils

zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz

zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2)

bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem

Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer

2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich

das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten

kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom

19. September 2018 E. 2.1, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7).

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu

verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich

erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4,

2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E.

2.3.2, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

3.4 Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2017 das

Getrenntleben bewilligt und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter

zugeteilt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Rekurrenten einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.– zu bezahlen und angeordnet,

dass der Rekurrent seine beiden Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von

Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und

Mittwochnachmittag von 16 Uhr bis 19 Uhr zu sich nimmt. Nachdem die

Kantonspolizei den Rekurrenten am 9. April 2017 in seinem Wohnzimmer nackt

am Boden liegend aufgefunden und festgestellt hat, dass er offenbar Tabletten

und Alkohol eingenommen und sich quer verlaufende Schnittwunden an beiden

Handgelenken zugefügt hatte, weshalb er ins Universitätsspital Basel hat verbracht

werden müssen, verbot das Zivilgericht dem Rekurrenten mit Entscheid vom 26.

April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter

anzunähern, und sistierte sein Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017

wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine

Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) errichtet. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsanspruch des

Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau bis Oktober 2017 befristet. In der Folge

konnten sich die Kindseltern im Mai 2017 darauf verständigen, dass der Rekurrent

seine Kinder jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an jedem

Wochenende an einem Tag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung sehen konnte.

Gemäss einer dem Bereich BdM am 3. Oktober 2017 mitgeteilten, in Absprache mit

dem Beistand der Kinder getroffenen Einigung mit der Kindsmutter sah er die

beiden Kinder jeweils am Montag und Donnerstag von 17 Uhr bis 20 Uhr

sowie am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung. Nachdem ein erstes, von

der Kindsmutter gegen den Rekurrenten eingeleitetes Strafverfahren betreffend

sexuelle Handlungen mit seinem Sohn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Verfügung vom 17. Januar 2019 eingestellt worden war, wurde der persönliche

Verkehr des Rekurrenten mit seinen Kindern mit Entscheid der Kinderschutzbehörde

vom 24. Januar 2019 an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von

15 Uhr bis 19 Uhr und an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag

und Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurden die

Kindseltern angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

Im Februar 2020

erfolgte ein Kontaktabbruch, nachdem die Kindsmutter am 24. Februar 2020 eine

weitere Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts auf sexuellen

Missbrauchs des Sohnes B____ eingereicht hat. Mit Entscheid des Zivilgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des

Scheidungsurteils und vorsorgliche Massnahmen wurde in Abänderung des

Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 festgelegt, dass der Rekurrent bis Ende

Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage

(BBT) erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 Uhr

bis 18 Uhr stattfinden soll. Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Kindsmutter

hin vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 (act. 5/1

S. 879 ff.) im Grundsatz bestätigt und dahingehend abgeändert, dass das im

Rahmen der BBT auszuübende Besuchsrecht bis zum 30. September 2021 erfolgen

soll. Danach finde das begleitete Besuchsrecht wöchentlich jeden

Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr statt. Auch in der Folge verweigerte

die Kindsmutter dem Rekurrenten weiterhin einen Besuchskontakt mit den

gemeinsamen Kindern, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26.

August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrecht unter Strafandrohung anordnen

musste. Der Rekurrent konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten

Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021

und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem

er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte.

Mit

Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für den

Rekurrenten im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht

beim Verein «Begleitete Besuchstage», beginnend ab 1. Mai 2022, organisiert

wird.

3.5

3.5.1 Vor diesem – vom Rekurrenten im Grundsatz

nicht bestrittenen – Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass zwischen ihm und

seinen Kindern im jetzigen Zeitpunkt keine enge affektive Beziehung bestehe.

Wie den Berichten des Vereins «Begleitete Besuchstage» entnommen werden könne,

habe die Annäherung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern seit der

Wiederaufnahme der begleiteten Besuche jeweils intensiver Unterstützung durch

das Begleitteam bedurft, und es habe lange gedauert, bis diese in ein

gemeinsames Spiel gefunden hätten. B____ habe sich dabei eher abweisend

gegenüber seinem Vater verhalten und C____ habe zu Beginn verschüchtert und

angespannt gewirkt.

3.5.2 Dies wird vom Rekurrenten bestritten. Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung

einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu seinen Kindern auf

Ereignisse aus dem Jahr 2017 stütze, die mit der erlassenen Verfügung nicht im

Kontext stehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die

Vorinstanz auf mehreren Seiten auf Ereignisse aus dem Jahr 2017 berufen würde,

wenn sie feststelle, dass er seit dem Jahr 2020 über kein affektives Verhältnis

mehr zu seinen Kindern verfüge. Weiter bezeichnet er es als befremdlich, dass

die Vorinstanz auf eine Entfremdung zwischen Vater und Kindern hinweise,

nachdem ihm die Kinder von seiner Ex-Frau für ca. zwei Jahre vorenthalten

worden seien. Auch bleibe der Bericht des Beistands vom 5. Januar 2022

unerwähnt, wonach es sein prioritäres Anliegen sei, sich beim Aufbau seines

Kontakts mit den Kindern auf das Kindswohl zu fokussieren. Weiter werde darin

festgestellt, dass der regelmässige Kontakt deren psychische Entwicklung

fördere, weshalb es sich lohne, die Beziehung aufzubauen und zu etablieren.

Somit sei von einem guten Verhältnis zwischen Kindern und Vater und einem

affektiven Verhältnis spätestens seit der Durchsetzung der Besuche auszugehen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) macht er geltend, dass der Staat verpflichtet sei,

positive Massnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zwischen Elternteil und Kind

zu ermöglichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sich daher

eine Person, die stetig an der Ausübung des persönlichen Verkehrs gehindert

werde, sich aber korrekt verhalte, gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu

den Kindern berufen. Er bestreitet dabei den Vorwurf der Vorinstanz, dass die

Kindsmutter die Besuche nicht grundlos verweigert habe und sein Verhalten in

den Jahren 2017 und 2018 nicht gerade vertrauensfördernd gewesen sei. Dem hält

er entgegen, dass sie den Vorwurf des Missbrauchs erfunden habe, fehle doch

eine belegte Aussage des Sohnes, weshalb die Strafverfahren eingestellt worden

seien. Dennoch seien die Besuche aufgrund des renitenten Verhaltens der

Kindsmutter nicht zustande gekommen.

3.5.3 Massgebend

für die Beurteilung des Bestandes einer engen affektiven Beziehung des

Rekurrenten zu seinen Kindern ist zunächst grundsätzlich das tatsächlich

ausgeübte Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt. Zunächst mit Wirkung ab Mitte

September 2021 und nach erneuter Sistierung ab Mai 2022 wurden die begleiteten

Besuchskontakte im Umfang von monatlich zwei Nachmittagen wiederaufgenommen

(vgl. act. 5/1 S. 288, 291, 499, 524 ff.). Dieser momentan bestehende

Besuchskontakt entspricht offensichtlich nicht einem nach heutigem Massstab

üblichen Besuchsrecht. Dies gilt schon seit längerer Zeit. Er wird zum heutigen

Zeitpunkt zudem insbesondere von B____ überhaupt nicht mehr wahrgenommen (vgl.

Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Davon kann

bloss dann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil stetig einseitig

an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt

verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch

missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten

Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung jeglicher Beziehungen

zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer

2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 m.H. auf EGMRE vom 30. Juli 2013 i.S. Polidario

gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; BGer 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009

E. 2.2, 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Diese Voraussetzung ist

vorliegend nicht erfüllt.

3.5.4 Im

Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 wird zwar von

einer «sehr klaren und final wirkenden Haltung» der Kindsmutter, keinesfalls

Besuche des Vaters zuzulassen, gesprochen (Entscheid des Appellationsgerichts

ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff.; vgl. auch Schreiben von [...]

vom 3. April 2021, act. 5/2 S. 440 f. sowie Berichte des Beistands vom 5.

Januar und 12. Juni 2022, act. 5/1 S. 353 ff., 377 ff., Schreiben der KESB vom

20. Juli 2021, act. 5/1 S. 688). Der Kindsmutter musste daher die

Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter

Strafdrohung befohlen werden (vgl. Entscheid vom 26. August 2021, act. 5/1 S.

550 ff.). Dies steht in Kontrast zu ihrer ursprünglich trotz der Belastung der

Beziehung unter den Eltern noch offeneren Beurteilung der Besuchskontakte (vgl.

Schreiben der Kindsmutter vom 19. Oktober 2017, act. 5/2 S. 214). Von

einer einseitigen Ablehnung bei gleichzeitig korrektem Verhalten kann aber mit

den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht gesprochen

werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es dabei gerechtfertigt,

sein Verhalten seit der Trennung der Ehegatten zu berücksichtigen.

Offensichtlich hat der Rekurrent dabei von Beginn an ein provozierendes

Verhalten an den Tag gelegt (vgl. Schreiben [...] vom 26. Januar 2022, act. 5/2

S. 599). Auch das Zivilgericht musste daher kürzlich feststellen, dass sein

Verhalten gegenüber der Kindsmutter und deren Verwandten und Bekannten

teilweise unangemessen und grenzüberschreitend war (Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Die Kindsmutter musste überdies bereits

vor der Trennung zweimal die Polizei requirieren. Am 12. März 2017 flüchtete

sie sich wegen häuslicher Gewalt zu einer Nachbarin (act. 5/2 S. 55 f.) und am

18. März 2017 musste sie die Polizei alarmieren, als der Rekurrent benommen in

der Wohnung sass, die Tür nicht zu öffnen vermochte und in der Folge Anzeichen

für einen Suizidversuch festgestellt worden sind (act. 5/2 S. 51 f.). In der

Folge requirierte ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei, worauf der

Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und

Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen

worden ist. Davor liess er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf

maximaler Stufe aufheizen (act. 5/2 S. 57 f.). In der Folge verhängte das

Zivilgericht mit Wirkung ab dem 26. April 2017 gegen den Rekurrenten ein

Annäherungs- und Kontaktverbot und errichtete eine Beistandschaft für die

Kinder, welche den Auftrag erhielt, ein begleitetes Besuchsrecht zu

organisieren (Entscheid vom 10. Mai 2017, act. 5/1 S. 968 f., vgl. auch

Entscheid KESB vom 1. Juni 2017, act. 5/1 S. 971). Der Rekurrent bezeichnete

sich in der Folge gegenüber dem Migrationsamt denn auch als gesundheitlich

angeschlagen (Schreiben vom 13. Juli 2017, act. 5/2 S. 121).

3.5.5 Vor

diesem Hintergrund war die elterliche Zusammenarbeit offensichtlich aus

Gründen, die auch in der Person des Rekurrenten bestanden haben, schwer

belastet. So geht auch aus dem Bericht des Beistands hervor, dass zwischen den

Eltern seit der Errichtung der Beistandschaft ein geringes Vertrauensverhältnis

bestanden habe, es immer wieder Anlässe für Misstrauen gegeben habe und die

Beziehung mit grossen Vorwürfen belastet erschienen sei (Bericht vom 18.

Februar 2022, act. 5/1 S. 333 ff.). Solche vom Rekurrenten geschaffene Anlässe

sind auch dokumentiert (vgl. etwa Aktennotiz KJD vom 24. November 2021, act. 5/1

S. 392, Aktennotiz vom 8. September 2021, act. 5/1 S. 515; Schreiben

Schulleiterin vom 6. September 2021 S. 517). Aufgrund von Aussagen von B____

gegenüber der Kindsmutter wie auch gegenüber Kita-Mitarbeiterinnen bestand

Anlass zur Besorgnis, dass ein sexueller Übergriff hätte stattgefunden haben

können, auch wenn sich dieser Verdacht in der Folge nicht hat erhärten lassen

(vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021,

act. 5/1 S. 694 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11.

Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 893 f.). Auch weitere Aussagen des

Rekurrenten haben diese Sorge begründet (vgl. Eingabe Kindsvertretung im

Strafverfahren vom 8. März 2021, act. 5/1 S. 632). So einigten sich die

Kindseltern nach Annäherungen des Rekurrenten an seine Kinder mit Vereinbarung

vom 4. November 2021 im Rahmen eines von der Kindsmutter angestrengten

Verfahrens vor dem Zivilgericht über eine Ausweitung des Kontaktverbots für den

Rekurrenten (act. 5/2 S. 573 f.). Die Kindsmutter fühlte sich vom Rekurrenten

belästigt (vgl. Aktennotiz KJD vom 20. Juli 2021, act. 5/2 S. 687). Den daraus

resultierenden Befürchtungen und Ängsten der Kindsmutter ist mit der Anordnung

eines begleiteten Besuchskontakts Rechnung getragen worden (Entscheid des

Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021, act. 5/1 S. 879 ff., 893).

Auch jüngst ist in einem familienrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass

der Rekurrent zu impulsivem und emotionalem Verhalten neige, was sich auch

anlässlich der gerichtlichen Verhandlung gezeigt habe (vgl. Entscheid des

Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30).

3.5.6 Im

kindesschutzrechtlichen Verfahren sind auch gewisse erzieherische Defizite des

Rekurrenten im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden (vgl. Entscheid

des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 894

f.), welche neben anderem die Kindesschutzbehörde auch zur Einrichtung einer

sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasste (Entscheid KESB vom 24.

Januar 2019, act. 5/1 S. 1089 ff.; dazu Entscheid des Zivilgerichts vom

29. Oktober 2020 act. 5/1 S. 1983 ff., 1992 ff.), auch wenn nicht von

Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden könne (Entscheid des Zivilgerichts vom

3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Auch den Berichten der BBT können Defizite

des Rekurrenten bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Kindern entnommen

werden. Beispielsweise hat sich der Rekurrent auch nicht an die

Geschenkregelung der Institution gehalten. Ab Herbst 2022 wurden die Besuche

dann insbesondere von B____ verweigert (vgl. act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S.

261, 287, 380, 426 f.,1138).

3.5.7 Hinzu

kommen auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei

strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts

vom 12. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen zu einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (act. 5/2 S. 62

ff.). Zudem wurde er mit Strafbefehl VT.2020.4465 vom 13. Juli 2021 (act. 5/2

S. 524 ff.) der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.– und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt. Hintergrund davon

war, dass der Rekurrent einerseits entgegen seiner Vereinbarung mit der

Kindsmutter vom 15. Juli 2020 (vgl. act. 5/2 S. 522) und seiner mit Beschluss

des Zivilgerichts vom gleichen Tag erfolgten Verpflichtung, sich daran zu

halten, im September und Dezember 2020 mehrere Fotos seiner Kinder auf Facebook

gestellt hat und andererseits in Missachtung dieser Vereinbarung die

Kindsmutter mehrfach im Internet beschuldigte, ihn ohne stichhaltige Beweise

des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu bezichtigen, und für sie im Internet

einen Bräutigam suchte. Auf Einsprache hin wurde der Schuldspruch wegen

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil des Strafgerichts

vom 14. April 2022 (act. 5/2 S. 621 ff.) bestätigt, jener wegen übler Nachrede

aufgrund des erbrachten Gutglaubensbeweises aber aufgehoben, weshalb es allein

bei seiner Verurteilung zu einer Busse von CHF 1’200.– blieb. Schliesslich

hat der Rekurrent eine unsubstantiierte Strafanzeige (vgl. act. 5/1 S. 1047

ff.) gegen den eingesetzten Beistand der Kinder eingereicht, die er später

wieder zurückgezogen hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2022, act. 5/1 S. 348 f.; vgl. dazu auch das

kindsschutzrechtliche Beschwerdeverfahren VD.2021.29 gegen die Abweisung seines

Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson [act. 5/1 S. 1067 ff.]. welches vom

Rekurrenten durch Rückzug erledigt worden ist, act. 5/1 S. 711 ff.).

3.5.8 Aus all diesen Gründen kann nicht von einer

einseitigen Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter gesprochen werden.

Daraus folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf eine besonders enge affektive

Beziehung zu seinen Kindern berufen kann.

3.6

3.6.1 Auch

auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung kann sich der

Rekurrent nicht berufen. Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit seiner

Trennung keine Leistungen an den Unterhalt seiner Kinder erbracht hat. Entscheidend

ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im

Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9.

September 2015 E. 4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen,

unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines

Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September

2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat der

nicht obhutsberechtigte Elternteil dabei gemäss Art. 276 ZGB auch dann

zumindest den Grundbedarf der Kinder zu decken, wenn der obhutsberechtigte Elternteil

leistungsfähiger ist (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019

E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Anders ist die

Situation nur dann zu beurteilen, wenn dem nicht obhutsberechtigten Elternteil

auch trotz Anstrengungen die Fähigkeit zur Leistung von Unterhalt fehlt. Daher

ist etwa eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen

wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen

(BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10.

September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E.

2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

3.6.2 Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich der Rekurrent in

migrationsrechtlicher Hinsicht nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit in der

Schweiz bemüht. Ähnlich hohe Anforderungen an den Nachweis genügender

Arbeitssuchbemühungen werden auch im Familienrecht gestellt (AGE ZB.2023.6 vom

23. Juni 2023 E. 3.2.5), weshalb der Rekurrent vom Zivilgericht bereits mit

Entscheid vom 10. Mai 2017 (act. 5/1 S. 968 ff.) zur Stellensuche

verpflichtet und ihm in Aussicht gestellt worden ist, dass bei ungenügenden

Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Weiter

wurde festgestellt, dass sich in den Akten einzig Belege zu Arbeitsbemühungen

in den Zeiträumen vom 24. Mai bis zum 12. September 2017 und vom 21. Januar bis

zum 14. März 2022 fänden. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Vielmehr macht

er geltend, dass er aufgrund seines Alters keine reelle Chance mehr auf eine

Arbeitsstelle gehabt habe. Ohne entsprechende Suchbemühungen zumindest ab der

Trennung, als er [...] Jahre alt war, bleibt diese Behauptung, auch unter

Berücksichtigung der beschränkten Chancen älterer Bewerber auf dem

Arbeitsmarkt, unbelegt. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der

Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 dazu verpflichtet worden ist.

Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch über Mittel aus dem Libanon

verfügt hat. Erst am 10. Juni 2022 und damit nach seiner Wegweisung erfolgte

seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. 4/26). Auch dem Bericht des [...]

vom 17. November 2022 (act. 4/27) können keine konkreten Schritte zur

Arbeitssuche entnommen werden, die der Rekurrent nach diesem Kurs unternehmen

wollte. Weiter belegt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 5. Januar

2023 einzig Arbeitssuchbemühungen im August 2022 (act. 4/28).

3.6.3 Daraus folgt, dass dem Rekurrenten auch in

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern

fehlt. Daran vermögen entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch die

gelegentlich an die begleiteten Besuchstage mitgebrachten Geschenke nichts zu

ändern, zumal diese auch in Verletzung der Besuchsordnung der Institution

erfolgt sind (act. 5/1 S. 2038).

3.7 Aufgrund der bereits erwähnten

strafrechtlichen Verurteilungen (E. 3.5.7) kann schliesslich auch nicht von

einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Im Rahmen der gesamthaft

vorzunehmenden Interessenabwägung erfüllt der Rekurrent daher die

Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund

seiner Beziehung zu seinen Kindern gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht.

4.

4.1 Vor diesem Hintergrund ist auch festzustellen,

dass der Rekurrent sowohl gegen die Bedingungen in der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung mit den Verfügungen vom 22. Januar 2018 (act. 5/2 S.

229) und seiner Verwarnung vom 25. November 2019 (act. 5/2 S. 402 f.) wie auch

gegen die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232

ff.) verstossen hat. Es fehlt an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, es liegen

strafrechtliche Verurteilungen vor und der Rekurrent hat sich auch ungenügend

um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Wie die Vor­instanz erwogen hat,

hat der Rekurrent zwar vom 2. September 2017 bis zum 27. Januar 2018 einen

Einsteigerkurs auf dem Niveau A.1.1 bei der [...] Sprachschule (Bestätigung vom

4. Oktober 2017, act. 5/2 S. 209) und vom 27. August 2018 bis zum 16.

Januar 2019 einen Einsteigerkurs 2 in der [...] auf dem Niveau A.1.2 besucht

(Bestätigung vom 1. März 2019, act. 5/2 S. 300, 537). Danach soll ihm

krankheitsbedingt der Besuch von Sprachkursen bis Juni 2019 nicht möglich

gewesen sein (Schreiben des Rekurrenten vom 14. April 2019, act. 5/2 S. 335 ff.

und Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 20. Mai 2019, act. 5/2 S. 357). Für einen

weiteren Sprachkurs auf dem Niveau A2, den er bei der [...] gebucht hatte, hat

er kein Attest, wie es bei regelmässigem Unterrichtsbesuch ausgefertigt wird,

ins Recht gelegt. Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren spricht

er bloss noch davon, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht zu haben.

Daraus folgt, dass sich der Rekurrent entgegen seiner Verpflichtung gemäss der

Integrationsvereinbarung nicht nachhaltig um den Erwerb deutscher

Sprachkenntnisse bemüht hat.

4.2 Weiter hat er sich nach dem Gesagten auch

nicht ausreichend darum bemüht, seinen Lebensunterhalt mit eigenem

Erwerbseinkommen zu decken, musste er doch von der Sozialhilfe sowohl im Jahr

2018 wie auch seit Januar 2020 in erheblichem Umfang unterstützt werden (Saldo

per 1. September 2022: CHF 95’026.05).

4.3 Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen

die Integrationsvereinbarung wie auch gegen die Bedingungen der

Bewilligungsverlängerung aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen

vor. Gerade aufgrund dieser expliziten Verpflichtung des Rekurrenten können die

Verurteilungen auch nicht als «Bagatellen» dargestellt werden. Daraus folgt mit

den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Rekurrent Widerrufsgründe gemäss Art.

62 Abs. 1 lit. d und g AIG erfüllt.

5.

Ist vorliegend

nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende

Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

5.1 Gemäss

Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines

allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2, 125

II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls

in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020

E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf

BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018

E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der

Rekurrent erst seit sechs Jahren und somit noch nicht lange in der Schweiz aufhalte.

Da er seine Kindheit und Jugend, sowie den grössten Teil seines

Erwachsenenlebens im Libanon verbracht habe, bestens ausgebildet und dort auch

einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt nachgegangen sei und offenbar nicht

aus armen Familienverhältnissen stamme, könne zweifellos davon ausgegangen

werden, dass er mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen

Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut sei und ihm

eine Wiedereingliederung leicht möglich sein werde. Seiner Familie sei es denn

auch möglich gewesen, ihn über Jahre massgeblich finanziell zu unterstützen

(vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 13. Juli 2017, Ziffer 25; E-Mail des

Rekurrenten an den Bereich BdM vom 25. April 2018; E-Mail des Rekurrenten an

den Bereich BdM vom 4. Januar 2019). Vor diesem Hintergrund sei nicht

anzunehmen, dass die geltend gemachte Wirtschaftskrise im Libanon den

Rekurrenten mit der Härte treffen wird, wie diese die ärmere Bevölkerungsschicht

im Libanon treffe, weshalb seine berufliche und finanzielle Reintegration im

Libanon dadurch nicht massgebend beeinträchtigt werden dürfte. Es sei somit

auch nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent aus finanziellen Gründen seine

Kinder in der Schweiz nicht mehr wird besuchen können. Frühzeitig gebucht würden

Flüge von Beirut nach Basel rund CHF 300.– kosten. Vor dem Hintergrund,

dass sich der Rekurrent im Frühjahr 2018 innert kürzester Zeit eine monatliche

finanzielle Unterstützung seiner Familie in der Höhe von CHF 2’400.–

organisieren konnte (vgl. E-Mails des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 23.

März 2018 und 25. April 2018), sei davon auszugehen, dass diese ihm soweit

nötig auch betreffend Reisekosten zukünftig finanzielle Unterstützung zukommen

lassen werde. Die geltend gemachte Zerrüttung der familiären Beziehung zu

seinen Geschwistern habe der Rekurrent dabei in keiner Weise belegt, sodass er

wohl immer noch über ein unterstützendes, familiäres Netzwerk im Libanon

verfüge. Das Fehlen eines solchen würde seiner Rückkehr in den Libanon aber

auch nicht entgegenstehen, da ohnehin erwartet werden dürfe, dass er sich

aufgrund seiner guten Bildung und seines regen Austausches auf sozialen

Plattformen auch ohne familiäre Hilfe im Libanon wieder gut werde integrieren

können. Soweit der Rekurrent die Gefahr einer Bestrafung nach Schariarecht

aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend mache, könne er bei der

Rückkehr in den Libanon auch Wohnsitz in einem christlichen Quartier nehmen, wo

er effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen in Anspruch nehmen könne (vgl.

BVerwGE E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.3). Unter Verweis auf die

Ausführungen des SEM im ablehnenden Asylentscheid vom 14. September 2022 sei

zudem auch nicht zu erwarten, dass dem Rekurrenten Sanktionen aufgrund seiner

wenigen veröffentlichten Textnachrichten drohten, weshalb auch deshalb eine

Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat als möglich und zumutbar erscheine.

Daraus schloss die Vorinstanz, dass eine Wegweisung des Rekurrenten unter den

gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig wie

auch zumutbar sei. Ausserordentliche Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden,

lägen nicht vor.

5.3

5.3.1 Demgegenüber

stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, dass ihm eine Rückkehr

in den Libanon, wo nur seine über 80-jährige Mutter lebe, nicht zuzumuten sei.

Seine Geschwister, zu denen er aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im

Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis

habe, lebten in [...] und [...]. Zudem habe er seine Ersparnisse im Jahr 2019

aufgebraucht und könne im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen. Er

könne auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben, da er als Apostat

gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer

längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Darin kann ihm

nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen

Verfahren ausgeführt hat, vermag der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion

keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend zu machen,

was auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen

Heimatstaat entspreche (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf

United States Department of State, 2021 Report on International Religious

Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/,

abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2393). Auch eine

Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei

nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon

herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden (BVerwGE D-4688/2022 vom 24.

Oktober 2022 m.H. auf United Nations Human Rights Council, Report of the Working

Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr.

A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S.

Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon,

2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/,

abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2394). Wie das

Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (a.a.O.), spreche daher nichts dafür,

dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine

konkrete Gefahr drohen würde, weshalb sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich

erheblichen Nachteilen als offensichtlich unbegründet erweise. Darauf kann

vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen kann nur der Vollständigkeit halber

auch festgestellt werden, dass bezüglich der Konversion des Rekurrenten von der

Kindsmutter im familienrechtlichen Verfahren auch auf gewisse

Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist (Entscheid des

Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, act. 5/1 S. 879 ff.).

Schliesslich setzt sich der Rekurrent nicht mit der

plausiblen Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass er sich aufgrund seiner

Ausbildung und seines gesellschaftlichen Standes auch ohne familiäre Unterstützung

im Libanon wieder eingliedern kann, weshalb er aus der geltend gemachten

Landesabwesenheit und Ablehnung seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten vermag.

5.3.2 Ebenfalls

wenig vermag der Rekurrent aus der von ihm weiter geltend gemachten

Familienbeziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kinder abzuleiten.

Wie ausgeführt, verbindet ihn zu ihnen keine in affektiver und wirtschaftlicher

Hinsicht besonders enge Beziehung. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Kontakt

zu seinen Kindern auch im begleiteten Setting der BBT mehr und mehr unter der

ablehnenden Haltung seiner Kinder ihm gegenüber leidet (act. 5/1 S. 2378 ff.,

vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f., 1138.). Es wurde deshalb auch vom

Zivilgericht eine gewisse Entfremdung der Kinder und insbesondere des Sohnes

vom Vater konstatiert (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2,

act. 9/30). Auch wenn dies auf deren Loyalitätskonflikt und damit auch auf die

ablehnende Haltung der Kindsmutter ihm gegenüber zurück zu führen ist, mindert

dies sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Vor

diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob vor dem verhärteten familiären

Konflikt und der Belastung der Kinder in casu eine Trennung eine

Kindswohlgefährdung begründen würde, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht

wird, auch wenn die Fortführung der begleiteten Kontakte vom Zivilgericht

derzeit noch als im Sinne des Kindswohls als geboten beurteilt worden ist

(Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 4.5, act. 9/30).

Schliesslich macht der Rekurrent replicando geltend, dass die

Kindsmutter sowieso die Rückkehr in den Libanon plane. Soweit er diesbezüglich

geltend macht, dass sie hierfür seiner Zustimmung bedürfte, irrt er. Verweigert

er diese, so kann die Kindsmutter zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder

ins Ausland gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB auch vom Gericht oder der

Kindesschutzbehörde ermächtigt werden (dazu VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E.

2).

5.3.3 Angesichts der noch nicht langen Aufenthaltsdauer,

der offensichtlich in der Schweiz nicht gelungenen Integration des Rekurrenten

in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und der erheblichen Belastung der

Sozialhilfe durch den Rekurrenten, überwiegt das öffentliche Interesse an

dessen Wegweisung.

5.4 Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher

als verhältnismässig, weshalb der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

6.

Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent auch die Verweigerung

der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren an.

6.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, der

Rekurrent mache in seiner Rekursbegründung vom 4. April 2022 zwar geltend, mittellos

zu sein, zumal er Sozialhilfe beziehe. Der Bezug von Sozialhilfe allein genüge

jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit (Huber in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 16). Es obliege dem Gesuchsteller

vielmehr, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen

und soweit wie möglich zu belegen und er habe die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2018.10

vom 7. März 2018 E. 2.3). Aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte, dass

der Rekurrent allenfalls über Vermögen oder Immobilien im Libanon, insbesondere

aus der Erbschaft seines Vaters, verfüge (vgl. Eingabe der Ex-Frau des

Rekurrenten an das Appellationsgericht vom 10. Mai 2021). So soll sein Vater im

Rahmen seines Gesuchs um Kantonswechsel eine finanzielle Garantie in der Höhe von

69’000.– Dollar geleistet haben (E-Mail des Rekurrenten an den Bereich BdM vom

4. Januar 2019). Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit wäre der

Rekurrent deshalb angehalten gewesen, seine Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen sowie zu belegen und damit seine Bedürftigkeit nachzuweisen,

anstatt pauschal auf seinen Sozialhilfebezug zu verweisen. Der Rekurrent

vermöge daher seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb

sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

6.2 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent,

in seiner Heimat über Vermögen zu verfügen. Dies sei bereits von seiner Ex-Frau

im Rahmen der Ergänzungsklage vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2020 wie

auch im Berufungsverfahren ZB.2020.38 vorgebracht worden. Dabei gehe es aber um

Ersparnisse, die er im Jahr 2019 aufgebraucht habe, weshalb er bereits im Jahr

2020 mittellos gewesen sei und sich bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen.

Das Zivilgericht habe ihm daher in sämtlichen Verfahren ab dem Jahr 2020 die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zum Beleg reicht er die Bankbelege der

libanesischen Bank [...] für den Zeitraum vom 3. Juni 2017 bis zum 31. Dezember

2019 ein (act. 4/29). Diesen sei zu entnehmen, dass per Juli 2019 kein

Bankguthaben auf dem libanesischen Konto des Rekurrenten mehr bestanden habe

und die Mittel für den Bedarf des Rekurrent und seiner Mutter, die ebenfalls Zugriff

auf das Konto gehabt habe, aufgebraucht worden sei.

6.3 Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende

Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur

erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres

eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche

Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, obliegt es dabei grundsätzlich der

gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine

umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage

uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung

beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; vielmehr müssen

diese mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der

finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere

Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert

ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen

Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des

verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder

verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,

noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.

Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche

oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt

(BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012

E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23.

April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).

6.4 Vorliegend

hat der Rekurrent seine Bedürftigkeit mit dem Nachweis seiner Unterstützung

durch die Sozialhilfe zumindest glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass bereits

durch diese Behörde eine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Rekurrenten und dessen Bedürftigkeit erfolgte, wobei der Rekurrent in jenem

Verfahren zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen ist (vgl. § 14 des

Sozialhilfegesetzes, SR 890.100). Zwar ist die Vorinstanz nicht an diese

Beurteilung gebunden. Wenn sie aber der Auffassung ist, dass der Rekurrent

trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe über Vermögen verfügen könnte, so hat

sie dieses entweder mit ihrem Entscheid über sein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu belegen oder ihm aber Gelegenheit zu geben,

den von der Vorinstanz für unklar erachteten Sachverhalt zu klären. Vorliegend

hat die Vorinstanz darauf verzichtet, dem Rekurrenten Gelegenheit zum

entsprechenden Nachweis zu geben, obwohl sie selber bloss Indizien, aber keinen

Beleg für im Ausland gelegenes Vermögen gehabt hat. Dies gilt auch für die

Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Rekurrent an dem

zwei Liegenschaften enthaltenden Nachlass seines Vaters beteiligt sei, die

Verteilung dieses Nachlasses seines Vaters aber nicht belege. Sie beruft sich

dabei auf Angaben der Kindsmutter als Gegenpartei in einer Eingabe vom 10. Mai

2021 in dem familienrechtlichen Verfahren ZB.2020.38 vor dem

Appellationsgericht (act. 5/1 S. 615 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die

Vorinstanz daher das Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abweisen dürfen. Der

Entscheid ist daher insoweit aufzuheben.

6.5 Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden

Verfahren hat der Rekurrent nun einen Beleg über den Verlauf des Standes seines

Guthabens bei der [...] mit entsprechenden Kontoauszügen erbracht und

nachgewiesen, dass sein dortiges Guthaben von 150 Mio. Libanesischen Pfund am

3. Juni 2017 auf Null am 5. Juli 2019 geschrumpft ist. Dies schliesst nicht

aus, dass er im Libanon noch über andere Bankguthaben verfügt. Mangels

konkreterer Anhaltspunkte, wo solche bestehen könnten, ist dem Rekurrenten ein

diesbezüglicher negativer Beweis aber nicht möglich. Ebenfalls fehlen

Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent noch heute über Mittel aus der von

seinem Vater im Jahr 2019 geleisteten Garantie verfügt. Schliesslich genügen

auch die genannten Angaben der Kindsmutter im Verfahren VD.2020.38 zum Nachlass

des Vaters des Rekurrenten nicht, dass rechtsgenüglich von liquiden Vermögen

des Rekurrenten im Libanon ausgegangen werden kann. Sollte sich herausstellen,

dass ein solches existiert, ist der Rekurrent aber darauf hinzuweisen, dass

deren Verschweigen bei der Stellung eines Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung den Straftatsbestand des Betrugs (Art. 146 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0) erfüllen kann. Im Übrigen könnte die

Leistungsfähigkeit der Familie nur dann berücksichtigt werden, wenn dem

Rekurrent ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung ihr gegenüber zukäme.

Hierfür fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Daraus folgt, dass das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gestützt auf seine nachgewiesene Unterstützung

durch die Sozialhilfe hätte bewilligt werden müssen.

6.6 In

Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist daher die Erhebung einer

Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und es ist die Vorinstanz

zu verpflichten, dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten

ein Honorar für seine angemessenen Bemühungen auszurichten. Mit seinem

Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren beantragt der Rekurrent die

Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine Kosten im

vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich damit implizit auf die Honorarnote

seines Vertreters vom 3. August 2022, welche er der Vorinstanz mit Eingabe vom

gleichen Tag eingereicht hat (act. 5/1 S. 2040 ff.). Darin macht sein

Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden à

CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 130.75 sowie die Mehrwertsteuer

geltend.

6.7 Gemäss

§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in

besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder

der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem

Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt

werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher

Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche

Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden rekurrierenden

Partei die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine

Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE

VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014

E. 3.2.3.2). Daraus folgt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung

für notwendigen Aufwand einer unentgeltlichen Vertretung mitunter auch eine

höhere Entschädigung festgesetzt werden kann. In seiner Rechtsprechung hat das

Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen

besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere

Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E.

7.3, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das

Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die

Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April

2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demgegenüber ist ein

Anspruch auf eine den Ansatz von § 13 Abs. 2 VGV übersteigende Entschädigung

mangels Substantiierung der Notwendigkeit eines solchen Aufwands nicht zu

entschädigen, weshalb das Honorar unter Einschluss der Auslagen leicht auf

CHF 3’500.– zu kürzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen

Betrag.

7.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und obsiegt

bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er trägt daher die

Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–. Wie im

vorinstanzlichen Verfahren ist dem Rekurrenten aber auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen. Daher geht diese Gebühr zu Lasten des Staates. Zudem ist dem

Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 einen

Zeitaufwand von 19.95 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich aufwendigen Fällen

erscheint dieser Aufwand als etwas hoch. Dabei fällt unter anderem eine eher

grosse Anzahl an Mails an den Klienten auf. Weiter enthalten sind 0.10 Stunden

für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da gemäss § 25 Abs. 3

des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für die Rechnungsstellung kein

Honorar beansprucht werden kann, ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Unter

Berücksichtigung der vorbestandenen Vertretung und der bereits im

vorinstanzlichen Verfahren abzugeltenden Bemühungen erscheint für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Der

Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 HoR).

Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 3’000.–. Weiter werden mit der Honorarnote

vom 10. Juli 2023 Auslagen von insgesamt CHF 75.20 geltend gemacht. Insgesamt

ist dem Vertreter des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 3'075.20 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Oktober 2022 aufgehoben

und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das

Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, diesem für das

verwaltungsinterne Verfahren ein Honorar von CHF 3’500.– inkl. Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50 auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl.

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 236.80, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten

Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.