VD.2023.4
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024)
28. Juli 2023Deutsch46 min
verlangt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.4
URTEIL
vom 28. Juli 2023
REKTIFIKAT
(betreffend Auszahlung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand)
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Oktober 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...], vom Libanon, reiste am 15. März 2015
in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau, die er am [...] 2014 in [...], Libanon geheiratet hatte, erhielt. Mit
seiner Ehefrau, die sich seit dem 2. Dezember 2013 in der Schweiz aufhält und
über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt,
hat A____ die Zwillinge B____ und C____, die am [...] zur Welt kamen. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 wurde den Ehegatten
das Getrenntleben bewilligt. Die Ehe wurde am [...] 2017 im Libanon geschieden.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 verlängerte das
Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich
BdM) die Aufenthaltsbewilligung von A____ (nachfolgend Rekurrent) nicht und
wies den Rekurrenten per 13. Juli 2022 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs und das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2022
kostenfällig ab. Bereits zuvor wies das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend SEM) das Asylgesuch des Rekurrenten mit Asylentscheid vom
14. September 2022 mit der Begründung ab, der Rekurrent erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
Der mit Eingabe vom 1. November 2022 und 5. Januar 2023
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat richtet sich gegen den
Entscheid des JSD vom 21. Oktober 2022. Darin beantragt der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Weiter ersucht er um die Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die Spruchgebühr von
CHF 700.– auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung von
CHF 3’921.10 für seine ausserordentlichen Kosten zu leisten sei. Eventualiter
beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 überwies der
Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
17. April 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 liess er die
Honorarnote seines Vertreters nachreichen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 26. Januar 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli
2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. BGE 135 II 369 E.
3.3; sowie VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19.
Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2).
Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4.
November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146
vom 14. November 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer
2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E.
3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020
E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht],
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar
nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2021.257 vom 7. Dezember 2022 E.
1.2.2, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.6).
2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs.
1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene
Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG
bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren
Grund einen Widerrufsgrund.
2.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 erteilte
das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten «unter den strikten Bedingungen, dass sich der Ausländer absolut
straffrei und klaglos verhält, seinen finanziellen und familiären
Verpflichtungen nachkommt sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
bekundet […] sowie den geforderten Auflagen der Behörden absolut nachkommt»
(act. 5/2 S. 225). Mit diesen Bedingungen verlängerte der Bereich BdM dem
Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Januar 2018 seine Aufenthaltsbewilligung
(act. 5/2 S. 229). In der Folge schloss der Rekurrent mit dem Migrationsamt
Basel-Stadt eine Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232
ff.) mit den Integrationszielen der Verbesserung der Deutschkenntnisse, des
Erwerbs von Kenntnis der hiesigen Institutionen und Lebensbedingungen, der
Erwerbstätigkeit und des Einhaltens der gesellschaftlichen Ordnung ohne
strafrelevantes Verhalten. Als innert der nächsten zwölf Monate zu erfüllende
Massnahmen wurde der Besuch von Sprachkursen und die Stellensuche vereinbart.
2.3 Mit Schreiben vom 13. November 2019 (act. 5/2
S. 400) erteilte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach anfänglicher Inaussichtstellung der Verweigerung
(act. 5/2 375 ff.) «im Sinne eines Grenzfalles […] unter den strikten
Bedingungen», dass der Rekurrent seinen «finanziellen Verpflichtungen, insbesondere
Deckung der eigenen Lebenskosten, nachweislich selber [nachkommt] und den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben [bekundet]» sowie seinen «familiären
finanziellen Verpflichtungen (insbesondere intakte Beziehung zum Kind,
Unterhaltszahlungen) nun absolut» nachkommt, zumal er über grössere Geldbeträge
im Libanon verfüge». Entsprechend der Aufforderung des SEM verwarnte der
Bereich BdM den Rekurrenten darauf mit Schreiben vom 25. November 2019 und
stellte ihm in Aussicht, dass er mit einem Widerruf der Bewilligung rechnen
müsse, wenn er diesen Bedingungen des SEM nicht nachkomme ([act. 5/2 S. 402
f.]).
2.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid
zum Schluss, dass der Rekurrent die vom SEM am 13. November 2019 bzw. die vom
Bereich BdM mit Verwarnung vom 25. November 2019 auferlegten Bedingungen nicht
erfüllt sowie die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 nicht
eingehalten habe, weshalb die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und
Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt seien (siehe hierzu hinten E. 4).
3.
Der Rekurrent begründet einen eigenen Aufenthaltsanspruch
primär mit seiner Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, weshalb
darauf vorweg einzugehen ist.
3.1 Der Rekurrent lebte seit April 2017 von
seiner Ehefrau getrennt, worauf ihre Ehe am [...] 2017 im Libanon geschieden
worden ist. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre beiden
Kinder B____ und C____ zu (vgl. act. 9/30). Beide Kinder leben
unbestrittenermassen in der Obhut der Kindsmutter.
3.2 Wichtige persönliche Gründe zum Verbleib
einer ausländischen Person in der Schweiz können nach der Beendigung eines
aufenthaltsberechtigenden Familienlebens insbesondere in einer schützenswerten Beziehung
zu einem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen
(BGE 139 I 315 E. 2.1; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018
E. 2.1). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinen beiden Kindern mit
einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person
vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei
(nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und
E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2, je mit
Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2;
VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom
5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen
Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft
vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit
dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018
E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie
die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände
vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl.
BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2, 2C_904/2018 vom 24.
April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem
gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein
zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der
Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer
Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24.
April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1,
VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020
E. 2.2.2).
3.3 Eine
besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils
zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz
zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2)
bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer
2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich
das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Entscheids der letzten
kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom
19. September 2018 E. 2.1, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7).
Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu
verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich
erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4,
2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E.
2.3.2, VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).
3.4 Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2017 das
Getrenntleben bewilligt und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter
zugeteilt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Rekurrenten einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.– zu bezahlen und angeordnet,
dass der Rekurrent seine beiden Kinder alle 14 Tage am Wochenende jeweils von
Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche jeweils am Montag- und
Mittwochnachmittag von 16 Uhr bis 19 Uhr zu sich nimmt. Nachdem die
Kantonspolizei den Rekurrenten am 9. April 2017 in seinem Wohnzimmer nackt
am Boden liegend aufgefunden und festgestellt hat, dass er offenbar Tabletten
und Alkohol eingenommen und sich quer verlaufende Schnittwunden an beiden
Handgelenken zugefügt hatte, weshalb er ins Universitätsspital Basel hat verbracht
werden müssen, verbot das Zivilgericht dem Rekurrenten mit Entscheid vom 26.
April 2017 superprovisorisch, sich den beiden Kindern und der Kindsmutter
anzunähern, und sistierte sein Besuchsrecht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017
wurde ihm vorläufig ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt und eine
Beistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) errichtet. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsanspruch des
Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau bis Oktober 2017 befristet. In der Folge
konnten sich die Kindseltern im Mai 2017 darauf verständigen, dass der Rekurrent
seine Kinder jeweils am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an jedem
Wochenende an einem Tag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung sehen konnte.
Gemäss einer dem Bereich BdM am 3. Oktober 2017 mitgeteilten, in Absprache mit
dem Beistand der Kinder getroffenen Einigung mit der Kindsmutter sah er die
beiden Kinder jeweils am Montag und Donnerstag von 17 Uhr bis 20 Uhr
sowie am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr ohne Begleitung. Nachdem ein erstes, von
der Kindsmutter gegen den Rekurrenten eingeleitetes Strafverfahren betreffend
sexuelle Handlungen mit seinem Sohn von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Verfügung vom 17. Januar 2019 eingestellt worden war, wurde der persönliche
Verkehr des Rekurrenten mit seinen Kindern mit Entscheid der Kinderschutzbehörde
vom 24. Januar 2019 an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von
15 Uhr bis 19 Uhr und an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag
und Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurden die
Kindseltern angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.
Im Februar 2020
erfolgte ein Kontaktabbruch, nachdem die Kindsmutter am 24. Februar 2020 eine
weitere Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts auf sexuellen
Missbrauchs des Sohnes B____ eingereicht hat. Mit Entscheid des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 betreffend Ergänzung des
Scheidungsurteils und vorsorgliche Massnahmen wurde in Abänderung des
Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 festgelegt, dass der Rekurrent bis Ende
Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage
(BBT) erhält und dieses wöchentlich jeweils am Freitagnachmittag von 14 Uhr
bis 18 Uhr stattfinden soll. Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Kindsmutter
hin vom Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 (act. 5/1
S. 879 ff.) im Grundsatz bestätigt und dahingehend abgeändert, dass das im
Rahmen der BBT auszuübende Besuchsrecht bis zum 30. September 2021 erfolgen
soll. Danach finde das begleitete Besuchsrecht wöchentlich jeden
Freitagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr statt. Auch in der Folge verweigerte
die Kindsmutter dem Rekurrenten weiterhin einen Besuchskontakt mit den
gemeinsamen Kindern, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26.
August 2021 den Vollzug dieses Besuchsrecht unter Strafandrohung anordnen
musste. Der Rekurrent konnte seine beiden Kinder in der Folge im Rahmen von begleiteten
Besuchstagen am 18. September 2021, am 3. Oktober 2021, am 16. Oktober 2021
und am 7. November 2021 für jeweils vier Stunden unter Aufsicht sehen, nachdem
er sie zuvor während rund eineinhalb Jahren nicht gesehen hatte.
Mit
Teilvereinbarung vom 8. April 2022 kamen die Kindseltern überein, dass für den
Rekurrenten im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein begleitetes Besuchsrecht
beim Verein «Begleitete Besuchstage», beginnend ab 1. Mai 2022, organisiert
wird.
3.5
3.5.1 Vor diesem – vom Rekurrenten im Grundsatz
nicht bestrittenen – Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass zwischen ihm und
seinen Kindern im jetzigen Zeitpunkt keine enge affektive Beziehung bestehe.
Wie den Berichten des Vereins «Begleitete Besuchstage» entnommen werden könne,
habe die Annäherung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern seit der
Wiederaufnahme der begleiteten Besuche jeweils intensiver Unterstützung durch
das Begleitteam bedurft, und es habe lange gedauert, bis diese in ein
gemeinsames Spiel gefunden hätten. B____ habe sich dabei eher abweisend
gegenüber seinem Vater verhalten und C____ habe zu Beginn verschüchtert und
angespannt gewirkt.
3.5.2 Dies wird vom Rekurrenten bestritten. Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung
einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zu seinen Kindern auf
Ereignisse aus dem Jahr 2017 stütze, die mit der erlassenen Verfügung nicht im
Kontext stehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Vorinstanz auf mehreren Seiten auf Ereignisse aus dem Jahr 2017 berufen würde,
wenn sie feststelle, dass er seit dem Jahr 2020 über kein affektives Verhältnis
mehr zu seinen Kindern verfüge. Weiter bezeichnet er es als befremdlich, dass
die Vorinstanz auf eine Entfremdung zwischen Vater und Kindern hinweise,
nachdem ihm die Kinder von seiner Ex-Frau für ca. zwei Jahre vorenthalten
worden seien. Auch bleibe der Bericht des Beistands vom 5. Januar 2022
unerwähnt, wonach es sein prioritäres Anliegen sei, sich beim Aufbau seines
Kontakts mit den Kindern auf das Kindswohl zu fokussieren. Weiter werde darin
festgestellt, dass der regelmässige Kontakt deren psychische Entwicklung
fördere, weshalb es sich lohne, die Beziehung aufzubauen und zu etablieren.
Somit sei von einem guten Verhältnis zwischen Kindern und Vater und einem
affektiven Verhältnis spätestens seit der Durchsetzung der Besuche auszugehen.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) macht er geltend, dass der Staat verpflichtet sei,
positive Massnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zwischen Elternteil und Kind
zu ermöglichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sich daher
eine Person, die stetig an der Ausübung des persönlichen Verkehrs gehindert
werde, sich aber korrekt verhalte, gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu
den Kindern berufen. Er bestreitet dabei den Vorwurf der Vorinstanz, dass die
Kindsmutter die Besuche nicht grundlos verweigert habe und sein Verhalten in
den Jahren 2017 und 2018 nicht gerade vertrauensfördernd gewesen sei. Dem hält
er entgegen, dass sie den Vorwurf des Missbrauchs erfunden habe, fehle doch
eine belegte Aussage des Sohnes, weshalb die Strafverfahren eingestellt worden
seien. Dennoch seien die Besuche aufgrund des renitenten Verhaltens der
Kindsmutter nicht zustande gekommen.
3.5.3 Massgebend
für die Beurteilung des Bestandes einer engen affektiven Beziehung des
Rekurrenten zu seinen Kindern ist zunächst grundsätzlich das tatsächlich
ausgeübte Besuchsrecht im heutigen Zeitpunkt. Zunächst mit Wirkung ab Mitte
September 2021 und nach erneuter Sistierung ab Mai 2022 wurden die begleiteten
Besuchskontakte im Umfang von monatlich zwei Nachmittagen wiederaufgenommen
(vgl. act. 5/1 S. 288, 291, 499, 524 ff.). Dieser momentan bestehende
Besuchskontakt entspricht offensichtlich nicht einem nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrecht. Dies gilt schon seit längerer Zeit. Er wird zum heutigen
Zeitpunkt zudem insbesondere von B____ überhaupt nicht mehr wahrgenommen (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2, act. 9/30). Davon kann
bloss dann abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil stetig einseitig
an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt
verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch
missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten
Elternteil gleichsam verfügen und die Fortführung jeglicher Beziehungen
zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer
2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2 m.H. auf EGMRE vom 30. Juli 2013 i.S. Polidario
gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; BGer 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009
E. 2.2, 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt.
3.5.4 Im
Abklärungsbericht des Beistands der Kinder vom 19. August 2020 wird zwar von
einer «sehr klaren und final wirkenden Haltung» der Kindsmutter, keinesfalls
Besuche des Vaters zuzulassen, gesprochen (Entscheid des Appellationsgerichts
ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff.; vgl. auch Schreiben von [...]
vom 3. April 2021, act. 5/2 S. 440 f. sowie Berichte des Beistands vom 5.
Januar und 12. Juni 2022, act. 5/1 S. 353 ff., 377 ff., Schreiben der KESB vom
20. Juli 2021, act. 5/1 S. 688). Der Kindsmutter musste daher die
Wiederaufnahme der begleiteten Besuchskontakte vom Zivilgericht unter
Strafdrohung befohlen werden (vgl. Entscheid vom 26. August 2021, act. 5/1 S.
550 ff.). Dies steht in Kontrast zu ihrer ursprünglich trotz der Belastung der
Beziehung unter den Eltern noch offeneren Beurteilung der Besuchskontakte (vgl.
Schreiben der Kindsmutter vom 19. Oktober 2017, act. 5/2 S. 214). Von
einer einseitigen Ablehnung bei gleichzeitig korrektem Verhalten kann aber mit
den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht gesprochen
werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es dabei gerechtfertigt,
sein Verhalten seit der Trennung der Ehegatten zu berücksichtigen.
Offensichtlich hat der Rekurrent dabei von Beginn an ein provozierendes
Verhalten an den Tag gelegt (vgl. Schreiben [...] vom 26. Januar 2022, act. 5/2
S. 599). Auch das Zivilgericht musste daher kürzlich feststellen, dass sein
Verhalten gegenüber der Kindsmutter und deren Verwandten und Bekannten
teilweise unangemessen und grenzüberschreitend war (Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Die Kindsmutter musste überdies bereits
vor der Trennung zweimal die Polizei requirieren. Am 12. März 2017 flüchtete
sie sich wegen häuslicher Gewalt zu einer Nachbarin (act. 5/2 S. 55 f.) und am
18. März 2017 musste sie die Polizei alarmieren, als der Rekurrent benommen in
der Wohnung sass, die Tür nicht zu öffnen vermochte und in der Folge Anzeichen
für einen Suizidversuch festgestellt worden sind (act. 5/2 S. 51 f.). In der
Folge requirierte ein Nachbar am 9. April 2017 die Polizei, worauf der
Rekurrent nach einem Suizidversuch mit einer Alkohol- und
Medikamentenintoxikation und aufgeschnittenen Handgelenken in der Wohnung angetroffen
worden ist. Davor liess er das Wasser überlaufen und die Herdplatten auf
maximaler Stufe aufheizen (act. 5/2 S. 57 f.). In der Folge verhängte das
Zivilgericht mit Wirkung ab dem 26. April 2017 gegen den Rekurrenten ein
Annäherungs- und Kontaktverbot und errichtete eine Beistandschaft für die
Kinder, welche den Auftrag erhielt, ein begleitetes Besuchsrecht zu
organisieren (Entscheid vom 10. Mai 2017, act. 5/1 S. 968 f., vgl. auch
Entscheid KESB vom 1. Juni 2017, act. 5/1 S. 971). Der Rekurrent bezeichnete
sich in der Folge gegenüber dem Migrationsamt denn auch als gesundheitlich
angeschlagen (Schreiben vom 13. Juli 2017, act. 5/2 S. 121).
3.5.5 Vor
diesem Hintergrund war die elterliche Zusammenarbeit offensichtlich aus
Gründen, die auch in der Person des Rekurrenten bestanden haben, schwer
belastet. So geht auch aus dem Bericht des Beistands hervor, dass zwischen den
Eltern seit der Errichtung der Beistandschaft ein geringes Vertrauensverhältnis
bestanden habe, es immer wieder Anlässe für Misstrauen gegeben habe und die
Beziehung mit grossen Vorwürfen belastet erschienen sei (Bericht vom 18.
Februar 2022, act. 5/1 S. 333 ff.). Solche vom Rekurrenten geschaffene Anlässe
sind auch dokumentiert (vgl. etwa Aktennotiz KJD vom 24. November 2021, act. 5/1
S. 392, Aktennotiz vom 8. September 2021, act. 5/1 S. 515; Schreiben
Schulleiterin vom 6. September 2021 S. 517). Aufgrund von Aussagen von B____
gegenüber der Kindsmutter wie auch gegenüber Kita-Mitarbeiterinnen bestand
Anlass zur Besorgnis, dass ein sexueller Übergriff hätte stattgefunden haben
können, auch wenn sich dieser Verdacht in der Folge nicht hat erhärten lassen
(vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021,
act. 5/1 S. 694 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11.
Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 893 f.). Auch weitere Aussagen des
Rekurrenten haben diese Sorge begründet (vgl. Eingabe Kindsvertretung im
Strafverfahren vom 8. März 2021, act. 5/1 S. 632). So einigten sich die
Kindseltern nach Annäherungen des Rekurrenten an seine Kinder mit Vereinbarung
vom 4. November 2021 im Rahmen eines von der Kindsmutter angestrengten
Verfahrens vor dem Zivilgericht über eine Ausweitung des Kontaktverbots für den
Rekurrenten (act. 5/2 S. 573 f.). Die Kindsmutter fühlte sich vom Rekurrenten
belästigt (vgl. Aktennotiz KJD vom 20. Juli 2021, act. 5/2 S. 687). Den daraus
resultierenden Befürchtungen und Ängsten der Kindsmutter ist mit der Anordnung
eines begleiteten Besuchskontakts Rechnung getragen worden (Entscheid des
Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021, act. 5/1 S. 879 ff., 893).
Auch jüngst ist in einem familienrechtlichen Urteil festgestellt worden, dass
der Rekurrent zu impulsivem und emotionalem Verhalten neige, was sich auch
anlässlich der gerichtlichen Verhandlung gezeigt habe (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30).
3.5.6 Im
kindesschutzrechtlichen Verfahren sind auch gewisse erzieherische Defizite des
Rekurrenten im Umgang mit seinen Kindern thematisiert worden (vgl. Entscheid
des Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 act. 5/1 S. 879 ff., 894
f.), welche neben anderem die Kindesschutzbehörde auch zur Einrichtung einer
sozialpädagogischen Familienbetreuung veranlasste (Entscheid KESB vom 24.
Januar 2019, act. 5/1 S. 1089 ff.; dazu Entscheid des Zivilgerichts vom
29. Oktober 2020 act. 5/1 S. 1983 ff., 1992 ff.), auch wenn nicht von
Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden könne (Entscheid des Zivilgerichts vom
3. Januar 2023 E. 3.3, act. 9/30). Auch den Berichten der BBT können Defizite
des Rekurrenten bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Kindern entnommen
werden. Beispielsweise hat sich der Rekurrent auch nicht an die
Geschenkregelung der Institution gehalten. Ab Herbst 2022 wurden die Besuche
dann insbesondere von B____ verweigert (vgl. act. 5/1 S. 2378 ff., vgl. auch S.
261, 287, 380, 426 f.,1138).
3.5.7 Hinzu
kommen auch im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu den Kindern zwei
strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts
vom 12. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen zu einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (act. 5/2 S. 62
ff.). Zudem wurde er mit Strafbefehl VT.2020.4465 vom 13. Juli 2021 (act. 5/2
S. 524 ff.) der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt. Hintergrund davon
war, dass der Rekurrent einerseits entgegen seiner Vereinbarung mit der
Kindsmutter vom 15. Juli 2020 (vgl. act. 5/2 S. 522) und seiner mit Beschluss
des Zivilgerichts vom gleichen Tag erfolgten Verpflichtung, sich daran zu
halten, im September und Dezember 2020 mehrere Fotos seiner Kinder auf Facebook
gestellt hat und andererseits in Missachtung dieser Vereinbarung die
Kindsmutter mehrfach im Internet beschuldigte, ihn ohne stichhaltige Beweise
des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes zu bezichtigen, und für sie im Internet
einen Bräutigam suchte. Auf Einsprache hin wurde der Schuldspruch wegen
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil des Strafgerichts
vom 14. April 2022 (act. 5/2 S. 621 ff.) bestätigt, jener wegen übler Nachrede
aufgrund des erbrachten Gutglaubensbeweises aber aufgehoben, weshalb es allein
bei seiner Verurteilung zu einer Busse von CHF 1’200.– blieb. Schliesslich
hat der Rekurrent eine unsubstantiierte Strafanzeige (vgl. act. 5/1 S. 1047
ff.) gegen den eingesetzten Beistand der Kinder eingereicht, die er später
wieder zurückgezogen hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2022, act. 5/1 S. 348 f.; vgl. dazu auch das
kindsschutzrechtliche Beschwerdeverfahren VD.2021.29 gegen die Abweisung seines
Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson [act. 5/1 S. 1067 ff.]. welches vom
Rekurrenten durch Rückzug erledigt worden ist, act. 5/1 S. 711 ff.).
3.5.8 Aus all diesen Gründen kann nicht von einer
einseitigen Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter gesprochen werden.
Daraus folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf eine besonders enge affektive
Beziehung zu seinen Kindern berufen kann.
3.6
3.6.1 Auch
auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung kann sich der
Rekurrent nicht berufen. Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit seiner
Trennung keine Leistungen an den Unterhalt seiner Kinder erbracht hat. Entscheidend
ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im
Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9.
September 2015 E. 4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen,
unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines
Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September
2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat der
nicht obhutsberechtigte Elternteil dabei gemäss Art. 276 ZGB auch dann
zumindest den Grundbedarf der Kinder zu decken, wenn der obhutsberechtigte Elternteil
leistungsfähiger ist (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019
E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Anders ist die
Situation nur dann zu beurteilen, wenn dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
auch trotz Anstrengungen die Fähigkeit zur Leistung von Unterhalt fehlt. Daher
ist etwa eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen
wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen
(BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10.
September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E.
2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
3.6.2 Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, hat sich der Rekurrent in
migrationsrechtlicher Hinsicht nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz bemüht. Ähnlich hohe Anforderungen an den Nachweis genügender
Arbeitssuchbemühungen werden auch im Familienrecht gestellt (AGE ZB.2023.6 vom
23. Juni 2023 E. 3.2.5), weshalb der Rekurrent vom Zivilgericht bereits mit
Entscheid vom 10. Mai 2017 (act. 5/1 S. 968 ff.) zur Stellensuche
verpflichtet und ihm in Aussicht gestellt worden ist, dass bei ungenügenden
Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Weiter
wurde festgestellt, dass sich in den Akten einzig Belege zu Arbeitsbemühungen
in den Zeiträumen vom 24. Mai bis zum 12. September 2017 und vom 21. Januar bis
zum 14. März 2022 fänden. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Vielmehr macht
er geltend, dass er aufgrund seines Alters keine reelle Chance mehr auf eine
Arbeitsstelle gehabt habe. Ohne entsprechende Suchbemühungen zumindest ab der
Trennung, als er [...] Jahre alt war, bleibt diese Behauptung, auch unter
Berücksichtigung der beschränkten Chancen älterer Bewerber auf dem
Arbeitsmarkt, unbelegt. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der
Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 dazu verpflichtet worden ist.
Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit auch über Mittel aus dem Libanon
verfügt hat. Erst am 10. Juni 2022 und damit nach seiner Wegweisung erfolgte
seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. 4/26). Auch dem Bericht des [...]
vom 17. November 2022 (act. 4/27) können keine konkreten Schritte zur
Arbeitssuche entnommen werden, die der Rekurrent nach diesem Kurs unternehmen
wollte. Weiter belegt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom 5. Januar
2023 einzig Arbeitssuchbemühungen im August 2022 (act. 4/28).
3.6.3 Daraus folgt, dass dem Rekurrenten auch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern
fehlt. Daran vermögen entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch die
gelegentlich an die begleiteten Besuchstage mitgebrachten Geschenke nichts zu
ändern, zumal diese auch in Verletzung der Besuchsordnung der Institution
erfolgt sind (act. 5/1 S. 2038).
3.7 Aufgrund der bereits erwähnten
strafrechtlichen Verurteilungen (E. 3.5.7) kann schliesslich auch nicht von
einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Im Rahmen der gesamthaft
vorzunehmenden Interessenabwägung erfüllt der Rekurrent daher die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
seiner Beziehung zu seinen Kindern gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht.
4.
4.1 Vor diesem Hintergrund ist auch festzustellen,
dass der Rekurrent sowohl gegen die Bedingungen in der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mit den Verfügungen vom 22. Januar 2018 (act. 5/2 S.
229) und seiner Verwarnung vom 25. November 2019 (act. 5/2 S. 402 f.) wie auch
gegen die Integrationsvereinbarung vom 30. Januar 2018 (act. 5/2 S. 232
ff.) verstossen hat. Es fehlt an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, es liegen
strafrechtliche Verurteilungen vor und der Rekurrent hat sich auch ungenügend
um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Wie die Vorinstanz erwogen hat,
hat der Rekurrent zwar vom 2. September 2017 bis zum 27. Januar 2018 einen
Einsteigerkurs auf dem Niveau A.1.1 bei der [...] Sprachschule (Bestätigung vom
4. Oktober 2017, act. 5/2 S. 209) und vom 27. August 2018 bis zum 16.
Januar 2019 einen Einsteigerkurs 2 in der [...] auf dem Niveau A.1.2 besucht
(Bestätigung vom 1. März 2019, act. 5/2 S. 300, 537). Danach soll ihm
krankheitsbedingt der Besuch von Sprachkursen bis Juni 2019 nicht möglich
gewesen sein (Schreiben des Rekurrenten vom 14. April 2019, act. 5/2 S. 335 ff.
und Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 20. Mai 2019, act. 5/2 S. 357). Für einen
weiteren Sprachkurs auf dem Niveau A2, den er bei der [...] gebucht hatte, hat
er kein Attest, wie es bei regelmässigem Unterrichtsbesuch ausgefertigt wird,
ins Recht gelegt. Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren spricht
er bloss noch davon, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht zu haben.
Daraus folgt, dass sich der Rekurrent entgegen seiner Verpflichtung gemäss der
Integrationsvereinbarung nicht nachhaltig um den Erwerb deutscher
Sprachkenntnisse bemüht hat.
4.2 Weiter hat er sich nach dem Gesagten auch
nicht ausreichend darum bemüht, seinen Lebensunterhalt mit eigenem
Erwerbseinkommen zu decken, musste er doch von der Sozialhilfe sowohl im Jahr
2018 wie auch seit Januar 2020 in erheblichem Umfang unterstützt werden (Saldo
per 1. September 2022: CHF 95’026.05).
4.3 Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen
die Integrationsvereinbarung wie auch gegen die Bedingungen der
Bewilligungsverlängerung aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen
vor. Gerade aufgrund dieser expliziten Verpflichtung des Rekurrenten können die
Verurteilungen auch nicht als «Bagatellen» dargestellt werden. Daraus folgt mit
den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Rekurrent Widerrufsgründe gemäss Art.
62 Abs. 1 lit. d und g AIG erfüllt.
5.
Ist vorliegend
nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende
Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).
5.1 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2, 125
II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls
in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020
E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf
BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der
Rekurrent erst seit sechs Jahren und somit noch nicht lange in der Schweiz aufhalte.
Da er seine Kindheit und Jugend, sowie den grössten Teil seines
Erwachsenenlebens im Libanon verbracht habe, bestens ausgebildet und dort auch
einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt nachgegangen sei und offenbar nicht
aus armen Familienverhältnissen stamme, könne zweifellos davon ausgegangen
werden, dass er mit den sprachlichen, kulturellen sowie sozialen
Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut sei und ihm
eine Wiedereingliederung leicht möglich sein werde. Seiner Familie sei es denn
auch möglich gewesen, ihn über Jahre massgeblich finanziell zu unterstützen
(vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 13. Juli 2017, Ziffer 25; E-Mail des
Rekurrenten an den Bereich BdM vom 25. April 2018; E-Mail des Rekurrenten an
den Bereich BdM vom 4. Januar 2019). Vor diesem Hintergrund sei nicht
anzunehmen, dass die geltend gemachte Wirtschaftskrise im Libanon den
Rekurrenten mit der Härte treffen wird, wie diese die ärmere Bevölkerungsschicht
im Libanon treffe, weshalb seine berufliche und finanzielle Reintegration im
Libanon dadurch nicht massgebend beeinträchtigt werden dürfte. Es sei somit
auch nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent aus finanziellen Gründen seine
Kinder in der Schweiz nicht mehr wird besuchen können. Frühzeitig gebucht würden
Flüge von Beirut nach Basel rund CHF 300.– kosten. Vor dem Hintergrund,
dass sich der Rekurrent im Frühjahr 2018 innert kürzester Zeit eine monatliche
finanzielle Unterstützung seiner Familie in der Höhe von CHF 2’400.–
organisieren konnte (vgl. E-Mails des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 23.
März 2018 und 25. April 2018), sei davon auszugehen, dass diese ihm soweit
nötig auch betreffend Reisekosten zukünftig finanzielle Unterstützung zukommen
lassen werde. Die geltend gemachte Zerrüttung der familiären Beziehung zu
seinen Geschwistern habe der Rekurrent dabei in keiner Weise belegt, sodass er
wohl immer noch über ein unterstützendes, familiäres Netzwerk im Libanon
verfüge. Das Fehlen eines solchen würde seiner Rückkehr in den Libanon aber
auch nicht entgegenstehen, da ohnehin erwartet werden dürfe, dass er sich
aufgrund seiner guten Bildung und seines regen Austausches auf sozialen
Plattformen auch ohne familiäre Hilfe im Libanon wieder gut werde integrieren
können. Soweit der Rekurrent die Gefahr einer Bestrafung nach Schariarecht
aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend mache, könne er bei der
Rückkehr in den Libanon auch Wohnsitz in einem christlichen Quartier nehmen, wo
er effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen in Anspruch nehmen könne (vgl.
BVerwGE E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.3). Unter Verweis auf die
Ausführungen des SEM im ablehnenden Asylentscheid vom 14. September 2022 sei
zudem auch nicht zu erwarten, dass dem Rekurrenten Sanktionen aufgrund seiner
wenigen veröffentlichten Textnachrichten drohten, weshalb auch deshalb eine
Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat als möglich und zumutbar erscheine.
Daraus schloss die Vorinstanz, dass eine Wegweisung des Rekurrenten unter den
gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig wie
auch zumutbar sei. Ausserordentliche Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden,
lägen nicht vor.
5.3
5.3.1 Demgegenüber
stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, dass ihm eine Rückkehr
in den Libanon, wo nur seine über 80-jährige Mutter lebe, nicht zuzumuten sei.
Seine Geschwister, zu denen er aufgrund seiner pro-israelischen Aussagen im
Internet und seines Religionswechsels zum Christentum ein schlechtes Verhältnis
habe, lebten in [...] und [...]. Zudem habe er seine Ersparnisse im Jahr 2019
aufgebraucht und könne im Libanon wirtschaftlich nicht mehr Fuss fassen. Er
könne auch nicht einfach in einem christlichen Viertel leben, da er als Apostat
gegen die Scharia-Regeln verstossen habe und nach dortigem Recht mit einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
Darin kann ihm
nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen
Verfahren ausgeführt hat, vermag der Rekurrent hinsichtlich seiner Konversion
keine ernsthaften Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr geltend zu machen,
was auch der generellen Erkenntnislage zur Religionsfreiheit in seinem multireligiösen
Heimatstaat entspreche (BVerwGE D-4688/2022 vom 24. Oktober 2022 m.H. auf
United States Department of State, 2021 Report on International Religious
Freedom: Lebanon, 2.6.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/lebanon/,
abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2393). Auch eine
Gruppenverfolgung von Personen, welche sich israelfreundlich äusserten, sei
nicht erstellt und könne auch der breiten Quellenlage zu den im Libanon
herrschenden Verhältnissen nicht entnommen werden (BVerwGE D-4688/2022 vom 24.
Oktober 2022 m.H. auf United Nations Human Rights Council, Report of the Working
Group on the Universal Periodic Review - Lebanon, 7. April 2021 Dokument Nr.
A/HRC/47/5, [Amnesty International Report 2021/2022, 2022, S. 229-232] und U.S.
Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon,
2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/,
abgerufen am 28.6.2023; act. 5/2 S. 2389 ff., 2394). Wie das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (a.a.O.), spreche daher nichts dafür,
dass dem Rekurrenten bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine
konkrete Gefahr drohen würde, weshalb sich die geltend gemachte Furcht vor angeblich
erheblichen Nachteilen als offensichtlich unbegründet erweise. Darauf kann
vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen kann nur der Vollständigkeit halber
auch festgestellt werden, dass bezüglich der Konversion des Rekurrenten von der
Kindsmutter im familienrechtlichen Verfahren auch auf gewisse
Widersprüchlichkeiten hingewiesen worden ist (Entscheid des
Appellationsgerichts ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 4.3, act. 5/1 S. 879 ff.).
Schliesslich setzt sich der Rekurrent nicht mit der
plausiblen Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass er sich aufgrund seiner
Ausbildung und seines gesellschaftlichen Standes auch ohne familiäre Unterstützung
im Libanon wieder eingliedern kann, weshalb er aus der geltend gemachten
Landesabwesenheit und Ablehnung seiner Geschwister nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag.
5.3.2 Ebenfalls
wenig vermag der Rekurrent aus der von ihm weiter geltend gemachten
Familienbeziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kinder abzuleiten.
Wie ausgeführt, verbindet ihn zu ihnen keine in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht besonders enge Beziehung. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Kontakt
zu seinen Kindern auch im begleiteten Setting der BBT mehr und mehr unter der
ablehnenden Haltung seiner Kinder ihm gegenüber leidet (act. 5/1 S. 2378 ff.,
vgl. auch S. 261, 287, 380, 426 f., 1138.). Es wurde deshalb auch vom
Zivilgericht eine gewisse Entfremdung der Kinder und insbesondere des Sohnes
vom Vater konstatiert (Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 3.4.2,
act. 9/30). Auch wenn dies auf deren Loyalitätskonflikt und damit auch auf die
ablehnende Haltung der Kindsmutter ihm gegenüber zurück zu führen ist, mindert
dies sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Vor
diesem Hintergrund muss auch offenbleiben, ob vor dem verhärteten familiären
Konflikt und der Belastung der Kinder in casu eine Trennung eine
Kindswohlgefährdung begründen würde, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht
wird, auch wenn die Fortführung der begleiteten Kontakte vom Zivilgericht
derzeit noch als im Sinne des Kindswohls als geboten beurteilt worden ist
(Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 E. 4.5, act. 9/30).
Schliesslich macht der Rekurrent replicando geltend, dass die
Kindsmutter sowieso die Rückkehr in den Libanon plane. Soweit er diesbezüglich
geltend macht, dass sie hierfür seiner Zustimmung bedürfte, irrt er. Verweigert
er diese, so kann die Kindsmutter zur Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder
ins Ausland gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB auch vom Gericht oder der
Kindesschutzbehörde ermächtigt werden (dazu VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E.
2).
5.3.3 Angesichts der noch nicht langen Aufenthaltsdauer,
der offensichtlich in der Schweiz nicht gelungenen Integration des Rekurrenten
in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und der erheblichen Belastung der
Sozialhilfe durch den Rekurrenten, überwiegt das öffentliche Interesse an
dessen Wegweisung.
5.4 Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher
als verhältnismässig, weshalb der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.
6.
Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent auch die Verweigerung
der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren an.
6.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, der
Rekurrent mache in seiner Rekursbegründung vom 4. April 2022 zwar geltend, mittellos
zu sein, zumal er Sozialhilfe beziehe. Der Bezug von Sozialhilfe allein genüge
jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit (Huber in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 16). Es obliege dem Gesuchsteller
vielmehr, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit wie möglich zu belegen und er habe die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2018.10
vom 7. März 2018 E. 2.3). Aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte, dass
der Rekurrent allenfalls über Vermögen oder Immobilien im Libanon, insbesondere
aus der Erbschaft seines Vaters, verfüge (vgl. Eingabe der Ex-Frau des
Rekurrenten an das Appellationsgericht vom 10. Mai 2021). So soll sein Vater im
Rahmen seines Gesuchs um Kantonswechsel eine finanzielle Garantie in der Höhe von
69’000.– Dollar geleistet haben (E-Mail des Rekurrenten an den Bereich BdM vom
4. Januar 2019). Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit wäre der
Rekurrent deshalb angehalten gewesen, seine Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen sowie zu belegen und damit seine Bedürftigkeit nachzuweisen,
anstatt pauschal auf seinen Sozialhilfebezug zu verweisen. Der Rekurrent
vermöge daher seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.
6.2 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent,
in seiner Heimat über Vermögen zu verfügen. Dies sei bereits von seiner Ex-Frau
im Rahmen der Ergänzungsklage vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2020 wie
auch im Berufungsverfahren ZB.2020.38 vorgebracht worden. Dabei gehe es aber um
Ersparnisse, die er im Jahr 2019 aufgebraucht habe, weshalb er bereits im Jahr
2020 mittellos gewesen sei und sich bei der Sozialhilfe habe anmelden müssen.
Das Zivilgericht habe ihm daher in sämtlichen Verfahren ab dem Jahr 2020 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zum Beleg reicht er die Bankbelege der
libanesischen Bank [...] für den Zeitraum vom 3. Juni 2017 bis zum 31. Dezember
2019 ein (act. 4/29). Diesen sei zu entnehmen, dass per Juli 2019 kein
Bankguthaben auf dem libanesischen Konto des Rekurrenten mehr bestanden habe
und die Mittel für den Bedarf des Rekurrent und seiner Mutter, die ebenfalls Zugriff
auf das Konto gehabt habe, aufgebraucht worden sei.
6.3 Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende
Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur
erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres
eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche
Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, obliegt es dabei grundsätzlich der
gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine
umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage
uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung
beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; vielmehr müssen
diese mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert
ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder
verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,
noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.
Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche
oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt
(BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012
E. 4.2, 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23.
April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
6.4 Vorliegend
hat der Rekurrent seine Bedürftigkeit mit dem Nachweis seiner Unterstützung
durch die Sozialhilfe zumindest glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass bereits
durch diese Behörde eine Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Rekurrenten und dessen Bedürftigkeit erfolgte, wobei der Rekurrent in jenem
Verfahren zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen ist (vgl. § 14 des
Sozialhilfegesetzes, SR 890.100). Zwar ist die Vorinstanz nicht an diese
Beurteilung gebunden. Wenn sie aber der Auffassung ist, dass der Rekurrent
trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe über Vermögen verfügen könnte, so hat
sie dieses entweder mit ihrem Entscheid über sein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu belegen oder ihm aber Gelegenheit zu geben,
den von der Vorinstanz für unklar erachteten Sachverhalt zu klären. Vorliegend
hat die Vorinstanz darauf verzichtet, dem Rekurrenten Gelegenheit zum
entsprechenden Nachweis zu geben, obwohl sie selber bloss Indizien, aber keinen
Beleg für im Ausland gelegenes Vermögen gehabt hat. Dies gilt auch für die
Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach der Rekurrent an dem
zwei Liegenschaften enthaltenden Nachlass seines Vaters beteiligt sei, die
Verteilung dieses Nachlasses seines Vaters aber nicht belege. Sie beruft sich
dabei auf Angaben der Kindsmutter als Gegenpartei in einer Eingabe vom 10. Mai
2021 in dem familienrechtlichen Verfahren ZB.2020.38 vor dem
Appellationsgericht (act. 5/1 S. 615 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die
Vorinstanz daher das Gesuch nicht ohne weitere Abklärungen abweisen dürfen. Der
Entscheid ist daher insoweit aufzuheben.
6.5 Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden
Verfahren hat der Rekurrent nun einen Beleg über den Verlauf des Standes seines
Guthabens bei der [...] mit entsprechenden Kontoauszügen erbracht und
nachgewiesen, dass sein dortiges Guthaben von 150 Mio. Libanesischen Pfund am
3. Juni 2017 auf Null am 5. Juli 2019 geschrumpft ist. Dies schliesst nicht
aus, dass er im Libanon noch über andere Bankguthaben verfügt. Mangels
konkreterer Anhaltspunkte, wo solche bestehen könnten, ist dem Rekurrenten ein
diesbezüglicher negativer Beweis aber nicht möglich. Ebenfalls fehlen
Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent noch heute über Mittel aus der von
seinem Vater im Jahr 2019 geleisteten Garantie verfügt. Schliesslich genügen
auch die genannten Angaben der Kindsmutter im Verfahren VD.2020.38 zum Nachlass
des Vaters des Rekurrenten nicht, dass rechtsgenüglich von liquiden Vermögen
des Rekurrenten im Libanon ausgegangen werden kann. Sollte sich herausstellen,
dass ein solches existiert, ist der Rekurrent aber darauf hinzuweisen, dass
deren Verschweigen bei der Stellung eines Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung den Straftatsbestand des Betrugs (Art. 146 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0) erfüllen kann. Im Übrigen könnte die
Leistungsfähigkeit der Familie nur dann berücksichtigt werden, wenn dem
Rekurrent ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung ihr gegenüber zukäme.
Hierfür fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Daraus folgt, dass das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestützt auf seine nachgewiesene Unterstützung
durch die Sozialhilfe hätte bewilligt werden müssen.
6.6 In
Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist daher die Erhebung einer
Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und es ist die Vorinstanz
zu verpflichten, dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten
ein Honorar für seine angemessenen Bemühungen auszurichten. Mit seinem
Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren beantragt der Rekurrent die
Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3’921.10 für seine Kosten im
vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht sich damit implizit auf die Honorarnote
seines Vertreters vom 3. August 2022, welche er der Vorinstanz mit Eingabe vom
gleichen Tag eingereicht hat (act. 5/1 S. 2040 ff.). Darin macht sein
Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden à
CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 130.75 sowie die Mehrwertsteuer
geltend.
6.7 Gemäss
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in
besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder
der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem
Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt
werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden rekurrierenden
Partei die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine
Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE
VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014
E. 3.2.3.2). Daraus folgt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung
für notwendigen Aufwand einer unentgeltlichen Vertretung mitunter auch eine
höhere Entschädigung festgesetzt werden kann. In seiner Rechtsprechung hat das
Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen
besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere
Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E.
7.3, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das
Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die
Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April
2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demgegenüber ist ein
Anspruch auf eine den Ansatz von § 13 Abs. 2 VGV übersteigende Entschädigung
mangels Substantiierung der Notwendigkeit eines solchen Aufwands nicht zu
entschädigen, weshalb das Honorar unter Einschluss der Auslagen leicht auf
CHF 3’500.– zu kürzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf diesen
Betrag.
7.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und obsiegt
bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er trägt daher die
Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–. Wie im
vorinstanzlichen Verfahren ist dem Rekurrenten aber auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen. Daher geht diese Gebühr zu Lasten des Staates. Zudem ist dem
Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 einen
Zeitaufwand von 19.95 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich aufwendigen Fällen
erscheint dieser Aufwand als etwas hoch. Dabei fällt unter anderem eine eher
grosse Anzahl an Mails an den Klienten auf. Weiter enthalten sind 0.10 Stunden
für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da gemäss § 25 Abs. 3
des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für die Rechnungsstellung kein
Honorar beansprucht werden kann, ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Unter
Berücksichtigung der vorbestandenen Vertretung und der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren abzugeltenden Bemühungen erscheint für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Der
Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.– (§ 20 HoR).
Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 3’000.–. Weiter werden mit der Honorarnote
vom 10. Juli 2023 Auslagen von insgesamt CHF 75.20 geltend gemacht. Insgesamt
ist dem Vertreter des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 3'075.20 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Oktober 2022 aufgehoben
und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement wird angewiesen, diesem für das
verwaltungsinterne Verfahren ein Honorar von CHF 3’500.– inkl. Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50 auszurichten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Advokat [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'075.20 inkl.
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 236.80, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten
Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.