VD.2023.40
Vollzugsbefehl
9. August 2023Deutsch11 min
50.– verurteilt. Anschliessend verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.40
URTEIL
vom 9. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 10. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend Rekurrent) ergingen mehrere
Strafbefehle. So wurde er am 18. Februar 2021 (VT.[...]) von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) gemäss § 26 ÜStG für
schuldig erklärt und zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse in Höhe von CHF
50.– verurteilt. Anschliessend verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn
mit Strafbefehl vom 11. August 2021 (VT.[...]) aufgrund eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Begehung) und wegen Hausfriedensbruchs
(mehrfache Begehung) einerseits zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus
Geldstrafe bei einem Tagessatz von CHF 30.– (total CHF 3'600.–) und
andererseits zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 1'000.–).
Schliesslich erging von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 16. Dezember 2022
(ST.[...]) ein Strafbefehl wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), wonach er zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF
200.–) verurteilt wurde.
Mit Vollzugsbefehl vom 10. Februar 2023 verfügte der Straf-
und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV), dass der Rekurrent ab dem 10. Februar
2023 die daraus folgende Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe.
Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 meldete der
Rekurrent, vertreten durch Advokat [...], mit Schreiben datiert vom 15. März
2023 Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an.
Gemäss Vernehmlassung des SMV vom 24. Mai 2023 stellte dieser
die Anträge, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, eventualiter sei der
Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Subeventualiter
sei der Rekurs abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den
Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren
Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am
letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu
deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).
Wie der SMV in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 korrekt
ausführte, war die Vollzugsbehörde aufgrund des alleinigen Umstands, dass der
Rekurrent im Rahmen eines – neuen – strafprozessualen Untersuchungsverfahrens
amtlich verteidigt wird, nicht dazu gehalten, den Vollzugsbefehl vom 10.
Februar 2023 dessen amtlichen Verteidiger zuzustellen. Der Vollzug der
vorliegenden Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen und Geldstrafe steht in keiner
Verbindung zum aktuellen Untersuchungsverfahren VT.[...]. Im Rahmen des hier
interessierenden Vollzugsverfahrens war der Rekurrent bis zur Mandatsanzeige
durch Rechtsanwalt [...] vom 18. April 2023 nicht vertreten. Der Vollzugsbefehl
vom 10. Februar 2023 wurde folglich zu Recht und rechtsgenüglich dem
Rekurrenten direkt zugestellt; jener quittierte dessen Empfang am 14. Februar
2023.
gegen Unterschrift. Die Rekursanmeldung vom 15. März 2023 ist demzufolge
klarerweise verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.
Entsprechend kann auch offenbleiben, ob der Rekurrent aufgrund seiner bedingten
Entlassung am 9. Mai 2023 überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Doch selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, wären die Rügen
des Rekurrenten in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene
Verfügung in Frage zu stellen, was im Folgenden kurz dargelegt wird.
2.
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung von § 21 Abs. 1 JVG. Gemäss dieser Bestimmung bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete
Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe
oder Massnahme auf. Indem der Rekurrent nicht direkt aus der Untersuchungshaft
in den Normalvollzug verlegt worden ist, bemängelt er, nicht in den Genuss
dieser Bestimmung gekommen zu sein. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Gemäss Art. 439 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
eine rechtskräftige Freiheitsstrafe bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung
der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht
gewährleistet werden kann, sofort zu vollziehen. Nachdem der Rekurrent im
vorinstanzlichen Verfahren von der Vollzugsbehörde an keiner der bekannten
Adressen hat erreicht werden können, durfte die Vorinstanz offensichtlich von
einer Untertauchensgefahr ausgehen. Da er sich zuvor bereits in Haft befunden
hatte, bedurfte er auch keiner angemessenen Zeit zur Vorbereitung auf den Vollzug
und zur Regelung seiner persönlichen und beruflichen Angelegenheiten. Es ist
nicht ersichtlich, in welchen Vorbereitungen er im Hinblick auf den
bevorstehenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehindert worden sein soll.
Vielmehr lag es in seinem Interesse, dass die rechtskräftige Strafe möglichst
ohne Unterbrechung des Freiheitsentzugs vollzogen werden konnte, damit er in
der Folge den Kontakt mit seinen Eltern, den Einzug in deren Familienwohnung
und die Anmeldung in [...] im Hinblick auf sein Leben in Freiheit vornehmen
konnte. Im Unterschied zu einer erneuten Inhaftierung (nach der Freilassung)
ist nicht ersichtlich, welche organisatorischen Herausforderungen mit dem
Antritt der Ersatzfreiheitstrafe direkt aus der Untersuchungshaft für den
Rekurrenten verbunden waren (vgl. dazu VGE VD.2021.228 vom 10. August 2022 E. 2.3.2).
3.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der in
§ 7 Abs. 2 JVG vorbehaltenen rechtstaatlichen Prinzipien liegt nicht vor.
Aufgrund der drohenden Untertauchensgefahr musste der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe sofort erfolgen. Das rechtliche Gehör konnte
dementsprechend im vorliegenden Verfahren gewahrt werden.
4.
Im Vollzugsbefehl wird mit Bezug auf die vier zu
vollziehenden Strafbefehle jeweils von Ersatzfreiheitsstrafe gesprochen.
Tatsächlich handelt es sich dabei aber um die Verurteilung zu Geldstrafen und
Bussen.
Die Busse von CHF 50.– gemäss dem Strafbefehl vom 18. Februar
2021.
wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Februar 2021 an die Adresse [...]
in Rechnung gestellt (act. 8 S. 3) und mit Schreiben vom 19. April 2021 (act. 8
S. 4) und 21. Juni 2023 (act. 8 S. 5) jeweils per Adresse «A____, unbekannt»
zweimal gemahnt. Bezüglich des Strafbefehls vom 18. Februar 2022 teilte das
Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. Januar 2022 mit, dass die Busse
nicht bezahlt worden sei. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom 16. Februar
2022.
(act. 8 S. 13) mitgeteilt, dass die Busse mit Entscheid des Inkassos vom
22.
Januar 2022 zwischenzeitlich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt
worden sei. Darauf wurde ihm die letzte Gelegenheit zur Bezahlung der Busse von
CHF 50.– gegeben, mit dem Hinweis, dass er sonst polizeilich vorgeführt oder
zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Dieses Schreiben konnte jedoch nicht an
die Adresse [...] zugestellt werden, da der Adressat an der vorgenannten
Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 8 S. 14). Es folgte ein zweiter
Versuch mit Datum vom 2. März 2022 an der Adresse [...] (act. 8 S. 15), aber
auch dort konnte der Rekurrent nicht identifiziert werden (act. 8 S. 16).
Mit Strafbefehl VT.[...] vom [...] (act. 8 S. 6 ff.) wurde
der Rekurrent zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer
bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen
umwandelbaren Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde
ihm an die Adresse «[...]» zugestellt. Die Geldstrafe sowie die Busse wurden
mit Schreiben vom 12. August 2021 an dieselbe Adresse gesendet (act. 8 S. 9)
und jeweils mit Schreiben vom 21. September 2021 (act. 8 S. 10) und 22.
November 2021 (act. 8 S. 11) insgesamt zweimal gemahnt. Der entsprechende
Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022 des Betreibungsamtes konnte wiederum nicht
zugestellt werden, da der Schuldner unbekannt sei (act. 8 S. 20 f.). Darauf
teilte das Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. September 2022 mit,
dass die Geldstrafe und Busse uneinbringlich gewesen seien.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (act. 8 S. 35) teilte das
Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau dem SMV mit, dass die Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm am 26. Januar 2023 die Vollstreckung der dem Rekurrenten von ihr
mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2022 auferlegten Busse von CHF 200.– (vgl.
act. 8 S. 36 f.) infolge Uneinbringlichkeit durch Ersatzfreiheitsstrafe
von 2 Tagen angeordnet habe. Dieser Strafbefehl ging an die Adresse [...].
Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt eo ipso an die Stelle
einer uneinbringlichen Geldstrafe. Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz
und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die
Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten
direkt zum Strafantritt auf (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0); Dolge, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 36 StGB N 11 und 13). Die Rüge, es
fehlten entsprechende Anordnungen, zielt daher ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erhielt er jeweils
Gelegenheit zur Zahlung. Dass ihm die Rechnungen an den bekannten
Wohnsitzadressen nicht zugestellt werden konnten, hat der Rekurrent selber zu
vertreten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 S. 2 f.; Zustellfiktion nach
Strafbefehl). Da er bereits im Inkassoverfahren nicht anzutreffen war, durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine Betreibung ergebnislos enden
würde und deshalb auf deren Einleitung verzichten (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Rekurrent grundsätzlich
dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er beantragt die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138.
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus
den Erwägungen ergibt sich, dass die Rekursanmeldung vom 15. März 2023
verspätet erfolgt ist, weshalb das Rechtsbegehren als aussichtslos zu werten
ist und dementsprechend die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt
werden kann.
5.2
Daraus
folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist und die unentgeltliche
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.