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Entscheid

VD.2023.40

Vollzugsbefehl

9. August 2023Deutsch11 min

50.– verurteilt. Anschliessend verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.40

URTEIL

vom 9. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 10. Februar 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend Rekurrent) ergingen mehrere

Strafbefehle. So wurde er am 18. Februar 2021 (VT.[...]) von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) gemäss § 26 ÜStG für

schuldig erklärt und zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse in Höhe von CHF

50.– verurteilt. Anschliessend verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn

mit Strafbefehl vom 11. August 2021 (VT.[...]) aufgrund eines geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Begehung) und wegen Hausfriedensbruchs

(mehrfache Begehung) einerseits zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus

Geldstrafe bei einem Tagessatz von CHF 30.– (total CHF 3'600.–) und

andererseits zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 1'000.–).

Schliesslich erging von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 16. Dezember 2022

(ST.[...]) ein Strafbefehl wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl), wonach er zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF

200.–) verurteilt wurde.

Mit Vollzugsbefehl vom 10. Februar 2023 verfügte der Straf-

und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV), dass der Rekurrent ab dem 10. Februar

2023 die daraus folgende Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe.

Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 meldete der

Rekurrent, vertreten durch Advokat [...], mit Schreiben datiert vom 15. März

2023 Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an.

Gemäss Vernehmlassung des SMV vom 24. Mai 2023 stellte dieser

die Anträge, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, eventualiter sei der

Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Subeventualiter

sei der Rekurs abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der

Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den

Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren

Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am

letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu

deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow

et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).

Wie der SMV in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 korrekt

ausführte, war die Vollzugsbehörde aufgrund des alleinigen Umstands, dass der

Rekurrent im Rahmen eines – neuen – strafprozessualen Untersuchungsverfahrens

amtlich verteidigt wird, nicht dazu gehalten, den Vollzugsbefehl vom 10.

Februar 2023 dessen amtlichen Verteidiger zuzustellen. Der Vollzug der

vorliegenden Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen und Geldstrafe steht in keiner

Verbindung zum aktuellen Untersuchungsverfahren VT.[...]. Im Rahmen des hier

interessierenden Vollzugsverfahrens war der Rekurrent bis zur Mandatsanzeige

durch Rechtsanwalt [...] vom 18. April 2023 nicht vertreten. Der Vollzugsbefehl

vom 10. Februar 2023 wurde folglich zu Recht und rechtsgenüglich dem

Rekurrenten direkt zugestellt; jener quittierte dessen Empfang am 14. Februar

2023.

gegen Unterschrift. Die Rekursanmeldung vom 15. März 2023 ist demzufolge

klarerweise verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

Entsprechend kann auch offenbleiben, ob der Rekurrent aufgrund seiner bedingten

Entlassung am 9. Mai 2023 überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Doch selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, wären die Rügen

des Rekurrenten in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene

Verfügung in Frage zu stellen, was im Folgenden kurz dargelegt wird.

2.

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung von § 21 Abs. 1 JVG. Gemäss dieser Bestimmung bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete

Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe

oder Massnahme auf. Indem der Rekurrent nicht direkt aus der Untersuchungshaft

in den Normalvollzug verlegt worden ist, bemängelt er, nicht in den Genuss

dieser Bestimmung gekommen zu sein. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Gemäss Art. 439 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

eine rechtskräftige Freiheitsstrafe bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung

der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht

gewährleistet werden kann, sofort zu vollziehen. Nachdem der Rekurrent im

vorinstanzlichen Verfahren von der Vollzugsbehörde an keiner der bekannten

Adressen hat erreicht werden können, durfte die Vorinstanz offensichtlich von

einer Untertauchensgefahr ausgehen. Da er sich zuvor bereits in Haft befunden

hatte, bedurfte er auch keiner angemessenen Zeit zur Vorbereitung auf den Vollzug

und zur Regelung seiner persönlichen und beruflichen Angelegenheiten. Es ist

nicht ersichtlich, in welchen Vorbereitungen er im Hinblick auf den

bevorstehenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehindert worden sein soll.

Vielmehr lag es in seinem Interesse, dass die rechtskräftige Strafe möglichst

ohne Unterbrechung des Freiheitsentzugs vollzogen werden konnte, damit er in

der Folge den Kontakt mit seinen Eltern, den Einzug in deren Familienwohnung

und die Anmeldung in [...] im Hinblick auf sein Leben in Freiheit vornehmen

konnte. Im Unterschied zu einer erneuten Inhaftierung (nach der Freilassung)

ist nicht ersichtlich, welche organisatorischen Herausforderungen mit dem

Antritt der Ersatzfreiheitstrafe direkt aus der Untersuchungshaft für den

Rekurrenten verbunden waren (vgl. dazu VGE VD.2021.228 vom 10. August 2022 E. 2.3.2).

3.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der in

§ 7 Abs. 2 JVG vorbehaltenen rechtstaatlichen Prinzipien liegt nicht vor.

Aufgrund der drohenden Untertauchensgefahr musste der Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe sofort erfolgen. Das rechtliche Gehör konnte

dementsprechend im vorliegenden Verfahren gewahrt werden.

4.

Im Vollzugsbefehl wird mit Bezug auf die vier zu

vollziehenden Strafbefehle jeweils von Ersatzfreiheitsstrafe gesprochen.

Tatsächlich handelt es sich dabei aber um die Verurteilung zu Geldstrafen und

Bussen.

Die Busse von CHF 50.– gemäss dem Strafbefehl vom 18. Februar

2021.

wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Februar 2021 an die Adresse [...]

in Rechnung gestellt (act. 8 S. 3) und mit Schreiben vom 19. April 2021 (act. 8

S. 4) und 21. Juni 2023 (act. 8 S. 5) jeweils per Adresse «A____, unbekannt»

zweimal gemahnt. Bezüglich des Strafbefehls vom 18. Februar 2022 teilte das

Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. Januar 2022 mit, dass die Busse

nicht bezahlt worden sei. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom 16. Februar

2022.

(act. 8 S. 13) mitgeteilt, dass die Busse mit Entscheid des Inkassos vom

22.

Januar 2022 zwischenzeitlich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt

worden sei. Darauf wurde ihm die letzte Gelegenheit zur Bezahlung der Busse von

CHF 50.– gegeben, mit dem Hinweis, dass er sonst polizeilich vorgeführt oder

zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Dieses Schreiben konnte jedoch nicht an

die Adresse [...] zugestellt werden, da der Adressat an der vorgenannten

Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 8 S. 14). Es folgte ein zweiter

Versuch mit Datum vom 2. März 2022 an der Adresse [...] (act. 8 S. 15), aber

auch dort konnte der Rekurrent nicht identifiziert werden (act. 8 S. 16).

Mit Strafbefehl VT.[...] vom [...] (act. 8 S. 6 ff.) wurde

der Rekurrent zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer

bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen

umwandelbaren Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde

ihm an die Adresse «[...]» zugestellt. Die Geldstrafe sowie die Busse wurden

mit Schreiben vom 12. August 2021 an dieselbe Adresse gesendet (act. 8 S. 9)

und jeweils mit Schreiben vom 21. September 2021 (act. 8 S. 10) und 22.

November 2021 (act. 8 S. 11) insgesamt zweimal gemahnt. Der entsprechende

Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022 des Betreibungsamtes konnte wiederum nicht

zugestellt werden, da der Schuldner unbekannt sei (act. 8 S. 20 f.). Darauf

teilte das Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. September 2022 mit,

dass die Geldstrafe und Busse uneinbringlich gewesen seien.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (act. 8 S. 35) teilte das

Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau dem SMV mit, dass die Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm am 26. Januar 2023 die Vollstreckung der dem Rekurrenten von ihr

mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2022 auferlegten Busse von CHF 200.– (vgl.

act. 8 S. 36 f.) infolge Uneinbringlichkeit durch Ersatzfreiheitsstrafe

von 2 Tagen angeordnet habe. Dieser Strafbefehl ging an die Adresse [...].

Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt eo ipso an die Stelle

einer uneinbringlichen Geldstrafe. Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz

und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die

Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten

direkt zum Strafantritt auf (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB,

SR 311.0); Dolge, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 36 StGB N 11 und 13). Die Rüge, es

fehlten entsprechende Anordnungen, zielt daher ins Leere.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erhielt er jeweils

Gelegenheit zur Zahlung. Dass ihm die Rechnungen an den bekannten

Wohnsitzadressen nicht zugestellt werden konnten, hat der Rekurrent selber zu

vertreten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 S. 2 f.; Zustellfiktion nach

Strafbefehl). Da er bereits im Inkassoverfahren nicht anzutreffen war, durfte

die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine Betreibung ergebnislos enden

würde und deshalb auf deren Einleitung verzichten (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB).

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Rekurrent grundsätzlich

dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er beantragt die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als

aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig

geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,

138.

III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614

E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus

den Erwägungen ergibt sich, dass die Rekursanmeldung vom 15. März 2023

verspätet erfolgt ist, weshalb das Rechtsbegehren als aussichtslos zu werten

ist und dementsprechend die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt

werden kann.

5.2

Daraus

folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist und die unentgeltliche

Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.