VD.2023.41
Aufschub des Strafvollzugs (BGer vom 2.10.2023 7B_391/2023)
19. Juni 2023Deutsch17 min
physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.41
URTEIL
vom 19. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzugs
vom 14. März 2023
betreffend Aufschub des
Strafvollzugs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021
(SB.2019.18) der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig
erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft)
sowie sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1164/2021 vom
26. August 2022 abgewiesen.
In der Folge lud
die Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2022 auf
den 21. Dezember 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Darauf
beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 den Aufschub des
Strafvollzugs um ca. drei bis sechs Monate, da er mit grossen psychischen und
physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV) mit Verfügung vom 14. März 2023 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. März 2023 und 14. April 2023
angemeldete und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Aufschub
seines Strafvollzugs aufgrund seiner Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von
§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 lit. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200) beantragen lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit
Eingabe vom 5. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 JVG.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E.
1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten auf Grund des StGB erlassenen Strafurteile (Imperatori, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete
Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe
auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG
258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E.
2.1).
2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere
bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
sind beim Entscheid über den Strafaufschub die Art und Schwere der begangenen
Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu
berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine
Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und
dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem
Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger
[Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).
Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in
einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten
Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass
der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit
und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der
Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25.
November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit; SSED 17ter.0], im
Internet online abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 5.
Juni 2023; vgl. auch Graf,
Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich
guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der
Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am
Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des
Universitätsspitals Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken wird
nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit
ausgegangen (Graf, a.a.O., S.
232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet die
Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die
Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den
notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff.
3.2.1
und 3.3.1 Abs. 3; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut
ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.
Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21.
September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen
Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer
6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2,
1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25.
Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte
Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird
verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der
Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person.
Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und
die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe
sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer
6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar
2019.
E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August
2006.
E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25.
Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse
Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein
könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer
6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2;
VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020
E. 2.2).
3.
3.1
Zur Abweisung des Gesuchs um Aufschub des
Strafvollzugs hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Vollzugs der Verurteilung des
Rekurrenten wegen schwerwiegender Gewaltstraftaten zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe schwer wiege, zumal der Rekurrent bereits zuvor wiederholt und
zum Teil einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten sei und aktuell gegen
ihn ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Betrugs und
Urkundenfälschung hängig sei (vgl. Behördenauszug aus dem
Strafregister-Informationssystem vom 15. Februar 2023). Demgegenüber stellten
die vom Rekurrenten unter Hinweis auf ein mit Attest von Dr. dipl. psych. B____
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie Somatisierungsstörung
keine derart schweren Erkrankungen dar, welche im Sinne der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Vollzugsaufschub rechtfertigten. Es
handle sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, welche erst im Rahmen einer noch
zu beginnenden Langzeittherapie ausgeschlossen bzw. bestätigt werden könnten.
Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Rekurrenten lasse
sich daraus nicht entnehmen. Dazu komme, dass in den Institutionen des
Freiheitsentzugs eine ausreichende medizinische und psychiatrische Betreuung
vollumfänglich und durchgehend gewährleistet sei, sodass bei einer
Destabilisierung des psychischen Zustands des Rekurrenten die erforderlichen
Massnahmen ohne Verzögerung getroffen werden können. Ebenso stehe es ihm offen,
im Rahmen des Strafvollzugs eine freiwillige delikt- und störungsspezifische
Therapie anzugehen und sich dabei mit der von ihm beschriebenen Problematik
auseinanderzusetzen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Rekurrent erst
nach Erhalt des Vollzugsbefehls vom 21. September 2022 Kontakt mit seinem
Hausarzt aufgenommen und die Behandlung bei Dr. dipl. psych. B____ begonnen
habe, obwohl die jüngsten Straftaten bereits 5 Jahre zurücklägen. Die
dargelegten somatischen resp. psychosomatischen Beschwerden seien demzufolge
zurückhaltend zu würdigen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass vorliegend keine
konkreten Hinweise auf eine besondere ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder
das Leben des Rekurrenten in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs vorlägen
und daher nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgegangen werden könne.
Zudem habe in Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte das Privatinteresse
des Rekurrenten am Aufschub des Strafvollzugs gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Wahrung des Strafdurchsetzungsanspruchs zurückzutreten
(Verfügung SMV, act. 1).
3.2
Dem hält der Rekurrent entgegen, Art. 92 StGB
sehe explizit vor, dass der Strafvollzug ausgesetzt werde, wenn wichtige Gründe
vorlägen. Solche wichtigen Gründe lägen in casu schon alleine auf Grundlage von
Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte (Würde von beschuldigten Personen im Strafvollzug) sowie
Art. 10 Abs. 2 BV (geistige und körperliche Unversehrtheit) vor. Auch das
Bundesgericht habe diesbezüglich explizit festgehalten, dass die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe sich nicht mit dem Recht auf persönliche Freiheit (Art.
10.
Abs. 2 BV, Schutz der körperlichen Integrität) sowie mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lasse, wenn dies mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine dauernde und schwere Krankheit für die betroffene
Person zur Folge hätte (BGer 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1). Er habe
seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und im Oktober 2022 aufgrund seines
grossen Leidensdrucks zunächst seinen Hausarzt, [...] (Facharzt für
Allgemeinmedizin) in [...] aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass er unter
Angstzuständen, Schlafstörungen und einer depressiven Reaktion leide. Aufgrund seines
schlechten gesundheitlichen Zustands habe [...] eine medikamentöse und
fachärztliche Behandlung eingeleitet und den Behörden empfohlen, seinen
Strafvollzug um mehrere Monate zu verzögern, um so eine Chronifizierung der
Erkrankung und somit ernsthafte Folgen für ihn zu vermeiden. Nach Anweisung
seines Hausarztes habe der Rekurrent darauf Kontakt mit dem psychologischen
Fachtherapeuten und Sachverständigen für Strafrecht, Dr. dipl. psych. B____, aufgenommen
und sich am 18. November 2022 erstmals in dessen Praxis begeben. Mit Gutachten
vom 20. Dezember 2022 habe dieser darauf zunächst bloss eine Verdachtsdiagnose stellen
können, da das diagnostische Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen gewesen sei. Er habe aber ausführlich dargelegt, dass der
Rekurrent an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
Somatisierungsstörung leide und Gefahr bei einem sofortigen Haftantritt
bestehe. Diese anfängliche Verdachtsdiagnose habe Dr. dipl. psych. B____
inzwischen mit ärztlichem Gutachten vom 13. April 2023 als gefestigte Diagnose
bestätigt und eine dringend zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Dabei handle es sich um eine der
schwerwiegendsten psychischen Erkrankungen, die eine ambulante und (noch) keine
stationäre Behandlung erfordere. Für diese ambulante psychotherapeutische
Behandlung habe seine Krankenkasse am 1. Februar 2023 die Kosten bewilligt,
worauf für die medizinische Behandlung des Rekurrenten eine entsprechende
Langzeittherapie in die Wege geleitet worden sei. Dr. dipl. psych. B____ habe
für die anfangs März begonnene Therapie eine Behandlungsdauer von insgesamt
sieben Monaten empfohlen. Der Therapeut versuche im Rahmen dieser
Langzeittherapie eine erneute Traumatisierung und Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Rekurrenten zu vermeiden. Nur mit einer Fortsetzung dieser
Behandlung könne eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht
werden. Dabei gingen die Fachpersonen von einer Stabilisierung des
Gesundheitszustandes des Rekurrenten ca. Ende August 2023 aus. Er habe bisher an
allen Terminen gut mitgearbeitet. Die gegenwärtige Intensivierung der
Psychotherapie bei Dr. dipl. psych. B____ könne in der Vollzugsanstalt nicht
adäquat fortgesetzt werden. Ein Abbruch der psychotherapeutischen Beziehung zum
Psychotherapeuten und zur Behandlungsgruppe werde zu einem schnellen Rückfall
und erheblichen Nachteilen für seine psychische Verfassung und Gesundheit
führen. Sein Gesundheitszustand mit posttraumatischer Belastungsstörung erlaube
es derzeit nicht, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe anzutreten, da
eine zweckentsprechende therapeutische Betreuung in der Vollzugsanstalt zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht gewährleistet werden könne. Mit der Unterbrechung seiner
Behandlung durch Haftantritt bestünde eine ernsthafte Gefahr für seine
Gesundheit, da seine Erkrankung bekanntermassen mit Symptomen wie
Angstzuständen, Flashbacks, Schlafstörungen usw. verbunden sei. Er zeige
Symptome einer psychischen Erkrankung, die seine Wahrnehmung und die
Fähigkeiten, angemessen auf Belastungen und Stress zu reagieren, erheblich
beeinträchtigten. Aufgrund der konkreten Umstände sei aufgrund der beengten und
stressigen Bedingungen im Rahmen eines normalen Strafvollzugs mit einer
Eskalation zu rechnen, weshalb gemäss dem ärztlichen Gutachten mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine starke Gesundheitsverschlechterung durch
eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu befürchten sei. In den
Strafvollzugsanstalten werde keine adäquate medizinische Versorgung und
Therapie gewährleistet, sodass der Rekurrent aufgrund seiner posttraumatischen
Belastungsstörung einer konkreten und ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sei. Mit
dem Aufschub des Strafvollzugs für eine begrenzte Zeit würden die öffentlichen
Interessen an der Durchführung des Strafvollzugs nicht erheblich beeinträchtigt.
Er sei bereit und gewillt, seine Strafe anzutreten und setze sich bereits jetzt
intensiv mit seinen Straftaten auseinander. Seine Interessen an einer
Verschiebung des Strafvollzugs wögen daher besonders schwer und dürften nicht
leichtfertig abgetan werden (Rekursbegründung, act. 4).
3.3
3.3.1
Mit seiner auf den 16. September 2022 datierten
Stellungnahme (act. 5/6) führt Dr. dipl. psych. B____ aus, dass die begonnene
Behandlung zur Verhinderung einer Re-Traumatisierung und einer Verschlimmerung
des Gesundheitszustands des Rekurrenten auf einen Zeitraum von sieben Monaten
ausgelegt sei. Eine Unterbrechung der Psychotherapie und ein Abbruch der
psychotherapeutischen Beziehung zum Psychotherapeuten und zur Gruppe, die
gerade jetzt Vertrauen und Dynamik entwickle, bedeute in diesem kritischen
Stadium der Behandlung höchstwahrscheinlich eine rapide Rückfälligkeit und
erhebliche Nachteile für die psychische Verfassung und Gesundheit des
Patienten. Der behandelnde Psychotherapeut lässt dabei ausser Betracht, dass es
dem Rekurrenten gemäss dem insoweit nicht bestrittenen Entscheid der Vorinstanz
offensteht, eine freiwillige delikt- und störungsspezifische Therapie
anzugehen. Soweit Dr. dipl. psych. B____ ausführt, die Krankheit des
Rekurrenten könne weder in einer Vollzugsanstalt noch in einem
Anstaltskrankenhaus behandelt werden, nimmt er expliziten Bezug auf den
Strafvollzug in Deutschland. Dies gilt nicht für den Strafvollzug in der
Schweiz. So hat gemäss § 16 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz vom 24. April 2008 (SSED 02.0; im Internet online
abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) beim
Eintritt in eine Haftanstalt eine Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal
zu erfolgen und kann eine Einweisung in eine Psychiatrische Klinik zur Krisenintervention
erfolgen, wenn dies notwendig werden sollte (§ 15 Reglement). Ebenfalls nicht
weiter erläutert wird, wieso die erst nach erfolgter Ladung zum Strafvollzug
aufgebaute psychotherapeutische Beziehung des Rekurrenten zu Dr. dipl. psych.
B____ «nicht ersetzbar» sein soll. Dabei muss zwar ein neues Behandlungssetting
etabliert werden, dies gilt aber auch bei einem späteren Vollzugsantritt, geht
aus dem Bericht von Dr. dipl. psych. B____ doch nicht hervor, dass im
Zeitrahmen von sieben Monaten die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
(ICD 10: F43.1) quasi «geheilt» werden könnte. Es kann daher nicht
nachvollzogen werden, wieso anfangs September 2023 von einem therapierten bzw.
stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr,
als Dr. B____ mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2022 (act. 7 S. 172 f.) bei
der gleichen Langzeittherapie mit 45 Sitzungen noch von einem Haftantritt
per 1. Mai 2023 gesprochen hat. Selbst wenn ein Abbruch der beim
Psychotherapeuten begonnenen Behandlung mit einem gewissen Rückschritt
verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, wie aufgrund der gesamten Strafdauer,
während der die Behandlung erfolgen kann, von einer rapiden Rückfälligkeit
gesprochen werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso den befürchteten
Nachteilen für die psychische Verfassung und Gesundheit des Rekurrenten nicht
adäquat begegnet werden kann. Aus dem Bericht geht schliesslich nicht hervor,
dass der Antritt des Freiheitsentzugs eine besondere und ernsthafte Gefahr für seine
Gesundheit oder gar das Leben des Rekurrenten zur Folge hätte. Schliesslich
darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Rekurrent während dieses
Verfahrens offenbar in Therapie befand und somit bereits mehr als die
ursprünglich prognostizierte Therapiedauer absolviert hat. Es ist nicht
ersichtlich, wieso eine weiter notwendige Behandlung nicht im Strafvollzug
fortgeführt werden kann.
3.3.2
Das private Interesse des Rekurrenten an einem
weiteren Aufschub seines Strafantritts vermag daher das schwerwiegende
öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe nicht zu
überwiegen. Der Rekurrent war am 31. Dezember 2017 Teil einer Personengruppe,
die einen Dritten dergestalt gemeinsam mit Schlägen und Tritten traktierte,
dass sich dieser einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung
unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse
Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und
Beinen zuzog. Das Opfer musste sich in der Folge nach einer Hirnblutung einer
Operation am Kopf unterziehen (vgl. BGer 6B_1164/2021 vom 26. November 2022
E. A. und 1.3.2, act. 7 S. 134 ff.). Vor dem Hintergrund dieser massiven
Gewalttat wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der erheblichen
Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie von der Vorinstanz festgestellt schwer. Es
überwiegt das private Interesse des Rekurrenten an der Fortsetzung des erst
rund fünf Jahre nach seiner schweren Straftat und unmittelbar vor dem
angesetzten Strafantritt aufgenommenen privaten Behandlungssettings offensichtlich.
3.3.3
Nichts anderes geht aus der vom Rekurrenten
angerufenen Regelung über die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäss Art. 92
StGB hervor. Danach kann der Vollzug zwar aus wichtigen Gründen unterbrochen
werden, grundsätzlich sind aber Freiheitsstrafen ohne Unterbruch zu verbüssen
und kommt eine Unterbrechung nur als ultima ratio in Frage (Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 92 N 12). Ein Vollzugsunterbruch setzt normalerweise
eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine vollständige
Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer Dauer
vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der
Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Koller, a.a.O., Art. 92 N 12 m.H. auf BGE 106 IV 321, 324;
bestätigt in BGer, StrA, 26. 5. 2009, 6B_249/2009, E. 2.1; StrA. 26. 7.
2010, 6B_580/2010, E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher zumindest, dass die
Gesundheit der inhaftierten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (BGE 136 IV 97, Pra 2011, Nr. 33, 220 f.).
Die Voraussetzungen für einen Vollzugsunterbruch sind somit vorliegend klarerweise
nicht gegeben.
3.4
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und
die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.