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Entscheid

VD.2023.41

Aufschub des Strafvollzugs (BGer vom 2.10.2023 7B_391/2023)

19. Juni 2023Deutsch17 min

physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.41

URTEIL

vom 19. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzugs

vom 14. März 2023

betreffend Aufschub des

Strafvollzugs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021

(SB.2019.18) der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig

erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft)

sowie sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil

erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1164/2021 vom

26. August 2022 abgewiesen.

In der Folge lud

die Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2022 auf

den 21. Dezember 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Darauf

beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 den Aufschub des

Strafvollzugs um ca. drei bis sechs Monate, da er mit grossen psychischen und

physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV) mit Verfügung vom 14. März 2023 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. März 2023 und 14. April 2023

angemeldete und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Aufschub

seines Strafvollzugs aufgrund seiner Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von

§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 lit. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200) beantragen lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit

Eingabe vom 5. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 JVG.

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E.

1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des

Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten auf Grund des StGB erlassenen Strafurteile (Imperatori, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete

Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe

auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG

258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E.

2.1).

2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere

bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

sind beim Entscheid über den Strafaufschub die Art und Schwere der begangenen

Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und

Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu

berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine

Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und

dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem

Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger

[Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).

Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in

einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten

Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass

der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit

und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der

Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25.

November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit; SSED 17ter.0], im

Internet online abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 5.

Juni 2023; vgl. auch Graf,

Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich

guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der

Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am

Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des

Universitätsspitals Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken wird

nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit

ausgegangen (Graf, a.a.O., S.

232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet die

Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die

Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den

notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff.

3.2.1

und 3.3.1 Abs. 3; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut

ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.

Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21.

September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen

Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer

6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2,

1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25.

Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte

Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird

verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der

Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person.

Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den

medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und

die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe

sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer

6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar

2019.

E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August

2006.

E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25.

Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse

Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein

könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer

6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2;

VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020

E. 2.2).

3.

3.1

Zur Abweisung des Gesuchs um Aufschub des

Strafvollzugs hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass

das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Vollzugs der Verurteilung des

Rekurrenten wegen schwerwiegender Gewaltstraftaten zu 24 Monaten

Freiheitsstrafe schwer wiege, zumal der Rekurrent bereits zuvor wiederholt und

zum Teil einschlägig deliktisch in Erscheinung getreten sei und aktuell gegen

ihn ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Betrugs und

Urkundenfälschung hängig sei (vgl. Behördenauszug aus dem

Strafregister-Informationssystem vom 15. Februar 2023). Demgegenüber stellten

die vom Rekurrenten unter Hinweis auf ein mit Attest von Dr. dipl. psych. B____

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie Somatisierungsstörung

keine derart schweren Erkrankungen dar, welche im Sinne der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Vollzugsaufschub rechtfertigten. Es

handle sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, welche erst im Rahmen einer noch

zu beginnenden Langzeittherapie ausgeschlossen bzw. bestätigt werden könnten.

Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Rekurrenten lasse

sich daraus nicht entnehmen. Dazu komme, dass in den Institutionen des

Freiheitsentzugs eine ausreichende medizinische und psychiatrische Betreuung

vollumfänglich und durchgehend gewährleistet sei, sodass bei einer

Destabilisierung des psychischen Zustands des Rekurrenten die erforderlichen

Massnahmen ohne Verzögerung getroffen werden können. Ebenso stehe es ihm offen,

im Rahmen des Strafvollzugs eine freiwillige delikt- und störungsspezifische

Therapie anzugehen und sich dabei mit der von ihm beschriebenen Problematik

auseinanderzusetzen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Rekurrent erst

nach Erhalt des Vollzugsbefehls vom 21. September 2022 Kontakt mit seinem

Hausarzt aufgenommen und die Behandlung bei Dr. dipl. psych. B____ begonnen

habe, obwohl die jüngsten Straftaten bereits 5 Jahre zurücklägen. Die

dargelegten somatischen resp. psychosomatischen Beschwerden seien demzufolge

zurückhaltend zu würdigen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass vorliegend keine

konkreten Hinweise auf eine besondere ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder

das Leben des Rekurrenten in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs vorlägen

und daher nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgegangen werden könne.

Zudem habe in Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte das Privatinteresse

des Rekurrenten am Aufschub des Strafvollzugs gegenüber dem öffentlichen

Interesse an der Wahrung des Strafdurchsetzungsanspruchs zurückzutreten

(Verfügung SMV, act. 1).

3.2

Dem hält der Rekurrent entgegen, Art. 92 StGB

sehe explizit vor, dass der Strafvollzug ausgesetzt werde, wenn wichtige Gründe

vorlägen. Solche wichtigen Gründe lägen in casu schon alleine auf Grundlage von

Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche

und politische Rechte (Würde von beschuldigten Personen im Strafvollzug) sowie

Art. 10 Abs. 2 BV (geistige und körperliche Unversehrtheit) vor. Auch das

Bundesgericht habe diesbezüglich explizit festgehalten, dass die Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe sich nicht mit dem Recht auf persönliche Freiheit (Art.

10.

Abs. 2 BV, Schutz der körperlichen Integrität) sowie mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lasse, wenn dies mit grosser

Wahrscheinlichkeit eine dauernde und schwere Krankheit für die betroffene

Person zur Folge hätte (BGer 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1). Er habe

seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und im Oktober 2022 aufgrund seines

grossen Leidensdrucks zunächst seinen Hausarzt, [...] (Facharzt für

Allgemeinmedizin) in [...] aufgesucht. Dieser habe festgestellt, dass er unter

Angstzuständen, Schlafstörungen und einer depressiven Reaktion leide. Aufgrund seines

schlechten gesundheitlichen Zustands habe [...] eine medikamentöse und

fachärztliche Behandlung eingeleitet und den Behörden empfohlen, seinen

Strafvollzug um mehrere Monate zu verzögern, um so eine Chronifizierung der

Erkrankung und somit ernsthafte Folgen für ihn zu vermeiden. Nach Anweisung

seines Hausarztes habe der Rekurrent darauf Kontakt mit dem psychologischen

Fachtherapeuten und Sachverständigen für Strafrecht, Dr. dipl. psych. B____, aufgenommen

und sich am 18. November 2022 erstmals in dessen Praxis begeben. Mit Gutachten

vom 20. Dezember 2022 habe dieser darauf zunächst bloss eine Verdachtsdiagnose stellen

können, da das diagnostische Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht

abgeschlossen gewesen sei. Er habe aber ausführlich dargelegt, dass der

Rekurrent an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer

Somatisierungsstörung leide und Gefahr bei einem sofortigen Haftantritt

bestehe. Diese anfängliche Verdachtsdiagnose habe Dr. dipl. psych. B____

inzwischen mit ärztlichem Gutachten vom 13. April 2023 als gefestigte Diagnose

bestätigt und eine dringend zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Dabei handle es sich um eine der

schwerwiegendsten psychischen Erkrankungen, die eine ambulante und (noch) keine

stationäre Behandlung erfordere. Für diese ambulante psychotherapeutische

Behandlung habe seine Krankenkasse am 1. Februar 2023 die Kosten bewilligt,

worauf für die medizinische Behandlung des Rekurrenten eine entsprechende

Langzeittherapie in die Wege geleitet worden sei. Dr. dipl. psych. B____ habe

für die anfangs März begonnene Therapie eine Behandlungsdauer von insgesamt

sieben Monaten empfohlen. Der Therapeut versuche im Rahmen dieser

Langzeittherapie eine erneute Traumatisierung und Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Rekurrenten zu vermeiden. Nur mit einer Fortsetzung dieser

Behandlung könne eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht

werden. Dabei gingen die Fachpersonen von einer Stabilisierung des

Gesundheitszustandes des Rekurrenten ca. Ende August 2023 aus. Er habe bisher an

allen Terminen gut mitgearbeitet. Die gegenwärtige Intensivierung der

Psychotherapie bei Dr. dipl. psych. B____ könne in der Vollzugsanstalt nicht

adäquat fortgesetzt werden. Ein Abbruch der psychotherapeutischen Beziehung zum

Psychotherapeuten und zur Behandlungsgruppe werde zu einem schnellen Rückfall

und erheblichen Nachteilen für seine psychische Verfassung und Gesundheit

führen. Sein Gesundheitszustand mit posttraumatischer Belastungsstörung erlaube

es derzeit nicht, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe anzutreten, da

eine zweckentsprechende therapeutische Betreuung in der Vollzugsanstalt zum derzeitigen

Zeitpunkt nicht gewährleistet werden könne. Mit der Unterbrechung seiner

Behandlung durch Haftantritt bestünde eine ernsthafte Gefahr für seine

Gesundheit, da seine Erkrankung bekanntermassen mit Symptomen wie

Angstzuständen, Flashbacks, Schlafstörungen usw. verbunden sei. Er zeige

Symptome einer psychischen Erkrankung, die seine Wahrnehmung und die

Fähigkeiten, angemessen auf Belastungen und Stress zu reagieren, erheblich

beeinträchtigten. Aufgrund der konkreten Umstände sei aufgrund der beengten und

stressigen Bedingungen im Rahmen eines normalen Strafvollzugs mit einer

Eskalation zu rechnen, weshalb gemäss dem ärztlichen Gutachten mit

beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine starke Gesundheitsverschlechterung durch

eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu befürchten sei. In den

Strafvollzugsanstalten werde keine adäquate medizinische Versorgung und

Therapie gewährleistet, sodass der Rekurrent aufgrund seiner posttraumatischen

Belastungsstörung einer konkreten und ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sei. Mit

dem Aufschub des Strafvollzugs für eine begrenzte Zeit würden die öffentlichen

Interessen an der Durchführung des Strafvollzugs nicht erheblich beeinträchtigt.

Er sei bereit und gewillt, seine Strafe anzutreten und setze sich bereits jetzt

intensiv mit seinen Straftaten auseinander. Seine Interessen an einer

Verschiebung des Strafvollzugs wögen daher besonders schwer und dürften nicht

leichtfertig abgetan werden (Rekursbegründung, act. 4).

3.3

3.3.1

Mit seiner auf den 16. September 2022 datierten

Stellungnahme (act. 5/6) führt Dr. dipl. psych. B____ aus, dass die begonnene

Behandlung zur Verhinderung einer Re-Traumatisierung und einer Verschlimmerung

des Gesundheitszustands des Rekurrenten auf einen Zeitraum von sieben Monaten

ausgelegt sei. Eine Unterbrechung der Psychotherapie und ein Abbruch der

psychotherapeutischen Beziehung zum Psychotherapeuten und zur Gruppe, die

gerade jetzt Vertrauen und Dynamik entwickle, bedeute in diesem kritischen

Stadium der Behandlung höchstwahrscheinlich eine rapide Rückfälligkeit und

erhebliche Nachteile für die psychische Verfassung und Gesundheit des

Patienten. Der behandelnde Psychotherapeut lässt dabei ausser Betracht, dass es

dem Rekurrenten gemäss dem insoweit nicht bestrittenen Entscheid der Vorinstanz

offensteht, eine freiwillige delikt- und störungsspezifische Therapie

anzugehen. Soweit Dr. dipl. psych. B____ ausführt, die Krankheit des

Rekurrenten könne weder in einer Vollzugsanstalt noch in einem

Anstaltskrankenhaus behandelt werden, nimmt er expliziten Bezug auf den

Strafvollzug in Deutschland. Dies gilt nicht für den Strafvollzug in der

Schweiz. So hat gemäss § 16 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz vom 24. April 2008 (SSED 02.0; im Internet online

abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) beim

Eintritt in eine Haftanstalt eine Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal

zu erfolgen und kann eine Einweisung in eine Psychiatrische Klinik zur Krisenintervention

erfolgen, wenn dies notwendig werden sollte (§ 15 Reglement). Ebenfalls nicht

weiter erläutert wird, wieso die erst nach erfolgter Ladung zum Strafvollzug

aufgebaute psychotherapeutische Beziehung des Rekurrenten zu Dr. dipl. psych.

B____ «nicht ersetzbar» sein soll. Dabei muss zwar ein neues Behandlungssetting

etabliert werden, dies gilt aber auch bei einem späteren Vollzugsantritt, geht

aus dem Bericht von Dr. dipl. psych. B____ doch nicht hervor, dass im

Zeitrahmen von sieben Monaten die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung

(ICD 10: F43.1) quasi «geheilt» werden könnte. Es kann daher nicht

nachvollzogen werden, wieso anfangs September 2023 von einem therapierten bzw.

stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr,

als Dr. B____ mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2022 (act. 7 S. 172 f.) bei

der gleichen Langzeittherapie mit 45 Sitzungen noch von einem Haftantritt

per 1. Mai 2023 gesprochen hat. Selbst wenn ein Abbruch der beim

Psychotherapeuten begonnenen Behandlung mit einem gewissen Rückschritt

verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, wie aufgrund der gesamten Strafdauer,

während der die Behandlung erfolgen kann, von einer rapiden Rückfälligkeit

gesprochen werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso den befürchteten

Nachteilen für die psychische Verfassung und Gesundheit des Rekurrenten nicht

adäquat begegnet werden kann. Aus dem Bericht geht schliesslich nicht hervor,

dass der Antritt des Freiheitsentzugs eine besondere und ernsthafte Gefahr für seine

Gesundheit oder gar das Leben des Rekurrenten zur Folge hätte. Schliesslich

darf auch berücksichtigt werden, dass sich der Rekurrent während dieses

Verfahrens offenbar in Therapie befand und somit bereits mehr als die

ursprünglich prognostizierte Therapiedauer absolviert hat. Es ist nicht

ersichtlich, wieso eine weiter notwendige Behandlung nicht im Strafvollzug

fortgeführt werden kann.

3.3.2

Das private Interesse des Rekurrenten an einem

weiteren Aufschub seines Strafantritts vermag daher das schwerwiegende

öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe nicht zu

überwiegen. Der Rekurrent war am 31. Dezember 2017 Teil einer Personengruppe,

die einen Dritten dergestalt gemeinsam mit Schlägen und Tritten traktierte,

dass sich dieser einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung

unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse

Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und

Beinen zuzog. Das Opfer musste sich in der Folge nach einer Hirnblutung einer

Operation am Kopf unterziehen (vgl. BGer 6B_1164/2021 vom 26. November 2022

E. A. und 1.3.2, act. 7 S. 134 ff.). Vor dem Hintergrund dieser massiven

Gewalttat wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der erheblichen

Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie von der Vorinstanz festgestellt schwer. Es

überwiegt das private Interesse des Rekurrenten an der Fortsetzung des erst

rund fünf Jahre nach seiner schweren Straftat und unmittelbar vor dem

angesetzten Strafantritt aufgenommenen privaten Behandlungssettings offensichtlich.

3.3.3

Nichts anderes geht aus der vom Rekurrenten

angerufenen Regelung über die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäss Art. 92

StGB hervor. Danach kann der Vollzug zwar aus wichtigen Gründen unterbrochen

werden, grundsätzlich sind aber Freiheitsstrafen ohne Unterbruch zu verbüssen

und kommt eine Unterbrechung nur als ultima ratio in Frage (Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 92 N 12). Ein Vollzugsunterbruch setzt normalerweise

eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine vollständige

Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer Dauer

vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der

Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Koller, a.a.O., Art. 92 N 12 m.H. auf BGE 106 IV 321, 324;

bestätigt in BGer, StrA, 26. 5. 2009, 6B_249/2009, E. 2.1; StrA. 26. 7.

2010, 6B_580/2010, E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher zumindest, dass die

Gesundheit der inhaftierten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer

ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (BGE 136 IV 97, Pra 2011, Nr. 33, 220 f.).

Die Voraussetzungen für einen Vollzugsunterbruch sind somit vorliegend klarerweise

nicht gegeben.

3.4

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und

die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.