VD.2023.42
Sanierung
4. Mai 2023Deutsch3 min
vereinfachten Bewilligungsverfahren (betreffend die Sanierung der Liegenschaft [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.42
URTEIL
vom 4.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
B____ AG
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Wohnschutzkommission
vom 15. März 2023
betreffend Sanierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen die
Verfügung der Wohnschutzkommission vom 15. März 2023 betreffend ein Gesuch im
vereinfachten Bewilligungsverfahren (betreffend die Sanierung der Liegenschaft [...])
meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 27. März 2023 «vorsorglich und zur
Fristenwahrung» Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Der Rekurrent
leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom 29. März 2023 verlangten
Kostenvorschuss von CHF 2'000.–. Eine Rekursbegründung reichte er aber nicht
ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht
rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 16. März 2023 zugestellt. Die
30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung
lief demzufolge am 17. April 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine
Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aufgrund der
Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten
Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'800.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.