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Entscheid

VD.2023.42

Sanierung

4. Mai 2023Deutsch3 min

vereinfachten Bewilligungsverfahren (betreffend die Sanierung der Liegenschaft [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.42

URTEIL

vom 4.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

B____ AG

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Wohnschutzkommission

vom 15. März 2023

betreffend Sanierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen die

Verfügung der Wohnschutzkommission vom 15. März 2023 betreffend ein Gesuch im

vereinfachten Bewilligungsverfahren (betreffend die Sanierung der Liegenschaft [...])

meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 27. März 2023 «vorsorglich und zur

Fristenwahrung» Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Der Rekurrent

leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom 29. März 2023 verlangten

Kostenvorschuss von CHF 2'000.–. Eine Rekursbegründung reichte er aber nicht

ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht

rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 16. März 2023 zugestellt. Die

30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung

lief demzufolge am 17. April 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine

Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aufgrund der

Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten

Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'800.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene

-

Wohnschutzkommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.