Lexipedia

Entscheid

VD.2023.44

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

4. September 2023Deutsch10 min

formlosem Schreiben, dass ihr Gesuch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.44

URTEIL

vom 4. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12,

4051 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. Februar

2023

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die italienische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin),

geboren am 20. Juni 2004, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Am 1. September 2022 stellte die Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt

beim Migrationsamt, welches zum Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

(nachfolgend: BdM) gehört, ein Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 29. November 2022 bat

sie beim Bereich BdM um zeitnahe Beantwortung ihres Schreibens vom

1. September 2022. Am 14. Dezember 2022 erhob die Rekurrentin

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:

JSD) eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde. Am

20. Dezember 2022 informierte der Bereich BdM die Rekurrentin mit

formlosem Schreiben, dass ihr Gesuch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

abgelehnt werde und sie zu diesem Entscheid eine beschwerdefähige Verfügung

verlangen könne. Am 19. Januar 2023 nahm die Rekurrentin Stellung zum

Schreiben des BdM vom 20. Dezember 2022 und ersuchte um Erlass einer

beschwerdefähigen Verfügung. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte

der Bereich BdM der Rekurrentin mit, dass noch Abklärungen betreffend den

Lebensmittelpunkt pendent seien, weshalb bezüglich Erlass einer

beschwerdefähigen Verfügung um Geduld gebeten werde. Mit Entscheid vom

7. Februar 2023 wies das JSD die Rechtsverzögerungs- und

Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Es auferlegte

der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 400.– (Ziff. 2 des

Dispositivs).

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am

20. Februar 2023 angemeldete und am 2. März 2023 begründete

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem die Rekurrentin

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids

des JSD vom 7. Februar 2022 beantragt. Auf die Auferlegung einer Spruchgebühr

für das Verfahren vor dem JSD sei zu verzichten, eventualiter sei die

Spruchgebühr auf CHF 100.– zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom

19. April 2023 beantragt das JSD die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 30. März 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der angefochtenen Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom

7.

Februar 2023 wurde der Rekurrentin eine Spruchgebühr von

CHF 400.– auferlegt. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid

berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt. Dieser wurde zudem frist- und formgerecht erhoben. Grundsätzlich

ist auf den Rekurs somit einzutreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die

Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 20. Februar 2023 und ihrer

Rekursbegründung vom 2. März 2023 nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids beantragt. Damit ist Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids, mit dem das JSD ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen und steht

rechtskräftig fest, dass der Bereich BdM weder eine Rechtsverweigerung noch

eine Rechtsverzögerung begangen hat. Daher ist auf die sinngemässe Rüge der

Rekurrentin, das JSD hätte ihr keine Spruchgebühr auferlegen dürfen, weil der

Bereich BdM eine Rechtsverzögerung begangen habe, nicht einzutreten. Im Übrigen

ist diese Rüge unbegründet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen

Entscheids und den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss

§ 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der

Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Das Verbot

der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung

sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. Müller/Bieri,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a

N 2; Uhlmann/Wälle-Bär, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.

46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn)

liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen,

obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine

Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den Anspruch

auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist

erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessenen ist

(vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art.

46a N 9 und 16; Schwank, a.a.O, S.

38). Als für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer angemessene

Umstände kommen insbesondere in Betracht die Art des Verfahrens, der Umfang und

die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die

Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Sache für die Parteien,

das Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie spezifische

Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N

16; Steinmann/Schindler/Wyss, in:

St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).

3.

3.1

Die Rekurrentin macht geltend, sie habe aus

berechtigten Gründen beim JSD beanstandet, dass auf ihre Eingaben nicht

reagiert werde. Das Migrationsamt hätte zumindest nach ihrem Mahnschreiben den

Eingang ihrer Anträge bestätigen und die Ansprechperson der Behörde

bekanntgeben müssen.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 ersuchte die Rekurrentin um

zeitnahe Beantwortung ihres Antrags vom 1. September 2023. Da das Gesuch um

Erteilung der Niederlassung in keiner Art und Weise dringlich ist und in der

Eingabe vom 29. November 2022 auch keine Dringlichkeit behauptet worden ist,

ist es noch angemessen, dass der Bereich BdM auf das Schreiben vom 29. November

2022.

erst mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2022 reagiert hat. Insbesondere

war der Bereich BdM entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht verpflichtet,

ihr bereits vorher den Eingang ihres Gesuchs zu bestätigen und eine

Ansprechperson bekannt zu geben. Eine Grundlage für eine Pflicht zur

Bestätigung des Eingangs eines Gesuchs und zur Angabe einer Ansprechperson ist

nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht genannt.

3.2

Die Rekurrentin bringt weiter vor, das

Migrationsamt sei erst nach dem Eingang der Beschwerde betreffend

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung aktiv geworden.

Gemäss E-Mail des Bereichs BdM vom 16. Dezember 2023

wurde das Gesuch vom 1. September 2023 am 2. September 2023 zur

Bearbeitung registriert, wurde die Eingabe vom 29. November 2022 am 2. Dezember

2022.

als Nachtrag zum ursprünglichen Gesuch zur Bearbeitung abgelegt und wurde

das Gesuch in der Arbeitswoche vom 5. bis 9. Dezember 2022 vorbeurteilt

(Akten JSD, S. 9). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu

zweifeln. Da der Bereich BdM bei der Vorbeurteilung des Gesuchs ein

Strafverfahren der Jugendanwaltschaft gegen die Rekurrentin feststellte,

tätigte er bei der Jugendanwaltschaft eine Nachfrage (vgl. E-Mail des Bereichs

BdM vom 16. Dezember 2022 [Akten JSD, S. 9]). Die Staatsanwaltschaft sandte dem

Bereich BdM am 15. Dezember 2022 eine Kopie des Strafbefehls (Akten BdM, S. 346 ff.).

Der Rekurs vom 14. Dezember 2022 ist am 15. Dezember 2022 bei der

Departementalen Rechtsabteilung des JSD eingegangen (Akten JSD, S. 1). Mit

E-Mail vom 16. Dezember 2022 ersuchte das Generalsekretariat des JSD den

Bereich BdM betreffend den Rekurs vom 14. Dezember 2022 um Zustellung der

Verfügung an die Departementale Rechtsabteilung (Akten JSD, S. 7). Damit ist

davon auszugehen, dass der Bereich BdM erst am 16. Dezember 2022 Kenntnis vom

Rekurs vom 14. Dezember 2022 erhalten hat, und besteht kein Zweifel, dass der

Bereich BdM bereits vor der Information über den Eingang des Rekurses mit den

weiteren Abklärungen in der Form der Nachfrage bei der Jugendanwaltschaft

begonnen hat.

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Bereich

BdM die Prüfung des Gesuchs gut drei Monate nach Eingang von sich aus

aufgenommen hat und dass seine Aktivitäten nicht durch den Rekurs vom 14.

Dezember 2022 veranlasst worden sind. Die Behauptung der Rekurrentin, der

Bereich BdM sei bis zum Eingang ihres Rekurses vom 14. Dezember 2022 beim JSD

am 15. Dezember 2022 untätig geblieben, ist aktenwidrig und die Unterstellung,

der Bereich BdM wäre ohne den Rekurs vom 14. Dezember 2022 voraussichtlich noch

längere Zeit untätig geblieben, entbehrt jeglicher Grundlage.

3.3

Aus den vorstehenden Gründen hat der Bereich

BdM keine Rechtsverzögerung begangen. Dass noch keine Rechtsverzögerung

vorliegt, hätte die anwaltlich vertretene Rekurrentin im Zeitpunkt der

Einreichung ihres Rekurses vom 14. Dezember 2022 erkennen können und müssen.

Daher kann auch keine Rede davon sein, dass sie den Rekurs in guten Treuen

erhoben hätte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das JSD ihr die

Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat.

4.

Schliesslich beantragt die Rekurrentin, dass für den Fall,

dass es gerechtfertigt erscheine, ihr wegen der von ihr erhobenen Beanstandung

eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die Spruchgebühr auf CHF 100.– zu

reduzieren sei, weil eine Spruchgebühr von CHF 400.– aufgrund der

konkreten Umstände unangemessen hoch sei und wohl nur deshalb in einer solchen

Höhe ausgesprochen worden sei, um bezüglich zukünftiger Beschwerden eine prohibitive

Wirkung zu entfalten.

Gemäss § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für

Entscheide von Departementen CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen

bis CHF 1'750.–. Für materielle Entscheide über ausländerrechtliche

Bewilligungen erhebt das JSD regelmässig eine Spruchgebühr von CHF 700.– (vgl.

Vernehmlassung vom 19. April 2023 sowie statt vieler VGE VD.2021.243 vom 25.

Februar 2022 E. 5, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 Sachverhalt und VD.2020.101

vom 10. August 2020 Sachverhalt). Der angefochtene Entscheid des JSD betreffend

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung umfasst acht Seiten. Unter diesen

Umständen ist eine Spruchgebühr von CHF 400.– entgegen der Ansicht der Rekurrentin

angemessen. Die Unterstellung der Rekurrentin, das JSD habe wohl eine

unangemessen hohe Spruchgebühr erhoben, um bezüglich zukünftiger Rekurse eine

prohibitive Wirkung zu entfalten, entbehrt jeglicher Grundlage.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–

(§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.