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Entscheid

VD.2023.46

Familiennachzug

21. September 2023Deutsch43 min

Schweiz am [...] 2007 in [...] geborenen und dort verbliebenen Tochter D____ (Rekurrentin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.46

URTEIL

vom 21. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Rekurrent 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

Rekurrentin 3

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Januar 2023

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...] Staatsbürgerin A____ (Rekurrentin 1), geboren am [...],

reiste am [...] 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die

Schweiz ein. Seit dem [...] 2009 verfügt sie über eine

Niederlassungsbewilligung. Sie ist Mutter der vor ihrer Emigration in die

Schweiz am [...] 2007 in [...] geborenen und dort verbliebenen Tochter D____ (Rekurrentin

3). Vater des Kindes ist C____ (Rekurrent 2), welcher am [...] 2014 in die

Schweiz eingereist ist. Die Rekurrierenden 1 und 2 sind weiter die Eltern der

drei gemeinsamen, in der Schweiz geborenen Söhne E____, geboren am [...] 2010, F____,

geboren am [...] 2016, und G____, geboren am [...] 2017. Am [...] 2016

heirateten die Rekurrierenden 1 und 2.

Ein erstes Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin 1 zum

Nachzug der Rekurrentin 3 vom 15. Januar 2014 wies der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit rechtskräftig gewordener Verfügung

vom 31. März 2015 ab. Auf ein Asylgesuch des Rekurrenten 2 vom [...] 2014 trat

das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 in

Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht

ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz bzw. nach [...]. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

D-735/2014 vom 5. Januar 2015 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit

Verfügung vom 29. September 2015 ab. Auf diesbezügliche Beschwerde des

Rekurrenten 2 hin setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug

mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 vorsorglich aus. Nach erfolgter Heirat

hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2014 mit Verfügung

vom 19. Oktober 2016 auf und trat auf das Asylgesuch des Rekurrenten 2 ein.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der

Rekurrentin 1 mit Eingabe vom 18. August 2015 gestellte, neue Gesuch um

Familiennachzug für die Rekurrentin 3 einerseits und ihren (damaligen) Verlobten,

den Rekurrenten 2, andererseits. Dieses Gesuch wies der Bereich BdM mit

Verfügung vom 24. Februar 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Rekurrierenden 1 und 2 am 7. März 2016 Rekurs beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD), mit dem sie an ihren

Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten 2 und

auf Bewilligung der Einreise der Rekurrentin 3 und deren Einbezug in die

Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 festhielten. Mit Eingabe vom 24.

Januar 2018 stellte auch der Rekurrent 2 für die Rekurrentin 3 ein

Familiennachzugsgesuch. Nachdem das SEM die Erteilung eines Visums an die

Rekurrentin 3 aus humanitären Gründen abgelehnt hatte, wies das JSD mit

Zwischenentscheid vom 8. Februar 2018 das mit Eingabe vom 19. Oktober 2017

gestellte Gesuch der Rekurrentin 1 und ihres Ehemanns um Erteilung einer

sofortigen Einreisebewilligung für ihre Tochter D____ ab. Nach

zwischenzeitlicher Sistierung des diesbezüglichen Verfahrens auf Antrag der

Rekurrentin 1 und nachdem das SEM am 12. März 2019 der Übernahme der

Rekurrentin 3 in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt sowie D____

am 13. März 2019 auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, wies

das Verwaltungsgericht den Rekurs gegen den Zwischenentscheid vom 8. Februar

2018 mit Entscheid VD.2019.61 vom 12. August 2019 ab. Zwischenzeitlich

sistierte das JSD das Rekursverfahren mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2019

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Rekurrierenden 2 und

3. Auch den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 ab.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM das

Asylgesuch des Rekurrenten 2 ab und stellte fest, dass der Kanton Basel-Stadt

für die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz zuständig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wie auch ein Revisionsgesuch wies das

Bundesverwaltungsgericht mit den beiden Urteilen D-502/2020 vom 9. Juli 2020 sowie

D-4199/2020 vom 3. Februar 2022 ab. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 lehnte

das SEM auch das Asylgesuch der Rekurrentin 3 ab. Auch ihre Beschwerde wurde

vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (Urteil D-18/2022 vom 28. März 2022).

In der Folge wies das JSD nach weiteren Abklärungen und

Aufhebung der Sistierung den Rekurs der Rekurrentin 1 mit Entscheid vom 2.

Januar 2023 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12.

Januar und 15. März 2023 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrierenden an

den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 30. März

2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit der

Rekursbegründung beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Migrationsamts, den

Rekurrierenden 2 und 3 eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine

Aufenthaltsbewilligung, zu erteilen. Eventualiter beantragen sie die

Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt zur Überprüfung der

Gewährung einer Härtefallbewilligung für die Rekurrierenden 2 und 3 respektive die

Rückweisung der Angelegenheit an das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder

das Migrationsamt zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung.

Eventualiter beantragen die Rekurrierenden die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei den

Rekurrierenden 2 und 3 der prozessuale Aufenthalt zu bewilligen und das

Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthaltsbestätigungen samt

Arbeitsbewilligungen auszustellen. Weiter beantragen sie die Feststellung, dass

ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme und die Rekurrierenden 2 und 3 den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Entsprechend sei das

Migrationsamt Basel-Stadt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen,

während der Dauer des Verfahrens auf Wegweisungsvollzugshandlungen zu

verzichten. Schliesslich beantragen sie die Anhörung der Rekurrentin 3. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Migrationsamt

angewiesen, einstweilen keine Wegweisungshandlungen vorzunehmen. Das Justiz-

und Sicherheits-departement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit

Eingabe vom 30. Mai 2023 replicando Stellung genommen.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 30. März 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind

von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Infrage gestellt werden könnte, ob die

Rekurrierenden 2 und 3 bereits formell am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen haben und in diesem Sinne auch formell beschwert sind. Ist aber

zumindest die Rekurrentin 1 zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis

der übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff, 291).

Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des

VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Dispositiv

Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die

Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E.

1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht

nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2,

VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E.

1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des

Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.

1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde

das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten

Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft.

Das vorliegend zu beurteilende Familiennachzugsgesuch datiert vom 18. August

2015. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommen vorliegend das AuG

und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb (VZAE, SR142.201) in

der damals geltenden Fassung zur Anwendung.

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin 1 die gesetzliche Frist zum Nachzug

der Rekurrentin 3 gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG in Verbindung mit Art.

73 Abs. 2 VZAE verpasst habe, weshalb dieser als nachräglicher Familiennachzug

gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE nur bewilligt werden könne, wenn

wichtige familiäre Gründe vorlägen.

2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AuG innerhalb von fünf Jahren

eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren

müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen

mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3). Ein nachträglicher

Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung soll die Integration durch einen

möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder gefördert werden (BGE 146 I 185

E. 7.1.1). Mit dem möglichst frühzeitigen Nachzug soll den nachzuziehenden

Kindern eine umfassende Schulbildung in der Schweiz ermöglicht und Gesuchen

entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich kurz vor Erreichen des

erwerbstätigen Alters für einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht

(mehr) für die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gestellt werden (BGer

2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.1, 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2.1,

2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, mit Hinweis

auf Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, BBl 2002 3754 f.).

Vorliegend erhielt die selber im Rahmen eines

Familiennachzugs in die Schweiz eingereiste Rekurrentin 1 am [...] 2009 die

Niederlassungsbewilligung. Innert der fünfjährigen Nachzugsfrist hat sie zwar

am 15. Januar 2014 ein erstes Nachzugsgesuch gestellt. Dieses ist aber mit

Entscheid des Bereichs BdM vom 31. März 2015 aufgrund des bereits damals

bestehenden Sozialhilfebezugs rechtskräftig abgewiesen worden, sodass sie

daraus bezüglich der Fristwahrung nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten kann.

Das hier zu beurteilende Gesuch vom 18. August 2015 ist erst nach Ablauf der

Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG gestellt worden.

2.1.2 Zu prüfen ist daher, ob vorliegend wichtige

familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE für

das erst nachträglich gestellte Gesuch vorliegen.

2.1.2.1 Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur

durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Hat eine

nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um

erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo

die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/2014 vom 18. Mai

2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu

bleiben und ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 146 I 185 E. 7.1.1;

BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw.

Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt

werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1, 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_767/2015 vom 19.

Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei

verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf

Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen

gewünschten Wohnorts für die Familie. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon

aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch

ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben

zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf

BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1,

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demzufolge setzt die Anerkennung

eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände seither

erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010

vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM],

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober

2013, Stand 1. Oktober 2022, Ziff. 6.10.2). Nicht erforderlich ist aber der

Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September

2018 E. 8.2.2; VGE VD.2021.181 vom 29. Juni 2022 E. 2.2.1,

VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3). Wichtige Gründe zur Wahrung des

Kindswohls sind insbesondere dann gegeben, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung eines Kindes im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit

der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer 2C_767/2015 vom 19.

Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1, 2C_485/2013 vom

6. Januar 2014 E. 2.3, 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 3.2; VGE VD.2022.117

vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2018.51 vom 8. August 2018 E. 2.2.3,

VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 4.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4).

Dabei werden an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland

umso höhere Anforderungen gestellt, je älter ein nachzuziehendes Kind ist, je

grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je

geringer die Enge der Beziehung zu dem nachziehenden Elternteil in der Schweiz

erscheint. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen

Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu

belegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1, 133 II 6 E. 3.1.2; BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022

E. 4.2, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2, 2C_347/2020 vom 5. August

2020 E. 3.4, 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4, 2C_555/2019 vom 12. November

2019 E. 6.1, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2).

2.1.2.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen

stichhaltiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug. Die Rekurrentin

1 sei im Zeitpunkt ihres eigenen Nachzugs in die Schweiz ohne ihre Tochter

nicht mehr minderjährig gewesen. Es stelle keinen gewichtigen Grund dar, dass sie

damals auf die Empfehlung ihres Stiefvaters hörte, ihre Tochter noch nicht in

die Schweiz zu holen, damit sie nicht Gefahr laufe, dass ihr die Einreise

verweigert werde. Sie hätte sich vielmehr selber mit der Gesetzeslage

auseinandersetzen müssen, anstatt blind auf eine unbelegte Empfehlung zu

vertrauen. Weiter erscheine unglaubwürdig, dass die Rekurrentin 3 in verschiedenen

Familien in [...] schlecht behandelt und nur als Einnahmequelle betrachtet

worden wäre, zumal Geldleistungen nach [...] kaum nachgewiesen worden seien. Hätten

die verschiedenen Familien die Rekurrentin 3 tatsächlich so schlecht behandelt,

wie von den Rekurrierenden dargestellt werde, dann wäre das

Familiennachzugsgesuch vernünftigerweise viel früher gestellt worden. Soweit

sich die Rekurrierenden unter Hinweis auf die Akten des Asylverfahrens auf den

prekären Gesundheitszustand der Rekurrentin 3 bezögen, bestünden wie vom

Bundesverwaltungsgericht festgestellt, Ungereimtheiten zu den angeblichen

Vorfällen in den Jahren 2016 und 2017. Die angeblichen Angriffe durch

Sicherheitskräfte auf die Rekurrentin 3 und ihre Angehörigen seien als

unglaubwürdig erachtet worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-18/2022

vom 28. März 2022 E. 8 ff.). Die entsprechenden Vorbringen vermöchten daher

auch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

zu bilden. Auch wenn für den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten für die

Tochter in der Heimat aufgrund ihres Alters von acht Jahren im Zeitpunkt des

Familiennachzugsgesuchs nicht gleich strenge Anforderungen zu stellen seien,

wie bei einem näher am Volljährigkeitsalter gestellten Gesuch, so stützten sich

die Rekurrierenden hierfür allein auf unglaubwürdige Behauptungen ohne für die

fehlende Betreuungsmöglichkeit Belege einzureichen. Die Bekannten der

Rekurrentin 3 stellten gute Betreuungsmöglichkeiten dar. So habe sie sich

gemäss der Aussage der Rekurrentin 1 gegenüber dem Bereich BdM vom 24. Januar 2014

mit der Familie [...] verstanden und sich bei ihnen geborgen gefühlt, wobei die

diesbezüglichen Aussagen in Bezug auf Namen und Betreuungszeit auch nicht

konstant bzw. gleichbleibend gewesen seien. Die Rekurrentin 3 habe zudem bei der

Familie [...] in [...] über vier Jahre bleiben können, was nicht möglich

gewesen wäre, wenn dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen der Familien

geschehen wäre. Auch bei ihrer Tante, bei welcher sie zuletzt gewesen sei,

handelte es sich um eine gute Betreuungssituation, welche auch heute noch

vorliegen könnte, hätten die Rekurrentin 1 bzw. die Rekurrierenden nicht einen

angeblichen Angriff durch Sicherheitskräfte inszeniert (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts D-502/2020 vom 9. Juli 2020). Wie das Bundesverwaltungsgericht

rechtskräftig festgestellt habe, bestehe bei der Rekurrentin 3 aufgrund der

widersprüchlichen Vorbringen keine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts D-18/2022 vom 28. März 2022). Sie hätte daher ohne

Weiteres bei ihrer Tante in [...] verbleiben können. Schliesslich könne in

Zukunft auch der Rekurrent 2 für ihre Betreuung aufkommen, da auch sein

Familiennachzug abgelehnt werde.

2.1.2.3 Demgegenüber bestreiten die Rekurrierenden,

während Jahren freiwillig auf ein Zusammenleben verzichtet zu haben und berufen

sich diesbezüglich auf ihr erstes, innert Frist gestelltes, aber abgelehntes

Nachzugsgesuch. Soweit sie dabei geltend machen, dass dieses zu Unrecht

abgelehnt worden sei, können sie nicht mehr gehört werden. Der entsprechende Entscheid

des Bereichs BdM vom 31. März 2015 ist in Rechtskraft erwachsen und deshalb

nicht mehr zu überprüfen. Zu beachten ist aber, dass die Rekurrentin 1 sich

seit ihrem abgelehnten Gesuch vom 15. Januar 2014 um den Nachzug ihrer am [...]

2007 geborenen Tochter bemüht und bereits am 18. August 2015 ein

neuerliches Nachzugsgesuch eingereicht hat, die Trennung also seit Beginn des

Jahres 2014 nicht mehr als freiwillig bezeichnet werden kann.

2.1.2.4 Zudem beziehen sich die Rekurrierenden

weiterhin auf die behauptete Falsch-Auskunft des Stiefvaters der Rekurrentin 1,

die sie bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht habe überprüfen können. Da

diese Auskunft aber weiterhin nicht belegt wird, braucht darauf nicht weiter

eingetreten zu werden.

2.1.2.5 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden darüber

hinaus auch, dass die Vorinstanzen das Kindswohl nicht beachten würden. Sie

machen dabei erneut geltend, dass die Tochter in [...] «bei fremden Familien»

und zuletzt bei der Schwester des Rekurrenten 2 gelebt habe, welche das Kind

als blosse Geldquelle gesehen und schlecht behandelt hätten. So habe sie bei

einer der Familien im Wohnzimmer auf einem durchnässten Sofa schlafen müssen. Sie

hätten weit mehr an diese Familien bezahlt als von der Vorinstanz festgestellt

worden sei. Da [...] Überweisungsbelege nur während fünf Jahren aufbewahrte,

könne dies aber nicht belegt werden. Die schlechte Behandlung der Tochter sei

aber durch die «glaubwürdigen Aussagen der Rekurrenten» erstellt worden.

Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zunächst

ist unklar, auf welchen Zeitraum sie sich diesbezüglich überhaupt beziehen,

könnte doch bloss eine nach dem ersten Nachzugsgesuch fortbestehende schlechte

Behandlung oder fehlende Betreuung des Kindes relevant sein. Auffällig

erscheint dabei, dass im früheren Verlauf des Verfahrens zunächst eine

schlechte Behandlung der Tochter nicht geltend gemacht worden ist (Schreiben

der Rekurrentin 1 vom 9. Oktober 2014 [act. 7/2 S. 57], Nachzugsgesuch vom 18.

August 2015 [act. 7/2 S. 85 ff.], Eingabe vom 1. November 2015 [act. 7/2 S. 161

ff.], ergänzende Rekursbegründung vom 13. Mai 2016 [act. 7/2 S. 205 ff.]).

Weiter können den Akten Belege entnommen werden, dass die Rekurrierenden mit

Bezug auf die Nachzugsverfahren teilweise falsche Angaben gemacht haben (vgl. Bericht

der Schweizerischen Botschaft in [...] vom 7. April 2015 [act. 7/2 S. 55

f.]; SEM- Protokoll Anhörung des Rekurrenten 2 zur Person vom 9. Oktober 2010

[act. 7/2 S. 115]). Andere Angaben waren zumindest ungereimt (vgl. dazu BVGer D-502/2020

vom 9. Juli 2020 [act. 7/2 318 ff.]). Auch das Gesuch um sofortige

Einreisebewilligung für die Rekurrentin 3 vom 19. Oktober 2017 wurde allein mit

ihrer in Sippenhaft erfolgenden politischen Verfolgung begründet und auf ihre aktuellen

Betreuungsverhältnisse verwiesen, ohne dass diesbezüglich eine

Kindswohlgefährdung auch nur behauptet worden wäre (act. 7/2 S. 217 ff.; vgl.

auch die Eingabe vom 5. Februar 2018 [act. 7/2 S. 272 f.]). Insgesamt ist

daher nicht erstellt, dass die Betreuung der Rekurrentin 3 in ihrer Heimat

nicht kindsgerecht erfolgt ist.

2.1.2.6 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass

die Rekurrentin 3 in Gefahr gewesen sei, Opfer von Übergriffen durch die

Sicherheitskräfte zu werden. Diese Frage ist in den Asylverfahren des Rekurrenten

2 und der Rekurrentin 3 vom SEM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht eingehend

geprüft worden. Dabei wurde festgestellt, dass die entsprechenden Vorbringen

widersprüchlich und ungereimt sind. Die eingereichten Fotografien wurden als

gestellt qualifiziert, weshalb ihnen ein rechtgenüglicher Beweiswert

abgesprochen worden ist und die Verfolgungsvorbringen der Rekurrentin 3 als

unglaubhaft gewürdigt worden sind (SEM Asylentscheid vom 1. Dezember 2021 [act.

7/2 339 ff.]; BVGer D-18/2022 vom 28. März 2022 [act. 7/2 S. 389 ff.]).

Dieser Beurteilung der Fachbehörden ist auch im vorliegenden Verfahren zu

folgen.

2.1.2.7 Massgebend erscheint aber die aktuelle

Situation. Die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 haben dafür gesorgt, dass die

Rekurrentin 3 im Jahr 2018 aus ihrer Heimat über die Türkei nach Griechenland ausreisen

konnte. Von dort gelangte sie am [...] 2019 im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens

zwecks Familienvereinigung in die Schweiz. Damit haben die Rekurrierenden zwar

eigenmächtig und in Präjudizierung des von ihnen angestrengten

Familiennachzugsverfahrens neue Tatsachen geschaffen, auf die sich zu beziehen

eigentlich als treuwidrig zu qualifizieren wäre. Da aber bei Massnahmen, welche

Kinder betreffen, gemäss Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 107)

das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt bildet, der vorrangig zu

berücksichtigen ist, kann deren aktuelle Situation – insbesondere das

grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können – nicht ausser Acht gelassen werden. Es

erscheint auch fraglich, ob nach der langen Dauer der Verfahren in der Schweiz

zur Prüfung des Anwesenheitsrechts und ihrem nunmehr über fünf Jahre dauernden

Aufenthalt fern der Heimat noch von einem bestehenden Betreuungsnetz für die

Rekurrentin 3 in [...] ausgegangen werden kann.

2.1.2.8 Daraus folgt, dass aufgrund der heutigen

Situation ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug der Rekurrentin 3

nicht mehr verneint werden kann.

2.2 Fristgerecht erscheint das Gesuch der

Rekurrentin 1 um den Nachzug des Rekurrenten 2, ist das Familienverhältnis doch

erst mit der am [...] 2016 in Basel erfolgten Heirat der Parteien begründet

worden.

2.3 Zu prüfen ist aber mit der Vorinstanz, ob

ein allfälliger Nachzugsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erloschen

ist.

2.3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz diesbezüglich zunächst erwogen, dass der Familiennachzugsanspruch

ausländischer Personen gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Art. 51 Abs. 2 lit.

b AuG erlösche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorlägen. Dies sei gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit e AuG unter anderem dann der Fall, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung werde dabei nicht vorausgesetzt, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse bestehe. Erforderlich

sei eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb auf die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der ausländischen Person auf längere

Sicht abgestellt werden müsse. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit falle

dann in Betracht, wenn die nachziehende Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten habe und nicht damit gerechnet werden könne, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt werde sorgen können (BGE 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_370/2021

vom 28. Dezember 2021 E. 3.2, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_456/2014

vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.4; Weisungen AIG,

a.a.O., Ziff. 8.3.1.5).

Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Familie der

Rekurrentin 1 im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2013

durch die Sozialhilfe [...] mit Leistungen in der Höhe von CHF 76’796.95 und

seit Januar 2014 bis heute von der Sozialhilfe Basel-Stadt durchgehend mit

Leistungen im Betrag von CHF 353'075.27 unterstützt worden sei. Damit beliefen

sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen auf insgesamt CHF 429'872.22 und die

monatlich laufende Unterstützung gemäss Budget habe per 12. Oktober 2022

inklusive Direktzahlungen CHF 3'012.64 betragen. Die Familie der Rekurrentin 1

sei daher mit Ausnahme des ersten Jahres nach der Erteilung ihrer

Niederlassungsbewilligung ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden.

Es liege daher über Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG hinaus ein erheblicher

Sozialhilfebezug vor. Nach Angaben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. Oktober

2022 sei zudem nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich die Rekurrierenden

in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werden lösen können, weshalb auch ein dauerhafter

Sozialhilfebezug vorliege.

Auch durch den Nachzug des Rekurrenten 2 könne keine günstige

Zukunftsprognose gestellt werden. Allfällige Erwerbsmöglichkeiten des

nachzuziehenden Ehegatten und damit verbundene Einkommen müssten konkret belegt

werden. Es sei dabei möglich, eine allfällige schriftliche Zusicherung eines

Arbeitgebers für eine zukünftige Erwerbstätigkeit bzw. einen allfälligen zukünftigen

Arbeitsvertrag einzureichen. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen müssten konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; VGE ZH

VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 2.3). Vorliegend seien am 5. Oktober 2016 bloss

ein Arbeitsvertrag des Rekurrenten mit dem Restaurant [...] vom 3. Oktober 2016

mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden zu einem Stundenlohn von

netto CHF 20.54 sowie Lohnausweise von Oktober und November 2016 mit

monatlichen Einkommen von jeweils netto CHF 1'026.20 und einem Pensum von

ungefähr 30 Prozent eingereicht worden. Gemäss Eingabe vom 19. September 2017 soll

dieser Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt worden sein, damit er sich

nicht strafbar mache, was aber nicht belegt worden sei. In Ermangelung des

Belegs weiterer Erwerbsmöglichkeiten des Rekurrenten 2, sei den Rekurrierenden

der Nachweis nicht gelungen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1

mit der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten 2 behoben werden könne.

2.3.2 Die Rekurrierenden stellen ihre Abhängigkeit

von der Sozialhilfe nicht in Abrede. Sie machen aber in prospektiver Hinsicht

geltend, dass die Rekurrentin 1 nebst der Betreuung von vier Kindern einer

Erwerbstätigkeit nachgehe. Bei vier Kindern und insbesondere vor dem

Hintergrund des speziellen Betreuungsbedarfs von F____ mit seiner schweren

Autismus-Störung sei dies nur möglich, weil der Rekurrent 2 einen

beträchtlichen Teil der Kinderbetreuung übernehme. Ohne diese Hilfe müsse sie

die Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Wegweisung des Rekurrenten 2 würde so zu

einem Ansteigen des Umfangs der Sozialhilfeleistungen führen und eine künftige

Ablösung von der öffentlichen Unterstützung unwahrscheinlicher machen. Für den

Rekurrenten 2 sei es mit dem Hinweis auf einen hängigen Wegweisungsvollzug im

Ausweis unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der fehlenden

Aufenthaltsbewilligung habe er keine Jobchancen gehabt, zumal sich ein

Arbeitgeber mit seiner Beschäftigung strafbar gemacht hätte. Aufgrund der

langen Dauer des Verfahrens könne es nicht erstaunen, dass es ihm nicht

gelungen sei, Zusicherungen von potenziellen Arbeitgebern aufzutreiben, die ihm

bescheinigten, ihn irgendwann einmal, wenn er einen Aufenthaltsstatus habe,

anzustellen. Er habe aber in Unkenntnis seiner fehlenden Berechtigung zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltserlaubnis unter Beweis

gestellt, dass er die persönlichen Voraussetzungen mitbringe, um zu arbeiten.

Er werde aufgrund der Betreuungssituation von F____ nicht vollzeitlich arbeiten

können, was nur mit einem Heimeintritt des Kindes möglich wäre. Es sei bei

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber mit einer Erwerbstätigkeit des

Rekurrenten 2 und damit zumindest mit einer Verringerung des monatlichen

Sozialhilfebedarfs der Familie zu rechnen.

2.3.3 Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e AuG ist von den bisherigen

und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne der

genannten Bestimmung liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden

kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Diesbezüglich

darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen

abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 15.

Februar 2022 E. 4.2, 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1, 2C_156/2021 vom 1.

September 2021 E. 4.1, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; jeweils mit

Hinweisen). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der

Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In

diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin

gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGer 2C_891/2021 vom 6. Dezember

2022 E. 4.2, 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1 zum im Vergleich mit

Art. 43 Abs. 1 lit. c AuG gleichlautenden Art. 44 Abs. 1 lit. c AuG). Ausgehend

von den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht massgebend (BGer 2C_944/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6).

Dabei kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei Personen, die weder

einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines Stellenantritts in der Schweiz

vorweisen können, nach Massgabe der konkreten Verhältnisse im Einzelfall von

der Wahrscheinlichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer

nachzuziehenden Person ausgegangen werden (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021

E. 6.3).

Vorliegend hat der Rekurrent 2 im Herbst 2016 unbestrittenermassen

kurzzeitig während zwei Monaten in einem Teilpensum von ungefähr 30 Prozent in

der Gastronomie gearbeitet. Dabei ist unstreitig, dass er aufgrund seines

fehlenden Aufenthaltsanspruch nicht berechtigt gewesen ist, eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Argumentation der Rekurrierenden kann

vorliegend aufgrund der langen Dauer des Verfahrens auch nicht verlangt werden,

dass der Rekurrent 2 eine konkrete Zusicherung eines Stellenantritts oder gar

einen Arbeitsvertrag vorweist. Es ist vielmehr lebensfremd anzunehmen, dass ein

Arbeitgeber einen Ausländer ohne Erwerbsberechtigung auf einen vollkommen

unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft hin anstellt. Vor diesem Hintergrund hat

die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an den Nachweis eines zukünftigen

Einkommens des Rekurrenten 2 gestellt (vgl. BGer 2C_2022 vom 21. September 2022

E. 5, 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011

E. 2.3.1; bezüglich neuerer Urteile BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021

E. 6.1 ff., 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 f., 2C_184/2018 vom 16.

August 2018 E. 2.3 f.). Notorisch ist aber, dass in der Gastronomie aktuell ein

Mangel an Arbeitskräften besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent

2 – im Besitz eines Aufenthaltsanspruchs – auch in Zukunft wieder eine Stelle

in der Gastronomie als ungelernter Mitarbeiter wird finden können. Entsprechend

der Regelung der Mindestlöhne in Art. 10 und 12 des

Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) kann dabei einer vollzeitlichen

Anstellung ein jährlich dreizehnmal ausbezahltes monatliches Bruttoeinkommen

von CHF 3'582.– erzielt werden. Ein Einkommen in dieser Höhe liegt unter jenem,

das der Rekurrent 2 im Jahr 2016 kurzzeitig im Restaurant [...] erzielt hat. Es

kann daher zur Bemessung des zukünftig vom Rekurrenten 2 mit einer

Aufenthaltsbewilligung erzielbare Einkommen von jenem Einkommen ausgegangen

werden.

Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass die Rekurrentin

1 ihr Einkommen wird erhöhen können. Zur Ablösung von der Sozialhilfe müsste

der Rekurrent 2 daher ein monatliches Einkommen von über CHF 3'000.– erzielen.

Er müsste daher in einem Pensum von rund 90 % arbeiten können, was beinahe auf

eine Vollzeitbeschäftigung hinauslaufen würde, die er aufgrund seiner

notwendigen Beteiligung an der Betreuung von F____ nicht auszuüben im Stande

ist. Daher ist auch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Rekurrenten 2 bloss eine Verringerung des monatlichen Sozialhilfebedarfs, nicht

aber eine Ablösung der Familie von Sozialhilfe zu erwarten.

2.3.4 Daraus folgt, dass dem Anspruch der

Rekurrentin 1 auf Nachzug ihres Ehemanns und ihrer Tochter gemäss Art. 43 Abs.

1 AuG nach Art. 51 Abs. 2 AuG weiterhin die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie

gemäss Art. 62 Abs. 2 AuG entgegensteht.

3.

Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist aber zu prüfen, ob die

mit der Verweigerung des Familiennachzugs verbundene Verunmöglichung des

Familienlebens in der Schweiz verfassungs- bzw. konventionsmässig und im Sinne

von Art. 96 Abs. 1 AuG verhältnismässig erscheint.

3.1

3.1.1

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische

Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz, wird

die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den

Familienmitgliedern nicht möglich, das Familienleben gemeinsam im Ausland zu

leben, so kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihr

die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt

wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht

absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff.

1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft

und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2 Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich mit

Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG auf eine

ausreichende gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und

Ausländer, die sich nicht selbst finanzieren können, von der Schweiz

fernzuhalten.

3.1.3 Die Ablehnung der Familiennachzugsgesuche muss

sich sodann als verhältnismässig erweisen. Es ist daher sowohl nach Art. 96

Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen

Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch

das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 137 I 284 E. 2.1).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Rekurrentin

1 seit dem [...] 2009 eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt und

seit 13 Jahren in der Schweiz lebt. Es sei ihr und ihren drei jüngsten Kindern,

die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügten, daher

eine Ausreise nach [...] nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, weshalb

der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert sei und eine

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen habe.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat die Vorinstanz zunächst

erwogen, bei Familien, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hätten, werde

praxisgemäss ein geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen

Familienleben angenommen, soweit für die Trennung nicht objektiv

nachvollziehbare Gründe vorlägen. Es überwiege dann regelmässig das der ratio

legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung.

Vorliegend sei von einer über zehn Jahre dauernden freiwilligen Trennung der

Familie auszugehen.

3.2.2 Hiervon kann nach dem Gesagten (vgl. dazu E. 2.1.2.3)

nicht ausgegangen werden, erscheint doch die Trennung seit Beginn des Jahres

2014 nicht mehr als freiwillig. Hinzu kommt, dass mittlerweile aus Sicht des

Kindswohls auch wichtige Gründe für den Nachzug bestehen (vgl. dazu E. 2.1.2.7),

sodass auch die ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht gegen die

Zusammenführung der Familie spricht. Es kann daher entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht von einem geringen Interesse an einem ortsgebundenen,

gemeinsamen Familienleben gesprochen werden. Zutreffend ist zwar, dass die

Rekurrentin 3 in der Schweiz als familiäres Netzwerk bloss auf ihre Kernfamilie

zählen kann und in ihrer Heimat über eine Vielzahl von Verwandten des

Rekurrenten 2 verfügt. Inwieweit die Rekurrentin 3 aber nach ihrem mehrjährigen

Aufenthalt in der Schweiz darauf zählen kann, erscheint offen (vgl. dazu schon

E. 2.1.2.7).

3.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind weiter die Hintergründe des dem Familiennachzug entgegenstehenden

Sozialhilfebezugs im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGer 2C_1058/2013 vom 11.

September 2014 E. 2.5).

3.3.1 Die Vorinstanz erwog dabei, dass die Rekurrentin

1 ab dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung am [...] 2009 in einem 100 Prozent-Pensum

hätte erwerbstätig sein können. Sie habe aber keine Arbeitsstelle angetreten

und sei ab dem 1. September 2010 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Nach

der Geburt ihres Sohnes E____ am [...] 2010 wäre es ihr gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab dem [...] 2013 möglich und zumutbar

gewesen, in einer Teilzeitstelle zu arbeiten, um sich von der Sozialhilfe

abzulösen (BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.3.2). Mit der Einreise

des Rekurrenten 2 am [...] 2014 wäre der Rekurrentin 1 auch die Ausübung einer

Vollzeitstelle möglich und zumutbar gewesen, zumal der Rekurrent 2 für E____

hätte sorgen können. Auch nach der Geburt von F____ am [...] 2016 und von G____

am [...] 2017 hätte sie nach Ablauf der Dauer des Mutterschaftsurlaubs wieder einer

Vollzeitstelle nachgehen können, während sich der Rekurrent 2 um die Kinder

gekümmert hätte. Nach Durchsicht der eingereichten Lohnausweise und

Arbeitsverträge sei klar, dass die Rekurrentin 1 die von der Rechtsprechung

erwarteten Arbeitspensen bei Weitem nicht erreicht habe bzw. erreiche. Auch der

Rekurrent 2 habe es unterlassen, potentielle zukünftige Erwerbsmöglichkeiten

nachzuweisen.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse sei jedoch

die bei F____ in jüngster Zeit festgestellte Autismus-Störung zu beachten,

welche eine intensivere Betreuung durch die Rekurrierenden gefordert habe.

Gemäss der Stellungnahme der Schulleitung der Primarschule [...] vom 14. sowie vom

18. Oktober 2022 besuche F____ seit August 2022 die Basisstufe im Spezialangebot

der Primarschule [...], wo er an fünf Tagen pro Woche zwischen 08.00 Uhr und

16.00 Uhr unter Einschluss der Mittagspause in der Schule rundum betreut werde.

Für die Schulfahrten stehe ihm ein Schulbus zur Verfügung. Obschon der

Rekurrent 2 seinen Sohn in der Vergangenheit gelegentlich aufgrund des Autismus

im Schulbus habe begleiten müssen, sei dies nun seit August 2022 mit einer

einzigen Ausnahme nicht mehr der Fall. Es könne daher nicht gesagt werden, dass

der Rekurrent 2 auch in Zukunft vollumfänglich für die Betreuung von F____

einspringen müsse.

Die Vorinstanz schloss daraus, der Rekurrentin 1 wäre – auch

schon vor der Einschulung von F____ – zuzumuten gewesen, mehr zu arbeiten und

ein höheres Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu

können, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit vorwerfbar sei.

Trotz seiner achtjährigen Aufenthaltsdauer sei dem Rekurrenten

2 die Integration bis heute nicht gelungen. Er habe die ganze Zeit hinweg

gemeinsam mit seiner Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen und in

beruflicher Hinsicht keinen Nachweis über zukünftige Erwerbsmöglichkeiten erbracht.

Weiter lägen auch keine Nachweise für den Besuch eines Sprachkurses vor und

hätten Befragungen jeweils unter Beizug eines Dolmetschers auf [...]

durchgeführt werden müssen. Eine zwischenzeitliche Verbesserung sei nicht

bekannt. Es habe daher beim Rekurrenten 2 weitestgehend keine Integration in

der Schweiz stattgefunden.

Was die Integration der Rekurrentin 3 anbetrifft, hat das JSD

erwogen, D____ sei im Alter von zwölf Jahren im Rahmen ihres Asylverfahrens in

die Schweiz eingereist. Sie habe den Grossteil ihres Lebens in [...] verbracht

und dort auch bis zur 7. Klasse die Schule besucht. Sie sei damit der dortigen

Landessprache mächtig und mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. In der

Schweiz besuche sie die 6. Regelschulklasse. Dabei bestünden Sprachprobleme und

es bedürfe teilweise einer Übersetzung durch die Lehrperson. Selbst wenn bei D____

bereits eine gewisse Integration in der Schweiz erfolgt sei, sei diese noch

nicht sehr weit fortgeschritten.

3.3.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass

die Rekurrentin 1 nur dank der Unterstützung des Rekurrenten 2 neben der

Betreuung von vier Kindern mit dem speziellen Betreuungsbedarf von F____ einer

Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Müsste der Rekurrent 2 das Land verlassen, so

wäre sie bei der Erziehung der Kinder komplett auf sich allein gestellt. Entgegen

der entsprechenden Erwägung des JSD bzw. den neusten Entwicklungen könne F____

die Schule nur an zweieinhalb Stunden pro Tag von 08.00 bis 10.30 Uhr besuchen

und den Schulweg nicht allein meistern. Er benötige durchgängig eine

Eins-zu-Eins-Betreuung. Die Rekurrentin 1 müsste daher ohne Unterstützung des

Ehemanns ihre Stelle aufgeben, was zur vollumfassenden Sozialhilfeabhängigkeit

der Familie führen würde. Die Rekurrierenden beziehen sich dabei auf eine

Bestätigung der Sozialhilfe vom 17. Mai 2022 (act. 5/5). Weiter machen sie

geltend, dass es mit einem Hinweis auf einen hängigen Wegweisungsvollzug im

Ausweis ein Ding der Unmöglichkeit sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Es könne dem

seit mehr als acht Jahren in der Schweiz weilenden Rekurrenten 2 daher nicht

zur Last gelegt werden, dass er bisher keine Stellenzusicherung gefunden habe.

Mit einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten 2 könne die

Sozialhilfeabhängigkeit reduziert und ein Ansteigen der Bedürftigkeit

verhindert werden. Dazu komme, dass eine Wegweisung des Rekurrenten 2 aufgrund

der sehr engen Vater-Kind-Beziehung auch dem Kindeswohl widersprechen würde,

zumal die Mittel fehlten, um gegenseitige Besuche in [...] finanzieren zu

können.

Schliesslich machen die Rekurrierenden geltend, dass die aufgrund

der langen Trennung unter Verlustängsten leidende Rekurrentin 3 seit ihrer

Einreise im August 2019 hier zur Schule gehe, Freunde und Freundinnen habe,

Deutsch spreche und gerne mit einer Lehre beginnen würde. Aufgrund der fortgeschrittenen

Integration und der besonders prägenden Pubertätszeit, welche die integrationsfähige

Rekurrentin 3 in der Schweiz verbracht habe, sei ihr eine Rückkehr nach [...]

nicht mehr zumutbar. Sie leide unter einer Gehörsstörung. In [...] fehle ihr

der Zugang zur erforderlichen Medizin bzw. zu einem notwendigen Hörgerät,

weshalb es erforderlich sei, dass sie in der Schweiz verbleiben könne. In

Anbetracht der Verhältnisse in [...] und ihrer Integration in der Schweiz sei

eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine solche dem Kindeswohl widersprechen

würde.

3.4 Massgebend für die Erwerbsmöglichkeiten der

Familie erscheint zunächst die Betreuungssituation. Gemäss dem auszugsweise bei

den Akten liegenden Austrittsbericht der UPK vom 2. Dezember 2020 (act. 7/2 S.

526 f.) ist beim heute siebenjährigen F____ ein frühkindlicher Autismus F84.0

mit einer deutlichen Sprachentwicklungsstörung, einem deutlich reduzierten

kognitiven Entwicklungsquotienten und einer ernsthaften sozialen

Beeinträchtigung diagnostiziert worden. Dank einem hohen Betreuungsschlüssel

sei das Kind im Kindergarten inzwischen besser führbar. Gemäss dem Bericht von [...]

über die sozialpädagogische Familienbegleitung vom 24. Mai 2022 (act. 5/6)

wird ausgeführt, dass F____ aufgrund seiner Behinderung permanent von einer Erziehungsperson

beaufsichtigt werden müsse, was einen Tagesheimaufenthalt schon nach wenigen

Tagen verunmöglicht habe. Eine alternative Entlastungsmöglichkeit habe nicht

gefunden werden können, was oft der Situation von Familien mit Kindern mit

einer Autismus-Spektrum-Störung entspreche. Er habe im Spezialangebot

Kindergarten [...] eingeschult werden können. Er habe im IVB-Bus vom

Rekurrenten 2 begleitet werden müssen, damit er seinen Sicherheitsgurt nicht

löst, was aber auch nicht geholfen habe, weshalb der Rekurrent 2 F____ täglich

vom [...] in den Kindergarten bringen und holen müsse. Jegliche Aktivitäten der

Familie brauche zur Sicherstellung genügender Aufsichtspersonen für F____ und G____

eine besondere Planung. Der Aufwand an Betreuung für F____ unterscheide sich

deutlich vom üblichen Betreuungsaufwand in diesem Alter und die Familie müsse

sich stark auf die Bedürfnisse von F____ einstellen. Mit Schreiben vom 17. Mai

2022 (act. 5/5) hat die Sozialhilfe ausgeführt, dass die berufliche Integration

der Rekurrentin 1 mit der Einschulung von F____ im August 2022 in den

Vordergrund rücken werde. Vorderhand sei F____ aufgrund seiner diagnostizierten

Autismus-Spektrum-Störung auf besondere Betreuung angewiesen, welche in einer

nicht spezialisierten Einrichtung nicht möglich sei. Es sei bereits in zwei

Institutionen zur familienergänzenden Betreuung zu Abbrüchen gekommen. Im

Kindergartenalter würde keine Tagesstruktur für Kinder mit besonderen

Bedürfnissen angeboten. Demgegenüber sei ab Primarschulalter die Tagesschule in

Spezialangeboten möglich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Sozialhilfe

auf den Standpunkt, es sei aus sozialarbeiterischer Sicht unrealistisch, dass die

Rekurrentin 1 mit ihrem beruflichen Hintergrund ein Einkommen erziele, das die

wirtschaftliche Unabhängigkeit einer sechsköpfigen Familie sichern könnte. Dabei

müsse aus Sicht der Sozialhilfe auch der besonderen Situation mit einem Kind

mit besonderem Betreuungsbedarf Rechnung getragen werden und es dürften auch

die Bedürfnisse der anderen drei Kinder nicht vergessen werden. Die Sozialhilfe

hält es ab August 2022 – dem Zeitpunkt der Einschulung von F____ – für möglich,

dass beide Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen können und sie damit

wirtschaftlich unabhängig wären.

Gemäss E-Mail der Schule vom 20. Februar 2023 (act. 5/1)

besucht F____ heute die Basisstufe im Spezialangebot der Primarschule [...], wo

er an fünf Tagen in der Woche beschult werde. Aufgrund des sehr hohen

Förderbedarfs bei permanenter 1:1- Betreuung sei bei F____ seit dem 7. Dezember

2022 bis zunächst zu den Fasnachtsferien 2023 in Absprache mit der Mutter eine Pensenreduktion

vorgenommen worden. Er werde während dieser Zeit täglich von 8.00-10.30 Uhr

gefördert. F____ sei aufgrund seiner Beeinträchtigung und seines Alters nicht

in der Lage, den Schulweg in die quartierferne Schule alleine zu bewältigen. Er

weise einen sehr hohen Förderbedarf auf, der Sequenzen im Einzelsetting

erforderlich mache. Er sei weiterhin auf einen hoch strukturierten Rahmen und

eine überschaubare Gruppengrösse mit enger heilpädagogischer Begleitung

angewiesen. Einem Schulbetrieb im herkömmlichen Sinn mit Lerneinheiten im Kreis

und Arbeitsphasen am Tisch werde er nicht folgen können. Dabei könne nicht

beurteilt werden, ob die Anwesenheit des Rekurrenten 2 F____ Stabilität

verschaffe.

Daraus folgt, dass die Familie aktuell in ihrer

Erwerbsfähigkeit durch die Betreuung ihrer Kinder und insbesondere durch die

Behinderung von F____ stark beeinträchtigt wird. Da der Rekurrent 2 bisher

keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können, konnte er sich in der Betreuung

von F____ stark engagieren, was indirekt mit der Hilflosenentschädigung für das

Kind auch als sozialhilferelevantes Einkommen vergütet wird. Die Rekurrentin 1 erzielt

daneben aktuell aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit [...] als [...] ein

monatliches Einkommen zwischen CHF 1'200.– und CHF 1'300.–. Da die

Rekurrentin 3, E____ und G____ seit Mitte 2022 die obligatorische Schule

respektive den obligatorischen Kindergarten besuchen, erscheint vor dem

Hintergrund ihrer Unterstützung durch den Rekurrenten 2 eine Steigerung des

Einkommens zumutbar. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit vor der Geburt

von F____, als die Belastung der Familie durch Betreuungspflichten deutlich

geringer war. Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass der

Rekurrentin 1 und dem Rekurrenten 2 der Sozialhilfebezug in der Vergangenheit

teilweise vorgeworfen werden kann, in erheblichem Ausmass aber durch familiäre

Betreuungspflichten begründet erscheint.

3.5 Von vorrangiger Bedeutung erscheint indes,

dass die Familie ihr Einkommen mit einem Nachzug des Rekurrenten 2 wesentlich

wird steigern können und zum Erhalt eines Aufenthaltsanspruchs auch wird

steigern müssen. Auch wenn damit die Sozialhilfeabhängigkeit entgegen der

Erwartung der Sozialhilfe (vgl. act. 5/5) nicht gänzlich wird beendet werden

können (vgl. dazu oben E. 2.3.3, 3.4), so darf dadurch doch eine erhebliche

zukünftige Entlastung der Sozialhilfe erwartet werden, was nach einer

Wegweisung des Rekurrenten 2 nicht der Fall wäre.

3.6 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.1.2.1),

begründen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise

und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten

Wohnorts für die Familie. Gerade vor dem Hintergrund der starken Behinderung

von F____ wiegt das Interesse der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, das

Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können und sich bei dessen

Betreuung gegenseitig unterstützen und entlasten zu können indes schwer. Dazu

kommt, dass das Kindeswohl bzw. das grundlegende Bedürfnis aller Kinder der

Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK,

Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf

BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und

2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4; VGE VD.2021.181/VD.2021.184 vom

29. Juni 2022 E. 4.3.3.6). Es besteht daher ein grosses Interesse an

einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz.

3.7 Zutreffend ist schliesslich zwar, dass der

Rekurrent 2 und die Rekurrentin 3 sowohl mit der Sprache wie auch den sozialen

und kulturellen Gegebenheiten in ihrer Heimat vertraut sein dürften. Aufgrund

der längeren Dauer der Verfahren und dem dadurch, wenngleich im Fall der

Rekurrentin 3 eigenmächtig bewirkten, verfahrensbedingten Aufenthalt in der

Schweiz, kann aber insbesondere bei ihr nicht mehr davon ausgegangen werden,

dass eine Wiedereingliederung in [...] ohne weiteres zumutbar wäre, zumal ihre

hiesige Integration doch fortgeschritten erscheint. Auch wenn eine Behandlung

in der Heimat (zumindest in grösseren Städten) nicht gänzlich ausgeschlossen

scheint, ist auch das Interesse der Rekurrentin 3 an einer adäquaten Versorgung

ihrer Hörbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Schliesslich kann den

Rekurrierenden auch die von ihnen allgemein dokumentierte Lage und Situation im

[...] Teil von [...] zugutegehalten werden kann (offengelassen werden muss dagegen

ihre Bedrohungslage, welche im Asylverfahren mehrfach verneint worden ist [vgl.

dazu schon E. 2.1.2.6]).

3.8 Auch wenn das öffentliche Interesse am

Vollzug einer restriktiven Einwanderungspolitik bzw. das öffentliche Interesse

wirtschaftlicher Natur daran, Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht

selbst finanzieren können, von der Schweiz fernzuhalten, gewichtig ist, folgt

aus dem soeben Erwogenen insbesondere auch unter Berücksichtigung der

faktischen Bindungswirkung der langen Dauer der Verfahren in der Schweiz, dass

eine Wegweisung der Rekurrentin 3 und des Rekurrenten 2 unverhältnismässig wäre

bzw. deren grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben

in der Schweiz, überwiegen.

4.

4.1 Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid

aufzuheben ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 2

stützt sich dabei auf Art. 8 EMRK. Sie bedarf der Zustimmung des SEM (Art. 3

lit. f der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren

[ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Das Gleiche gilt für die Erteilung einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug

gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG für die Rekurrentin 3 (Art. 6 lit. a ZV-EJPD).

4.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend

sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist die Vorinstanz zu verpflichten,

den Rekurrierenden eine Parteientschädigung auszurichten. Mit der Honorarnote

ihrer Vertretung lassen sie einen Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten geltend

machen. Dies erscheint angemessen und ergibt zum Ansatz von CHF 250.– ein

Honorar von CHF 4'605.15. Weiter machen sie Spesen im Betrag von CHF 165.40

geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) werden Telefonate,

Porti, Kopien mit einer Pauschale von maximal 3 % des Honorars vergütet. Daraus

folgt ein Spesenersatz im Betrag von CHF 138.15. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

auf Honorar und Spesenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration angewiesen, dem Rekurrenten 2 und der Rekurrentin 3 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

jeweils dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das JSD hat den Rekurrierenden für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'108.55

(inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.