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Entscheid

VD.2023.47

Vollzugsbefehl

12. Juli 2023Deutsch9 min

zu CHF 90.– und einer Busse von CHF 840.– zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.47

URTEIL

vom 12. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent), wohnhaft in Frankreich, wurde

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021

wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu CHF 90.– und einer Busse von CHF 840.– zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt.

Dieser Strafbefehl wurde mittels Einschreiben – adressiert an den Rekurrenten –

an die Adresse [alte Adresse] gesendet. Zuvor war dem Rekurrenten bereits am 8.

Oktober 2021 die Verfügung der Kantonspolizei Basel‑Stadt, Ressort

Administrativmassnahmen (nachfolgend AMA) über die vorsorgliche

Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises sowie über die

Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung erfolgreich an

die neue Adresse [neue Adresse] via Einschreiben zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 24. März 2023 erliess das Amt für

Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den

Vollzugsbefehl und ordnete den Vollzug der sich aus dem Strafbefehl vom 6.

Dezember 2021 ergebenden Ersatzfreiheitstrafe ab dem 24. März 2023 an. Gegen

diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Verwaltungsgericht

erhobene Rekurs. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], reichte mit

Eingabe vom 20. April 2023 die Rekursbegründung beim Verwaltungsgericht ein.

Darin beantragt er, der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 sei aufzuheben, von

einer Ersatzfreiheitsstrafe sei abzusehen und der Rekurrent sei umgehend in

Freiheit zu entlassen. Gleichentags übermittelte der SMV der Haftleitstelle der

Kantonspolizei Basel-Stadt den Entlassungsschein mit der Anweisung, der

Rekurrent sei ab sofort aus der Haft zu entlassen, was gemäss Angabe der

Staatsanwaltschaft ebenfalls noch am gleichen Tag um 17.00 Uhr geschehen ist. Der

Vertreter des Rekurrenten wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. April

2023 aufgefordert, bis zum 5. Mai 2023 seine Honorarnote einzureichen. Ihm

wurde zugleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Verfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der

Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote ein. Gleichzeitig beantragt

er, es sei durch das Verwaltungsgericht explizit festzustellen und

festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw. nichtig sei im Sinne

einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG die

Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da

vorliegend aber auch über das Feststellungsbegehren des Rekurrenten zu

entscheiden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.

1.2

1.2.1

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er

Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte

als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur

konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet

werden (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020

E. 1.2).

1.2.3

Hinsichtlich der in der Rekursbegründung

beantragten umgehenden Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann

festgehalten werden, dass diese unbestrittenermassen sogleich am 20. April 2023

per sofort angeordnet und der Rekurrent gleichentags aus der Haft entlassen

worden ist. Erstellt ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile

selber davon ausgehen, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht korrekt

zugestellt und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Beilage 1 zur Eingabe

des Rekurrenten vom 5. Mai 2023). Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass

der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht an der Adresse [alte Adresse]

zugestellt werden konnte und entsprechend retourniert wurde (Beilage 4 zur

Rekursbegründung). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die damalige, richtige

Adresse des Rekurrenten der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war (vgl.

Beilage 3 der Rekursbegründung). In Bezug auf den ursprünglichen Antrag des

Rekurrenten, wonach er umgehend in Freiheit zu entlassen sei, ist das aktuelle

Rechtsschutzinteresse somit aufgrund der inzwischen erfolgten Entlassung zu

verneinen (VGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E. 2.1, VD.2016.170 vom 21. August

2017.

E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015

E. 1). Sodann widerspricht der Rekurrent in seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 auch

nicht der ihm mitgeteilten Absicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

2.

2.1

In seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragt

der Rekurrent zudem neu, es sei im Abschreibungsentscheid explizit

festzustellen und festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw.

nichtig im Sinne einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme sei. Das

Rechtsschutzinteresse liege darin, dass der (Feststellungs-)Entscheid des

Verwaltungsgerichts die Grundlage für Ansprüche auf Entschädigung und/oder

Genugtuung des Rekurrenten gemäss Art. 431 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darstelle.

2.2

Feststellungsbegehren sind in aller Regel

subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen

Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden

kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren

Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse

vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 mit weiteren

Hinweisen). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die

gesuchstellende Person ohne die verbindliche oder sofortige Feststellung des

Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder

Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen

treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher

oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das

Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die

festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur

sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen

Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 340; vgl. Häner in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 87; VGE 2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018

E. 1.2.4).

Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Feststellungsinteresses

wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder

ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren

grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1,

139.

I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 136 II 101 E. 1.1 S. 103,

135.

I 79 E. 1.1 S. 81). In Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das

Bundesgericht regelmässig auf eine Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles

praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1

S. 208 f.,137 I 296 E. 4.3 S. 299 f., 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.).

2.3

Aus der

Eingabe vom 5. Mai 2023 geht hervor, dass der Rekurrent aus Art. 431 StPO ein

Feststellungsinteresse ableiten möchte, wobei das Feststellungsurteil die

Grundlage für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach dem genannten

Artikel darstelle. Ein aktuelles

Feststellungsinteresse ist vorliegend allerdings zu verneinen, sind doch

Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 431 Abs. 1 StPO im

Falle von ungerechtfertigter oder rechtswidriger Haft von der erkennenden

Strafbehörde zu beurteilen. Gleichwohl hindert das Verwaltungsgericht nichts

daran, in seinem Dispositiv festzustellen, dass der angefochtene, auf der

Grundlage eines nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehls ergangene

Vollzugsbefehl rechtswidrig ist (vgl. AGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E.

2.2.2).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem

Verfahrensausgang richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Der

Rekurrent hätte mit seinem Hauptbegehren obsiegt, soweit dieses nicht

gegenstandslos geworden wäre. Entsprechend wird im vorliegenden Urteil auch die

Rechtswidrigkeit des Vollzugsbefehls festgestellt. Demzufolge werden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben und hat die

Vorinstanz dem Rekurrenten eine Parteientschädigung gemäss der am 5. Mai 2023

eingereichten Honorarnote im Umfang von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass der

Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist.

Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.