VD.2023.47
Vollzugsbefehl
12. Juli 2023Deutsch9 min
zu CHF 90.– und einer Busse von CHF 840.– zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.47
URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent), wohnhaft in Frankreich, wurde
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021
wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 90.– und einer Busse von CHF 840.– zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt.
Dieser Strafbefehl wurde mittels Einschreiben – adressiert an den Rekurrenten –
an die Adresse [alte Adresse] gesendet. Zuvor war dem Rekurrenten bereits am 8.
Oktober 2021 die Verfügung der Kantonspolizei Basel‑Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen (nachfolgend AMA) über die vorsorgliche
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises sowie über die
Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung erfolgreich an
die neue Adresse [neue Adresse] via Einschreiben zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 24. März 2023 erliess das Amt für
Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den
Vollzugsbefehl und ordnete den Vollzug der sich aus dem Strafbefehl vom 6.
Dezember 2021 ergebenden Ersatzfreiheitstrafe ab dem 24. März 2023 an. Gegen
diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Verwaltungsgericht
erhobene Rekurs. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], reichte mit
Eingabe vom 20. April 2023 die Rekursbegründung beim Verwaltungsgericht ein.
Darin beantragt er, der Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 sei aufzuheben, von
einer Ersatzfreiheitsstrafe sei abzusehen und der Rekurrent sei umgehend in
Freiheit zu entlassen. Gleichentags übermittelte der SMV der Haftleitstelle der
Kantonspolizei Basel-Stadt den Entlassungsschein mit der Anweisung, der
Rekurrent sei ab sofort aus der Haft zu entlassen, was gemäss Angabe der
Staatsanwaltschaft ebenfalls noch am gleichen Tag um 17.00 Uhr geschehen ist. Der
Vertreter des Rekurrenten wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. April
2023 aufgefordert, bis zum 5. Mai 2023 seine Honorarnote einzureichen. Ihm
wurde zugleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der
Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote ein. Gleichzeitig beantragt
er, es sei durch das Verwaltungsgericht explizit festzustellen und
festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw. nichtig sei im Sinne
einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG die
Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da
vorliegend aber auch über das Feststellungsbegehren des Rekurrenten zu
entscheiden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.
1.2
1.2.1
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er
Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte
als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur
konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet
werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020
E. 1.2).
1.2.3
Hinsichtlich der in der Rekursbegründung
beantragten umgehenden Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann
festgehalten werden, dass diese unbestrittenermassen sogleich am 20. April 2023
per sofort angeordnet und der Rekurrent gleichentags aus der Haft entlassen
worden ist. Erstellt ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile
selber davon ausgehen, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht korrekt
zugestellt und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Beilage 1 zur Eingabe
des Rekurrenten vom 5. Mai 2023). Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass
der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 nicht an der Adresse [alte Adresse]
zugestellt werden konnte und entsprechend retourniert wurde (Beilage 4 zur
Rekursbegründung). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die damalige, richtige
Adresse des Rekurrenten der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war (vgl.
Beilage 3 der Rekursbegründung). In Bezug auf den ursprünglichen Antrag des
Rekurrenten, wonach er umgehend in Freiheit zu entlassen sei, ist das aktuelle
Rechtsschutzinteresse somit aufgrund der inzwischen erfolgten Entlassung zu
verneinen (VGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E. 2.1, VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015
E. 1). Sodann widerspricht der Rekurrent in seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 auch
nicht der ihm mitgeteilten Absicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
2.
2.1
In seiner Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragt
der Rekurrent zudem neu, es sei im Abschreibungsentscheid explizit
festzustellen und festzuhalten, dass der Vollzugsbefehl unrechtmässig bzw.
nichtig im Sinne einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme sei. Das
Rechtsschutzinteresse liege darin, dass der (Feststellungs-)Entscheid des
Verwaltungsgerichts die Grundlage für Ansprüche auf Entschädigung und/oder
Genugtuung des Rekurrenten gemäss Art. 431 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darstelle.
2.2
Feststellungsbegehren sind in aller Regel
subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen
Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden
kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren
Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse
vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die
gesuchstellende Person ohne die verbindliche oder sofortige Feststellung des
Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder
Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen
treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das
Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die
festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur
sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen
Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 340; vgl. Häner in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 87; VGE 2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018
E. 1.2.4).
Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Feststellungsinteresses
wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1,
139.
I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 136 II 101 E. 1.1 S. 103,
135.
I 79 E. 1.1 S. 81). In Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das
Bundesgericht regelmässig auf eine Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles
praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1
S. 208 f.,137 I 296 E. 4.3 S. 299 f., 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.).
2.3
Aus der
Eingabe vom 5. Mai 2023 geht hervor, dass der Rekurrent aus Art. 431 StPO ein
Feststellungsinteresse ableiten möchte, wobei das Feststellungsurteil die
Grundlage für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach dem genannten
Artikel darstelle. Ein aktuelles
Feststellungsinteresse ist vorliegend allerdings zu verneinen, sind doch
Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 431 Abs. 1 StPO im
Falle von ungerechtfertigter oder rechtswidriger Haft von der erkennenden
Strafbehörde zu beurteilen. Gleichwohl hindert das Verwaltungsgericht nichts
daran, in seinem Dispositiv festzustellen, dass der angefochtene, auf der
Grundlage eines nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehls ergangene
Vollzugsbefehl rechtswidrig ist (vgl. AGE VD.2021.38 vom 17. November 2022 E.
2.2.2).
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem
Verfahrensausgang richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Der
Rekurrent hätte mit seinem Hauptbegehren obsiegt, soweit dieses nicht
gegenstandslos geworden wäre. Entsprechend wird im vorliegenden Urteil auch die
Rechtswidrigkeit des Vollzugsbefehls festgestellt. Demzufolge werden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben und hat die
Vorinstanz dem Rekurrenten eine Parteientschädigung gemäss der am 5. Mai 2023
eingereichten Honorarnote im Umfang von CHF 1'717.50, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der
Vollzugsbefehl vom 24. März 2023 rechtswidrig ist.
Im Übrigen wird das Rekursverfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'717.50, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 132.25, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.