VD.2023.5
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024)
3. August 2023Deutsch33 min
am 20. November 2015 in Basel die Schweizer Staatsangehörige B____ (geb. am [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.5
URTEIL
vom 3.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Oktober 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A____ (geb. am [...]) heiratete
am 20. November 2015 in Basel die Schweizer Staatsangehörige B____ (geb. am [...])
und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs
bei seiner Ehefrau. A____ und B____ haben zusammen die beiden Kinder C____ (geb.
am [...] 2015) und D____ (geb. am [...] 2016). Die Ehe wurde am 16 . Oktober
2018 vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden. Das Gericht teilte
dabei im Rahmen der Scheidung die elterliche Sorge über die Kinder C____ und D____
beiden Eltern gemeinsam zu, wobei die Obhut über beide Kinder der Kindsmutter
zugeteilt wurde. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
22. September 2020 wurde die Obhut über die Kinder dem Kindsvater übertragen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte das Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) A____ mit,
dass beabsichtigt werde, die ihm am 20. November 2015 (infolge Heirat bzw. zum
Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau) erteilte und seit dem 19. November 2020
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 30. November 2021 wurde
die Aufenthaltsbewilligung von A____ schliesslich nicht verlängert und er wurde
per 1. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab
(Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung von amtlichen Kosten wurde verzichtet. Dem
Rechtsvertreter des Rekurrenten wurde für seine Aufwendungen und Auslagen eine
gesamthafte Entschädigung in der Höhe von CHF 1’650.– zzgl. MWST von 7,7%
zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2–4).
Dagegen meldete A____
(Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit
Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD
vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als
Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs
mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem
Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der
Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom
24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 12. Januar 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom
9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger
und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2
AIG). Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent während seines bisherigen
Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er sich
weder auf ein Aufenthaltsrecht als unselbständig bzw. selbständig Erwerbender nach
Art. 6 sowie 12 Anhang I FZA, noch auf ein Verbleiberecht nach Beendigung der
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen kann. Auch nicht bestritten
ist, dass er seit dem 1. Dezember 2015 praktisch ununterbrochen von der
Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt wird und damit nicht über
ausreichende finanzielle Mittel für einen Anspruch auf weiterführenden hiesigen
Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA) verfügt. Auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 27–31) kann daher verwiesen
werden (vgl. oben E. 1.4).
2.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Rekurrent die
von ihm geforderte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf das AIG
stützen kann. Es ist unbestritten, dass er sich nach seiner mit Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 erfolgten Scheidung
zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen
kann und der ursprüngliche Aufenthaltszweck seiner Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau damit weggefallen ist. Dem Rekurrent könnte ein
Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau
zukommen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Ausländerin oder
der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Nicht bestritten ist, dass die Ehe und
damit auch die Familiengemeinschaft des Rekurrenten seit seiner Trauung am 20.
November 2015 bis zur Scheidung der Ehe am 16. Oktober 2018 nach
vorangegangener Trennung keine drei Jahre gedauert hat. Er kann sich daher zur
Begründung eines fortbestehenden Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1
lit a AIG berufen. Zu prüfen ist im Folgenden daher ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
3.
3.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert.
3.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige
Gründe für einen fortbestehenden Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann vorliegen,
wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von
ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung
der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer
2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Vorliegend
wird die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Rekurrent weder auf
häusliche Gewalt noch eine Zwangsehe berufen kann, nicht in Frage gestellt. Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent aber an seinem Standpunkt fest, dass ihm eine
Ausreise zusammen mit seinen Kindern nach Deutschland aus verschiedenen Gründen
nicht zumutbar sei. Dabei macht er nicht geltend, dass seine eigene soziale
Wiedereingliederung in Deutschland stark gefährdet wäre, sondern bezieht sich
diesbezüglich allein auf die Situation seiner Kinder.
3.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten
Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei
die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Dies
entspricht auch dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR
0.107), der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigen ist
(VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung.
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht
einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist
ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn
die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch
auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die
Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine
enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135
vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit
Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E.
3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem
Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK;
Achermann/Caroni, Der Einfluss des
Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des
Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein
Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche
(BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5,
2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.
Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im
Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und
angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK). Zu
beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch die
hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30; VGE
VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.3.3).
Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem
Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung,
hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von
vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person
im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu
untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12.
Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl.
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S.
155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und
damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43
vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden
Kinder des Rekurrenten, D____ und C____, die schweizerische Staatsangehörigkeit
und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzen. Den Eltern
kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu, die Kinder leben aber in der
alleinigen Obhut des Rekurrenten. Der Kindsmutter steht zwar ein Besuchsrecht
zu, welches zeitweilig hat sistiert werden müssen. Gemäss den Ausführungen des
Rekurrenten in seiner Rekursbegründung hat sie aktuell keinen Kontakt zu den
Kindern.
3.3 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die
beiden Kinder im Falle einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und dessen damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz, mit ihrem
Vater nach Deutschland ausreisen müssten. Ein Schweizer Kind solle nur dann
dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu
folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorlägen,
welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen
weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Als solche Gründe könnten auch
eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im
umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheine (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1 m.w.H., 2C_640/2014 vom
27. März 2015 E. 4.1 m.w.H., 2C_327/2010 bzw. 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.2.5
m.w.H.). Dem Rekurrenten sei eine Reintegration in seinem Herkunftsland
Deutschland ohne grössere Probleme möglich und erscheine demnach als absolut
zumutbar. Auch für seine beiden Kinder erscheine es ebenfalls als zumutbar bzw.
verhältnismässig, wenn sie dem Schicksal ihres obhutsberechtigten Vaters folgen
und dementsprechend mit ihm nach Deutschland ausreisen müssten. Sie müssten
ihren derzeitigen Wohnsitz nur um einige wenige Kilometer nordwärts etwa nach Weil
am Rhein verlegen. Bei einer derart geringfügigen Dislokation bzw.
geografischen Distanz zwischen derzeitigem und allenfalls inskünftigem Wohnort
könnten der Rekurrent und seine Kinder somit sämtliche familiären oder
freundschaftlichen Beziehungen weiterführen. Dies gelte auch für den derzeit
offenbar nicht oder kaum gelebten Kontakt zur Kindsmutter. Auch eine
zusätzliche Traumatisierung der Kinder sei durch eine derart geringfügige
Dislokation nicht zu erwarten, da diese sich von ihrem gewohnten
ausserfamiliären und familiären Umfeld, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur in
unbedeutendem Masse, entfernten. Die sprachlichen, kulturellen, schulischen,
wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Süddeutschland würden sich von
denjenigen in Basel ebenfalls nicht sonderlich unterscheiden. Die Familie
könnte auch im süddeutschen Raum auf professionelle Hilfe im Sinne einer
Familienbegleitung bzw. -unterstützung zurückgreifen. Im Übrigen verfügten der
Rekurrent und seine Kinder im süddeutschen Raum auch über ein unterstützendes
bzw. tragfähiges familiäres Umfeld, wohnen die Eltern des Rekurrenten als
wichtige Bezugspersonen für ihn sowie seine Kinder doch in [...]. Schliesslich
dürften die Kinder des Rekurrenten aufgrund dessen deutscher Staatsbürgerschaft
auch über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Demnach könnten sich der
Rekurrent und seine Kinder als deutsche Staatsangehörige ohne Probleme in
Deutschland niederlassen.
Demgegenüber stünden einem Verbleib des Rekurrenten in der
Schweiz ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe entgegen. Er sei erstmals
per 20. November 2015 in die Schweiz eingereist und habe bereits kurz darauf ab
dem 1. Dezember 2015 bis und mit heute praktisch ununterbrochen von der
Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden müssen. Der derzeitige
monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 3’637.15 und der
gesamthaft aufgelaufene Unterstützungssaldo habe per 14. Juli 2022 bereits
eine erhebliche Summe von CHF 309’405.60 erreicht. Es liege beim Rekurrenten,
der über keine Berufsausbildung verfüge und in den vergangenen sechsdreiviertel
Jahren in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, daher
eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor. Es erweise sich
daher als äusserst unwahrscheinlich, dass es ihm in absehbarer Zeit nun
plötzlich doch noch gelingen sollte, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss
zu fassen. Damit seien ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe für seine
Wegweisung mit den Kindern gegeben.
Dies gelte umso mehr, als dass die vorerwähnte und bislang
vom Rekurrenten an den Tag gelegte Sozialhilfeabhängigkeit von diesem zumindest
zu einem gewissen Teil auch als selbstverschuldet anzusehen sei. Es erscheine
unerklärlich, weshalb es der Rekurrent nicht bereits vor seiner im Alter von
gut 27 Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz geschafft habe, eine
Berufsausbildung abzuschliessen und bis zu jenem Zeitpunkt wertvolle
mehrjährige Arbeitserfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu sammeln. Er
habe bis zum [...] 2015 weder Kinder gehabt, noch sei er in seiner
Arbeitsfähigkeit nachweislich beeinträchtigt gewesen. Er müsse sich vorwerfen
lassen, bereits vor seiner Einreise in die Schweiz schlichtweg zu wenig getan zu
haben, um hier innert nützlicher Frist eine Arbeit aufnehmen zu können. Auch
nach seiner Einreise sei er bis gegen Ende des Jahres 2017 in seiner Gesundheit
und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch sei er nicht
alleinerziehend gewesen, hätten die Kinder doch auch nach seiner Trennung von
der Kindsmutter im März 2017 weiterhin bei dieser gelebt. Dem Rekurrenten sei
es absolut möglich bzw. zumutbar gewesen, ab dem 20. November 2015 bis zum 27.
November 2017 und somit über gut zwei Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz nachzugehen. Er habe es aber offenbar nicht für nötig gehalten,
sich ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu kümmern. Gemäss
Angaben der Sozialhilfe sei er vom 28. November 2017 bis zum 28. August 2019
wegen der belastenden Trennung und Scheidung in psychologischer bzw.
psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit vollumfänglich
arbeitsunfähig geschrieben gewesen, ohne dass aber eine IV-Anmeldung vorgenommen
worden wäre, zumal er sich per 29. August 2019 wiederum zu 100% arbeitsfähig
erklärt habe. In der Folge habe er per 1. November 2019 aufgrund der
gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen der Kindsmutter die faktische
Obhut der beiden Kinder übernommen. Darauf sei das erste Halbjahr 2020 von
Corona und der Suche nach einer neuen, für die Kinder adäquaten Wohnung geprägt
gewesen, bis er und seine Kinder per 16. Juni 2020 in eine neue, für die Kinder
adäquate Wohnung hätten einziehen können. Daraus schloss die Vorinstanz, dass
dem Rekurrenten das Fehlen einer Erwerbstätigkeit vom 28. November 2017 bis
Mitte des Jahres 2020 nicht vorgeworfen werden könne. Allerspätestens ab dem
22. September 2020, als die Obhut über die beiden Kinder offiziell gerichtlich
auf ihn übertragen worden sei, wäre es dem gesunden Rekurrenten jedoch wieder
möglich und zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch das
Alter seiner beiden damals schon deutlich über vier bzw. fünf Jahre alten
Kinder habe keinen Grund mehr dargestellt, um als alleinerziehender Vater nicht
gleichwohl einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können,
zumal die beiden Kinder damals bereits im Kindergarten sowie ergänzend dazu im
Tagesheim im [...] untergebracht gewesen seien und der Rekurrent durch seine in
[...] lebenden Eltern in massgeblicher Weise bei der Kinderbetreuung
unterstützt worden sei. Ab dem 22. September 2020 sei es ihm somit absolut
möglich und zumutbar gewesen, zumindest einer teilweisen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Daran ändere auch die Corona- Pandemie nichts, seien doch seine
persönlichen wie auch wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Vergleich zu
anderen Personen in einer ähnlich- bzw. gleichgelagerten Situation durch die
besagte Pandemie nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt worden. Zudem
habe sich der schweizerische Arbeitsmarkt im Verlauf des Jahres 2021 kräftig
von der Pandemie erholt.
Es müsse dem Rekurrenten daher aufgrund seines teilweise
selbstverschuldeten sowie dauerhaft und erheblichen, nicht enden wollenden
Sozialhilfebezugs auch die berufliche und wirtschaftliche Integration
abgesprochen werden. Hinzu kämen diesbezüglich im basel-städtischen Betreibungs-
und Verlustscheinregister verzeichnete fünf offenen Betreibungen in der Höhe
von gesamthaft CHF 7’053.60 sowie 23 offenen Verlustscheinen in der
gesamthaften Höhe von CHF 22’669.69 (Stand: 22. September 2022). Soweit der
Rekurrent diese Schulden auf die Zeit des Zusammenlebens mit der Kindsmutter
zurückführe und jüngere Betreibungen als Doppelbetreibungen bezeichne, belege
er diese Behauptung nicht weiter. Der Rekurrent sei daher in keinster Weise
beruflich bzw. wirtschaftlich integriert. Aufgrund einer sprachlich und sozial
lediglich als normal zu bezeichnenden, sowie beruflich und wirtschaftlich
deutlich misslungenen Integrationsleistung des Rekurrenten sei seine
hierzulande erfolgte Gesamtintegrationsleistung demnach als eindeutig
ungenügend zu bezeichnen.
Daraus schloss die Vorinstanz, dass auch die
Vater-Kind-Beziehung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG darzustellen vermöge, welche einen weiterführenden hiesigen
Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen würde.
3.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent
die Zumutbarkeit der Ausreise für seine Kinder.
3.4.1 Er verweist auf deren Geburt in der Schweiz,
seine Obhut und deren Einschulung mit Besuch der zweiten resp. ersten
Primarschulklasse. Mit einem allfälligen Wegzug aus der Schweiz würden sie aus
ihrem gewohnten Umfeld gerissen und verlören die Beziehungen zur Schule, zu
Freunden und Bezugspersonen. Er bezieht sich auch auf die unklare zukünftige
Beziehungspflege mit der Kindsmutter. Er macht auch weiterhin geltend, dass den
Kindern mit Blick auf ihre traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit in
Bezug auf die Konflikte zwischen den Eltern und den mehreren Wechseln der
Wohnorte eine Ausreise nicht zumutbar sei. Aufgrund Drogen- und psychischer
Probleme der Kindsmutter sei die Situation der Kinder während der Zeit der
Betreuung durch sie sehr lange instabil und turbulent gewesen. Die Kinder seien
aufgrund des Konfliktes zwischen den Eltern sehr stark betroffen und traumatisiert.
Insbesondere zeige der Sohn C____ Symptome einer Trennungsangst. Mit Hilfe
verschiedener Amtsstellen wie dem Kinder- und Jugenddienst, einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie einer Therapie bei den
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) werde seit der Obhutszuteilung an ihn
versucht, mehr Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen. Die sehr konflikthafte
Trennung der Eltern habe die Kinder belastet, weshalb sie weiterhin
professioneller Unterstützung bedürften. Ein weiterer Umzug und somit eine
erneute Änderung der gesamten Lebensumstände würde zu einer Wiederbelebung der
traumatischen Ereignisse führen. Auch im Bericht des Beistandes der Kinder vom
Kinder- und Jugenddienst vom 18. Juni 2022 werde daher ein Verbleib des
Rekurrenten in der Schweiz zum Wohle der kindlichen Entwicklung für
unumgänglich gehalten. Auch wenn derzeit kein Kontakt zur Mutter bestehe, würde
ein Wegzug ein zukünftiges Besuchsrecht der Kindsmutter erschweren.
3.4.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Er macht nicht geltend, dass es ihm als deutschem, in [...] geborenen
(vgl. UPK-Austrittsbericht, act. 8) Staatsangehörigen im Falle seiner
Wegweisung nicht möglich wäre, im grenznahen südbadischen Raum Wohnsitz zu
nehmen, wo im Übrigen auch seine Eltern leben. Es ist vor diesem Hintergrund
nicht erkennbar, weshalb es seinen Kindern bei einer solchen Wohnsitznahme
nicht möglich sein sollte, zu bisherigen Freunden und Bezugspersonen, wie auch
zu ihrer in Basel lebenden Mutter in Kontakt zu bleiben.
Ein Wegzug erscheint auch vor dem Hintergrund der
Beziehungsgeschichte der Eltern nicht unzumutbar. Bereits der Austrittsbericht
der UPK vom 17. Mai 2021 relativiert die vom Rekurrenten geltend gemachte
Belastung von C____. Zwar wurden Symptome einer Trennungsangst bei C____ festgestellt
und eine «emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters» (F93.0)
diagnostiziert. Dessen geltend gemachte Ängstlichkeit konnte aber im Rahmen der
ärztlichen Anamnese weder von der Kindergartenlehrerin noch von der
Familienbegleiterin bestätigt werden. Ein ängstliches Verhalten könne vor allem
zu Hause beim Kindsvater konstatiert werden, wobei ein permissiver
Erziehungsstil beschrieben worden ist. Bei D____ waren keine Kriterien für eine
Diagnose erfüllt. Wie der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2023 ausgeführt
hat, befinden sich die Kinder denn auch seit Ende Dezember 2021 nicht mehr in
Therapie.
Aus dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 17.
Februar 2023 (act. 5; vgl. auch schon den Bericht des KJD vom 18. Juni 2021,
act. 12 II S. 75 f.) folgt, dass sich beide Kinder dank der positiven
Unterstützung und der kontinuierlichen Betreuung des Vaters sehr gut in das
Schulsystem haben integrieren können. Beide Kinder zeigen denn auch explizit
hervorgehobene sehr gute schulische Leistungen. Bei einem Wegzug nach
Deutschland müssten sie sich in einem neuen Schulsystem zurechtfinden. Warum
aber anzunehmen ist, dass «bei einer Eingewöhnung in das deutsche Schulsystem
mit massiven Reaktionen der Kinder zu rechnen ist», erscheint aufgrund des
Berichts unklar. C____ müsste sich zwar bereits in den nächsten zwei Jahren
entscheiden, welche weiterführende Schule er zukünftig besuchen will, während
in der Schweiz erst nach dem Abschluss der Primarschule in rund vier Jahren
eine erste schulische Selektion erfolgen würde. Warum das den guten Schüler
besonders belasten sollte, ist nicht ersichtlich, wird eine Verschlechterung
der Leistungen im neuen schulischen Umfeld doch bloss als abstrakt genannte
Gefahr geschildert. Es ist notorisch, dass jeder Schulwechsel eine
Anpassungsleistung des Kindes verlangt und das Kind belastet. Nachvollziehbar
ist deshalb, dass sich C____ gegenüber dem KJD klar gegen einen Schulwechsel
ausspricht und betont, in seiner Klasse, in der er sich wohl fühlt, und bei
seinen Freunden in Basel bleiben zu wollen. Darin unterscheidet sich die
Situation nicht von jener anderer Kinder im Alter von C____. Wie im Bericht
ausgeführt, ist bei ihm immerhin seine Belastung durch den gewalttätigen
Trennungskonflikt seiner Eltern im frühkindlichen Alter zu berücksichtigen.
Soweit daraus im Bericht geschlossen wird, eine Wegnahme des für C____
gewohnten Umfelds würde die Gefahr einer Entstehung schwerwiegender Identitäts-
und Entwicklungsstörungen nach sich ziehen, wobei nicht ausgeschlossen werde,
dass er impulsive und aggressive Verhaltensweisen zeigen würde, so bleibt der
Bericht im Hypothetischen. Ebenfalls hypothetisch erscheint die Feststellung,
wonach es aufgrund der bisherigen Erfahrungen «zumindest möglich» erscheine,
dass der Rekurrent bei einer Wegweisung «eine schwerwiegende Depression
entwickeln könnte». Schliesslich trifft zu, dass mit einem Wegzug die
Zuständigkeit für Kindsschutzmassnahmen auf die deutschen Behörden übergehen
würde und alle Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz
eingestellt würden. Dabei geht allerdings aus dem Bericht nicht hervor, dass
die Familie aktuell noch aktiv etwa im Rahmen der früher durchgeführten
sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt wird. Wieso bei
entsprechendem Bedarf nicht auch in Deutschland ein adäquates Hilfsangebot
etabliert werden kann, ist nicht ersichtlich. Warum gemäss dem Bericht des KJD
gesamthaft festzustellen ist, «dass eine positive Entwicklung von C____ nur
unter Beibehaltung der aktuellen Lebenssituation in Basel zu erwarten ist»,
kann daher nicht nachvollzogen werden.
3.4.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die
Kinder bloss die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und sich daher
«nicht einfach in Deutschland niederlassen» könnten. Darin kann ihm
offensichtlich nicht gefolgt werden. Zunächst konkretisiert er durch nichts,
weshalb es den in seiner Obhut lebenden Kindern nach deutschem Recht nicht
möglich sein soll, seine eigene Staatsbürgerschaft zu erwerben. Zu den
diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nimmt er denn auch keine
Stellung. Vor diesem Hintergrund hätte er die fehlende Möglichkeit des Erwerbs
der deutschen Staatsbürgerschaft für seine Kinder im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
gemäss Art. 90 AIG nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer
2C_970/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.5). Selbst wenn die Kinder aber die deutsche
Staatsbürgerschaft wider Erwarten nicht sollten erwerben können, erscheint
nicht ansatzweise erkennbar, wieso es ihm verwehrt sein soll, sich mit seinen
in seiner alleinigen Obhut lebenden Kindern in Deutschland niederzulassen,
zumal auch Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist und somit das nach Art. 8
EMRK geschützte Familienleben ihres Staatsangehörigen mit seinen Kindern zu
wahren hat.
3.4.4 Festzustellen ist daher allein, dass ein
Wegzug die beiden Kinder aus ihrem schulischen und persönlichen Umfeld reissen
würde, was für jedes Kind eine Belastung darstellt. Diese erscheint für C____ noch
durch seine Belastung aufgrund des im frühkindlichen Alter miterlebten
gewalttätigen Trennungskonflikts seiner Eltern akzentuiert zu werden.
3.5 Das daraus folgende, private Interesse des
Rekurrenten und seiner Kinder am Verbleib in der Schweiz ist gegen das
öffentliche Interesse an dessen Wegweisung abzuwägen. Dieses wird durch die
misslungene wirtschaftliche Integration des Rekurrenten in der Schweiz und die
dadurch bewirkte erhebliche Belastung der öffentlichen Fürsorge aufgrund seines
langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs wie auch Dritter durch seine
Verschuldung begründet.
3.5.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent in
diesem Zusammenhang die Feststellung eines teilweise selbstverschuldeten
Sozialhilfebezugs durch die Vorinstanz. Er bestreitet dabei nicht, in
Deutschland keine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Er macht aber geltend,
dort in der Gastronomie gearbeitet und damit eine gewisse Erfahrung mitgebracht
zu haben. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er aber aufgrund der
Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Da die Kindsmutter damals schon Drogen- und psychische Probleme gehabt habe,
habe er schon während der ehelichen Gemeinschaft die Kinder effektiv betreut.
Aufgrund der familiären und konflikthaften ehelichen Situation während der Zeit
zwischen November 2017 bis August 2019 sei er schliesslich in psychologischer
und psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen.
Der Bezug von Sozialhilfe während dieser Zeit sei daher nicht selbstverschuldet
gewesen.
Hinzu komme, dass er spätestens seit November 2019 als
alleinerziehender Vater mit seinen Kindern zusammenlebe und für deren Betreuung
zuständig sei. Mit Übernahme der Obhut über die damals 4 resp. 3 Jahre alten
Kinder sei es ihm schlicht unmöglich gewesen, eine Arbeit zu suchen und auszuüben.
Er verweist dabei auch auf die erhaltene sozialpädagogische Familienbegleitung
damit er sich in seiner neuen Rolle als «alleinerziehender Vollzeitvater» habe
finden können. Auch wenn die Kinder in eine Tagesbetreuung gingen, habe er viele
Termine für sie wahrzunehmen müssen (Termine mit der Sozialpädagogischen Begleitung,
Therapie der Kinder, KJD, Termine mit Klassenlehrern). Er habe zudem seit der
Situation mit der Corona-Pandemie bis zuletzt aufgrund Erkrankung der Kinder
resp. anderer Kinder im Kindergarten resp. in der Schule und den damit
einhergehenden Unterrichtsausfällen und Testpflichten immer wieder zuhause
bleiben und sich um die Kinder kümmern müssen.
Schliesslich macht er geltend, dass er eine Arbeit suche. Seine
Erwerbssituation sei aber bis hinein in das Jahr 2022 aufgrund der Pandemie
äusserst erschwert gewesen. Zudem sei er psychisch angeschlagen und habe sich
bei Dr. med. [...] in psychiatrische Behandlung begeben, was zusätzlich dazu geführt
habe, dass er im Jahr 2022 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei und nur
eingeschränkt eine Arbeit habe suchen können. Er sei aber wieder auf der Suche
und habe intakte Aussichten, sich von der Sozialhilfe abzulösen.
3.5.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat ihren Vorwurf, den Sozialhilfebezug selber
verschuldet zu haben, auf den Zeitraum bis zum November 2017 und ab September
2020 bezogen. Soweit er daher geltend macht, in der Zeit von Dezember 2017 bis
August 2020 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Bedarfs
seiner Familie verhindert gewesen zu sein, wird dies von der Vorinstanz gar
nicht bestritten. Der Rekurrent ist nach der Geburt seines Sohnes C____ am [...]
im November 2015 in die Schweiz eingereist. Kurz darauf ist am [...] sein Sohn D____
auf die Welt gekommen. Was die Betreuung der Kinder anbelangt, erscheinen seine
Ausführungen widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Kinder schon vor der
Trennung von seiner Ehefrau effektiv betreut zu haben, andererseits will er
nach der Trennung und der Übernahme der Obhut als alleinerziehender Vater noch
viel haben lernen müssen.
Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, warum es dem
Rekurrenten mit den von ihm geltend gemachten beruflichen Erfahrungen nach
seiner Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, sich hier
beruflich zu integrieren. Dazu erhielt er denn auch von der Sozialhilfe eine
Hilfestellung durch seine abklärende und begleitende Betreuung im
Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) von Januar bis September 2016 (act. 12 II
S. 19). Er machte im Verlauf des bisherigen Verfahrens denn auch nie
geltend, ab seiner Einreise primär mit der Kinderbetreuung betraut gewesen zu
sein. Auch nach der Trennung der Kindseltern verblieben die Kinder bei der
Kindsmutter. Aus einer Requisition der Polizei vom 11. Mai 2018 (vgl. act. 12 I
S. 9 f.) geht zwar hervor, dass die Kindsmutter ihm die Kinder gemäss seiner
Angabe «nach Lust und Laune» abgebe. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass
dies auch schon bis zum Oktober 2017 vorgekommen sein soll und dass der
Rekurrent aufgrund der tatsächlich ausgeübten Obhut an der Ausübung einer
Arbeitstätigkeit gehindert worden wäre. Auch für den Zeitraum ab Oktober 2020
ist nicht ersichtlich, wieso der Rekurrent nicht einer Erwerbstätigkeit hätte
nachgehen können. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend erwogen, dass die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie, wo der Rekurrent früher
gearbeitet hat, während der Corona-Pandemie notorischerweise erschwert war.
Gerade nach deren Abebben ist aber ebenso notorisch, dass Arbeitskräfte in der
Gastronomie gesucht sind. Wie der Bereich BdM in seiner Stellungnahme im
vorinstanzlichen Verfahren zudem zutreffend erwogen hat, wäre es dem
Rekurrenten auch offengestanden, eine Tätigkeit ohne besondere
Ausbildungserfordernisse zum Beispiel im Lebensmittel- und Drogeriehandel,
Lieferservice und Paketdienst, im Logistikbereich und Onlinehandel oder im
Gesundheitswesen zu suchen und anzutreten. Wie der Rekurrent selber zugesteht,
besuchten die Kinder seit der Übernahme der Obhut durch ihn nicht nur den Kindergarten,
sondern daneben auch das Tagesheim im [...] (vgl. auch Schreiben des
Rekurrenten vom 21. Dezember 2020, act. 12 II S. 47). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, war es ihm somit ab Oktober 2020 auch mit der
Betreuung seiner damals gut vier- und fünfjährigen Söhne zumutbar, neben der
Ausübung der alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist es doch nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausländerrechtlich spätestens ab
dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar, sich auch neben der
Ausübung der alleinigen Obhut an der Bestreitung des Bedarfs der Familie durch
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beteiligen (BGer 2C_592/2020 vom
28. April 2022 E. 9.3.1, 2C_870/2018 E. 5.3.3). Mit seinem Rekurs
behauptet der Rekurrent zwar, wieder eine Anstellung zu suchen, belegt dies
aber durch nichts, womit er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG
offensichtlich nicht genügt. Ebenfalls unbelegt sind für den Zeitraum ab
Oktober 2020 massgebende gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten einschränken würden. Diesbezüglich wird
zwar auf einen Therapiebericht von Dr. med. [...] verwiesen, welcher aber trotz
expliziter Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht nachgereicht worden
ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin nicht
genügend um eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz bemüht.
3.5.3 Daraus folgt, dass mit der Vorinstanz und
ihren diesbezüglichen Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Wegweisung des Rekurrenten von einem teilweise selbstverschuldeten
Sozialhilfebezug in erheblicher Höhe auszugehen ist.
3.6 Weiter hält der Rekurrent an seinem
Standpunkt fest, wonach seine Schulden aus der Zeit des gemeinsamen Haushalts
mit der Kindsmutter stammten. Diese habe ihm Mahnschreiben und Rechnungen
vorenthalten und er habe in der turbulenten und konflikthaften Zeit den
Überblick verloren. Er habe keine neuen Schulden zu verzeichnen.
Diese Ausführungen sind offensichtlich aktenwidrig. Wie den
Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszügen in den Akten (vgl. act. 12 II
S. 71 ff.) entnommen werden kann, ist der Rekurrent auch nach seiner Scheidung
vom 16. Oktober 2018 mehrfach und in erheblichem Umfang betrieben worden. Er
macht dabei nicht einmal mehr geltend, dass es sich dabei um sogenannte
Doppelbetreibungen bereits früher betriebener Forderungen handelt. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es an ihm, solche zu belegen (vgl. VGE
VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E.
4.2.3). Daraus folgt mit den Feststellungen der
Vorinstanz, dass der Rekurrent selbst für diese Betreibungen und Schulden verantwortlich
ist und er wirtschaftlich nicht integriert ist.
3.7 Vor diesem Hintergrund ist der
Interessenabwägung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Das Interesse des
Rekurrenten und seiner Kinder an der Vermeidung der geringfügigen räumlichen Dislokation
der Familie in den ihnen bestens bekannten grenznahen südbadischen Raum
erscheint deutlich geringer als das gewichtige öffentliche Interesse an der
Vermeidung einer weiteren Belastung der öffentlichen Fürsorge sowie der
Eingehung weiterer Schulden durch den Rekurrenten. So lebte der Rekurrent nach
seiner Trennung von der Ehefrau bei seinen Eltern in [...] (Polizeirapport vom
29. Juni 2017, act. 11/I S. 10), wo auch die Kinder viele Wochenenden bei ihren
Grosseltern als wichtige Bezugspersonen verbringen (Bericht Timun 25. November
2020, act. 12 II 45 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffende
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten und seiner
Kinder durch die Vorinstanz verwiesen werden.
3.8 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten
bedurfte es auch keiner vorgängigen Verwarnung durch die Migrationsbehörde. Der
Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ist mit
der Beendigung der Familiengemeinschaft weggefallen. Es war daher zu prüfen, ob
der Rekurrent nach Auflösung dieser Familiengemeinschaft einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG besitzt. Dies ist nach dem Gesagten nicht
der Fall. Im Übrigen ist auch nicht zu erwarten, dass der Rekurrent an seiner
aktuellen Situation mit seinem fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug
in naher Zukunft etwas wird ändern können. Die Massnahme ist daher den
Umständen angemessen, weshalb auf eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zu
verzichten ist.
4.
Nicht mehr bestritten werden die vorinstanzlichen Erwägungen
zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 it. b AIG (vgl.
E. 25 des angefochtenen Entscheids), weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl.
oben E. 1.4).
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1’200.–. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem
unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis
einzureichen. Sein Honorar ist daher aufgrund einer Schätzung des angemessenen
Vertretungsaufwands zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von
acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 15 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1’600.–
mit einem Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie der Mehrwertsteuer
auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.–
und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.