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Entscheid

VD.2023.5

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024)

3. August 2023Deutsch33 min

am 20. November 2015 in Basel die Schweizer Staatsangehörige B____ (geb. am [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.5

URTEIL

vom 3.

August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Oktober 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A____ (geb. am [...]) heiratete

am 20. November 2015 in Basel die Schweizer Staatsangehörige B____ (geb. am [...])

und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs

bei seiner Ehefrau. A____ und B____ haben zusammen die beiden Kinder C____ (geb.

am [...] 2015) und D____ (geb. am [...] 2016). Die Ehe wurde am 16 . Oktober

2018 vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden. Das Gericht teilte

dabei im Rahmen der Scheidung die elterliche Sorge über die Kinder C____ und D____

beiden Eltern gemeinsam zu, wobei die Obhut über beide Kinder der Kindsmutter

zugeteilt wurde. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

22. September 2020 wurde die Obhut über die Kinder dem Kindsvater übertragen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilte das Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) A____ mit,

dass beabsichtigt werde, die ihm am 20. November 2015 (infolge Heirat bzw. zum

Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau) erteilte und seit dem 19. November 2020

abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der

Schweiz wegzuweisen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 30. November 2021 wurde

die Aufenthaltsbewilligung von A____ schliesslich nicht verlängert und er wurde

per 1. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz

und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab

(Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde

gutgeheissen und auf die Erhebung von amtlichen Kosten wurde verzichtet. Dem

Rechtsvertreter des Rekurrenten wurde für seine Aufwendungen und Auslagen eine

gesamthafte Entschädigung in der Höhe von CHF 1’650.– zzgl. MWST von 7,7%

zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2–4).

Dagegen meldete A____

(Rekurrent) am 14. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit

Eingabe vom 20. Dezember 2022 begründete. Er beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des JSD

vom 4. Oktober 2022 und die ordentliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat [...] als

Rechtsbeistand zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs

mit Schreiben vom 12. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 18. Januar 2023 bewilligte der Verfahrensleiter dem

Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Zudem wurde dem Rekurs vorläufig

die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Rekurrenten gestattet, während der

Dauer dieses Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Vernehmlassung vom

24. März 2023 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 12. Januar 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom

9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei

hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger

und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2

AIG). Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent während seines bisherigen

Aufenthalts in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er sich

weder auf ein Aufenthaltsrecht als unselbständig bzw. selbständig Erwerbender nach

Art. 6 sowie 12 Anhang I FZA, noch auf ein Verbleiberecht nach Beendigung der

Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen kann. Auch nicht bestritten

ist, dass er seit dem 1. Dezember 2015 praktisch ununterbrochen von der

Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt wird und damit nicht über

ausreichende finanzielle Mittel für einen Anspruch auf weiterführenden hiesigen

Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA) verfügt. Auf die

entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 27–31) kann daher verwiesen

werden (vgl. oben E. 1.4).

2.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Rekurrent die

von ihm geforderte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf das AIG

stützen kann. Es ist unbestritten, dass er sich nach seiner mit Entscheid des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 erfolgten Scheidung

zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen

kann und der ursprüngliche Aufenthaltszweck seiner Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau damit weggefallen ist. Dem Rekurrent könnte ein

Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau

zukommen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Ausländerin oder

der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Nicht bestritten ist, dass die Ehe und

damit auch die Familiengemeinschaft des Rekurrenten seit seiner Trauung am 20.

November 2015 bis zur Scheidung der Ehe am 16. Oktober 2018 nach

vorangegangener Trennung keine drei Jahre gedauert hat. Er kann sich daher zur

Begründung eines fortbestehenden Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1

lit a AIG berufen. Zu prüfen ist im Folgenden daher ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

3.

3.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert.

3.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige

Gründe für einen fortbestehenden Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann vorliegen,

wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von

ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung

der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer

2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Vorliegend

wird die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Rekurrent weder auf

häusliche Gewalt noch eine Zwangsehe berufen kann, nicht in Frage gestellt. Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent aber an seinem Standpunkt fest, dass ihm eine

Ausreise zusammen mit seinen Kindern nach Deutschland aus verschiedenen Gründen

nicht zumutbar sei. Dabei macht er nicht geltend, dass seine eigene soziale

Wiedereingliederung in Deutschland stark gefährdet wäre, sondern bezieht sich

diesbezüglich allein auf die Situation seiner Kinder.

3.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art.

50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten

Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei

die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Dies

entspricht auch dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die

Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR

0.107), der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigen ist

(VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung.

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht

einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist

ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn

die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch

auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat.

Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die

Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine

enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135

vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit

Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer

2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E.

3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von

Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf

Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem

Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder

betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK;

Achermann/Caroni, Der Einfluss des

Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des

Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein

Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche

(BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5,

2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.

Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im

Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und

angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK). Zu

beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch die

hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30; VGE

VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.3.3).

Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem

Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung,

hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von

vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person

im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu

untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12.

Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl.

BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S.

155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf

Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und

damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43

vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden

Kinder des Rekurrenten, D____ und C____, die schweizerische Staatsangehörigkeit

und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzen. Den Eltern

kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu, die Kinder leben aber in der

alleinigen Obhut des Rekurrenten. Der Kindsmutter steht zwar ein Besuchsrecht

zu, welches zeitweilig hat sistiert werden müssen. Gemäss den Ausführungen des

Rekurrenten in seiner Rekursbegründung hat sie aktuell keinen Kontakt zu den

Kindern.

3.3 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die

beiden Kinder im Falle einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten und dessen damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz, mit ihrem

Vater nach Deutschland ausreisen müssten. Ein Schweizer Kind solle nur dann

dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu

folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorlägen,

welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen

weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Als solche Gründe könnten auch

eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des

sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im

umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheine (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1 m.w.H., 2C_640/2014 vom

27. März 2015 E. 4.1 m.w.H., 2C_327/2010 bzw. 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.2.5

m.w.H.). Dem Rekurrenten sei eine Reintegration in seinem Herkunftsland

Deutschland ohne grössere Probleme möglich und erscheine demnach als absolut

zumutbar. Auch für seine beiden Kinder erscheine es ebenfalls als zumutbar bzw.

verhältnismässig, wenn sie dem Schicksal ihres obhutsberechtigten Vaters folgen

und dementsprechend mit ihm nach Deutschland ausreisen müssten. Sie müssten

ihren derzeitigen Wohnsitz nur um einige wenige Kilometer nordwärts etwa nach Weil

am Rhein verlegen. Bei einer derart geringfügigen Dislokation bzw.

geografischen Distanz zwischen derzeitigem und allenfalls inskünftigem Wohnort

könnten der Rekurrent und seine Kinder somit sämtliche familiären oder

freundschaftlichen Beziehungen weiterführen. Dies gelte auch für den derzeit

offenbar nicht oder kaum gelebten Kontakt zur Kindsmutter. Auch eine

zusätzliche Traumatisierung der Kinder sei durch eine derart geringfügige

Dislokation nicht zu erwarten, da diese sich von ihrem gewohnten

ausserfamiliären und familiären Umfeld, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur in

unbedeutendem Masse, entfernten. Die sprachlichen, kulturellen, schulischen,

wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Süddeutschland würden sich von

denjenigen in Basel ebenfalls nicht sonderlich unterscheiden. Die Familie

könnte auch im süddeutschen Raum auf professionelle Hilfe im Sinne einer

Familienbegleitung bzw. -unterstützung zurückgreifen. Im Übrigen verfügten der

Rekurrent und seine Kinder im süddeutschen Raum auch über ein unterstützendes

bzw. tragfähiges familiäres Umfeld, wohnen die Eltern des Rekurrenten als

wichtige Bezugspersonen für ihn sowie seine Kinder doch in [...]. Schliesslich

dürften die Kinder des Rekurrenten aufgrund dessen deutscher Staatsbürgerschaft

auch über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Demnach könnten sich der

Rekurrent und seine Kinder als deutsche Staatsangehörige ohne Probleme in

Deutschland niederlassen.

Demgegenüber stünden einem Verbleib des Rekurrenten in der

Schweiz ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe entgegen. Er sei erstmals

per 20. November 2015 in die Schweiz eingereist und habe bereits kurz darauf ab

dem 1. Dezember 2015 bis und mit heute praktisch ununterbrochen von der

Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden müssen. Der derzeitige

monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 3’637.15 und der

gesamthaft aufgelaufene Unterstützungssaldo habe per 14. Juli 2022 bereits

eine erhebliche Summe von CHF 309’405.60 erreicht. Es liege beim Rekurrenten,

der über keine Berufsausbildung verfüge und in den vergangenen sechsdreiviertel

Jahren in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, daher

eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor. Es erweise sich

daher als äusserst unwahrscheinlich, dass es ihm in absehbarer Zeit nun

plötzlich doch noch gelingen sollte, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss

zu fassen. Damit seien ordnungs- bzw. sicherheitspolizeiliche Gründe für seine

Wegweisung mit den Kindern gegeben.

Dies gelte umso mehr, als dass die vorerwähnte und bislang

vom Rekurrenten an den Tag gelegte Sozialhilfeabhängigkeit von diesem zumindest

zu einem gewissen Teil auch als selbstverschuldet anzusehen sei. Es erscheine

unerklärlich, weshalb es der Rekurrent nicht bereits vor seiner im Alter von

gut 27 Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz geschafft habe, eine

Berufsausbildung abzuschliessen und bis zu jenem Zeitpunkt wertvolle

mehrjährige Arbeitserfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu sammeln. Er

habe bis zum [...] 2015 weder Kinder gehabt, noch sei er in seiner

Arbeitsfähigkeit nachweislich beeinträchtigt gewesen. Er müsse sich vorwerfen

lassen, bereits vor seiner Einreise in die Schweiz schlichtweg zu wenig getan zu

haben, um hier innert nützlicher Frist eine Arbeit aufnehmen zu können. Auch

nach seiner Einreise sei er bis gegen Ende des Jahres 2017 in seiner Gesundheit

und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Auch sei er nicht

alleinerziehend gewesen, hätten die Kinder doch auch nach seiner Trennung von

der Kindsmutter im März 2017 weiterhin bei dieser gelebt. Dem Rekurrenten sei

es absolut möglich bzw. zumutbar gewesen, ab dem 20. November 2015 bis zum 27.

November 2017 und somit über gut zwei Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit in

der Schweiz nachzugehen. Er habe es aber offenbar nicht für nötig gehalten,

sich ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu kümmern. Gemäss

Angaben der Sozialhilfe sei er vom 28. November 2017 bis zum 28. August 2019

wegen der belastenden Trennung und Scheidung in psychologischer bzw.

psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit vollumfänglich

arbeitsunfähig geschrieben gewesen, ohne dass aber eine IV-Anmeldung vorgenommen

worden wäre, zumal er sich per 29. August 2019 wiederum zu 100% arbeitsfähig

erklärt habe. In der Folge habe er per 1. November 2019 aufgrund der

gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen der Kindsmutter die faktische

Obhut der beiden Kinder übernommen. Darauf sei das erste Halbjahr 2020 von

Corona und der Suche nach einer neuen, für die Kinder adäquaten Wohnung geprägt

gewesen, bis er und seine Kinder per 16. Juni 2020 in eine neue, für die Kinder

adäquate Wohnung hätten einziehen können. Daraus schloss die Vorinstanz, dass

dem Rekurrenten das Fehlen einer Erwerbstätigkeit vom 28. November 2017 bis

Mitte des Jahres 2020 nicht vorgeworfen werden könne. Allerspätestens ab dem

22. September 2020, als die Obhut über die beiden Kinder offiziell gerichtlich

auf ihn übertragen worden sei, wäre es dem gesunden Rekurrenten jedoch wieder

möglich und zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch das

Alter seiner beiden damals schon deutlich über vier bzw. fünf Jahre alten

Kinder habe keinen Grund mehr dargestellt, um als alleinerziehender Vater nicht

gleichwohl einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können,

zumal die beiden Kinder damals bereits im Kindergarten sowie ergänzend dazu im

Tagesheim im [...] untergebracht gewesen seien und der Rekurrent durch seine in

[...] lebenden Eltern in massgeblicher Weise bei der Kinderbetreuung

unterstützt worden sei. Ab dem 22. September 2020 sei es ihm somit absolut

möglich und zumutbar gewesen, zumindest einer teilweisen Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Daran ändere auch die Corona- Pandemie nichts, seien doch seine

persönlichen wie auch wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Vergleich zu

anderen Personen in einer ähnlich- bzw. gleichgelagerten Situation durch die

besagte Pandemie nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt worden. Zudem

habe sich der schweizerische Arbeitsmarkt im Verlauf des Jahres 2021 kräftig

von der Pandemie erholt.

Es müsse dem Rekurrenten daher aufgrund seines teilweise

selbstverschuldeten sowie dauerhaft und erheblichen, nicht enden wollenden

Sozialhilfebezugs auch die berufliche und wirtschaftliche Integration

abgesprochen werden. Hinzu kämen diesbezüglich im basel-städtischen Betreibungs-

und Verlustscheinregister verzeichnete fünf offenen Betreibungen in der Höhe

von gesamthaft CHF 7’053.60 sowie 23 offenen Verlustscheinen in der

gesamthaften Höhe von CHF 22’669.69 (Stand: 22. September 2022). Soweit der

Rekurrent diese Schulden auf die Zeit des Zusammenlebens mit der Kindsmutter

zurückführe und jüngere Betreibungen als Doppelbetreibungen bezeichne, belege

er diese Behauptung nicht weiter. Der Rekurrent sei daher in keinster Weise

beruflich bzw. wirtschaftlich integriert. Aufgrund einer sprachlich und sozial

lediglich als normal zu bezeichnenden, sowie beruflich und wirtschaftlich

deutlich misslungenen Integrationsleistung des Rekurrenten sei seine

hierzulande erfolgte Gesamtintegrationsleistung demnach als eindeutig

ungenügend zu bezeichnen.

Daraus schloss die Vorinstanz, dass auch die

Vater-Kind-Beziehung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG darzustellen vermöge, welche einen weiterführenden hiesigen

Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen würde.

3.4 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent

die Zumutbarkeit der Ausreise für seine Kinder.

3.4.1 Er verweist auf deren Geburt in der Schweiz,

seine Obhut und deren Einschulung mit Besuch der zweiten resp. ersten

Primarschulklasse. Mit einem allfälligen Wegzug aus der Schweiz würden sie aus

ihrem gewohnten Umfeld gerissen und verlören die Beziehungen zur Schule, zu

Freunden und Bezugspersonen. Er bezieht sich auch auf die unklare zukünftige

Beziehungspflege mit der Kindsmutter. Er macht auch weiterhin geltend, dass den

Kindern mit Blick auf ihre traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit in

Bezug auf die Konflikte zwischen den Eltern und den mehreren Wechseln der

Wohnorte eine Ausreise nicht zumutbar sei. Aufgrund Drogen- und psychischer

Probleme der Kindsmutter sei die Situation der Kinder während der Zeit der

Betreuung durch sie sehr lange instabil und turbulent gewesen. Die Kinder seien

aufgrund des Konfliktes zwischen den Eltern sehr stark betroffen und traumatisiert.

Insbesondere zeige der Sohn C____ Symptome einer Trennungsangst. Mit Hilfe

verschiedener Amtsstellen wie dem Kinder- und Jugenddienst, einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie einer Therapie bei den

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) werde seit der Obhutszuteilung an ihn

versucht, mehr Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen. Die sehr konflikthafte

Trennung der Eltern habe die Kinder belastet, weshalb sie weiterhin

professioneller Unterstützung bedürften. Ein weiterer Umzug und somit eine

erneute Änderung der gesamten Lebensumstände würde zu einer Wiederbelebung der

traumatischen Ereignisse führen. Auch im Bericht des Beistandes der Kinder vom

Kinder- und Jugenddienst vom 18. Juni 2022 werde daher ein Verbleib des

Rekurrenten in der Schweiz zum Wohle der kindlichen Entwicklung für

unumgänglich gehalten. Auch wenn derzeit kein Kontakt zur Mutter bestehe, würde

ein Wegzug ein zukünftiges Besuchsrecht der Kindsmutter erschweren.

3.4.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Er macht nicht geltend, dass es ihm als deutschem, in [...] geborenen

(vgl. UPK-Austrittsbericht, act. 8) Staatsangehörigen im Falle seiner

Wegweisung nicht möglich wäre, im grenznahen südbadischen Raum Wohnsitz zu

nehmen, wo im Übrigen auch seine Eltern leben. Es ist vor diesem Hintergrund

nicht erkennbar, weshalb es seinen Kindern bei einer solchen Wohnsitznahme

nicht möglich sein sollte, zu bisherigen Freunden und Bezugspersonen, wie auch

zu ihrer in Basel lebenden Mutter in Kontakt zu bleiben.

Ein Wegzug erscheint auch vor dem Hintergrund der

Beziehungsgeschichte der Eltern nicht unzumutbar. Bereits der Austrittsbericht

der UPK vom 17. Mai 2021 relativiert die vom Rekurrenten geltend gemachte

Belastung von C____. Zwar wurden Symptome einer Trennungsangst bei C____ festgestellt

und eine «emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters» (F93.0)

diagnostiziert. Dessen geltend gemachte Ängstlichkeit konnte aber im Rahmen der

ärztlichen Anamnese weder von der Kindergartenlehrerin noch von der

Familienbegleiterin bestätigt werden. Ein ängstliches Verhalten könne vor allem

zu Hause beim Kindsvater konstatiert werden, wobei ein permissiver

Erziehungsstil beschrieben worden ist. Bei D____ waren keine Kriterien für eine

Diagnose erfüllt. Wie der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2023 ausgeführt

hat, befinden sich die Kinder denn auch seit Ende Dezember 2021 nicht mehr in

Therapie.

Aus dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 17.

Februar 2023 (act. 5; vgl. auch schon den Bericht des KJD vom 18. Juni 2021,

act. 12 II S. 75 f.) folgt, dass sich beide Kinder dank der positiven

Unterstützung und der kontinuierlichen Betreuung des Vaters sehr gut in das

Schulsystem haben integrieren können. Beide Kinder zeigen denn auch explizit

hervorgehobene sehr gute schulische Leistungen. Bei einem Wegzug nach

Deutschland müssten sie sich in einem neuen Schulsystem zurechtfinden. Warum

aber anzunehmen ist, dass «bei einer Eingewöhnung in das deutsche Schulsystem

mit massiven Reaktionen der Kinder zu rechnen ist», erscheint aufgrund des

Berichts unklar. C____ müsste sich zwar bereits in den nächsten zwei Jahren

entscheiden, welche weiterführende Schule er zukünftig besuchen will, während

in der Schweiz erst nach dem Abschluss der Primarschule in rund vier Jahren

eine erste schulische Selektion erfolgen würde. Warum das den guten Schüler

besonders belasten sollte, ist nicht ersichtlich, wird eine Verschlechterung

der Leistungen im neuen schulischen Umfeld doch bloss als abstrakt genannte

Gefahr geschildert. Es ist notorisch, dass jeder Schulwechsel eine

Anpassungsleistung des Kindes verlangt und das Kind belastet. Nachvollziehbar

ist deshalb, dass sich C____ gegenüber dem KJD klar gegen einen Schulwechsel

ausspricht und betont, in seiner Klasse, in der er sich wohl fühlt, und bei

seinen Freunden in Basel bleiben zu wollen. Darin unterscheidet sich die

Situation nicht von jener anderer Kinder im Alter von C____. Wie im Bericht

ausgeführt, ist bei ihm immerhin seine Belastung durch den gewalttätigen

Trennungskonflikt seiner Eltern im frühkindlichen Alter zu berücksichtigen.

Soweit daraus im Bericht geschlossen wird, eine Wegnahme des für C____

gewohnten Umfelds würde die Gefahr einer Entstehung schwerwiegender Identitäts-

und Entwicklungsstörungen nach sich ziehen, wobei nicht ausgeschlossen werde,

dass er impulsive und aggressive Verhaltensweisen zeigen würde, so bleibt der

Bericht im Hypothetischen. Ebenfalls hypothetisch erscheint die Feststellung,

wonach es aufgrund der bisherigen Erfahrungen «zumindest möglich» erscheine,

dass der Rekurrent bei einer Wegweisung «eine schwerwiegende Depression

entwickeln könnte». Schliesslich trifft zu, dass mit einem Wegzug die

Zuständigkeit für Kindsschutzmassnahmen auf die deutschen Behörden übergehen

würde und alle Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz

eingestellt würden. Dabei geht allerdings aus dem Bericht nicht hervor, dass

die Familie aktuell noch aktiv etwa im Rahmen der früher durchgeführten

sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt wird. Wieso bei

entsprechendem Bedarf nicht auch in Deutschland ein adäquates Hilfsangebot

etabliert werden kann, ist nicht ersichtlich. Warum gemäss dem Bericht des KJD

gesamthaft festzustellen ist, «dass eine positive Entwicklung von C____ nur

unter Beibehaltung der aktuellen Lebenssituation in Basel zu erwarten ist»,

kann daher nicht nachvollzogen werden.

3.4.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass die

Kinder bloss die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und sich daher

«nicht einfach in Deutschland niederlassen» könnten. Darin kann ihm

offensichtlich nicht gefolgt werden. Zunächst konkretisiert er durch nichts,

weshalb es den in seiner Obhut lebenden Kindern nach deutschem Recht nicht

möglich sein soll, seine eigene Staatsbürgerschaft zu erwerben. Zu den

diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nimmt er denn auch keine

Stellung. Vor diesem Hintergrund hätte er die fehlende Möglichkeit des Erwerbs

der deutschen Staatsbürgerschaft für seine Kinder im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten

gemäss Art. 90 AIG nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer

2C_970/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.5). Selbst wenn die Kinder aber die deutsche

Staatsbürgerschaft wider Erwarten nicht sollten erwerben können, erscheint

nicht ansatzweise erkennbar, wieso es ihm verwehrt sein soll, sich mit seinen

in seiner alleinigen Obhut lebenden Kindern in Deutschland niederzulassen,

zumal auch Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist und somit das nach Art. 8

EMRK geschützte Familienleben ihres Staatsangehörigen mit seinen Kindern zu

wahren hat.

3.4.4 Festzustellen ist daher allein, dass ein

Wegzug die beiden Kinder aus ihrem schulischen und persönlichen Umfeld reissen

würde, was für jedes Kind eine Belastung darstellt. Diese erscheint für C____ noch

durch seine Belastung aufgrund des im frühkindlichen Alter miterlebten

gewalttätigen Trennungskonflikts seiner Eltern akzentuiert zu werden.

3.5 Das daraus folgende, private Interesse des

Rekurrenten und seiner Kinder am Verbleib in der Schweiz ist gegen das

öffentliche Interesse an dessen Wegweisung abzuwägen. Dieses wird durch die

misslungene wirtschaftliche Integration des Rekurrenten in der Schweiz und die

dadurch bewirkte erhebliche Belastung der öffentlichen Fürsorge aufgrund seines

langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs wie auch Dritter durch seine

Verschuldung begründet.

3.5.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent in

diesem Zusammenhang die Feststellung eines teilweise selbstverschuldeten

Sozialhilfebezugs durch die Vor­instanz. Er bestreitet dabei nicht, in

Deutschland keine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Er macht aber geltend,

dort in der Gastronomie gearbeitet und damit eine gewisse Erfahrung mitgebracht

zu haben. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er aber aufgrund der

Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Da die Kindsmutter damals schon Drogen- und psychische Probleme gehabt habe,

habe er schon während der ehelichen Gemeinschaft die Kinder effektiv betreut.

Aufgrund der familiären und konflikthaften ehelichen Situation während der Zeit

zwischen November 2017 bis August 2019 sei er schliesslich in psychologischer

und psychiatrischer Behandlung und während dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen.

Der Bezug von Sozialhilfe während dieser Zeit sei daher nicht selbstverschuldet

gewesen.

Hinzu komme, dass er spätestens seit November 2019 als

alleinerziehender Vater mit seinen Kindern zusammenlebe und für deren Betreuung

zuständig sei. Mit Übernahme der Obhut über die damals 4 resp. 3 Jahre alten

Kinder sei es ihm schlicht unmöglich gewesen, eine Arbeit zu suchen und auszuüben.

Er verweist dabei auch auf die erhaltene sozialpädagogische Familienbegleitung

damit er sich in seiner neuen Rolle als «alleinerziehender Vollzeitvater» habe

finden können. Auch wenn die Kinder in eine Tagesbetreuung gingen, habe er viele

Termine für sie wahrzunehmen müssen (Termine mit der Sozialpädagogischen Begleitung,

Therapie der Kinder, KJD, Termine mit Klassenlehrern). Er habe zudem seit der

Situation mit der Corona-Pandemie bis zuletzt aufgrund Erkrankung der Kinder

resp. anderer Kinder im Kindergarten resp. in der Schule und den damit

einhergehenden Unterrichtsausfällen und Testpflichten immer wieder zuhause

bleiben und sich um die Kinder kümmern müssen.

Schliesslich macht er geltend, dass er eine Arbeit suche. Seine

Erwerbssituation sei aber bis hinein in das Jahr 2022 aufgrund der Pandemie

äusserst erschwert gewesen. Zudem sei er psychisch angeschlagen und habe sich

bei Dr. med. [...] in psychiatrische Behandlung begeben, was zusätzlich dazu geführt

habe, dass er im Jahr 2022 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei und nur

eingeschränkt eine Arbeit habe suchen können. Er sei aber wieder auf der Suche

und habe intakte Aussichten, sich von der Sozialhilfe abzulösen.

3.5.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Die Vorinstanz hat ihren Vorwurf, den Sozialhilfebezug selber

verschuldet zu haben, auf den Zeitraum bis zum November 2017 und ab September

2020 bezogen. Soweit er daher geltend macht, in der Zeit von Dezember 2017 bis

August 2020 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Bedarfs

seiner Familie verhindert gewesen zu sein, wird dies von der Vorinstanz gar

nicht bestritten. Der Rekurrent ist nach der Geburt seines Sohnes C____ am [...]

im November 2015 in die Schweiz eingereist. Kurz darauf ist am [...] sein Sohn D____

auf die Welt gekommen. Was die Betreuung der Kinder anbelangt, erscheinen seine

Ausführungen widersprüchlich. Einerseits behauptet er, die Kinder schon vor der

Trennung von seiner Ehefrau effektiv betreut zu haben, andererseits will er

nach der Trennung und der Übernahme der Obhut als alleinerziehender Vater noch

viel haben lernen müssen.

Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, warum es dem

Rekurrenten mit den von ihm geltend gemachten beruflichen Erfahrungen nach

seiner Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, sich hier

beruflich zu integrieren. Dazu erhielt er denn auch von der Sozialhilfe eine

Hilfestellung durch seine abklärende und begleitende Betreuung im

Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) von Januar bis September 2016 (act. 12 II

S. 19). Er machte im Verlauf des bisherigen Verfahrens denn auch nie

geltend, ab seiner Einreise primär mit der Kinderbetreuung betraut gewesen zu

sein. Auch nach der Trennung der Kindseltern verblieben die Kinder bei der

Kindsmutter. Aus einer Requisition der Polizei vom 11. Mai 2018 (vgl. act. 12 I

S. 9 f.) geht zwar hervor, dass die Kindsmutter ihm die Kinder gemäss seiner

Angabe «nach Lust und Laune» abgebe. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass

dies auch schon bis zum Oktober 2017 vorgekommen sein soll und dass der

Rekurrent aufgrund der tatsächlich ausgeübten Obhut an der Ausübung einer

Arbeitstätigkeit gehindert worden wäre. Auch für den Zeitraum ab Oktober 2020

ist nicht ersichtlich, wieso der Rekurrent nicht einer Erwerbstätigkeit hätte

nachgehen können. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend erwogen, dass die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie, wo der Rekurrent früher

gearbeitet hat, während der Corona-Pandemie notorischerweise erschwert war.

Gerade nach deren Abebben ist aber ebenso notorisch, dass Arbeitskräfte in der

Gastronomie gesucht sind. Wie der Bereich BdM in seiner Stellungnahme im

vorinstanzlichen Verfahren zudem zutreffend erwogen hat, wäre es dem

Rekurrenten auch offengestanden, eine Tätigkeit ohne besondere

Ausbildungserfordernisse zum Beispiel im Lebensmittel- und Drogeriehandel,

Lieferservice und Paketdienst, im Logistikbereich und Onlinehandel oder im

Gesundheitswesen zu suchen und anzutreten. Wie der Rekurrent selber zugesteht,

besuchten die Kinder seit der Übernahme der Obhut durch ihn nicht nur den Kindergarten,

sondern daneben auch das Tagesheim im [...] (vgl. auch Schreiben des

Rekurrenten vom 21. Dezember 2020, act. 12 II S. 47). Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, war es ihm somit ab Oktober 2020 auch mit der

Betreuung seiner damals gut vier- und fünfjährigen Söhne zumutbar, neben der

Ausübung der alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist es doch nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausländerrechtlich spätestens ab

dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar, sich auch neben der

Ausübung der alleinigen Obhut an der Bestreitung des Bedarfs der Familie durch

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beteiligen (BGer 2C_592/2020 vom

28. April 2022 E. 9.3.1, 2C_870/2018 E. 5.3.3). Mit seinem Rekurs

behauptet der Rekurrent zwar, wieder eine Anstellung zu suchen, belegt dies

aber durch nichts, womit er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG

offensichtlich nicht genügt. Ebenfalls unbelegt sind für den Zeitraum ab

Oktober 2020 massgebende gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten einschränken würden. Diesbezüglich wird

zwar auf einen Therapiebericht von Dr. med. [...] verwiesen, welcher aber trotz

expliziter Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht nachgereicht worden

ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin nicht

genügend um eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz bemüht.

3.5.3 Daraus folgt, dass mit der Vorinstanz und

ihren diesbezüglichen Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit

der Wegweisung des Rekurrenten von einem teilweise selbstverschuldeten

Sozialhilfebezug in erheblicher Höhe auszugehen ist.

3.6 Weiter hält der Rekurrent an seinem

Standpunkt fest, wonach seine Schulden aus der Zeit des gemeinsamen Haushalts

mit der Kindsmutter stammten. Diese habe ihm Mahnschreiben und Rechnungen

vorenthalten und er habe in der turbulenten und konflikthaften Zeit den

Überblick verloren. Er habe keine neuen Schulden zu verzeichnen.

Diese Ausführungen sind offensichtlich aktenwidrig. Wie den

Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszügen in den Akten (vgl. act. 12 II

S. 71 ff.) entnommen werden kann, ist der Rekurrent auch nach seiner Scheidung

vom 16. Oktober 2018 mehrfach und in erheblichem Umfang betrieben worden. Er

macht dabei nicht einmal mehr geltend, dass es sich dabei um sogenannte

Doppelbetreibungen bereits früher betriebener Forderungen handelt. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es an ihm, solche zu belegen (vgl. VGE

VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E.

4.2.3). Daraus folgt mit den Feststellungen der

Vorinstanz, dass der Rekurrent selbst für diese Betreibungen und Schulden verantwortlich

ist und er wirtschaftlich nicht integriert ist.

3.7 Vor diesem Hintergrund ist der

Interessenabwägung der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Das Interesse des

Rekurrenten und seiner Kinder an der Vermeidung der geringfügigen räumlichen Dislokation

der Familie in den ihnen bestens bekannten grenznahen südbadischen Raum

erscheint deutlich geringer als das gewichtige öffentliche Interesse an der

Vermeidung einer weiteren Belastung der öffentlichen Fürsorge sowie der

Eingehung weiterer Schulden durch den Rekurrenten. So lebte der Rekurrent nach

seiner Trennung von der Ehefrau bei seinen Eltern in [...] (Polizeirapport vom

29. Juni 2017, act. 11/I S. 10), wo auch die Kinder viele Wochenenden bei ihren

Grosseltern als wichtige Bezugspersonen verbringen (Bericht Timun 25. November

2020, act. 12 II 45 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffende

Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten und seiner

Kinder durch die Vorinstanz verwiesen werden.

3.8 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten

bedurfte es auch keiner vorgängigen Verwarnung durch die Migrationsbehörde. Der

Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ist mit

der Beendigung der Familiengemeinschaft weggefallen. Es war daher zu prüfen, ob

der Rekurrent nach Auflösung dieser Familiengemeinschaft einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG besitzt. Dies ist nach dem Gesagten nicht

der Fall. Im Übrigen ist auch nicht zu erwarten, dass der Rekurrent an seiner

aktuellen Situation mit seinem fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug

in naher Zukunft etwas wird ändern können. Die Massnahme ist daher den

Umständen angemessen, weshalb auf eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zu

verzichten ist.

4.

Nicht mehr bestritten werden die vorinstanzlichen Erwägungen

zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 it. b AIG (vgl.

E. 25 des angefochtenen Entscheids), weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl.

oben E. 1.4).

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1’200.–. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem

unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis

einzureichen. Sein Honorar ist daher aufgrund einer Schätzung des angemessenen

Vertretungsaufwands zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von

acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 15 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1’600.–

mit einem Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie der Mehrwertsteuer

auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.–

und 7,7 % MWST von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.