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Entscheid

VD.2023.51

Vollzugsbefehl

23. August 2023Deutsch6 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.51

URTEIL

vom 23. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. März 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt vom 28. März

2019 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 90 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 31. März 2023 verfügte die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ ab dem 30.

März 2023 die besagte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe.

Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (Rekurrent) mit

handschriftlicher Eingabe vom 5. April 2023 Rekurs angemeldet und denselben mit

Schreiben vom 26. April 2023 begründet. Er beantragt sinngemäss, er sei

aus der Haft zu entlassen. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom

25. Mai 2023 demgegenüber die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit

Verfügung vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter die Stellungnahme der

Vollzugsbehörde an den Rekurrenten zugestellt und diesem Gelegenheit zur

Einreichung einer Replik gegeben. Der Rekurrent hat innert Frist nicht

repliziert. Auf Erkundigung beim Justiz- und Sicherheitsdeprtement des Kantons

Basel-Stadt wurde dem Gericht mit E-Mail vom 26. Juli 2023 mitgeteilt, dass der

Rekurrent am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen worden ist. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil

erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes

in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war

der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen

Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies

ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt

der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines

Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem

Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen

oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl.

VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447;

BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E.

1.2).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf

diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20

vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023

E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135

E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis

der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit

dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig

eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42

E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1,

131.

II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018

E. 1.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Ver-waltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;

Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., S. 292

f.).

1.2.3

Vorliegend

wurde der Rekurrent – entsprechend dem im Vollzugsauftrag vom 3. April

2023.

aufgeführten Vollzugsende – am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen, womit

es seinem Rechtsschutzinteresse seither am Erfordernis der Aktualität fehlt.

Zwar wäre denkbar, dass mit dem Rekurs grundsätzliche Fragen betreffend

Haftsachen aufgeworfen werden, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnten. Da der Rekurrent nach seiner Entlassung aber

Gelegenheit hatte, ein solches Interesse replikweise geltend zu machen und er

sich nicht geäussert hat, ist indes davon auszugehen, dass ihm ein solches

Dispositiv

fehlt. Demnach ist das Verfahren mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses

als gegenstandlos abzuschreiben.

2.

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung

des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der Kostenentscheid

gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des

Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10.

September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O.,

S. 514). Aufgrund der Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des

Rekurrenten wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Re-kursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.