VD.2023.51
Vollzugsbefehl
23. August 2023Deutsch6 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.51
URTEIL
vom 23. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. März 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt vom 28. März
2019 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu 90 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 31. März 2023 verfügte die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde), dass A____ ab dem 30.
März 2023 die besagte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe.
Gegen diesen Vollzugsbefehl hat A____ (Rekurrent) mit
handschriftlicher Eingabe vom 5. April 2023 Rekurs angemeldet und denselben mit
Schreiben vom 26. April 2023 begründet. Er beantragt sinngemäss, er sei
aus der Haft zu entlassen. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom
25. Mai 2023 demgegenüber die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter die Stellungnahme der
Vollzugsbehörde an den Rekurrenten zugestellt und diesem Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik gegeben. Der Rekurrent hat innert Frist nicht
repliziert. Auf Erkundigung beim Justiz- und Sicherheitsdeprtement des Kantons
Basel-Stadt wurde dem Gericht mit E-Mail vom 26. Juli 2023 mitgeteilt, dass der
Rekurrent am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen worden ist. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil
erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes
in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war
der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen
Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies
ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt
der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines
Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem
Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen
oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl.
VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447;
BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E.
1.2).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf
diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20
vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023
E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135
E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis
der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit
dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42
E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1,
131.
II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018
E. 1.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Ver-waltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292
f.).
1.2.3
Vorliegend
wurde der Rekurrent – entsprechend dem im Vollzugsauftrag vom 3. April
2023.
aufgeführten Vollzugsende – am 27. Juni 2023 aus der Haft entlassen, womit
es seinem Rechtsschutzinteresse seither am Erfordernis der Aktualität fehlt.
Zwar wäre denkbar, dass mit dem Rekurs grundsätzliche Fragen betreffend
Haftsachen aufgeworfen werden, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten. Da der Rekurrent nach seiner Entlassung aber
Gelegenheit hatte, ein solches Interesse replikweise geltend zu machen und er
sich nicht geäussert hat, ist indes davon auszugehen, dass ihm ein solches
Dispositiv
fehlt. Demnach ist das Verfahren mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses
als gegenstandlos abzuschreiben.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung
des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der Kostenentscheid
gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des
Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten vor dem Eintritt der
Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10.
September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O.,
S. 514). Aufgrund der Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des
Rekurrenten wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Re-kursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.