VD.2023.53
Vollzugsbefehl
28. Juni 2023Deutsch4 min
2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ersuchte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.53
URTEIL
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja
Fischer
__________________________________________________________
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 11. April 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt verfügte
mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023, dass A____ (nachfolgend: Rekurrent) ab
dem 6. April 2023 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit handschriftlichem Schreiben vom 16. April
2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ersuchte
der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Staatsanwaltschaft sowie die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, umgehend die Akten einzureichen. Eine
Rekursbegründung blieb aus.
Mit Schreiben
vom 11. Mai 2023 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Am 31. Mai 2023 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent
am 9. Juli 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter
zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 12. April 2023 ausgehändigt.
Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am
12.
Mai 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,
so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu
erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis
des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.