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Entscheid

VD.2023.53

Vollzugsbefehl

28. Juni 2023Deutsch4 min

2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ersuchte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.53

URTEIL

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja

Fischer

__________________________________________________________

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 11. April 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt verfügte

mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023, dass A____ (nachfolgend: Rekurrent) ab

dem 6. April 2023 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Gegen diesen

Entscheid meldete der Rekurrent mit handschriftlichem Schreiben vom 16. April

2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ersuchte

der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Staatsanwaltschaft sowie die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, umgehend die Akten einzureichen. Eine

Rekursbegründung blieb aus.

Mit Schreiben

vom 11. Mai 2023 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Am 31. Mai 2023 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent

am 9. Juli 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter

zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 12. April 2023 ausgehändigt.

Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am

12.

Mai 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).

Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,

so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu

erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis

des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.