VD.2023.54
kantonale Steuern pro 2021 / Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist (BGer 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024)
16. Oktober 2023Deutsch10 min
Einsprache. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 17. November 2022 infolge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.54
URTEIL
vom 16.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 22. März 2023
betreffend kantonale Steuern pro
2021 / Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 wurde das
steuerbare Einkommen von A____ für die Steuerperiode pro 2021 auf CHF 70'100.–
festgesetzt. Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 15. November 2022
Einsprache. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 17. November 2022 infolge
Fristsäumnis nicht auf die Einsprache ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 22. März 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin)
mit Eingabe vom 17. April 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben,
welche diesen mit Schreiben vom 18. April 2023 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Darin beantragt sie sinngemäss unter
anderem die Wiedereinsetzung in die verpasste Einsprachefrist. Die
Steuerverwaltung hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die
Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 15. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung
verzichtet und stattdessen auf ihren Entscheid verwiesen, an dessen Erwägungen
sie festhalte. Gestützt darauf beantragt sie die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Mit Eingabe vom 27. Mai 2023 hat die Rekurrentin repliziert, wobei
sie sinngemäss an ihrem Rekurs festhält. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des
angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft
das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung
durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni
2003 E. 5).
2.
2.1 Die Rekurrentin bestreitet in ihrem Rekurs vor
dem Verwaltungsgericht nicht mehr, dass sie die 30‑tägige Frist zur
Einspracheerhebung versäumt hat. Mithin kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4). Ergänzend bleibt lediglich anzumerken, dass der genaue
Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 zwar
nicht feststeht, zumal der Versand mit uneingeschriebener Postsendung erfolgte.
Es ist aber unbestritten, dass die besagte Veranlagungsverfügung an die Adresse
der Rekurrentin bzw. infolge der Postumleitung während ihres
Auslandaufenthaltes an deren Vertreter, [...], zugestellt wurde. So hat die
Rekurrentin die Verfügung gemäss eigenen Angaben nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland
erhalten. Vor diesem Hintergrund darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
ausgegangen werden, dass die Veranlagungsverfügung zeitnah nach der darauf
aufgeführten Datierung vom 18. August 2022 beim Vertreter eingegangen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung an den Vertreter erst zu einem
Zeitpunkt erfolgt wäre, welcher die Einsprache vom 15. November 2022 noch als
rechtzeitig erscheinen liesse, sind hingegen keine ersichtlich und werden von der
Rekurrentin auch nicht geltend gemacht.
2.2
2.2.1 Was sodann die Möglichkeit einer
Wiederherstellung der versäumten Frist anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen,
weder der Auslandaufenthalt der Rekurrentin noch die nicht rechtzeitige
Weiterleitung der Post durch den Vertreter würden eine Fristwiederherstellung
zu begründen vermögen. So obliege es der steuerpflichtigen Person, der
Steuerverwaltung bevorstehende Landesabwesenheiten mitzuteilen und müsse sie
sich das Verhalten ihrer Hilfsperson anrechnen lassen (angefochtener Entscheid
E. 5).
2.2.2 Die Rekurrentin bringt dagegen vor, eine
Abwesenheit aus beruflichen Gründen stelle durchaus einen wichtigen Grund für
eine Wiederherstellung der Frist dar. Zudem falle es ihr aufgrund ihres
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms schwer, sich auf mehrere Dinge gleichzeitig zu
konzentrieren. Daher sei es ihr entfallen, sich regelmässig bei ihrem Vertreter
nach der Post zu erkundigen und habe sie darauf vertraut, dass dieser ihr die
Post ohne Aufforderung weiterleite. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich trotz einer
schweren Nierenbeckenentzündung umgehend um die Angelegenheit gekümmert
(Rekursbegründung vom 17. April 2023 Ziff. 1).
2.2.3 Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem
Entscheid vom 22. März 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine
Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von
ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit
wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach
die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden
kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12
vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67
vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der
Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die
Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt
klare Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und
gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November
2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; VGE
VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.2.2). Dabei wird verlangt,
dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist
einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in:
Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N 19; VGE
VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September
2015 E. 2.3). Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung
(BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.],
Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 35).
Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15. Februar
2006 E. 4). Abwesenheit infolge Ferien stellt deshalb keinen tauglichen
Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2019.117
vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019
E. 3.1, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2, je mit weiteren
Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund,
wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln
verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer
6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2015.124 vom 21.
Juni 2016 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2.4 Soweit die Rekurrentin mit ihrem beruflichen
Auslandaufenthalt einen wichtigen Grund für eine Wiederherstellung der Frist zu
begründen versucht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch eine
berufliche Auslandabwesenheit ist vorhersehbar und vermag daher keinen
tauglichen Entschuldigungsgrund darzustellen. Vielmehr wäre die Rekurrentin
gehalten gewesen, der Steuerverwaltung ihre Abwesenheit mitzuteilen, wenn
während dieser Zeit keine Zustellungen hätten erfolgen sollen. Auch das von der
Rekurrentin geltend gemachte und durch Dr. med. [...] mit ärztlichem
Zeugnis vom 17. April 2023 belegte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom bildet keinen
solchen Wiedereinsetzungsgrund. Das Verhalten der Rekurrentin offenbart nämlich,
dass sie durchaus zu fristgerechtem Handeln in der Lage gewesen wäre. So hat
sie für die Dauer ihrer Abwesenheit bewusst einen Postumleitungsauftrag
eingerichtet. Sie hat also daran gedacht, dass sie während ihres
Auslandaufenthaltes Post erhalten wird. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie
dabei darauf vertraut, dass ihr die Post ohne Nachfragen weitergeleitet wird.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen
sein soll, die Einsprachefrist zu wahren. Tatsächlich hat sie nach ihrer
Rückkehr denn auch umgehend handeln können. Das aus ihrer Sicht nachlässige
Verhalten ihres Vertreters hat sie sich anrechnen zu lassen. Es liegt
vorliegend somit kein unverschuldetes Hindernis vor, welches die Rekurrentin
von einem fristgerechten Handeln abhielt, weshalb die Einsprachefrist nicht
wiederherzustellen ist.
2.3 Zusammenfassend ist die Einsprache der
Rekurrentin vom 15. November 2022 verspätet erfolgt und liegen keine Gründe für
eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist vor. Der Nichteintretensentscheid
der Steuerverwaltung ist somit zu Recht ergangen.
3.
Da sich der Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht entsprechend dem angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission auf das Nichteintreten der Steuerverwaltung infolge
Fristversäumnis beschränkt (Sarasin,
in: Tarolli Schmidt/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz,
Basel 2019, § 171 N 10), ist auf die materiellen Ausführungen der
Rekurrentin zur Berechnung ihres steuerbaren Einkommens nicht weiter
einzugehen.
4.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Zufolge ihres
Unterliegens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten
werden in Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.