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Entscheid

VD.2023.54

kantonale Steuern pro 2021 / Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist (BGer 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024)

16. Oktober 2023Deutsch10 min

Einsprache. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 17. November 2022 infolge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.54

URTEIL

vom 16.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 22. März 2023

betreffend kantonale Steuern pro

2021 / Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 wurde das

steuerbare Einkommen von A____ für die Steuerperiode pro 2021 auf CHF 70'100.–

festgesetzt. Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 15. November 2022

Einsprache. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 17. November 2022 infolge

Fristsäumnis nicht auf die Einsprache ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 22. März 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin)

mit Eingabe vom 17. April 2023 Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben,

welche diesen mit Schreiben vom 18. April 2023 zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Darin beantragt sie sinngemäss unter

anderem die Wiedereinsetzung in die verpasste Einsprachefrist. Die

Steuerverwaltung hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die

Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 15. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung

verzichtet und stattdessen auf ihren Entscheid verwiesen, an dessen Erwägungen

sie festhalte. Gestützt darauf beantragt sie die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Mit Eingabe vom 27. Mai 2023 hat die Rekurrentin repliziert, wobei

sie sinngemäss an ihrem Rekurs festhält. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des

angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und

begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich

keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft

das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um

zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung

durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni

2003 E. 5).

2.

2.1 Die Rekurrentin bestreitet in ihrem Rekurs vor

dem Verwaltungsgericht nicht mehr, dass sie die 30‑tägige Frist zur

Einspracheerhebung versäumt hat. Mithin kann diesbezüglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4). Ergänzend bleibt lediglich anzumerken, dass der genaue

Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 zwar

nicht feststeht, zumal der Versand mit uneingeschriebener Postsendung erfolgte.

Es ist aber unbestritten, dass die besagte Veranlagungsverfügung an die Adresse

der Rekurrentin bzw. infolge der Postumleitung während ihres

Auslandaufenthaltes an deren Vertreter, [...], zugestellt wurde. So hat die

Rekurrentin die Verfügung gemäss eigenen Angaben nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland

erhalten. Vor diesem Hintergrund darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon

ausgegangen werden, dass die Veranlagungsverfügung zeitnah nach der darauf

aufgeführten Datierung vom 18. August 2022 beim Vertreter eingegangen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung an den Vertreter erst zu einem

Zeitpunkt erfolgt wäre, welcher die Einsprache vom 15. November 2022 noch als

rechtzeitig erscheinen liesse, sind hingegen keine ersichtlich und werden von der

Rekurrentin auch nicht geltend gemacht.

2.2

2.2.1 Was sodann die Möglichkeit einer

Wiederherstellung der versäumten Frist anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen,

weder der Auslandaufenthalt der Rekurrentin noch die nicht rechtzeitige

Weiterleitung der Post durch den Vertreter würden eine Fristwiederherstellung

zu begründen vermögen. So obliege es der steuerpflichtigen Person, der

Steuerverwaltung bevorstehende Landesabwesenheiten mitzuteilen und müsse sie

sich das Verhalten ihrer Hilfsperson anrechnen lassen (angefochtener Entscheid

E. 5).

2.2.2 Die Rekurrentin bringt dagegen vor, eine

Abwesenheit aus beruflichen Gründen stelle durchaus einen wichtigen Grund für

eine Wiederherstellung der Frist dar. Zudem falle es ihr aufgrund ihres

Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms schwer, sich auf mehrere Dinge gleichzeitig zu

konzentrieren. Daher sei es ihr entfallen, sich regelmässig bei ihrem Vertreter

nach der Post zu erkundigen und habe sie darauf vertraut, dass dieser ihr die

Post ohne Aufforderung weiterleite. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich trotz einer

schweren Nierenbeckenentzündung umgehend um die Angelegenheit gekümmert

(Rekursbegründung vom 17. April 2023 Ziff. 1).

2.2.3 Wie auch die Steuerrekurskommission mit ihrem

Entscheid vom 22. März 2023 erwogen hat, kann gemäss § 147 Abs. 5 StG eine

Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von

ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit

wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach

die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden

kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden

ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Als

unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und

der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich

sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz

der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise

erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen

Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12

vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67

vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der

Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die

Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt

klare Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und

gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November

2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; VGE

VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.2.2). Dabei wird verlangt,

dass der oder die Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist

einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in:

Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 133 N 19; VGE

VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September

2015 E. 2.3). Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung

(BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.],

Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 35).

Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15. Februar

2006 E. 4). Abwesenheit infolge Fe­rien stellt deshalb keinen tauglichen

Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.3, VD.2019.117

vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019

E. 3.1, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2, je mit weiteren

Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund,

wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln

verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer

6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2015.124 vom 21.

Juni 2016 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2.4 Soweit die Rekurrentin mit ihrem beruflichen

Auslandaufenthalt einen wichtigen Grund für eine Wiederherstellung der Frist zu

begründen versucht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch eine

berufliche Auslandabwesenheit ist vorhersehbar und vermag daher keinen

tauglichen Entschuldigungsgrund darzustellen. Vielmehr wäre die Rekurrentin

gehalten gewesen, der Steuerverwaltung ihre Abwesenheit mitzuteilen, wenn

während dieser Zeit keine Zustellungen hätten erfolgen sollen. Auch das von der

Rekurrentin geltend gemachte und durch Dr. med. [...] mit ärztlichem

Zeugnis vom 17. April 2023 belegte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom bildet keinen

solchen Wiedereinsetzungsgrund. Das Verhalten der Rekurrentin offenbart nämlich,

dass sie durchaus zu fristgerechtem Handeln in der Lage gewesen wäre. So hat

sie für die Dauer ihrer Abwesenheit bewusst einen Postumleitungsauftrag

eingerichtet. Sie hat also daran gedacht, dass sie während ihres

Auslandaufenthaltes Post erhalten wird. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie

dabei darauf vertraut, dass ihr die Post ohne Nachfragen weitergeleitet wird.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen

sein soll, die Einsprachefrist zu wahren. Tatsächlich hat sie nach ihrer

Rückkehr denn auch umgehend handeln können. Das aus ihrer Sicht nachlässige

Verhalten ihres Vertreters hat sie sich anrechnen zu lassen. Es liegt

vorliegend somit kein unverschuldetes Hindernis vor, welches die Rekurrentin

von einem fristgerechten Handeln abhielt, weshalb die Einsprachefrist nicht

wiederherzustellen ist.

2.3 Zusammenfassend ist die Einsprache der

Rekurrentin vom 15. November 2022 verspätet erfolgt und liegen keine Gründe für

eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist vor. Der Nichteintretensentscheid

der Steuerverwaltung ist somit zu Recht ergangen.

3.

Da sich der Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor dem

Verwaltungsgericht entsprechend dem angefochtenen Entscheid der

Steuerrekurskommission auf das Nichteintreten der Steuerverwaltung infolge

Fristversäumnis beschränkt (Sarasin,

in: Tarolli Schmidt/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz,

Basel 2019, § 171 N 10), ist auf die materiellen Ausführungen der

Rekurrentin zur Berechnung ihres steuerbaren Einkommens nicht weiter

einzugehen.

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Zufolge ihres

Unterliegens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten

werden in Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.