VD.2023.55
Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs
17. November 2023Deutsch20 min
die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.55
URTEIL
vom 17. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 15. Februar 2023
betreffend Rückstellung des
Einbürgerungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
reichte mit Eingabe vom 21. März 2022 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch
um ordentliche Einbürgerung ein, welches der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur
Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied
die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender
wirtschaftlicher Integration (Teilnahme am Wirtschaftsleben) für drei Jahre zurückzustellen.
Mit Eingabe vom 28. November 2022 verlangte der Rekurrent den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung. Am 15. Februar 2023 verfügte der Bürgerrat der
Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten
wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen für drei Jahre zurückgestellt werde.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 2. März 2023 Rekurs an den
Regierungsrat an und begründete diesen am 22. März 2023. Der Rekurrent beantragt,
es sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023
vollumfänglich aufzuheben und sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter
sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e
Kostenfolge. Mit Schreiben vom 20. April 2023 überwies das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent hält mit Replik vom 28. August 2023 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des
Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch des
Rekurrenten vom 15. Februar 2023. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes
(BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der
Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat
können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG
270.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das
Einbürgerungsverfahren des Rekurrenten formell nicht abgeschlossen. Vielmehr
wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren
sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der
selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens
zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch
den Bürgerrat bedeuten im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der
Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Der Entscheid kommt im
Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.2,
mit Hinweisen).
1.3
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist mithin einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E.
1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die
Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung.
Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im
Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe
selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und
namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber
dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen
Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit
Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der
bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder
anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3; jeweils
mit Hinweisen). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.213
vom 8. Juli 2023 E. 1.4, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt unter
anderem voraus, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [BüG, SR 141.0]; § 4 lit. a BüRG).
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12
Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung
und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die
ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV,
SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach
der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und
seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14).
Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des
Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die
bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9
Abs. 3 BüRG).
2.2
2.2.1 Der Rekurrent wurde per 31. Dezember 2017 von
der Sozialhilfe abgelöst, weist im Betreibungsregister keine Einträge auf und hat
bei der Steuerverwaltung keine Ausstände (Erhebungsbericht vom 21. März 2022 S.
1 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seine eigenen
Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2018 durch Einkommen, Vermögen oder andere
Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, deckt.
2.2.2 Gemäss den Steuerzusammenfassungen von B____
betrugen die vom Rekurrenten erwirtschafteten brutto Fahrpreise in den Jahren
2019, 2020 und 2022 CHF 34'590.66, CHF 35'355.76 und CHF 48'891.02. Für
das Jahr 2021 fehlt eine Steuerzusammenfassung. Gemäss der
Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent im Jahr 2021 über B____ einen brutto Fahrpreis von CHF 38'779.21
erwirtschaftet hat. Zusätzlich zu den brutto Fahrpreisen sind auch die über B____
erzielten Nebeneinkünfte von CHF 505.–, CHF 552.03, CHF 512.19 und CHF 1'056.79
zu berücksichtigen. Von den brutto Einkünften bei B____ hat die Bürgergemeinde
zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Rekurrenten die B____ Servicegebühren
und die Umsatzsteuern auf der B____ Servicegebühr abgezogen (Vernehmlassung S.
1). Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht auch dem Vorgehen der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Nachzahlungsverfügung vom
18 Dezember 2020 S. 1). Weshalb die Steuerverwaltung die Umsatzsteuern
nicht abgezogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 7. September 2023 S. 2) besteht im
Einbürgerungsverfahren insoweit keine Bindung an die Veranlagungsverfügungen
2019 und 2020 der Steuerverwaltung. Die B____ Servicegebühren betragen 2019 CHF
8'648.68, 2020 CHF 8'840.47, 2021 CHF 9'696.96 und 2022
CHF 13'199.61. Die Umsatzsteuern auf den B____ Servicegebühren belaufen
sich 2019 auf CHF 666.32, 2020 auf CHF 680.85 und 2022 auf CHF 939.90. Der
Betrag für 2021 ist nicht bekannt. Zusätzlich hat die Bürgergemeinde
Fahrzeugspesen von CHF 0.40 pro Kilometer abgezogen (Vernehmlassung S. 1). Der
Rekurrent wendet dagegen ein, dabei handle es sich um einen theoretischen
Betrag, der nichts über seine faktische finanzielle Situation aussage (Replik
S. 2). Da die Bürgergemeinde den vom Rekurrenten beanstandeten Betrag der
Fahrspesen nicht begründet hat, kann darauf nicht abgestellt werden.
Stattdessen können entsprechend den vom Rekurrenten selbst eingereichten und
nicht beanstandeten Veranlagungsverfügungen Gewinnungskosten von 20 % abgezogen
werden. Sozialversicherungsbeiträge sind von den bei B____ in den Jahren 2019
bis 2022 erzielten Einkünften entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde nicht in
Abzug zu bringen (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Wie sich aus den
Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung ergibt, erzielte der Rekurrent im
Jahr 2019 zusätzlich zu seinem Einkommen bei B____ ein Nettoeinkommen von CHF
12'335.– und erhielt der Rekurrent im Jahr 2020 zusätzlich zu seinem Einkommen
bei B____ Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 2'971.–. Aufgrund des
Lebenslaufs des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass das Einkommen von
CHF 12'335.– aus einer während eines Teils des Jahres 2019 ausgeübten
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Chauffeur stammt. Somit ist für die Jahre
2019 bis 2022 von den folgenden Nettoeinkünften des Rekurrenten auszugehen:
2019: 34'590.66 + 505.– – 8'648.68 – 666.32 – 5'156.13 +
12'335.– = CHF 32'960.–
2020: 35'354.76 + 552.03 – 8'840.47 – 680.85 – 5'277.29 +
2'971.– = CHF 24'079.–
2021: 38'779.21 + 512.19 – 9'696.96 – 5'918.89 = CHF 23'676.–
2022: 48'891.02 + 1'056.79 – 13'199.61 – 939.90 – 7'161.66 =
CHF 28'647.–
2.2.3 Der Rekurrent macht geltend, die Jahre der
Covid-19-Pandemie dürften bei der Beurteilung seiner Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht berücksichtigt werden, weil die ausserordentliche
Situation dazu geführt habe, dass seine Einkünfte in diesen Jahren viel tiefer
gewesen seien (Rekursbegründung S. 2). Diese Forderung ist berechtigt. Mit dem
Erfordernis, dass der Bewerber die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten
nicht nur im Zeitpunkt der Einbürgerung, sondern auch in demjenigen der
Gesuchstellung decken können muss, soll sichergestellt werden, dass seine
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auf absehbare Zeit gewährleistet ist.
Dazu genügt es, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden kann,
dass der Bewerber für sich und seine Familie langfristig aufkommen kann. Dass
er dazu auch in einer derart ausserordentlichen Situation wie der
Covid-19-Pandemie in der Lage ist, kann nicht verlangt werden. Dementsprechend
scheint auch die Bürgergemeinde bereit zu sein, für die Bestimmung des
Einkommens des Rekurrenten im Zeitpunkt der Gesuchstellung statt auf sein
Einkommen im Jahr 2021 auf den Durchschnitt seiner Einkommen in den Jahren vor
und nach der Covid-19-Pandemie und damit in den Jahren 2019 und 2022
abzustellen (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dieser beträgt CHF 30'804.–
entsprechend CHF 2'567.– pro Monat.
2.2.4 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Kap. C.3.1, nachfolgend
SKOS-Richtlinien) und gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend URL, Ziff.
10.1) CHF 1'031. Gemäss den URL (Ziff. 4.1.1) wird zusätzlich eine Pauschale
von CHF 50.– berücksichtigt. Die Kosten für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung übernimmt die Sozialhilfe im Umfang von höchstens 90
% der kantonalen Durchschnittsprämie (URL Ziff. 10.4.1). Diese beträgt im
Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7'548.– (Art. 5 Verordnung des EDI über
die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
[SR 831.309.1]). Folglich belaufen sich die von der Sozialhilfe
übernommenen Krankenkassenprämien auf maximal CHF 566.– pro Monat. Bei einem
Jahreseinkommen von CHF 30'804.– ist jedoch davon auszugehen, dass der
Rekurrent Prämienbeiträge von CHF 215.– pro Monat erhält (vgl. Anhang zu § 22
Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO,
SG 834.410]). Damit verbleibt ein von ihm selber zu tragender Prämienanteil von
maximal CHF 315.– pro Monat. Der Bruttomietzins der Wohnung des Rekurrenten
beträgt CHF 790.– (Rekursbeilage 3). Insgesamt ist damit von einem
sozialhilferechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten von CHF 2'186.–
auszugehen.
2.3
2.3.1 Der Rekurrent hat mit C____ zwei und mit D____
vier Kinder. Beide Kindsmütter und alle sechs Kinder leben in Schweden.
2.3.2 In seiner Rekursbegründung (S. 2 f.) behauptet
der Rekurrent, C____ habe seit mehreren Jahren den Kontakt zu ihm komplett
abgebrochen und den Kontakt zu seinen Kindern verhindert. Er wisse nicht, wo
sie sich aufhalte. Somit mache C____ keine Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder
geltend und verunmögliche sie es dem Rekurrenten, von sich aus
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Darstellung steht betreffend den Kontakt
zu den Kindern in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des
Rekurrenten. Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts vom 21. März 2022
(S. 5) erklärte er im Erhebungsgespräch vom 17. März 2022, er habe heute noch
sporadisch Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der Beziehung mit C____.
Aufgrund dieses Widerspruchs ist die Behauptung, der Rekurrent könne mangels
Kontakts keine Unterhaltsbeiträge leisten, nicht glaubhaft, und bestehen auch
ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, die Kindsmutter
mache keine solchen geltend. Damit hat der Rekurrent nicht einmal glaubhaft
gemacht, dass er gegenüber den beiden Kindern aus der Beziehung mit C____ nicht
unterhaltspflichtig ist. Da er als Gesuchsteller die Beweislast für die Einbürgerungsvoraussetzungen
trägt und jegliche Angaben zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge schuldig
geblieben ist, ist für die Prüfung des Kriteriums der Teilnahme am
Wirtschaftsleben davon auszugehen, dass er für die beiden Kinder mindestens
Unterhaltsbeiträgen in der betreffend die anderen vier Kinder erwähnten Höhe
von CHF 200.– pro Kind schuldet. Dass der Rekurrent für die beiden Kinder
aus der Beziehung mit C____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 13. April 2021
keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hat und auch heute nicht bezahlt, ist
unbestritten.
2.3.3 Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts
vom 21. März 2022 (S. 5) erklärte der Rekurrent im Erhebungsgespräch vom 17.
März 2022, er stehe mit D____ in gutem Kontakt und besuche sie und die vier
gemeinsamen Kinder etwa alle drei Monate für zwei Wochen. «Er müsste eigentlich
pro Kind Fr. 200.– pro Monat Unterstützung leisten, dies könne er aber mit
seinem Einkommen von B____ nicht.» In seiner Rekursbegründung (S. 3) macht der
Rekurrent geltend, er habe mit D____ vereinbart, dass er pro Kind maximal CHF
200.– pro Monat bezahle. Dieser Betrag überschreite den in Schweden
üblicherweise geschuldeten Betrag. Der Grund für den Abschluss der Vereinbarung
habe darin bestanden, dass die Kindsmutter eine Zeit lang habe Sozialhilfe
beziehen müssen und der Rekurrent deshalb von sich aus zur Entlastung mehr als
geschuldet habe bezahlen wollen. In der Zwischenzeit habe die Kindsmutter eine
Stelle gefunden und sich deshalb am 19. Januar 2022 von der Sozialhilfe lösen
können. Die Behauptung, dass sich die Kindsmutter wegen einer neuen Stelle von
der Sozialhilfe habe lösen können, wird durch den vom Rekurrenten selbst
eingereichten Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 5) widerlegt. Die auf Schwedisch
verfasste Urkunde ist für das Gericht zwar nicht verständlich. Es besteht aber
kein Zweifel, dass der Vertrag erst im Jahr 2023 unterzeichnet worden ist, und
das früheste Datum, das auf der Urkunde überhaupt erwähnt wird, ist der 28.
Dezember 2022. Folglich kann die gestützt auf den eingereichten Vertrag
angetretene Stelle offensichtlich nicht den Grund für die angeblich bereits am
19. Januar 2022 erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe dargestellt haben.
Unabhängig davon ist die Darstellung in der Rekursbegründung auch deshalb
unglaubhaft, weil sie in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des
Rekurrenten steht. Die Aussage des Rekurrenten im Erhebungsgespräch vom 17.
März 2022 kann nicht anders verstanden werden, als dass er für jedes der vier
Kinder Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.– schuldet und mit seinem Einkommen
nicht in der Lage gewesen ist, die geschuldeten Beträge zu bezahlen. Falls es
sich bei den CHF 200.– bloss um einen Maximalbetrag handelte, hätte der
Rekurrent dies zweifellos bereits im Erhebungsgespräch erwähnt. Unter diesen
Umständen erscheint es naheliegend, dass die Darstellung in der
Rekursbegründung prozesstaktisch motiviert ist. Zudem erscheint es höchst
erstaunlich, dass in Schweden für Kinder von inzwischen vier, acht, neun und
elf Jahren (Geburtsdaten 15. März 2012, 16. Mai 2014, 30. April 2015 und 23.
Dezember 2018) Unterhaltsbeiträge von weniger als CHF 200.– pro Kind geschuldet
sein sollen, und ist der Rekurrent für seine entsprechende Behauptung jegliche
Begründung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Unter diesen Umständen ist
entsprechend seinen Angaben im Erhebungsgespräch davon auszugehen, dass der
Rekurrent für jedes der vier Kinder aus der Beziehung mit D____
Unterhaltsbeiträge von CHF 200.– pro Monat schuldet.
2.3.4 Dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber
seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom
13. April 2021 nicht vollständig nachgekommen ist und auch nicht
vollständig nachkommen konnte, hat der Rekurrent im Erhebungsgespräch selbst
zugestanden. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung leistete der
Rekurrent im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder von CHF
7'640.–. Ob die Veranlagungsverfügung als Beweis für die Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge genügt, kann offenbleiben, weil der Rekurrent auch bei
Bezahlung von CHF 7'640.– die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von
CHF 9'600.– (12 x 4 x CHF 200.–) nicht vollständig bezahlt hat.
2.3.5 Für das Jahr 2022 sind die folgenden Zahlungen
an D____ zweifelsfrei belegt: 28. März 2022 CHF 522.63, 26. April 2022 CHF
520.37, 2. September 2022 CHF 76.58 und 2. September 2022 CHF 480.–. Zusätzlich
hat der Rekurrent die folgenden Zahlungen an D____ belegt: 10. Mai CHF 1'645.–,
3. Juni CHF 640.13, 3. Juni CHF 540.16, 6. Juli CHF 505.36, 12. August CHF
490.–, 13. August CHF 392.43, 15. August CHF 167.22. In welchem Jahr diese
Zahlungen erfolgt sind, ist aus den Belegen nicht ersichtlich. Der Rekurrent
scheint geltend machen zu wollen, die Zahlungen seien im Jahr 2022 erfolgt
(vgl. Rekursbegründung S. 2). Unter der Annahme, dass alle Zahlungen
Unterhaltsbeiträge für die Kinder betreffen und im Jahr 2022 erfolgt sind, hat
der Rekurrent im Jahr 2022 insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 5'979.88
bezahlt. Dies entspricht durchschnittlich bloss CHF 498.32 statt der
geschuldeten CHF 800.–.
2.3.6 Aus den vom Rekurrenten eingereichten
Zahlungsbelegen (Rekursbeilage 4) ist ersichtlich, dass er seiner
Unterhaltspflicht gegenüber seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____
auch aktuell nicht nachkommt. Statt der geschuldeten CHF 800.– hat er im
Februar 2023 bloss CHF 683.20 bezahlt und im März 2023 nur CHF 500.–.
2.4
2.4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
zwar anzunehmen ist, dass der Rekurrent seine eigenen Lebenshaltungskosten im
Zeitpunkt der Einreichung und der Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs durch
Einkommen gedeckt hat und deckt, dass aber davon auszugehen ist, dass er seinen
Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern weder im Zeitpunkt der
Gesuchstellung noch in demjenigen des Entscheids vollständig nachgekommen ist
und nachkommt.
2.4.2 Aus den nachstehenden Gründen kommt im
vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen
(Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom
Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand
gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b
BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger
Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen
über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden
Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und
Bettingen vom 26. August 2019 Ziff. 4.3.3 FN 110). Der Rekurrent hat im
vorliegenden Verfahren nicht behauptet und aus den Akten ist auch nicht
ersichtlich, dass er mit einem vollen Pensum gearbeitet hat und arbeitet sowie
dass er mit einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit kein höheres Einkommen
erzielen könnte. Deshalb kann er im vorliegenden Verfahren nicht als working
poor betrachtet werden.
2.4.3 Aus den vorstehenden Gründen hat die
Bürgergemeinde die aktive Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben und
damit seine erfolgreiche Integration im Ergebnis zu Recht verneint. Daher ist
es nicht zu beanstanden, dass sie das Einbürgerungsgesuch wegen ungenügender
wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt hat.
2.5
2.5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid erhält der
Rekurrent während der drei Jahre die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er über
ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, um damit seine
Lebenshaltungskosten zu decken und seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Im Hinblick auf diesen möglichen Nachweis drängen sich die folgenden
Klarstellungen auf:
2.5.2 Aufgrund der Nachzahlungsverfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 ist davon
auszugehen, dass B____ zur Nachzahlung des Anteils der Arbeitgeberin und des
Anteils des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet
wird. Wie der Rekurrent in seiner Replik zu Recht geltend macht, sind daher
entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde (angefochtener Entscheid S. 3;
Vernehmlassung S. 1 f.) von den Einkünften, die er über B____ erzielt hat,
keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und ist die
Altersvorsorge des Rekurrenten aufgrund seiner Tätigkeit bei B____ nicht
gefährdet. Im Übrigen kann die Fähigkeit, die Lebenskosten und Unterhaltspflichten
zu decken bei einem Bewerber im Alter des am [...] 1988 geborenen Rekurrenten
entgegen der Bürgergemeinde ohnehin nicht mit dem Argument verneint werden,
seine Altersvorsorge sei nicht gewährleistet, wie der Rekurrent zu Recht
geltend macht (Rekursbegründung S. 3 f.).
2.5.3 Aktuell und in Zukunft wird vom Lohn des
Rekurrenten aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Anteil des Rekurrenten
als Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen (vgl. dazu auch
Rekursbegründung S. 3 f.; Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 [Rekursbeilage 7]
Ziff. 7). Falls bei der erneuten Prüfung des Einbürgerungsgesuchs des
Rekurrenten zur Feststellung seines Einkommens im Zeitpunkt der Beurteilung des
Gesuchs auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt und dabei auch
dasjenige der Jahre 2019, 2020, 2021 und/oder 2022 berücksichtigt wird, ist
daher der von B____ nachzuzahlende Anteil des Rekurrenten als Arbeitnehmer an
den Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn der erwähnten Jahre in Abzug zu
bringen.
2.5.4 Die Behauptung des Rekurrenten in seiner
Replik, der eingereichte Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 7) garantiere ihm ein
Mindesteinkommen, ist unzutreffend. Gemäss dem Arbeitsvertrag erhält der
Rekurrent einen Stundenlohn (Ziff. 7) und wird nur die Zeit von der Annahme
einer Fahrt in der App bis zum Zielort vergütet (Ziff. 5). Eine minimale zu
entschädigende Arbeitszeit oder eine minimale Entschädigung pro Monat oder pro
Jahr sind nicht vorgesehen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen
ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt
auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die
Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bürgerrat Stadt Basel
-
Einbürgerungskommission
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.