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Entscheid

VD.2023.55

Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs

17. November 2023Deutsch20 min

die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.55

URTEIL

vom 17. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 15. Februar 2023

betreffend Rückstellung des

Einbürgerungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

reichte mit Eingabe vom 21. März 2022 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch

um ordentliche Einbürgerung ein, welches der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur

Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied

die Einbürgerungskommission am 11. November 2022, das Gesuch (Nr. [...]) wegen ungenügender

wirtschaftlicher Integration (Teilnahme am Wirtschaftsleben) für drei Jahre zurückzustellen.

Mit Eingabe vom 28. November 2022 verlangte der Rekurrent den Erlass

einer anfechtbaren Verfügung. Am 15. Februar 2023 verfügte der Bürgerrat der

Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten

wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten

gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen für drei Jahre zurückgestellt werde.

Gegen diesen

Entscheid meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 2. März 2023 Rekurs an den

Regierungsrat an und begründete diesen am 22. März 2023. Der Rekurrent beantragt,

es sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023

vollumfänglich aufzuheben und sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter

sei die Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 15. Februar 2023

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e

Kostenfolge. Mit Schreiben vom 20. April 2023 überwies das Präsidialdepartement

den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit

Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der

Rekurrent hält mit Replik vom 28. August 2023 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des

Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch des

Rekurrenten vom 15. Februar 2023. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes

(BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der

Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat

können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG

270.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid wird das

Einbürgerungsverfahren des Rekurrenten formell nicht abgeschlossen. Vielmehr

wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren

sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der

selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens

zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch

den Bürgerrat bedeuten im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der

Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Der Entscheid kommt im

Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.2,

mit Hinweisen).

1.3

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist mithin einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E.

1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die

Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung.

Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im

Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe

selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und

namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber

dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen

Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit

Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der

bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder

anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3; jeweils

mit Hinweisen). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a

BV vor, dass die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.213

vom 8. Juli 2023 E. 1.4, mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt unter

anderem voraus, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [BüG, SR 141.0]; § 4 lit. a BüRG).

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12

Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung

und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die

ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV,

SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach

der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und

seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14).

Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des

Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die

bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9

Abs. 3 BüRG).

2.2

2.2.1 Der Rekurrent wurde per 31. Dezember 2017 von

der Sozialhilfe abgelöst, weist im Betreibungsregister keine Einträge auf und hat

bei der Steuerverwaltung keine Ausstände (Erhebungsbericht vom 21. März 2022 S.

1 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seine eigenen

Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2018 durch Einkommen, Vermögen oder andere

Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, deckt.

2.2.2 Gemäss den Steuerzusammenfassungen von B____

betrugen die vom Rekurrenten erwirtschafteten brutto Fahrpreise in den Jahren

2019, 2020 und 2022 CHF 34'590.66, CHF 35'355.76 und CHF 48'891.02. Für

das Jahr 2021 fehlt eine Steuerzusammenfassung. Gemäss der

Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent im Jahr 2021 über B____ einen brutto Fahrpreis von CHF 38'779.21

erwirtschaftet hat. Zusätzlich zu den brutto Fahrpreisen sind auch die über B____

erzielten Nebeneinkünfte von CHF 505.–, CHF 552.03, CHF 512.19 und CHF 1'056.79

zu berücksichtigen. Von den brutto Einkünften bei B____ hat die Bürgergemeinde

zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Rekurrenten die B____ Servicegebühren

und die Umsatzsteuern auf der B____ Servicegebühr abgezogen (Vernehmlassung S.

1). Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht auch dem Vorgehen der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Nachzahlungsverfügung vom

18 Dezember 2020 S. 1). Weshalb die Steuerverwaltung die Umsatzsteuern

nicht abgezogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 7. September 2023 S. 2) besteht im

Einbürgerungsverfahren insoweit keine Bindung an die Veranlagungsverfügungen

2019 und 2020 der Steuerverwaltung. Die B____ Servicegebühren betragen 2019 CHF

8'648.68, 2020 CHF 8'840.47, 2021 CHF 9'696.96 und 2022

CHF 13'199.61. Die Umsatzsteuern auf den B____ Servicegebühren belaufen

sich 2019 auf CHF 666.32, 2020 auf CHF 680.85 und 2022 auf CHF 939.90. Der

Betrag für 2021 ist nicht bekannt. Zusätzlich hat die Bürgergemeinde

Fahrzeugspesen von CHF 0.40 pro Kilometer abgezogen (Vernehmlassung S. 1). Der

Rekurrent wendet dagegen ein, dabei handle es sich um einen theoretischen

Betrag, der nichts über seine faktische finanzielle Situation aussage (Replik

S. 2). Da die Bürgergemeinde den vom Rekurrenten beanstandeten Betrag der

Fahrspesen nicht begründet hat, kann darauf nicht abgestellt werden.

Stattdessen können entsprechend den vom Rekurrenten selbst eingereichten und

nicht beanstandeten Veranlagungsverfügungen Gewinnungskosten von 20 % abgezogen

werden. Sozialversicherungsbeiträge sind von den bei B____ in den Jahren 2019

bis 2022 erzielten Einkünften entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde nicht in

Abzug zu bringen (vgl. dazu unten E. 2.5.2 f.). Wie sich aus den

Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung ergibt, erzielte der Rekurrent im

Jahr 2019 zusätzlich zu seinem Einkommen bei B____ ein Nettoeinkommen von CHF

12'335.– und erhielt der Rekurrent im Jahr 2020 zusätzlich zu seinem Einkommen

bei B____ Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 2'971.–. Aufgrund des

Lebenslaufs des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass das Einkommen von

CHF 12'335.– aus einer während eines Teils des Jahres 2019 ausgeübten

Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter/Chauffeur stammt. Somit ist für die Jahre

2019 bis 2022 von den folgenden Nettoeinkünften des Rekurrenten auszugehen:

2019: 34'590.66 + 505.– – 8'648.68 – 666.32 – 5'156.13 +

12'335.– = CHF 32'960.–

2020: 35'354.76 + 552.03 – 8'840.47 – 680.85 – 5'277.29 +

2'971.– = CHF 24'079.–

2021: 38'779.21 + 512.19 – 9'696.96 – 5'918.89 = CHF 23'676.–

2022: 48'891.02 + 1'056.79 – 13'199.61 – 939.90 – 7'161.66 =

CHF 28'647.–

2.2.3 Der Rekurrent macht geltend, die Jahre der

Covid-19-Pandemie dürften bei der Beurteilung seiner Teilnahme am

Wirtschaftsleben nicht berücksichtigt werden, weil die ausserordentliche

Situation dazu geführt habe, dass seine Einkünfte in diesen Jahren viel tiefer

gewesen seien (Rekursbegründung S. 2). Diese Forderung ist berechtigt. Mit dem

Erfordernis, dass der Bewerber die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten

nicht nur im Zeitpunkt der Einbürgerung, sondern auch in demjenigen der

Gesuchstellung decken können muss, soll sichergestellt werden, dass seine

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auf absehbare Zeit gewährleistet ist.

Dazu genügt es, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden kann,

dass der Bewerber für sich und seine Familie langfristig aufkommen kann. Dass

er dazu auch in einer derart ausserordentlichen Situation wie der

Covid-19-Pandemie in der Lage ist, kann nicht verlangt werden. Dementsprechend

scheint auch die Bürgergemeinde bereit zu sein, für die Bestimmung des

Einkommens des Rekurrenten im Zeitpunkt der Gesuchstellung statt auf sein

Einkommen im Jahr 2021 auf den Durchschnitt seiner Einkommen in den Jahren vor

und nach der Covid-19-Pandemie und damit in den Jahren 2019 und 2022

abzustellen (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dieser beträgt CHF 30'804.–

entsprechend CHF 2'567.– pro Monat.

2.2.4 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Kap. C.3.1, nachfolgend

SKOS-Richtlinien) und gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend URL, Ziff.

10.1) CHF 1'031. Gemäss den URL (Ziff. 4.1.1) wird zusätzlich eine Pauschale

von CHF 50.– berücksichtigt. Die Kosten für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung übernimmt die Sozialhilfe im Umfang von höchstens 90

% der kantonalen Durchschnittsprämie (URL Ziff. 10.4.1). Diese beträgt im

Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7'548.– (Art. 5 Verordnung des EDI über

die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[SR 831.309.1]). Folglich belaufen sich die von der Sozialhilfe

übernommenen Krankenkassenprämien auf maximal CHF 566.– pro Monat. Bei einem

Jahreseinkommen von CHF 30'804.– ist jedoch davon auszugehen, dass der

Rekurrent Prämienbeiträge von CHF 215.– pro Monat erhält (vgl. Anhang zu § 22

Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO,

SG 834.410]). Damit verbleibt ein von ihm selber zu tragender Prämienanteil von

maximal CHF 315.– pro Monat. Der Bruttomietzins der Wohnung des Rekurrenten

beträgt CHF 790.– (Rekursbeilage 3). Insgesamt ist damit von einem

sozialhilferechtlichen Existenzminimum des Rekurrenten von CHF 2'186.–

auszugehen.

2.3

2.3.1 Der Rekurrent hat mit C____ zwei und mit D____

vier Kinder. Beide Kindsmütter und alle sechs Kinder leben in Schweden.

2.3.2 In seiner Rekursbegründung (S. 2 f.) behauptet

der Rekurrent, C____ habe seit mehreren Jahren den Kontakt zu ihm komplett

abgebrochen und den Kontakt zu seinen Kindern verhindert. Er wisse nicht, wo

sie sich aufhalte. Somit mache C____ keine Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder

geltend und verunmögliche sie es dem Rekurrenten, von sich aus

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Darstellung steht betreffend den Kontakt

zu den Kindern in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des

Rekurrenten. Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts vom 21. März 2022

(S. 5) erklärte er im Erhebungsgespräch vom 17. März 2022, er habe heute noch

sporadisch Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der Beziehung mit C____.

Aufgrund dieses Widerspruchs ist die Behauptung, der Rekurrent könne mangels

Kontakts keine Unterhaltsbeiträge leisten, nicht glaubhaft, und bestehen auch

ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, die Kindsmutter

mache keine solchen geltend. Damit hat der Rekurrent nicht einmal glaubhaft

gemacht, dass er gegenüber den beiden Kindern aus der Beziehung mit C____ nicht

unterhaltspflichtig ist. Da er als Gesuchsteller die Beweislast für die Einbürgerungsvoraussetzungen

trägt und jegliche Angaben zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge schuldig

geblieben ist, ist für die Prüfung des Kriteriums der Teilnahme am

Wirtschaftsleben davon auszugehen, dass er für die beiden Kinder mindestens

Unterhaltsbeiträgen in der betreffend die anderen vier Kinder erwähnten Höhe

von CHF 200.– pro Kind schuldet. Dass der Rekurrent für die beiden Kinder

aus der Beziehung mit C____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 13. April 2021

keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hat und auch heute nicht bezahlt, ist

unbestritten.

2.3.3 Gemäss dem Erhebungsbericht des Migrationsamts

vom 21. März 2022 (S. 5) erklärte der Rekurrent im Erhebungsgespräch vom 17.

März 2022, er stehe mit D____ in gutem Kontakt und besuche sie und die vier

gemeinsamen Kinder etwa alle drei Monate für zwei Wochen. «Er müsste eigentlich

pro Kind Fr. 200.– pro Monat Unterstützung leisten, dies könne er aber mit

seinem Einkommen von B____ nicht.» In seiner Rekursbegründung (S. 3) macht der

Rekurrent geltend, er habe mit D____ vereinbart, dass er pro Kind maximal CHF

200.– pro Monat bezahle. Dieser Betrag überschreite den in Schweden

üblicherweise geschuldeten Betrag. Der Grund für den Abschluss der Vereinbarung

habe darin bestanden, dass die Kindsmutter eine Zeit lang habe Sozialhilfe

beziehen müssen und der Rekurrent deshalb von sich aus zur Entlastung mehr als

geschuldet habe bezahlen wollen. In der Zwischenzeit habe die Kindsmutter eine

Stelle gefunden und sich deshalb am 19. Januar 2022 von der Sozialhilfe lösen

können. Die Behauptung, dass sich die Kindsmutter wegen einer neuen Stelle von

der Sozialhilfe habe lösen können, wird durch den vom Rekurrenten selbst

eingereichten Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 5) widerlegt. Die auf Schwedisch

verfasste Urkunde ist für das Gericht zwar nicht verständlich. Es besteht aber

kein Zweifel, dass der Vertrag erst im Jahr 2023 unterzeichnet worden ist, und

das früheste Datum, das auf der Urkunde überhaupt erwähnt wird, ist der 28.

Dezember 2022. Folglich kann die gestützt auf den eingereichten Vertrag

angetretene Stelle offensichtlich nicht den Grund für die angeblich bereits am

19. Januar 2022 erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe dargestellt haben.

Unabhängig davon ist die Darstellung in der Rekursbegründung auch deshalb

unglaubhaft, weil sie in unauflöslichem Widerspruch zu den früheren Angaben des

Rekurrenten steht. Die Aussage des Rekurrenten im Erhebungsgespräch vom 17.

März 2022 kann nicht anders verstanden werden, als dass er für jedes der vier

Kinder Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.– schuldet und mit seinem Einkommen

nicht in der Lage gewesen ist, die geschuldeten Beträge zu bezahlen. Falls es

sich bei den CHF 200.– bloss um einen Maximalbetrag handelte, hätte der

Rekurrent dies zweifellos bereits im Erhebungsgespräch erwähnt. Unter diesen

Umständen erscheint es naheliegend, dass die Darstellung in der

Rekursbegründung prozesstaktisch motiviert ist. Zudem erscheint es höchst

erstaunlich, dass in Schweden für Kinder von inzwischen vier, acht, neun und

elf Jahren (Geburtsdaten 15. März 2012, 16. Mai 2014, 30. April 2015 und 23.

Dezember 2018) Unterhaltsbeiträge von weniger als CHF 200.– pro Kind geschuldet

sein sollen, und ist der Rekurrent für seine entsprechende Behauptung jegliche

Begründung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Unter diesen Umständen ist

entsprechend seinen Angaben im Erhebungsgespräch davon auszugehen, dass der

Rekurrent für jedes der vier Kinder aus der Beziehung mit D____

Unterhaltsbeiträge von CHF 200.– pro Monat schuldet.

2.3.4 Dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber

seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____ im Zeitpunkt seines Gesuchs vom

13. April 2021 nicht vollständig nachgekommen ist und auch nicht

vollständig nachkommen konnte, hat der Rekurrent im Erhebungsgespräch selbst

zugestanden. Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung leistete der

Rekurrent im Jahr 2021 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder von CHF

7'640.–. Ob die Veranlagungsverfügung als Beweis für die Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge genügt, kann offenbleiben, weil der Rekurrent auch bei

Bezahlung von CHF 7'640.– die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von

CHF 9'600.– (12 x 4 x CHF 200.–) nicht vollständig bezahlt hat.

2.3.5 Für das Jahr 2022 sind die folgenden Zahlungen

an D____ zweifelsfrei belegt: 28. März 2022 CHF 522.63, 26. April 2022 CHF

520.37, 2. September 2022 CHF 76.58 und 2. September 2022 CHF 480.–. Zusätzlich

hat der Rekurrent die folgenden Zahlungen an D____ belegt: 10. Mai CHF 1'645.–,

3. Juni CHF 640.13, 3. Juni CHF 540.16, 6. Juli CHF 505.36, 12. August CHF

490.–, 13. August CHF 392.43, 15. August CHF 167.22. In welchem Jahr diese

Zahlungen erfolgt sind, ist aus den Belegen nicht ersichtlich. Der Rekurrent

scheint geltend machen zu wollen, die Zahlungen seien im Jahr 2022 erfolgt

(vgl. Rekursbegründung S. 2). Unter der Annahme, dass alle Zahlungen

Unterhaltsbeiträge für die Kinder betreffen und im Jahr 2022 erfolgt sind, hat

der Rekurrent im Jahr 2022 insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 5'979.88

bezahlt. Dies entspricht durchschnittlich bloss CHF 498.32 statt der

geschuldeten CHF 800.–.

2.3.6 Aus den vom Rekurrenten eingereichten

Zahlungsbelegen (Rekursbeilage 4) ist ersichtlich, dass er seiner

Unterhaltspflicht gegenüber seinen vier Kindern aus der Beziehung mit D____

auch aktuell nicht nachkommt. Statt der geschuldeten CHF 800.– hat er im

Februar 2023 bloss CHF 683.20 bezahlt und im März 2023 nur CHF 500.–.

2.4

2.4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

zwar anzunehmen ist, dass der Rekurrent seine eigenen Lebenshaltungskosten im

Zeitpunkt der Einreichung und der Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs durch

Einkommen gedeckt hat und deckt, dass aber davon auszugehen ist, dass er seinen

Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern weder im Zeitpunkt der

Gesuchstellung noch in demjenigen des Entscheids vollständig nachgekommen ist

und nachkommt.

2.4.2 Aus den nachstehenden Gründen kommt im

vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen

(Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom

Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand

gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b

BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger

Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen

über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden

Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und

Bettingen vom 26. August 2019 Ziff. 4.3.3 FN 110). Der Rekurrent hat im

vorliegenden Verfahren nicht behauptet und aus den Akten ist auch nicht

ersichtlich, dass er mit einem vollen Pensum gearbeitet hat und arbeitet sowie

dass er mit einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit kein höheres Einkommen

erzielen könnte. Deshalb kann er im vorliegenden Verfahren nicht als working

poor betrachtet werden.

2.4.3 Aus den vorstehenden Gründen hat die

Bürgergemeinde die aktive Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben und

damit seine erfolgreiche Integration im Ergebnis zu Recht verneint. Daher ist

es nicht zu beanstanden, dass sie das Einbürgerungsgesuch wegen ungenügender

wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt hat.

2.5

2.5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid erhält der

Rekurrent während der drei Jahre die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er über

ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, um damit seine

Lebenshaltungskosten zu decken und seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Im Hinblick auf diesen möglichen Nachweis drängen sich die folgenden

Klarstellungen auf:

2.5.2 Aufgrund der Nachzahlungsverfügung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 ist davon

auszugehen, dass B____ zur Nachzahlung des Anteils der Arbeitgeberin und des

Anteils des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet

wird. Wie der Rekurrent in seiner Replik zu Recht geltend macht, sind daher

entgegen der Ansicht der Bürgergemeinde (angefochtener Entscheid S. 3;

Vernehmlassung S. 1 f.) von den Einkünften, die er über B____ erzielt hat,

keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und ist die

Altersvorsorge des Rekurrenten aufgrund seiner Tätigkeit bei B____ nicht

gefährdet. Im Übrigen kann die Fähigkeit, die Lebenskosten und Unterhaltspflichten

zu decken bei einem Bewerber im Alter des am [...] 1988 geborenen Rekurrenten

entgegen der Bürgergemeinde ohnehin nicht mit dem Argument verneint werden,

seine Altersvorsorge sei nicht gewährleistet, wie der Rekurrent zu Recht

geltend macht (Rekursbegründung S. 3 f.).

2.5.3 Aktuell und in Zukunft wird vom Lohn des

Rekurrenten aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Anteil des Rekurrenten

als Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen (vgl. dazu auch

Rekursbegründung S. 3 f.; Arbeitsvertrag vom 15. März 2023 [Rekursbeilage 7]

Ziff. 7). Falls bei der erneuten Prüfung des Einbürgerungsgesuchs des

Rekurrenten zur Feststellung seines Einkommens im Zeitpunkt der Beurteilung des

Gesuchs auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt und dabei auch

dasjenige der Jahre 2019, 2020, 2021 und/oder 2022 berücksichtigt wird, ist

daher der von B____ nachzuzahlende Anteil des Rekurrenten als Arbeitnehmer an

den Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn der erwähnten Jahre in Abzug zu

bringen.

2.5.4 Die Behauptung des Rekurrenten in seiner

Replik, der eingereichte Arbeitsvertrag (Rekursbeilage 7) garantiere ihm ein

Mindesteinkommen, ist unzutreffend. Gemäss dem Arbeitsvertrag erhält der

Rekurrent einen Stundenlohn (Ziff. 7) und wird nur die Zeit von der Annahme

einer Fahrt in der App bis zum Zielort vergütet (Ziff. 5). Eine minimale zu

entschädigende Arbeitszeit oder eine minimale Entschädigung pro Monat oder pro

Jahr sind nicht vorgesehen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen

ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt

auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die

Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bürgerrat Stadt Basel

-

Einbürgerungskommission

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.