VD.2023.56
Stromspar-Bonus 2020 (BGer 9C_360/2024 vom 21. Februar 2025)
8. Mai 2024Deutsch45 min
1) sowie [...] (heute D____; Rekurrentin 2; zusammen die Rekurrentinnen bzw. «F____»)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.56
URTEIL
vom 8. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
und/oder C____, Advokat,
[...]
D____
Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
und/oder C____, Advokat,
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2023
Stromspar-Bonus 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13. August 2020 informierte das Amt für
Umwelt und Energie (AUE) die Betriebe darüber, dass gemäss dem Beschluss des
Regierungsrats Basel-Stadt vom 11. August 2020 die Frist zur Einreichung eines
Antrags auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019 rückwirkend vom 30. Juni 2020 auf den
30. September 2020 verlängert werde. Der Regierungsrat möchte damit den
Unternehmen, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
bereits stark gefordert seien, administrativ entgegenkommen. Diese Verlängerung
gelte einmalig für den Antrag auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019. Die Anträge
müssten aber bis am 30. September 2020 eingereicht sein, ansonsten verfalle der
Anspruch auf den Bonus. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 fragte E____, Mitglied des
Kaders der [...] beim AUE nach, ob es möglich sei, die Antragsformulare für den
Strompreis-Bonus 2020 für die Firmen [...] und [...] (heute A____; Rekurrentin
1) sowie [...] (heute D____; Rekurrentin 2; zusammen die Rekurrentinnen bzw. «F____»)
auf elektronischem Weg zu erhalten. Am 26. Juli 2021 antwortete ein für den
Stromspar-Fonds zuständiger Sachbearbeiter des AUE per E-Mail, dass das
Programm diese Möglichkeit nicht bieten würde. Die Anträge würden jeweils als
Massenversand an alle Betriebe geschickt. Am 22. September 2021 gelangte E____
per E-Mail an den Sachbearbeiter und fragte, ob es die Möglichkeit gebe, ein
PDF-Formular zu erhalten. Die Papieranträge hätten es offensichtlich nicht alle
zu ihm geschafft – mitunter, weil der Versand an unterschiedlichste Adressen
innerhalb des Hauses erfolge und viele Mitarbeitende seit letztem Jahr im
Homeoffice arbeiteten. Mit E-Mail vom 23. September 2021 wurde E____ vom
Sachbearbeiter darüber informiert, dass er in der E-Mail vom 14. Juli 2021
nicht registriert habe, dass es sich bei der Anfrage um den Bonus 2020
gehandelt habe. Die Frist zur Einreichung der Anträge 2021 [recte: 2020] sei am
30. Juni 2021 abgelaufen. Falls die definitive Veranlagungsverfügung [der
Steuerverwaltung] allerdings erst nach dem 30. Juni 2021 ausgestellt
worden sei oder erst kurz vor diesem Datum, könnten die Anträge noch auf eine
Bonusberechtigung geprüft werden. Am 24. September 2021 reichte E____ die
Antragsangaben und die Anlagen für den Arbeitsplatz-Bonus 2020 der
Rekurrentinnen per E-Mail dem AUE zur Prüfung ein. Am 30. September 2021
informierte eine für den Stromspar-Fonds zuständige Sachbearbeiterin E____ per
E-Mail dahingehend, dass das AUE am Entscheid vom 23. September 2021
festhalten müsse, da alle Betriebe gleich behandelt werden müssten.
Auf entsprechende Aufforderung
hin, stellte der damalige Leiter der Abteilung Finanzen und Administration des
AUE den Rekurrentinnen mit E-Mail vom 10. November 2021 einen Entwurf
einer Verfügung betreffend Nichtauszahlung der Stromspar-Boni 2020 zu und
setzte ihnen eine Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs. Innert erstreckter
Frist nahmen die Rekurrentinnen am 13. Januar 2022 zum Verfügungsentwurf
Stellung und beantragten, dass ihnen die Stromspar-Boni 2020 auszubezahlen
seien. Am 28. April 2022 verfügte das AUE, dass den Rekurrentinnen kein
Strompreis-Bonus für das Jahr 2020 ausgerichtet werden könne, weil die Frist
zur Einreichung eines Antrags per 30. Juni 2021 geendet habe. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 6. Februar 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15.
Februar 2023 erhobene und am 31. März 2023 begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Die Rekurrentinnen beantragen, den Rekurs gutzuheissen und den
Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom 28. April
2022 aufzuheben. Demzufolge seien den Rekurrentinnen die Arbeitsplatzboni 2020
für die Gesellschaften mit den sfb-Nr. [...] ([...]), [...] ([...]) sowie [...]
([...]) auszubezahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen,
der Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom
28. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die verfügende Behörde,
zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3). Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 21. April 2023 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2023 einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– verlangte, welcher in der Folge fristgerecht
bezahlt wurde. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentinnen bezogen hierzu mit
Eingabe vom 23. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingaben vom 9. Oktober
2023, 18. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 haben sich das WSU und
die Rekurrentinnen ergänzend vernehmen lassen.
Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 21. April
2023.
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs.
2.
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Die
Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2022.206 vom 31. März 2023 E. 1.2).
1.4 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar
2020).
1.5 Der
Verfahrensleiter hat die Rekurrentinnen mit Verfügung vom 21. Juli 2023 darauf
aufmerksam gemacht, dass sie anstelle einer schriftlichen Replik die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragen könnten. Innert
Frist ist indes kein solcher Antrag eingegangen bzw. haben die Rekurrentinnen
eine umfassende schriftliche Replik eingereicht, sodass von einem Verzicht auf die
Durchführung einer Parteiverhandlung ausgegangen werden und der Entscheid auf
dem Zirkulationsweg erfolgen kann (§ 25 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1 Die Rekurrentinnen rügen zunächst eine
Verletzung des Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzips und machen – unter
anderem in Auseinandersetzung mit diversen, von der Vorinstanz angeführten
Vergleichsurteilen – geltend, als Bestandteil einer Lenkungsabgabe seien beim
Stromspar-Bonus die strengen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im
formellen Sinn zu beachten. Demnach müssten die wesentlichen Elemente der
Abgabe im Gesetz selbst festgehalten sein (Rekursbegründung Rz. 10 ff.). Zur
Beurteilung dieser Frage kann zunächst die Rechtsprechung zur Frage der
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Verwirkung von Ansprüchen
bei anderen Lenkungsabgaben herangezogen werden.
2.1.1
2.1.1.1 Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder
Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO2-Abgabe
in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird
gemäss Art. 9 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2012 geltenden Bundesgesetzes über
die Reduktion der CO2-Emissionen vom 8. Oktober 1999 (aCO2-Gesetz,
SR 641.17) von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber
verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen. Sind die
Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe gemäss
Art. 9 Abs. 5 des aCO2-Gesetzes zurückerstattet. Gemäss Art. 11 Abs.
1 des aCO2-Gesetzes regelt der Bundesrat das Verfahren für die
Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des
aCO2-Gesetzes gelten für die Erhebung und die Rückerstattung der
Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern die Verfahrensbestimmungen der
Mineralölsteuergesetzgebung. Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes
(MinöStG, SR 641.61) regelt der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Verordnung über die
CO2-Abgabe vom 8. Juni 2007 (aCO2-Verordnung, SR
641.712) sind Rückerstattungsgesuche für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr
beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni
einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung verwirkt
der Rückerstattungsanspruch, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bundesgesetzes
über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz,
SR 641.71) wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen bestimmter
Wirtschaftszweige auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem
Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem
bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.
Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten gemäss
Art. 33 Abs. 1 des CO2-Gesetzes die Verfahrensbestimmungen der
Mineralölsteuergesetzgebung. Wie bereits erwähnt, regelt gemäss Art. 18 Abs. 4
MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 98 Abs. 2 der
seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) ist ein
Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlte CO2-Abgabe
aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. Gemäss Art. 98
Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn
das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. In der für die Frage der
Zulässigkeit der Verwirkungsfrist massgebenden Hinsicht unterscheiden sich das
CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung nicht vom aCO2-Gesetz und von der
aCO2-Verordnung (vgl. BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.1).
2.1.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs.
3 aCO2-Verordnung und Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung
verfassungskonform (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3 [zu Art. 98
Abs. 3 CO2-Verordnung], A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3
[zu Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung]; vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.
April 2016 E. 7 f. [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]; BVGer
A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3 [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]).
Unter Vorbehalt einer Relativierung der Unterscheidung zwischen Verjährung und
Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Hinblick auf das Erfordernis
einer gesetzlichen Grundlage handelt es sich gemäss dem Bundesgericht bei der
Statuierung der weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich
vorgesehenen Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe
um einen gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer
Vollziehungsverordnung sein kann, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz
im formellen Sinn voraussetzt, die den Bundesrat zum Erlass einer
gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April
2016 E. 6.3 und 7.1 sowie BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und
7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das
gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer
2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und 7.1).
2.1.1.3 Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen
zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der
Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte
und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt.
Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem
Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen
sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014
vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das
Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den
Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von
Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV.
Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall
sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt
Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes
den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der
Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.
April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012
vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen
rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu
gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1
lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können
Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht
durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass
wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender
Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen
wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem
Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art.
127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von
Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung
bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen
Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der
Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend
berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April
2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht
enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung
zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im
Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die
Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im
Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig
ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014 8.2
[betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche
gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer
2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 8.2). Die Verwirkung des
Rückerstattungsanspruchs ist weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG
ausdrücklich geregelt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.1,
2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7.1 [betreffend den Anspruch auf
Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Somit kann die Statuierung einer
Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe
gemäss dem Bundesgericht keine grundlegende Bestimmung über die Rechte von
Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c BV oder den Kreis der
Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe gemäss Art.
164 Abs. 1 lit. d BV und damit keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn
von Art. 164 Abs. 1 BV darstellen und kann die Statuierung einer
Verwirkungsfrist nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung der CO2-Abgabe
gehören. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der
Mineralölsteuer.
2.1.2 Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC)
einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst
verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes
(USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr
nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und
Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC
wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die
Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss
Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit.
a), durch- oder ausgeführt werden (lit. b) oder so verwendet oder behandelt
werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c).
Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen
für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c
Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der
Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung
ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die
Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr
betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der
Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c
USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine
VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr
betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des
Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der
bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die
entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der
Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs
festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des
Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die
Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art.
10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte
Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen
übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.).
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die
Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der
Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164
Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung
gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die
Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen,
entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006
vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher
Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.
2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende
Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf
Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter
anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen
Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR
641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem
Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für
Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten
Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen
Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG,
SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von
Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG
durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11
Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung
der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese
unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine
Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1 und
3.2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Ansicht der Steuerpflichtigen,
dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung um eine wichtige
rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV handle.
Verwirkungsfristen würden zwar oft auf Gesetzesstufe verankert, weil sie
empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen. Sie könnten aber
durchaus auch auf Verordnungsebene vorgesehen werden (BVGer A-3454/2010 vom 19. August
2011 E. 3.2.1).
2.1.4 In mehreren Urteilen betreffend die
Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen
aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung
des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn
verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf
Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9.
Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom
28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis
spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der
Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn
von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung
zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in
dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche
Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten
Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August
2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010
vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht
beantwortet werden.
2.1.5 Ein Autor und das Kantonsgericht
Basel-Landschaft vertreten die Ansicht, die Statuierung einer Verwirkungsfrist
für Forderungen der Einzelnen oder sogar einer Gemeinde gegenüber dem Staat
stelle eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1
BV bzw. § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
dar, weshalb die Grundzüge der Verwirkung in einem Gesetz im formellen Sinn
geregelt werden müssten (Meier,
Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg,
Zürich 2013, S. 27, 77 ff., 81 und 87; vgl. KGer BL 810 22 178 vom 5. Juli 2023
E. 6.4). Diese der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Ansicht überzeugt nicht. Dies gilt
besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die von der Verwirkung
betroffenen Ansprüche für die Einzelnen nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Der Stromspar-Bonus beträgt für Privatpersonen ca. CHF 60.– pro Person und Jahr
(https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-privatpersonen.html,
zuletzt besucht am 25. April 2024) und für Betriebe ca. 0.3 % der
Arbeitslosenversicherung Lohnsumme pro Jahr (https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-betriebe.html,
zuletzt besucht am 25. April 2024). Im Übrigen ist der vom Kantonsgericht
Basel-Landschaft beurteilte Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und
scheint das Kantonsgericht die Möglichkeit der Ableitung von Verwirkungsfristen
aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz grundsätzlich zu bejahen (vgl. KGer BL
810 22 178 vom 5. Juli 2023 E. 6.2).
2.1.6 Gemäss § 83 Abs. 1 KV erlässt der Grosse
Rat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
Grundlegend und wichtig sind gemäss § 83 Abs. 2 KV Bestimmungen, für welche die
Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen
über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen (lit. a), den Gegenstand
der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit
Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe (lit. b), Zweck, Art und Rahmen
kantonaler Leistungen (lit. c) sowie die Grundzüge der Organisation und der
Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich
dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des
Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung
der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der
Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190
vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722
mit Verweis auf Müller/Uhlmann,
Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230).
Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für
Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform
gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein
muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV
vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen
in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu
ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der
Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das
Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf
einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt
auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der
Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die
Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom
6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und
VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser,
Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 347, 389).
2.1.7 Die Statuierung der Verwirkungsfrist für
den Anspruch auf den Strompreis-Bonus ist weder eine grundlegende noch eine
wichtige Bestimmung und gehört auch nicht zu den Grundzügen der Regelung des
Strompreis-Bonus. Zwar gilt die Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den
Strompreis-Bonus für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die der
Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch unterliegen, und damit für alle Haushalte
und Betriebe im Kanton Basel-Stadt mit Ausnahme der Grossbezüger (vgl. §
28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 EnG) und hat die Verwirkung für die Betroffenen den
Verlust ihres Anspruchs auf den Strompreis-Bonus zur Folge. Das Gewicht dieses
Eingriffs in ihre Rechte ist aber relativ gering, weil der Erhalt des
Strompreis-Bonus für sie angesichts seiner relativ geringen Höhe nicht von
wesentlicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass damit die Budget- und
Planungssicherheit gewährleistet wird, ist die Verwirkung des Anspruchs auf den
Strompreis-Bonus für das politische System nicht von Bedeutung. Der Teil der
Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch, der aufgrund der
Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht
ausgeschüttet wird, wird auf das Folgejahr übertragen und mit den
Lenkungsabgaben auf dem Stromverbrauch dieses Jahres ausgeschüttet (vgl. § 10
Abs. 1 und § 11 Abs. 5; INFRAS, Evaluation des Stromspar-Fonds Basel, 1. September
2023, S. 48 [Rekursbeilage 5]; vgl. angefochtener Entscheid E. 30-32;
Rekursbegründung Rz. 33 f.; Vernehmlassung Rz. 28). Für den Kanton hat die
Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus damit im Ergebnis keine
finanziellen Auswirkungen. Für die Betroffenen ist die finanzielle Tragweite
der Verwirkung angesichts der relativ geringen Höhe des Strompreis-Bonus
relativ gering und ohne weiteres akzeptabel. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, entspricht diese Einschätzung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung der Ansprüche
auf Rückerstattung der CO2-Abgabe, der Mineralölsteuer, der Abgabe
auf VOC und der Tabaksteuer.
2.2 Die Rekurrentinnen machen geltend, die
Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus müsse in einem
Gesetz im formellen Sinn geregelt werden, weil die Verwirkung zur Folge habe,
dass die Lenkungsabgabe zu einer definitiven Steuer werde (vgl.
Rekursbegründung Rz. 22). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Lenkungsabgaben sind öffentliche Abgaben, die nicht zur Deckung des
Finanzbedarfs, sondern zur Verhaltensbeeinflussung erhoben werden (Blumenstein/Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 7). Sie zeichnen sich
dadurch aus, dass ihr Ertrag zumindest grundsätzlich nicht zur Finanzierung von
Staatsaufgaben verwendet wird (vgl. Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 2 N 26 f.). Wie bereits erwähnt
(vgl. dazu E. 2.1.7), wird der Teil der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf
dem Stromverbrauch, der aufgrund der Verwirkung von Ansprüchen auf den
Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht ausgeschüttet wird, in einem späteren Jahr
an die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeschüttet, die der Lenkungsabgabe
auf dem Stromverbrauch unterstehen. Damit ändert die Verwirkung von Ansprüchen
auf den Strompreis-Bonus nichts daran, dass dem Kanton aus der Lenkungsabgabe
auf dem Stromverbrach per Saldo kein Geld zufliesst und die Abgabe folglich als
Lenkungsabgabe zu qualifizieren ist. Im Übrigen änderte auch die von den
Rekurrentinnen behauptete Umwandlung in eine Steuer nichts daran, dass die
Verwirkung der Ansprüche auf den Strompreis-Bonus die Betroffenen nicht härter
trifft als die Verwirkung irgendwelcher anderer öffentlichrechtlicher
Forderungen gleicher Höhe. Schliesslich stellt die Statuierung der Verwirkung
des Rückerstattungsanspruchs auch bei Steuern keine grundlegende oder wichtige
Bestimmung dar, wie insbesondere die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Tabaksteuer zeigt (vgl. dazu schon E. 2.1.3).
2.3 Die Rekurrentinnen machen im Weiteren geltend,
die Rechtsprechung zur Abgabe auf VOC lasse sich nicht auf den Strompreis-Bonus
übertragen, weil die Abgabe auf VOC nur einen kleinen spezialisierten
Wirtschaftszweig erfasse und die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch alle
Privatpersonen und Betriebe auf dem Kantonsgebiet (vgl. Rekursbegründung Rz.
20). Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass Grossbezüger grundsätzlich
von der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch befreit sind (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 EnG sowie § 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus).
Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. Vernehmlassung Rz. 20) kann dem
unterschiedlichen Adressatenkreis zwar nicht jegliche Relevanz abgesprochen
werden, weil sich die Wichtigkeit einer Regelung unter anderem nach der Zahl
der davon betroffenen Personen bestimmt (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016
E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3). Der unterschiedliche
Adressatenkreis stellt aber keinen hinreichenden Grund dafür dar, die
Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus
anders als die Statuierung der Verwirkungsfrist für die Abgabe auf VOC als
wichtige oder grundlegende Bestimmung zu qualifizieren.
2.4
2.4.1 Falls im Hinblick auf das Erfordernis einer
gesetzlichen Grundlage strikt zwischen Verjährung und Verwirkung unterschieden
würde, könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Verwirkung der Ansprüche auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der
Mineralölsteuer die Ansicht vertreten werden, bei der Statuierung der
Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der
Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus handle es sich um einen
gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer
Vollziehungsverordnung sein könne, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz
im formellen Sinn voraussetze, die den Regierungsrat zum Erlass einer
gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt. Aus den weiter unten dargelegten
Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage aber
nicht an einer strengen Unterscheidung zwischen der Verjährung und der
Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen festgehalten werden (vgl. dazu E. 2.5).
2.4.2
§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs-
und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend,
damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl.
Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der
Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss
zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober
2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen
(vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer
gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt
die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz,
gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der
Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem
Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die
Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt
der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der
Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den
Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären
diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht
bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung
(vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss
zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV
ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen
und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern,
a.a.O., N 316).
2.5
2.5.1 Die Verjährung ist ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz. Daher unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen auch bei
Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung. Dies gilt nicht
nur für öffentlichrechtliche Forderungen des Staats gegen die Einzelnen,
sondern auch für öffentlichrechtliche Forderungen der Einzelnen gegen den Staat
(vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2, 124 I 247 E. 5; BGer 2C_923/2014 vom 22.
April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Gadola, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 47, 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 153 und 767 f.; Moor/Poltier, Droit administratif, Band
II, 3. Auflage, Bern 2011, S. 96 f.). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
stellen eine eigene Rechtsquelle dar und stehen auf der Stufe der Gesetze (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 146
f.; vgl. Wiederkehr, in:
Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern
2012, N 700 und 713). Folglich bedarf die Verjährung öffentlichrechtlicher
Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.
Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen begründet, keine Regelung
der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderungen enthält, liegt eine echte
Gesetzeslücke vor (vgl. BGE 135 V 163 E. 5.3; BGer 2C_923/2014 vom 22. April
2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier, a.a.O., S. 96 f.).
2.5.2 Vollziehungsverordnungen führen die
Bestimmungen des betreffenden Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus und
tragen damit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes bei (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.1). Sie dürfen weder die auszuführenden Gesetzesbestimmungen noch
andere Gesetzesbestimmungen abändern oder aufheben (BGE 147 I 478 E. 3.7.1).
Insbesondere dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, nicht
beseitigen (BGE 125 V 266 E. 6a; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E.
2.4.3). Sie dürfen den Einzelnen auch keine neuen, nicht schon aus dem Gesetz
folgenden Pflichten oder Beschränkungen ihrer Rechte auferlegen (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1, 139 II 460 E. 2.2). Demgegenüber dürfen mit
Vollziehungsverordnungen (untergeordnete echte) Gesetzeslücken im Rahmen der
gesetzlichen Zielsetzung geschlossen werden (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.2, 125 V
266 E. 6b, 124 I 127 E. 3b; Wiederkehr,
a.a.O., N 418). Somit darf der Verordnungsgeber mit der Regelung der Verjährung
der durch das auszuführende Gesetz begründeten öffentlichrechtlichen
Forderungen in einer Vollziehungsverordnung die echte Gesetzeslücke schliessen,
die besteht, wenn eine entsprechende Regelung im Gesetz fehlt. Damit ermöglicht
er den Vollzug des Gesetzes. Dabei werden mit der Regelung der Verjährung in
der Vollziehungsverordnung keine durch das auszuführende Gesetz begründeten
Forderungen beseitigt, weil sich der Grundsatz ihrer Verjährung bereits aus dem
entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und nur noch die Modalitäten
der Verjährung zu regeln sind.
2.5.3 In den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu
den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der
Mineralölsteuer erwog das Bundesgericht, dass die Verwirkung keinen allgemeinen
Rechtsgrundsatz darstelle und daher nicht unabhängig von einer gesetzlichen
Grundlage gelte, weil sie für die Gläubiger schwerwiegendere Wirkungen habe als
die Verjährung. Es liess aber ausdrücklich offen, ob es gerechtfertigt sei, im
Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage an einer strengen
Unterscheidung zwischen der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher
Forderungen des Staats und/oder gegen den Staat festzuhalten, obwohl nicht
immer leicht feststellbar sei, ob der Gesetzgeber eine Verjährungs- oder
Verwirkungsfrist statuiert habe, und insbesondere die Frage, ob nach dem
Eintritt der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderung Naturalobligationen
bestehen blieben, in der Lehre umstritten sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.
April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Aus den
nachstehenden Gründen ist diese Frage zu verneinen.
2.5.4 Zwischen der Verwirkung und der Verjährung
von Forderungen der Einzelnen gegen den Staat bestehen im öffentlichen Recht
insbesondere die folgenden Unterschiede: Im Fall der Verwirkung erlischt die
Forderung (BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.1 f., 2C_744/2014 vom
23. März 2016 E. 6.1 f.; Moor/Poltier,
a.a.O., S. 96 und 102). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem
Teil der Lehre beseitigt die Verjährung nur die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit
der Forderung und verbleibt nach dem Eintritt der Verjährung eine
Naturalobligation, die erfüllt und zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn
sie zurzeit, wo sie mit einer anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch
nicht verjährt gewesen ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E.
6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier,
a.a.O., S. 96). Gemäss einem anderen Teil der Lehre führt im öffentlichen Recht
jedoch auch die Verjährung zum Erlöschen der Forderung und bleibt keine
Naturalobligation übrig (Gadola,
a.a.O., S. 55; Wiederkehr, a.a.O.,
N 709). Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6, 101 Ib 348; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 782; Wiederkehr,
a.a.O., N 705). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen der Einzelnen
gegen den Staat ist hingegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
herrschender Lehre nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf
Einrede hin und damit nur dann, wenn sich der Staat auf die Verjährung beruft
(BGE 101 Ib 348; Gadola, a.a.O.,
S. 50 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 775; Meier, a.a.O.,
S. 95 und 279; Wiederkehr,
a.a.O., N 708). Verwirkungsfristen können grundsätzlich nicht unterbrochen
werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 782; Wiederkehr,
a.a.O., N 705; vgl. Moor/Poltier,
a.a.O., S. 102). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen kann
dagegen unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung des anwendbaren Rechts
durch alle Handlungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in
geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 765;
vgl. BGE 135 V 74 E. 4.1 f.). Verjährungsfristen können zudem gehemmt werden.
Unter Vorbehalt weitergehender gesetzlicher Hemmungsgründe ist eine Hemmung der
Verjährungsfrist aber nur in Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere wenn die
Gläubigerin ihre Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend machen kann
(vgl. Gadola, a.a.O., S. 54 f.; Moor/Poltier, a.a.O., S. 100; vgl.
ferner Meier, a.a.O., S. 190 f.
und 195 f.). Verwirkungsfristen hingegen können grundsätzlich nicht gehemmt
werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 782; Wiederkehr, a.a.O.,
N 705). Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Verwirkungsfristen
einschliesslich solcher materiell-rechtlicher Art aber wiederherzustellen, wenn
die Gläubigerin aus einem unverschuldeten und unüberwindbaren Grund verhindert
gewesen ist, die Forderung innert der Frist geltend zu machen (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5,
A-2702/2018 E. 2.5.4 und 3.5; Wiederkehr,
a.a.O., N 672; ablehnend für materiell-rechtliche Verwirkungsfristen Meier, a.a.O., S. 274). Die
Wiederherstellung setzt voraus, dass das Versäumnis unverschuldet ist. Nicht
als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der rechtlichen
Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische
Unzulänglichkeiten (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5,
A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4; vgl. Gadola, a.a.O., S. 57 f.; Wiederkehr,
a.a.O., N 672).
2.5.5 Die Verjährung der öffentlichrechtlichen
Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse.
Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der
Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger
motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein
spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der
Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit
hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen
ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S.
92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der
Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat
grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und
Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte
Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz
können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV)
nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier,
a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der
Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat
regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der
Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach
Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der
Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt
wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden
werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig
belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der
Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen
durch die Verjährung.
2.5.6 Mangels hinreichend gewichtiger
Unterschiede, die im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
eine unterschiedliche Behandlung der Verjährung und der Verwirkung
öffentlichrechtlicher Forderungen rechtfertigen könnten, ist ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz anzuerkennen, wonach öffentlichrechtliche Forderungen entweder
verjähren oder verwirken. Damit unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen
auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder der
Verwirkung und bedürfen sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung
öffentlichrechtlicher Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem
Gesetz im formellen Sinn. Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen
begründet, keine Regelung der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderungen
enthält, liegt eine echte Gesetzeslücke vor. Beim Schliessen dieser
Gesetzeslücke hat der Verordnungsgeber oder die rechtsanwendende Behörde (vgl.
zur Möglichkeit der Lückenfüllung durch den Verordnungsgeber oder die
rechtsanwendende Behörde Rhinow/Schefer/Uebersax,
a.a.O. N 2623) zunächst zu entscheiden, ob die Forderungen der Verjährung oder
der Verwirkung unterliegen, und anschliessend deren Modalitäten zu regeln. Für
den Entscheid, dass die Forderungen der Verwirkung unterliegen, und die
Regelung der Modalitäten der Verwirkung genügt dabei eine
Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verwirkung oder Verjährung
bereits aus dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und der
Verordnungsgeber mit den betreffenden Bestimmungen bloss den Vollzug des
insoweit lückenhaften Gesetzes ermöglicht.
2.5.7 Die Ansicht, dass nicht nur die Verjährung,
sondern auch die Verwirkung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt und im
Hinblick auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zwischen der
Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen zu
unterscheiden ist, wird auch in der Lehre vertreten. Wiederkehr nennt unter den Beispielen für allgemeine
Rechtsgrundsätze nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung (Wiederkehr, a.a.O., N 711 f.). Gemäss Mächler sind Verjährung und Verwirkung
im allgemeinen Verwaltungsrecht allgemeine Rechtsgrundsätze, die auf der Stufe
des Gesetzes stehen, und unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen der
Einzelnen gegenüber dem Staat daher auch ohne ausdrückliche Grundlage in einem
Gesetz im formellen Sinn der Verwirkung oder Verjährung (Mächler, in: ZBl 2004 S. 612, 613; a.M. Moor/Poltier, a.a.O., S. 102).
2.5.8 Gemäss § 212 des Gesetzes betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SG 211.100) verjähren
«alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere
Frist bestimmen», durch Ablauf von zehn Jahren (Abs. 1) und werden für die
Verjährung die Vorschriften von Art. 127 f. des Obligationenrechts (OR, SR
220) anwendbar erklärt (vgl. zur Frage, auf welche Bestimmungen des OR sich der
Verweis in § 212 Abs. 2 EG ZGB bezieht, VGE 615/2007 vom 19. November 2007
E. 2.3 und 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli,
Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach basel-städtischem Recht,
in: BJM 1992 S. 281, 283 ff. und 308). § 212 EG ZGB gilt auch für
öffentlich-rechtliche Ansprüche (VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli, a.a.O., S. 283). Der
Vorbehalt abweichender kantonaler Gesetze in § 212 Abs. 1 EG ZGB ermöglicht
insbesondere auch die Einführung von Verwirkungsfristen (Ceresoli, a.a.O., S. 307). Da der
Begriff der kantonalen Gesetze im materiellen Sinn verstanden werden kann,
steht § 212 EG ZGB auch abweichenden Regelungen in kantonalen Verordnungen
nicht entgegen (vgl. dazu Ceresoli,
a.a.O., S. 298 ff., insb. S. 298 FN 96).
2.6
2.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den
Strompreis-Bonus eine Vollziehungsverordnung genügt sowie dass die Statuierung
und Regelung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in
§ 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus in die
Kompetenz des Regierungsrats fällt und mit dem Gewaltenteilungsprinzip, dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 KV), § 83 und
§ 105 Abs. 2 und 3 KV sowie § 212 EG ZGB vereinbar ist.
2.6.2 Falls die Statuierung der Verwirkungsfrist
für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur
Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus entgegen der Einschätzung des
Verwaltungsgerichts für verfassungswidrig erachtet würde, wäre die erwähnte
Bestimmung nur insoweit unwirksam, als sie eine Verwirkung statuiert. Als Minus
gegenüber der Verwirkung regelte § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe
und zum Strompreis-Bonus sinngemäss auch die Verjährung des Anspruchs auf den
Strompreis-Bonus. Dafür genügt zweifellos eine Regelung in einer
Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verjährung des Anspruchs
auf den Strompreis-Bonus bereits aus dem entsprechenden allgemeinen
Rechtsgrundsatz ergäbe. Daher wäre im Sinn einer Teilunwirksamkeit davon
auszugehen, dass § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum
Strompreis-Bonus keine Verwirkung, sondern bloss eine Verjährung statuiert. In
diesem Fall wären die Ansprüche der Rekurrentinnen verjährt. Indem es geltend
gemacht hat, dass die Ansprüche verwirkt seien, hätte das AUE sich sinngemäss
auf die Verjährung berufen. Daher hätte es die Auszahlung der Stromspar-Boni im
Ergebnis auch bei Verneinung einer Verwirkung zu Recht verweigert.
3.
3.1
3.1.1 Die Rekurrentinnen machen im Weiteren
geltend (Rekursbegründung Rz. 24 ff.), dass eine Verwirkungsfrist
unverhältnismässig wäre, zumal es sich beim verspäteten Einreichen der
Unterlagen um einen Bagatellverstoss handle. Ihr Vertreter habe die verfügende
Behörde erstmals am 14. Juli 2021 und damit nur wenige Tage nach dem angeblichen
Fristablauf von Ende Juni 2021 kontaktiert. Nach weiteren Kontakten sei ihnen dann
im September 2021 mitgeteilt worden, dass die Frist ohnehin bereits abgelaufen
sei. Wenig später hätten sie ihre Anträge umgehend eingereicht. Auch die
Vorinstanz anerkenne die vom Bundesgericht (BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar
2011 E. 3) vorgesehene Möglichkeit, dass im Lichte der Gesamtumstände – insbesondere dann, wenn wie hier unerwartete,
ungünstige Umstände vorlägen und der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens
nicht beeinträchtigt sei – von einer scharfen
Sanktion abgesehen werden könne. Wenn das WSU die Vergleichbarkeit der Fälle in
Abrede stelle (in casu sei die Einreichung mit über zweieinhalbmonatiger
Verspätung erfolgt, im erwähnten Bundesgerichtsentscheid dagegen nur um 14 Tage
zu spät), sei dies falsch, sei die Einreichung doch nur darum erst im September
vorgenommen worden, weil man im Juli keine entsprechende Auskunft erhalten habe
– insbesondere auch, da zu jenem Zeitpunkt
alle involvierten Personen von einem Fristablauf im September ausgegangen seien.
Andernfalls hätte man die Unterlagen nur wenig später bereits im Juli
einreichen können. Die Kontaktaufnahme im Juli hätte daneben auch als
implizites Fristverlängerungsgesuch aufgefasst werden können.
3.1.2 Im erwähnten Bundesgerichtsurteil sei in
Erwägung gezogen worden, dass die Einreichung nach dem Stichtag aufgrund
aussergewöhnlicher Personalfluktuation auf unerwarteten und ungünstigen
Umständen beruhte und den ordnungsgemässen Ablauf nicht beeinträchtigte. Dies müsse
umso mehr für eine globale Pandemie, welche in jeglicher Hinsicht
aussergewöhnlich gewesen sei und die Betriebsabläufe der Rekurrentinnen teilweise
auf den Kopf gestellt habe, gelten. Es liege auf der Hand, dass bei […] F____
eine Umstellung von jahrelangen Abläufen etwas schwieriger zu bewerkstelligen sei
und […] auch noch während einer längeren Zeit mehr Arbeitnehmende im
Home-Office arbeiteten als bei kleineren Betrieben. Wie im zitierten
Bundesgerichtsurteil seien die notwendigen Unterlagen in den früheren
Abrechnungsperioden zudem auch hier stets pünktlich eingereicht worden und hätten
auch inhaltlich zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Vorliegend stünden
Beträge von jährlich rund CHF [...] zur Diskussion, womit betreffend ein
angebliches Fristversäumnis ein offensichtliches Versehen vorliegen müsse.
3.1.3 Gemäss BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E.
3 kann die Sistierung der Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabefreien VOC
gemäss Art. 22b Abs. 1 aVOCV unverhältnismässig sein, wenn die
sanktionsauslösende Pflichtverletzung der Abgabepflichtigen bei Betrachtung der
Gesamtumstände als eigentliche Bagatelle erscheint, welche auf unerwarteten,
ungünstigen Umständen und nicht bloss auf Nachlässigkeit beruht hat und den
ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht beeinträchtigt hat. Dieser
Entscheid kann nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass die Verwirkung
einer öffentlichrechtlichen Forderung unter den vorstehend erwähnten Umständen
unverhältnismässig sei. Damit würden die anerkannten strengeren Voraussetzungen
der Wiederherstellung gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom
7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4
und 3.5, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E.
2.5.4), umgangen. Im Übrigen sind die im erwähnten Urteil statuierten
Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfüllt. Insbesondere hat
die Covid-19-Pandemie – auch wenn die betriebsinternen Abläufe bei der F____ im
Sommer 2021 nicht dem normalen Regelbetrieb entsprochen haben mögen
(Rekursbegründung Rz. 52 ff.) – nach mehr als einem Jahr keinen unerwarteten
Umstand mehr dargestellt.
3.1.4 Zudem muss – wie das WSU zutreffend geltend
gemacht hat (Vernehmlassung Rz. 2, 24 f.) – festgehalten werden, dass Gegenstand
der E-Mail von E____ vom 14. Juli 2021 an das AUE einzig die Frage war, ob
es möglich sei, die Antragsformulare für den Strompreis-Bonus 2020 auf
elektronischem Weg zu erhalten. Die Anfrage bezog sich somit einzig auf die
digitale Verfügbarkeit der Antragsformulare und weder explizit noch implizit
auf die Frist. Es hat sich demgemäss entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen nicht
um ein implizites Fristerstreckungsgesuch gehandelt. Aus dem Umstand, dass sie
durch den Sachbearbeiter des AUE am 26. Juli 2021 nicht auf die abgelaufene
Frist hingewiesen wurden, durften die Rekurrentinnen daher auch nicht schliessen,
dass ihnen die Frist bis zum 30. September 2021 erstreckt worden wäre. Abgesehen
davon, war die Frist am 14. Juli 2021 bereits abgelaufen, weshalb eine
Fristerstreckung ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Auch die Berufung auf §
13 Abs. 3 oder 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
(noch nicht vorliegende Informationen oder Unterlagen) ist zufolge
Nichteinhaltung der Frist nicht möglich. Schliesslich ergibt sich aus den Akten,
dass die Rekurrentinnen schlicht von einer falschen Frist ausgingen. So
erkundigte sich E____ mit E-Mail an das AUE vom 23. September 2021, ob «die
Abgabefrist abweichend vom Vorjahr (30.9.) auf den 30.06. vorgezogen wurde».
Ganz offensichtlich war E____ als bei den Rekurrentinnen zuständiger Person die
gemäss Verordnung geltende Frist also nicht bekannt, obwohl im Schreiben vom
13. August 2020 unmissverständlich auf die Einmaligkeit der Fristverlängerung
hingewiesen worden ist. Dies wird von den Rekurrentinnen in der
Rekursbegründung (Rz. 56) denn auch anerkannt. Insofern sind organisatorische
Unzulänglichkeiten bzw. Unachtsamkeit für das Versäumen der Frist
verantwortlich und die (strengen) Voraussetzungen der Wiederherstellung
gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E.
2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4 und 3.5, A-3454/2010 vom
19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E. 2.5.4) nicht
erfüllt.
3.2
3.2.1 Selbst wenn eine Verwirkung gesetzes- und
verhältnismässig wäre, so bedürfte es – so die Rekurrentinnen (Rekursbegründung
Rz. 41 ff.) – für einen entsprechenden Eingriff in die Rechtsstellung der
Gesuchstellenden im Sinne der Erforderlichkeit der Massnahme einer vorgängigen
Mahnung. Dies gelte umso mehr, als die Antragsformulare vom AUE jeweils im
Herbst verschickt würden und eine Frist enthielten, welche rund dreiviertel
Jahre später ende. Eine Mahnung wäre ohne grossen Aufwand und auch systembedingt
ohne weiteres möglich, sehe § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe
und zum Strompreis-Bonus doch vor, dass die Unterlagen auch nach Ende Juni noch
eingereicht werden könnten. Ebenso denkbar wäre es, allen Betrieben, welche im
Vorjahr eine Zahlung erhielten und im laufenden Jahr keinen Antrag gestellt
hätten, eine kurze Nachfrist anzusetzen. Schliesslich wäre eine weitere
Möglichkeit, die Formulare näher zum Fristablauf zu verschicken (zum Beispiel im
März) oder eine verspätete Einreichung mit einer geringen Mahngebühr, ähnlich
der Steuererklärung, zu versehen.
3.2.2 Im Jahr 2020 habe das AUE mit Schreiben vom
13. August 2020 die Corona-bedingte, rückwirkende Verlängerung der Frist für
das Beitragsjahr angekündigt. Interessanterweise seien dort nochmals die
Antragsformulare für das vergangene Jahr angehängt und gleichzeitig
festgehalten worden, dies sei für den Fall, sollte man das Formular nicht mehr
finden können. Die Behörde scheine sich also im Klaren darüber zu sein, dass
zwischen dem Versand der Unterlagen im Herbst und dem vorläufigen Fristende im
Juni viel Zeit verstreiche, in welcher der Antrag für den Stromsparfonds auch
einmal untergehen könne.
3.2.3 Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.5.4), können
Verwirkungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt
werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen. Bei einer
Verwirkungsfrist tritt die Rechtsfolge damit unmittelbar mit Fristablauf ein.
Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. Verwirkungsfristen können unter
bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nämlich
wiederhergestellt werden. Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend aber
nicht erfüllt (vgl. dazu E. 3.1.4). Daher kann der Ansicht der Rekurrentinnen, das
AUE wäre über § 13 Abs. 3 und 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum
Strompreis-Bonus hinaus zu einer Mahnung, Nachfrist oder Erinnerung verpflichtet
gewesen, nicht gefolgt werden. Für eine solche Massnahme fehlte zudem ohnehin
eine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.5).
Ergänzend kann auf die zutreffende, diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz (Rz.
25) verwiesen werden.
3.3 Da der Entscheid des Bundesgerichts BGer
2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3 nicht verallgemeinert werden darf (vgl.
dazu E. 3.1.3), muss auch nicht auf die Rüge der Rekurrentinnen, wonach der ordnungsgemässe
Ablauf des Verfahrens nicht betroffen sei (Rekursbegründung Rz. 33 ff.),
eingegangen werden. Ergänzend kann auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen
im Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 verwiesen werden (Rz. 30 ff.).
Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss
des Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht (Rekursbegründung Rz. 9 und 12), ist
festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV zwar auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, fliesst.
Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass
sich die Behörde – wie hier – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom
2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1;
BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Base 2021, Rz. 343 ff.).
4.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen die Rekurrentinnen
dessen Kosten (in solidarischer Verbindung). Diese werden auf CHF 3’000.–
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr in Höhe von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentinnen
-
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.