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Entscheid

VD.2023.56

Stromspar-Bonus 2020 (BGer 9C_360/2024 vom 21. Februar 2025)

8. Mai 2024Deutsch45 min

1) sowie [...] (heute D____; Rekurrentin 2; zusammen die Rekurrentinnen bzw. «F____»)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.56

URTEIL

vom 8. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

und/oder C____, Advokat,

[...]

D____

Rekurrentin 2

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

und/oder C____, Advokat,

[...]

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2023

Stromspar-Bonus 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13. August 2020 informierte das Amt für

Umwelt und Energie (AUE) die Betriebe darüber, dass gemäss dem Beschluss des

Regierungsrats Basel-Stadt vom 11. August 2020 die Frist zur Einreichung eines

Antrags auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019 rückwirkend vom 30. Juni 2020 auf den

30. September 2020 verlängert werde. Der Regierungsrat möchte damit den

Unternehmen, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

bereits stark gefordert seien, administrativ entgegenkommen. Diese Verlängerung

gelte einmalig für den Antrag auf den Arbeitsplatz-Bonus 2019. Die Anträge

müssten aber bis am 30. September 2020 eingereicht sein, ansonsten verfalle der

Anspruch auf den Bonus. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 fragte E____, Mitglied des

Kaders der [...] beim AUE nach, ob es möglich sei, die Antragsformulare für den

Strompreis-Bonus 2020 für die Firmen [...] und [...] (heute A____; Rekurrentin

1) sowie [...] (heute D____; Rekurrentin 2; zusammen die Rekurrentinnen bzw. «F____»)

auf elektronischem Weg zu erhalten. Am 26. Juli 2021 antwortete ein für den

Stromspar-Fonds zuständiger Sachbearbeiter des AUE per E-Mail, dass das

Programm diese Möglichkeit nicht bieten würde. Die Anträge würden jeweils als

Massenversand an alle Betriebe geschickt. Am 22. September 2021 gelangte E____

per E-Mail an den Sachbearbeiter und fragte, ob es die Möglichkeit gebe, ein

PDF-Formular zu erhalten. Die Papieranträge hätten es offensichtlich nicht alle

zu ihm geschafft – mitunter, weil der Versand an unterschiedlichste Adressen

innerhalb des Hauses erfolge und viele Mitarbeitende seit letztem Jahr im

Homeoffice arbeiteten. Mit E-Mail vom 23. September 2021 wurde E____ vom

Sachbearbeiter darüber informiert, dass er in der E-Mail vom 14. Juli 2021

nicht registriert habe, dass es sich bei der Anfrage um den Bonus 2020

gehandelt habe. Die Frist zur Einreichung der Anträge 2021 [recte: 2020] sei am

30. Juni 2021 abgelaufen. Falls die definitive Veranlagungsverfügung [der

Steuerverwaltung] allerdings erst nach dem 30. Juni 2021 ausgestellt

worden sei oder erst kurz vor diesem Datum, könnten die Anträge noch auf eine

Bonusberechtigung geprüft werden. Am 24. September 2021 reichte E____ die

Antragsangaben und die Anlagen für den Arbeitsplatz-Bonus 2020 der

Rekurrentinnen per E-Mail dem AUE zur Prüfung ein. Am 30. September 2021

informierte eine für den Stromspar-Fonds zuständige Sachbearbeiterin E____ per

E-Mail dahingehend, dass das AUE am Entscheid vom 23. September 2021

festhalten müsse, da alle Betriebe gleich behandelt werden müssten.

Auf entsprechende Aufforderung

hin, stellte der damalige Leiter der Abteilung Finanzen und Administration des

AUE den Rekurrentinnen mit E-Mail vom 10. November 2021 einen Entwurf

einer Verfügung betreffend Nichtauszahlung der Stromspar-Boni 2020 zu und

setzte ihnen eine Frist zur Ausübung des rechtlichen Gehörs. Innert erstreckter

Frist nahmen die Rekurrentinnen am 13. Januar 2022 zum Verfügungsentwurf

Stellung und beantragten, dass ihnen die Stromspar-Boni 2020 auszubezahlen

seien. Am 28. April 2022 verfügte das AUE, dass den Rekurrentinnen kein

Strompreis-Bonus für das Jahr 2020 ausgerichtet werden könne, weil die Frist

zur Einreichung eines Antrags per 30. Juni 2021 geendet habe. Den gegen

diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departements für Wirtschaft, Soziales

und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 6. Februar 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15.

Februar 2023 erhobene und am 31. März 2023 begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Die Rekurrentinnen beantragen, den Rekurs gutzuheissen und den

Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom 28. April

2022 aufzuheben. Demzufolge seien den Rekurrentinnen die Arbeitsplatzboni 2020

für die Gesellschaften mit den sfb-Nr. [...] ([...]), [...] ([...]) sowie [...]

([...]) auszubezahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen,

der Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 sowie die Verfügung des AUE vom

28. April 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die verfügende Behörde,

zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3). Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 21. April 2023 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2023 einen

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– verlangte, welcher in der Folge fristgerecht

bezahlt wurde. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentinnen bezogen hierzu mit

Eingabe vom 23. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingaben vom 9. Oktober

2023, 18. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 haben sich das WSU und

die Rekurrentinnen ergänzend vernehmen lassen.

Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 21. April

2023.

in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG

270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs.

2.

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Die

Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2022.206 vom 31. März 2023 E. 1.2).

1.4 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar

2020).

1.5 Der

Verfahrensleiter hat die Rekurrentinnen mit Verfügung vom 21. Juli 2023 darauf

aufmerksam gemacht, dass sie anstelle einer schriftlichen Replik die

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragen könnten. Innert

Frist ist indes kein solcher Antrag eingegangen bzw. haben die Rekurrentinnen

eine umfassende schriftliche Replik eingereicht, sodass von einem Verzicht auf die

Durchführung einer Parteiverhandlung ausgegangen werden und der Entscheid auf

dem Zirkulationsweg erfolgen kann (§ 25 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1 Die Rekurrentinnen rügen zunächst eine

Verletzung des Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzips und machen – unter

anderem in Auseinandersetzung mit diversen, von der Vorinstanz angeführten

Vergleichsurteilen – geltend, als Bestandteil einer Lenkungsabgabe seien beim

Stromspar-Bonus die strengen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im

formellen Sinn zu beachten. Demnach müssten die wesentlichen Elemente der

Abgabe im Gesetz selbst festgehalten sein (Rekursbegründung Rz. 10 ff.). Zur

Beurteilung dieser Frage kann zunächst die Rechtsprechung zur Frage der

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Verwirkung von Ansprüchen

bei anderen Lenkungsabgaben herangezogen werden.

2.1.1

2.1.1.1 Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder

Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO2-Abgabe

in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird

gemäss Art. 9 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2012 geltenden Bundesgesetzes über

die Reduktion der CO2-Emissionen vom 8. Oktober 1999 (aCO2-Gesetz,

SR 641.17) von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber

verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen. Sind die

Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe gemäss

Art. 9 Abs. 5 des aCO2-Gesetzes zurückerstattet. Gemäss Art. 11 Abs.

1 des aCO2-Gesetzes regelt der Bundesrat das Verfahren für die

Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des

aCO2-Gesetzes gelten für die Erhebung und die Rückerstattung der

Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern die Verfahrensbestimmungen der

Mineralölsteuergesetzgebung. Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes

(MinöStG, SR 641.61) regelt der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss

Art. 14 Abs. 2 der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Verordnung über die

CO2-Abgabe vom 8. Juni 2007 (aCO2-Verordnung, SR

641.712) sind Rückerstattungsgesuche für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr

beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni

einzureichen. Gemäss Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung verwirkt

der Rückerstattungsanspruch, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bundesgesetzes

über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz,

SR 641.71) wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen bestimmter

Wirtschaftszweige auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem

Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem

bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten gemäss

Art. 33 Abs. 1 des CO2-Gesetzes die Verfahrensbestimmungen der

Mineralölsteuergesetzgebung. Wie bereits erwähnt, regelt gemäss Art. 18 Abs. 4

MinöStG der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren. Gemäss Art. 98 Abs. 2 der

seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) ist ein

Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlte CO2-Abgabe

aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. Gemäss Art. 98

Abs. 3 CO2-Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn

das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. In der für die Frage der

Zulässigkeit der Verwirkungsfrist massgebenden Hinsicht unterscheiden sich das

CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung nicht vom aCO2-Gesetz und von der

aCO2-Verordnung (vgl. BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.1).

2.1.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 Abs.

3 aCO2-Verordnung und Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung

verfassungskonform (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3 [zu Art. 98

Abs. 3 CO2-Verordnung], A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3

[zu Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung]; vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.

April 2016 E. 7 f. [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]; BVGer

A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3 [zu Art. 14 Abs. 3 aCO2-Verordnung]).

Unter Vorbehalt einer Relativierung der Unterscheidung zwischen Verjährung und

Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Hinblick auf das Erfordernis

einer gesetzlichen Grundlage handelt es sich gemäss dem Bundesgericht bei der

Statuierung der weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich

vorgesehenen Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe

um einen gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer

Vollziehungsverordnung sein kann, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz

im formellen Sinn voraussetzt, die den Bundesrat zum Erlass einer

gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April

2016 E. 6.3 und 7.1 sowie BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und

7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das

gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer

2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.3 und 7.1).

2.1.1.3 Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen

zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der

Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte

und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt.

Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem

Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen

sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014

vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das

Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den

Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von

Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV.

Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall

sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt

Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes

den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der

Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.

April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012

vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen

rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu

gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1

lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können

Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht

durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass

wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender

Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen

wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches

Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem

Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art.

127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von

Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung

bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die

Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen

Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet

beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der

Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend

berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April

2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht

enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung

zu Art. 164 BV, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip im

Abgaberecht im Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen, damit die

Übertragung der Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im

Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf die Exekutive zulässig

ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3, 2C_744/2014 8.2

[betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche

gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer

2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 8.2). Die Verwirkung des

Rückerstattungsanspruchs ist weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG

ausdrücklich geregelt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.1,

2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7.1 [betreffend den Anspruch auf

Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Somit kann die Statuierung einer

Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe

gemäss dem Bundesgericht keine grundlegende Bestimmung über die Rechte von

Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c BV oder den Kreis der

Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe gemäss Art.

164 Abs. 1 lit. d BV und damit keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn

von Art. 164 Abs. 1 BV darstellen und kann die Statuierung einer

Verwirkungsfrist nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung der CO2-Abgabe

gehören. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der

Mineralölsteuer.

2.1.2 Wer flüchtige organische Verbindungen (VOC)

einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst

verwendet, entrichtet dem Bund gemäss Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes

(USG, SR 814.01) eine Lenkungsabgabe. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr

nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und

Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 lit. a USG). Der Ertrag der Abgabe auf VOC

wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die

Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG). Von der Abgabe befreit sind gemäss

Art. 35a Abs. 3 USG VOC, die als Treib- oder Brennstoff verwendet werden (lit.

a), durch- oder ausgeführt werden (lit. b) oder so verwendet oder behandelt

werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c).

Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen

für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gemäss Art. 35c

Abs. 2 USG zurückerstattet. Gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung kann der

Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung

ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Gemäss Art. 35c Abs. 3 USG regelt der Bundesrat das Verfahren für die

Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder Ausfuhr

betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der

Zollgesetzgebung. Wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 lit. c

USG beansprucht, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine

VOC-Bilanz erstellen. Rückerstattungsansprüche, die nicht die Ausfuhr

betreffen, können gemäss Art. 18 Abs. 5 VOCV nur nach Abschluss des

Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der

bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die

entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des

Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der

Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs

festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des

Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die

Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art.

10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte

Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen

übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.).

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die

Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der

Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164

Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung

gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die

Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen,

entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006

vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht

nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher

Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.

2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die

Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende

Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf

Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter

anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen

Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR

641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem

Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für

Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten

Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen

Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG,

SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von

Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG

durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11

Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung

der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese

unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine

Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 3.2.1 und

3.2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Ansicht der Steuerpflichtigen,

dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung um eine wichtige

rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV handle.

Verwirkungsfristen würden zwar oft auf Gesetzesstufe verankert, weil sie

empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen. Sie könnten aber

durchaus auch auf Verordnungsebene vorgesehen werden (BVGer A-3454/2010 vom 19. August

2011 E. 3.2.1).

2.1.4 In mehreren Urteilen betreffend die

Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen

aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung

des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn

verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf

Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9.

Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom

28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis

spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der

Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn

von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung

zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in

dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche

Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten

Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August

2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010

vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht

beantwortet werden.

2.1.5 Ein Autor und das Kantonsgericht

Basel-Landschaft vertreten die Ansicht, die Statuierung einer Verwirkungsfrist

für Forderungen der Einzelnen oder sogar einer Gemeinde gegenüber dem Staat

stelle eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1

BV bzw. § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

dar, weshalb die Grundzüge der Verwirkung in einem Gesetz im formellen Sinn

geregelt werden müssten (Meier,

Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg,

Zürich 2013, S. 27, 77 ff., 81 und 87; vgl. KGer BL 810 22 178 vom 5. Juli 2023

E. 6.4). Diese der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Ansicht überzeugt nicht. Dies gilt

besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die von der Verwirkung

betroffenen Ansprüche für die Einzelnen nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Der Stromspar-Bonus beträgt für Privatpersonen ca. CHF 60.– pro Person und Jahr

(https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-privatpersonen.html,

zuletzt besucht am 25. April 2024) und für Betriebe ca. 0.3 % der

Arbeitslosenversicherung Lohnsumme pro Jahr (https://www.aue.bs.ch/energie/stromspar-fonds/bonus-fuer-betriebe.html,

zuletzt besucht am 25. April 2024). Im Übrigen ist der vom Kantonsgericht

Basel-Landschaft beurteilte Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar und

scheint das Kantonsgericht die Möglichkeit der Ableitung von Verwirkungsfristen

aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz grundsätzlich zu bejahen (vgl. KGer BL

810 22 178 vom 5. Juli 2023 E. 6.2).

2.1.6 Gemäss § 83 Abs. 1 KV erlässt der Grosse

Rat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.

Grundlegend und wichtig sind gemäss § 83 Abs. 2 KV Bestimmungen, für welche die

Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen

über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen (lit. a), den Gegenstand

der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit

Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe (lit. b), Zweck, Art und Rahmen

kantonaler Leistungen (lit. c) sowie die Grundzüge der Organisation und der

Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich

dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des

Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung

der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der

Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190

vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722

mit Verweis auf Müller/Uhlmann,

Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230).

Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für

Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform

gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein

muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV

vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen

in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu

ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der

Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das

Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf

einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt

auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der

Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die

Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom

6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und

VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser,

Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 347, 389).

2.1.7 Die Statuierung der Verwirkungsfrist für

den Anspruch auf den Strompreis-Bonus ist weder eine grundlegende noch eine

wichtige Bestimmung und gehört auch nicht zu den Grundzügen der Regelung des

Strompreis-Bonus. Zwar gilt die Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den

Strompreis-Bonus für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die der

Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch unterliegen, und damit für alle Haushalte

und Betriebe im Kanton Basel-Stadt mit Ausnahme der Grossbezüger (vgl. §

28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 EnG) und hat die Verwirkung für die Betroffenen den

Verlust ihres Anspruchs auf den Strompreis-Bonus zur Folge. Das Gewicht dieses

Eingriffs in ihre Rechte ist aber relativ gering, weil der Erhalt des

Strompreis-Bonus für sie angesichts seiner relativ geringen Höhe nicht von

wesentlicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass damit die Budget- und

Planungssicherheit gewährleistet wird, ist die Verwirkung des Anspruchs auf den

Strompreis-Bonus für das politische System nicht von Bedeutung. Der Teil der

Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch, der aufgrund der

Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht

ausgeschüttet wird, wird auf das Folgejahr übertragen und mit den

Lenkungsabgaben auf dem Stromverbrauch dieses Jahres ausgeschüttet (vgl. § 10

Abs. 1 und § 11 Abs. 5; INFRAS, Evaluation des Stromspar-Fonds Basel, 1. September

2023, S. 48 [Rekursbeilage 5]; vgl. angefochtener Entscheid E. 30-32;

Rekursbegründung Rz. 33 f.; Vernehmlassung Rz. 28). Für den Kanton hat die

Verwirkung von Ansprüchen auf den Strompreis-Bonus damit im Ergebnis keine

finanziellen Auswirkungen. Für die Betroffenen ist die finanzielle Tragweite

der Verwirkung angesichts der relativ geringen Höhe des Strompreis-Bonus

relativ gering und ohne weiteres akzeptabel. Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, entspricht diese Einschätzung der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung der Ansprüche

auf Rückerstattung der CO2-Abgabe, der Mineralölsteuer, der Abgabe

auf VOC und der Tabaksteuer.

2.2 Die Rekurrentinnen machen geltend, die

Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus müsse in einem

Gesetz im formellen Sinn geregelt werden, weil die Verwirkung zur Folge habe,

dass die Lenkungsabgabe zu einer definitiven Steuer werde (vgl.

Rekursbegründung Rz. 22). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Lenkungsabgaben sind öffentliche Abgaben, die nicht zur Deckung des

Finanzbedarfs, sondern zur Verhaltensbeeinflussung erhoben werden (Blumenstein/Locher, System des

schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 7). Sie zeichnen sich

dadurch aus, dass ihr Ertrag zumindest grundsätzlich nicht zur Finanzierung von

Staatsaufgaben verwendet wird (vgl. Reich,

Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 2 N 26 f.). Wie bereits erwähnt

(vgl. dazu E. 2.1.7), wird der Teil der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe auf

dem Stromverbrauch, der aufgrund der Verwirkung von Ansprüchen auf den

Strompreis-Bonus in einem Jahr nicht ausgeschüttet wird, in einem späteren Jahr

an die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeschüttet, die der Lenkungsabgabe

auf dem Stromverbrauch unterstehen. Damit ändert die Verwirkung von Ansprüchen

auf den Strompreis-Bonus nichts daran, dass dem Kanton aus der Lenkungsabgabe

auf dem Stromverbrach per Saldo kein Geld zufliesst und die Abgabe folglich als

Lenkungsabgabe zu qualifizieren ist. Im Übrigen änderte auch die von den

Rekurrentinnen behauptete Umwandlung in eine Steuer nichts daran, dass die

Verwirkung der Ansprüche auf den Strompreis-Bonus die Betroffenen nicht härter

trifft als die Verwirkung irgendwelcher anderer öffentlichrechtlicher

Forderungen gleicher Höhe. Schliesslich stellt die Statuierung der Verwirkung

des Rückerstattungsanspruchs auch bei Steuern keine grundlegende oder wichtige

Bestimmung dar, wie insbesondere die Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts zur Tabaksteuer zeigt (vgl. dazu schon E. 2.1.3).

2.3 Die Rekurrentinnen machen im Weiteren geltend,

die Rechtsprechung zur Abgabe auf VOC lasse sich nicht auf den Strompreis-Bonus

übertragen, weil die Abgabe auf VOC nur einen kleinen spezialisierten

Wirtschaftszweig erfasse und die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch alle

Privatpersonen und Betriebe auf dem Kantonsgebiet (vgl. Rekursbegründung Rz.

20). Diesbezüglich ist zunächst zu präzisieren, dass Grossbezüger grundsätzlich

von der Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch befreit sind (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 EnG sowie § 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus).

Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. Vernehmlassung Rz. 20) kann dem

unterschiedlichen Adressatenkreis zwar nicht jegliche Relevanz abgesprochen

werden, weil sich die Wichtigkeit einer Regelung unter anderem nach der Zahl

der davon betroffenen Personen bestimmt (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016

E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3). Der unterschiedliche

Adressatenkreis stellt aber keinen hinreichenden Grund dafür dar, die

Statuierung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus

anders als die Statuierung der Verwirkungsfrist für die Abgabe auf VOC als

wichtige oder grundlegende Bestimmung zu qualifizieren.

2.4

2.4.1 Falls im Hinblick auf das Erfordernis einer

gesetzlichen Grundlage strikt zwischen Verjährung und Verwirkung unterschieden

würde, könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Verwirkung der Ansprüche auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der

Mineralölsteuer die Ansicht vertreten werden, bei der Statuierung der

Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der

Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus handle es sich um einen

gesetzesvertretenden Rechtssatz, der nicht Gegenstand einer

Vollziehungsverordnung sein könne, sondern eine Delegationsnorm in einem Gesetz

im formellen Sinn voraussetze, die den Regierungsrat zum Erlass einer

gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt. Aus den weiter unten dargelegten

Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage aber

nicht an einer strengen Unterscheidung zwischen der Verjährung und der

Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen festgehalten werden (vgl. dazu E. 2.5).

2.4.2

§ 41 EnG bestimmt unter dem Titel Übergangs-

und Schlussbestimmungen, dass der Regierungsrat die erforderlichen

Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg erlässt. Das WSU macht geltend,

damit bestehe eine Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn (vgl.

Vernehmlassung Rz. 12-14), wobei unklar bleibt, ob es der Ansicht ist, dass der

Regierungsrat damit zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung oder bloss

zum Erlass einer Vollziehungsverordnung (vgl. Stellungnahme vom 9. Oktober

2023 Rz. 2) ermächtigt wird. Wie die Rekurrentinnen zu Recht geltend machen

(vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.; Replik Rz.11 f.), kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Regierungsrat mit § 41 EnG zum Erlass einer

gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigt wird. Gemäss § 5 Abs. 2 EnG regelt

die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz,

gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der

Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem

Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die

Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt

der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der

Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den

Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären

diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht

bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung

(vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen

ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss

zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV

ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen

und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern,

a.a.O., N 316).

2.5

2.5.1 Die Verjährung ist ein allgemeiner

Rechtsgrundsatz. Daher unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen auch bei

Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung. Dies gilt nicht

nur für öffentlichrechtliche Forderungen des Staats gegen die Einzelnen,

sondern auch für öffentlichrechtliche Forderungen der Einzelnen gegen den Staat

(vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2, 124 I 247 E. 5; BGer 2C_923/2014 vom 22.

April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Gadola, Verjährung und Verwirkung im

öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 47, 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 153 und 767 f.; Moor/Poltier, Droit administratif, Band

II, 3. Auflage, Bern 2011, S. 96 f.). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

stellen eine eigene Rechtsquelle dar und stehen auf der Stufe der Gesetze (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 146

f.; vgl. Wiederkehr, in:

Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern

2012, N 700 und 713). Folglich bedarf die Verjährung öffentlichrechtlicher

Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.

Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen begründet, keine Regelung

der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderungen enthält, liegt eine echte

Gesetzeslücke vor (vgl. BGE 135 V 163 E. 5.3; BGer 2C_923/2014 vom 22. April

2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier, a.a.O., S. 96 f.).

2.5.2 Vollziehungsverordnungen führen die

Bestimmungen des betreffenden Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus und

tragen damit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes bei (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.1). Sie dürfen weder die auszuführenden Gesetzesbestimmungen noch

andere Gesetzesbestimmungen abändern oder aufheben (BGE 147 I 478 E. 3.7.1).

Insbesondere dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, nicht

beseitigen (BGE 125 V 266 E. 6a; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E.

2.4.3). Sie dürfen den Einzelnen auch keine neuen, nicht schon aus dem Gesetz

folgenden Pflichten oder Beschränkungen ihrer Rechte auferlegen (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1, 139 II 460 E. 2.2). Demgegenüber dürfen mit

Vollziehungsverordnungen (untergeordnete echte) Gesetzeslücken im Rahmen der

gesetzlichen Zielsetzung geschlossen werden (vgl. BGE 139 II 460 E. 2.2, 125 V

266 E. 6b, 124 I 127 E. 3b; Wiederkehr,

a.a.O., N 418). Somit darf der Verordnungsgeber mit der Regelung der Verjährung

der durch das auszuführende Gesetz begründeten öffentlichrechtlichen

Forderungen in einer Vollziehungsverordnung die echte Gesetzeslücke schliessen,

die besteht, wenn eine entsprechende Regelung im Gesetz fehlt. Damit ermöglicht

er den Vollzug des Gesetzes. Dabei werden mit der Regelung der Verjährung in

der Vollziehungsverordnung keine durch das auszuführende Gesetz begründeten

Forderungen beseitigt, weil sich der Grundsatz ihrer Verjährung bereits aus dem

entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und nur noch die Modalitäten

der Verjährung zu regeln sind.

2.5.3 In den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu

den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der

Mineralölsteuer erwog das Bundesgericht, dass die Verwirkung keinen allgemeinen

Rechtsgrundsatz darstelle und daher nicht unabhängig von einer gesetzlichen

Grundlage gelte, weil sie für die Gläubiger schwerwiegendere Wirkungen habe als

die Verjährung. Es liess aber ausdrücklich offen, ob es gerechtfertigt sei, im

Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage an einer strengen

Unterscheidung zwischen der Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher

Forderungen des Staats und/oder gegen den Staat festzuhalten, obwohl nicht

immer leicht feststellbar sei, ob der Gesetzgeber eine Verjährungs- oder

Verwirkungsfrist statuiert habe, und insbesondere die Frage, ob nach dem

Eintritt der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderung Naturalobligationen

bestehen blieben, in der Lehre umstritten sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22.

April 2016 E. 6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Aus den

nachstehenden Gründen ist diese Frage zu verneinen.

2.5.4 Zwischen der Verwirkung und der Verjährung

von Forderungen der Einzelnen gegen den Staat bestehen im öffentlichen Recht

insbesondere die folgenden Unterschiede: Im Fall der Verwirkung erlischt die

Forderung (BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.1 f., 2C_744/2014 vom

23. März 2016 E. 6.1 f.; Moor/Poltier,

a.a.O., S. 96 und 102). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem

Teil der Lehre beseitigt die Verjährung nur die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit

der Forderung und verbleibt nach dem Eintritt der Verjährung eine

Naturalobligation, die erfüllt und zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn

sie zurzeit, wo sie mit einer anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch

nicht verjährt gewesen ist (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E.

6.2, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2; Moor/Poltier,

a.a.O., S. 96). Gemäss einem anderen Teil der Lehre führt im öffentlichen Recht

jedoch auch die Verjährung zum Erlöschen der Forderung und bleibt keine

Naturalobligation übrig (Gadola,

a.a.O., S. 55; Wiederkehr, a.a.O.,

N 709). Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6, 101 Ib 348; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 782; Wiederkehr,

a.a.O., N 705). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen der Einzelnen

gegen den Staat ist hingegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und

herrschender Lehre nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf

Einrede hin und damit nur dann, wenn sich der Staat auf die Verjährung beruft

(BGE 101 Ib 348; Gadola, a.a.O.,

S. 50 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 775; Meier, a.a.O.,

S. 95 und 279; Wiederkehr,

a.a.O., N 708). Verwirkungsfristen können grundsätzlich nicht unterbrochen

werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 782; Wiederkehr,

a.a.O., N 705; vgl. Moor/Poltier,

a.a.O., S. 102). Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen kann

dagegen unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung des anwendbaren Rechts

durch alle Handlungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in

geeigneter Weise geltend gemacht wird, unterbrochen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 765;

vgl. BGE 135 V 74 E. 4.1 f.). Verjährungsfristen können zudem gehemmt werden.

Unter Vorbehalt weitergehender gesetzlicher Hemmungsgründe ist eine Hemmung der

Verjährungsfrist aber nur in Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere wenn die

Gläubigerin ihre Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend machen kann

(vgl. Gadola, a.a.O., S. 54 f.; Moor/Poltier, a.a.O., S. 100; vgl.

ferner Meier, a.a.O., S. 190 f.

und 195 f.). Verwirkungsfristen hingegen können grundsätzlich nicht gehemmt

werden (BGE 136 II 187 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 782; Wiederkehr, a.a.O.,

N 705). Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Verwirkungsfristen

einschliesslich solcher materiell-rechtlicher Art aber wiederherzustellen, wenn

die Gläubigerin aus einem unverschuldeten und unüberwindbaren Grund verhindert

gewesen ist, die Forderung innert der Frist geltend zu machen (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5,

A-2702/2018 E. 2.5.4 und 3.5; Wiederkehr,

a.a.O., N 672; ablehnend für materiell-rechtliche Verwirkungsfristen Meier, a.a.O., S. 274). Die

Wiederherstellung setzt voraus, dass das Versäumnis unverschuldet ist. Nicht

als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der rechtlichen

Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische

Unzulänglichkeiten (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.5,

A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4; vgl. Gadola, a.a.O., S. 57 f.; Wiederkehr,

a.a.O., N 672).

2.5.5 Die Verjährung der öffentlichrechtlichen

Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse.

Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der

Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger

motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein

spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der

Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit

hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen

ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S.

92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der

Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat

grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und

Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte

Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz

können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV)

nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier,

a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der

Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat

regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der

Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach

Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der

Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt

wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden

werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig

belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der

Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen

durch die Verjährung.

2.5.6 Mangels hinreichend gewichtiger

Unterschiede, die im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage

eine unterschiedliche Behandlung der Verjährung und der Verwirkung

öffentlichrechtlicher Forderungen rechtfertigen könnten, ist ein allgemeiner

Rechtsgrundsatz anzuerkennen, wonach öffentlichrechtliche Forderungen entweder

verjähren oder verwirken. Damit unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen

auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder der

Verwirkung und bedürfen sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung

öffentlichrechtlicher Forderungen keiner ausdrücklichen Grundlage in einem

Gesetz im formellen Sinn. Wenn ein Gesetz, das öffentlichrechtliche Forderungen

begründet, keine Regelung der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderungen

enthält, liegt eine echte Gesetzeslücke vor. Beim Schliessen dieser

Gesetzeslücke hat der Verordnungsgeber oder die rechtsanwendende Behörde (vgl.

zur Möglichkeit der Lückenfüllung durch den Verordnungsgeber oder die

rechtsanwendende Behörde Rhinow/Schefer/Uebersax,

a.a.O. N 2623) zunächst zu entscheiden, ob die Forderungen der Verjährung oder

der Verwirkung unterliegen, und anschliessend deren Modalitäten zu regeln. Für

den Entscheid, dass die Forderungen der Verwirkung unterliegen, und die

Regelung der Modalitäten der Verwirkung genügt dabei eine

Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verwirkung oder Verjährung

bereits aus dem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und der

Verordnungsgeber mit den betreffenden Bestimmungen bloss den Vollzug des

insoweit lückenhaften Gesetzes ermöglicht.

2.5.7 Die Ansicht, dass nicht nur die Verjährung,

sondern auch die Verwirkung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt und im

Hinblick auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht zwischen der

Verjährung und der Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen zu

unterscheiden ist, wird auch in der Lehre vertreten. Wiederkehr nennt unter den Beispielen für allgemeine

Rechtsgrundsätze nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung (Wiederkehr, a.a.O., N 711 f.). Gemäss Mächler sind Verjährung und Verwirkung

im allgemeinen Verwaltungsrecht allgemeine Rechtsgrundsätze, die auf der Stufe

des Gesetzes stehen, und unterliegen öffentlichrechtliche Forderungen der

Einzelnen gegenüber dem Staat daher auch ohne ausdrückliche Grundlage in einem

Gesetz im formellen Sinn der Verwirkung oder Verjährung (Mächler, in: ZBl 2004 S. 612, 613; a.M. Moor/Poltier, a.a.O., S. 102).

2.5.8 Gemäss § 212 des Gesetzes betreffend die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SG 211.100) verjähren

«alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere

Frist bestimmen», durch Ablauf von zehn Jahren (Abs. 1) und werden für die

Verjährung die Vorschriften von Art. 127 f. des Obligationenrechts (OR, SR

220) anwendbar erklärt (vgl. zur Frage, auf welche Bestimmungen des OR sich der

Verweis in § 212 Abs. 2 EG ZGB bezieht, VGE 615/2007 vom 19. November 2007

E. 2.3 und 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli,

Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach basel-städtischem Recht,

in: BJM 1992 S. 281, 283 ff. und 308). § 212 EG ZGB gilt auch für

öffentlich-rechtliche Ansprüche (VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3b; Ceresoli, a.a.O., S. 283). Der

Vorbehalt abweichender kantonaler Gesetze in § 212 Abs. 1 EG ZGB ermöglicht

insbesondere auch die Einführung von Verwirkungsfristen (Ceresoli, a.a.O., S. 307). Da der

Begriff der kantonalen Gesetze im materiellen Sinn verstanden werden kann,

steht § 212 EG ZGB auch abweichenden Regelungen in kantonalen Verordnungen

nicht entgegen (vgl. dazu Ceresoli,

a.a.O., S. 298 ff., insb. S. 298 FN 96).

2.6

2.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den

Strompreis-Bonus eine Vollziehungsverordnung genügt sowie dass die Statuierung

und Regelung der Verwirkungsfrist für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in

§ 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus in die

Kompetenz des Regierungsrats fällt und mit dem Gewaltenteilungsprinzip, dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 KV), § 83 und

§ 105 Abs. 2 und 3 KV sowie § 212 EG ZGB vereinbar ist.

2.6.2 Falls die Statuierung der Verwirkungsfrist

für den Anspruch auf den Strompreis-Bonus in § 13 Abs. 4 der Verordnung zur

Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus entgegen der Einschätzung des

Verwaltungsgerichts für verfassungswidrig erachtet würde, wäre die erwähnte

Bestimmung nur insoweit unwirksam, als sie eine Verwirkung statuiert. Als Minus

gegenüber der Verwirkung regelte § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe

und zum Strompreis-Bonus sinngemäss auch die Verjährung des Anspruchs auf den

Strompreis-Bonus. Dafür genügt zweifellos eine Regelung in einer

Vollziehungsverordnung, weil sich der Grundsatz der Verjährung des Anspruchs

auf den Strompreis-Bonus bereits aus dem entsprechenden allgemeinen

Rechtsgrundsatz ergäbe. Daher wäre im Sinn einer Teilunwirksamkeit davon

auszugehen, dass § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum

Strompreis-Bonus keine Verwirkung, sondern bloss eine Verjährung statuiert. In

diesem Fall wären die Ansprüche der Rekurrentinnen verjährt. Indem es geltend

gemacht hat, dass die Ansprüche verwirkt seien, hätte das AUE sich sinngemäss

auf die Verjährung berufen. Daher hätte es die Auszahlung der Stromspar-Boni im

Ergebnis auch bei Verneinung einer Verwirkung zu Recht verweigert.

3.

3.1

3.1.1 Die Rekurrentinnen machen im Weiteren

geltend (Rekursbegründung Rz. 24 ff.), dass eine Verwirkungsfrist

unverhältnismässig wäre, zumal es sich beim verspäteten Einreichen der

Unterlagen um einen Bagatellverstoss handle. Ihr Vertreter habe die verfügende

Behörde erstmals am 14. Juli 2021 und damit nur wenige Tage nach dem angeblichen

Fristablauf von Ende Juni 2021 kontaktiert. Nach weiteren Kontakten sei ihnen dann

im September 2021 mitgeteilt worden, dass die Frist ohnehin bereits abgelaufen

sei. Wenig später hätten sie ihre Anträge umgehend eingereicht. Auch die

Vorinstanz anerkenne die vom Bundesgericht (BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar

2011 E. 3) vorgesehene Möglichkeit, dass im Lichte der Gesamtumstände – insbesondere dann, wenn wie hier unerwartete,

ungünstige Umstände vorlägen und der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens

nicht beeinträchtigt sei – von einer scharfen

Sanktion abgesehen werden könne. Wenn das WSU die Vergleichbarkeit der Fälle in

Abrede stelle (in casu sei die Einreichung mit über zweieinhalbmonatiger

Verspätung erfolgt, im erwähnten Bundesgerichtsentscheid dagegen nur um 14 Tage

zu spät), sei dies falsch, sei die Einreichung doch nur darum erst im September

vorgenommen worden, weil man im Juli keine entsprechende Auskunft erhalten habe

– insbesondere auch, da zu jenem Zeitpunkt

alle involvierten Personen von einem Fristablauf im September ausgegangen seien.

Andernfalls hätte man die Unterlagen nur wenig später bereits im Juli

einreichen können. Die Kontaktaufnahme im Juli hätte daneben auch als

implizites Fristverlängerungsgesuch aufgefasst werden können.

3.1.2 Im erwähnten Bundesgerichtsurteil sei in

Erwägung gezogen worden, dass die Einreichung nach dem Stichtag aufgrund

aussergewöhnlicher Personalfluktuation auf unerwarteten und ungünstigen

Umständen beruhte und den ordnungsgemässen Ablauf nicht beeinträchtigte. Dies müsse

umso mehr für eine globale Pandemie, welche in jeglicher Hinsicht

aussergewöhnlich gewesen sei und die Betriebsabläufe der Rekurrentinnen teilweise

auf den Kopf gestellt habe, gelten. Es liege auf der Hand, dass bei […] F____

eine Umstellung von jahrelangen Abläufen etwas schwieriger zu bewerkstelligen sei

und […] auch noch während einer längeren Zeit mehr Arbeitnehmende im

Home-Office arbeiteten als bei kleineren Betrieben. Wie im zitierten

Bundesgerichtsurteil seien die notwendigen Unterlagen in den früheren

Abrechnungsperioden zudem auch hier stets pünktlich eingereicht worden und hätten

auch inhaltlich zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Vorliegend stünden

Beträge von jährlich rund CHF [...] zur Diskussion, womit betreffend ein

angebliches Fristversäumnis ein offensichtliches Versehen vorliegen müsse.

3.1.3 Gemäss BGer 2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E.

3 kann die Sistierung der Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabefreien VOC

gemäss Art. 22b Abs. 1 aVOCV unverhältnismässig sein, wenn die

sanktionsauslösende Pflichtverletzung der Abgabepflichtigen bei Betrachtung der

Gesamtumstände als eigentliche Bagatelle erscheint, welche auf unerwarteten,

ungünstigen Umständen und nicht bloss auf Nachlässigkeit beruht hat und den

ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht beeinträchtigt hat. Dieser

Entscheid kann nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass die Verwirkung

einer öffentlichrechtlichen Forderung unter den vorstehend erwähnten Umständen

unverhältnismässig sei. Damit würden die anerkannten strengeren Voraussetzungen

der Wiederherstellung gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom

7. November 2019 E. 2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4

und 3.5, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E.

2.5.4), umgangen. Im Übrigen sind die im erwähnten Urteil statuierten

Voraussetzungen im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfüllt. Insbesondere hat

die Covid-19-Pandemie – auch wenn die betriebsinternen Abläufe bei der F____ im

Sommer 2021 nicht dem normalen Regelbetrieb entsprochen haben mögen

(Rekursbegründung Rz. 52 ff.) – nach mehr als einem Jahr keinen unerwarteten

Umstand mehr dargestellt.

3.1.4 Zudem muss – wie das WSU zutreffend geltend

gemacht hat (Vernehmlassung Rz. 2, 24 f.) – festgehalten werden, dass Gegenstand

der E-Mail von E____ vom 14. Juli 2021 an das AUE einzig die Frage war, ob

es möglich sei, die Antragsformulare für den Strompreis-Bonus 2020 auf

elektronischem Weg zu erhalten. Die Anfrage bezog sich somit einzig auf die

digitale Verfügbarkeit der Antragsformulare und weder explizit noch implizit

auf die Frist. Es hat sich demgemäss entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen nicht

um ein implizites Fristerstreckungsgesuch gehandelt. Aus dem Umstand, dass sie

durch den Sachbearbeiter des AUE am 26. Juli 2021 nicht auf die abgelaufene

Frist hingewiesen wurden, durften die Rekurrentinnen daher auch nicht schliessen,

dass ihnen die Frist bis zum 30. September 2021 erstreckt worden wäre. Abgesehen

davon, war die Frist am 14. Juli 2021 bereits abgelaufen, weshalb eine

Fristerstreckung ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Auch die Berufung auf §

13 Abs. 3 oder 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

(noch nicht vorliegende Informationen oder Unterlagen) ist zufolge

Nichteinhaltung der Frist nicht möglich. Schliesslich ergibt sich aus den Akten,

dass die Rekurrentinnen schlicht von einer falschen Frist ausgingen. So

erkundigte sich E____ mit E-Mail an das AUE vom 23. September 2021, ob «die

Abgabefrist abweichend vom Vorjahr (30.9.) auf den 30.06. vorgezogen wurde».

Ganz offensichtlich war E____ als bei den Rekurrentinnen zuständiger Person die

gemäss Verordnung geltende Frist also nicht bekannt, obwohl im Schreiben vom

13. August 2020 unmissverständlich auf die Einmaligkeit der Fristverlängerung

hingewiesen worden ist. Dies wird von den Rekurrentinnen in der

Rekursbegründung (Rz. 56) denn auch anerkannt. Insofern sind organisatorische

Unzulänglichkeiten bzw. Unachtsamkeit für das Versäumen der Frist

verantwortlich und die (strengen) Voraussetzungen der Wiederherstellung

gesetzlicher (Verwirkungs-)Fristen (BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E.

2.5.5 und 3.5, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.4 und 3.5, A-3454/2010 vom

19. August 2011 E. 2.3.3 und 4.1 f.; vgl. dazu auch E. 2.5.4) nicht

erfüllt.

3.2

3.2.1 Selbst wenn eine Verwirkung gesetzes- und

verhältnismässig wäre, so bedürfte es – so die Rekurrentinnen (Rekursbegründung

Rz. 41 ff.) – für einen entsprechenden Eingriff in die Rechtsstellung der

Gesuchstellenden im Sinne der Erforderlichkeit der Massnahme einer vorgängigen

Mahnung. Dies gelte umso mehr, als die Antragsformulare vom AUE jeweils im

Herbst verschickt würden und eine Frist enthielten, welche rund dreiviertel

Jahre später ende. Eine Mahnung wäre ohne grossen Aufwand und auch systembedingt

ohne weiteres möglich, sehe § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe

und zum Strompreis-Bonus doch vor, dass die Unterlagen auch nach Ende Juni noch

eingereicht werden könnten. Ebenso denkbar wäre es, allen Betrieben, welche im

Vorjahr eine Zahlung erhielten und im laufenden Jahr keinen Antrag gestellt

hätten, eine kurze Nachfrist anzusetzen. Schliesslich wäre eine weitere

Möglichkeit, die Formulare näher zum Fristablauf zu verschicken (zum Beispiel im

März) oder eine verspätete Einreichung mit einer geringen Mahngebühr, ähnlich

der Steuererklärung, zu versehen.

3.2.2 Im Jahr 2020 habe das AUE mit Schreiben vom

13. August 2020 die Corona-bedingte, rückwirkende Verlängerung der Frist für

das Beitragsjahr angekündigt. Interessanterweise seien dort nochmals die

Antragsformulare für das vergangene Jahr angehängt und gleichzeitig

festgehalten worden, dies sei für den Fall, sollte man das Formular nicht mehr

finden können. Die Behörde scheine sich also im Klaren darüber zu sein, dass

zwischen dem Versand der Unterlagen im Herbst und dem vorläufigen Fristende im

Juni viel Zeit verstreiche, in welcher der Antrag für den Stromsparfonds auch

einmal untergehen könne.

3.2.3 Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.5.4), können

Verwirkungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt

werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen. Bei einer

Verwirkungsfrist tritt die Rechtsfolge damit unmittelbar mit Fristablauf ein.

Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. Verwirkungsfristen können unter

bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nämlich

wiederhergestellt werden. Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend aber

nicht erfüllt (vgl. dazu E. 3.1.4). Daher kann der Ansicht der Rekurrentinnen, das

AUE wäre über § 13 Abs. 3 und 5 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum

Strompreis-Bonus hinaus zu einer Mahnung, Nachfrist oder Erinnerung verpflichtet

gewesen, nicht gefolgt werden. Für eine solche Massnahme fehlte zudem ohnehin

eine gesetzliche Grundlage (vgl. dazu A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 3.5).

Ergänzend kann auf die zutreffende, diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz (Rz.

25) verwiesen werden.

3.3 Da der Entscheid des Bundesgerichts BGer

2C_678/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3 nicht verallgemeinert werden darf (vgl.

dazu E. 3.1.3), muss auch nicht auf die Rüge der Rekurrentinnen, wonach der ordnungsgemässe

Ablauf des Verfahrens nicht betroffen sei (Rekursbegründung Rz. 33 ff.),

eingegangen werden. Ergänzend kann auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen

im Entscheid des WSU vom 6. Februar 2023 verwiesen werden (Rz. 30 ff.).

Was schliesslich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss

des Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht (Rekursbegründung Rz. 9 und 12), ist

festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV zwar auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, fliesst.

Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass

sich die Behörde – wie hier – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente

beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom

2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1;

BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Base 2021, Rz. 343 ff.).

4.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen die Rekurrentinnen

dessen Kosten (in solidarischer Verbindung). Diese werden auf CHF 3’000.–

festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentinnen tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer

Gebühr in Höhe von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentinnen

-

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.