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Entscheid

VD.2023.57

Wohn- und Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung

28. August 2023Deutsch18 min

Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.57

URTEIL

vom 28. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10,

3236 Gampelen

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. April 2023

betreffend Wohn- und

Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbei-

ständung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.

Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])

des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,

der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF

500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember

2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1.

April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn

angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw.

Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben

und der Vollzug der Reststrafe von 2'456 Tagen angeordnet. Infolgedessen

wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug

der JVA Solothurn versetzt.

Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. vom 2. Juni 2020

beantragte der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich

begleitete und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene

Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Mit

Urteil VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen die Abweisung dieses Gesuchs gut und

bewilligte den Antrag des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei

diese sowie deren Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3

StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien. In der Folge forderte der

Rekurrent mit Schreiben vom 11. Februar sowie vom 12. und vom 26. März 2021 den

SMV auf, das genannte Urteil des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam

mit der JVA Solothurn einen Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen

Vollzugslockerungsschritte bis hin zur Versetzung in eine offene

Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Mit Verfügung vom 1. April 2021 gewährte

der SMV dem Rekurrenten darauf erste Vollzugsöffnungen (begleitete und doppelt

gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden; durchgeführt am 5. Juli, 11. August, 30.

August und 22. September 2021). Nach weiteren Mahnungen seitens des

Rekurrenten stellte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2021.162 vom 12. November 2021 fest, dass der SMV bei der weiteren Vollzugsgestaltung

eine Rechtsverzögerung begangen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wurde

dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 86 StGB

die bedingte Entlassung verweigert. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 ab.

Seit dem 13. April 2022 hält sich der Rekurrent in der

offenen Abteilung der JVA Witzwil auf. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte

die Vollzugsbehörde der JVA Witzwil bezüglich der weiteren Vollzugsplanung mit,

dass dem Rekurrenten zwei unbegleitete zwölfstündige Beziehungsurlaube und im

Anschluss zwei unbegleitete 24-stündige Beziehungsurlaube zu gewähren seien und

danach die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen und Urlauben an die JVA

Witzwil delegiert werde. Soweit er die Voraussetzungen erfülle, sei die

Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats und

anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitorings (EM) vorgesehen. Mit

Verfügung vom 15. August 2022 bewilligte der SMV dem Rekurrenten

Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten 24-stündigen Beziehungsurlauben und

trat die Urlaubskompetenz am 25. November 2022 an die JVA Witzwil ab.

Mit Gesuch vom 3. März 2023 beantragte der Rekurrent unter

Beilage eines Schreibens der C____ vom 21. Februar 2023 mit dem Titel «Arbeitsbestätigung»

die Bewilligung des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform

des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX), wobei dieses eventualiter mit einem

Electronic Monitoring verbunden werden könne. Dieses Gesuch wie auch das in

diesem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wies der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. April 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. April 2023 erhobene

und begründete Rekurs von A____, mit welchem er die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung

des Wohn- und Arbeitsexternats wie auch der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung beantragen lässt. Eventualiter sei das Arbeits- und

Wohnexternat mit einem Electronic Monitoring zu verbinden. Weiter lässt er auch

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

beantragen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 wandte sich

der Rekurrent persönlich an das Gericht und beantragte seine «Entlassung aus

dem Gewahrsam mit elektronischem Monitor» und die «Aufhebung [seiner]

Haftstrafe». Mit Replik vom 21. Juni 2023 liess er zur Vernehmlassung Stellung beziehen

und mit Eingaben vom 27. Juni 2023 und vom 17. Juli 2023 weitere Unterlagen

einreichen.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter

Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33

Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind

(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2).

2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der

Freiheitsstrafe in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats.

2.2

Gemäss Art. 77a Abs. 1 StGB wird eine

Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene

Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte,

verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten

begeht. Dabei arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der

Anstalt und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in

das Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach einem

Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen

Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfolgt der

weitere Vollzug sodann in Form des Wohn- und Arbeitsexternats, wenn sich der Gefangene

im Arbeitsexternat bewährt hat. Dabei wohnt und arbeitet er ausserhalb der

Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

2.3

Mit der angefochtenen Verfügung hat die

Vollzugsbehörde erwogen, dass sie dem Rekurrenten weitere Vollzugsöffnungen

stufenweise gewährt, zuletzt Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten

24-stündigen Beziehungsurlauben bewilligt und die Urlaubskompetenz

anschliessend an die JVA Witzwil abgetreten habe. Der Rekurrent befinde sich

bisher aber noch nicht in der Vollzugsform des Arbeitsexternats und habe sich

daher noch nicht darin bewähren können. Ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug

in das Wohn- und Arbeitsexternat sei nicht vorgesehen. Dabei rechtfertige die

Distanz zum zukünftigen Arbeitsort in keinerlei Hinsicht die direkte

Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats. Schliesslich sei festzustellen,

dass auch die Voraussetzungen des Arbeitsexternats, welche zur Bewilligung der

Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats weiterhin erfüllt sein müssten,

vorliegend nicht gegeben seien, da kein gültiger Arbeitsvertrag vorliege und

mit dem als «Arbeitsbestätigung» betitelten Schreiben der C____ eine Anstellung

von den Suspensivbedingungen des gültigen Aufenthaltstitels und der Entlassung

aus dem Strafvollzug abhängig gemacht werde. Nach herrschender Lehre seien

Ausländerinnen und Ausländer von einem Arbeitsexternat ausgeschlossen, wenn sie

über keine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung verfügten und keinen

ausländerrechtlichen Status aufwiesen, welcher zur Arbeitsausübung berechtige (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 77a StGB N 3; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz

des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend

die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den

Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats, die

elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und

Arbeitsexternats [EM-Backdoor] vom 3. November 2017 [SSED 10.0]), wobei der Rekurrent

darauf hingewiesen wurde, dass der Erwerb eines gültigen Aufenthaltstitels

weder in den Aufgabenbereich noch in die Kompetenz der Vollzugsbehörde falle

und er die hierzu notwendigen Schritte direkt bei den zuständigen

Dispositiv

Migrationsbehörden einzuleiten habe. Da somit bereits aus diesen Gründen die

Voraussetzungen des Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt seien, erübrige

sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wie insbesondere des Fehlens

einer Flucht- und Rückfallgefahr.

3.

3.1 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent

zunächst auf seine Vollzugsgeschichte. Diese ist mit den in der

Sachverhaltsdarstellung genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts beurteilt

worden. Darauf ist vorliegend nur insoweit zurückzukommen, als es die

spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligung der Versetzung in ein Wohn-

und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfordert. Seinen

entsprechenden Rügen fehlt aber insoweit die Grundlage, als die Vollzugsbehörde

mittlerweile unbestrittenermassen die Bewilligung von Vollzugslockerungen in

Form der Versetzung in eine offene Anstalt wie auch von unbegleiteten

Beziehungsurlauben vorgenommen hat, weshalb insoweit die Voraussetzungen für

die Bewilligung eines Arbeitsexternats respektive eines Wohn- und

Arbeitsexternats gegeben wären.

3.2 Diesbezüglich lässt der Rekurrent rügen, dass

die Vollzugsbehörde trotz der von ihr bewilligten und ohne Zwischenfälle

absolvierten zwölf- und 24-stündigen Beziehungsurlaube bis Ende 2022

offensichtlich nicht gewillt sei, ihm weitere Öffnungen zu gewähren. Sie

foutiere sich damit nicht nur um die Urteile des Appellationsgerichts, sondern

auch um die klare Empfehlung im letzten Therapiebericht. Damit verhindere sie,

dass auf die bedingte Entlassung als Instrument der Spezialprävention

hingearbeitet werden könne. Diese Untätigkeit der Vollzugsbehörde hinterlasse

bei ihm und seiner Ehefrau ein Gefühl der Hilflosigkeit und des

Ausgeliefertseins. Während von ihm ein tadelloses Verhalten gefordert werde und

auch geringe Verstösse sofortige Konsequenzen nach sich zögen, halte sich die Vollzugsbehörde

nicht an das Gesetz und lasse sich selbst von den Urteilen des

Appellationsgerichts und den Empfehlungen der Therapiestelle nicht von ihrer

Verweigerungshaltung abbringen. Ihre Argumentation sei nicht nachvollziehbar.

Sie behaupte, die Voraussetzungen des Arbeitsexternats seien vorliegend nicht

gegeben, weil kein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen soll. Das mit

«Arbeitsbestätigung» betitelte Schreiben der C____ mache eine Anstellung von

den Suspensivbedingungen eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Entlassung

aus dem Freiheitsentzug abhängig. Die Vollzugsbehörde habe aber trotz der

entsprechenden Aufforderung seiner Vertreterin nach wie vor nichts unternommen,

um seinen Aufenthaltsstatus zu klären. Bereits in ihrer Beurteilung vom 1. November

2017 habe auch die Konkordatliche Fachkommission festgehalten, dass es in

Zusammenhang mit den anstehenden Vollzugslockerungen eine Klärung des

Aufenthaltsstatus brauche. Es sei kaum mit seiner Ausweisung zu rechnen,

nachdem er im Alter von [...] Jahren und dem Verlust seiner Eltern aus dem [...]

in seiner Heimat in [...] in die Schweiz gebracht, hier die Schulen besucht und

eine Familie gegründet habe. Aufgrund seiner [...] würde eine Ausschaffung zudem

sein sicheres Todesurteil bedeuten und daher gegen das Non-refoulement-Gebot

verstossen. Auch die Vollzugsbehörde selbst habe in ihrer Verfügung vom 5.

August 2022 festgehalten, dass eine Ausweisung aufgrund der familiären

Situation, der [...] und des mehrheitlich positiven Vollzugsverhaltens eher

unwahrscheinlich sei.

Das Migrationsamt habe ihm – so der Rekurrent – mit Schreiben

vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend seine

Aufenthaltsbewilligung erst vor der Entlassung erneut eingeleitet werde. Da nur

die Vollzugsbehörde über eine (bedingte) Entlassung verfügen könne, wäre es

somit klar in ihrer Verantwortung, beim Migrationsamt rechtzeitig die

entsprechenden Schritte einzuleiten. Die Argumentation im angefochtenen

Entscheid, das Arbeitsexternat sei von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung

abhängig, um die sich der Rekurrent selbst zu kümmern habe, sei geradezu

zynisch. Genauso zynisch sei es, die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung

nur deshalb nicht zu akzeptieren, weil die Einstellung von seiner Freilassung

abhängig gemacht werde. Die Vorlage eines Arbeitsvertrags ohne diese

Suspensivbedingung sei faktisch unmöglich. Mit «Entlassung» sei dabei

selbstredend die Bewilligung des Arbeitsexternats gemeint, was die

Vollzugsbehörde genau wisse. Damit knüpfe der SMV die Bewilligung des

Arbeitsexternats unfairerweise an Bedingungen, die er [der Rekurrent] unmöglich

erfüllen könne. Die Bewilligung des Arbeitsexternats könne in vorliegenden Fall

zudem auch ohne zurzeit rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt werden, zumal

auch die Vollzugsbehörde aufgrund der konkreten Situation nicht damit rechne,

dass ihm der Aufenthalt verweigert werde. Sie habe ja selber mit ihrem

Schreiben vom 26. Juli 2022 vorgesehen, ihm per Frühjahr 2023 die Bewilligung

der weiteren Strafverbüssung in Form des Arbeitsexternats und anschliessend die

Durchführung eines Electronic Monitoring zu bewilligen.

Da er in Zukunft bei seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen

in [...] wohnen werde, habe er sich eine Arbeit in Basel gesucht. Es werde ihm

aufgrund des langen Arbeitsweges aber nicht möglich sein, von der JVA Witzwil

aus zu seiner Arbeitgeberin in Basel zu gelangen. Deshalb mache es Sinn, ihm

gleichzeitig mit dem Arbeits- auch das Wohnexternat zu gewähren, zumal das

bisherige und bis heute anhaltende zögerliche Vorgehen der Vollzugsbehörde eine

rasche Entlassungsvorbereitung erforderlich mache.

3.3 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden.

3.3.1 Unbestritten ist, dass die

streitgegenständliche Freiheitsstrafe des Rekurrenten bisher nicht in Form

eines Arbeitsexternats vollzogen worden ist. Deshalb fehlt es für die

beantragte Bewilligung des Vollzugs in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats

an der entsprechenden Voraussetzung gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB. Der

Gesetzeswortlaut schliesst einen direkten Übertritt aus dem Normalvollzug ins

Wohn- und Arbeitsexternat aus, setzt diese letzte Stufe des progressiven

Vollzugs einer Freiheitsstrafe doch voraus, dass sich die gefangene Person im

Arbeitsexternat bewährt hat (BGer 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2; Brägger, a.a.O., Art. 77a StGB N

1b, 11, 13; Trechsel/Aebersold, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021; Art. 77a N 6). Aufgrund der sehr weitgehenden Lockerung

der Kontrolle der Vollzugsbehörde respektive der Vollzugsanstalt im Rahmen des

Wohn- und Arbeitsexternats erscheint diese Stufenfolge begründet. Weshalb davon

vorliegend abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag

auch die Distanz der JVA Witzwil zu der vom Rekurrenten gewünschten

Arbeitsstelle ein Absehen von dieser gesetzlichen Stufenfolge nicht zu

begründen.

3.3.2 Damit muss nicht weiter auf die übrigen

Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats

eingegangen werden. Zu erwähnen bleibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen

bezüglich des Arbeitsplatznachweises und des Aufenthaltsrechts aufgrund des

damals belegten Sachverhalts zutreffend waren, zumal die diesbezüglichen

(vagen) Bestätigungen erst als Beilage zur Replik im Sinne eines Novums beim

Verwaltungsgericht eingereicht wurden, wobei darin ohnehin – auch seitens der

Vertreterin des Rekurrenten – nicht mehr von einem WAEX, sondern «bloss» noch

von einem Arbeitsexternat die Rede ist.

3.3.3 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die

Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt sind und die

Vorinstanz das diesbezügliche Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

4.

Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,

dass gemäss § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) in

Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) die ersuchende Person für die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedürftig sein müsse, ihr

Rechtsbegehren nicht zum vorherein aussichtslos erscheinen dürfe und sie

ausserstande sein müsse, ihre Sache selbst zu vertreten. Dabei werde die

unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt,

während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren davon praxisgemäss nur

zurückhaltend Gebrauch gemacht werde und besonders hohe Voraussetzungen an die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt würden. Vorliegend sei

dem Rekurrenten die Vollzugsform des Arbeitsexternats bisher noch nicht

bewilligt worden, weshalb ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug in ein

Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB nicht vorgesehen sei.

Auch das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 5. Januar 2021 und vom 12.

November 2021 erwogen, dass die schrittweise Vollzugsprogression unabdingbare

Voraussetzung für die erfolgreiche Resozialisierung des Rekurrenten sei. Diese

weitere Vollzugsplanung mit den beabsichtigten Progressionsschritten sei dem

Rekurrenten aufgrund des Schreibens der Vollzugsbehörde vom 26. Juli 2022

bekannt gewesen, sodass er hätte erkennen müssen, dass sein Gesuch um

Versetzung vom offenen Vollzug in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats

aus den oben erwähnten Gründen zum vorherein aussichtslos gewesen ist. Daher

sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

4.2 Soweit der Rekurrent dem mit seinem Rekurs

entgegenhält, dass sein Begehren vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und

aufgrund der Tatsache, dass das Arbeits- und Wohnexternat im Stufenvollzug nach

der erfolgreichen Absolvierung der unbegleiteten Beziehungsurlaube den nächsten

logischen Schritt dargestellt habe, welchen die Vollzugsbehörde in ihrem Schreiben

vom 26. Juli 2022 selbst in Aussicht gestellt habe, alles andere als

aussichtslos gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit ihrem Schreiben

vom 26. Juli 2022 (act. 6 S. 1543), welches auch der Vertreterin des

Rekurrenten zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6 S. 1544), informierte die

Vollzugsbehörde die JVA Witzwil, dass sie beabsichtigte, dem Rekurrenten zwei zwölfstündige

Beziehungsurlaube sowie im Anschluss zwei 24-stündige Beziehungsurlaube zu

gewähren. Nach Absolvierung dieser Urlaube werde die Kompetenz zur Bewilligung

von Ausgängen und Urlauben an die JVA Witzwil delegiert. Schliesslich sei im

Frühjahr 2023 die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des

Arbeitsexternats und anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitoring

vorgesehen, sofern der Rekurrent die Voraussetzungen hierfür erfülle. Von einem

direkten Übertritt aus dem offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat ist

in dem Schreiben keine Rede. Auch das Verwaltungsgericht hat sich mit seinem

Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022, wonach die Vollzugsbehörde im Sinne

eines progressiv auszugestaltenden Vollzugs «neue Übungsfelder zu setzen habe und

angesichts des bisher schleppenden Resozialisierungsprozesses […] mit weiteren

Vollzugslockerungen zügig voranzuschreiten» sei, bei erfolgreich verlaufenen

zwölfstündigen Beziehungsurlauben sowie 24-stündigen- oder längeren

Übernachtungsurlaube auf ein Arbeitsexternat und Electronic Monitoring, nicht

aber einen direkten Übertritt in ein Wohn- und Arbeitsexternat bezogen (E. 5.3,

act. 6 S. 1628). Im gleichen Sinn hat der Therapeut des Rekurrenten, D____, mit

seinem Therapiebericht vom 11. Oktober 2022 mit Bezug auf Vollzugsöffnungen

ausgeführt, es «könnte bzw. sollte aus therapeutischer Sicht ein Übertritt im Sinne

eines Arbeitsexternats, was bereits thematisiert wurde, rechtzeitig» geprüft

werden (act. 6 S. 1642). Auch die JVA Witzwil hat mit dem Vollzugsbericht vom

21. Oktober 2022 erwogen, ein Übertritt in die Progressionsstufe «Arbeitsexternat»

erscheine zielführender als eine bedingte Entlassung, um ihm eine schrittweise

Rückkehr nach Hause zu ermöglichen (act. 6 S. 1661). Entsprechend hat sich der

Rekurrent bei der Vorinstanz zunächst auch nur nach einem Arbeitsexternat

erkundigt (Aktennotiz vom 2. Februar 2023, act. 6 S. 1720) und ist selbst im

Rahmen der Beilagen zur Replik vor Verwaltungsgericht «bloss» noch von einem

Arbeitsexternat die Rede (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Zu beurteilen war

aber allein der «Antrag auf Versetzung ins Arbeits- und Wohnexternat» vom 3.

März 2023 (act. 6 S. 1725).

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kann den Erwägungen

der Vorinstanz zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich

gefolgt werden.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen

Kosten. Er lässt aber auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung beantragen. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann

bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Mit dem

vorliegenden Entscheid ist der Vorinstanz zu folgen, zumal ein direkter

Übertritt vom offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat nicht möglich

ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der vorliegende Rekurs aussichtslos,

weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aufgrund der Umstände des inhaftierten

Rekurrenten kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.