VD.2023.57
Wohn- und Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung
28. August 2023Deutsch18 min
Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.57
URTEIL
vom 28. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Witzwil, Lindenhof 10,
3236 Gampelen
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. April 2023
betreffend Wohn- und
Arbeitsexternat sowie unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.
Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent; dazumals noch unter seinem Ledignamen [...])
des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember
2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1.
April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn
angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw.
Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben
und der Vollzug der Reststrafe von 2'456 Tagen angeordnet. Infolgedessen
wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug
der JVA Solothurn versetzt.
Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. vom 2. Juni 2020
beantragte der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich
begleitete und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene
Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Mit
Urteil VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen die Abweisung dieses Gesuchs gut und
bewilligte den Antrag des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei
diese sowie deren Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3
StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien. In der Folge forderte der
Rekurrent mit Schreiben vom 11. Februar sowie vom 12. und vom 26. März 2021 den
SMV auf, das genannte Urteil des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam
mit der JVA Solothurn einen Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen
Vollzugslockerungsschritte bis hin zur Versetzung in eine offene
Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Mit Verfügung vom 1. April 2021 gewährte
der SMV dem Rekurrenten darauf erste Vollzugsöffnungen (begleitete und doppelt
gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden; durchgeführt am 5. Juli, 11. August, 30.
August und 22. September 2021). Nach weiteren Mahnungen seitens des
Rekurrenten stellte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil
VD.2021.162 vom 12. November 2021 fest, dass der SMV bei der weiteren Vollzugsgestaltung
eine Rechtsverzögerung begangen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wurde
dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 86 StGB
die bedingte Entlassung verweigert. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 ab.
Seit dem 13. April 2022 hält sich der Rekurrent in der
offenen Abteilung der JVA Witzwil auf. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte
die Vollzugsbehörde der JVA Witzwil bezüglich der weiteren Vollzugsplanung mit,
dass dem Rekurrenten zwei unbegleitete zwölfstündige Beziehungsurlaube und im
Anschluss zwei unbegleitete 24-stündige Beziehungsurlaube zu gewähren seien und
danach die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen und Urlauben an die JVA
Witzwil delegiert werde. Soweit er die Voraussetzungen erfülle, sei die
Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats und
anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitorings (EM) vorgesehen. Mit
Verfügung vom 15. August 2022 bewilligte der SMV dem Rekurrenten
Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten 24-stündigen Beziehungsurlauben und
trat die Urlaubskompetenz am 25. November 2022 an die JVA Witzwil ab.
Mit Gesuch vom 3. März 2023 beantragte der Rekurrent unter
Beilage eines Schreibens der C____ vom 21. Februar 2023 mit dem Titel «Arbeitsbestätigung»
die Bewilligung des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform
des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX), wobei dieses eventualiter mit einem
Electronic Monitoring verbunden werden könne. Dieses Gesuch wie auch das in
diesem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wies der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. April 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. April 2023 erhobene
und begründete Rekurs von A____, mit welchem er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung
des Wohn- und Arbeitsexternats wie auch der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragen lässt. Eventualiter sei das Arbeits- und
Wohnexternat mit einem Electronic Monitoring zu verbinden. Weiter lässt er auch
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
beantragen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 wandte sich
der Rekurrent persönlich an das Gericht und beantragte seine «Entlassung aus
dem Gewahrsam mit elektronischem Monitor» und die «Aufhebung [seiner]
Haftstrafe». Mit Replik vom 21. Juni 2023 liess er zur Vernehmlassung Stellung beziehen
und mit Eingaben vom 27. Juni 2023 und vom 17. Juli 2023 weitere Unterlagen
einreichen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter
Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33
Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind
(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2).
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist zunächst die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der
Freiheitsstrafe in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats.
2.2
Gemäss Art. 77a Abs. 1 StGB wird eine
Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die gefangene
Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte,
verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten
begeht. Dabei arbeitet die gefangene Person im Arbeitsexternat ausserhalb der
Anstalt und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel in
das Arbeitsexternat erfolgt gemäss Art. 77a Abs. 2 StGB in der Regel nach einem
Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen
Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfolgt der
weitere Vollzug sodann in Form des Wohn- und Arbeitsexternats, wenn sich der Gefangene
im Arbeitsexternat bewährt hat. Dabei wohnt und arbeitet er ausserhalb der
Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
2.3
Mit der angefochtenen Verfügung hat die
Vollzugsbehörde erwogen, dass sie dem Rekurrenten weitere Vollzugsöffnungen
stufenweise gewährt, zuletzt Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten
24-stündigen Beziehungsurlauben bewilligt und die Urlaubskompetenz
anschliessend an die JVA Witzwil abgetreten habe. Der Rekurrent befinde sich
bisher aber noch nicht in der Vollzugsform des Arbeitsexternats und habe sich
daher noch nicht darin bewähren können. Ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug
in das Wohn- und Arbeitsexternat sei nicht vorgesehen. Dabei rechtfertige die
Distanz zum zukünftigen Arbeitsort in keinerlei Hinsicht die direkte
Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats. Schliesslich sei festzustellen,
dass auch die Voraussetzungen des Arbeitsexternats, welche zur Bewilligung der
Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats weiterhin erfüllt sein müssten,
vorliegend nicht gegeben seien, da kein gültiger Arbeitsvertrag vorliege und
mit dem als «Arbeitsbestätigung» betitelten Schreiben der C____ eine Anstellung
von den Suspensivbedingungen des gültigen Aufenthaltstitels und der Entlassung
aus dem Strafvollzug abhängig gemacht werde. Nach herrschender Lehre seien
Ausländerinnen und Ausländer von einem Arbeitsexternat ausgeschlossen, wenn sie
über keine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung verfügten und keinen
ausländerrechtlichen Status aufwiesen, welcher zur Arbeitsausübung berechtige (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 77a StGB N 3; Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz
des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend
die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den
Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats, die
elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und
Arbeitsexternats [EM-Backdoor] vom 3. November 2017 [SSED 10.0]), wobei der Rekurrent
darauf hingewiesen wurde, dass der Erwerb eines gültigen Aufenthaltstitels
weder in den Aufgabenbereich noch in die Kompetenz der Vollzugsbehörde falle
und er die hierzu notwendigen Schritte direkt bei den zuständigen
Dispositiv
Migrationsbehörden einzuleiten habe. Da somit bereits aus diesen Gründen die
Voraussetzungen des Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt seien, erübrige
sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wie insbesondere des Fehlens
einer Flucht- und Rückfallgefahr.
3.
3.1 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent
zunächst auf seine Vollzugsgeschichte. Diese ist mit den in der
Sachverhaltsdarstellung genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts beurteilt
worden. Darauf ist vorliegend nur insoweit zurückzukommen, als es die
spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligung der Versetzung in ein Wohn-
und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB erfordert. Seinen
entsprechenden Rügen fehlt aber insoweit die Grundlage, als die Vollzugsbehörde
mittlerweile unbestrittenermassen die Bewilligung von Vollzugslockerungen in
Form der Versetzung in eine offene Anstalt wie auch von unbegleiteten
Beziehungsurlauben vorgenommen hat, weshalb insoweit die Voraussetzungen für
die Bewilligung eines Arbeitsexternats respektive eines Wohn- und
Arbeitsexternats gegeben wären.
3.2 Diesbezüglich lässt der Rekurrent rügen, dass
die Vollzugsbehörde trotz der von ihr bewilligten und ohne Zwischenfälle
absolvierten zwölf- und 24-stündigen Beziehungsurlaube bis Ende 2022
offensichtlich nicht gewillt sei, ihm weitere Öffnungen zu gewähren. Sie
foutiere sich damit nicht nur um die Urteile des Appellationsgerichts, sondern
auch um die klare Empfehlung im letzten Therapiebericht. Damit verhindere sie,
dass auf die bedingte Entlassung als Instrument der Spezialprävention
hingearbeitet werden könne. Diese Untätigkeit der Vollzugsbehörde hinterlasse
bei ihm und seiner Ehefrau ein Gefühl der Hilflosigkeit und des
Ausgeliefertseins. Während von ihm ein tadelloses Verhalten gefordert werde und
auch geringe Verstösse sofortige Konsequenzen nach sich zögen, halte sich die Vollzugsbehörde
nicht an das Gesetz und lasse sich selbst von den Urteilen des
Appellationsgerichts und den Empfehlungen der Therapiestelle nicht von ihrer
Verweigerungshaltung abbringen. Ihre Argumentation sei nicht nachvollziehbar.
Sie behaupte, die Voraussetzungen des Arbeitsexternats seien vorliegend nicht
gegeben, weil kein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen soll. Das mit
«Arbeitsbestätigung» betitelte Schreiben der C____ mache eine Anstellung von
den Suspensivbedingungen eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Entlassung
aus dem Freiheitsentzug abhängig. Die Vollzugsbehörde habe aber trotz der
entsprechenden Aufforderung seiner Vertreterin nach wie vor nichts unternommen,
um seinen Aufenthaltsstatus zu klären. Bereits in ihrer Beurteilung vom 1. November
2017 habe auch die Konkordatliche Fachkommission festgehalten, dass es in
Zusammenhang mit den anstehenden Vollzugslockerungen eine Klärung des
Aufenthaltsstatus brauche. Es sei kaum mit seiner Ausweisung zu rechnen,
nachdem er im Alter von [...] Jahren und dem Verlust seiner Eltern aus dem [...]
in seiner Heimat in [...] in die Schweiz gebracht, hier die Schulen besucht und
eine Familie gegründet habe. Aufgrund seiner [...] würde eine Ausschaffung zudem
sein sicheres Todesurteil bedeuten und daher gegen das Non-refoulement-Gebot
verstossen. Auch die Vollzugsbehörde selbst habe in ihrer Verfügung vom 5.
August 2022 festgehalten, dass eine Ausweisung aufgrund der familiären
Situation, der [...] und des mehrheitlich positiven Vollzugsverhaltens eher
unwahrscheinlich sei.
Das Migrationsamt habe ihm – so der Rekurrent – mit Schreiben
vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend seine
Aufenthaltsbewilligung erst vor der Entlassung erneut eingeleitet werde. Da nur
die Vollzugsbehörde über eine (bedingte) Entlassung verfügen könne, wäre es
somit klar in ihrer Verantwortung, beim Migrationsamt rechtzeitig die
entsprechenden Schritte einzuleiten. Die Argumentation im angefochtenen
Entscheid, das Arbeitsexternat sei von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
abhängig, um die sich der Rekurrent selbst zu kümmern habe, sei geradezu
zynisch. Genauso zynisch sei es, die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung
nur deshalb nicht zu akzeptieren, weil die Einstellung von seiner Freilassung
abhängig gemacht werde. Die Vorlage eines Arbeitsvertrags ohne diese
Suspensivbedingung sei faktisch unmöglich. Mit «Entlassung» sei dabei
selbstredend die Bewilligung des Arbeitsexternats gemeint, was die
Vollzugsbehörde genau wisse. Damit knüpfe der SMV die Bewilligung des
Arbeitsexternats unfairerweise an Bedingungen, die er [der Rekurrent] unmöglich
erfüllen könne. Die Bewilligung des Arbeitsexternats könne in vorliegenden Fall
zudem auch ohne zurzeit rechtsgültigen Aufenthaltstitel verfügt werden, zumal
auch die Vollzugsbehörde aufgrund der konkreten Situation nicht damit rechne,
dass ihm der Aufenthalt verweigert werde. Sie habe ja selber mit ihrem
Schreiben vom 26. Juli 2022 vorgesehen, ihm per Frühjahr 2023 die Bewilligung
der weiteren Strafverbüssung in Form des Arbeitsexternats und anschliessend die
Durchführung eines Electronic Monitoring zu bewilligen.
Da er in Zukunft bei seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen
in [...] wohnen werde, habe er sich eine Arbeit in Basel gesucht. Es werde ihm
aufgrund des langen Arbeitsweges aber nicht möglich sein, von der JVA Witzwil
aus zu seiner Arbeitgeberin in Basel zu gelangen. Deshalb mache es Sinn, ihm
gleichzeitig mit dem Arbeits- auch das Wohnexternat zu gewähren, zumal das
bisherige und bis heute anhaltende zögerliche Vorgehen der Vollzugsbehörde eine
rasche Entlassungsvorbereitung erforderlich mache.
3.3 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden.
3.3.1 Unbestritten ist, dass die
streitgegenständliche Freiheitsstrafe des Rekurrenten bisher nicht in Form
eines Arbeitsexternats vollzogen worden ist. Deshalb fehlt es für die
beantragte Bewilligung des Vollzugs in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats
an der entsprechenden Voraussetzung gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB. Der
Gesetzeswortlaut schliesst einen direkten Übertritt aus dem Normalvollzug ins
Wohn- und Arbeitsexternat aus, setzt diese letzte Stufe des progressiven
Vollzugs einer Freiheitsstrafe doch voraus, dass sich die gefangene Person im
Arbeitsexternat bewährt hat (BGer 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2; Brägger, a.a.O., Art. 77a StGB N
1b, 11, 13; Trechsel/Aebersold, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021; Art. 77a N 6). Aufgrund der sehr weitgehenden Lockerung
der Kontrolle der Vollzugsbehörde respektive der Vollzugsanstalt im Rahmen des
Wohn- und Arbeitsexternats erscheint diese Stufenfolge begründet. Weshalb davon
vorliegend abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag
auch die Distanz der JVA Witzwil zu der vom Rekurrenten gewünschten
Arbeitsstelle ein Absehen von dieser gesetzlichen Stufenfolge nicht zu
begründen.
3.3.2 Damit muss nicht weiter auf die übrigen
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats
eingegangen werden. Zu erwähnen bleibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
bezüglich des Arbeitsplatznachweises und des Aufenthaltsrechts aufgrund des
damals belegten Sachverhalts zutreffend waren, zumal die diesbezüglichen
(vagen) Bestätigungen erst als Beilage zur Replik im Sinne eines Novums beim
Verwaltungsgericht eingereicht wurden, wobei darin ohnehin – auch seitens der
Vertreterin des Rekurrenten – nicht mehr von einem WAEX, sondern «bloss» noch
von einem Arbeitsexternat die Rede ist.
3.3.3 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die
Bewilligung eines Wohn- und Arbeitsexternats nicht erfüllt sind und die
Vorinstanz das diesbezügliche Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.
Strittig ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.
4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,
dass gemäss § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) in
Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) die ersuchende Person für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedürftig sein müsse, ihr
Rechtsbegehren nicht zum vorherein aussichtslos erscheinen dürfe und sie
ausserstande sein müsse, ihre Sache selbst zu vertreten. Dabei werde die
unentgeltliche Rechtspflege in der Regel nur im Rekursverfahren gewährt,
während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren davon praxisgemäss nur
zurückhaltend Gebrauch gemacht werde und besonders hohe Voraussetzungen an die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt würden. Vorliegend sei
dem Rekurrenten die Vollzugsform des Arbeitsexternats bisher noch nicht
bewilligt worden, weshalb ein direkter Übertritt vom offenen Vollzug in ein
Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB nicht vorgesehen sei.
Auch das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 5. Januar 2021 und vom 12.
November 2021 erwogen, dass die schrittweise Vollzugsprogression unabdingbare
Voraussetzung für die erfolgreiche Resozialisierung des Rekurrenten sei. Diese
weitere Vollzugsplanung mit den beabsichtigten Progressionsschritten sei dem
Rekurrenten aufgrund des Schreibens der Vollzugsbehörde vom 26. Juli 2022
bekannt gewesen, sodass er hätte erkennen müssen, dass sein Gesuch um
Versetzung vom offenen Vollzug in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats
aus den oben erwähnten Gründen zum vorherein aussichtslos gewesen ist. Daher
sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
4.2 Soweit der Rekurrent dem mit seinem Rekurs
entgegenhält, dass sein Begehren vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und
aufgrund der Tatsache, dass das Arbeits- und Wohnexternat im Stufenvollzug nach
der erfolgreichen Absolvierung der unbegleiteten Beziehungsurlaube den nächsten
logischen Schritt dargestellt habe, welchen die Vollzugsbehörde in ihrem Schreiben
vom 26. Juli 2022 selbst in Aussicht gestellt habe, alles andere als
aussichtslos gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit ihrem Schreiben
vom 26. Juli 2022 (act. 6 S. 1543), welches auch der Vertreterin des
Rekurrenten zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6 S. 1544), informierte die
Vollzugsbehörde die JVA Witzwil, dass sie beabsichtigte, dem Rekurrenten zwei zwölfstündige
Beziehungsurlaube sowie im Anschluss zwei 24-stündige Beziehungsurlaube zu
gewähren. Nach Absolvierung dieser Urlaube werde die Kompetenz zur Bewilligung
von Ausgängen und Urlauben an die JVA Witzwil delegiert. Schliesslich sei im
Frühjahr 2023 die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung in der Form des
Arbeitsexternats und anschliessend die Durchführung eines Electronic Monitoring
vorgesehen, sofern der Rekurrent die Voraussetzungen hierfür erfülle. Von einem
direkten Übertritt aus dem offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat ist
in dem Schreiben keine Rede. Auch das Verwaltungsgericht hat sich mit seinem
Urteil VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022, wonach die Vollzugsbehörde im Sinne
eines progressiv auszugestaltenden Vollzugs «neue Übungsfelder zu setzen habe und
angesichts des bisher schleppenden Resozialisierungsprozesses […] mit weiteren
Vollzugslockerungen zügig voranzuschreiten» sei, bei erfolgreich verlaufenen
zwölfstündigen Beziehungsurlauben sowie 24-stündigen- oder längeren
Übernachtungsurlaube auf ein Arbeitsexternat und Electronic Monitoring, nicht
aber einen direkten Übertritt in ein Wohn- und Arbeitsexternat bezogen (E. 5.3,
act. 6 S. 1628). Im gleichen Sinn hat der Therapeut des Rekurrenten, D____, mit
seinem Therapiebericht vom 11. Oktober 2022 mit Bezug auf Vollzugsöffnungen
ausgeführt, es «könnte bzw. sollte aus therapeutischer Sicht ein Übertritt im Sinne
eines Arbeitsexternats, was bereits thematisiert wurde, rechtzeitig» geprüft
werden (act. 6 S. 1642). Auch die JVA Witzwil hat mit dem Vollzugsbericht vom
21. Oktober 2022 erwogen, ein Übertritt in die Progressionsstufe «Arbeitsexternat»
erscheine zielführender als eine bedingte Entlassung, um ihm eine schrittweise
Rückkehr nach Hause zu ermöglichen (act. 6 S. 1661). Entsprechend hat sich der
Rekurrent bei der Vorinstanz zunächst auch nur nach einem Arbeitsexternat
erkundigt (Aktennotiz vom 2. Februar 2023, act. 6 S. 1720) und ist selbst im
Rahmen der Beilagen zur Replik vor Verwaltungsgericht «bloss» noch von einem
Arbeitsexternat die Rede (vgl. dazu schon E. 3.3.2). Zu beurteilen war
aber allein der «Antrag auf Versetzung ins Arbeits- und Wohnexternat» vom 3.
März 2023 (act. 6 S. 1725).
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kann den Erwägungen
der Vorinstanz zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
gefolgt werden.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen
Kosten. Er lässt aber auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung beantragen. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann
bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Mit dem
vorliegenden Entscheid ist der Vorinstanz zu folgen, zumal ein direkter
Übertritt vom offenen Vollzug in ein Wohn- und Arbeitsexternat nicht möglich
ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der vorliegende Rekurs aussichtslos,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aufgrund der Umstände des inhaftierten
Rekurrenten kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.