VD.2023.59
Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 (BGer 2C_688/2023 vom 13. September 2024)
9. November 2023Deutsch21 min
31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.59
URTEIL
vom 9. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universität Basel, Juristische
Fakultät
Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023
betreffend Rekurs gegen die
Verfügung vom 1. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrentin) war vom
1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2012 (bis
31. Juli 2007 im Lizentiats-Studium und ab 1. August 2007
im Bachelor-Studium) und vom 1. Februar 2019 bis
31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend:
Juristische Fakultät) immatrikuliert. Auf den 1. Februar 2022
erfolgte eine abermalige Immatrikulation.
Die Rekurentin begann ihr Studium unter der Promotionsordnung
vom 23. Mai 1991 (nachfolgend: PO 1991). Am
1. Oktober 1999 trat die neue Studien- und Prüfungsordnung vom
5. November 1998 (nachfolgend StuPo: 1998) in Kraft. Nach
§ 44 Abs. 2 StuPo 1998 wurden für Studierende, die ihr
Studium unter der PO 1991 begonnen hatten, noch während drei Jahren Vorlizentiatsprüfungen
und während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach der PO 1991
durchgeführt, wobei diese Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert
werden konnte. Das Vorlizentiat unter der Geltung der PO 1991 konnte somit
bis ins Jahr 2002 und das Lizentiat bis ins Jahr 2005 bzw. in Ausnahmefällen
bis ins Jahr 2006 absolviert werden. Die Rekurrentin erlangte 2001 das Vorlizentiat.
Im Zuge der Bolognareform trat am 1. Oktober 2004 die Ordnung für das
Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom
7. April 2004 in Kraft (nachfolgend: BLawO 2004). Im Wintersemester
2005 verpasste die Rekurrentin ein erfolgreiches Lizentiat, weil sie einerseits
in fünf Prüfungen ungenügend war (§ 14 zweiter Spiegelstrich PO 1991)
und andererseits mit einem ungenügenden Notendurchschnitt von 3.40 die Vorgabe
von § 14 dritter Spiegelstrich PO 1991 verfehlte. Nachdem die
Übergangsfrist der PO 1991 abgelaufen war, wechselte die Rekurrentin im
Wintersemester 2007 ins Bachelorstudium. Mit Schreiben vom
22. Oktober 2007 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr für das
Bachelorstudium folgende Leistungen angerechnet wurden:
- das
gesamte Grundstudium aufgrund des bestandenen Vorlizentiats;
- die
Proseminar- und die Seminararbeit;
- die
mündliche Lizentiatsprüfung im öffentlichen Recht ([...], Note 4 nach PO 1991)
als Bachelorvorlesungsprüfung Verwaltungsrecht (Note 4 nach aktueller Skala);
- die
mündliche Vorlizentiatsprüfung im Privatrecht ([...], Note 6 nach PO 1991) als
Bachelor-Vorlesungsprüfung Obligationenrecht Besonderer Teil (Note 5 nach
aktueller Skala);
- die
Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 nach PO 1991) als
Bachelorvorlesungsprüfung Strafrecht Besonderer Teil (Note 4 nach aktueller
Skala);
- die
Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 PO 1991) als Fachprüfung Strafrecht
(Note 4 nach aktueller Skala).
Die Rekurrentin absolvierte anschliessend noch einzelne
Vorlesungsprüfungen nach der BLawO 2004 (Rechtsphilosophie [Note 5],
Zivilprozessrecht [Note 4], drei ungenügende Versuche im Völker- und
Europarecht), bis sie ihr Studium ab dem Wintersemester 2013 bis Ende 2018
unterbrach. Im Frühlingssemester 2019 setzte die Rekurrentin ihr
Bachelorstudium fort. Sie legte bis zum erneuten Unterbruch per
31. Januar 2021 keine Prüfungen ab. Im Frühlingssemester 2022 immatrikulierte
sich die Rekurrentin erneut. Sie beantragte im Vorfeld, dass ihr die Leistungen
aus dem erfolglosen Lizentiatsversuch vom Wintersemester 2005 insofern
anzurechnen seien, als die mündliche Lizentiatsprüfung im Privatrecht als
Fachprüfung gelten solle. Gleiches beantragte sie in Bezug auf die Lizentiatsprüfung
im öffentlichen Recht. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies die
Juristische Fakultät das Gesuch der Rekurrentin ab, soweit sie darauf eintrat.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel
(nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am
25. April 2023 angemeldete und am 16. Juni 2023 – innert
bis zu diesem Tag erstreckter Frist – begründete Rekurs an das
Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2023 und
die Anrechnung der Einzelprüfungen im Privatrecht und öffentlichen Recht aus
dem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium verlangt. Mit
Eingaben vom 22. Juni 2023 und 22. August 2023 beantragen die
Rekurskommission der Universität Basel und die Juristische Fakultät die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1,
VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem
ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss
§ 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu
setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September
2016.
E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018
E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).
1.4
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom
18.
Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die
angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26.
November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018.
E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27.
Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
2.
2.1
Die
Rekurrentin moniert, der angefochtene Entscheid verletze ihr rechtliches Gehör.
Konkret fehle es an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Rügen der
Rekurrentin. Das Vorgehen der Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von
Prüfungsleistungen sei willkürlich, verletze das Gleichbehandlungs- respektive
Differenzierungsgebot und sei unverhältnismässig (Rekursbegründung vom
16.
Juni 2023, act. 6, Rz. 27).
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines
Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen
Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird
allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17.
Februar 2022 E. 4.3 m.H. auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2,
VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83
E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/
Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2021,
Rz. 343 ff.).
2.3
2.3.1
Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das
Vorgehen der Juristischen Fakultät sei willkürlich, erwog die Rekurskommission
Folgendes:
Aufgrund der Verschiedenheit der Systeme vor und nach der
Bolognareform habe die Juristische Fakultät darauf verzichtet, einen Übertritt
vom Lizentiats- ins Bachelorstudium vorzusehen. Ein Übertritt sei in Ausnahmefällen
jedoch dennoch gestützt auf die Härtefallklausel in
§ 42 BLawO 2004 möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 21 f.).
Um zu klären, wie Leistungen bei einem Übertritt anzurechnen sind, sei § 37 BLawO 2004
beizuziehen. Der zweite Absatz dieser Bestimmung schliesse die Anrechnung von
Fachprüfungen aus. Eine Anrechnung von Prüfungen aus dem Lizentiatsstudium als
Fachprüfungen sei folglich nur dank einer doppelten Anwendung der
Härtefalklausel möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 23). Ein doppelter
Härtefall sei im Rahmen der Anrechnung einer Klausur als Fachprüfung im
Strafrecht zwar bejaht worden. Daraus könne die Rekurrentin jedoch nicht ableiten,
dass dies auch für die Fächer öffentliches Recht und Privatrecht geschehen
müsse. Die Rekurrentin habe das Fach Strafrecht im Lizentiatsstudium nämlich definitiv
abgeschlossen, während sie im Gegensatz dazu in den Gebieten Privatrecht und öffentliches
Recht noch hätte Prüfungen absolvieren müssen (angefochtener Entscheid,
Rz. 24).
2.3.2
Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das
Vorgehen der Juristischen Fakultät verletze die Rechtsgleichheit, erwog die
Rekurskommission Folgendes:
Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen Bachelorstudium
und Lizentiatsstudium fehle es am Erfordernis der Gleichheit. Die Rekurrentin
ignoriere, dass der Übertritt ins Bachelorstudium in Anwendung der
Härtefallklausel stattgefunden habe und der als Orientierungshilfe
herangezogene § 37 BLawO 2004 eine Anrechnung bei Fachprüfungen
ausschliesse. Würde dem Ansinnen der Rekurrentin gefolgt, hätte dies zur Folge,
dass ein nicht bestandenes Lizentiat einem Bachelorabschluss gleichgesetzt
würde. Gerade dies würde jedoch das Gleichbehandlungs- bzw. Differenzierungsgebot
verletzen (angefochtener Entscheid, Rz. 25).
2.3.3
Hinsichtlich der Rüge, der Entscheid der
Juristischen Fakultät sei unverhältnismässig, konstatierte die Rekurskommission,
die Rekurrentin habe von einer grosszügigen Handhabung der Härtefallklausel im Bereich
des Strafrechts profitiert. Von einem unverhältnismässigen Vorgehen der
Juristischen Fakultät könne deshalb keine Rede sein (angefochtener Entscheid,
Rz. 26).
2.3.4
2.3.4.1
Die Rekurrentin bemängelt, für die
Argumentation der Juristischen Fakultät – die von der Rekurskommission als
überzeugend erachtet wurde – seien lediglich zwei Aussagen entscheidend (Replik
vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 3): «1. Ein Übertritt
vom Lizentiatsstudium sei nicht vorgesehen gewesen. 2. Gestützt auf die
Härtefallklausel gemäss § 42 BLawO 2004 wäre dieser der
Rekurrentin trotzdem ermöglicht worden. Als Orientierungshilfe hätte man sich
dazu zu Recht auf § 37 BLawO 2004 gestützt.» Tatsächlich stellt
diese Argumentation den roten Faden des Entscheids der Rekurskommission dar.
Dies ist allerdings nicht zu bemängeln, denn wie erwähnt (siehe oben
E. 2.2), darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte der Erwägungen zur Rüge
Dispositiv
der Willkür (siehe oben E. 2.3.1) erweist sich demnach als ausrechend.
2.3.4.2 Mit Blick auf die Rüge, das Gleichbehandlungs-
respektive Differenzierungsgebot werde verletzt (siehe oben E. 2.3.2),
stellte die Rekurskommission zusammengefasst fest, dass die von der Rekurrentin
im Lizentiatsstudium absolvierten Prüfungen nicht gleichwertig seien, wie die
im Bachelorsystem vorgesehenen Fachprüfungen. Als Auslegungshilfe zog sie
§ 37 BLawO 2004 bei. Die Begründung in diesem Punkt erweist sich
ebenfalls als ausreichend.
2.3.4.3 Bezüglich der relativ knapp ausgefallenen
Verhältnismässigkeitsprüfung (siehe oben E. 2.3.3) ist festzustellen, dass
staatliches Handeln zwar stets verhältnismässig sein muss, die
Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn in ihrer Konzeption jedoch auf Freiheitsrechte
zugeschnitten ist und es sich bei der Rechtsgleichheit im Sinne von
Art. 8 BV nicht um ein Freiheitsrecht handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 36 Abs. 3 BV). Aspekte der Verhältnismässigkeit können
deshalb von der entscheidenden Behörde allenfalls bei der Bewertung der
Sachlichkeit einer Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung mitberücksichtigt
werden, eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich (Waldmann, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8 BV
N 35).
2.3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass die Rekurskommission in ihrem Rekursentscheid unter dem
Aspekt der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör die
wesentlichen Argumente dargelegt hat.
3.
3.1 In materieller Hinsicht bringt die
Rekurrentin vor, es liege eine echte Gesetzeslücke bzw. planwidrige
Unvollständigkeit vor (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,
Rz. 28). Die Reglemente würden sich zur Thematik des Übertritts vom Lizentiatsstudium
ins Bachelorstudium und zur Anrechnung von Studienleistungen nicht äussern. Die
Rekurskommission geht hingegen davon aus, dass keine echte Lücke bzw.
planwidrige Unvollständigkeit vorliege (angefochtener Entscheid, Rz. 21).
Ob eine echte Lücke vorliegt oder nicht, kann offenbleiben,
da, selbst wenn der Ansicht der Rekurrentin gefolgt und eine echte Gesetzeslücke
angenommen würde, die Rekurrentin daraus keinen Vorteil ziehen könnte. Zur
Füllung der Gesetzeslücke könnte § 37 BLawO 2004, in dem es um
die Anrechnung von Leistungen geht, die an einer anderen Hochschule erworben
wurden, nämlich auf dem Weg der Analogie ebenfalls beigezogen werden, womit
eine Anrechnung der Lizentiatsprüfungen im öffentlichen Recht und Privatrecht
als Fachprüfungen ausscheiden würde (zum Verhältnis von Auslegung und
Lückenfüllung vgl. Eggen,
Auslegung und Lückenfüllung im Recht, in GesKR 2007, S. 398, 399;
vgl. BGE 146 III 426 E. 3.1, 144 IV 97 E. 3.1.2;
141 IV 298 E. 1.3.1; zur Frage, ob die analoge Anwendung von
§ 37 BLawO 2004 auch sachgerecht ist, siehe E. 3.2.3.2).
3.2
3.2.1 Die Rekurrentin rügt, das Vorgehen der
Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen verletze die
Rechtsgleichheit, sei willkürlich und unverhältnismässig (Rekursbegründung vom
16. Juni 2023, Rz. 29 ff., 34 ff., 37ff.).
3.2.2
3.2.2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 142 V 513 E. 4.2, 141 I 70 E. 2.2, 140 III 167 E. 2.1, 132 I 13
E. 5.1, 131 I 467 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).
3.2.2.2 Die Rekurrentin absolvierte die Lizentiatsprüfungen
unter der PO 1991 (vgl. § 44 Abs. 2 StuPO 1998).
Die Frage, ob ihre Leistungen im Privatrecht und im öffentlichen Recht genügend
gewesen sind, ist nach dieser Prüfungsordnung zu beantworten. Gemäss der PO
1991 waren in den Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je eine
Klausur und eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 9, 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 und 2 PO 1991). Damit erfolgte die Leistungsüberprüfung in den
Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je mittels einer Klausur
und einer mündlichen Prüfung. Da der Durchschnitt ihrer Noten für die
schriftliche und die mündliche Prüfung sowohl im Privatrecht (schriftlich 2 und
mündlich 5) als auch im öffentlichen Recht (schriftlich 3 und mündlich 4)
ungenügend war, erwiesen sich die Leistungen der Rekurrentin bei den Lizentiatsprüfungen
aufgrund der in der massgebenden PO 1991 vorgesehenen Leistungsüberprüfung
mittels Klausur und mündlicher Prüfung insgesamt sowohl im Privatrecht als auch
im öffentlichen Recht als ungenügend. Wenn die Rekurrentin unter der PO 1991
weiterstudiert hätte, hätte sie alle Lizentiatsprüfungen wiederholen müssen und
sich überhaupt keine Note aus dem ersten Versuch der Lizentiatsprüfung
anrechnen lassen können (vgl. § 14 Abs. 3 PO 1991). Der Umstand, dass der
Rekurrentin ausnahmsweise ermöglicht wurde, ihr Studium unter der BLawO 2004
fortzusetzen, kann nicht dazu führen, dass sie durch die Anrechnung der
genügenden Noten für die mündlichen Prüfungen im Privatrecht und im öffentlichen
Recht als genügende Noten für die Fachprüfungen in den Modulen Privatrecht II
und öffentliches Recht II bessergestellt wird, indem nach der damals geltenden
PO 1991 definitiv verlorene genügende Noten angerechnet werden. Zudem
würde dadurch der falsche Eindruck erweckt, die Leistungen der Rekurrentin im
Privatrecht und im öffentlichen Recht seien genügend, obwohl sie sich aufgrund
der im Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen vorgesehenen Leistungsüberprüfung
mittels schriftlicher und mündlicher Prüfung insgesamt als ungenügend erwiesen
haben.
3.2.3
3.2.3.1
Art. 8 BV gewährleistet die Rechtsgleichheit.
Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird (BGE 125 I 173 E. 6b; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021
E. 5.2).
3.2.3.2 Die Rekurrentin macht zunächst geltend,
§ 37 BLawO 2004 sei nicht als Orientierungshilfe anwendbar, da
er lediglich die Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen anderer
Studiengänge oder anderer Universitäten oder Hochschulen als Fachprüfungen
ausschliesse (Rekursbegründung vom
16. Juni 2023, act. 6, Rz. 34).
Die Rekurrentin erklärt lediglich, weshalb § 37 BLawO 2004
nicht unmittelbar anwendbar sein soll. Inwiefern die Anwendung von
§ 37 BLawO 2004 als Orientierungshilfe nicht sachgerecht sei,
vermag sie jedoch nicht darzulegen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die
an derselben Universität unter einem anderen System (Lizentiats- statt
Bachelor- und Mastersystem) absolviert worden sind, erscheint durchaus
vergleichbar mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen
Universität aber unter demselben System (Bachelor- und Mastersystem) absolviert
worden sind. In beiden Fällen geht es nämlich darum, dass ein Abschluss in
einem Studiengang unter Verwendung von Leistungsnachweisen aus einem «anderen
Studium» erreicht werden kann. Die Rekurskommission hat deshalb § 37 BlawO
2004 zu Recht analog als Orientierungshilfe herangezogen.
3.2.3.3 Das Argument der Rekurrentin, es müssten auch
§ 20 und § 22 BLawO 2004 analog angewendet werden
und alle genügend erbrachten Leistungen aus dem Lizentiat im Bachelorstudium
angerechnet werden, geht an der Sache vorbei. Die Rekurrentin vermag damit
nicht aufzuzeigen, weshalb die Anrechnung einer Vorlesungsprüfung aus dem
Lizentiatsstudium als Fachprüfung im Bachelorstudium sachgerecht sein soll.
3.2.3.4 Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe
zum Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen bereits vor dem Studienabschluss
gestanden. Hätte sie unter dem Lizentiatssystem weiterstudiert, hätte sie
lediglich die ungenügenden Prüfungen wiederholen müssen. Durch den Wechsel ins
Bachelorstudium sei sie wieder fast am Anfang gestanden. Gerade in den Modulen
Privatrecht und öffentliches Recht habe sie je zwei Prüfungen bestreiten
müssen, weshalb es sich rechtfertige, ihr die genügenden mündlichen Prüfungen
als Fachprüfungen im Bachelor anzurechnen. Mit dem Bachelorabschluss hätte die
Rekurrentin im juristischen Bereich ausserdem noch keinen vollwertigen
Abschluss erreicht, der ihr die Berufsausübung ermöglichen würde (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,
act. 6, Rz. 36).
Es geht nicht darum, ob die Rekurrentin im Lizentiatstudium
in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht mehr geleistet hat, als wenn sie
von Beginn weg unter der BLawO 2004 studiert hätte, sondern darum, ob ihre
Leistungen genügend gewesen sind. Unter der PO 1991 erfolgte die
Leistungsüberprüfung schriftlich und mündlich und dabei hat sich gezeigt, dass
die Leistungen der Rekurrentin sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen
Recht ungenügend gewesen sind (vgl. auch oben E. 3.2.2.2). Ein
abgeschlossenes Bachelorstudium berechtigt zum Tragen des Titels «BLaw»
(§ 2 BLawO 2004). Wer diesen Titel trägt, erweckt bei Aussenstehenden
den Eindruck, dass sie oder er über solide Grundkenntnisse in den wesentlichen
Bereichen des schweizerischen Rechts verfüge (vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.3), ist zu juristischen Praktika zugelassen
(vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.4) und kann durchaus auch eine
Festanstellung mit juristischer Tätigkeit finden. Aufgrund des Publikumsschutzes
rechtfertigt es sich, nicht nur darauf abzustellen, ob der Aufwand, den die
Rekurrentin geleistet hat, dem entspricht, was üblicherweise zum Erreichen
eines Bachelors vorausgesetzt wird, sondern auch, ob die Rekurrentin den
Qualitätsanforderungen genügt. An diesem zweiten Erfordernis fehlt es
vorliegend.
3.2.4
3.2.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck
in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die
Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.).
3.2.4.2 Die Rekurrentin führt aus, im Rahmen der
Güterabwägung bestehe ihr Interesse darin, ihr Studium abschliessen zu können,
ohne dass an sie höhere Anforderungen gestellt werden respektive eine ungerechtfertigte
Mehrleistung gefordert wird, als die Studierenden leisten müssen, welche von
Beginn an unter dem Bologna-System ihr Studium begannen. Das öffentliche
Interesse bestehe darin, dass alle Studierenden mit einem Bachelor- und/oder
Masterabschluss die gleichen Leistungen zum Erwerb dieses Titels erbringen
müssen, sodass die Gleichwertigkeit der Titel Bachelor oder Master
gewährleistet ist.
Weiter argumentiert sie, die Verfügung vom 1. Februar 2022
sei weder geeignet, das öffentliche Interesse an der Gleichwertigkeit des
Abschlusses «BLaw» zu gewährleisten, noch stelle sie das mildeste Mittel dar. So
habe die Rekurrentin bereits unter dem Lizentiat viele Prüfungen absolviert und
weise geeignete Noten auf, welche als Fachprüfungen angerechnet werden können.
Würden ihr diese Noten angerechnet, hätte sie das Bachelorstudium
abgeschlossen, nicht jedoch das gesamte Studium. Sie müsste noch das
Masterstudium bewältigen. Ausserdem könne sowieso nie eine Gleichwertigkeit der
verschiedenen Abschlüsse erreicht werden, was zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,
act. 6, Rz. 38).
3.2.4.3 Der Rekurrentin ist zuzustimmen, dass eine
hundertprozentige Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Studiengängen nicht
zu erreichen ist. Dies gilt jedoch nicht nur für die hier vorliegende Konstellation,
sondern für die Abschlüsse jeglicher Studierender, die nicht über das gesamte
Studium hinweg die identischen Prüfungen absolviert haben. Das Argument, dass
Gleichwertigkeit deshalb auch gar nicht erst angestrebt werden soll, vermag
nicht zu überzeugen.
Das Vorbringen der Rekurrentin, sie habe ein Mehrfaches an
Studienleistungen geleistet als Bachelorstudierende heutzutage, weshalb ihr die
Fachprüfungen angerechnet werden müssten, überzeugt ebenfalls nicht. Aufgrund
des Publikumsschutzes besteht das öffentliche Interesse nicht nur darin, dass
alle Studierenden mit demselben Abschluss quantitativ dasselbe leisten müssen
(gleiche Anzahl absolvierter Prüfungen), sondern vor allem auch darin, dass die
Studierenden qualitativ zu ähnlichen Leistungen imstande sind. Aufgrund der
bisher absolvierten Leistungen kann jedoch nicht gesagt werden, dass die
Rekurrentin in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht das zu leisten
vermag, was nötig ist, um den Titel «BLaw» zu erlangen (siehe auch oben
E. 3.2.3.4). Die Nichtanrechnung der Prüfungsleistungen aus dem
Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium in den Fächern
Privatrecht und öffentliches Recht erscheint zur Verfolgung des öffentlichen
Interesses geeignet. Weiter ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die
Gleichwertigkeit der Abschlüsse und damit den Publikumsschutz ebenfalls
gewährleisten könnte. Das Absolvieren der Fachprüfungen erscheint auch
zumutbar.
3.2.4.4 Unzutreffend ist das Vorbringen, die
Juristische Fakultät sehe als einzige schweizerische Rechtsfakultät
Fachprüfungen zur Erlangung des Bachelors vor. Auch die rechtswissenschaftliche
Fakultät Bern sieht vergleichbare fünfstündige Abschlussklausuren vor (vgl. Art. 17 des
Studienregelements in Rechtswissenschaften der Universität Bern). Als
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem
Recht auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag)
steht es der Universität Basel ausserdem zu, ihre eigene Organisation zu regeln
(§ 25 Abs. 1 lit. c Universitätsvertrag). Dazu
gehört insbesondere der Erlass von Studienordnungen gemäss
§ 16 Abs. 1 lit. d des Statuts der Universität Basel
(Universitätsstatut, SG 440.110). Unterschiede zwischen den
Studienordnungen verschiedener juristischer Fakultäten sind hinzunehmen.
3.3 Dass sich die Juristische Fakultät erst im
Frühjahrssemester 2022 dazu bereit erklärt hat, eine Leistung aus dem Lizentiatsstudium
im Masterstudium anzurechnen, zeigt offensichtlich nicht, dass die Frage
der im vorliegenden Verfahren geforderten Anrechnung von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium
im Bachelorstudium noch nicht abschliessend beurteilt worden ist
(vgl. Replik vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 2).
3.4 Der angefochtene Entscheid ist zusammengefasst
weder willkürlich noch verletzt er die Rechtsgleichheit. Er ist auch nicht
unverhältnismässig. Offenbleiben kann deshalb, ob die nun verlangte Anrechnung
von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium, nachdem die Rekurrentin während 14
Jahren untätig geblieben ist, allenfalls treuwidrig ist.
4.
Nach dem Erwogenen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten, die in
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SR 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universität Basel, Juristische Fakultät
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.