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Entscheid

VD.2023.59

Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 (BGer 2C_688/2023 vom 13. September 2024)

9. November 2023Deutsch21 min

31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.59

URTEIL

vom 9. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Universität Basel, Juristische

Fakultät

Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023

betreffend Rekurs gegen die

Verfügung vom 1. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin) war vom

1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2012 (bis

31. Juli 2007 im Lizentiats-Studium und ab 1. August 2007

im Bachelor-Studium) und vom 1. Februar 2019 bis

31. Dezember 2020 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend:

Juristische Fakultät) immatrikuliert. Auf den 1. Februar 2022

erfolgte eine abermalige Immatrikulation.

Die Rekurentin begann ihr Studium unter der Promotionsordnung

vom 23. Mai 1991 (nachfolgend: PO 1991). Am

1. Oktober 1999 trat die neue Studien- und Prüfungsordnung vom

5. November 1998 (nachfolgend StuPo: 1998) in Kraft. Nach

§ 44 Abs. 2 StuPo 1998 wurden für Studierende, die ihr

Studium unter der PO 1991 begonnen hatten, noch während drei Jahren Vorlizentiatsprüfungen

und während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach der PO 1991

durchgeführt, wobei diese Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert

werden konnte. Das Vorlizentiat unter der Geltung der PO 1991 konnte somit

bis ins Jahr 2002 und das Lizentiat bis ins Jahr 2005 bzw. in Ausnahmefällen

bis ins Jahr 2006 absolviert werden. Die Rekurrentin erlangte 2001 das Vorlizentiat.

Im Zuge der Bolognareform trat am 1. Oktober 2004 die Ordnung für das

Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom

7. April 2004 in Kraft (nachfolgend: BLawO 2004). Im Wintersemester

2005 verpasste die Rekurrentin ein erfolgreiches Lizentiat, weil sie einerseits

in fünf Prüfungen ungenügend war (§ 14 zweiter Spiegelstrich PO 1991)

und andererseits mit einem ungenügenden Notendurchschnitt von 3.40 die Vorgabe

von § 14 dritter Spiegelstrich PO 1991 verfehlte. Nachdem die

Übergangsfrist der PO 1991 abgelaufen war, wechselte die Rekurrentin im

Wintersemester 2007 ins Bachelorstudium. Mit Schreiben vom

22. Oktober 2007 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr für das

Bachelorstudium folgende Leistungen angerechnet wurden:

- das

gesamte Grundstudium aufgrund des bestandenen Vorlizentiats;

- die

Proseminar- und die Seminararbeit;

- die

mündliche Lizentiatsprüfung im öffentlichen Recht ([...], Note 4 nach PO 1991)

als Bachelorvorlesungsprüfung Verwaltungsrecht (Note 4 nach aktueller Skala);

- die

mündliche Vorlizentiatsprüfung im Privatrecht ([...], Note 6 nach PO 1991) als

Bachelor-Vorlesungsprüfung Obligationenrecht Besonderer Teil (Note 5 nach

aktueller Skala);

- die

Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 nach PO 1991) als

Bachelorvorlesungsprüfung Strafrecht Besonderer Teil (Note 4 nach aktueller

Skala);

- die

Vorlizentiatsprüfung im Strafrecht (Note 4 PO 1991) als Fachprüfung Strafrecht

(Note 4 nach aktueller Skala).

Die Rekurrentin absolvierte anschliessend noch einzelne

Vorlesungsprüfungen nach der BLawO 2004 (Rechtsphilosophie [Note 5],

Zivilprozessrecht [Note 4], drei ungenügende Versuche im Völker- und

Europarecht), bis sie ihr Studium ab dem Wintersemester 2013 bis Ende 2018

unterbrach. Im Frühlingssemester 2019 setzte die Rekurrentin ihr

Bachelorstudium fort. Sie legte bis zum erneuten Unterbruch per

31. Januar 2021 keine Prüfungen ab. Im Frühlingssemester 2022 immatrikulierte

sich die Rekurrentin erneut. Sie beantragte im Vorfeld, dass ihr die Leistungen

aus dem erfolglosen Lizentiatsversuch vom Wintersemester 2005 insofern

anzurechnen seien, als die mündliche Lizentiatsprüfung im Privatrecht als

Fachprüfung gelten solle. Gleiches beantragte sie in Bezug auf die Lizentiatsprüfung

im öffentlichen Recht. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies die

Juristische Fakultät das Gesuch der Rekurrentin ab, soweit sie darauf eintrat.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel

(nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am

25. April 2023 angemeldete und am 16. Juni 2023 – innert

bis zu diesem Tag erstreckter Frist – begründete Rekurs an das

Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem die Rekurrentin die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2023 und

die Anrechnung der Einzelprüfungen im Privatrecht und öffentlichen Recht aus

dem Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium verlangt. Mit

Eingaben vom 22. Juni 2023 und 22. August 2023 beantragen die

Rekurskommission der Universität Basel und die Juristische Fakultät die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen

Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der

Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1,

VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung

des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem

ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss

§ 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit

des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes

Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu

setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September

2016.

E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018

E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

1.4

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom

18.

Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).

In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die

angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26.

November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im

Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018.

E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27.

Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

2.

2.1

Die

Rekurrentin moniert, der angefochtene Entscheid verletze ihr rechtliches Gehör.

Konkret fehle es an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Rügen der

Rekurrentin. Das Vorgehen der Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von

Prüfungsleistungen sei willkürlich, verletze das Gleichbehandlungs- respektive

Differenzierungsgebot und sei unverhältnismässig (Rekursbegründung vom

16.

Juni 2023, act. 6, Rz. 27).

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines

Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen

Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird

allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2021.30 vom 17.

Februar 2022 E. 4.3 m.H. auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2,

VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83

E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/

Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2021,

Rz. 343 ff.).

2.3

2.3.1

Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das

Vorgehen der Juristischen Fakultät sei willkürlich, erwog die Rekurskommission

Folgendes:

Aufgrund der Verschiedenheit der Systeme vor und nach der

Bolognareform habe die Juristische Fakultät darauf verzichtet, einen Übertritt

vom Lizentiats- ins Bachelorstudium vorzusehen. Ein Übertritt sei in Ausnahmefällen

jedoch dennoch gestützt auf die Härtefallklausel in

§ 42 BLawO 2004 möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 21 f.).

Um zu klären, wie Leistungen bei einem Übertritt anzurechnen sind, sei § 37 BLawO 2004

beizuziehen. Der zweite Absatz dieser Bestimmung schliesse die Anrechnung von

Fachprüfungen aus. Eine Anrechnung von Prüfungen aus dem Lizentiatsstudium als

Fachprüfungen sei folglich nur dank einer doppelten Anwendung der

Härtefalklausel möglich (angefochtener Entscheid, Rz. 23). Ein doppelter

Härtefall sei im Rahmen der Anrechnung einer Klausur als Fachprüfung im

Strafrecht zwar bejaht worden. Daraus könne die Rekurrentin jedoch nicht ableiten,

dass dies auch für die Fächer öffentliches Recht und Privatrecht geschehen

müsse. Die Rekurrentin habe das Fach Strafrecht im Lizentiatsstudium nämlich definitiv

abgeschlossen, während sie im Gegensatz dazu in den Gebieten Privatrecht und öffentliches

Recht noch hätte Prüfungen absolvieren müssen (angefochtener Entscheid,

Rz. 24).

2.3.2

Bezüglich des Vorbringens der Rekurrentin, das

Vorgehen der Juristischen Fakultät verletze die Rechtsgleichheit, erwog die

Rekurskommission Folgendes:

Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen Bachelorstudium

und Lizentiatsstudium fehle es am Erfordernis der Gleichheit. Die Rekurrentin

ignoriere, dass der Übertritt ins Bachelorstudium in Anwendung der

Härtefallklausel stattgefunden habe und der als Orientierungshilfe

herangezogene § 37 BLawO 2004 eine Anrechnung bei Fachprüfungen

ausschliesse. Würde dem Ansinnen der Rekurrentin gefolgt, hätte dies zur Folge,

dass ein nicht bestandenes Lizentiat einem Bachelorabschluss gleichgesetzt

würde. Gerade dies würde jedoch das Gleichbehandlungs- bzw. Differenzierungsgebot

verletzen (angefochtener Entscheid, Rz. 25).

2.3.3

Hinsichtlich der Rüge, der Entscheid der

Juristischen Fakultät sei unverhältnismässig, konstatierte die Rekurskommission,

die Rekurrentin habe von einer grosszügigen Handhabung der Härtefallklausel im Bereich

des Strafrechts profitiert. Von einem unverhältnismässigen Vorgehen der

Juristischen Fakultät könne deshalb keine Rede sein (angefochtener Entscheid,

Rz. 26).

2.3.4

2.3.4.1

Die Rekurrentin bemängelt, für die

Argumentation der Juristischen Fakultät – die von der Rekurskommission als

überzeugend erachtet wurde – seien lediglich zwei Aussagen entscheidend (Replik

vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 3): «1. Ein Übertritt

vom Lizentiatsstudium sei nicht vorgesehen gewesen. 2. Gestützt auf die

Härtefallklausel gemäss § 42 BLawO 2004 wäre dieser der

Rekurrentin trotzdem ermöglicht worden. Als Orientierungshilfe hätte man sich

dazu zu Recht auf § 37 BLawO 2004 gestützt.» Tatsächlich stellt

diese Argumentation den roten Faden des Entscheids der Rekurskommission dar.

Dies ist allerdings nicht zu bemängeln, denn wie erwähnt (siehe oben

E. 2.2), darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid

wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte der Erwägungen zur Rüge

Dispositiv

der Willkür (siehe oben E. 2.3.1) erweist sich demnach als ausrechend.

2.3.4.2 Mit Blick auf die Rüge, das Gleichbehandlungs-

respektive Differenzierungsgebot werde verletzt (siehe oben E. 2.3.2),

stellte die Rekurskommission zusammengefasst fest, dass die von der Rekurrentin

im Lizentiatsstudium absolvierten Prüfungen nicht gleichwertig seien, wie die

im Bachelorsystem vorgesehenen Fachprüfungen. Als Auslegungshilfe zog sie

§ 37 BLawO 2004 bei. Die Begründung in diesem Punkt erweist sich

ebenfalls als ausreichend.

2.3.4.3 Bezüglich der relativ knapp ausgefallenen

Verhältnismässigkeitsprüfung (siehe oben E. 2.3.3) ist festzustellen, dass

staatliches Handeln zwar stets verhältnismässig sein muss, die

Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn in ihrer Konzeption jedoch auf Freiheitsrechte

zugeschnitten ist und es sich bei der Rechtsgleichheit im Sinne von

Art. 8 BV nicht um ein Freiheitsrecht handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;

Art. 36 Abs. 3 BV). Aspekte der Verhältnismässigkeit können

deshalb von der entscheidenden Behörde allenfalls bei der Bewertung der

Sachlichkeit einer Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung mitberücksichtigt

werden, eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich (Waldmann, in: Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8 BV

N 35).

2.3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass die Rekurskommission in ihrem Rekursentscheid unter dem

Aspekt der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör die

wesentlichen Argumente dargelegt hat.

3.

3.1 In materieller Hinsicht bringt die

Rekurrentin vor, es liege eine echte Gesetzeslücke bzw. planwidrige

Unvollständigkeit vor (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,

Rz. 28). Die Reglemente würden sich zur Thematik des Übertritts vom Lizentiatsstudium

ins Bachelorstudium und zur Anrechnung von Studienleistungen nicht äussern. Die

Rekurskommission geht hingegen davon aus, dass keine echte Lücke bzw.

planwidrige Unvollständigkeit vorliege (angefochtener Entscheid, Rz. 21).

Ob eine echte Lücke vorliegt oder nicht, kann offenbleiben,

da, selbst wenn der Ansicht der Rekurrentin gefolgt und eine echte Gesetzeslücke

angenommen würde, die Rekurrentin daraus keinen Vorteil ziehen könnte. Zur

Füllung der Gesetzeslücke könnte § 37 BLawO 2004, in dem es um

die Anrechnung von Leistungen geht, die an einer anderen Hochschule erworben

wurden, nämlich auf dem Weg der Analogie ebenfalls beigezogen werden, womit

eine Anrechnung der Lizentiatsprüfungen im öffentlichen Recht und Privatrecht

als Fachprüfungen ausscheiden würde (zum Verhältnis von Auslegung und

Lückenfüllung vgl. Eggen,

Auslegung und Lückenfüllung im Recht, in GesKR 2007, S. 398, 399;

vgl. BGE 146 III 426 E. 3.1, 144 IV 97 E. 3.1.2;

141 IV 298 E. 1.3.1; zur Frage, ob die analoge Anwendung von

§ 37 BLawO 2004 auch sachgerecht ist, siehe E. 3.2.3.2).

3.2

3.2.1 Die Rekurrentin rügt, das Vorgehen der

Juristischen Fakultät bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen verletze die

Rechtsgleichheit, sei willkürlich und unverhältnismässig (Rekursbegründung vom

16. Juni 2023, Rz. 29 ff., 34 ff., 37ff.).

3.2.2

3.2.2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon

dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht

bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist

(BGE 142 V 513 E. 4.2, 141 I 70 E. 2.2, 140 III 167 E. 2.1, 132 I 13

E. 5.1, 131 I 467 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).

3.2.2.2 Die Rekurrentin absolvierte die Lizentiatsprüfungen

unter der PO 1991 (vgl. § 44 Abs. 2 StuPO 1998).

Die Frage, ob ihre Leistungen im Privatrecht und im öffentlichen Recht genügend

gewesen sind, ist nach dieser Prüfungsordnung zu beantworten. Gemäss der PO

1991 waren in den Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je eine

Klausur und eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 9, 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 1 und 2 PO 1991). Damit erfolgte die Leistungsüberprüfung in den

Prüfungsbereichen Privatrecht und öffentliches Recht je mittels einer Klausur

und einer mündlichen Prüfung. Da der Durchschnitt ihrer Noten für die

schriftliche und die mündliche Prüfung sowohl im Privatrecht (schriftlich 2 und

mündlich 5) als auch im öffentlichen Recht (schriftlich 3 und mündlich 4)

ungenügend war, erwiesen sich die Leistungen der Rekurrentin bei den Lizentiatsprüfungen

aufgrund der in der massgebenden PO 1991 vorgesehenen Leistungsüberprüfung

mittels Klausur und mündlicher Prüfung insgesamt sowohl im Privatrecht als auch

im öffentlichen Recht als ungenügend. Wenn die Rekurrentin unter der PO 1991

weiterstudiert hätte, hätte sie alle Lizentiatsprüfungen wiederholen müssen und

sich überhaupt keine Note aus dem ersten Versuch der Lizentiatsprüfung

anrechnen lassen können (vgl. § 14 Abs. 3 PO 1991). Der Umstand, dass der

Rekurrentin ausnahmsweise ermöglicht wurde, ihr Studium unter der BLawO 2004

fortzusetzen, kann nicht dazu führen, dass sie durch die Anrechnung der

genügenden Noten für die mündlichen Prüfungen im Privatrecht und im öffentlichen

Recht als genügende Noten für die Fachprüfungen in den Modulen Privatrecht II

und öffentliches Recht II bessergestellt wird, indem nach der damals geltenden

PO 1991 definitiv verlorene genügende Noten angerechnet werden. Zudem

würde dadurch der falsche Eindruck erweckt, die Leistungen der Rekurrentin im

Privatrecht und im öffentlichen Recht seien genügend, obwohl sie sich aufgrund

der im Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen vorgesehenen Leistungsüberprüfung

mittels schriftlicher und mündlicher Prüfung insgesamt als ungenügend erwiesen

haben.

3.2.3

3.2.3.1

Art. 8 BV gewährleistet die Rechtsgleichheit.

Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn

rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die

Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich

behandelt wird (BGE 125 I 173 E. 6b; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021

E. 5.2).

3.2.3.2 Die Rekurrentin macht zunächst geltend,

§ 37 BLawO 2004 sei nicht als Orientierungshilfe anwendbar, da

er lediglich die Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen anderer

Studiengänge oder anderer Universitäten oder Hochschulen als Fachprüfungen

ausschliesse (Rekursbegründung vom

16. Juni 2023, act. 6, Rz. 34).

Die Rekurrentin erklärt lediglich, weshalb § 37 BLawO 2004

nicht unmittelbar anwendbar sein soll. Inwiefern die Anwendung von

§ 37 BLawO 2004 als Orientierungshilfe nicht sachgerecht sei,

vermag sie jedoch nicht darzulegen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die

an derselben Universität unter einem anderen System (Lizentiats- statt

Bachelor- und Mastersystem) absolviert worden sind, erscheint durchaus

vergleichbar mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen

Universität aber unter demselben System (Bachelor- und Mastersystem) absolviert

worden sind. In beiden Fällen geht es nämlich darum, dass ein Abschluss in

einem Studiengang unter Verwendung von Leistungsnachweisen aus einem «anderen

Studium» erreicht werden kann. Die Rekurskommission hat deshalb § 37 BlawO

2004 zu Recht analog als Orientierungshilfe herangezogen.

3.2.3.3 Das Argument der Rekurrentin, es müssten auch

§ 20 und § 22 BLawO 2004 analog angewendet werden

und alle genügend erbrachten Leistungen aus dem Lizentiat im Bachelorstudium

angerechnet werden, geht an der Sache vorbei. Die Rekurrentin vermag damit

nicht aufzuzeigen, weshalb die Anrechnung einer Vorlesungsprüfung aus dem

Lizentiatsstudium als Fachprüfung im Bachelorstudium sachgerecht sein soll.

3.2.3.4 Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe

zum Zeitpunkt der Lizentiatsprüfungen bereits vor dem Studienabschluss

gestanden. Hätte sie unter dem Lizentiatssystem weiterstudiert, hätte sie

lediglich die ungenügenden Prüfungen wiederholen müssen. Durch den Wechsel ins

Bachelorstudium sei sie wieder fast am Anfang gestanden. Gerade in den Modulen

Privatrecht und öffentliches Recht habe sie je zwei Prüfungen bestreiten

müssen, weshalb es sich rechtfertige, ihr die genügenden mündlichen Prüfungen

als Fachprüfungen im Bachelor anzurechnen. Mit dem Bachelorabschluss hätte die

Rekurrentin im juristischen Bereich ausserdem noch keinen vollwertigen

Abschluss erreicht, der ihr die Berufsausübung ermöglichen würde (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,

act. 6, Rz. 36).

Es geht nicht darum, ob die Rekurrentin im Lizentiatstudium

in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht mehr geleistet hat, als wenn sie

von Beginn weg unter der BLawO 2004 studiert hätte, sondern darum, ob ihre

Leistungen genügend gewesen sind. Unter der PO 1991 erfolgte die

Leistungsüberprüfung schriftlich und mündlich und dabei hat sich gezeigt, dass

die Leistungen der Rekurrentin sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen

Recht ungenügend gewesen sind (vgl. auch oben E. 3.2.2.2). Ein

abgeschlossenes Bachelorstudium berechtigt zum Tragen des Titels «BLaw»

(§ 2 BLawO 2004). Wer diesen Titel trägt, erweckt bei Aussenstehenden

den Eindruck, dass sie oder er über solide Grundkenntnisse in den wesentlichen

Bereichen des schweizerischen Rechts verfüge (vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.3), ist zu juristischen Praktika zugelassen

(vgl. dazu BGE 146 II 309 E. 4.4.4) und kann durchaus auch eine

Festanstellung mit juristischer Tätigkeit finden. Aufgrund des Publikumsschutzes

rechtfertigt es sich, nicht nur darauf abzustellen, ob der Aufwand, den die

Rekurrentin geleistet hat, dem entspricht, was üblicherweise zum Erreichen

eines Bachelors vorausgesetzt wird, sondern auch, ob die Rekurrentin den

Qualitätsanforderungen genügt. An diesem zweiten Erfordernis fehlt es

vorliegend.

3.2.4

3.2.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck

in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die

Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.).

3.2.4.2 Die Rekurrentin führt aus, im Rahmen der

Güterabwägung bestehe ihr Interesse darin, ihr Studium abschliessen zu können,

ohne dass an sie höhere Anforderungen gestellt werden respektive eine ungerechtfertigte

Mehrleistung gefordert wird, als die Studierenden leisten müssen, welche von

Beginn an unter dem Bologna-System ihr Studium begannen. Das öffentliche

Interesse bestehe darin, dass alle Studierenden mit einem Bachelor- und/oder

Masterabschluss die gleichen Leistungen zum Erwerb dieses Titels erbringen

müssen, sodass die Gleichwertigkeit der Titel Bachelor oder Master

gewährleistet ist.

Weiter argumentiert sie, die Verfügung vom 1. Februar 2022

sei weder geeignet, das öffentliche Interesse an der Gleichwertigkeit des

Abschlusses «BLaw» zu gewährleisten, noch stelle sie das mildeste Mittel dar. So

habe die Rekurrentin bereits unter dem Lizentiat viele Prüfungen absolviert und

weise geeignete Noten auf, welche als Fachprüfungen angerechnet werden können.

Würden ihr diese Noten angerechnet, hätte sie das Bachelorstudium

abgeschlossen, nicht jedoch das gesamte Studium. Sie müsste noch das

Masterstudium bewältigen. Ausserdem könne sowieso nie eine Gleichwertigkeit der

verschiedenen Abschlüsse erreicht werden, was zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung vom 16. Juni 2023,

act. 6, Rz. 38).

3.2.4.3 Der Rekurrentin ist zuzustimmen, dass eine

hundertprozentige Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Studiengängen nicht

zu erreichen ist. Dies gilt jedoch nicht nur für die hier vorliegende Konstellation,

sondern für die Abschlüsse jeglicher Studierender, die nicht über das gesamte

Studium hinweg die identischen Prüfungen absolviert haben. Das Argument, dass

Gleichwertigkeit deshalb auch gar nicht erst angestrebt werden soll, vermag

nicht zu überzeugen.

Das Vorbringen der Rekurrentin, sie habe ein Mehrfaches an

Studienleistungen geleistet als Bachelorstudierende heutzutage, weshalb ihr die

Fachprüfungen angerechnet werden müssten, überzeugt ebenfalls nicht. Aufgrund

des Publikumsschutzes besteht das öffentliche Interesse nicht nur darin, dass

alle Studierenden mit demselben Abschluss quantitativ dasselbe leisten müssen

(gleiche Anzahl absolvierter Prüfungen), sondern vor allem auch darin, dass die

Studierenden qualitativ zu ähnlichen Leistungen imstande sind. Aufgrund der

bisher absolvierten Leistungen kann jedoch nicht gesagt werden, dass die

Rekurrentin in den Fächern Privatrecht und öffentliches Recht das zu leisten

vermag, was nötig ist, um den Titel «BLaw» zu erlangen (siehe auch oben

E. 3.2.3.4). Die Nichtanrechnung der Prüfungsleistungen aus dem

Lizentiatsstudium als Fachprüfungen im Bachelorstudium in den Fächern

Privatrecht und öffentliches Recht erscheint zur Verfolgung des öffentlichen

Interesses geeignet. Weiter ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die

Gleichwertigkeit der Abschlüsse und damit den Publikumsschutz ebenfalls

gewährleisten könnte. Das Absolvieren der Fachprüfungen erscheint auch

zumutbar.

3.2.4.4 Unzutreffend ist das Vorbringen, die

Juristische Fakultät sehe als einzige schweizerische Rechtsfakultät

Fachprüfungen zur Erlangung des Bachelors vor. Auch die rechtswissenschaftliche

Fakultät Bern sieht vergleichbare fünfstündige Abschlussklausuren vor (vgl. Art. 17 des

Studienregelements in Rechtswissenschaften der Universität Bern). Als

öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem

Recht auf Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag)

steht es der Universität Basel ausserdem zu, ihre eigene Organisation zu regeln

(§ 25 Abs. 1 lit. c Universitätsvertrag). Dazu

gehört insbesondere der Erlass von Studienordnungen gemäss

§ 16 Abs. 1 lit. d des Statuts der Universität Basel

(Universitätsstatut, SG 440.110). Unterschiede zwischen den

Studienordnungen verschiedener juristischer Fakultäten sind hinzunehmen.

3.3 Dass sich die Juristische Fakultät erst im

Frühjahrssemester 2022 dazu bereit erklärt hat, eine Leistung aus dem Lizentiatsstudium

im Masterstudium anzurechnen, zeigt offensichtlich nicht, dass die Frage

der im vorliegenden Verfahren geforderten Anrechnung von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium

im Bachelorstudium noch nicht abschliessend beurteilt worden ist

(vgl. Replik vom 20. September 2023, act. 12, Rz. 2).

3.4 Der angefochtene Entscheid ist zusammengefasst

weder willkürlich noch verletzt er die Rechtsgleichheit. Er ist auch nicht

unverhältnismässig. Offenbleiben kann deshalb, ob die nun verlangte Anrechnung

von Leistungen aus dem Lizentiatsstudium, nachdem die Rekurrentin während 14

Jahren untätig geblieben ist, allenfalls treuwidrig ist.

4.

Nach dem Erwogenen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten, die in

Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SR 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen sind.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Universität Basel, Juristische Fakultät

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.