VD.2023.60
Anrechnung von Studienleistungen (BGer vom 9.2.2024 2C_12/2024))
18. November 2023Deutsch15 min
er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.60
URTEIL
vom 18. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Universität Basel
Philosophisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät
Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023
betreffend Anrechnung von
Studienleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist Student an der
Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
(nachfolgend: Fakultät). Seit dem Herbstsemester 2022 ist er im Bachelorstudium
Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben.
Davor studierte der Rekurrent Pharmazeutische Wissenschaften
an der Universität Bern. Bei seinem Wechsel an die Universität Basel beantragte
er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5
bzw. 176 Kreditpunkten (nachfolgend: KP). Mit Schreiben vom
29. September 2022 genehmigte der Studiendekan der Fakultät für das
Bachelorstudium die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von maximal 90
KP. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität
Basel (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023
ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am
23. April 2023 angemeldete und am 17. Mai 2023 begründete Rekurs
an das Appellationsgericht Basel-Stadt (datiert ist die Rekursbegründung auf
den 17. April 2023, wobei offensichtlich ein Versehen vorliegt, da
der Entscheid der Rekurskommission erst am 18. April 2023 zugestellt
wurde). Der Rekurrent verlangt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des Entscheids vom 30. März 2023 und die Anrechnung von 181.5 an der
Universität Bern erworbenen KP. Eventualiter seien 176 KP anzurechnen. Subeventualiter
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den
Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1,
VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem
ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss
§ 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom
28.
November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl.
VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229
vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).
1.4
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom
18.
Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die
angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26.
November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom
5.
November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.1; Stamm, a.a.O.,
S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
2.
2.1
Mit seiner Rekursbegründung rügt der
Rekurrent in formeller Hinsicht sinngemäss, dass die Vorinstanz das
universitäre Schreiben vom 29. September 2022 als gültige Verfügung ansehe,
statt dessen Nichtigkeit festzustellen. Er macht geltend, dass die Nichtigkeit des
Schreibens zwangsläufig eine neue Verfügung zur Folge haben würde, welche
allenfalls zu seinen Gunsten ausfallen könnte.
2.2
Die Vorinstanz hat erwogen, dass das als
Anfechtungsobjekt vom Rekurrenten angefochtene Schreiben des Studiendekans der
Philosophisch Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. September 2022 zwar in
materieller Hinsicht sämtliche Voraussetzungen einer Verfügung mit der
notwendigen Begründung erfülle, in formeller Hinsicht aber in grober Weise
mangelhaft eröffnet worden sei. Dessen Zustellung in elektronischer Form
erfülle die grundsätzlich erforderliche Schriftlichkeit nicht, es sei nicht als
Verfügung bezeichnet worden und es fehle jede Rechtsmittelbelehrung. Sie erwog
aber, dass dem Rekurrenten dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Die im
Schreiben vom 29. September 2022 enthaltene Begründung sei
ausreichend gewesen, der Rekurrent habe den Verfügungscharakter des Schreibens
erkannt und dieses korrekt angefochten. Es werde daher dem Rekurrenten trotz
des gravierenden Eröffnungsfehlers nicht gedient, wenn das Schreiben vom 29.
September 2022 als nichtige Verfügung behandelt würde. Die Nichtigkeit würde ausserdem
zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Es rechtfertige sich deshalb,
als Rechtsfolge im konkreten Fall statt der Nichtigkeit die blosse
Anfechtbarkeit der Verfügung anzunehmen, zumal die Nichtigkeit gar nicht
konkret geltend gemacht worden sei.
2.3
Darin ist der Vorinstanz zu folgen. Soweit
sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Schreibens
vom 29. September 2022 beruft, handelt er im Ergebnis widersprüchlich. Mit
seinem Rekurs verlangte er nämlich dessen materielle Beurteilung und ersucht
replicando «aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens» um schnellstmögliche
Bearbeitung des Verfahrens. Wäre er von der Nichtigkeit des Schreibens
ausgegangen, hätte er einen neuen Entscheid der zuständigen Behörde der
Fakultät verlangen können und müssen.
Weiter fehlt dem Rekurrenten auch ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit des Schreibens vom
29.
September 2022. Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur
und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch
eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die
betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte.
Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse
vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom
10.
Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse
liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und
sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs
öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die
Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde.
Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich
muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die
festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur
sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen
Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Aufl., Zürich 2023, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16.
August 2018 E. 1.2.4). Vorliegend könnte der Rekurrent wie ausgeführt bei
Vorliegen der Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022 den Erlass
einer neuen, korrekt eröffneten Verfügung über die Anrechnung seiner an der
Universität Bern erworbenen Studienleistungen verlangen. Ein vorgängiges
Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit durch die Rechtsmittelinstanz
besteht nicht, solange kein Nichteintretensentscheid der Fakultät auf ein
entsprechendes Gesuch vorliegt. Im Übrigen erscheint die Auffassung des
Rekurrenten, dass die Fakultät bei der Feststellung der Nichtigkeit ihres
Schreibens vom 29. September 2022 in der Sache neu und im Sinne seiner Anträge
entscheiden würde theoretisch, nachdem sie im vorliegenden Rekursverfahren
wiederholt explizit an ihrem Standpunkt festgehalten hat.
Schliesslich kann aber auch gar nicht von einem nichtigen
Entscheid ausgegangen werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen
besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche Mängel haben
nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere
Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E.
1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli
2021.
E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1, VD.2016.198 vom 11.
April 2017 E. 2.2.1). Vorliegend war dem Rekurrenten trotz der Eröffnungsfehler
klar, dass die Fakultät mit dem Schreiben vom 29. September 2022 die
Anrechnung seiner an der Universität Bern absolvierten Studienleistungen
verbindlich hat regeln wollen. Es war ihm auch klar, dass er diesen Entscheid
bei der zuständigen Rekursinstanz anfechten konnte und anzufechten hatte. Vor
diesem Hintergrund hat die materielle Prüfung der Sache im
Rechtsmittelverfahren durch die zuständigen Rekursbehörden zu erfolgen und
nicht durch die verfügende Behörde in einem neuen Entscheid. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht von der Anfechtbarkeit und fehlenden Nichtigkeit des Schreibens
vom 29. September 2022 ausgegangen.
3.
3.1
Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit
seinem Rekurs im vorliegenden Verfahren rügt der Rekurrent die Vornahme der
Anrechnung seiner an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen auf der
Grundlage der Ordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Basel für das Bachelorstudium (SG 446.710; nachfolgend
Bachelorordnung). Diese ist daher nicht zu überprüfen (§ 18 VRPG).
3.2
Wie vom Rekurrenten selber festgestellt
worden ist, kann zudem auf seine Ausführungen über angebliche Mängel bei den
Prüfungen und der entsprechenden Bewertung seiner Studienergebnisse an der
Universität Bern nicht weiter eingetreten werden. Solche hätten an der
Universität Bern gerügt werden müssen und können im Rahmen des Entscheids über
die Anrechnung dieser Studienleistungen nicht mehr in Frage gestellt werden.
4.
4.1
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent vielmehr
an seinem Standpunkt fest, dass er in seinem Vertrauen auf die Anwendbarkeit
der auf der Homepage der Universität Basel ohne Ungültigkeitsvermerk
aufgeführten Vereinbarung zwischen den Universitäten Basel und Bern von 2012 zu
schützen sei und die Anrechnung nicht auf der Grundlage der Bachelorordnung,
sondern dieser Vereinbarung hätte vorgenommen werden sollen.
4.2
Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR.101)
und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620
ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September
2023.
E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11.
November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).
4.3
4.3.1
Die auf der Homepage der Fakultät publizierte Vereinbarung
vom 12. Januar 2012 (act. 8, Beilage 5) regelte die Anrechnung
der in den beiden ersten Studienjahren an der Universität Bern erworbenen
Studienleistungen, als diese das dritte Studienjahr im Bachelorstudium
Pharmazeutische Wissenschaften selber noch nicht angeboten hat. Vereinbart
wurde, dass bei einem Wechsel nach dem zweiten Studienjahr «pauschal die
obligatorischen Leistungen der beiden ersten Studienjahre im Umfang von
Dispositiv
120 KP» angerechnet werden. Vorausgesetzt wurde demnach, dass die
obligatorischen Leistungen der ersten beiden Studienjahre gemäss der
Studienordnung in Bern erbracht worden waren. Dies ist beim Rekurrent jedoch
nicht der Fall, da er das zweite Jahr bisher nicht erfolgreich abschliessen
konnte (Studienblatt, act. 8, Beilage 4, S. 3 f.). Schon deshalb
kann der Rekurrent aus der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 nichts
für sich ableiten.
4.3.2 Abgesehen davon wäre eine pauschale Anrechnung
von KP, wie sie der Rekurrent verlangt, selbst für den Fall, dass er sämtliche
Studienleistungen der ersten beiden Studienjahre erbracht hätte, zum jetzigen
Zeitpunkt ausgeschlossen. In der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 wurde
festgehalten: «Massgeblich für diese pauschale Anerkennung ist das Curriculum
des Bachelorstudienganges Pharmazie der Universität Bern vom Herbstsemester
2011.» Das Curriculum zu diesem Zeitpunkt ergibt sich wiederum aus dem
Studienplan 2010. Mit Inkrafttreten des Studienplans 2018, mit dem die
Universität Bern neu auch das dritte Studienjahr anbietet, wurde der
Studienplan 2010 obsolet. Wie die Rekurskommission zutreffend ausführt, ist
damit die Grundvoraussetzung der pauschalen Anerkennung von Studienleistungen
dahingefallen.
Aus diesen Gründen bildet die Vereinbarung vom
12. Januar 2012 keine geeignete Vertrauensgrundlage, und es braucht
nicht weiter geprüft zu werden, ob die Universität den entsprechenden Hinweis
auf ihrer Homepage hätte entfernen müssen.
5.
5.1 Weiter gibt der Rekurrent mit seinem Rekurs
seinem Erstaunen Ausdruck, dass seine ehemaligen Kommilitonen, welche die
gleichen Prüfungen abgelegt hätten und die gleiche KP-Zusammenstellung aus der
Universität Bern hätten, an der Universität Basel mit 181.5 KP im
Masterstudiengang weiterfahren dürften. Studierenden, die ungenügende Noten noch
nicht vollständig hätten kompensieren können und folglich nicht in den Master
übertreten könnten, würden hingegen lediglich 90 KP angerechnet. Dies erscheine
unverhältnismässig und nicht fair. Zudem sei zu erwähnen, dass die Gesamtnote
der drei Jahre des Rekurrenten mit einer 4 bewertet wurde.
5.2 Die Fakultät weist in ihrer Vernehmlassung den
Vorwurf der Ungleichbehandlung von sich. Sie weist darauf hin, dass sich der
Rekurrent möglicherweise auf Studierende bezieht, welche ihr Bachelorstudium im
Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften bereits abgeschlossen haben und
darauf ins Masterstudium an der Universität Basel gewechselt sind. Dabei sei
eine Anrechnung von Kreditpunkten nicht mehr erforderlich. Der Rekurrent belegt
seine behauptete Ungleichbehandlung nicht weiter und nahm auch replicando zu
den Ausführungen der Fakultät nicht Stellung. Für eine Ungleichbehandlung des
Rekurrenten bestehen daher keine Anhaltspunkte.
6.
Weiter rügt der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz,
dass er das zweite Studienjahr noch gar nicht abgeschlossen habe und deshalb
auch aus einer Anwendung der Vereinbarung keinen Vorteil ziehen könne. Er macht
geltend, das zweite Studienjahr in Bern vielmehr bestanden zu haben.
Die Behauptung des Rekurrenten ist aktenwidrig. Aus dem
eingereichten Studienblatt vom 15. Juli 2022 ergibt sich, dass der
Rekurrent im zweiten Studienjahr die ungenügende Gesamtnote 3.90 erreicht hat
(act. 8, Beilage 4, S. 3). Im Übrigen könnte diese Frage – wie von
der Vorinstanz ausgeführt wurde – offen bleiben (siehe oben E. 4.3.2).
7.
Irrelevant sind schliesslich die Gründe, die den Rekurrenten
zum Wechsel von der Universität Bern an die Universität Basel bewogen haben und
ob dieser Wechsel «freiwillig» oder aufgrund der bisherigen Studienergebnisse
zur Vermeidung eines drohenden Ausschlusses vom Studium der Pharmazeutischen
Wissenschaften in Bern erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten
stellt der Umstand, dass er zur Vermeidung eines schweizweit geltenden
Ausschlusses von diesem Studium in einer noch ausstehenden Prüfung die Note 6
zur Kompensation einer ungenügenden Note hätte erreichen müssen, offensichtlich
keinen Härtefall im Sinne von § 27 der Bachelorordnung dar. Soweit der
Rekurrent aufgrund seiner sonstigen persönlichen Situation einen Härtefall
geltend macht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Fakultät bei der
Beurteilung von Härtefallgesuchen ein weites Ermessen zukommt, in welches von
den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden kann, zumal
ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März
2022 E. 5.2, VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.3). Auch die geltend gemachte
Erkrankung der Mutter des Rekurrenten vermag einen solchen nicht zu begründen.
8.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten, die in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SR 154.810) mit einer Gebühr von CHF 800.– festzusetzen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.