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Entscheid

VD.2023.60

Anrechnung von Studienleistungen (BGer vom 9.2.2024 2C_12/2024))

18. November 2023Deutsch15 min

er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.60

URTEIL

vom 18. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Universität Basel

Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Fakultät

Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 30. März 2023

betreffend Anrechnung von

Studienleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist Student an der

Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

(nachfolgend: Fakultät). Seit dem Herbstsemester 2022 ist er im Bachelorstudium

Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben.

Davor studierte der Rekurrent Pharmazeutische Wissenschaften

an der Universität Bern. Bei seinem Wechsel an die Universität Basel beantragte

er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5

bzw. 176 Kreditpunkten (nachfolgend: KP). Mit Schreiben vom

29. September 2022 genehmigte der Studiendekan der Fakultät für das

Bachelorstudium die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von maximal 90

KP. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität

Basel (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 30. März 2023

ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am

23. April 2023 angemeldete und am 17. Mai 2023 begründete Rekurs

an das Appellationsgericht Basel-Stadt (datiert ist die Rekursbegründung auf

den 17. April 2023, wobei offensichtlich ein Versehen vorliegt, da

der Entscheid der Rekurskommission erst am 18. April 2023 zugestellt

wurde). Der Rekurrent verlangt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des Entscheids vom 30. März 2023 und die Anrechnung von 181.5 an der

Universität Bern erworbenen KP. Eventualiter seien 176 KP anzurechnen. Subeventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den

Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der

Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1,

VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung

des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem

ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss

§ 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle

desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom

28.

November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl.

VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229

vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

1.4

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom

18.

Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).

In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die

angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26.

November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm,

a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom

5.

November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017

E. 3.1.1; Stamm, a.a.O.,

S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

2.

2.1

Mit seiner Rekursbegründung rügt der

Rekurrent in formeller Hinsicht sinngemäss, dass die Vorinstanz das

universitäre Schreiben vom 29. September 2022 als gültige Verfügung ansehe,

statt dessen Nichtigkeit festzustellen. Er macht geltend, dass die Nichtigkeit des

Schreibens zwangsläufig eine neue Verfügung zur Folge haben würde, welche

allenfalls zu seinen Gunsten ausfallen könnte.

2.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass das als

Anfechtungsobjekt vom Rekurrenten angefochtene Schreiben des Studiendekans der

Philosophisch Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. September 2022 zwar in

materieller Hinsicht sämtliche Voraussetzungen einer Verfügung mit der

notwendigen Begründung erfülle, in formeller Hinsicht aber in grober Weise

mangelhaft eröffnet worden sei. Dessen Zustellung in elektronischer Form

erfülle die grundsätzlich erforderliche Schriftlichkeit nicht, es sei nicht als

Verfügung bezeichnet worden und es fehle jede Rechtsmittelbelehrung. Sie erwog

aber, dass dem Rekurrenten dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Die im

Schreiben vom 29. September 2022 enthaltene Begründung sei

ausreichend gewesen, der Rekurrent habe den Verfügungscharakter des Schreibens

erkannt und dieses korrekt angefochten. Es werde daher dem Rekurrenten trotz

des gravierenden Eröffnungsfehlers nicht gedient, wenn das Schreiben vom 29.

September 2022 als nichtige Verfügung behandelt würde. Die Nichtigkeit würde ausserdem

zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Es rechtfertige sich deshalb,

als Rechtsfolge im konkreten Fall statt der Nichtigkeit die blosse

Anfechtbarkeit der Verfügung anzunehmen, zumal die Nichtigkeit gar nicht

konkret geltend gemacht worden sei.

2.3

Darin ist der Vorinstanz zu folgen. Soweit

sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Schreibens

vom 29. September 2022 beruft, handelt er im Ergebnis widersprüchlich. Mit

seinem Rekurs verlangte er nämlich dessen materielle Beurteilung und ersucht

replicando «aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens» um schnellstmögliche

Bearbeitung des Verfahrens. Wäre er von der Nichtigkeit des Schreibens

ausgegangen, hätte er einen neuen Entscheid der zuständigen Behörde der

Fakultät verlangen können und müssen.

Weiter fehlt dem Rekurrenten auch ein aktuelles praktisches

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit des Schreibens vom

29.

September 2022. Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur

und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch

eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die

betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte.

Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse

vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom

10.

Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse

liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und

sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs

öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die

Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde.

Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich

muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die

festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur

sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen

Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 340; vgl. Häner, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Aufl., Zürich 2023, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16.

August 2018 E. 1.2.4). Vorliegend könnte der Rekurrent wie ausgeführt bei

Vorliegen der Nichtigkeit des Schreibens vom 29. September 2022 den Erlass

einer neuen, korrekt eröffneten Verfügung über die Anrechnung seiner an der

Universität Bern erworbenen Studienleistungen verlangen. Ein vorgängiges

Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit durch die Rechtsmittelinstanz

besteht nicht, solange kein Nichteintretensentscheid der Fakultät auf ein

entsprechendes Gesuch vorliegt. Im Übrigen erscheint die Auffassung des

Rekurrenten, dass die Fakultät bei der Feststellung der Nichtigkeit ihres

Schreibens vom 29. September 2022 in der Sache neu und im Sinne seiner Anträge

entscheiden würde theoretisch, nachdem sie im vorliegenden Rekursverfahren

wiederholt explizit an ihrem Standpunkt festgehalten hat.

Schliesslich kann aber auch gar nicht von einem nichtigen

Entscheid ausgegangen werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen

besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren

Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche Mängel haben

nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere

Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse

Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E.

1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli

2021.

E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1, VD.2016.198 vom 11.

April 2017 E. 2.2.1). Vorliegend war dem Rekurrenten trotz der Eröffnungsfehler

klar, dass die Fakultät mit dem Schreiben vom 29. September 2022 die

Anrechnung seiner an der Universität Bern absolvierten Studienleistungen

verbindlich hat regeln wollen. Es war ihm auch klar, dass er diesen Entscheid

bei der zuständigen Rekursinstanz anfechten konnte und anzufechten hatte. Vor

diesem Hintergrund hat die materielle Prüfung der Sache im

Rechtsmittelverfahren durch die zuständigen Rekursbehörden zu erfolgen und

nicht durch die verfügende Behörde in einem neuen Entscheid. Die Vorinstanz ist

daher zu Recht von der Anfechtbarkeit und fehlenden Nichtigkeit des Schreibens

vom 29. September 2022 ausgegangen.

3.

3.1

Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit

seinem Rekurs im vorliegenden Verfahren rügt der Rekurrent die Vornahme der

Anrechnung seiner an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen auf der

Grundlage der Ordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Basel für das Bachelorstudium (SG 446.710; nachfolgend

Bachelorordnung). Diese ist daher nicht zu überprüfen (§ 18 VRPG).

3.2

Wie vom Rekurrenten selber festgestellt

worden ist, kann zudem auf seine Ausführungen über angebliche Mängel bei den

Prüfungen und der entsprechenden Bewertung seiner Studienergebnisse an der

Universität Bern nicht weiter eingetreten werden. Solche hätten an der

Universität Bern gerügt werden müssen und können im Rahmen des Entscheids über

die Anrechnung dieser Studienleistungen nicht mehr in Frage gestellt werden.

4.

4.1

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent vielmehr

an seinem Standpunkt fest, dass er in seinem Vertrauen auf die Anwendbarkeit

der auf der Homepage der Universität Basel ohne Ungültigkeitsvermerk

aufgeführten Vereinbarung zwischen den Universitäten Basel und Bern von 2012 zu

schützen sei und die Anrechnung nicht auf der Grundlage der Bachelorordnung,

sondern dieser Vereinbarung hätte vorgenommen werden sollen.

4.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss

Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR.101)

und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder

sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz

beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt

darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig

machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,

wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620

ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September

2023.

E. 3.3.1, VD.2022.44 vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11.

November 2021 E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

4.3

4.3.1

Die auf der Homepage der Fakultät publizierte Vereinbarung

vom 12. Januar 2012 (act. 8, Beilage 5) regelte die Anrechnung

der in den beiden ersten Studienjahren an der Universität Bern erworbenen

Studienleistungen, als diese das dritte Studienjahr im Bachelorstudium

Pharmazeutische Wissenschaften selber noch nicht angeboten hat. Vereinbart

wurde, dass bei einem Wechsel nach dem zweiten Studienjahr «pauschal die

obligatorischen Leistungen der beiden ersten Studienjahre im Umfang von

Dispositiv

120 KP» angerechnet werden. Vorausgesetzt wurde demnach, dass die

obligatorischen Leistungen der ersten beiden Studienjahre gemäss der

Studienordnung in Bern erbracht worden waren. Dies ist beim Rekurrent jedoch

nicht der Fall, da er das zweite Jahr bisher nicht erfolgreich abschliessen

konnte (Studienblatt, act. 8, Beilage 4, S. 3 f.). Schon deshalb

kann der Rekurrent aus der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 nichts

für sich ableiten.

4.3.2 Abgesehen davon wäre eine pauschale Anrechnung

von KP, wie sie der Rekurrent verlangt, selbst für den Fall, dass er sämtliche

Studienleistungen der ersten beiden Studienjahre erbracht hätte, zum jetzigen

Zeitpunkt ausgeschlossen. In der Vereinbarung vom 12. Januar 2012 wurde

festgehalten: «Massgeblich für diese pauschale Anerkennung ist das Curriculum

des Bachelorstudienganges Pharmazie der Universität Bern vom Herbstsemester

2011.» Das Curriculum zu diesem Zeitpunkt ergibt sich wiederum aus dem

Studienplan 2010. Mit Inkrafttreten des Studienplans 2018, mit dem die

Universität Bern neu auch das dritte Studienjahr anbietet, wurde der

Studienplan 2010 obsolet. Wie die Rekurskommission zutreffend ausführt, ist

damit die Grundvoraussetzung der pauschalen Anerkennung von Studienleistungen

dahingefallen.

Aus diesen Gründen bildet die Vereinbarung vom

12. Januar 2012 keine geeignete Vertrauensgrundlage, und es braucht

nicht weiter geprüft zu werden, ob die Universität den entsprechenden Hinweis

auf ihrer Homepage hätte entfernen müssen.

5.

5.1 Weiter gibt der Rekurrent mit seinem Rekurs

seinem Erstaunen Ausdruck, dass seine ehemaligen Kommilitonen, welche die

gleichen Prüfungen abgelegt hätten und die gleiche KP-Zusammenstellung aus der

Universität Bern hätten, an der Universität Basel mit 181.5 KP im

Masterstudiengang weiterfahren dürften. Studierenden, die ungenügende Noten noch

nicht vollständig hätten kompensieren können und folglich nicht in den Master

übertreten könnten, würden hingegen lediglich 90 KP angerechnet. Dies erscheine

unverhältnismässig und nicht fair. Zudem sei zu erwähnen, dass die Gesamtnote

der drei Jahre des Rekurrenten mit einer 4 bewertet wurde.

5.2 Die Fakultät weist in ihrer Vernehmlassung den

Vorwurf der Ungleichbehandlung von sich. Sie weist darauf hin, dass sich der

Rekurrent möglicherweise auf Studierende bezieht, welche ihr Bachelorstudium im

Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften bereits abgeschlossen haben und

darauf ins Masterstudium an der Universität Basel gewechselt sind. Dabei sei

eine Anrechnung von Kreditpunkten nicht mehr erforderlich. Der Rekurrent belegt

seine behauptete Ungleichbehandlung nicht weiter und nahm auch replicando zu

den Ausführungen der Fakultät nicht Stellung. Für eine Ungleichbehandlung des

Rekurrenten bestehen daher keine Anhaltspunkte.

6.

Weiter rügt der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz,

dass er das zweite Studienjahr noch gar nicht abgeschlossen habe und deshalb

auch aus einer Anwendung der Vereinbarung keinen Vorteil ziehen könne. Er macht

geltend, das zweite Studienjahr in Bern vielmehr bestanden zu haben.

Die Behauptung des Rekurrenten ist aktenwidrig. Aus dem

eingereichten Studienblatt vom 15. Juli 2022 ergibt sich, dass der

Rekurrent im zweiten Studienjahr die ungenügende Gesamtnote 3.90 erreicht hat

(act. 8, Beilage 4, S. 3). Im Übrigen könnte diese Frage – wie von

der Vorinstanz ausgeführt wurde – offen bleiben (siehe oben E. 4.3.2).

7.

Irrelevant sind schliesslich die Gründe, die den Rekurrenten

zum Wechsel von der Universität Bern an die Universität Basel bewogen haben und

ob dieser Wechsel «freiwillig» oder aufgrund der bisherigen Studienergebnisse

zur Vermeidung eines drohenden Ausschlusses vom Studium der Pharmazeutischen

Wissenschaften in Bern erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten

stellt der Umstand, dass er zur Vermeidung eines schweizweit geltenden

Ausschlusses von diesem Studium in einer noch ausstehenden Prüfung die Note 6

zur Kompensation einer ungenügenden Note hätte erreichen müssen, offensichtlich

keinen Härtefall im Sinne von § 27 der Bachelorordnung dar. Soweit der

Rekurrent aufgrund seiner sonstigen persönlichen Situation einen Härtefall

geltend macht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Fakultät bei der

Beurteilung von Härtefallgesuchen ein weites Ermessen zukommt, in welches von

den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden kann, zumal

ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März

2022 E. 5.2, VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.3). Auch die geltend gemachte

Erkrankung der Mutter des Rekurrenten vermag einen solchen nicht zu begründen.

8.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten, die in Anwendung von

§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SR 154.810) mit einer Gebühr von CHF 800.– festzusetzen sind.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.