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Entscheid

VD.2023.61

Denkmalsubventionen

5. April 2024Deutsch29 min

Eigentum des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsvermögen, stehenden Liegenschaftsparzelle

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.61

URTEIL

vom 5. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Damian Wyss

Beteiligte

A____ AG

Rekurrentin

[...]

gegen

Kommission für

Denkmalsubventionen

c/o Kantonale Denkmalpflege

Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel

vertreten durch das Bau- und

Verkehrsdepartement

des Kantons Basel-Stadt,

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Kommission für Denkmalsubventionen vom 1. November 2022

betreffend Denkmalsubventionen

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. April 2022 stellte die A____ AG (Rekurrentin) bei der

Kantonalen Denkmalpflege ein Gesuch um den Erhalt einer Denkmalsubvention für

die Restaurierung der Stuckdecke im [...]hof, Liegenschaft B____ […].

Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft

mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Erwerb, das Halten und Verwalten von

Mobilien und Immobilien im In- und Ausland, namentlich im Bereich des

Gesundheitswesens. Die Rekurrentin ist ein Tochterunternehmen des

Universitätsspitals Basel (USB) und verwaltet alle Liegenschaften für das USB.

Das USB ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener

Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel. Träger des Unternehmens ist der Kanton

Basel-Stadt. Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Baute, für die sie ein

Subventionsgesuch stellte (Unterbaurechtsnehmerin am Baurecht des USB der im

Eigentum des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsvermögen, stehenden Liegenschaftsparzelle

B____ […]).

Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 bewilligte der Präsident der

Kommission für Denkmalsubventionen den vorzeitigen Baubeginn, was der

Rekurrentin mitgeteilt wurde. Im gleichen Schreiben wurde die Rekurrentin

darauf hingewiesen, dass sie aus dieser Zustimmung keinen Anspruch auf

Beitragsleistung ableiten könne.

Mit Schreiben vom 19. April 2023 teilte die Kantonale

Denkmalpflege der Rekurrentin mit, dass die Kommission für Denkmalsubventionen

das Gesuch am 1. November 2022 behandelt und festgestellt habe, dass auf das

Gesuch gemäss § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für

Denkmalsubventionen (SG 497.150) nicht eingetreten werden könne. Nach der

Bewilligung des letzten Gesuchs über den Ersatz und die Renovation der Fenster

beim Haupttreppenhaus an der Liegenschaft C____ habe die Kommission den

Anspruch des USB auf Subventionen nochmals eingehend geprüft. Es sei

abschliessend beschlossen worden, dass das USB nicht subventionsberechtigt sei.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Anmeldung

vom 27. April 2023 und Begründung vom 17. Mai 2023 Rekurs beim Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht. Darin beantragt die Rekurrentin, es sei auf das Denkmalsubventionsgesuch

vom 27. April 2022 einzutreten und der Rekurrentin die Subvention im Umfang von

CHF 24'208.30 zu entrichten. Eventualiter sei das Gesuch um Subventionserteilung

zur Neubeurteilung an die Kantonale Denkmalpflege zurückzuweisen. Die Anträge

wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. In der Rekursantwort vom

18. Juli 2023 beantragte die Kommission für Denkmalsubventionen, vertreten

durch das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD), die Abweisung des Rekurses. Im Fall

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Subventionsgesuch zur

Neubeurteilung an die Kommission für Denkmalsubventionen zurückzuweisen. Die

Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. In der Replik

vom 11. September 2023 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen in der

Rekursbegründung fest, wobei sie den geltend gemachten Umfang der Subvention

auf CHF 23'208.30 reduzierte. In ihrer Duplik vom 19. Oktober 2023 hielt die Kommission

für Denkmalsubventionen an ihren Anträgen in der Rekursantwort fest. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid

der Kommission für Denkmalsubventionen, deren Mitglieder vom Grossen Rat

gewählt werden (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG, SG

497.100]). Entscheide der vom Grossen Rat gewählten Kommissionen sind gemäss § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) beim

Verwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit funktionell und sachlich zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (VGE VD.2016.195 vom 27. April

2017.

E. 1.1, VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1). Die Rekurrentin ist als

Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin der betroffenen Baute durch

den Entscheid berührt. Daher ist sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach § 28 DSchG, soweit die Anwendung von Bestimmungen des

Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht

nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob die Kommission für

Denkmalsubventionen den Sachverhalt unrichtig festgestellt, öffentliches Recht

falsch angewendet oder ihr Ermessen in einer unzulässigen Weise ausgeübt hat,

sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu

entscheiden. Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im

Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion

stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine

gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor

allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (VGE VD.2010.277 vom 27.

Dezember 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf VGE 629/2009 vom 15. Juli 2009,

694/2003 vom 23. April 2004, VGE vom 31. Mai 1985, in: BJM 1986, S. 46, 46 f.).

Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; statt

vieler VGE VD.2023.82 vom 15. November 2023 E. 1.3).

2.

2.1

Die Rekurrentin moniert in ihrem Rekurs

zunächst, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden sei, die

Rekurrentin sei gemäss § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für

Denkmalsubventionen nicht subventionsberechtigt und daher könne auf das Gesuch nicht

eingetreten werden. In § 17 Abs. 2 dieser Richtlinien werde festgehalten, dass

die Kommission für Denkmalsubventionen den Subventionsbeitrag bei besonderen

Verhältnissen verhältnismässig herabsetzen könne. Es fehle unter diesen

Umständen an einer Grundlage für den Nichteintretensentscheid. In der

Rekursantwort führt die Kommission für Denkmalsubventionen aus, dass im

angefochtenen Entscheid korrekterweise gestützt auf § 17 Abs. 2 der Richtlinien

begründet worden sei, dass der Rekurrentin keine Subvention ausgerichtet werde,

wobei fälschlicherweise ausgeführt worden sei, dass auf das Gesuch nicht

eingetreten werde. Die Rekurrentin führt in ihrer Replik aus, aus dem

angefochtenen Entscheid habe abgeleitet werden können, dass die Kommission für

Denkmalsubventionen beabsichtigte, ihr keine Subventionen zuzusprechen. Die

Parteien sind sich damit in der Sache darüber einig, dass mit dem angefochtenen

Entscheid das Subventionsgesuch abgewiesen wurde, auch wenn in der Mitteilung

des Entscheids eine falsche Formulierung gewählt worden ist.

2.2

2.2.1

Die Rekurrentin moniert, dass der angefochtene

Entscheid keine inhaltliche Begründung, sondern lediglich einen Verweis auf § 17

Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen enthalte. Damit

fehle es an einer gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erforderlichen

Begründung. Die Kommission für Denkmalsubventionen macht demgegenüber geltend,

mit dem Anführen von Abs. 2 von § 17 der Richtlinien habe sie zwar nicht

explizit, aber in genügender Weise implizit dargelegt, dass sie – zutreffend –

davon ausgehe, dass die öffentliche Hand an der Rekurrentin beteiligt sei, was

gemäss der genannten Bestimmung als «besondere Verhältnisse» zu werten sei, die

wiederum zur Kürzung des Subventionsbeitrags führen würden. Auch wenn in der

Begründung des angefochtenen Entscheids anschliessend der falsche Terminus

technicus – nicht subventionsberechtigt – verwendet worden sei, habe der

Rekurrentin somit klar sein müssen, dass die Subvention entsprechend dem Umfang

der Beteiligung der öffentlichen Hand um 100 % gekürzt worden sei.

2.2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung

gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die

Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich

die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE

VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1

und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.).

2.2.3

Im vorliegenden Fall war die Begründung des

angefochtenen Entscheids in sich widersprüchlich und mit dem blossen Verweis

auf § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen

auch ungenügend, zumal es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift

handelt, in der auf besondere Verhältnisse verwiesen wird. Es ging aus dem

angefochtenen Entscheid entgegen den Ausführungen der Kommission für

Denkmalsubventionen nicht hervor, dass diese, in Abweichung von einem früheren

Entscheid, die Subvention entsprechend dem Umfang der Beteiligung der

öffentlichen Hand um 100 % gekürzt hat. Es ist somit eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Rekurrentin zu bejahen. Daran ändert entgegen den

Ausführungen in der Duplik auch nichts, dass der Beschluss von einer

parlamentarischen Kommission ohne eigenes juristisches Sekretariat ausging. Bei

der Abweisung eines auf einer gesetzlichen Grundlage basierenden

Subventionsgesuchs handelt es sich um eine Verfügung, die für den Adressaten

nachvollziehbar begründet werden muss. Dies ist hier umso mehr der Fall, als

von einem kurz zuvor anderslautenden früheren Entscheid abgewichen wurde und die

Subventionspraxis für die Rekurrentin (und andere Institutionen, an welchen die

«öffentliche Hand» beteiligt ist) von einiger wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Auch wenn der Entscheid von einer parlamentarischen Kommission gefällt wird,

ist dieser den verfassungsmässigen Anforderungen entsprechend nachvollziehbar

zu begründen. Hinzu kommt, dass die Kommission ihre Beschlüsse und deren

Begründung gemäss § 24 Abs. 1 ihrer Richtlinien nicht selbst, sondern über die Kantonale

Denkmalpflege eröffnet, die gemäss § 1 Abs. 3 der Richtlinien auch mit

beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teilnimmt. Die Kommission kann

daher für die erforderliche rechtskonforme Begründung ihrer Entscheide auch auf

die Beratungsdienste der Kantonalen Denkmalpflege zurückgreifen. Mit der

mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung hat die Kommission das

rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.

2.2.4

Allerdings ging aus dem angefochtenen Entscheid

auch für die Rekurrentin erkennbar hervor, dass die Kommission für Denkmalsubventionen

ihr keine Subventionen mehr ausrichten wird, was von der Rekurrentin in der

Replik anerkannt wird (act. 12 S. 3 Rz. 6). Damit wurde es der Rekurrentin,

wenn auch infolge der fehlenden materiellen Begründung des Entscheids nur unter

erschwerten Bedingungen, ermöglicht, den Entscheid beim Verwaltungsgericht

anzufechten. Es handelt sich somit um eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs, die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die

Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 und

129.

I 129 E. 2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175). Dies ist hier

zweifellos der Fall (vgl. oben E. 1.2), weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung

auszugehen ist und der angefochtene Entscheid im Folgenden materiell überprüft

werden kann.

3.

3.1

Die Kommission für Denkmalsubventionen führt

in ihrer Rekursantwort aus, gemäss § 17 der Richtlinien der Kommission für

Denkmalsubventionen könne die Kommission einen Subventionsbeitrag kürzen, wenn

besondere Verhältnisse vorliegen würden. Die Richtlinien der Kommission für

Denkmalsubventionen vom 19. Dezember 1995 seien im Jahr 2018 einer Teilrevision

unterzogen worden. Die Kommission habe dabei unter anderem § 17 der Richtlinien

mit den Absätzen 2 und 3 ergänzt. Diese Änderungen seien am 15. November 2018

in Kraft getreten. Als besondere Verhältnisse würden gemäss § 17 Abs. 2 Richtlinien unter anderem die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligung

der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin gelten. § 17 Abs. 3 der Richtlinien

gebe sodann ganz konkret vor, in welchem Umfang der Subventionsbeitrag in einem

Fall von § 17 Abs. 2 der Richtlinien zu kürzen sei, nämlich im Umfang der

Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin. Im Fall der

Rekurrentin als hundertprozentiger Tochter eines Unternehmens, das

vollumfänglich von der öffentlichen Hand gehalten werde, ergebe sich demgemäss

eine Kürzung um 100 %. Es sei richtig, dass die Rekurrentin nicht gemäss § 11

der Richtlinien von Denkmalsubventionen ausgeschlossen sei, da diese

Ausschlussbestimmung nur den Bund, die Kantone und die Einwohnergemeinden

erfasse. Dies ändere aber nichts an der Anwendung der Kürzungsbestimmungen in §

17.

der Richtlinien. Da die Rekurrentin als Eigentümerin der vom Gesuch

betroffenen Baute eine hundertprozentige Tochter des USB sei, das seinerseits

zu 100 % von der öffentlichen Hand getragen werde, würden besondere

Verhältnisse im Sinn von § 17 Abs. 2 der Richtlinien vorliegen, weshalb die

Denkmalbeiträge zu kürzen seien. Entsprechend dem Umfang der Beteiligung der

öffentlichen Hand an der Rekurrentin betrage diese Kürzung 100 %; der

Rekurrentin könnten also keine Beiträge gewährt werden. Im Übrigen sei der von

der Rekurrentin verlangte Beitrag ohnehin zu hoch.

3.2

Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs aus,

dass sie Eigentümerin des im Denkmalverzeichnis eingetragenen und somit nach § 11

Abs. 1 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen subventionierbaren

Objekts subventionsberechtigt sei und nicht zu den gemäss Abs. 2 dieser

Bestimmung ausgeschlossenen Körperschaften zähle. Dies sei ihr auch von

mehreren Verwaltungsbehörden so bestätigt worden. Im Einklang mit diesen Äusserungen

habe die Kommission für Denkmalsubventionen mit Entscheid vom 9. Februar 2022

die Rekurrentin mit einer Subvention für die Renovation der Fenster im

Haupttreppenhaus des Klinikums 1 in Höhe von CHF 20'400.– unterstützt. Mit der

nun vorgenommenen Abweisung eines neuen Gesuches verstosse die Kommission für

Denkmalsubventionen gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens resp.

gegen Treu und Glauben. Da bereits in der Vergangenheit Denkmalsubventionen

zugesprochen worden seien, habe die Rekurrentin auch bei vorliegendem

Sachverhalt darauf vertrauen dürfen, dass sie subventionsberechtigt sein werde.

Es habe in keiner Hinsicht irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen

Veränderungen gegeben, die eine derart abweichende Auffassung der Kommission

bzw. eine Praxisänderung rechtfertigen könnten. Das Interesse am

Vertrauensschutz überwiege das nicht erkennbare anderweitige öffentliche

Dispositiv

Interesse. Die Rekurrentin sei demnach in ihrer Vorgehensweise zu schützen und

als subventionsberechtigt anzusehen. Im Ergebnis sei der Rekurrentin die

Subvention zu erteilen. Zudem liege auch ein Verstoss gegen den

Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Kommission für Denkmalsubventionen im

Fall der Liegenschaft D____ in [...] ([...]), die sich ebenfalls im Eigentum

der öffentlichen Hand befinde, dem Grossen Rat die Zustimmung zur ersuchten

Denkmalsubvention beantragt habe. Dass der Rekurrentin die Subvention mit Entscheid

vom 1. November 2022 demgegenüber verwehrt werde, verstosse demnach gegen das

Gleichbehandlungsgebot. Im Sinne der Gleichbehandlung sei der Rekurrentin

deshalb die beantragte Subvention zuzusprechen.

3.3

3.3.1 Gemäss § 11 Abs. 1 DSchG kann der Kanton auf

begründetes Gesuch hin Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung

von Denkmälern leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wählt der Grosse Rat eine

neungliedrige Kommission, die über die Beitragsgesuche entscheidet. Die Beiträge

richten sich gemäss Abs. 3 der Bestimmung nach den finanziell

unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter

Ausnahmen höchstens 50 % dieser Kosten. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit

Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes

verbunden werden. Gemäss § 11 Abs. 4 DSchG erlässt die Kommission Richtlinien,

insbesondere für die Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der

Ausrichtung. In der Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DPV, SG 497.110) hat

der Regierungsrat weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, wobei die

Regelungen in den Richtlinien der Kommission vorbehalten bleiben. Gemäss § 37

und § 38 DPV sind Beitragsgesuche bei der kantonalen Denkmalpflege

einzureichen, die in der Folge prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung

einer Finanzhilfe erfüllt sind. Die Kantonale Denkmalpflege entscheidet über

Gesuche, die unvollständig sind oder offensichtlich nicht beitragsfähige

Objekte oder Arbeiten betreffen (§ 38 Abs. 2 DPV). Ihre Entscheide werden

rechtskräftig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innerhalb

von zehn Tagen einen Entscheid der Kommission für Denkmalsubventionen verlangt.

Alle übrigen Gesuche legt die Kantonale Denkmalpflege mit Antrag zur

Beschlussfassung der Kommission für Denkmalsubventionen vor. Die Kommission für

Denkmalsubventionen erliess am 19. Dezember 1995 Richtlinien (welche diejenigen

von 1984 ersetzten). Letztmals geändert wurden die Richtlinien am 25. September

2018. Diese Änderungen traten am 15. November 2018 in Kraft.

3.3.2 Aus den Richtlinien der Kommission für

Denkmalsubventionen geht eine enge Zusammenarbeit zwischen der vom Grossen Rat

gewählten neunköpfigen Kommission und der Kantonalen Denkmalpflege hervor. So

nimmt eine Vertretung der Denkmalpflege an den Sitzungen mit beratender Stimme

teil (§ 1 Abs. 3 der Richtlinien) und Subventionsbeiträge bis CHF 1'000.–

können nach Einholen des Einverständnisses des Präsidiums der Kommission durch

die Denkmalpflegerin oder den Denkmalpfleger bewilligt werden (§ 7 Abs. 3 der

Richtlinien). Der zweite Abschnitt der Richtlinien legt Subventionsgrundsätze

fest. Als subventionierbare Objekte nennt § 11 Abs. 1 der Richtlinien Denkmäler

im Sinne des DSchG und der DPV. Abs. 2 dieser Bestimmung schliesst den Bund, den

Kanton und die Einwohnergemeinden von der Subventionierung aber aus. Subventionierbar

sind gemäss § 12 der Richtlinien die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von

Denkmälern, soweit die Aufwendungen im öffentlichen Interesse stehen. Die

Subvention wird aufgrund eines Prozentsatzes der festgestellten

subventionierbaren Kosten berechnet, wobei die Aufwendigkeit und der

Denkmalwert berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinien). Gemäss

dem 2018 eingefügten neuen Absatz 3 zu § 14 kann die Kommission für

Denkmalsubventionen die berechnete Subvention gemäss diesen Richtlinien kürzen.

Die Kürzungsmodalitäten sind in § 17 der Richtlinien näher umschrieben. § 17

Abs. 1 der Richtlinien sieht vor, dass die Kommission im Hinblick auf die zur

Verfügung stehenden beschränkten Kredite generelle Kürzungen der Beiträge

vornehmen kann. Die 2018 eingefügten neuen Absätze 2 und 3 zu § 17 der

Richtlinien lauten wie folgt:

«2 Die Kommission für

Denkmalsubventionen kann den Subventionsbeitrag verhältnismässig, jedoch

maximal auf CHF 0 kürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Als besondere

Verhältnisse gelten unter anderem die öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder

am Gesuchsteller; mehrere Subventionsgesuche für dasselbe Objekt innert kurzer

Zeit; oder Kenntnis über die zweckentfremdete Verwendung einer früheren

Subvention.

3 Verfügt die öffentliche Hand über

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligungen an der

Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller, entspricht die verhältnismässige Kürzung

dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am

Gesuchsteller. Der Nachweis des Umfanges des Beteiligungsverhältnisses obliegt

der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller.»

3.4 Gemäss der gesetzlichen Regelung können Beiträge

an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern ausgerichtet

werden (§ 11 Abs. 1 DSchG). Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, steht

der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher

Beiträge ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen aber

pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen

Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung,

die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen

Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu

beachten (vgl. z.B. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 409). Um dem Gleichbehandlungsgebot nachzukommen, haben die

rechtsanwendenden Behörden unter Beachtung der vorgenannten Vorgaben

einheitliche Kriterien für die Ausrichtung der Beiträge zu entwickeln. Im

vorliegenden Fall hat die Kommission für Denkmalsubventionen die

Subventionsgrundsätze in den von ihr erlassenen Richtlinien konkretisiert (vgl.

E. 3.3.2). Die Kommission ist an die von ihr selbst erlassenen Richtlinien

gebunden und darf von diesen nur unter Beachtung von höherrangigen Vorgaben

abweichen.

3.5 In ihrer Rekursantwort lässt die Kommission

für Denkmalsubventionen ausführen, dass die Kürzung des Subventionsbeitrags um

100 % im Falle von zu 100 % von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen

der richtigen Anwendung ihrer Richtlinien (insbesondere § 17 Abs. 2 und 3)

entspreche (act. 8 S. 4 Rz. 8). Dies wird von der Rekurrentin in ihren Eingaben

zu Recht nicht bestritten. Mit der Einfügung von zwei Absätzen zu § 17 ihrer

Richtlinien hat die Kommission die Vorgaben an ihre Vergabepraxis geändert.

Auch wenn es sich bei der Kürzungsbestimmung von § 17 der Richtlinien wiederum

um eine Kann-Vorschrift handelt und somit auch beim Entscheid über die

vorzunehmende Kürzung ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen besteht, ergibt

sich aus der Formulierung von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien, dass die

Kommission generell bei öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beteiligungen

der «öffentlichen Hand» an einer Gesuchstellerin bzw. einem Gesuchsteller im

Verhältnis zum Beteiligungsverhältnis eine verhältnismässige Kürzung vornimmt

und dass somit bei einer hundertprozentigen Beteiligung der «öffentlichen Hand»

an einer Gesuchstellerin bzw. einem Gesuchsteller eine «Kürzung» des Beitrags

auf Null erfolgt. In den Richtlinien wird nicht definiert, was unter das

Begriffspaar der «öffentlichen Hand» subsumiert werden soll. Es dürfte aber als

unbestritten angesehen werden, dass der Kanton, der ebenso wie der Bund und die

Einwohnergemeinden gemäss § 11 Abs. 2 der Richtlinien von Subventionen

ausgeschlossen ist, zur öffentlichen Hand im Sinn dieser Richtlinien zu zählen

ist. Unbestritten ist wiederum, dass der Kanton Träger des USB als

selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit

und Sitz in Basel und damit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu 100 % am

USB beteiligt ist (vgl. etwa § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen

Spitäler des Kantons Basel-Stadt [ÖSpG, SG 331.100]). Unbestritten ist ebenso,

dass die Rekurrentin als Eigentümerin der vom Gesuch betroffenen Gebäude und

Gesuchstellerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des USB ist. Aufgrund

der Formulierungen von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien ist somit davon

auszugehen, dass die Kommission für Denkmalsubventionen die Rekurrentin und

andere Unternehmen des Kantons resp. deren (hundertprozentigen) Tochtergesellschaften

vom möglichen Erhalt von Beiträgen ausschliessen wollte. Dass die Kommission zu

einem solchen Ausschluss der zu 100 % vom Kanton gehaltenen Unternehmen vom

Erhalt von Beiträgen berechtigt war, wird von der Rekurrentin nicht bestritten.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Ausschluss mit gesetzlichen

Vorgaben von § 11 DSchG nicht vereinbar sein soll.

3.6 Die Rekurrentin macht aber verschiedene

andere Einwände geltend, namentlich dass der angefochtene Entscheid vom 1. November

2022 im Widerspruch zu verschiedenen behördlichen Auskünften stehe und die

Rekurrentin im Vertrauen auf die erteilten Auskünfte zu schützen sei. Insofern

der angefochtene Entscheid auch einem früheren Entscheid der Kommission für

Denkmalsubventionen widerspreche, sei auch von einer unzulässigen

Praxisänderung auszugehen. Sodann habe die Kommission für Denkmalsubventionen

im Verhältnis zur Liegenschaft D____ in [...] auch den

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Mit diesen Einwänden dringt die Rekurrentin

indes nicht durch, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.7

3.7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art.

5 Abs. 3 und 9 BV sowie § 10 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

Auskünfte, Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten der Behörden. So können falsche Auskünfte oder Zusicherungen von

Verwaltungsbehörden unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen

eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person

gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, wenn (1) die

Behörde die Auskunft vorbehaltlos erteilt hat, (2) sich die Auskunft der

Behörde auf eine konkrete Situation und eine bestimmte Person bezogen hat, (3)

die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die

rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten

durfte, (4) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres

erkennen konnte, (5) die Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden

können, und (6) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine

Änderung erfahren hat. Selbst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind,

scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1, 137 II 182

E. 3.6.2; BGer 1C_80/2022 vom 30. November 2023 E. 4.2, BGer 2C_199/2017 vom

12. Juni 2018 E. 3.4; AGE VD.2020.234 vom 11. Juni 2021 E. 3.2, je mit

Hinweisen).

3.7.2 Die Rekurrentin bezieht sich zunächst auf eine

E-Mail vom stellvertretenden Kantonalen Denkmalpfleger, datierend vom 28. Juli

2021. In dieser E-Mail forderte der stellvertretende Kantonale Denkmalpfleger

das USB bzw. die Rekurrentin auf, der Kantonalen Denkmalpflege für die nächsten

Jahre eine «approximative Massnahmenplanung» inklusive Zahlen für die

denkmalgeschützten Liegenschaften (darunter auch der [...]hof) zu senden. Da

das BVD «beschlossen» habe, dass «künftig denkmalpflegerelevante Kosten des USB

[…] mittels Denkmalsubvention unterstützt werden können», sei die Kantonale

Denkmalpflege gehalten, den sich derzeit in Arbeit befindlichen Ratschlag

betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Denkmalsubventionen der nächsten

Jahre «entsprechend zu ergänzen». Die vom USB bzw. der Rekurrentin geforderten

Angaben sollten es der Kantonalen Denkmalpflege dabei ermöglichen, «die

Beanspruchung des Subventionskredits durch das USB realistisch einschätzen und

den Antrag auf Krediterhöhung plausibel begründen zu können». Die vom USB bzw.

der Rekurrentin im August 2021 gelieferten Angaben fanden in der Folge auch

tatsächlich Eingang in den vom Regierungsrat am 3. Mai 2022 beschlossenen

Ratschlag betreffend 9. Rahmenausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in den

Jahren 2022–2025 gemäss Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980. In

jenem Ratschlag führte der Regierungsrat in Ziffer 4.6 Folgendes aus: «Solange

die Gebäude des Universitätsspitals der staatlichen Baupflicht unterstellt

waren, sind Denkmalsubventionen an den Unterhalt der vom Spital genutzten

Schutzobjekte ausgeschlossen gewesen. Seit Änderung der Rechtspersönlichkeit des

Universitätsspitals und der Übertragung der bislang kantonalen Spitalbauten im

Baurecht an das Universitätsspital zählt dieses neu zur potenziellen

Empfängerin von Denkmalsubventionen. Das Universitätsspital ist im Besitz von

bedeutenden und grossvolumigen Schutzobjekten, die regelmässig unterhalten

werden.» Für Denkmalschutzmassnahmen am Gebäudebestand des USB, worunter der

Ratschlag unter anderem auch den [...]hof aufführte, wurden insgesamt CHF 440'000.–

in die 9. Rahmenausgabenbewilligung miteinberechnet. Der Grosse Rat hat die

Rahmenausgabe mit Beschluss vom 23. Juni 2022 in der beantragten Höhe

bewilligt.

3.7.3 Es ist nicht zu verkennen, dass die Kantonale

Denkmalpflege, der Regierungsrat und auch der Grosse Rat mit diesen Aussagen

bzw. Handlungen gegenüber dem USB zum Ausdruck gebracht haben, dass das USB als

selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt bzw. die Rekurrentin als

Tochtergesellschaft des USB auch nach der Änderung/Ergänzung von § 17 der

Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen grundsätzlich mit

Denkmalsubventionen gemäss diesen Richtlinien rechnen könne. Allerdings

erfüllen die fraglichen Äusserungen nicht die von Rechtsprechung und Lehre

entwickelten Voraussetzungen (vgl. E. 3.7.1 hiervor), um als hinreichende

Vertrauensgrundlage zu qualifizieren. Wie die Kommission für

Denkmalsubventionen in der Rekursantwort zu Recht ausführt, scheitert es

hierfür bereits an der fehlenden Zuständigkeit, weil gemäss § 11 Abs. 2 DSchG

die Kommission für Denkmalsubventionen – und nicht die genannten Behörden –

über Gesuche für Denkmalsubventionen wie das vorliegende entscheidet. In ihren

Eingaben vermag die Rekurrentin auch keine zureichenden Gründe vorzubringen,

gestützt auf die sie zum Zeitpunkt der damaligen Äusserungen eine dieser

Behörden als zuständig hätte erachten dürfen. Sodann bezogen sich die

Äusserungen teilweise zwar ausdrücklich auf das USB und die Liegenschaft B____

in [...] – aber nur allgemein und ohne auf ein konkretes Gesuch oder Vorhaben

(wie die hier in Frage stehende Restaurierung der Stuckdecke) einzugehen. Die

einzige aktenkundige Äusserung, die eine Behörde in Bezug auf das vorliegende

Gesuch vor dem Entscheid darüber tätigte, ist das Schreiben vom 28. Juni 2022,

in dem der Präsident der Kommission für Denkmalsubventionen der Rekurrentin den

vorzeitigen Baubeginn für das Projekt bewilligte. Dieses Schreiben ist – im

Unterscheid zu den übrigen Äusserungen – zwar der tatsächlich zuständigen

Behörde zuzurechnen. Es war aber ausdrücklich mit dem Vorbehalt versehen, dass daraus

kein Anspruch auf eine Beitragsleistung abgeleitet werden könne (act. 5 PDF S. 17).

Auch den übrigen behördlichen Äusserungen fehlte es an der nötigen

Verbindlichkeit bzw. Vorbehaltlosigkeit. Insbesondere führte der Regierungsrat

im Ratschlag vom 3./4. Mai 2022 lediglich aus, dass das USB neu zum

«potenziellen» Empfängerkreis von Denkmalsubventionen zähle, was die

Rekurrentin nicht als verbindliche Grundlage für die Gutheissung eines

konkreten Subventionsgesuchs durch eine andere Behörde interpretieren durfte.

Im Übrigen hat die Rekurrentin in ihren Eingaben auch nicht vorgebracht, dass

sie im Vertrauen auf eine allfällige Zusicherung seitens der zuständigen

Behörde Dispositionen getroffen haben soll, welche nicht ohne Nachteil

rückgängig gemacht werden können. Sie lässt zwar ausführen, dass die Kosten für

das Projekt ohne die Subventionen für sie höher als erwartet ausfallen würden (act.

4 S. 8 Rz. 28). Sie macht aber nicht geltend, dass erst die (vermeintliche)

Zusage des Beitrages der Grund für die Ausführung der Arbeiten in der von ihr

gewählten Form gewesen sein soll.

3.7.4 Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl an

einer hinreichenden Vertrauensgrundlage als auch an einer Vertrauensbetätigung

im Sinne von Rechtsprechung und Lehre, weshalb sich die Rekurrentin nicht auf

den Vertrauensschutz berufen kann.

3.8

3.8.1 Weiter beruft sich die Rekurrentin darauf,

dass auch die – vorliegend tatsächlich zuständige – Kommission für

Denkmalsubventionen früher den Standpunkt eingenommen habe, die Rekurrentin sei

subventionsberechtigt. Denn am 25. Januar 2022 habe die Kommission ein früheres

Gesuch der Rekurrentin um Denkmalsubventionen für ein anderes Projekt

gutgeheissen. Dass die Kommission im vorliegenden Fall von dieser Praxis

abgewichen sei, sei unzulässig, weil kein sachlicher Grund dafür vorliege und

sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid nicht geändert hätten. Zudem

habe sich die Kommission auch im Fall der Liegenschaft D____ in [...] für die

Ausrichtung von Denkmalsubventionen ausgesprochen, obwohl sich diese

Liegenschaft ebenfalls im Eigentum der öffentlichen Hand befinde. Insofern habe

die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

3.8.2 Staatliche Entscheidungsorgane wie die

Kommission für Denkmalsubventionen können von der eigenen gefestigten Praxis

nur unter Einschränkungen abweichen. Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn

ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung

grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber

demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen

Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 589 ff.). Diese Einschränkungen gelten aber nur dann, wenn überhaupt

über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren

Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Erwartung für künftige

Fälle begründet wurde. Eine ständige Praxis kann demnach nicht auf einzelne

Fälle zurückgeführt werden (Wiederkehr/Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band I, Bern 2012, N 1666; vgl. auch

AGE VD.2020.133 vom 23. November 2020 E. 3.2.1; BVGer A-1878/2014 vom 28 Januar

2015 E. 3.4.1). Wenn eine Behörde in einem Fall eine Rechtsnorm unrichtig

anwendet, hat eine Person in der gleichen Lage grundsätzlich keinen Anspruch

darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zwar erfordert

das aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot, dass juristische

Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind.

Grundsätzlich geht das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltungstätigkeit dem

Gleichbehandlungsgebot aber vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

besteht nur dann, wenn die Behörde die Rechtsnorm gemäss einer konstanten

Praxis unrichtig angewendet hat und vorauszusehen ist, dass die Behörde dies

auch weiterhin tun wird. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder

privates Interesse ersichtlich sein, das es gebieten würde, dem

Gesetzmässigkeitsprinzip gegenüber dem Gleichbehandlungsgebot den Vorzug zu

geben (zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 599; Tschannen/Müller/Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 520 ff.).

3.8.3 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass

die Kommission für Denkmalsubventionen am 25. Januar 2022 ein Gesuch um

Denkmalsubventionen der Rekurrentin gutgeheissen und ihr für den Ersatz und die

Renovation der Fenster im Haupttreppenhaus an der Liegenschaft C____ in [...]

Subventionen von maximal CHF 20'400.– zugesprochen hat (act. 5, PDF S. 9). Wie

die Kommission für Denkmalsubventionen in der Rekursantwort zutreffend ausführt,

begründet dieser einzelne Entscheid aber noch keine gefestigte Praxis, von der

die Kommission nur unter Einschränkungen abweichen könnte. Vielmehr stellt die

Kommission in Rz. 14 der Rekursantwort nachvollziehbar dar, dass es sich beim

Entscheid vom 25. Januar 2022 um einen einmaligen Fehlentscheid gehandelt habe,

in dem die 2018 vorgenommenen Änderungen von § 17 der Richtlinien (vgl. E. 3.3.2

hiervor) zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Es ist nicht zu beanstanden,

dass sich die Kommission für Denkmalsubventionen nach diesem Ausreisser nun an

die in E. 3.5 hiervor dargestellten Vorgaben ihrer Richtlinien hält und

Subventionen in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien kürzt, soweit

die öffentliche Hand an der Gesuchstellerin bzw. am Gesuchsteller beteiligt

ist. Die Rekurrentin nennt in ihren Rechtsschriften keine weiteren Beispiele,

in denen die Kommission davon abgewichen wäre.

3.8.4 Auch der Fall betreffend die Liegenschaft D____

in [...] ([...]) kann vorliegend nicht zur Begründung einer Praxis angeführt

werden, insbesondere weil er sich wesentlich von der vorliegenden Situation

unterscheidet. Es ist zwar unbestritten, dass in beiden Fällen die öffentliche

Hand Grundeigentümerin ist. Da beide Grundstücke mit einer

Baurechtsdienstbarkeit belastet sind, ist für die Kommission für

Denkmalsubventionen aber nicht entscheidend, in wessen Eigentum der Boden steht,

sondern wem die Bauten darauf gehören. Im Fall der Liegenschaft D____ ist mit

der Genossenschaft [...] eine private Gesellschaft als Baurechtsberechtigte Eigentümerin

der denkmalgeschützten Baute. Wie die Kommission für Denkmalsubventionen in der

Rekursantwort zu Recht ausführt, ist dies ein wesentlicher Unterschied zur

vorliegenden Situation, in der auch die Eigentümerin der Baute (und

Gesuchstellerin) vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird. Dass die

Kommission bei der Anwendung der Kürzungsbestimmung in § 17 ihrer Richtlinien im

Fall von baurechtsbelasteten Grundstücken auf die Eigentumsverhältnisse an der

Baute selbst abstellt, ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Es

liegt demnach keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, was auch die

Rekurrentin selbst in der Replik nicht mehr in Frage stellt.

4.

Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Dem

Ergebnis entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich der

Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Beim Kostenentscheid ist

allerdings zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid den

Anforderungen an die Begründung einer solchen Verfügung nicht entspricht und

dass daher eine, allerdings nicht schwerwiegende, Verletzung des rechtlichen

Gehörs festzustellen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Rekurrentin sich

aufgrund der sehr kurz gefassten und in der Formulierung widersprüchlichen

Begründung des angefochtenen Entscheids zur vorliegenden Rekurserhebung

veranlasst sah. Es ist daher angebracht, der Rekurrentin lediglich 50 % der in

Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 1'200.– zu bemessenden Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren aufzuerlegen.

Da die Rechtsschriften im Rekursverfahren vom Rechtsdienst des USB ausgearbeitet

wurden, ist der Rekurrentin trotz der erwähnten Feststellung einer

Gehörsverletzung keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Kommission für Denkmalsubventionen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.