VD.2023.61
Denkmalsubventionen
5. April 2024Deutsch29 min
Eigentum des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsvermögen, stehenden Liegenschaftsparzelle
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.61
URTEIL
vom 5. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Damian Wyss
Beteiligte
A____ AG
Rekurrentin
[...]
gegen
Kommission für
Denkmalsubventionen
c/o Kantonale Denkmalpflege
Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel
vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kommission für Denkmalsubventionen vom 1. November 2022
betreffend Denkmalsubventionen
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. April 2022 stellte die A____ AG (Rekurrentin) bei der
Kantonalen Denkmalpflege ein Gesuch um den Erhalt einer Denkmalsubvention für
die Restaurierung der Stuckdecke im [...]hof, Liegenschaft B____ […].
Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Erwerb, das Halten und Verwalten von
Mobilien und Immobilien im In- und Ausland, namentlich im Bereich des
Gesundheitswesens. Die Rekurrentin ist ein Tochterunternehmen des
Universitätsspitals Basel (USB) und verwaltet alle Liegenschaften für das USB.
Das USB ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel. Träger des Unternehmens ist der Kanton
Basel-Stadt. Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Baute, für die sie ein
Subventionsgesuch stellte (Unterbaurechtsnehmerin am Baurecht des USB der im
Eigentum des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsvermögen, stehenden Liegenschaftsparzelle
B____ […]).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 bewilligte der Präsident der
Kommission für Denkmalsubventionen den vorzeitigen Baubeginn, was der
Rekurrentin mitgeteilt wurde. Im gleichen Schreiben wurde die Rekurrentin
darauf hingewiesen, dass sie aus dieser Zustimmung keinen Anspruch auf
Beitragsleistung ableiten könne.
Mit Schreiben vom 19. April 2023 teilte die Kantonale
Denkmalpflege der Rekurrentin mit, dass die Kommission für Denkmalsubventionen
das Gesuch am 1. November 2022 behandelt und festgestellt habe, dass auf das
Gesuch gemäss § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für
Denkmalsubventionen (SG 497.150) nicht eingetreten werden könne. Nach der
Bewilligung des letzten Gesuchs über den Ersatz und die Renovation der Fenster
beim Haupttreppenhaus an der Liegenschaft C____ habe die Kommission den
Anspruch des USB auf Subventionen nochmals eingehend geprüft. Es sei
abschliessend beschlossen worden, dass das USB nicht subventionsberechtigt sei.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Anmeldung
vom 27. April 2023 und Begründung vom 17. Mai 2023 Rekurs beim Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht. Darin beantragt die Rekurrentin, es sei auf das Denkmalsubventionsgesuch
vom 27. April 2022 einzutreten und der Rekurrentin die Subvention im Umfang von
CHF 24'208.30 zu entrichten. Eventualiter sei das Gesuch um Subventionserteilung
zur Neubeurteilung an die Kantonale Denkmalpflege zurückzuweisen. Die Anträge
wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. In der Rekursantwort vom
18. Juli 2023 beantragte die Kommission für Denkmalsubventionen, vertreten
durch das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD), die Abweisung des Rekurses. Im Fall
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Subventionsgesuch zur
Neubeurteilung an die Kommission für Denkmalsubventionen zurückzuweisen. Die
Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. In der Replik
vom 11. September 2023 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen in der
Rekursbegründung fest, wobei sie den geltend gemachten Umfang der Subvention
auf CHF 23'208.30 reduzierte. In ihrer Duplik vom 19. Oktober 2023 hielt die Kommission
für Denkmalsubventionen an ihren Anträgen in der Rekursantwort fest. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid
der Kommission für Denkmalsubventionen, deren Mitglieder vom Grossen Rat
gewählt werden (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG, SG
497.100]). Entscheide der vom Grossen Rat gewählten Kommissionen sind gemäss § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) beim
Verwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit funktionell und sachlich zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (VGE VD.2016.195 vom 27. April
2017.
E. 1.1, VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1). Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin der betroffenen Baute durch
den Entscheid berührt. Daher ist sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach § 28 DSchG, soweit die Anwendung von Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht
nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob die Kommission für
Denkmalsubventionen den Sachverhalt unrichtig festgestellt, öffentliches Recht
falsch angewendet oder ihr Ermessen in einer unzulässigen Weise ausgeübt hat,
sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu
entscheiden. Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im
Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion
stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine
gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor
allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (VGE VD.2010.277 vom 27.
Dezember 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf VGE 629/2009 vom 15. Juli 2009,
694/2003 vom 23. April 2004, VGE vom 31. Mai 1985, in: BJM 1986, S. 46, 46 f.).
Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; statt
vieler VGE VD.2023.82 vom 15. November 2023 E. 1.3).
2.
2.1
Die Rekurrentin moniert in ihrem Rekurs
zunächst, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden sei, die
Rekurrentin sei gemäss § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für
Denkmalsubventionen nicht subventionsberechtigt und daher könne auf das Gesuch nicht
eingetreten werden. In § 17 Abs. 2 dieser Richtlinien werde festgehalten, dass
die Kommission für Denkmalsubventionen den Subventionsbeitrag bei besonderen
Verhältnissen verhältnismässig herabsetzen könne. Es fehle unter diesen
Umständen an einer Grundlage für den Nichteintretensentscheid. In der
Rekursantwort führt die Kommission für Denkmalsubventionen aus, dass im
angefochtenen Entscheid korrekterweise gestützt auf § 17 Abs. 2 der Richtlinien
begründet worden sei, dass der Rekurrentin keine Subvention ausgerichtet werde,
wobei fälschlicherweise ausgeführt worden sei, dass auf das Gesuch nicht
eingetreten werde. Die Rekurrentin führt in ihrer Replik aus, aus dem
angefochtenen Entscheid habe abgeleitet werden können, dass die Kommission für
Denkmalsubventionen beabsichtigte, ihr keine Subventionen zuzusprechen. Die
Parteien sind sich damit in der Sache darüber einig, dass mit dem angefochtenen
Entscheid das Subventionsgesuch abgewiesen wurde, auch wenn in der Mitteilung
des Entscheids eine falsche Formulierung gewählt worden ist.
2.2
2.2.1
Die Rekurrentin moniert, dass der angefochtene
Entscheid keine inhaltliche Begründung, sondern lediglich einen Verweis auf § 17
Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen enthalte. Damit
fehle es an einer gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erforderlichen
Begründung. Die Kommission für Denkmalsubventionen macht demgegenüber geltend,
mit dem Anführen von Abs. 2 von § 17 der Richtlinien habe sie zwar nicht
explizit, aber in genügender Weise implizit dargelegt, dass sie – zutreffend –
davon ausgehe, dass die öffentliche Hand an der Rekurrentin beteiligt sei, was
gemäss der genannten Bestimmung als «besondere Verhältnisse» zu werten sei, die
wiederum zur Kürzung des Subventionsbeitrags führen würden. Auch wenn in der
Begründung des angefochtenen Entscheids anschliessend der falsche Terminus
technicus – nicht subventionsberechtigt – verwendet worden sei, habe der
Rekurrentin somit klar sein müssen, dass die Subvention entsprechend dem Umfang
der Beteiligung der öffentlichen Hand um 100 % gekürzt worden sei.
2.2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung
gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE
VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1
und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.).
2.2.3
Im vorliegenden Fall war die Begründung des
angefochtenen Entscheids in sich widersprüchlich und mit dem blossen Verweis
auf § 17 Abs. 2 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen
auch ungenügend, zumal es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift
handelt, in der auf besondere Verhältnisse verwiesen wird. Es ging aus dem
angefochtenen Entscheid entgegen den Ausführungen der Kommission für
Denkmalsubventionen nicht hervor, dass diese, in Abweichung von einem früheren
Entscheid, die Subvention entsprechend dem Umfang der Beteiligung der
öffentlichen Hand um 100 % gekürzt hat. Es ist somit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Rekurrentin zu bejahen. Daran ändert entgegen den
Ausführungen in der Duplik auch nichts, dass der Beschluss von einer
parlamentarischen Kommission ohne eigenes juristisches Sekretariat ausging. Bei
der Abweisung eines auf einer gesetzlichen Grundlage basierenden
Subventionsgesuchs handelt es sich um eine Verfügung, die für den Adressaten
nachvollziehbar begründet werden muss. Dies ist hier umso mehr der Fall, als
von einem kurz zuvor anderslautenden früheren Entscheid abgewichen wurde und die
Subventionspraxis für die Rekurrentin (und andere Institutionen, an welchen die
«öffentliche Hand» beteiligt ist) von einiger wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Auch wenn der Entscheid von einer parlamentarischen Kommission gefällt wird,
ist dieser den verfassungsmässigen Anforderungen entsprechend nachvollziehbar
zu begründen. Hinzu kommt, dass die Kommission ihre Beschlüsse und deren
Begründung gemäss § 24 Abs. 1 ihrer Richtlinien nicht selbst, sondern über die Kantonale
Denkmalpflege eröffnet, die gemäss § 1 Abs. 3 der Richtlinien auch mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teilnimmt. Die Kommission kann
daher für die erforderliche rechtskonforme Begründung ihrer Entscheide auch auf
die Beratungsdienste der Kantonalen Denkmalpflege zurückgreifen. Mit der
mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung hat die Kommission das
rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.
2.2.4
Allerdings ging aus dem angefochtenen Entscheid
auch für die Rekurrentin erkennbar hervor, dass die Kommission für Denkmalsubventionen
ihr keine Subventionen mehr ausrichten wird, was von der Rekurrentin in der
Replik anerkannt wird (act. 12 S. 3 Rz. 6). Damit wurde es der Rekurrentin,
wenn auch infolge der fehlenden materiellen Begründung des Entscheids nur unter
erschwerten Bedingungen, ermöglicht, den Entscheid beim Verwaltungsgericht
anzufechten. Es handelt sich somit um eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs, die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die
Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 und
129.
I 129 E. 2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175). Dies ist hier
zweifellos der Fall (vgl. oben E. 1.2), weshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung
auszugehen ist und der angefochtene Entscheid im Folgenden materiell überprüft
werden kann.
3.
3.1
Die Kommission für Denkmalsubventionen führt
in ihrer Rekursantwort aus, gemäss § 17 der Richtlinien der Kommission für
Denkmalsubventionen könne die Kommission einen Subventionsbeitrag kürzen, wenn
besondere Verhältnisse vorliegen würden. Die Richtlinien der Kommission für
Denkmalsubventionen vom 19. Dezember 1995 seien im Jahr 2018 einer Teilrevision
unterzogen worden. Die Kommission habe dabei unter anderem § 17 der Richtlinien
mit den Absätzen 2 und 3 ergänzt. Diese Änderungen seien am 15. November 2018
in Kraft getreten. Als besondere Verhältnisse würden gemäss § 17 Abs. 2 Richtlinien unter anderem die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligung
der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin gelten. § 17 Abs. 3 der Richtlinien
gebe sodann ganz konkret vor, in welchem Umfang der Subventionsbeitrag in einem
Fall von § 17 Abs. 2 der Richtlinien zu kürzen sei, nämlich im Umfang der
Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin. Im Fall der
Rekurrentin als hundertprozentiger Tochter eines Unternehmens, das
vollumfänglich von der öffentlichen Hand gehalten werde, ergebe sich demgemäss
eine Kürzung um 100 %. Es sei richtig, dass die Rekurrentin nicht gemäss § 11
der Richtlinien von Denkmalsubventionen ausgeschlossen sei, da diese
Ausschlussbestimmung nur den Bund, die Kantone und die Einwohnergemeinden
erfasse. Dies ändere aber nichts an der Anwendung der Kürzungsbestimmungen in §
17.
der Richtlinien. Da die Rekurrentin als Eigentümerin der vom Gesuch
betroffenen Baute eine hundertprozentige Tochter des USB sei, das seinerseits
zu 100 % von der öffentlichen Hand getragen werde, würden besondere
Verhältnisse im Sinn von § 17 Abs. 2 der Richtlinien vorliegen, weshalb die
Denkmalbeiträge zu kürzen seien. Entsprechend dem Umfang der Beteiligung der
öffentlichen Hand an der Rekurrentin betrage diese Kürzung 100 %; der
Rekurrentin könnten also keine Beiträge gewährt werden. Im Übrigen sei der von
der Rekurrentin verlangte Beitrag ohnehin zu hoch.
3.2
Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs aus,
dass sie Eigentümerin des im Denkmalverzeichnis eingetragenen und somit nach § 11
Abs. 1 der Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen subventionierbaren
Objekts subventionsberechtigt sei und nicht zu den gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung ausgeschlossenen Körperschaften zähle. Dies sei ihr auch von
mehreren Verwaltungsbehörden so bestätigt worden. Im Einklang mit diesen Äusserungen
habe die Kommission für Denkmalsubventionen mit Entscheid vom 9. Februar 2022
die Rekurrentin mit einer Subvention für die Renovation der Fenster im
Haupttreppenhaus des Klinikums 1 in Höhe von CHF 20'400.– unterstützt. Mit der
nun vorgenommenen Abweisung eines neuen Gesuches verstosse die Kommission für
Denkmalsubventionen gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens resp.
gegen Treu und Glauben. Da bereits in der Vergangenheit Denkmalsubventionen
zugesprochen worden seien, habe die Rekurrentin auch bei vorliegendem
Sachverhalt darauf vertrauen dürfen, dass sie subventionsberechtigt sein werde.
Es habe in keiner Hinsicht irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen
Veränderungen gegeben, die eine derart abweichende Auffassung der Kommission
bzw. eine Praxisänderung rechtfertigen könnten. Das Interesse am
Vertrauensschutz überwiege das nicht erkennbare anderweitige öffentliche
Dispositiv
Interesse. Die Rekurrentin sei demnach in ihrer Vorgehensweise zu schützen und
als subventionsberechtigt anzusehen. Im Ergebnis sei der Rekurrentin die
Subvention zu erteilen. Zudem liege auch ein Verstoss gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Kommission für Denkmalsubventionen im
Fall der Liegenschaft D____ in [...] ([...]), die sich ebenfalls im Eigentum
der öffentlichen Hand befinde, dem Grossen Rat die Zustimmung zur ersuchten
Denkmalsubvention beantragt habe. Dass der Rekurrentin die Subvention mit Entscheid
vom 1. November 2022 demgegenüber verwehrt werde, verstosse demnach gegen das
Gleichbehandlungsgebot. Im Sinne der Gleichbehandlung sei der Rekurrentin
deshalb die beantragte Subvention zuzusprechen.
3.3
3.3.1 Gemäss § 11 Abs. 1 DSchG kann der Kanton auf
begründetes Gesuch hin Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung
von Denkmälern leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wählt der Grosse Rat eine
neungliedrige Kommission, die über die Beitragsgesuche entscheidet. Die Beiträge
richten sich gemäss Abs. 3 der Bestimmung nach den finanziell
unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter
Ausnahmen höchstens 50 % dieser Kosten. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit
Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes
verbunden werden. Gemäss § 11 Abs. 4 DSchG erlässt die Kommission Richtlinien,
insbesondere für die Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der
Ausrichtung. In der Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DPV, SG 497.110) hat
der Regierungsrat weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, wobei die
Regelungen in den Richtlinien der Kommission vorbehalten bleiben. Gemäss § 37
und § 38 DPV sind Beitragsgesuche bei der kantonalen Denkmalpflege
einzureichen, die in der Folge prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Finanzhilfe erfüllt sind. Die Kantonale Denkmalpflege entscheidet über
Gesuche, die unvollständig sind oder offensichtlich nicht beitragsfähige
Objekte oder Arbeiten betreffen (§ 38 Abs. 2 DPV). Ihre Entscheide werden
rechtskräftig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innerhalb
von zehn Tagen einen Entscheid der Kommission für Denkmalsubventionen verlangt.
Alle übrigen Gesuche legt die Kantonale Denkmalpflege mit Antrag zur
Beschlussfassung der Kommission für Denkmalsubventionen vor. Die Kommission für
Denkmalsubventionen erliess am 19. Dezember 1995 Richtlinien (welche diejenigen
von 1984 ersetzten). Letztmals geändert wurden die Richtlinien am 25. September
2018. Diese Änderungen traten am 15. November 2018 in Kraft.
3.3.2 Aus den Richtlinien der Kommission für
Denkmalsubventionen geht eine enge Zusammenarbeit zwischen der vom Grossen Rat
gewählten neunköpfigen Kommission und der Kantonalen Denkmalpflege hervor. So
nimmt eine Vertretung der Denkmalpflege an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil (§ 1 Abs. 3 der Richtlinien) und Subventionsbeiträge bis CHF 1'000.–
können nach Einholen des Einverständnisses des Präsidiums der Kommission durch
die Denkmalpflegerin oder den Denkmalpfleger bewilligt werden (§ 7 Abs. 3 der
Richtlinien). Der zweite Abschnitt der Richtlinien legt Subventionsgrundsätze
fest. Als subventionierbare Objekte nennt § 11 Abs. 1 der Richtlinien Denkmäler
im Sinne des DSchG und der DPV. Abs. 2 dieser Bestimmung schliesst den Bund, den
Kanton und die Einwohnergemeinden von der Subventionierung aber aus. Subventionierbar
sind gemäss § 12 der Richtlinien die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von
Denkmälern, soweit die Aufwendungen im öffentlichen Interesse stehen. Die
Subvention wird aufgrund eines Prozentsatzes der festgestellten
subventionierbaren Kosten berechnet, wobei die Aufwendigkeit und der
Denkmalwert berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinien). Gemäss
dem 2018 eingefügten neuen Absatz 3 zu § 14 kann die Kommission für
Denkmalsubventionen die berechnete Subvention gemäss diesen Richtlinien kürzen.
Die Kürzungsmodalitäten sind in § 17 der Richtlinien näher umschrieben. § 17
Abs. 1 der Richtlinien sieht vor, dass die Kommission im Hinblick auf die zur
Verfügung stehenden beschränkten Kredite generelle Kürzungen der Beiträge
vornehmen kann. Die 2018 eingefügten neuen Absätze 2 und 3 zu § 17 der
Richtlinien lauten wie folgt:
«2 Die Kommission für
Denkmalsubventionen kann den Subventionsbeitrag verhältnismässig, jedoch
maximal auf CHF 0 kürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Als besondere
Verhältnisse gelten unter anderem die öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder
am Gesuchsteller; mehrere Subventionsgesuche für dasselbe Objekt innert kurzer
Zeit; oder Kenntnis über die zweckentfremdete Verwendung einer früheren
Subvention.
3 Verfügt die öffentliche Hand über
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beteiligungen an der
Gesuchstellerin oder am Gesuchsteller, entspricht die verhältnismässige Kürzung
dem Beteiligungsverhältnis der öffentlichen Hand an der Gesuchstellerin oder am
Gesuchsteller. Der Nachweis des Umfanges des Beteiligungsverhältnisses obliegt
der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller.»
3.4 Gemäss der gesetzlichen Regelung können Beiträge
an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern ausgerichtet
werden (§ 11 Abs. 1 DSchG). Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, steht
der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher
Beiträge ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen aber
pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen
Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung,
die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu
beachten (vgl. z.B. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 409). Um dem Gleichbehandlungsgebot nachzukommen, haben die
rechtsanwendenden Behörden unter Beachtung der vorgenannten Vorgaben
einheitliche Kriterien für die Ausrichtung der Beiträge zu entwickeln. Im
vorliegenden Fall hat die Kommission für Denkmalsubventionen die
Subventionsgrundsätze in den von ihr erlassenen Richtlinien konkretisiert (vgl.
E. 3.3.2). Die Kommission ist an die von ihr selbst erlassenen Richtlinien
gebunden und darf von diesen nur unter Beachtung von höherrangigen Vorgaben
abweichen.
3.5 In ihrer Rekursantwort lässt die Kommission
für Denkmalsubventionen ausführen, dass die Kürzung des Subventionsbeitrags um
100 % im Falle von zu 100 % von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen
der richtigen Anwendung ihrer Richtlinien (insbesondere § 17 Abs. 2 und 3)
entspreche (act. 8 S. 4 Rz. 8). Dies wird von der Rekurrentin in ihren Eingaben
zu Recht nicht bestritten. Mit der Einfügung von zwei Absätzen zu § 17 ihrer
Richtlinien hat die Kommission die Vorgaben an ihre Vergabepraxis geändert.
Auch wenn es sich bei der Kürzungsbestimmung von § 17 der Richtlinien wiederum
um eine Kann-Vorschrift handelt und somit auch beim Entscheid über die
vorzunehmende Kürzung ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen besteht, ergibt
sich aus der Formulierung von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien, dass die
Kommission generell bei öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beteiligungen
der «öffentlichen Hand» an einer Gesuchstellerin bzw. einem Gesuchsteller im
Verhältnis zum Beteiligungsverhältnis eine verhältnismässige Kürzung vornimmt
und dass somit bei einer hundertprozentigen Beteiligung der «öffentlichen Hand»
an einer Gesuchstellerin bzw. einem Gesuchsteller eine «Kürzung» des Beitrags
auf Null erfolgt. In den Richtlinien wird nicht definiert, was unter das
Begriffspaar der «öffentlichen Hand» subsumiert werden soll. Es dürfte aber als
unbestritten angesehen werden, dass der Kanton, der ebenso wie der Bund und die
Einwohnergemeinden gemäss § 11 Abs. 2 der Richtlinien von Subventionen
ausgeschlossen ist, zur öffentlichen Hand im Sinn dieser Richtlinien zu zählen
ist. Unbestritten ist wiederum, dass der Kanton Träger des USB als
selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
und Sitz in Basel und damit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu 100 % am
USB beteiligt ist (vgl. etwa § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen
Spitäler des Kantons Basel-Stadt [ÖSpG, SG 331.100]). Unbestritten ist ebenso,
dass die Rekurrentin als Eigentümerin der vom Gesuch betroffenen Gebäude und
Gesuchstellerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des USB ist. Aufgrund
der Formulierungen von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien ist somit davon
auszugehen, dass die Kommission für Denkmalsubventionen die Rekurrentin und
andere Unternehmen des Kantons resp. deren (hundertprozentigen) Tochtergesellschaften
vom möglichen Erhalt von Beiträgen ausschliessen wollte. Dass die Kommission zu
einem solchen Ausschluss der zu 100 % vom Kanton gehaltenen Unternehmen vom
Erhalt von Beiträgen berechtigt war, wird von der Rekurrentin nicht bestritten.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Ausschluss mit gesetzlichen
Vorgaben von § 11 DSchG nicht vereinbar sein soll.
3.6 Die Rekurrentin macht aber verschiedene
andere Einwände geltend, namentlich dass der angefochtene Entscheid vom 1. November
2022 im Widerspruch zu verschiedenen behördlichen Auskünften stehe und die
Rekurrentin im Vertrauen auf die erteilten Auskünfte zu schützen sei. Insofern
der angefochtene Entscheid auch einem früheren Entscheid der Kommission für
Denkmalsubventionen widerspreche, sei auch von einer unzulässigen
Praxisänderung auszugehen. Sodann habe die Kommission für Denkmalsubventionen
im Verhältnis zur Liegenschaft D____ in [...] auch den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Mit diesen Einwänden dringt die Rekurrentin
indes nicht durch, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.7
3.7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art.
5 Abs. 3 und 9 BV sowie § 10 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Auskünfte, Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. So können falsche Auskünfte oder Zusicherungen von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person
gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, wenn (1) die
Behörde die Auskunft vorbehaltlos erteilt hat, (2) sich die Auskunft der
Behörde auf eine konkrete Situation und eine bestimmte Person bezogen hat, (3)
die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die
rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte, (4) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte, (5) die Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und (6) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat. Selbst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind,
scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1, 137 II 182
E. 3.6.2; BGer 1C_80/2022 vom 30. November 2023 E. 4.2, BGer 2C_199/2017 vom
12. Juni 2018 E. 3.4; AGE VD.2020.234 vom 11. Juni 2021 E. 3.2, je mit
Hinweisen).
3.7.2 Die Rekurrentin bezieht sich zunächst auf eine
E-Mail vom stellvertretenden Kantonalen Denkmalpfleger, datierend vom 28. Juli
2021. In dieser E-Mail forderte der stellvertretende Kantonale Denkmalpfleger
das USB bzw. die Rekurrentin auf, der Kantonalen Denkmalpflege für die nächsten
Jahre eine «approximative Massnahmenplanung» inklusive Zahlen für die
denkmalgeschützten Liegenschaften (darunter auch der [...]hof) zu senden. Da
das BVD «beschlossen» habe, dass «künftig denkmalpflegerelevante Kosten des USB
[…] mittels Denkmalsubvention unterstützt werden können», sei die Kantonale
Denkmalpflege gehalten, den sich derzeit in Arbeit befindlichen Ratschlag
betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Denkmalsubventionen der nächsten
Jahre «entsprechend zu ergänzen». Die vom USB bzw. der Rekurrentin geforderten
Angaben sollten es der Kantonalen Denkmalpflege dabei ermöglichen, «die
Beanspruchung des Subventionskredits durch das USB realistisch einschätzen und
den Antrag auf Krediterhöhung plausibel begründen zu können». Die vom USB bzw.
der Rekurrentin im August 2021 gelieferten Angaben fanden in der Folge auch
tatsächlich Eingang in den vom Regierungsrat am 3. Mai 2022 beschlossenen
Ratschlag betreffend 9. Rahmenausgabenbewilligung für Staatsbeiträge in den
Jahren 2022–2025 gemäss Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980. In
jenem Ratschlag führte der Regierungsrat in Ziffer 4.6 Folgendes aus: «Solange
die Gebäude des Universitätsspitals der staatlichen Baupflicht unterstellt
waren, sind Denkmalsubventionen an den Unterhalt der vom Spital genutzten
Schutzobjekte ausgeschlossen gewesen. Seit Änderung der Rechtspersönlichkeit des
Universitätsspitals und der Übertragung der bislang kantonalen Spitalbauten im
Baurecht an das Universitätsspital zählt dieses neu zur potenziellen
Empfängerin von Denkmalsubventionen. Das Universitätsspital ist im Besitz von
bedeutenden und grossvolumigen Schutzobjekten, die regelmässig unterhalten
werden.» Für Denkmalschutzmassnahmen am Gebäudebestand des USB, worunter der
Ratschlag unter anderem auch den [...]hof aufführte, wurden insgesamt CHF 440'000.–
in die 9. Rahmenausgabenbewilligung miteinberechnet. Der Grosse Rat hat die
Rahmenausgabe mit Beschluss vom 23. Juni 2022 in der beantragten Höhe
bewilligt.
3.7.3 Es ist nicht zu verkennen, dass die Kantonale
Denkmalpflege, der Regierungsrat und auch der Grosse Rat mit diesen Aussagen
bzw. Handlungen gegenüber dem USB zum Ausdruck gebracht haben, dass das USB als
selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt bzw. die Rekurrentin als
Tochtergesellschaft des USB auch nach der Änderung/Ergänzung von § 17 der
Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen grundsätzlich mit
Denkmalsubventionen gemäss diesen Richtlinien rechnen könne. Allerdings
erfüllen die fraglichen Äusserungen nicht die von Rechtsprechung und Lehre
entwickelten Voraussetzungen (vgl. E. 3.7.1 hiervor), um als hinreichende
Vertrauensgrundlage zu qualifizieren. Wie die Kommission für
Denkmalsubventionen in der Rekursantwort zu Recht ausführt, scheitert es
hierfür bereits an der fehlenden Zuständigkeit, weil gemäss § 11 Abs. 2 DSchG
die Kommission für Denkmalsubventionen – und nicht die genannten Behörden –
über Gesuche für Denkmalsubventionen wie das vorliegende entscheidet. In ihren
Eingaben vermag die Rekurrentin auch keine zureichenden Gründe vorzubringen,
gestützt auf die sie zum Zeitpunkt der damaligen Äusserungen eine dieser
Behörden als zuständig hätte erachten dürfen. Sodann bezogen sich die
Äusserungen teilweise zwar ausdrücklich auf das USB und die Liegenschaft B____
in [...] – aber nur allgemein und ohne auf ein konkretes Gesuch oder Vorhaben
(wie die hier in Frage stehende Restaurierung der Stuckdecke) einzugehen. Die
einzige aktenkundige Äusserung, die eine Behörde in Bezug auf das vorliegende
Gesuch vor dem Entscheid darüber tätigte, ist das Schreiben vom 28. Juni 2022,
in dem der Präsident der Kommission für Denkmalsubventionen der Rekurrentin den
vorzeitigen Baubeginn für das Projekt bewilligte. Dieses Schreiben ist – im
Unterscheid zu den übrigen Äusserungen – zwar der tatsächlich zuständigen
Behörde zuzurechnen. Es war aber ausdrücklich mit dem Vorbehalt versehen, dass daraus
kein Anspruch auf eine Beitragsleistung abgeleitet werden könne (act. 5 PDF S. 17).
Auch den übrigen behördlichen Äusserungen fehlte es an der nötigen
Verbindlichkeit bzw. Vorbehaltlosigkeit. Insbesondere führte der Regierungsrat
im Ratschlag vom 3./4. Mai 2022 lediglich aus, dass das USB neu zum
«potenziellen» Empfängerkreis von Denkmalsubventionen zähle, was die
Rekurrentin nicht als verbindliche Grundlage für die Gutheissung eines
konkreten Subventionsgesuchs durch eine andere Behörde interpretieren durfte.
Im Übrigen hat die Rekurrentin in ihren Eingaben auch nicht vorgebracht, dass
sie im Vertrauen auf eine allfällige Zusicherung seitens der zuständigen
Behörde Dispositionen getroffen haben soll, welche nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können. Sie lässt zwar ausführen, dass die Kosten für
das Projekt ohne die Subventionen für sie höher als erwartet ausfallen würden (act.
4 S. 8 Rz. 28). Sie macht aber nicht geltend, dass erst die (vermeintliche)
Zusage des Beitrages der Grund für die Ausführung der Arbeiten in der von ihr
gewählten Form gewesen sein soll.
3.7.4 Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl an
einer hinreichenden Vertrauensgrundlage als auch an einer Vertrauensbetätigung
im Sinne von Rechtsprechung und Lehre, weshalb sich die Rekurrentin nicht auf
den Vertrauensschutz berufen kann.
3.8
3.8.1 Weiter beruft sich die Rekurrentin darauf,
dass auch die – vorliegend tatsächlich zuständige – Kommission für
Denkmalsubventionen früher den Standpunkt eingenommen habe, die Rekurrentin sei
subventionsberechtigt. Denn am 25. Januar 2022 habe die Kommission ein früheres
Gesuch der Rekurrentin um Denkmalsubventionen für ein anderes Projekt
gutgeheissen. Dass die Kommission im vorliegenden Fall von dieser Praxis
abgewichen sei, sei unzulässig, weil kein sachlicher Grund dafür vorliege und
sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid nicht geändert hätten. Zudem
habe sich die Kommission auch im Fall der Liegenschaft D____ in [...] für die
Ausrichtung von Denkmalsubventionen ausgesprochen, obwohl sich diese
Liegenschaft ebenfalls im Eigentum der öffentlichen Hand befinde. Insofern habe
die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
3.8.2 Staatliche Entscheidungsorgane wie die
Kommission für Denkmalsubventionen können von der eigenen gefestigten Praxis
nur unter Einschränkungen abweichen. Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn
ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung
grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber
demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen
Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 589 ff.). Diese Einschränkungen gelten aber nur dann, wenn überhaupt
über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren
Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Erwartung für künftige
Fälle begründet wurde. Eine ständige Praxis kann demnach nicht auf einzelne
Fälle zurückgeführt werden (Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band I, Bern 2012, N 1666; vgl. auch
AGE VD.2020.133 vom 23. November 2020 E. 3.2.1; BVGer A-1878/2014 vom 28 Januar
2015 E. 3.4.1). Wenn eine Behörde in einem Fall eine Rechtsnorm unrichtig
anwendet, hat eine Person in der gleichen Lage grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zwar erfordert
das aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot, dass juristische
Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind.
Grundsätzlich geht das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltungstätigkeit dem
Gleichbehandlungsgebot aber vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
besteht nur dann, wenn die Behörde die Rechtsnorm gemäss einer konstanten
Praxis unrichtig angewendet hat und vorauszusehen ist, dass die Behörde dies
auch weiterhin tun wird. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse ersichtlich sein, das es gebieten würde, dem
Gesetzmässigkeitsprinzip gegenüber dem Gleichbehandlungsgebot den Vorzug zu
geben (zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 599; Tschannen/Müller/Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 520 ff.).
3.8.3 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass
die Kommission für Denkmalsubventionen am 25. Januar 2022 ein Gesuch um
Denkmalsubventionen der Rekurrentin gutgeheissen und ihr für den Ersatz und die
Renovation der Fenster im Haupttreppenhaus an der Liegenschaft C____ in [...]
Subventionen von maximal CHF 20'400.– zugesprochen hat (act. 5, PDF S. 9). Wie
die Kommission für Denkmalsubventionen in der Rekursantwort zutreffend ausführt,
begründet dieser einzelne Entscheid aber noch keine gefestigte Praxis, von der
die Kommission nur unter Einschränkungen abweichen könnte. Vielmehr stellt die
Kommission in Rz. 14 der Rekursantwort nachvollziehbar dar, dass es sich beim
Entscheid vom 25. Januar 2022 um einen einmaligen Fehlentscheid gehandelt habe,
in dem die 2018 vorgenommenen Änderungen von § 17 der Richtlinien (vgl. E. 3.3.2
hiervor) zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Es ist nicht zu beanstanden,
dass sich die Kommission für Denkmalsubventionen nach diesem Ausreisser nun an
die in E. 3.5 hiervor dargestellten Vorgaben ihrer Richtlinien hält und
Subventionen in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinien kürzt, soweit
die öffentliche Hand an der Gesuchstellerin bzw. am Gesuchsteller beteiligt
ist. Die Rekurrentin nennt in ihren Rechtsschriften keine weiteren Beispiele,
in denen die Kommission davon abgewichen wäre.
3.8.4 Auch der Fall betreffend die Liegenschaft D____
in [...] ([...]) kann vorliegend nicht zur Begründung einer Praxis angeführt
werden, insbesondere weil er sich wesentlich von der vorliegenden Situation
unterscheidet. Es ist zwar unbestritten, dass in beiden Fällen die öffentliche
Hand Grundeigentümerin ist. Da beide Grundstücke mit einer
Baurechtsdienstbarkeit belastet sind, ist für die Kommission für
Denkmalsubventionen aber nicht entscheidend, in wessen Eigentum der Boden steht,
sondern wem die Bauten darauf gehören. Im Fall der Liegenschaft D____ ist mit
der Genossenschaft [...] eine private Gesellschaft als Baurechtsberechtigte Eigentümerin
der denkmalgeschützten Baute. Wie die Kommission für Denkmalsubventionen in der
Rekursantwort zu Recht ausführt, ist dies ein wesentlicher Unterschied zur
vorliegenden Situation, in der auch die Eigentümerin der Baute (und
Gesuchstellerin) vollständig von der öffentlichen Hand gehalten wird. Dass die
Kommission bei der Anwendung der Kürzungsbestimmung in § 17 ihrer Richtlinien im
Fall von baurechtsbelasteten Grundstücken auf die Eigentumsverhältnisse an der
Baute selbst abstellt, ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Es
liegt demnach keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, was auch die
Rekurrentin selbst in der Replik nicht mehr in Frage stellt.
4.
Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Dem
Ergebnis entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich der
Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Beim Kostenentscheid ist
allerdings zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid den
Anforderungen an die Begründung einer solchen Verfügung nicht entspricht und
dass daher eine, allerdings nicht schwerwiegende, Verletzung des rechtlichen
Gehörs festzustellen ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Rekurrentin sich
aufgrund der sehr kurz gefassten und in der Formulierung widersprüchlichen
Begründung des angefochtenen Entscheids zur vorliegenden Rekurserhebung
veranlasst sah. Es ist daher angebracht, der Rekurrentin lediglich 50 % der in
Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1'200.– zu bemessenden Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren aufzuerlegen.
Da die Rechtsschriften im Rekursverfahren vom Rechtsdienst des USB ausgearbeitet
wurden, ist der Rekurrentin trotz der erwähnten Feststellung einer
Gehörsverletzung keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Kommission für Denkmalsubventionen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.