VD.2023.63
Gesuch um Wochenaufenthalt in Basel
12. September 2023Deutsch36 min
einen bis am 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis der Gemeinde B____ ein. Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.63
URTEIL
vom 12. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Einwohneramt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2023
betreffend Gesuch um
Wochenaufenthalt in Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Schweizer Bürger A____ (geb. am [...] 1979) war in der
Gemeinde B____ im Kanton Bern niedergelassen und im Kanton Basel-Stadt als
Wochenaufenthalter gemeldet. Am 10. März 2021 reichte er dem Kanton Basel-Stadt
einen bis am 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis der Gemeinde B____ ein. Am
19. März 2021 bescheinigte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Einwohneramt
(nachfolgend Einwohneramt) die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im
Kanton Basel-Stadt bis zum 31. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022
machte das Einwohneramt geltend, dass die Voraussetzungen für einen
Wochenaufenthalt von A____ im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt seien, und
forderte es ihn auf, sich per 31. Januar 2022 in B____ ab- und in Basel zur
Wohnsitzbegründung (richtig Niederlassung) anzumelden sowie die Abmeldebescheinigung
und den Heimatschein einzureichen. Nachdem A____ geltend gemacht hatte, dass
sich sein Lebensmittelpunkt in B____ befinde, hielt das Einwohneramt mit
Schreiben vom 13. April 2022 an seinen Forderungen fest, gewährte A____ für
deren Erfüllung aber Frist bis zum 31. Dezember 2022. Nach weiterer
Korrespondenz erliess das Einwohneramt am 28. Juli 2022 auf Verlangen von A____
eine anfechtbare Verfügung. Darin verweigerte es die Verlängerung der
Bewilligung des Wochenaufenthalts in Basel über den 31. Dezember hinaus und
forderte A____ auf, sich unter Vorlegung des Heimatscheins per 1. Januar 2023 zur
definitiven Wohnsitznahme (richtig Niederlassung) in Basel anzumelden.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 13.
März 2023 ab. Dagegen meldete A____ (nachfolgend Rekurrent) am 16. März 2023
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom
10. April 2023 begründete. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
des JSD vom 13. März 2023 und die Ausstellung einer Bescheinigung über die
erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der
Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2023 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 erteilte der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs aufschiebende Wirkung. Mit
Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Juli 2023
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28.
April 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das
Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort
des Landes niederzulassen. Mit der Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung ist
jedenfalls primär die polizeiliche Niederlassung im weiten Sinn (auch
polizeiliches Domizil genannt) gemeint. Dieser Begriff umfasst sowohl die
polizeiliche Niederlassung im engen Sinn (auch polizeiliche Hauptniederlassung
oder polizeiliches Hauptdomizil genannt) als auch den polizeilichen Aufenthalt
(vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1, 2P.49/2007 vom 3. August
2007 E. 2.2 f.). Die Begriffe der Niederlassungs- und der Aufenthaltsgemeinde
im registerrechtlichen oder schriftenpolizeilichen Sinn und damit auch die
Begriffe der polizeilichen Niederlassung im engen Sinn und des polizeilichen
Aufenthalts werden in Art. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG, SR
431.02) definiert (vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1,
2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 f. und 2.3.2; Marti, Entwicklung und heutiger Stand des Einwohnerkontroll-
und -meldewesens in der Schweiz – weitreichende Veränderungen durch das
Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, in: ZBl 2019, S. 591, 601 f.). Gemäss
Art. 3 RHG bedeuten im Sinn dieses Gesetzes Niederlassungsgemeinde die
«Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte
erkennbar sein muss» (lit. b), und Aufenthaltsgemeinde die «Gemeinde, in der
sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens
mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate
innerhalb eines Jahres aufhält» (lit. c). Gemäss § 3 des basel-städtischen Gesetzes
über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) liegt eine Niederlassung
vor, «[w]enn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer
Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens
zu begründen» (lit. a), und ein Aufenthalt, «[w]enn sich eine Person mindestens
während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die
Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt» (lit. b). Da das Bundesrecht dem
kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum belässt (BGer
2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3.2; Marti,
a.a.O., S. 601 f.), kommt den Definitionen von § 3 NAG gegenüber denjenigen von
Art. 3 RHG keine eigenständige Bedeutung zu. Die Definition der Niederlassung
und des Aufenthalts in Art. 3 RHG stützt sich auf den Begriff des Wohnsitzes im
Sinn von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie die
Praxis der Kantone und Gemeinden (vgl. Botschaft zur Harmonisierung amtlicher
Personenregister, in: BBl 2006, S. 427, 457; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember
2012 E. 2.1, 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Auch wenn sich der
Begriff der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) auf denjenigen des
zivilrechtlichen Wohnsitzes stützt, sind die beiden Begriffe aber zu
unterscheiden (BGer 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.5). Die (polizeiliche)
Niederlassung (im engen Sinn) und der (polizeiliche) Aufenthalt sind auch vom
steuerrechtlichen Wohnsitz und vom steuerrechtlichen Aufenthalt zu
unterscheiden (vgl. BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Dies ändert
aber nichts daran, dass die Kriterien für die Bestimmung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes und des steuerrechtlichen Aufenthalts grundsätzlich auch zur
Bestimmung der polizeilichen Niederlassung (im engen Sinn) und des
polizeilichen Aufenthalts herangezogen werden können (vgl. BGer 2C_270/2012 vom
1. Dezember 2012 E. 2.1, 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2).
2.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der Absicht
dauernden Verbleibens ist nach der Rechtsprechung und Lehre zum
zivilrechtlichen und zum steuerrechtlichen Wohnsitz nicht auf den inneren
Willen der Person abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den
objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen manifestiert (vgl. BGE 148 II 285
E. 3.2.2 S. 290, 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238, 137 II 122 E. 3.6 S. 126, 125 I 54
E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 23 N 6; Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,
Art. 3 StHG N 33 ff.; Staehelin,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N 5). Folglich liegt der
Wohnsitz dort, wo sich im Licht der Gesamtheit der objektiven, für Dritte
erkennbaren Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen
– der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet (vgl. BGE 148 II 285
E. 3.2.2 S. 290, 125 I 54 E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter,
a.a.O., Art. 23 ZGB N 6; Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.; Staehelin,
a.a.O., Art. 23 ZGB N 5). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person
oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (vgl. BGer
2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1,
2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). Diese Regeln müssen auch für die
(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) gelten.
2.3 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an
zwei Orten aufhält, namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere
Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27.
Dezember 2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Die Frage, zu welchem
der beiden Orte die Person stärkere Beziehungen unterhält, d.h. an welchem der
beiden Orte sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit
der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen
erkennen lassen, zu beantworten (vgl. BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer
2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E.
3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Relevant sind in diesem Zusammenhang
etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder,
Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen, die
berufliche Stellung und die Wohnverhältnisse (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291;
BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Die verschiedenen Kriterien
sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation (z.B. Alter) zu gewichten und
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen (BGE 148 II 285 E.
3.2.3 S. 291; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3).
2.4
2.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich
am Arbeitsort (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, 125 I 54 E. 2b S. 56; BGer
2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E 3.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gilt für verheiratete und in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat
lebende Personen, die sich unter der Woche aufgrund einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit ohne leitende Stellung nicht bei ihrer Familie bzw. ihrem
Partner aufhalten und zumindest an den Wochenenden regelmässig zu ihr bzw. ihm
zurückkehren. Bei ihnen werden die persönlichen und familiären Beziehungen zum
Ort, an dem sich ihre Familie bzw. ihr Partner aufhält, regelmässig als stärker
erachtet als ihre Beziehungen zum Arbeitsort, weshalb sich ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz regelmässig nicht am Arbeits-, sondern am Familienort
befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.1 f. S. 291 f., 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.,
125 I 54 E. 2b.aa S. 56 f.; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4,
2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Bei
alleinstehenden Personen, deren Familie in Eltern und/oder Geschwistern
besteht, gelten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine
Abweichung vom Grundsatz, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort
befindet, strengere Voraussetzungen, weil die Bindung zur elterlichen Familie
erfahrungsgemäss regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten oder
Partnern (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 292 f., 125 I 54 E. 2b.bb S. 57; BGer
2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2). Die beruflichen Interessen dürfen aber
nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden, nur weil die Person
alleinstehend ist (vgl. BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer vom 20.
Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E.
3b). Bei alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das dreissigste
Altersjahr überschritten haben oder sich seit mehr als fünf Jahren am selben
Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufhalten, gilt die
natürliche Vermutung, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr
steuerrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3
S. 293; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, 2C_87/2019 vom 17. Juli
2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1). Die betroffene Person kann
diese Vermutung durch den Nachweis entkräften, dass sie regelmässig, mindestens
einmal pro Woche, an den Familienort zurückkehrt, dass sie mit ihrer Familie
besonders eng verbunden ist und dass sie am Familienort auch andere persönliche
und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. BGer 2C_994/2019 vom 8. Juni
2020 E. 6.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012
E. 3.3.1). Wenn ihr dieser Nachweis gelingt, obliegt den Behörden des
Arbeitsorts der Nachweis, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen
sowie gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem
Ort unterhält (vgl. BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom
8. Mai 2012 E. 3.3.1). Der Umstand, dass die Person Eigentümerin eines Hauses
oder einer Wohnung am Familienort ist, spricht dafür, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt dort befindet, auch wenn er für sich allein nicht genügt, um
eine Abweichung vom Grundsatz, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer
unselbständig erwerbstätigen Person am Arbeitsort liegt, zu rechtfertigen (vgl.
BGE 125 III 100 E. 3 S. 102; BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer
2P.119/200 vom 2. Februar 2001 E. 3d.bb, in: StR 2001, S. 340, 343; BGer vom
20. Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE vom 27. Januar 1989 E. 4,
in: BJM 1990, S. 209, 213; vgl. zum zivilrechtlichen Wohnsitz Hotz/Schlatter, a.a.O., Art. 23 ZGB N
6).
2.4.2 Mit dem Arbeitsort ist im vorliegenden
Zusammenhang nicht der Ort gemeint, an dem die Person ihrer Arbeit nachgeht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 24). Beim Arbeitsort
im vorstehend erwähnten Sinn handelt es sich gemäss Rechtsprechung und Lehre
vielmehr um den Ort, von dem die Person «täglich zur Arbeit» aufbricht
(BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 293; Oesterhelt/Seiler,
a.a.O., Art. 3 StHG N 50; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 3 N 24) bzw. von dem aus die Person für längere oder unbestimmte
Zeit «der täglichen Erwerbstätigkeit» nachgeht (BGE 125 I 54 E. 2b S.
56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S.
36). Bei konsequenter Anwendung dieser Definition gäbe es nur dann einen
Arbeitsort und könnte der Grundsatz, dass der Wohnsitz von
Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, nur dann gelten, wenn die
betreffende Person mit einem Pensum von 100 % arbeitet und immer von einem von
ihrem Familienort verschiedenen Ort ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der
Umstand, dass das Bundesgericht bei alleinstehenden er-werbstätigen Personen
zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, ihr Wohnsitz befinde sich am
Arbeitsort, den Nachweis verlangt, dass sie mindestens einmal pro Woche
an den Familienort zurückkehren (vgl. oben E. 2.4.1), spricht jedoch dafür,
dass es davon ausgeht, es gebe auch dann noch einen Arbeitsort und der
Grundsatz, wonach der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, gelte auch dann noch, wenn
das Arbeitspensum der betreffenden Person weniger als 100 % beträgt und/oder
sie an einzelnen Tagen vom Familienort aus ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Diese Annahme wird durch die folgenden Fälle bestätigt: Das Bundesgericht hat
die Vermutung, dass der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, auch in einem Fall eines
Unselbständigerwerbenden zur Anwendung gebracht, der am Montagmorgen nicht von
seiner Wohnung im Kanton Bern, sondern von seinem Familienort im Kanton St.
Gallen zu seinem Arbeitsplatz im Kanton Bern gereist ist (vgl. BGer 2C_247/2021
vom 27. Dezember 2021 E. 3.5 und 3.7). In einem weiteren Fall arbeitete ein
Unselbständigerwerbender mit einem Pensum von 80 % am Freitag im Kanton
Graubünden und im Übrigen im Kanton Aargau. Am Freitag reiste er von seinem
Familienort im Kanton St. Gallen zu seinem Arbeitsplatz und im Übrigen von
einer Wohnung in Zürich. Er verbrachte regelmässig drei Wochentage an seinem
Familienort. Im Übrigen wohnte er unter der Woche in Zürich. Obwohl der
Unselbständigerwerbende damit im Extremfall mehr Nächte an seinem Familienort
als in Zürich verbracht hat, hat das Bundesgericht die natürliche Vermutung,
dass sich sein Wohnsitz in Zürich als Arbeitsort befunden habe, offenbar für
anwendbar erachtet und bloss eine Entkräftung dieser Vermutung bejaht (vgl.
BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 Sachverhalt lit. a sowie E. 4.1, 5.1 und 6).
Immerhin ist der Unselbständigerwerbende seiner Erwerbstätigkeit auch in diesem
Fall überwiegend von seiner Wohnung in Zürich aus nachgegangen. Wenn ein
Unselbständigerwerbender seiner Erwerbstätigkeit überwiegend von seinem
Familienort aus nachgeht und nicht von einem anderen Ort, an dem er ebenfalls
über eine Unterkunft verfügt, ist die Annahme eines vom Familienort
verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom Familienort
abweichenden Wohnsitzes begründet, hingegen offensichtlich ausgeschlossen. Wenn
in einem solchen Fall überhaupt von einem Arbeitsort im Sinn der vorstehend
dargelegten Rechtsprechung ausgegangen würde, müsste dieser mit dem Familienort
gleichgesetzt werden, weil der Unselbständigerwerbende an mehr Tagen pro Woche
von diesem Ort seiner Erwerbstätigkeit nachgeht als vom anderen Ort, an dem er
ebenfalls über eine Unterkunft verfügt.
Gemäss einem überzeugenden, in der amtlichen Sammlung
publizierten aktuellen Urteil des Bundesgerichts bildet «der gewöhnliche
Aufenthaltsort der betroffenen Person» den Ausgangspunkt für die Bestimmung
ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes, wenn eine Person Kontakte zu mehreren Orten
pflegt. «Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen
Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden,
dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort
weniger Zeit verbringt» (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291). Aus diesen Erwägungen
ergibt sich, dass bei Beziehungen zu zwei Orten nur der Ort, an dem die betroffene
Person den grösseren Teil der Zeit verbringt, den Ausgangspunkt für die
Bestimmung ihres Wohnsitzes bilden kann. Folglich ist die Annahme eines vom
Familienort verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom
Familienort abweichenden Wohnsitzes begründet, bei Beziehungen zu zwei Orten
nur dann möglich, wenn der Unselbständigerwerbende den grösseren Teil der Zeit
am vom Familienort verschiedenen Ort verbringt. Dementsprechend wird in der
Lehre die Ansicht vertreten, dass ein Wohnsitz am Arbeitsort nur noch bei
aussergewöhnlich schwerwiegenden beruflichen Interessen am Arbeitsort in Frage
kommt, wenn ein Erwerbstätiger etwa dank Teilzeitarbeit oder Homeoffice mehr
Tage und Nächte am Familienort als am Arbeitsort verbringt (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N
52). Dass sich der Arbeitsort im Sinn der vorstehend dargestellten
Rechtsprechung an einem vom Familienort verschiedenen Ort befindet, ist
Voraussetzung für die Anwendung der natürlichen Vermutung, dass der Wohnsitz am
Arbeitsort liegt, und gehört damit zur Vermutungsbasis. Folglich trägt nach der
Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz (vgl. dazu VGE
VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen) die Behörde, die eine
Person mit Beziehungen zu zwei Orten verpflichten will, sich an einem anderen
Ort als ihrem Familienort zur Niederlassung anzumelden, die objektive
Beweislast dafür, dass die betroffene Person den grösseren Teil der Zeit an
diesem Ort verbringt und dass sie ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht
überwiegend von ihrem Familienort aus nachgeht.
2.5 Die vorstehenden Regeln (oben E. 2.3 f.)
gelten grundsätzlich auch für den zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGer
2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 11 ff.)
und für die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) (vgl. BGer 2C_270/2012
vom 1. Dezember 2012 E. 2).
2.6
2.6.1 Wie das JSD richtig festgestellt hat
(angefochtener Entscheid E. 3), befreit die Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnen und Schweizer nicht davon, sich am Ort ihrer (polizeilichen)
Niederlassung (im weiten Sinn) oder an den Orten ihrer (polizeilichen)
Niederlassungen (im weiten Sinn) anzumelden und die diesbezüglichen
Formalitäten zu erfüllen (vgl. BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; BGer 2P.49/2007
vom 3. August 2007 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener
Entscheid E. 3) verbietet die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV den
Kantonen und Gemeinden jedoch, für die (polizeiliche) Niederlassung (im weiten
Sinn) von Schweizerinnen und Schweizern eine Bewilligungspflicht zu statuieren
(BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; Egli,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 BV N 7; Marti, a.a.O., S. 593). Wer zwecks
Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.
Die Behörde, die für einen Ort zuständig ist, an dem sich eine (polizeiliche)
Niederlassung (im weiten Sinn) einer Schweizerin oder eines Schweizers
befindet, ist verpflichtet, ihre oder seine Anmeldung entgegenzunehmen (vgl.
BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3; Marti,
a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3) und sie oder ihn im
Einwohnerregister einzutragen (vgl. Art. 6 RHG; Marti,
a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3).
2.6.2 Eine Person, die sich an verschiedenen Orten
aufhält, kann nur dann zur Wahl eines bestimmten Orts als polizeiliches
Hauptdomizil und damit als (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn),
allenfalls verbunden mit der Hinterlegung des Heimatscheins, angehalten werden,
wenn nach den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig erkennbar
ist, dass ihre persönlichen Beziehungen zu diesem Ort gegenüber anderen Orten
überwiegen und ihr Lebensmittelpunkt dort zu vermuten ist. Lässt sich dies
nicht feststellen, so gilt als Ort der polizeilichen Hauptniederlassung und
damit der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) der Ort, an dem die
(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist (vgl. BGer
2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3, 2P.49/2005 vom 10. August 2005 E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 Der Rekurrent wurde am [...] 1979 geboren. Er
ist Schweizer Bürger. Sein Heimatort ist B____ im Kanton Bern. Er ist ledig und
kinderlos. Gemäss seinem Lebenslauf (Akten JSD S. 25) absolvierte der Rekurrent
von 1996 bis 1999 eine Lehre als kaufmännischer Angestellter an der
kaufmännischen Berufsschule Bern, von 1999 bis 2001 berufsbegleitend die
kaufmännische Berufsmaturität an der Wirtschaftsschule Thun, von 2001 bis 2004
das Studium zum diplomierten Betriebsökonomen FH an der Hochschule für
Wirtschaft und Verwaltung Bern, von 2004 bis 2007 das Studium zum Master of
Science in Business and Economics am Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrum der
Universität Basel, von 2009 bis 2010 das Selbststudium zum Versicherungsfachmann
mit eidgenössischem Fachausweis beim C____ in Bern sowie im Jahr 2011 das
Selbststudium zum Sozialversicherungsfachmann mit eidgenössischem
Fähigkeitsausweis beim D____ in B____ und arbeitete er im Jahr 1999 in Bern
sowie in den Jahren 2000 und 2001 in Spiez und Interlaken. Gemäss seinem
LinkedIn Profil ist er zudem seit 2012 Prüfungsexperte beim C____ in Bern
(Akten JSD S. 42). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu
zweifeln. Während seines Studiums an der Universität Basel war er vom 18.
Oktober 2004 bis 5. Februar 2007 als Wochenaufenthalter in Basel gemeldet
(Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Am 4. Oktober 2007 meldete er sich per 1.
September 2007 zwecks Arbeitsaufnahme in Basel als Wochenaufenthalter an (vgl.
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton
Basel-Stadt [Akten BdM S. 3]; Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Seit September
2007 arbeitet er – unter Vorbehalt des nachstehend zu behandelnden Homeoffice –
mit einem Vollzeitpensum in Basel (angefochtener Entscheid E. 7; vgl. LinkedIn
Profil [Akten JSD S. 42]). Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde B____
bescheinigten dem Rekurrenten mit einem bis 31. Dezember 2022 gültigen
Heimatausweis die Niederlassung in der Gemeinde B____ (Akten BdM S. 13) und das
Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt stellte ihm eine bis 31. Dezember 2022
gültige Bescheinigung über die Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton
Basel-Stadt aus (Akten BdM S. 3).
3.1.2 Wie das JSD richtig festgestellt hat, war der
Rekurrent im Verfügungszeitpunkt fast 43 Jahre alt und hielt er sich im
Verfügungszeitpunkt seit fast 15 Jahren in Basel und damit am selben Ort
getrennt von seiner Familie auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Entgegen
der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 7) genügt dies jedoch nicht zur
Begründung der natürlichen Vermutung, dass sich sein Lebensmittelpunkt und
damit seine (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) in Basel befindet. Die
Anwendung dieser Vermutung setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass sich der
Arbeitsort des Rekurrenten in Basel befindet. Da diese Voraussetzung zur
Vermutungsbasis gehört, tragen die Behörden des Kantons Basel-Stadt dafür die
Beweislast (vgl. oben E. 2.4).
3.2
3.2.1 Bereits mit E-Mail vom 16. April 2022 (Akten
BdM S. 21) hat der Rekurrent sinngemäss geltend gemacht, dass er sich zwei bis
maximal drei Tage pro Woche in Basel aufhalte und im Übrigen im Homeoffice in B____
arbeite. In seiner Rekursbegründung vom 11. August 2022 (Akten JSD S. 1 f.) hat
er behauptet, dass es ihm aufgrund der Weisung Mobiles Arbeiten seiner
Arbeitgeberin erlaubt sei, bis zu 60 % von zuhause aus zu arbeiten. Davon mache
er im erwähnten Umfang Gebrauch. Am ersten der beiden Arbeitstage in Basel
fahre er am Morgen von B____ nach Basel und am zweiten fahre er am Abend zurück
nach B____. Damit übernachte er in der Regel nur eine Nacht pro Woche in Basel.
Gemäss dieser Darstellung geht der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit in der
Regel an einem Tag und maximal an zwei Tagen von Basel und an den übrigen vier
bzw. drei Tagen von B____ aus nach und verbringt er in der Regel zwei Tage und
eine Nacht und maximal drei Tage und zwei Nächte in Basel und die übrigen fünf
bzw. vier Tage und sechs bzw. fünf Nächte in B____. Ein Grund, weshalb die
Darstellung des Rekurrenten nicht der Wahrheit entsprechen kann, ist nicht
ersichtlich und wird von den Vorinstanzen nicht dargelegt. Zudem haben die
Vorinstanzen kein Beweismittel genannt, das dafür spricht, dass der Rekurrent
seiner Erwerbstätigkeit mindestens im gleichen Umfang von Basel wie von B____
aus nachgeht oder durchschnittlich mehr als die Hälfte der Woche in Basel
verbringt. Damit ist nicht erstellt, dass der Rekurrent den grösseren Teil der
Zeit in Basel verbringt und dass er seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
nicht überwiegend von B____ aus nachgeht. Dies wären aber Voraussetzungen
dafür, dass sich sein Arbeitsort im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Wohnsitz in Basel befindet (vgl. oben E. 2.4.2). Da der Arbeitsort in Basel
zur Vermutungsbasis gehört, für welche die Vorinstanzen die Beweislast tragen
(vgl. oben E. 2.4.2), kommt die natürliche Vermutung, dass sich der
Lebensmittelpunkt und damit die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn)
des Rekurrenten in Basel befindet, entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener
Entscheid E. 7) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Im Übrigen hat der
Rekurrent die Richtigkeit seiner Darstellung zwar nicht mit dem Regelbeweismass
bewiesen (vgl. zum Regelbeweismass statt vieler VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember
2021 E. 2.2.4), aber jedenfalls Beweismittel eingereicht, die für ihre
Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. zur Glaubhaftmachung statt vieler VGE
VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3).
3.2.2 Gemäss der Weisung Mobiles Arbeiten (Akten JSD
S. 10 ff.) bietet die Arbeitgeberin des Rekurrenten ihren Mitarbeitenden
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung teilweise mobil zu
erbringen. Das mobile Arbeiten im Sinn der Weisung umfasst die Arbeit im
privaten Raum im Sinn der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice und die
Arbeit im öffentlichen Raum. Die Quote der mobilen Arbeit darf maximal 60 %
betragen. Da die bestmögliche Erfüllung der Arbeitstätigkeit das massgebende
Kriterium für die Wahl der Arbeitsform ist und die Kunden-, Organisations-
sowie Teaminteressen persönlichen Präferenzen vorgehen, können die
Mitarbeitenden zwar keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten geltend machen. Zudem
erfolgt mobiles Arbeiten in Absprache mit dem Team sowie der jeweils
vorgesetzten Person bzw. der zuständigen Person mit indirekter
Führungsverantwortung. Es besteht jedoch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass
die Arbeitgeberin dem Rekurrenten entsprechend seiner Darstellung mobiles
Arbeiten im Maximalumfang von 60 % seines Pensums von 100 % erlaubt. Gemäss der
Weisung bleibt das Büro zur Pflege und Weiterentwicklung der Unternehmenskultur
der Arbeitgeberin des Rekurrenten der wichtigste Begegnungs- und Arbeitsort und
ist eine regelmässige Büropräsenz sicherzustellen. Daraus und aus den weiteren
Bestimmungen der Weisung kann entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Akten
JSD S. 34) nicht geschlossen werden, dass die Büroräumlichkeiten den primären
Arbeitsplatz und -ort darstellen. Im Übrigen verkennt das Einwohneramt mit
seiner Behauptung ohnehin, dass der für die Feststellung der Niederlassung
massgebende Arbeitsort nicht mit dem Arbeitsplatz gleichzusetzen ist, sondern
dem Ort entspricht, von dem aus der Arbeitnehmer seiner Erwerbstätigkeit nachgeht
(vgl. oben E. 2.4.2). Gemäss der Weisung der Arbeitgeberin des Rekurrenten sind
persönlicher Austausch und spontane Treffen wesentliche Elemente, die eine
regelmässige physische Präsenz erfordern, gehen Kunden-, Organisations- und
Teaminteressen persönlichen Präferenzen vor und muss die regelmässige
Büropräsenz entsprechend der jeweiligen Anforderungen organisiert werden.
Aufgrund dieser Regelung ist zwar anzunehmen, dass der Rekurrent nicht immer an
den gleichen Tagen in Basel arbeiten kann und in einzelnen Wochen auch mehr als
40 % seiner Arbeitsleistung im Büro in Basel verbringen muss. Mit der
Behauptung in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei zwei
bis maximal drei Tage pro Woche in Basel, hat er dementsprechend zugestanden, dass
er gelegentlich drei Tage pro Woche in Basel arbeitet. Dies schliesst jedoch
keineswegs aus, dass er in der Regel entsprechend der Darstellung in seiner
Rekursbegründung vom 11. August 2022 bloss zwei Tage entsprechend 40 % in Basel
und 60 % und damit überwiegend in B____ arbeitet. Im Übrigen änderte auch der
Umstand, dass der Rekurrent drei Tage pro Woche in Basel arbeitete und an zwei
Tagen von seiner Wohnung in Basel zur Arbeit aufbräche nichts daran, dass er
vier Tage pro Woche und damit den grösseren Teil der Zeit in B____ verbrächte
und seiner Erwerbstätigkeit an drei Tagen und damit überwiegend von B____ aus
nachginge.
Das JSD macht zwar zu Recht geltend, dass aus der
Möglichkeit, 60 % der Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, nicht ohne weiteres
geschlossen werden kann, dass der Rekurrent davon tatsächlich im entsprechenden
Umfang Gebrauch macht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb der
Rekurrent betreffend die für die Bestimmung seiner Niederlassungsgemeinde
relevanten Umstände falsche Angaben machen sollte. Ein solcher wird auch von den
Vorinstanzen nicht genannt.
Im Übrigen hat der Rekurrent mit einem Auszug aus dem
Zeiterfassungstool (Rekursbeilage 4; vgl. dazu Eingabe vom 29. Mai 2023 mit
Beilagen) für die Zeit von Januar bis und mit März 2023 sogar mit dem
Regelbeweismass bewiesen, dass er in der Regel 60 % seiner Arbeitsleistung im
Homeoffice erbracht hat. Von den erfassten zehn vollständigen Arbeitswochen
ohne Ferien oder Feiertage hat der Rekurrent in neun Wochen an drei Tagen im
Homeoffice und an zwei Tagen im Büro gearbeitet und nur in einer Woche an zwei
Tagen im Homeoffice und an drei Tagen im Büro. In sieben Wochen hat er dabei am
Montag sowie am Donnerstag und Freitag im Homeoffice gearbeitet und in zwei
Wochen am Montag und Dienstag sowie am Freitag. Die eingereichten Beweise
betreffen allerdings nur drei Monate. Zudem macht das JSD grundsätzlich zu
Recht geltend, dass die Einträge im Zeiterfassungstool nicht beweisen, dass der
Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in B____ erbracht hat
(angefochtener Entscheid E. 8). Die Tatsache, dass die Arbeit im Homeoffice
ausnahmslos unmittelbar nach oder vor den Wochenenden erfolgt ist, stellt aber
zumindest ein starkes Indiz dafür dar. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich,
weshalb der Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in Basel statt in B____
erbracht haben sollte, und wird ein solcher Grund von den Vorinstanzen auch
nicht dargelegt.
3.3
3.3.1 Nachdem die natürliche Vermutung, dass sich
der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in Basel befindet, nicht zur Anwendung
kommt (vgl. oben E. 3.2), lässt sich nicht feststellen, dass die persönlichen
Beziehungen des Rekurrenten zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig
überwiegen. Aus den nachstehenden Gründen überwiegen vielmehr die Kriterien,
die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere Beziehungen unterhält
als zu Basel.
3.3.2 Der Rekurrent ist zur Hälfte Miteigentümer
eines Grundstücks in B____, wobei es sich bei der anderen Miteigentümerin um
seine Schwester handeln dürfte. Das Grundstück liegt am Hang oberhalb des
Thunersees und umfasst ein freistehendes Wohnhaus mit 131 m2 und
eine Gartenanlage bzw. einen Hofraum von 427 m2. Auf dem Grundstück
lastet eine Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des Rekurrenten (vgl. Akten JSD
S. 17 f. und 20). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten umfasst das Wohnhaus
eine 3.5-Zimmerwohnung und eine 2.5-Zimmerwohnung und bewohnen der Rekurrent
die 3.5-Zimmerwohnung und seine Mutter die 2.5-Zimmerwohnung (E-Mail vom 16. April
2022 [Akten BdM S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1
f.]). Auch wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des
Rekurrenten belastet ist, besteht entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl.
Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4) kein Anlass, an der Richtigkeit der
Darstellung des Rekurrenten betreffend die Wohnsituation zu zweifeln.
Der Rekurrent ist Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Basel mit
69.90 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 1'212.– (Formular zur
Mitteilung von Mietzinsänderungen vom 6. April 2018 [Akten JSD S. 13]).
Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9) kann diese Wohnung
im Licht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten nicht als
komfortabel und grosszügig betrachtet werden. Für das Jahr 2020 schuldete der
Rekurrent dem Kanton Basel-Stadt Einkommenssteuern von CHF 33'647.30 und
Vermögenssteuern von CHF 15'890.20 (Rekursbeilage 3). Aufgrund einer Schätzung
mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt kann daraus
geschlossen werden, dass der Rekurrent über ein Nettoeinkommen von rund CHF
180'000.– und ein Nettovermögen von rund CHF 2 Mio. verfügt hat. Damit ist
davon auszugehen, dass der Bruttomietzins der Wohnung in Basel weniger als
einem Zehntel des Nettoeinkommens des Rekurrenten entspricht sowie Grösse und
Standard der Wohnung in Basel weit unter dem Niveau liegen, das seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen entspräche. Entgegen der Ansicht des JSD
(angefochtener Entscheid E. 9) spricht die Tatsache, dass der Rekurrent in
Basel eine Wohnung für CHF 1'212.– pro Monat mietet, auch nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, dass er in der Regel nur einmal pro Woche in
Basel übernachte. Angesichts dessen, dass er die Wohnung mit seinem Einkommen
problemlos finanzieren kann, ist es ohne weiteres glaubhaft, dass der Rekurrent
auch für durchschnittlich bloss eine Nacht pro Woche eine eigene Mietwohnung
einem Hotelzimmer vorzieht. Im Übrigen wären die Kosten eines Hotelzimmers
gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten etwa gleich hoch wie der
Mietzins für die Wohnung (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4;
Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Offensichtlich unbegründet ist die
Auffassung des JSD, aus dem Umstand, dass der Rekurrent in Basel über eine
Mietwohnung verfügt, die er nach seinen Vorlieben einrichten und in der er
persönliche Gegenstände und Unterlagen aufbewahren und Gäste empfangen kann,
könne geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Basel habe
(Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Gemäss der glaubhaften Darstellung
des Rekurrenten verfügt er in B____ ebenfalls über eine Wohnung, die er selbst
eingerichtet hat und in der er persönliche Gegenstände und Unterlagen
aufbewahrt und Gäste empfängt (Replik vom 16. Juli 2023). Damit spricht die
Mietwohnung offensichtlich nicht dafür, dass die Beziehungen des Rekurrenten zu
Basel stärker sind als diejenigen zu B____.
Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (Verfügung vom 28. Juli
2022 S. 4) hat Wohneigentum sehr wohl einen Einfluss auf die Beurteilung des
für die Bestimmung des (polizeilichen) Domizils (im engen Sinn) massgebenden
Lebensmittelpunkts, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts zum steuerlichen Wohnsitz, die auch bei der
Bestimmung der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) zu berücksichtigen
ist, spricht der Umstand, dass die betroffene Person Eigentümerin eines Hauses
oder einer Wohnung am Familienort ist, dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt
dort befindet (vgl. oben E. 2.4.1). Das JSD macht geltend, das Grundeigentum
des Rekurrenten in B____ sei irrelevant, weil er es nach dem Tod seines Vaters
erworben habe und es sich somit nicht um einen bewussten Erwerb handle
(Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 3). Dieser Einwand beruht auf einer
falschen Tatsachenbehauptung. Der Rekurrent hat das Miteigentum am Grundstück
in B____ am 30. April 2009 erworben (Akten JSD S. 17) und sein Vater ist erst
am 6. Januar 2015 gestorben (Akten JSD S. 19). Im Übrigen mag die Bedeutung von
Wohneigentum zwar grösser sein, wenn die betreffende Person das Grundstück
gekauft und nicht bloss geschenkt erhalten hat. Dies ändert aber nichts daran,
dass der Umstand, dass der Rekurrent (Mit-)Eigentümer der von ihm in B____
bewohnten Wohnung und bloss Mieter der von ihm in Basel bewohnten Wohnung ist,
tendenziell für eine stärkere Verbindung mit B____ spricht. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Wohnverhältnisse in einer 3.5-Zimmerwohnung in einem
freistehenden Haus mit bloss zwei Wohnungen und grossem Garten oberhalb des
Thunersees komfortabler sind als in einer 3-Zimmerwohnung im vierten
Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses im Kleinbasel. Insgesamt spricht damit
die Wohnsituation dafür, dass die Verbindung des Rekurrenten mit B____ stärker
ist als diejenige mit Basel.
3.3.3 Die Mutter des Rekurrenten ist am [...] geboren
(Akten JSD S. 21) und war damit im Verfügungszeitpunkt knapp 84 Jahre alt.
Gemäss den Angaben des Rekurrenten führt seine Mutter in der 2.5-Zimmerwohnung
im Haus in B____ einen eigenen Haushalt (Rekursbegründung vom 11. August 2022
[Akten JSD S. 1 f.]) und ist «noch gut im Schuss» (E-Mail vom 16. April 2022
[Akten BdM S. 21]). Sie müsse sich aber einer Krebstherapie unterziehen, habe
ein Augenleiden, leide unter chronischer Depression, stürze regelmässig und
verletze sich dabei und könne nicht mehr Auto fahren (Rekursbegründung vom 10.
April 2023 S. 5). Diese Angaben sind aufgrund der eingereichten Urkunden
(Rekursbeilage 5) grundsätzlich glaubhaft, wobei kein Hinweis darauf besteht,
dass sich die Mutter des Rekurrenten bei den Stürzen über Gehirnerschütterungen
hinausgehende ernsthafte Verletzungen zugezogen hätte. Der Rekurrent behauptet,
er unterstütze seine Mutter wegen ihres Alters und ihres angeschlagenen
Gesundheitszustands in diversen alltäglichen Angelegenheiten. Da sich das Haus
auf einer Anhöhe rund 150 Höhenmeter über dem Dorf befinde, sei es für seine
Mutter nicht zumutbar, Einkäufe, Arztbesuche etc. zu Fuss zu erledigen. Er
erledige mit ihr zusammen oder in ihrem Auftrag solche Besorgungen. Dabei
handle es sich beispielsweise um Arzt- und Spitalbehandlungen in Thun und Bern
sowie Bankgeschäfte. An Tagen, an denen der Rekurrent in Basel ist, kümmere
sich seine Schwester um seine Mutter (vgl. E-Mail vom 16. April 2022 [Akten BdM
S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]; Rekursbegründung
vom 10. April 2023 S. 5). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser
Darstellung zu zweifeln. Damit besteht eine regelmässig gelebte Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter und folglich eine starke familiäre
Beziehung zu B____. Dass die Vorbringen des Rekurrenten zur Annahme einer
besonders engen Verbundenheit des Rekurrenten mit seiner Familie genügten, wie
sie das Bundesgericht zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, dass sich der
Lebensmittelpunkt der betroffenen Person am Arbeitsort befindet, verlangt,
erscheint aber sehr fraglich (verneinend angefochtener Entscheid E. 9; vgl. zum
Erfordernis der besonders engen Verbundenheit mit der Familie insbesondere BGer
2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.7.1 und 3.7.3, 2C_270/2012 vom 1.
Dezember 2012 E. 3.2 f., 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Frage kann
offenbleiben, weil die erwähnte Vermutung im vorliegenden Fall keine Anwendung
findet (vgl. oben E. 3.2).
3.3.4 Der Rekurrent macht geltend, sein kollegiales
Umfeld aus der obligatorischen Schulzeit, seinem Studium an der Fachhochschule
in Bern, dem D____ in B____ und dem C____ in Bern sowie seiner früheren
Arbeitstätigkeit in Thun, Spiez, Interlaken und Bern befindet sich im Kanton
Bern bzw. im Berner Oberland (Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD
S. 1 f.]). Das JSD stellte diesbezüglich fest, angesichts dessen, dass der
Rekurrent von 2004 bis 2007 in Basel studiert habe und seit 2007 in Basel
arbeite, sei davon auszugehen, dass er sich auch hier ein vergleichbares
kollegiales Umfeld geschaffen habe (angefochtener Entscheid E. 10). Der
Rekurrent bestreitet dies nicht, sondern macht bloss geltend, er gewichte sein
kollegiales Umfeld in Bern bzw. im Berner Oberland höher als dasjenige in Basel
(vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5 f.). Die blosse persönliche
Gewichtung seines kollegialen Umfelds durch den Rekurrenten ist für die
Bestimmung seines Lebensmittelpunkts nicht relevant (vgl. oben E. 2.2).
Objektive Tatsachen, aus denen für Dritte erkennbar ist, dass dem kollegialen
Umfeld des Rekurrenten in B____ und Umgebung mehr Gewicht zukommt als
demjenigen in Basel und Umgebung, hat der Rekurrent weder substanziiert
behauptet noch belegt. Damit ist davon auszugehen, dass die ausserfamiliären
sozialen Beziehungen des Rekurrenten zu B____ und Basel gleichwertig sind.
3.3.5 Schliesslich hat der Rekurrent belegt, dass er
in B____ auch gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Der Rekurrent ist Halter eines Segelschiffs mit Motor, das im
Hafen in B____ stationiert ist (Akten JSD S. 22). Seit dem Jahr 2016 ist er
Mitglied des Wassersportvereins B____ (Akten JSD S. 23). Nähere Angaben zu den
Aktivitäten des Rekurrenten im Rahmen dieses Vereins fehlen. Trotzdem ist davon
auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang
gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Gemäss dem Mitgliederausweis des [...] (Akten JSD S. 22) ist
der Rekurrent Mitglied der Sektion Interlaken. Allerdings ist aus der Angabe
der Mitgliedschaftsjahre zu schliessen, dass er der Sektion Interlaken des [...]
frühestens im Jahr 2021 beigetreten ist. Damit ist die Behauptung des
Rekurrenten in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei seit
Jahren Mitglied beim [...] Interlaken, hinsichtlich der Dauer falsch, was er in
seiner Rekursbegründung vom 10. April 2023 (S. 5) zugesteht. Zudem wird auf dem
Mitgliederausweis die Postleitzahl der Wohnung des Rekurrenten in Basel
angegeben. Der Rekurrent erklärt dies damit, dass er in B____ und Basel über
einen Briefkasten verfüge und sich erlaube, beide zu benutzen (Rekursbegründung
vom 10. April 2023 S. 5). Angesichts dessen, dass sich der Rekurrent gemäss
seinen Angaben in der Regel nur während zwei Tagen pro Woche in Basel aufhält,
erstaunt es zwar, dass er bei der Sektion Interlaken des [...] offenbar seine
Wohnung in Basel als Zustelladresse angegeben hat. Dieser Umstand genügt jedoch
nicht, um seine Behauptungen betreffend den Umfang des Aufenthalts in Basel als
unglaubhaft erscheinen zu lassen. Nähere Angaben zu den Aktivitäten des
Rekurrenten im Rahmen des [...] fehlen ebenfalls. Trotzdem ist davon
auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang
gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
sich nicht feststellen lässt, dass die persönlichen Beziehungen des Rekurrenten
zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig überwiegen, und sogar die
Kriterien überwiegen, die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere
Beziehungen unterhält als zu Basel. Folglich gilt als (polizeiliche)
Niederlassung (im engen Sinn) des Rekurrenten der Ort, an dem die
(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist, und damit B____,
sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht berechtigt, vom Rekurrenten zu
verlangen, dass er sich zur Niederlassung in Basel anmeldet (vgl. oben E. 2.6),
und hat das Einwohneramt dem Rekurrenten wie bisher eine Bescheinigung über die
erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel auszustellen. Entsprechend
diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine
Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration vom 28. Juli 2022 werden aufgehoben und das Einwohneramt wird
angewiesen, dem Rekurrenten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum
Wochenaufenthalt in Basel auszustellen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.