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Entscheid

VD.2023.63

Gesuch um Wochenaufenthalt in Basel

12. September 2023Deutsch36 min

einen bis am 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis der Gemeinde B____ ein. Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.63

URTEIL

vom 12. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Einwohneramt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. März 2023

betreffend Gesuch um

Wochenaufenthalt in Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Schweizer Bürger A____ (geb. am [...] 1979) war in der

Gemeinde B____ im Kanton Bern niedergelassen und im Kanton Basel-Stadt als

Wochenaufenthalter gemeldet. Am 10. März 2021 reichte er dem Kanton Basel-Stadt

einen bis am 31. Dezember 2022 gültigen Heimatausweis der Gemeinde B____ ein. Am

19. März 2021 bescheinigte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Einwohneramt

(nachfolgend Einwohneramt) die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im

Kanton Basel-Stadt bis zum 31. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022

machte das Einwohneramt geltend, dass die Voraussetzungen für einen

Wochenaufenthalt von A____ im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt seien, und

forderte es ihn auf, sich per 31. Januar 2022 in B____ ab- und in Basel zur

Wohnsitzbegründung (richtig Niederlassung) anzumelden sowie die Abmeldebescheinigung

und den Heimatschein einzureichen. Nachdem A____ geltend gemacht hatte, dass

sich sein Lebensmittelpunkt in B____ befinde, hielt das Einwohneramt mit

Schreiben vom 13. April 2022 an seinen Forderungen fest, gewährte A____ für

deren Erfüllung aber Frist bis zum 31. Dezember 2022. Nach weiterer

Korrespondenz erliess das Einwohneramt am 28. Juli 2022 auf Verlangen von A____

eine anfechtbare Verfügung. Darin verweigerte es die Verlängerung der

Bewilligung des Wochenaufenthalts in Basel über den 31. Dezember hinaus und

forderte A____ auf, sich unter Vorlegung des Heimatscheins per 1. Januar 2023 zur

definitiven Wohnsitznahme (richtig Niederlassung) in Basel anzumelden.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 13.

März 2023 ab. Dagegen meldete A____ (nachfolgend Rekurrent) am 16. März 2023

Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom

10. April 2023 begründete. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

des JSD vom 13. März 2023 und die Ausstellung einer Bescheinigung über die

erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der

Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. April 2023 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 erteilte der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs aufschiebende Wirkung. Mit

Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Juli 2023

repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28.

April 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das

Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort

des Landes niederzulassen. Mit der Niederlassung im Sinn dieser Bestimmung ist

jedenfalls primär die polizeiliche Niederlassung im weiten Sinn (auch

polizeiliches Domizil genannt) gemeint. Dieser Begriff umfasst sowohl die

polizeiliche Niederlassung im engen Sinn (auch polizeiliche Hauptniederlassung

oder polizeiliches Hauptdomizil genannt) als auch den polizeilichen Aufenthalt

(vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1, 2P.49/2007 vom 3. August

2007 E. 2.2 f.). Die Begriffe der Niederlassungs- und der Aufenthaltsgemeinde

im registerrechtlichen oder schriftenpolizeilichen Sinn und damit auch die

Begriffe der polizeilichen Niederlassung im engen Sinn und des polizeilichen

Aufenthalts werden in Art. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG, SR

431.02) definiert (vgl. BGer 2C_649/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1,

2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 f. und 2.3.2; Marti, Entwicklung und heutiger Stand des Einwohnerkontroll-

und -meldewesens in der Schweiz – weitreichende Veränderungen durch das

Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, in: ZBl 2019, S. 591, 601 f.). Gemäss

Art. 3 RHG bedeuten im Sinn dieses Gesetzes Niederlassungsgemeinde die

«Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte

erkennbar sein muss» (lit. b), und Aufenthaltsgemeinde die «Gemeinde, in der

sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens

mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate

innerhalb eines Jahres aufhält» (lit. c). Gemäss § 3 des basel-städtischen Gesetzes

über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) liegt eine Niederlassung

vor, «[w]enn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer

Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens

zu begründen» (lit. a), und ein Aufenthalt, «[w]enn sich eine Person mindestens

während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die

Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt» (lit. b). Da das Bundesrecht dem

kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum belässt (BGer

2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3.2; Marti,

a.a.O., S. 601 f.), kommt den Definitionen von § 3 NAG gegenüber denjenigen von

Art. 3 RHG keine eigenständige Bedeutung zu. Die Definition der Niederlassung

und des Aufenthalts in Art. 3 RHG stützt sich auf den Begriff des Wohnsitzes im

Sinn von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie die

Praxis der Kantone und Gemeinden (vgl. Botschaft zur Harmonisierung amtlicher

Personenregister, in: BBl 2006, S. 427, 457; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember

2012 E. 2.1, 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Auch wenn sich der

Begriff der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) auf denjenigen des

zivilrechtlichen Wohnsitzes stützt, sind die beiden Begriffe aber zu

unterscheiden (BGer 2C_478/2008 vom 23. September 2008 E. 3.5). Die (polizeiliche)

Niederlassung (im engen Sinn) und der (polizeiliche) Aufenthalt sind auch vom

steuerrechtlichen Wohnsitz und vom steuerrechtlichen Aufenthalt zu

unterscheiden (vgl. BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Dies ändert

aber nichts daran, dass die Kriterien für die Bestimmung des steuerrechtlichen

Wohnsitzes und des steuerrechtlichen Aufenthalts grundsätzlich auch zur

Bestimmung der polizeilichen Niederlassung (im engen Sinn) und des

polizeilichen Aufenthalts herangezogen werden können (vgl. BGer 2C_270/2012 vom

1. Dezember 2012 E. 2.1, 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2).

2.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der Absicht

dauernden Verbleibens ist nach der Rechtsprechung und Lehre zum

zivilrechtlichen und zum steuerrechtlichen Wohnsitz nicht auf den inneren

Willen der Person abzustellen, sondern auf die Absicht, die sich in den

objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen manifestiert (vgl. BGE 148 II 285

E. 3.2.2 S. 290, 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238, 137 II 122 E. 3.6 S. 126, 125 I 54

E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 23 N 6; Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,

Art. 3 StHG N 33 ff.; Staehelin,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N 5). Folglich liegt der

Wohnsitz dort, wo sich im Licht der Gesamtheit der objektiven, für Dritte

erkennbaren Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen

– der Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet (vgl. BGE 148 II 285

E. 3.2.2 S. 290, 125 I 54 E. 2 S. 56; Hotz/Schlatter,

a.a.O., Art. 23 ZGB N 6; Oesterhelt/Seiler,

a.a.O., Art. 3 StHG N 46 ff.; Staehelin,

a.a.O., Art. 23 ZGB N 5). Die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person

oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts sind nicht relevant (vgl. BGer

2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1,

2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). Diese Regeln müssen auch für die

(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) gelten.

2.3 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an

zwei Orten aufhält, namentlich, wenn ihr Arbeits- und ihr sonstiger

Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen

Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere

Beziehungen unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer 2C_247/2021 vom 27.

Dezember 2021 E. 3.3, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Die Frage, zu welchem

der beiden Orte die Person stärkere Beziehungen unterhält, d.h. an welchem der

beiden Orte sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist aufgrund der Gesamtheit

der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich ihre Lebensinteressen

erkennen lassen, zu beantworten (vgl. BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; BGer

2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E.

3.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Relevant sind in diesem Zusammenhang

etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder,

Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen, die

berufliche Stellung und die Wohnverhältnisse (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291;

BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Die verschiedenen Kriterien

sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation (z.B. Alter) zu gewichten und

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen (BGE 148 II 285 E.

3.2.3 S. 291; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3).

2.4

2.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich

am Arbeitsort (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, 125 I 54 E. 2b S. 56; BGer

2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E 3.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz

gilt für verheiratete und in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat

lebende Personen, die sich unter der Woche aufgrund einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit ohne leitende Stellung nicht bei ihrer Familie bzw. ihrem

Partner aufhalten und zumindest an den Wochenenden regelmässig zu ihr bzw. ihm

zurückkehren. Bei ihnen werden die persönlichen und familiären Beziehungen zum

Ort, an dem sich ihre Familie bzw. ihr Partner aufhält, regelmässig als stärker

erachtet als ihre Beziehungen zum Arbeitsort, weshalb sich ihr

steuerrechtlicher Wohnsitz regelmässig nicht am Arbeits-, sondern am Familienort

befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.1 f. S. 291 f., 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.,

125 I 54 E. 2b.aa S. 56 f.; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4,

2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Bei

alleinstehenden Personen, deren Familie in Eltern und/oder Geschwistern

besteht, gelten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine

Abweichung vom Grundsatz, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort

befindet, strengere Voraussetzungen, weil die Bindung zur elterlichen Familie

erfahrungsgemäss regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten oder

Partnern (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 292 f., 125 I 54 E. 2b.bb S. 57; BGer

2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2). Die beruflichen Interessen dürfen aber

nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden, nur weil die Person

alleinstehend ist (vgl. BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer vom 20.

Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E.

3b). Bei alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das dreissigste

Altersjahr überschritten haben oder sich seit mehr als fünf Jahren am selben

Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufhalten, gilt die

natürliche Vermutung, dass sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr

steuerrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort befindet (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3

S. 293; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4, 2C_87/2019 vom 17. Juli

2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1). Die betroffene Person kann

diese Vermutung durch den Nachweis entkräften, dass sie regelmässig, mindestens

einmal pro Woche, an den Familienort zurückkehrt, dass sie mit ihrer Familie

besonders eng verbunden ist und dass sie am Familienort auch andere persönliche

und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. BGer 2C_994/2019 vom 8. Juni

2020 E. 6.3, 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012

E. 3.3.1). Wenn ihr dieser Nachweis gelingt, obliegt den Behörden des

Arbeitsorts der Nachweis, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen

sowie gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem

Ort unterhält (vgl. BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, 2C_26/2012 vom

8. Mai 2012 E. 3.3.1). Der Umstand, dass die Person Eigentümerin eines Hauses

oder einer Wohnung am Familienort ist, spricht dafür, dass sich ihr

Lebensmittelpunkt dort befindet, auch wenn er für sich allein nicht genügt, um

eine Abweichung vom Grundsatz, dass der steuerrechtliche Wohnsitz einer

unselbständig erwerbstätigen Person am Arbeitsort liegt, zu rechtfertigen (vgl.

BGE 125 III 100 E. 3 S. 102; BGer 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGer

2P.119/200 vom 2. Februar 2001 E. 3d.bb, in: StR 2001, S. 340, 343; BGer vom

20. Januar 1994 E. 2c, in: ASA 63, S. 836, 840; VGE vom 27. Januar 1989 E. 4,

in: BJM 1990, S. 209, 213; vgl. zum zivilrechtlichen Wohnsitz Hotz/Schlatter, a.a.O., Art. 23 ZGB N

6).

2.4.2 Mit dem Arbeitsort ist im vorliegenden

Zusammenhang nicht der Ort gemeint, an dem die Person ihrer Arbeit nachgeht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 3 N 24). Beim Arbeitsort

im vorstehend erwähnten Sinn handelt es sich gemäss Rechtsprechung und Lehre

vielmehr um den Ort, von dem die Person «täglich zur Arbeit» aufbricht

(BGE 148 II 285 E. 3.3.3 S. 293; Oesterhelt/Seiler,

a.a.O., Art. 3 StHG N 50; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 3 N 24) bzw. von dem aus die Person für längere oder unbestimmte

Zeit «der täglichen Erwerbstätigkeit» nachgeht (BGE 125 I 54 E. 2b S.

56; BGer 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S.

36). Bei konsequenter Anwendung dieser Definition gäbe es nur dann einen

Arbeitsort und könnte der Grundsatz, dass der Wohnsitz von

Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, nur dann gelten, wenn die

betreffende Person mit einem Pensum von 100 % arbeitet und immer von einem von

ihrem Familienort verschiedenen Ort ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der

Umstand, dass das Bundesgericht bei alleinstehenden er-werbstätigen Personen

zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, ihr Wohnsitz befinde sich am

Arbeitsort, den Nachweis verlangt, dass sie mindestens einmal pro Woche

an den Familienort zurückkehren (vgl. oben E. 2.4.1), spricht jedoch dafür,

dass es davon ausgeht, es gebe auch dann noch einen Arbeitsort und der

Grundsatz, wonach der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, gelte auch dann noch, wenn

das Arbeitspensum der betreffenden Person weniger als 100 % beträgt und/oder

sie an einzelnen Tagen vom Familienort aus ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Diese Annahme wird durch die folgenden Fälle bestätigt: Das Bundesgericht hat

die Vermutung, dass der Wohnsitz am Arbeitsort liegt, auch in einem Fall eines

Unselbständigerwerbenden zur Anwendung gebracht, der am Montagmorgen nicht von

seiner Wohnung im Kanton Bern, sondern von seinem Familienort im Kanton St.

Gallen zu seinem Arbeitsplatz im Kanton Bern gereist ist (vgl. BGer 2C_247/2021

vom 27. Dezember 2021 E. 3.5 und 3.7). In einem weiteren Fall arbeitete ein

Unselbständigerwerbender mit einem Pensum von 80 % am Freitag im Kanton

Graubünden und im Übrigen im Kanton Aargau. Am Freitag reiste er von seinem

Familienort im Kanton St. Gallen zu seinem Arbeitsplatz und im Übrigen von

einer Wohnung in Zürich. Er verbrachte regelmässig drei Wochentage an seinem

Familienort. Im Übrigen wohnte er unter der Woche in Zürich. Obwohl der

Unselbständigerwerbende damit im Extremfall mehr Nächte an seinem Familienort

als in Zürich verbracht hat, hat das Bundesgericht die natürliche Vermutung,

dass sich sein Wohnsitz in Zürich als Arbeitsort befunden habe, offenbar für

anwendbar erachtet und bloss eine Entkräftung dieser Vermutung bejaht (vgl.

BGer 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 Sachverhalt lit. a sowie E. 4.1, 5.1 und 6).

Immerhin ist der Unselbständigerwerbende seiner Erwerbstätigkeit auch in diesem

Fall überwiegend von seiner Wohnung in Zürich aus nachgegangen. Wenn ein

Unselbständigerwerbender seiner Erwerbstätigkeit überwiegend von seinem

Familienort aus nachgeht und nicht von einem anderen Ort, an dem er ebenfalls

über eine Unterkunft verfügt, ist die Annahme eines vom Familienort

verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom Familienort

abweichenden Wohnsitzes begründet, hingegen offensichtlich ausgeschlossen. Wenn

in einem solchen Fall überhaupt von einem Arbeitsort im Sinn der vorstehend

dargelegten Rechtsprechung ausgegangen würde, müsste dieser mit dem Familienort

gleichgesetzt werden, weil der Unselbständigerwerbende an mehr Tagen pro Woche

von diesem Ort seiner Erwerbstätigkeit nachgeht als vom anderen Ort, an dem er

ebenfalls über eine Unterkunft verfügt.

Gemäss einem überzeugenden, in der amtlichen Sammlung

publizierten aktuellen Urteil des Bundesgerichts bildet «der gewöhnliche

Aufenthaltsort der betroffenen Person» den Ausgangspunkt für die Bestimmung

ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes, wenn eine Person Kontakte zu mehreren Orten

pflegt. «Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen

Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden,

dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort

weniger Zeit verbringt» (BGE 148 II 285 E. 3.2.3 S. 291). Aus diesen Erwägungen

ergibt sich, dass bei Beziehungen zu zwei Orten nur der Ort, an dem die betroffene

Person den grösseren Teil der Zeit verbringt, den Ausgangspunkt für die

Bestimmung ihres Wohnsitzes bilden kann. Folglich ist die Annahme eines vom

Familienort verschiedenen Arbeitsorts, der eine natürliche Vermutung eines vom

Familienort abweichenden Wohnsitzes begründet, bei Beziehungen zu zwei Orten

nur dann möglich, wenn der Unselbständigerwerbende den grösseren Teil der Zeit

am vom Familienort verschiedenen Ort verbringt. Dementsprechend wird in der

Lehre die Ansicht vertreten, dass ein Wohnsitz am Arbeitsort nur noch bei

aussergewöhnlich schwerwiegenden beruflichen Interessen am Arbeitsort in Frage

kommt, wenn ein Erwerbstätiger etwa dank Teilzeitarbeit oder Homeoffice mehr

Tage und Nächte am Familienort als am Arbeitsort verbringt (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 StHG N

52). Dass sich der Arbeitsort im Sinn der vorstehend dargestellten

Rechtsprechung an einem vom Familienort verschiedenen Ort befindet, ist

Voraussetzung für die Anwendung der natürlichen Vermutung, dass der Wohnsitz am

Arbeitsort liegt, und gehört damit zur Vermutungsbasis. Folglich trägt nach der

Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz (vgl. dazu VGE

VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen) die Behörde, die eine

Person mit Beziehungen zu zwei Orten verpflichten will, sich an einem anderen

Ort als ihrem Familienort zur Niederlassung anzumelden, die objektive

Beweislast dafür, dass die betroffene Person den grösseren Teil der Zeit an

diesem Ort verbringt und dass sie ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht

überwiegend von ihrem Familienort aus nachgeht.

2.5 Die vorstehenden Regeln (oben E. 2.3 f.)

gelten grundsätzlich auch für den zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGer

2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2; VGE 616/2001 vom 15. März 2002 E. 3; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 11 ff.)

und für die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) (vgl. BGer 2C_270/2012

vom 1. Dezember 2012 E. 2).

2.6

2.6.1 Wie das JSD richtig festgestellt hat

(angefochtener Entscheid E. 3), befreit die Niederlassungsfreiheit

Schweizerinnen und Schweizer nicht davon, sich am Ort ihrer (polizeilichen)

Niederlassung (im weiten Sinn) oder an den Orten ihrer (polizeilichen)

Niederlassungen (im weiten Sinn) anzumelden und die diesbezüglichen

Formalitäten zu erfüllen (vgl. BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; BGer 2P.49/2007

vom 3. August 2007 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener

Entscheid E. 3) verbietet die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV den

Kantonen und Gemeinden jedoch, für die (polizeiliche) Niederlassung (im weiten

Sinn) von Schweizerinnen und Schweizern eine Bewilligungspflicht zu statuieren

(BGE 148 I 97 E. 3.3 S. 101 f.; Egli,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 BV N 7; Marti, a.a.O., S. 593). Wer zwecks

Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.

Die Behörde, die für einen Ort zuständig ist, an dem sich eine (polizeiliche)

Niederlassung (im weiten Sinn) einer Schweizerin oder eines Schweizers

befindet, ist verpflichtet, ihre oder seine Anmeldung entgegenzunehmen (vgl.

BGer 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3; Marti,

a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3) und sie oder ihn im

Einwohnerregister einzutragen (vgl. Art. 6 RHG; Marti,

a.a.O., S. 593; angefochtener Entscheid E. 3).

2.6.2 Eine Person, die sich an verschiedenen Orten

aufhält, kann nur dann zur Wahl eines bestimmten Orts als polizeiliches

Hauptdomizil und damit als (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn),

allenfalls verbunden mit der Hinterlegung des Heimatscheins, angehalten werden,

wenn nach den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig erkennbar

ist, dass ihre persönlichen Beziehungen zu diesem Ort gegenüber anderen Orten

überwiegen und ihr Lebensmittelpunkt dort zu vermuten ist. Lässt sich dies

nicht feststellen, so gilt als Ort der polizeilichen Hauptniederlassung und

damit der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) der Ort, an dem die

(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist (vgl. BGer

2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.3, 2P.49/2005 vom 10. August 2005 E. 2.3).

3.

3.1

3.1.1 Der Rekurrent wurde am [...] 1979 geboren. Er

ist Schweizer Bürger. Sein Heimatort ist B____ im Kanton Bern. Er ist ledig und

kinderlos. Gemäss seinem Lebenslauf (Akten JSD S. 25) absolvierte der Rekurrent

von 1996 bis 1999 eine Lehre als kaufmännischer Angestellter an der

kaufmännischen Berufsschule Bern, von 1999 bis 2001 berufsbegleitend die

kaufmännische Berufsmaturität an der Wirtschaftsschule Thun, von 2001 bis 2004

das Studium zum diplomierten Betriebsökonomen FH an der Hochschule für

Wirtschaft und Verwaltung Bern, von 2004 bis 2007 das Studium zum Master of

Science in Business and Economics am Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrum der

Universität Basel, von 2009 bis 2010 das Selbststudium zum Versicherungsfachmann

mit eidgenössischem Fachausweis beim C____ in Bern sowie im Jahr 2011 das

Selbststudium zum Sozialversicherungsfachmann mit eidgenössischem

Fähigkeitsausweis beim D____ in B____ und arbeitete er im Jahr 1999 in Bern

sowie in den Jahren 2000 und 2001 in Spiez und Interlaken. Gemäss seinem

LinkedIn Profil ist er zudem seit 2012 Prüfungsexperte beim C____ in Bern

(Akten JSD S. 42). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu

zweifeln. Während seines Studiums an der Universität Basel war er vom 18.

Oktober 2004 bis 5. Februar 2007 als Wochenaufenthalter in Basel gemeldet

(Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Am 4. Oktober 2007 meldete er sich per 1.

September 2007 zwecks Arbeitsaufnahme in Basel als Wochenaufenthalter an (vgl.

Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton

Basel-Stadt [Akten BdM S. 3]; Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4). Seit September

2007 arbeitet er – unter Vorbehalt des nachstehend zu behandelnden Homeoffice –

mit einem Vollzeitpensum in Basel (angefochtener Entscheid E. 7; vgl. LinkedIn

Profil [Akten JSD S. 42]). Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde B____

bescheinigten dem Rekurrenten mit einem bis 31. Dezember 2022 gültigen

Heimatausweis die Niederlassung in der Gemeinde B____ (Akten BdM S. 13) und das

Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt stellte ihm eine bis 31. Dezember 2022

gültige Bescheinigung über die Anmeldung zum Wochenaufenthalt im Kanton

Basel-Stadt aus (Akten BdM S. 3).

3.1.2 Wie das JSD richtig festgestellt hat, war der

Rekurrent im Verfügungszeitpunkt fast 43 Jahre alt und hielt er sich im

Verfügungszeitpunkt seit fast 15 Jahren in Basel und damit am selben Ort

getrennt von seiner Familie auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Entgegen

der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 7) genügt dies jedoch nicht zur

Begründung der natürlichen Vermutung, dass sich sein Lebensmittelpunkt und

damit seine (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) in Basel befindet. Die

Anwendung dieser Vermutung setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass sich der

Arbeitsort des Rekurrenten in Basel befindet. Da diese Voraussetzung zur

Vermutungsbasis gehört, tragen die Behörden des Kantons Basel-Stadt dafür die

Beweislast (vgl. oben E. 2.4).

3.2

3.2.1 Bereits mit E-Mail vom 16. April 2022 (Akten

BdM S. 21) hat der Rekurrent sinngemäss geltend gemacht, dass er sich zwei bis

maximal drei Tage pro Woche in Basel aufhalte und im Übrigen im Homeoffice in B____

arbeite. In seiner Rekursbegründung vom 11. August 2022 (Akten JSD S. 1 f.) hat

er behauptet, dass es ihm aufgrund der Weisung Mobiles Arbeiten seiner

Arbeitgeberin erlaubt sei, bis zu 60 % von zuhause aus zu arbeiten. Davon mache

er im erwähnten Umfang Gebrauch. Am ersten der beiden Arbeitstage in Basel

fahre er am Morgen von B____ nach Basel und am zweiten fahre er am Abend zurück

nach B____. Damit übernachte er in der Regel nur eine Nacht pro Woche in Basel.

Gemäss dieser Darstellung geht der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit in der

Regel an einem Tag und maximal an zwei Tagen von Basel und an den übrigen vier

bzw. drei Tagen von B____ aus nach und verbringt er in der Regel zwei Tage und

eine Nacht und maximal drei Tage und zwei Nächte in Basel und die übrigen fünf

bzw. vier Tage und sechs bzw. fünf Nächte in B____. Ein Grund, weshalb die

Darstellung des Rekurrenten nicht der Wahrheit entsprechen kann, ist nicht

ersichtlich und wird von den Vorinstanzen nicht dargelegt. Zudem haben die

Vorinstanzen kein Beweismittel genannt, das dafür spricht, dass der Rekurrent

seiner Erwerbstätigkeit mindestens im gleichen Umfang von Basel wie von B____

aus nachgeht oder durchschnittlich mehr als die Hälfte der Woche in Basel

verbringt. Damit ist nicht erstellt, dass der Rekurrent den grösseren Teil der

Zeit in Basel verbringt und dass er seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

nicht überwiegend von B____ aus nachgeht. Dies wären aber Voraussetzungen

dafür, dass sich sein Arbeitsort im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Wohnsitz in Basel befindet (vgl. oben E. 2.4.2). Da der Arbeitsort in Basel

zur Vermutungsbasis gehört, für welche die Vorinstanzen die Beweislast tragen

(vgl. oben E. 2.4.2), kommt die natürliche Vermutung, dass sich der

Lebensmittelpunkt und damit die (polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn)

des Rekurrenten in Basel befindet, entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener

Entscheid E. 7) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Im Übrigen hat der

Rekurrent die Richtigkeit seiner Darstellung zwar nicht mit dem Regelbeweismass

bewiesen (vgl. zum Regelbeweismass statt vieler VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember

2021 E. 2.2.4), aber jedenfalls Beweismittel eingereicht, die für ihre

Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. zur Glaubhaftmachung statt vieler VGE

VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3).

3.2.2 Gemäss der Weisung Mobiles Arbeiten (Akten JSD

S. 10 ff.) bietet die Arbeitgeberin des Rekurrenten ihren Mitarbeitenden

grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung teilweise mobil zu

erbringen. Das mobile Arbeiten im Sinn der Weisung umfasst die Arbeit im

privaten Raum im Sinn der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice und die

Arbeit im öffentlichen Raum. Die Quote der mobilen Arbeit darf maximal 60 %

betragen. Da die bestmögliche Erfüllung der Arbeitstätigkeit das massgebende

Kriterium für die Wahl der Arbeitsform ist und die Kunden-, Organisations-

sowie Teaminteressen persönlichen Präferenzen vorgehen, können die

Mitarbeitenden zwar keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten geltend machen. Zudem

erfolgt mobiles Arbeiten in Absprache mit dem Team sowie der jeweils

vorgesetzten Person bzw. der zuständigen Person mit indirekter

Führungsverantwortung. Es besteht jedoch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass

die Arbeitgeberin dem Rekurrenten entsprechend seiner Darstellung mobiles

Arbeiten im Maximalumfang von 60 % seines Pensums von 100 % erlaubt. Gemäss der

Weisung bleibt das Büro zur Pflege und Weiterentwicklung der Unternehmenskultur

der Arbeitgeberin des Rekurrenten der wichtigste Begegnungs- und Arbeitsort und

ist eine regelmässige Büropräsenz sicherzustellen. Daraus und aus den weiteren

Bestimmungen der Weisung kann entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Akten

JSD S. 34) nicht geschlossen werden, dass die Büroräumlichkeiten den primären

Arbeitsplatz und -ort darstellen. Im Übrigen verkennt das Einwohneramt mit

seiner Behauptung ohnehin, dass der für die Feststellung der Niederlassung

massgebende Arbeitsort nicht mit dem Arbeitsplatz gleichzusetzen ist, sondern

dem Ort entspricht, von dem aus der Arbeitnehmer seiner Erwerbstätigkeit nachgeht

(vgl. oben E. 2.4.2). Gemäss der Weisung der Arbeitgeberin des Rekurrenten sind

persönlicher Austausch und spontane Treffen wesentliche Elemente, die eine

regelmässige physische Präsenz erfordern, gehen Kunden-, Organisations- und

Teaminteressen persönlichen Präferenzen vor und muss die regelmässige

Büropräsenz entsprechend der jeweiligen Anforderungen organisiert werden.

Aufgrund dieser Regelung ist zwar anzunehmen, dass der Rekurrent nicht immer an

den gleichen Tagen in Basel arbeiten kann und in einzelnen Wochen auch mehr als

40 % seiner Arbeitsleistung im Büro in Basel verbringen muss. Mit der

Behauptung in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei zwei

bis maximal drei Tage pro Woche in Basel, hat er dementsprechend zugestanden, dass

er gelegentlich drei Tage pro Woche in Basel arbeitet. Dies schliesst jedoch

keineswegs aus, dass er in der Regel entsprechend der Darstellung in seiner

Rekursbegründung vom 11. August 2022 bloss zwei Tage entsprechend 40 % in Basel

und 60 % und damit überwiegend in B____ arbeitet. Im Übrigen änderte auch der

Umstand, dass der Rekurrent drei Tage pro Woche in Basel arbeitete und an zwei

Tagen von seiner Wohnung in Basel zur Arbeit aufbräche nichts daran, dass er

vier Tage pro Woche und damit den grösseren Teil der Zeit in B____ verbrächte

und seiner Erwerbstätigkeit an drei Tagen und damit überwiegend von B____ aus

nachginge.

Das JSD macht zwar zu Recht geltend, dass aus der

Möglichkeit, 60 % der Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, nicht ohne weiteres

geschlossen werden kann, dass der Rekurrent davon tatsächlich im entsprechenden

Umfang Gebrauch macht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb der

Rekurrent betreffend die für die Bestimmung seiner Niederlassungsgemeinde

relevanten Umstände falsche Angaben machen sollte. Ein solcher wird auch von den

Vorinstanzen nicht genannt.

Im Übrigen hat der Rekurrent mit einem Auszug aus dem

Zeiterfassungstool (Rekursbeilage 4; vgl. dazu Eingabe vom 29. Mai 2023 mit

Beilagen) für die Zeit von Januar bis und mit März 2023 sogar mit dem

Regelbeweismass bewiesen, dass er in der Regel 60 % seiner Arbeitsleistung im

Homeoffice erbracht hat. Von den erfassten zehn vollständigen Arbeitswochen

ohne Ferien oder Feiertage hat der Rekurrent in neun Wochen an drei Tagen im

Homeoffice und an zwei Tagen im Büro gearbeitet und nur in einer Woche an zwei

Tagen im Homeoffice und an drei Tagen im Büro. In sieben Wochen hat er dabei am

Montag sowie am Donnerstag und Freitag im Homeoffice gearbeitet und in zwei

Wochen am Montag und Dienstag sowie am Freitag. Die eingereichten Beweise

betreffen allerdings nur drei Monate. Zudem macht das JSD grundsätzlich zu

Recht geltend, dass die Einträge im Zeiterfassungstool nicht beweisen, dass der

Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in B____ erbracht hat

(angefochtener Entscheid E. 8). Die Tatsache, dass die Arbeit im Homeoffice

ausnahmslos unmittelbar nach oder vor den Wochenenden erfolgt ist, stellt aber

zumindest ein starkes Indiz dafür dar. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich,

weshalb der Rekurrent die Arbeitsleistung im Homeoffice in Basel statt in B____

erbracht haben sollte, und wird ein solcher Grund von den Vorinstanzen auch

nicht dargelegt.

3.3

3.3.1 Nachdem die natürliche Vermutung, dass sich

der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in Basel befindet, nicht zur Anwendung

kommt (vgl. oben E. 3.2), lässt sich nicht feststellen, dass die persönlichen

Beziehungen des Rekurrenten zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig

überwiegen. Aus den nachstehenden Gründen überwiegen vielmehr die Kriterien,

die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere Beziehungen unterhält

als zu Basel.

3.3.2 Der Rekurrent ist zur Hälfte Miteigentümer

eines Grundstücks in B____, wobei es sich bei der anderen Miteigentümerin um

seine Schwester handeln dürfte. Das Grundstück liegt am Hang oberhalb des

Thunersees und umfasst ein freistehendes Wohnhaus mit 131 m2 und

eine Gartenanlage bzw. einen Hofraum von 427 m2. Auf dem Grundstück

lastet eine Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des Rekurrenten (vgl. Akten JSD

S. 17 f. und 20). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten umfasst das Wohnhaus

eine 3.5-Zimmerwohnung und eine 2.5-Zimmerwohnung und bewohnen der Rekurrent

die 3.5-Zimmerwohnung und seine Mutter die 2.5-Zimmerwohnung (E-Mail vom 16. April

2022 [Akten BdM S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1

f.]). Auch wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Mutter des

Rekurrenten belastet ist, besteht entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl.

Verfügung vom 28. Juli 2022 S. 4) kein Anlass, an der Richtigkeit der

Darstellung des Rekurrenten betreffend die Wohnsituation zu zweifeln.

Der Rekurrent ist Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Basel mit

69.90 m2 und einem Bruttomietzins von CHF 1'212.– (Formular zur

Mitteilung von Mietzinsänderungen vom 6. April 2018 [Akten JSD S. 13]).

Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9) kann diese Wohnung

im Licht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten nicht als

komfortabel und grosszügig betrachtet werden. Für das Jahr 2020 schuldete der

Rekurrent dem Kanton Basel-Stadt Einkommenssteuern von CHF 33'647.30 und

Vermögenssteuern von CHF 15'890.20 (Rekursbeilage 3). Aufgrund einer Schätzung

mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt kann daraus

geschlossen werden, dass der Rekurrent über ein Nettoeinkommen von rund CHF

180'000.– und ein Nettovermögen von rund CHF 2 Mio. verfügt hat. Damit ist

davon auszugehen, dass der Bruttomietzins der Wohnung in Basel weniger als

einem Zehntel des Nettoeinkommens des Rekurrenten entspricht sowie Grösse und

Standard der Wohnung in Basel weit unter dem Niveau liegen, das seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen entspräche. Entgegen der Ansicht des JSD

(angefochtener Entscheid E. 9) spricht die Tatsache, dass der Rekurrent in

Basel eine Wohnung für CHF 1'212.– pro Monat mietet, auch nicht gegen die

Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, dass er in der Regel nur einmal pro Woche in

Basel übernachte. Angesichts dessen, dass er die Wohnung mit seinem Einkommen

problemlos finanzieren kann, ist es ohne weiteres glaubhaft, dass der Rekurrent

auch für durchschnittlich bloss eine Nacht pro Woche eine eigene Mietwohnung

einem Hotelzimmer vorzieht. Im Übrigen wären die Kosten eines Hotelzimmers

gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten etwa gleich hoch wie der

Mietzins für die Wohnung (vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4;

Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Offensichtlich unbegründet ist die

Auffassung des JSD, aus dem Umstand, dass der Rekurrent in Basel über eine

Mietwohnung verfügt, die er nach seinen Vorlieben einrichten und in der er

persönliche Gegenstände und Unterlagen aufbewahren und Gäste empfangen kann,

könne geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Basel habe

(Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 4). Gemäss der glaubhaften Darstellung

des Rekurrenten verfügt er in B____ ebenfalls über eine Wohnung, die er selbst

eingerichtet hat und in der er persönliche Gegenstände und Unterlagen

aufbewahrt und Gäste empfängt (Replik vom 16. Juli 2023). Damit spricht die

Mietwohnung offensichtlich nicht dafür, dass die Beziehungen des Rekurrenten zu

Basel stärker sind als diejenigen zu B____.

Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (Verfügung vom 28. Juli

2022 S. 4) hat Wohneigentum sehr wohl einen Einfluss auf die Beurteilung des

für die Bestimmung des (polizeilichen) Domizils (im engen Sinn) massgebenden

Lebensmittelpunkts, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 4). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts zum steuerlichen Wohnsitz, die auch bei der

Bestimmung der (polizeilichen) Niederlassung (im engen Sinn) zu berücksichtigen

ist, spricht der Umstand, dass die betroffene Person Eigentümerin eines Hauses

oder einer Wohnung am Familienort ist, dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt

dort befindet (vgl. oben E. 2.4.1). Das JSD macht geltend, das Grundeigentum

des Rekurrenten in B____ sei irrelevant, weil er es nach dem Tod seines Vaters

erworben habe und es sich somit nicht um einen bewussten Erwerb handle

(Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 Rz. 3). Dieser Einwand beruht auf einer

falschen Tatsachenbehauptung. Der Rekurrent hat das Miteigentum am Grundstück

in B____ am 30. April 2009 erworben (Akten JSD S. 17) und sein Vater ist erst

am 6. Januar 2015 gestorben (Akten JSD S. 19). Im Übrigen mag die Bedeutung von

Wohneigentum zwar grösser sein, wenn die betreffende Person das Grundstück

gekauft und nicht bloss geschenkt erhalten hat. Dies ändert aber nichts daran,

dass der Umstand, dass der Rekurrent (Mit-)Eigentümer der von ihm in B____

bewohnten Wohnung und bloss Mieter der von ihm in Basel bewohnten Wohnung ist,

tendenziell für eine stärkere Verbindung mit B____ spricht. Zudem ist davon

auszugehen, dass die Wohnverhältnisse in einer 3.5-Zimmerwohnung in einem

freistehenden Haus mit bloss zwei Wohnungen und grossem Garten oberhalb des

Thunersees komfortabler sind als in einer 3-Zimmerwohnung im vierten

Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses im Kleinbasel. Insgesamt spricht damit

die Wohnsituation dafür, dass die Verbindung des Rekurrenten mit B____ stärker

ist als diejenige mit Basel.

3.3.3 Die Mutter des Rekurrenten ist am [...] geboren

(Akten JSD S. 21) und war damit im Verfügungszeitpunkt knapp 84 Jahre alt.

Gemäss den Angaben des Rekurrenten führt seine Mutter in der 2.5-Zimmerwohnung

im Haus in B____ einen eigenen Haushalt (Rekursbegründung vom 11. August 2022

[Akten JSD S. 1 f.]) und ist «noch gut im Schuss» (E-Mail vom 16. April 2022

[Akten BdM S. 21]). Sie müsse sich aber einer Krebstherapie unterziehen, habe

ein Augenleiden, leide unter chronischer Depression, stürze regelmässig und

verletze sich dabei und könne nicht mehr Auto fahren (Rekursbegründung vom 10.

April 2023 S. 5). Diese Angaben sind aufgrund der eingereichten Urkunden

(Rekursbeilage 5) grundsätzlich glaubhaft, wobei kein Hinweis darauf besteht,

dass sich die Mutter des Rekurrenten bei den Stürzen über Gehirnerschütterungen

hinausgehende ernsthafte Verletzungen zugezogen hätte. Der Rekurrent behauptet,

er unterstütze seine Mutter wegen ihres Alters und ihres angeschlagenen

Gesundheitszustands in diversen alltäglichen Angelegenheiten. Da sich das Haus

auf einer Anhöhe rund 150 Höhenmeter über dem Dorf befinde, sei es für seine

Mutter nicht zumutbar, Einkäufe, Arztbesuche etc. zu Fuss zu erledigen. Er

erledige mit ihr zusammen oder in ihrem Auftrag solche Besorgungen. Dabei

handle es sich beispielsweise um Arzt- und Spitalbehandlungen in Thun und Bern

sowie Bankgeschäfte. An Tagen, an denen der Rekurrent in Basel ist, kümmere

sich seine Schwester um seine Mutter (vgl. E-Mail vom 16. April 2022 [Akten BdM

S. 21]; Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD S. 1 f.]; Rekursbegründung

vom 10. April 2023 S. 5). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser

Darstellung zu zweifeln. Damit besteht eine regelmässig gelebte Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter und folglich eine starke familiäre

Beziehung zu B____. Dass die Vorbringen des Rekurrenten zur Annahme einer

besonders engen Verbundenheit des Rekurrenten mit seiner Familie genügten, wie

sie das Bundesgericht zur Entkräftung der natürlichen Vermutung, dass sich der

Lebensmittelpunkt der betroffenen Person am Arbeitsort befindet, verlangt,

erscheint aber sehr fraglich (verneinend angefochtener Entscheid E. 9; vgl. zum

Erfordernis der besonders engen Verbundenheit mit der Familie insbesondere BGer

2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.7.1 und 3.7.3, 2C_270/2012 vom 1.

Dezember 2012 E. 3.2 f., 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Frage kann

offenbleiben, weil die erwähnte Vermutung im vorliegenden Fall keine Anwendung

findet (vgl. oben E. 3.2).

3.3.4 Der Rekurrent macht geltend, sein kollegiales

Umfeld aus der obligatorischen Schulzeit, seinem Studium an der Fachhochschule

in Bern, dem D____ in B____ und dem C____ in Bern sowie seiner früheren

Arbeitstätigkeit in Thun, Spiez, Interlaken und Bern befindet sich im Kanton

Bern bzw. im Berner Oberland (Rekursbegründung vom 11. August 2022 [Akten JSD

S. 1 f.]). Das JSD stellte diesbezüglich fest, angesichts dessen, dass der

Rekurrent von 2004 bis 2007 in Basel studiert habe und seit 2007 in Basel

arbeite, sei davon auszugehen, dass er sich auch hier ein vergleichbares

kollegiales Umfeld geschaffen habe (angefochtener Entscheid E. 10). Der

Rekurrent bestreitet dies nicht, sondern macht bloss geltend, er gewichte sein

kollegiales Umfeld in Bern bzw. im Berner Oberland höher als dasjenige in Basel

(vgl. Rekursbegründung vom 10. April 2023 S. 5 f.). Die blosse persönliche

Gewichtung seines kollegialen Umfelds durch den Rekurrenten ist für die

Bestimmung seines Lebensmittelpunkts nicht relevant (vgl. oben E. 2.2).

Objektive Tatsachen, aus denen für Dritte erkennbar ist, dass dem kollegialen

Umfeld des Rekurrenten in B____ und Umgebung mehr Gewicht zukommt als

demjenigen in Basel und Umgebung, hat der Rekurrent weder substanziiert

behauptet noch belegt. Damit ist davon auszugehen, dass die ausserfamiliären

sozialen Beziehungen des Rekurrenten zu B____ und Basel gleichwertig sind.

3.3.5 Schliesslich hat der Rekurrent belegt, dass er

in B____ auch gesellschaftliche Beziehungen pflegt.

Der Rekurrent ist Halter eines Segelschiffs mit Motor, das im

Hafen in B____ stationiert ist (Akten JSD S. 22). Seit dem Jahr 2016 ist er

Mitglied des Wassersportvereins B____ (Akten JSD S. 23). Nähere Angaben zu den

Aktivitäten des Rekurrenten im Rahmen dieses Vereins fehlen. Trotzdem ist davon

auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang

gesellschaftliche Beziehungen pflegt.

Gemäss dem Mitgliederausweis des [...] (Akten JSD S. 22) ist

der Rekurrent Mitglied der Sektion Interlaken. Allerdings ist aus der Angabe

der Mitgliedschaftsjahre zu schliessen, dass er der Sektion Interlaken des [...]

frühestens im Jahr 2021 beigetreten ist. Damit ist die Behauptung des

Rekurrenten in seiner E-Mail vom 16. April 2022 (Akten BdM S. 21), er sei seit

Jahren Mitglied beim [...] Interlaken, hinsichtlich der Dauer falsch, was er in

seiner Rekursbegründung vom 10. April 2023 (S. 5) zugesteht. Zudem wird auf dem

Mitgliederausweis die Postleitzahl der Wohnung des Rekurrenten in Basel

angegeben. Der Rekurrent erklärt dies damit, dass er in B____ und Basel über

einen Briefkasten verfüge und sich erlaube, beide zu benutzen (Rekursbegründung

vom 10. April 2023 S. 5). Angesichts dessen, dass sich der Rekurrent gemäss

seinen Angaben in der Regel nur während zwei Tagen pro Woche in Basel aufhält,

erstaunt es zwar, dass er bei der Sektion Interlaken des [...] offenbar seine

Wohnung in Basel als Zustelladresse angegeben hat. Dieser Umstand genügt jedoch

nicht, um seine Behauptungen betreffend den Umfang des Aufenthalts in Basel als

unglaubhaft erscheinen zu lassen. Nähere Angaben zu den Aktivitäten des

Rekurrenten im Rahmen des [...] fehlen ebenfalls. Trotzdem ist davon

auszugehen, dass er als Mitglied des Vereins mindestens in gewissem Umfang

gesellschaftliche Beziehungen pflegt.

3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

sich nicht feststellen lässt, dass die persönlichen Beziehungen des Rekurrenten

zu Basel gegenüber denjenigen zu B____ eindeutig überwiegen, und sogar die

Kriterien überwiegen, die dafür sprechen, dass der Rekurrent zu B____ stärkere

Beziehungen unterhält als zu Basel. Folglich gilt als (polizeiliche)

Niederlassung (im engen Sinn) des Rekurrenten der Ort, an dem die

(polizeiliche) Niederlassung (im engen Sinn) früher erfolgt ist, und damit B____,

sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht berechtigt, vom Rekurrenten zu

verlangen, dass er sich zur Niederlassung in Basel anmeldet (vgl. oben E. 2.6),

und hat das Einwohneramt dem Rekurrenten wie bisher eine Bescheinigung über die

erfolgte Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Basel auszustellen. Entsprechend

diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine

Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. März 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration vom 28. Juli 2022 werden aufgehoben und das Einwohneramt wird

angewiesen, dem Rekurrenten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zum

Wochenaufenthalt in Basel auszustellen.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.