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Entscheid

VD.2023.65

Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

25. Juli 2023Deutsch4 min

einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2023 betreffend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.65

URTEIL

vom 25.

Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ AG

Rekurrentin

[...]

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18

4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 28. April 2023

betreffend Härtefallgesuch im

Zusammenhang mit der

Covid-19-Pandemie

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

3. Mai 2023 liess die A____ AG (Rekurrentin) von der B____ GmbH Rekurs gegen

einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2023 betreffend

ein Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie anmelden. Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts teilte der Rekurrentin daraufhin mit,

dass die B____ GmbH nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt sei.

Er forderte die Rekurrentin auf, im weiteren Verfahren selbstständig durch ihre

Organe zu handeln oder sich durch eine Advokatin bzw. einen Advokaten vertreten

zu lassen. Des Weiteren verlangte der Verfahrensleiter von der Rekurrentin die

Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– und erläuterte ihr auf

entsprechende Frage, wie der Rekurs innert Frist zu begründen ist (Verfügung

vom 12. Mai 2023). Die Rekurrentin leistete in der Folge zwar den

Kostenvorschuss. Eine Rekursbegründung reichte sie aber nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids

schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30.

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung

nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als

dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Der

angefochtene Entscheid wurde der Rekurrentin am 3. Mai 2023 zugestellt (vgl.

Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für

die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 2. Juni 2023 ab (vgl. Art.

20.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat bis zu diesem

Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der

Rekursanmeldung vom 3. Mai 2023 nicht enthalten. Der Rekurs ist daher als

dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aufgrund der

Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten

Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss

§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 400.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.