VD.2023.65
Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
25. Juli 2023Deutsch4 min
einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2023 betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.65
URTEIL
vom 25.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG
Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 28. April 2023
betreffend Härtefallgesuch im
Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
3. Mai 2023 liess die A____ AG (Rekurrentin) von der B____ GmbH Rekurs gegen
einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2023 betreffend
ein Härtefallgesuch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie anmelden. Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts teilte der Rekurrentin daraufhin mit,
dass die B____ GmbH nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt sei.
Er forderte die Rekurrentin auf, im weiteren Verfahren selbstständig durch ihre
Organe zu handeln oder sich durch eine Advokatin bzw. einen Advokaten vertreten
zu lassen. Des Weiteren verlangte der Verfahrensleiter von der Rekurrentin die
Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– und erläuterte ihr auf
entsprechende Frage, wie der Rekurs innert Frist zu begründen ist (Verfügung
vom 12. Mai 2023). Die Rekurrentin leistete in der Folge zwar den
Kostenvorschuss. Eine Rekursbegründung reichte sie aber nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids
schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung
nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als
dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
Der
angefochtene Entscheid wurde der Rekurrentin am 3. Mai 2023 zugestellt (vgl.
Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für
die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 2. Juni 2023 ab (vgl. Art.
20.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat bis zu diesem
Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der
Rekursanmeldung vom 3. Mai 2023 nicht enthalten. Der Rekurs ist daher als
dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aufgrund der
Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten
Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 400.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.