VD.2023.68
Handänderungssteuer
22. September 2023Deutsch18 min
2020 eine Stockwerkeigentumswohnung und einen Autoeinstellhallenplatz an der C____strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.68
URTEIL
vom 22. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
B____weg [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 24. November 2022
betreffend Handänderungssteuer
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) erwarb am 11. Dezember
2020 eine Stockwerkeigentumswohnung und einen Autoeinstellhallenplatz an der C____strasse
[...] bzw. am D____weg [...], Basel zu einem Kaufpreis von insgesamt CHF 1'608'000.–.
Mit der Verkäuferschaft wurde eine hälftige Teilung der Handänderungssteuer von
3 % vereinbart, welche von dieser im Umfang von 1,5 % bzw.
CHF 24'120.– entrichtet wurde. Mit Erklärung vom 6. Januar 2021
gab der Rekurrent an, die Liegenschaft
während mindestens sechs Jahren dauernd selbst zu bewohnen, und verlangte, dass
gestützt auf die einschlägige Bestimmung des Handänderungssteuergesetzes
käuferseitig auf die Entrichtung seines Steueranteils von 1,5 % zu
verzichten sei. In verschiedenen nachfolgenden Korrespondenzen erklärte der Rekurrent, dass er die Wohnung nicht für sich,
sondern als Teil der nachehelichen Regelung für seine ehemalige Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder erworben habe. Diese Vorgehensweise sei erforderlich
gewesen, da es der Ehefrau nicht möglich gewesen sei, die Grundstücke selber zu
erwerben. Ausserdem sei dies aus Gründen der finanziellen und
vorsorgetechnischen Absicherung der ehemaligen Ehefrau für die Zeit nach der
Scheidung geplant worden. Das Kriterium der dauernden und ausschliesslichen
Selbstnutzung sei durch dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt und könne
aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht nur durch den Erwerber,
sondern auch durch dessen geschiedene Ehegattin erfüllt werden. Mit Schreiben
vom 19. Januar 2021 teilte die Steuerverwaltung Basel-Stadt dem Rekurrenten mit, dass von zwei Handänderungen
auszugehen sei. Bezüglich des Erwerbs durch den Rekurrenten
sei mangels des Kriteriums des Selbstbewohnens nicht von einer privilegierten
Besteuerung auszugehen. Bezüglich der im Rahmen der Scheidung nachfolgenden Übertragung
an die geschiedene Ehefrau liege hingegen ein Befreiungstatbestand vor. Die
Steuerverwaltung hielt in der Folge an dieser Einschätzung verschiedentlich
fest. Am 3. Juni 2021 entrichtete der Rekurrent
die fragliche Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 24'120.– ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Steuerverwaltung setzte die
Handänderungssteuer mit amtlicher Veranlagung vom 23. Juli 2021 auf
CHF 48'240.– zuzüglich Verzugszins fest. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom
20. Oktober 2021 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 24. November 2022 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 11. Mai 2023
an das Verwaltungsgericht erhobene Rekurs. Damit verlangt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids der Steuerrekurskommission, des Einspracheentscheids der
Steuerverwaltung vom 20. Oktober 2021 und der amtlichen Veranlagung
der Steuerverwaltung vom 23. Juli 2023 sowie den Verzicht auf die
Erhebung der Handänderungssteuer von CHF 24'120.– betreffend die
Stockwerkeigentumswohnung und den Autoeinstellhallenplatz unter Rückerstattung
der vom Rekurrenten ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht bezahlten Handänderungssteuer von CHF 24'120.– samt
Zinsen. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom
16. Juni 2023 die Abweisung des Rekurses, ebenso die
Steuerrekurskommission mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2023. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz, StG,
SG 640.100], § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift
enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des
angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde innerhalb der 30-tägigen
Rekursfrist rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in
Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung
durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden
(§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004
E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1 Gemäss § 1 des Handänderungssteuergesetzes (HäStG,
SG 650.100) unterliegen die zivilrechtlichen und die in diesem Gesetz
aufgeführten wirtschaftlichen Handänderungen der Handänderungssteuer mit einem
Steuersatz von 3 %. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Erwerber oder
die Erwerberin. Bei Erwerb eines ausschliesslich und während mindestens sechs
Jahren dauernd selbstbewohnten Grundstücks reduziert sich gemäss § 4 Abs. 2
lit. a HäStG die Handänderungssteuer auf 1,5 % und es wird anstelle der
erwerbenden Partei der Veräusserer bzw. die Veräusserin steuerpflichtig (§ 5
Abs. 2 HäStG).
2.2 Strittig ist vorliegend, ob der Erwerb der
Stockwerkeigentumswohnung an der C____strasse [...] (und des damit verbundenen
Autoeinstellhallenplatzes am D____weg [...]) durch den Rekurrenten
(Kaufvertrag vom 11. Dezember 2020) der Handänderungssteuer
unterliegt oder ob der Rekurrent von der Handänderungssteuer befreit ist,
nachdem seine (frühere) Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Gefolge
der mit Scheidungskonvention vom 12./13. Februar 2021 getroffenen
Vereinbarung per 1. April 2021 in diese Wohnung gezogen ist und ihr
im Nachgang zur Scheidung (Entscheid des Zivilgerichts vom
27. April 2021) die Wohnung grundbuchlich übertragen worden ist.
2.3 Die Steuerrekurskommission ist mit der
Steuerverwaltung zum Schluss gekommen, dass vorliegend von zwei Handänderungen
auszugehen ist. Das erste Rechtsgeschäft habe der Grundstückkauf vom
11. Dezember 2020 dargestellt, das zweite Rechtsgeschäft die im
Rahmen der Scheidung erfolgte Übertragung auf die Ehefrau. Die
Handänderungssteuer sei als Rechtsverkehrssteuer ausgestaltet, entsprechend
werde der Rechtsvorgang des Erwerbs besteuert. Der vom Rekurrenten angeführte mutmassliche Wille einer (späteren)
Übertragung auf die Ehefrau sei unbeachtlich. Massgebend sei einzig, dass die
Liegenschaftstransaktion zwischen dem Rekurrenten
und der Verkäuferschaft willensfehlerfrei und gültig zustande gekommen sei
(angefochtener Entscheid, E. 5.a). Die vom Rekurrenten
vertretene Ansicht, dass die Handänderungssteuer durch jedes Rechtsgeschäft
ausgelöst werde, mit dem auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt an einem
Grundstück übergehe, hat die Steuerrekurskommission verworfen. Die Konzeption
der Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer bedeute, dass grundsätzlich
auf das formale Erfordernis der Eigentumsübertragung abgestellt werde. Davon
ausgenommen seien die gesetzlich abschliessend normierten Fälle einer
wirtschaftlichen Handänderung gemäss § 3 Abs. 3 lit. a-f HäStG,
bei denen auf das formelle Erfordernis einer zivilrechtlichen
Eigentumsübertragung verzichtet werde (E. 5.d/cc). Die wirtschaftlich
geprägte Betrachtung des Rekurrenten sei
nicht überzeugend und vermöge keine Privilegierung gemäss § 4 Abs. 2
lit. a HäStG zu rechtfertigen (E. 6).
2.4
2.4.1 Im Zusammenhang mit dem Geschehen im Vorfeld
des Erwerbs der Wohnung an der C____strasse [...] behauptet der Rekurrent, die Verkäufer hätten die Wohnung an
der C____strasse seiner Ehefrau zum Kauf angeboten (Rekurs, Rz 23 f.).
Soweit er damit behaupten will, dass die Verkäufer seiner Ehefrau angeboten
hätten, den Kaufvertrag persönlich als Käuferin abzuschliessen, wird seine
Behauptung durch die eingereichte E-Mail-Korrespondenz nicht bewiesen. Mit
E-Mail vom 28. Oktober 2020 (Rekursbeilage 10) sandte einer der Verkäufer die
Angaben betreffend die Wohnung zwar der Ehefrau des Rekurrenten zu, nannte ihr
aber eine Kontaktperson für den Fall, dass sie oder der Rekurrent nähere
Angaben wünschten. Mit E-Mail vom 3. November 2020 (Rekursbeilage 11) liessen
die Verkäufer dem Rekurrenten und seiner Ehefrau Unterlagen betreffend die
Wohnung zukommen und erklärten, dass sie als ihre Freunde erste Priorität
hätten. Mit E-Mail vom 4. November 2020 (Rekursbeilage 12) fragte der Rekurrent
die Verkäufer, wie viel Zeit ihnen bleibe, um sich einig zu werden und sich zu
koordinieren. Die Ehefrau des Rekurrenten selbst schrieb in ihrer E-Mail vom
3. November 2020 an ihn (Rekursbeilage 10), sie sei gefragt worden, ob sie
(«we») an der Wohnung interessiert seien («were»). Im Übrigen könnte der
Rekurrent aus dem Umstand, dass die Verkäufer die Wohnung ursprünglich seiner
Ehefrau zum Kauf angeboten hätten, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4.2 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden,
dass der Rekurrent und seine Ehefrau sich einig gewesen sind, dass der
Rekurrent die Wohnung an der C____strasse zum Zweck erwirbt, dass sie von
seiner Ehefrau zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt wird, und
dass der Kauf im Kontext der Auflösung der Ehe erfolgt ist. Der Rekurrent
scheint geltend machen zu wollen, auch mit den Verkäufern einig gewesen zu sein,
dass die Wohnung von seiner Ehefrau und den Kindern und nicht von ihm bewohnt
wird (vgl. Rekurs, Rz 23 und 25). Dies ist durch die vom Rekurrenten genannten
Beweismittel jedoch nicht erstellt. Insbesondere kann dem Kaufvertrag entgegen
der Darstellung des Rekurrenten (Rekurs, Rz 25) nicht entnommen werden, dass er
die Wohnung zum Zweck des Selbstbewohnens durch seine Ehefrau und die Kinder
erworben hat. Der Kaufvertrag spricht vielmehr dafür, dass sich die Parteien
bewusst gewesen sind, dass kein Erwerb zum Selbstbewohnen im Sinn von § 4 Abs.
2 lit. a HäStG vorliegt.
Im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2019 (Rekursbeilage 9), mit
dem der Rekurrent die Wohnung am B____weg [...] erworben hat, ist vom selben
Notar beurkundet worden wie der Kaufvertrag vom 11. Dezember 2020
(Rekursbeilage 13), mit dem der Rekurrent die Wohnung an der C____strasse [...]
erworben hat. Im Kaufvertrag betreffend die Wohnung am B____weg hat der
Rekurrent erklärt, dass er beabsichtige, das Grundstück im Sinn von § 4 Abs. 2
lit. a HäStG ausschliesslich und während mindestens sechs Jahren dauernd selbst
zu bewohnen (Ziff. 5.5), und haben die Parteien vereinbart, dass die
Handänderungssteuer von 1,5 % vom Verkäufer getragen wird (Ziff. 6). Im
Kaufvertrag betreffend die Wohnung an der C____strasse hingegen fehlen jegliche
Angaben betreffend Selbstbewohnen und haben die Parteien vereinbart, dass sie
die Handänderungssteuer von 3 % je zur Hälfte tragen (Ziff. 6). Dies lässt sich
nur damit erklären, dass die Parteien selbst davon ausgegangen sind, dass der
reduzierte Steuersatz von 1,5 % gemäss § 4 Abs. 2 lit. a HäStG nicht zur
Anwendung gelangt. Im Übrigen änderte der Umstand, dass sich der Rekurrent,
seine Ehefrau und die Verkäufer einig gewesen wären, dass der Erwerb der
Wohnung an der C____strasse zum Zweck des Selbstbewohnens durch die Ehefrau und
die Kinder erfolgt, nichts daran, dass das Bewohnen des Grundstücks durch die
Ehefrau und die Kinder, die am Kaufvertrag nicht beteiligt sind, nicht als ein
Selbstbewohnen durch den Erwerber im Sinn von § 4 Abs. 2 lit. a HäStG zu
qualifizieren ist.
2.5
2.5.1 Gemäss § 4 Abs. 2 lit. a HäStG wird die
Handänderungssteuer beim «Erwerb eines ausschliesslich und während mindestens 6
Jahren dauernd selbstbewohnten Grundstücks» zum Steuersatz von 1,5 % erhoben.
Wer das Grundstück selbst bewohnen muss, damit die Handänderungssteuer
reduziert wird, wird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach Sinn
und Zweck kann damit aber offensichtlich nur der Erwerber persönlich gemeint
sein. Dementsprechend geht es dabei gemäss der Lehre um den Fall, dass der
Erwerber das Grundstück mit der Absicht erwirbt, es ausschliesslich und während
mindestens 6 Jahren dauernd selbst zu bewohnen (Simon/Pfirter,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 4 HäStG N 27). Wenn ein Ehegatte als einzige Vertragspartei auf der
Käuferseite ein Grundstück zu Alleineigentum erwirbt, liegt ein Selbstbewohnen
im Sinn von § 4 Abs. 2 lit. a HäStG daher nur dann vor, wenn er das Grundstück
persönlich bewohnt. Dass das Grundstück auch von seiner Familie bewohnt wird,
steht der Anwendung dieser Bestimmung dabei selbstverständlich nicht entgegen.
Im Entscheid STRK.2011.24 vom 22. März 2012 hat die
Steuerrekurskommission erwogen, dass ein Grundstück, das Ehegatten zu
Gesamteigentum gekauft und zunächst zusammen mit ihren Kindern bewohnt haben,
auch dann noch als selbstbewohnt im Sinn von § 4 Abs. 2 lit. a
HäStG gelte, wenn aufgrund der Trennung der Ehegatten der eine aus der
Liegenschaft auszieht und der andere mit den Kindern weiterhin dort wohnt
(Sachverhalt lit. A und E. 4). Aus diesem Entscheid kann der Rekurrent (vgl.
Rekurs, Rz 46 f.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich der
damit beurteilte Fall in mehreren wesentlichen Aspekten vom vorliegenden
unterscheidet. Erstens ist das Grundstück in jenem Fall zunächst von beiden
Personen, die auf der Käuferseite Parteien des Kaufvertrags gewesen waren und
gestützt auf den Kaufvertrag das Eigentum erworben hatten, selbst bewohnt
worden, während der Rekurrent im vorliegenden Fall das Grundstück nie bewohnt
hat, obwohl er allein auf der Käuferseite Partei des Kaufvertrags gewesen und
zunächst er allein das Eigentum am Grundstück erworben hat. Zweitens hat die
Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 22. März 2012 die Anwendung
des reduzierten Steuersatzes gemäss § 4 Abs. 2 lit. a HäStG insbesondere damit
begründet, dass es bei einer Trennung einem Ehegatten nicht mehr möglich sei,
das Grundstück selbst zu bewohnen und damit das Erfordernis des
ausschliesslichen und dauernden Selbstbewohnens zu erfüllen (vgl. STRK.2011.24
vom 22. März 2012 E. 4). Im vorliegenden Fall dagegen ist der Rekurrent von
Anfang an gar nie gewillt gewesen, das Grundstück selbst zu bewohnen und damit
das Erfordernis des ausschliesslichen und dauernden Selbstbewohnens zu
erfüllen.
§ 4 Abs. 2 lit. a HäStG bezweckt die Förderung des
selbstbewohnten Wohneigentums (STRK.2011.24 vom 22. März 2012 E. 4b; vgl. Simon/Pfirter, a.a.O., § 4 HäStG
N 25). Mit dem Kaufvertrag vom 11. Dezember 2020 ist kein selbstbewohntes
Wohneigentum erworben worden, weil der Rekurrent als Käufer nicht beabsichtigt
hat, das gekaufte Grundstück zu bewohnen, und es auch tatsächlich nie bewohnt
hat. Erst indem gestützt auf das Scheidungsurteil vom 27. April 2021 das
Eigentum vom Rekurrenten auf die das Grundstück mit den Kindern bewohnende
Ehefrau übertragen worden ist, ist durch eine weitere Handänderung
selbstbewohntes Wohneigentum entstanden. Damit diente der Kaufvertrag vom 11.
Dezember 2020 höchstens indirekt dem Erwerb selbstbewohnten Wohneigentums. Der
Zweck von § 4 Abs. 2 lit. a HäStG verlangt nicht, dass der reduzierte
Steuersatz auch in einem solchen Fall zur Anwendung gelangt.
2.5.2 Der Rekurrent kann auch aus einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Anspruch auf Anwendung des
reduzierten Steuersatzes ableiten. Der Handänderungssteuer unterliegen die
zivilrechtlichen und die im Handänderungssteuergesetz aufgeführten
wirtschaftlichen Handänderungen (§ 1 Abs. 1 HäStG). Dass die zivilrechtliche
Handänderung auch eine wirtschaftliche Handänderung darstellt, ist keine
Voraussetzung für die Besteuerung (vgl. Felber/Häni,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.
Immobiliensteuern, Basel 2021, § 3 N 77 f.; Schöniger,
Die Handänderungssteuer des Kantons Basel-Stadt, Basel 1992, S. 31 f. [zum bis
am 10. August 1996 geltenden früheren Handänderungssteuergesetz]).
Dementsprechend liegen bei treuhänderischem Grundstückerwerb grundsätzlich zwei
handänderungssteuerpflichtige (zivilrechtliche) Handänderungen vor (vgl. Felber/ Häni, a.a.O., § 3 N 78 f.; Schöniger, a.a.O., S. 86).
Zivilrechtlich sind im vorliegenden Fall offensichtlich zwei Handänderungen
erfolgt, eine zwischen den Verkäufern und dem Rekurrenten und eine zwischen dem
Rekurrenten und seiner Ehefrau. Ob auch wirtschaftlich betrachtet zwei
Handänderungen vorliegen, ist aus dem vorstehend erwähnten Grund unerheblich.
Im Übrigen ändern auch die Umstände, dass der Kauf der Wohnung an der C____strasse
im Kontext der Auflösung der Ehe erfolgt ist und sich der Rekurrent und seine
Ehefrau einig gewesen sind, dass der Rekurrent die Wohnung an der C____strasse
zum Zweck erwirbt, dass sie von seiner Ehefrau zusammen mit den beiden
gemeinsamen Kindern bewohnt wird, nichts daran, dass der Rekurrent mit dem Kauf
vom 11. Dezember 2020 zunächst auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über
die Wohnung erworben hat und damit auch wirtschaftlich zwei Handänderungen
vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags vom 11. Dezember 2020 noch nicht einmal der Entwurf der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. Dezember 2020 vorlag
(Rekursbeilage 14; vgl. dazu Rekurs, Rz 31 f.).
Die hypothetischen Ausführungen des Rekurrenten unter
Rz 38 des Rekurses sind unbehelflich. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
erscheint es fraglich, ob keine Handänderungssteuerfolgen eingetreten wären,
wenn bei der Scheidung die Wohnung am B____weg der Ehefrau und diejenige an der
C____strasse dem Rekurrenten zugeteilt worden wären. Der Rekurrent hat die
Wohnung am B____weg mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2019 als einzige Partei
auf Käuferseite zu Alleineigentum erworben. Gemäss seinen Angaben bewohnt er
sie seit dem 10. April 2020 selbst und ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau
nie darin gewohnt hat (vgl. Rekurs, Rz 9, 16 und 19). Da der Rekurrent erklärte, dass er das Grundstück im
Sinn von § 4 Abs. 2 lit. a HäStG ausschliesslich und während mindestens
sechs Jahren dauernd selbst zu bewohnen beabsichtige, wurde nur eine
Handänderungssteuer von 1,5 % erhoben. Diese wurde vom Verkäufer getragen
(Kaufvertrag vom 17. Dezember 2019, Ziff. 5.5 und 6). Wenn das Eigentum an
dieser Wohnung im Rahmen der Scheidung auf die Ehefrau übertragen worden und
die Wohnung künftig von der Ehefrau bewohnt worden wäre, wäre die Wohnung nach
der Scheidung vom 27. April 2021 nicht mehr vom Rekurrenten als Käufer bewohnt
worden, sondern von einer Person, die nicht am Kaufvertrag vom
17. Dezember 2019 beteiligt gewesen ist, gestützt auf den Kaufvertrag kein
Eigentum an der Wohnung erworben und die Wohnung mindestens während der ersten
16 Monate nach dem Vertragsschluss nicht bewohnt hat. Damit wäre die
Voraussetzung gemäss § 4 Abs. 2 lit. a HäStG, dass die Wohnung während
mindestens sechs Jahren dauernd vom Rekurrenten als Käufer selbst bewohnt wird,
grundsätzlich nicht mehr erfüllt gewesen, und hätte der Rekurrent daher
grundsätzlich nachträglich zusätzlich 1,5 % Handänderungssteuer geschuldet
(vgl. dazu Simon/Pfirter, a.a.O.,
§ 4 HäStG N 31). Weshalb es in diesem Fall, in dem die Ehefrau bis zur Scheidung
nie in der Wohnung gewohnt hätte und die Wohnung den Ehegatten auch nie als
Familienwohnung gedient hätte, möglich gewesen sein sollte, dass die Ehefrau
des Rekurrenten als seine Rechtsnachfolgerin das Erfordernis des
Selbstbewohnens während der verbleibenden Zeit der Mindestfrist von sechs
Jahren erfüllt, ist nicht ersichtlich. Die Frage braucht im vorliegenden Fall
aber nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sich der Rekurrent und seine
Ehefrau freiwillig für eine andere Lösung entschieden haben und der Rekurrent
die Wohnung an der C____strasse gemäss eigenen Angaben im Einvernehmen mit
seiner Ehefrau zum Zweck gekauft hat, dass sie nicht von ihm, sondern von ihr
mit den Kindern bewohnt wird.
2.5.3 Abzulehnen ist auch eine Ausdehnung bzw. analoge
Anwendung der Regelung des Steueraufschubs bei der Grundstückgewinnsteuer
gemäss § 105 Abs. 1 lit. e StG (Handänderungen unter Ehegatten
zwecks Abgeltung güter-, unterhalts- und scheidungsrechtlicher Ansprüche), wo
der Rechtsnachfolger – so der Rekurrent
(Rekurs, Rz 45) – in die Rechtspositionen seines Rechtsvorgängers
eintritt. Die vom Rekurrenten geforderte Ausdehnung auf die Handänderungssteuern
gestützt auf «die Notwendigkeit einer Gleichschaltung der Grundsteuern im
selben Kanton» (Rekurs, Rz 46) scheitert schon aus systematischen Gründen.
Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine direkte Steuer
(Spezialeinkommenssteuer), während die Handänderungssteuer als typische
Rechtsverkehrssteuer (Rechtsübergangssteuer) und damit als indirekte Steuer
ausgestaltet ist (Opel, in:
Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.
Immobiliensteuern, Basel 2021, § 1 N 156 f.). Privilegiert im Sinne eines
Steueraufschubs wird bei der Grundstückgewinnsteuer der Veräusserer des
Grundstücks. Diesfalls wird der Wertzuwachs seit der letzten steuerpflichtigen
Handänderung bis zur nächsten steuerbaren Veräusserung ausgesetzt. Der neue
Grundeigentümer tritt bezüglich der Gewinnermittlung und Steuerberechnung in
die Stellung seines Rechtsvorgängers ein und übernimmt den während dessen
Besitzesdauer aufgelaufenen Gewinn und die darauf lastende latente Steuerlast,
aber auch dessen Besitzesdauer. Die Grundstückgewinnsteuerforderung entsteht
erst mit der letzten, nicht mehr zu einem (weiteren) Steueraufschub
berechtigenden Handänderung (dazu Van der
Haegen, in: Tarolli Schmit et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler
Steuergesetz, Basel 2019, § 105 N 2; Reich, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020,
§ 25 Rz 43). Demgegenüber wird bei der Handänderungssteuer der
Erwerber (und nicht der Veräusserer) von der Steuer (ganz oder teilweise)
befreit. Die Befreiung ist endgültig, eine latente Steuerlast entsteht nicht (Dorosamy/Spörri, in: Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Immobiliensteuern, Basel
2021, § 8 N 9 f.; Van der
Haegen, a.a.O. § 105 N 2). Im Übrigen besteht zwischen der
Grundstückgewinnsteuer und der Handänderungssteuer auch insoweit ein
wesentlicher Unterschied, als der Besitzesdauerabzug nur voraussetzt, dass die
steuerpflichtige Person Eigentümerin des veräusserten Grundstücks gewesen ist
oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber gehabt hat (vgl. § 107 Abs. 2 StG), während die Anwendung des reduzierten Steuersatzes gemäss § 4 Abs. 2
lit. a HäStG voraussetzt, dass der Erwerber das Grundstück selbst bewohnt.
Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die vom Rekurrenten postulierte analoge Anwendung von § 105 Abs. 1 lit. e StG auf den vorliegenden Fall.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang trägt der Rekurrent
die Kosten des Verfahrens von CHF 1'800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.