VD.2023.71
Sicherungsentzug des Führerausweises
3. Oktober 2023Deutsch7 min
Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat das Ressort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.71
URTEIL
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. März 2023
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat das Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) einen
vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des in [...], Deutschland,
wohnhaften A____ (nachfolgend Rekurrent) angeordnet. Diesen Sicherungsentzug
hat das AMA nach erfolgter Gewährung der Gelegenheit zum rechtlichen Gehör mit
Verfügung vom 1. Februar 2023 auf unbestimmte Zeit bestätigt. Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Rekurs bei der
Kantonspolizei, welcher zuständigkeitshalber dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) überwiesen worden ist. Mit
Zwischenentscheiden vom 22. Februar und 13. März 2023 hat das JSD das
Rekursverfahren zur Einreichung weiterer Unterlagen sistiert. Diese
Verfahrenssistierung hob das JSD mit Zwischenentscheid vom 27. März 2023 auf.
Gleichzeitig verpflichtete es den Rekurrent mit Hinweis auf seinen Wohnsitz im
Ausland und die Säumnisfolge bei einer Nichtleistung innert Frist bis zum 27.
April 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit Eingaben
vom 6. und 20. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat, ohne Anträge oder
Beanstandungen zu formulieren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident
mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragt das JSD, es sei auf den Rekurs
kostenfällig nicht einzutreten, respektive es sei dieser abzuschreiben.
Eventualiter beantragt es, es sei der Rekurs abzuweisen. Innert gesetzter Frist
hat der Rekurrent verzichtet, dazu replicando Stellung zu nehmen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 12. Mai 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
1.2.1
Grundsätzlich
können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten
werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der
Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
484.
f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2).
Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verpflichtung
einer rekurrierenden Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, wenn ihr damit
der Zugang zum Recht verwehrt wird (VGE VD.2021.179 vom 26. Februar 2021 E.
1.2.1., VD.2021.214 vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019
E. 1.2, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom
8.
März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 281 f.).
1.2.2
Soweit
die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet hat, einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, erweist sich der Rekurs als hinfällig. Vorliegend hat der Rekurrent
den von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschuss nach deren Auskunft in ihrer
Vernehmlassung bezahlt. Dies wurde von ihm nicht bestritten (vgl. act. 6 S. 49,
Handnotiz, dass Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.– am 11. April 2023
bezahlt wurde). Er macht auch nicht geltend, dass ihm die Leistung dieses
Kostenvorschusses nicht möglich gewesen wäre oder zu sonstigen, nicht wieder
gutzumachenden Eingriffen in seine Rechtsstellung geführt hätte. Insoweit kann
daher bereits aus diesem Grund auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Gleiches
gilt auch für die Aufhebung der Sistierung, bei der ebenfalls kein wieder
gutzumachenden Nachteil ersichtlich ist.
1.3
Weiter
ist auch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent nach erfolgter Leistung des
verfügten Kostenvorschusses ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte. Er ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem zwar unmittelbar berührt. Um schutzwürdig
zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse aber im Zeitpunkt der Entscheidung über
das Rechtsmittel noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im
Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1925, 1931).
1.4
Schliesslich
ist der Rekurrent mit seinen Rekurseingaben vom 6. und 20. April 2023 auch
seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Er hat weder einen Antrag
gestellt noch Beanstandungen formuliert, weshalb er den vorinstanzlichen
Entscheid anfechten möchte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein
ärztliches Zeugnis anzukündigen (Rekursanmeldung) und dieses dann ohne weitere
Ausführungen einzureichen (Rekursbegründung).
Gemäss der
Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende
Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das
sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019
E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung
des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE
VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai
2017.
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Vorliegend ist aber nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern der
Rekurrent die Aufhebung der Sistierung und die Ansetzung einer Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes
beanstanden möchte.
2.
Auf den Rekurs
kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Verfahren nicht als
gegenstandlos abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit
das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF
200.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.