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Entscheid

VD.2023.71

Sicherungsentzug des Führerausweises

3. Oktober 2023Deutsch7 min

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat das Ressort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.71

URTEIL

vom 3. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. März 2023

betreffend Sicherungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hat das Ressort

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) einen

vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des in [...], Deutschland,

wohnhaften A____ (nachfolgend Rekurrent) angeordnet. Diesen Sicherungsentzug

hat das AMA nach erfolgter Gewährung der Gelegenheit zum rechtlichen Gehör mit

Verfügung vom 1. Februar 2023 auf unbestimmte Zeit bestätigt. Gegen diesen

Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Rekurs bei der

Kantonspolizei, welcher zuständigkeitshalber dem Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) überwiesen worden ist. Mit

Zwischenentscheiden vom 22. Februar und 13. März 2023 hat das JSD das

Rekursverfahren zur Einreichung weiterer Unterlagen sistiert. Diese

Verfahrenssistierung hob das JSD mit Zwischenentscheid vom 27. März 2023 auf.

Gleichzeitig verpflichtete es den Rekurrent mit Hinweis auf seinen Wohnsitz im

Ausland und die Säumnisfolge bei einer Nichtleistung innert Frist bis zum 27.

April 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren zu leisten.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit Eingaben

vom 6. und 20. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat, ohne Anträge oder

Beanstandungen zu formulieren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident

mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragt das JSD, es sei auf den Rekurs

kostenfällig nicht einzutreten, respektive es sei dieser abzuschreiben.

Eventualiter beantragt es, es sei der Rekurs abzuweisen. Innert gesetzter Frist

hat der Rekurrent verzichtet, dazu replicando Stellung zu nehmen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 12. Mai 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

1.2.1

Grundsätzlich

können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten

werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der

Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

484.

f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2).

Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig

der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt die Verpflichtung

einer rekurrierenden Partei, einen Kostenvorschuss zu leisten, wenn ihr damit

der Zugang zum Recht verwehrt wird (VGE VD.2021.179 vom 26. Februar 2021 E.

1.2.1., VD.2021.214 vom 7. Januar 2022 E. 1.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019

E. 1.2, VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1, VD.2016.16 vom

8.

März 2016 E. 1.2, VD.2015.110 vom 25. November 2015

E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 281 f.).

1.2.2

Soweit

die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet hat, einen Kostenvorschuss zu

bezahlen, erweist sich der Rekurs als hinfällig. Vorliegend hat der Rekurrent

den von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschuss nach deren Auskunft in ihrer

Vernehmlassung bezahlt. Dies wurde von ihm nicht bestritten (vgl. act. 6 S. 49,

Handnotiz, dass Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 700.– am 11. April 2023

bezahlt wurde). Er macht auch nicht geltend, dass ihm die Leistung dieses

Kostenvorschusses nicht möglich gewesen wäre oder zu sonstigen, nicht wieder

gutzumachenden Eingriffen in seine Rechtsstellung geführt hätte. Insoweit kann

daher bereits aus diesem Grund auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Gleiches

gilt auch für die Aufhebung der Sistierung, bei der ebenfalls kein wieder

gutzumachenden Nachteil ersichtlich ist.

1.3

Weiter

ist auch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent nach erfolgter Leistung des

verfügten Kostenvorschusses ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte. Er ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem zwar unmittelbar berührt. Um schutzwürdig

zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse aber im Zeitpunkt der Entscheidung über

das Rechtsmittel noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im

Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als

erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1925, 1931).

1.4

Schliesslich

ist der Rekurrent mit seinen Rekurseingaben vom 6. und 20. April 2023 auch

seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Er hat weder einen Antrag

gestellt noch Beanstandungen formuliert, weshalb er den vorinstanzlichen

Entscheid anfechten möchte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein

ärztliches Zeugnis anzukündigen (Rekursanmeldung) und dieses dann ohne weitere

Ausführungen einzureichen (Rekursbegründung).

Gemäss der

Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende

Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das

sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019

E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23

vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016

E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung

des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE

VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai

2017.

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Vorliegend ist aber nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern der

Rekurrent die Aufhebung der Sistierung und die Ansetzung einer Frist zur

Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes

beanstanden möchte.

2.

Auf den Rekurs

kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Verfahren nicht als

gegenstandlos abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, soweit

das Verfahren nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF

200.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.