VD.2023.72
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
21. August 2023Deutsch14 min
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief das Migrationsamt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.72
URTEIL
vom 21. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Januar 2023
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der ursprünglich aus [...] stammende, [...] Staatsangehörige A____
(Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 2008 im Rahmen einer
Stellensuche in die Schweiz ein. Im Juli 2009 erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt und am 25. März 2014 die
Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn
aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 30. Januar
2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar 2023 und
vom 11. April 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit
verlangt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und damit verbunden die Belassung seiner
Niederlassungsbewilligung (Ziff. 1). Im Falle einer Überweisung des
Rekurses an das Verwaltungsgericht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen (Ziff. 2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Diesen Rekurs überwies
der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 26. Mai
2023 die aufschiebende Wirkung erteilte. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.–,
den der Rekurrent in der Folge fristgerecht leistete. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juni
2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent liess mit Eingabe
vom 14. Juli 2023 schliesslich die Honorarnote seiner Vertreterin einreichen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Mai
2023.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117
vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief der
Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Das
JSD bestätigte diesen Widerrufsgrund. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine
Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
erachtet Ergänzungsleistungen zumindest dann als Sozialhilfe im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur
Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter
Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer ZH VB.2020.00162 vom 16. September 2020
E. 2.3.3.2 und 5.2, VB.2020.00038 vom 29. April 2020 E. 2.3.2 und 4.1, VB.2018.00783
vom 20. März 2019 E. 2.1.2, VB.2016.00579 vom 21. Dezember 2016 E. 5.5; Spring, Der Bewilligungswiderruf im
schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Zürich 2022, Rz. 497).
Mit zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen hat das
Bundesgericht auf die vorstehend erwähnte Praxis gestützte Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Ergebnis geschützt (BGer 2C_937/2020
vom 18. Februar 2021 E. 4.2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3). Das
JSD stützt sich zur Begründung des angefochtenen Entscheids auf diese Praxis
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.). In einem späteren, in der amtlichen
Sammlung publizierten und mit zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten
Urteilen bestätigten Entscheid hat das Bundesgericht die vom Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich und dem JSD vertretene Auffassung jedoch mit überzeugender
Begründung verworfen.
2.3
2.3.1 Im ersten Fall wurde der Ausländer von
November 2006 bis März 2021 von der Sozialhilfe unterstützt. Seit April 2021
bezog er infolge Frühpensionierung eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Mit
Verfügung vom 8. April 2020 wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wurde mit Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit des Kantons
Appenzell Ausserrhoden vom 19. August 2020 und Urteil des Obergerichts des
Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2021 bestätigt (BGE 149 II 1 Sachverhalt lit. A und B). Das Obergericht begründete den Widerrufsgrund
damit, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den
einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen
lasse, wenn die betroffene ausländische Person danach auf Ergänzungsleistungen
angewiesen sei (BGE 149 II 1 E. 4.3). Das Bundesgericht hielt dieser
Begründung zu Recht entgegen, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff der
Sozialhilfe im Sinn des AIG bzw. früher des AuG fallen. Zwar bestehen
zwischen Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe gewisse Ähnlichkeiten, weil
beide Leistungen die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzen und
die öffentliche Hand belasten. Dennoch hat der Gesetzgeber in Kenntnis der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Ergänzungsleistungen nicht unter den
Begriff der Sozialhilfe zu subsumieren sind, keinen Widerrufsgrund des Bezugs
von Ergänzungsleistungen eingeführt, sondern den (möglichen) Bezug von
Ergänzungsleistungen lediglich beim Familiennachzug sanktioniert. Der Bezug von
Ergänzungsleistungen stellt somit keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 149 II 1 E. 4.5 mit Nachweisen). Der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
setzt voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch
besteht, sei es auch nur für eine überschaubare Zeitspanne (BGE 149 II 1 E.
4.7; bestätigt mit BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wenn
die Niederlassungsbewilligung widerrufen würde, obwohl die
Sozialhilfeleistungen bereits vor dem Entscheid durch eine AHV- oder IV-Rente
und Ergänzungsleistungen abgelöst worden sind, würde der Bezug von
Ergänzungsleistungen den Widerrufsgrund bilden, was gerade nicht dem Willen des
Gesetzgebers entspricht (BGE 149 II 1 E. 4.7). Wenn im Zeitpunkt des Entscheids
die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine
in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene
Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Dabei ist die Ablösung der
Sozialhilfeleistungen durch eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen
bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu berücksichtigen (BGE 149 II 1 E. 4.7; bestätigt mit BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3). Im
beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts
keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen
(BGE 149 II 1 E. 4.7). Dem Umstand, dass er die AHV-Rente zufolge
Frühpensionierung bezog, hat das Bundesgericht zu Recht keine Bedeutung
beigemessen.
2.3.2 Im zweiten Fall wurde der Ausländer seit
Februar 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt (VGer GR U 21 18
vom 10. Mai 2022 Sachverhalt Ziff. 3 und 7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar
2023 Sachverhalt lit. A.c). Seit Februar 2019 bezog er eine IV-Rente und seit
Juli 2020 Ergänzungsleistungen dazu (Sachverhalt lit. A.d). Für die Zeit
ab August 2021 betrugen die Ergänzungsleistungen CHF 1'565.– zuzüglich
Krankenkassenprämienpauschale von CHF 414.– (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022
E. 3.3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert (Sachverhalt Ziff. 7). Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Entscheid des Departements für Justiz,
Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2021 und mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2022
bestätigt. Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest
dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds,
wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den
zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente
nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18
vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese
der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis
auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen
gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die
Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch
nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt
des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der
Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene
Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das
Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der
Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe
mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer
2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2, 3.3.1 f. und 4.1).
2.3.3 Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999
bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des
Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte
unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer
im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog,
sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom
11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).
2.4 Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent vom
1. August 2009 bis 31. August 2011, vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2015 und vom
1. Mai 2016 bis 28. Februar 2021 von der Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1.
Juli 2020 erhält er aufgrund eines AHV-Vorbezugs eine gekürzte AHV-Rente und
Ergänzungsleistungen. Per 1. März 2021 wurde er von der Sozialhilfe abgelöst
(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2, 5 und 9 sowie E. 6). Damit hat
der Rekurrent bereits im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai
2022 keine Sozialhilfe mehr bezogen, wie das JSD richtig festgestellt hat
(angefochtener Entscheid E. 6). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es
nach der überzeugenden aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der
Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-8) unerheblich ist, dass der
Rekurrent die AHV-Rente vorbezogen hat, sie daher gekürzt worden ist, dass sein
Lebensunterhalt zur Hauptsache durch die Ergänzungsleistungen gedeckt wird und
die AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt. Nachdem
die Sozialhilfeleistungen per 1. März 2021 durch die AHV-Rente und die
Ergänzungsleistungen abgelöst worden sind, fehlt es am Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Da die Vorinstanzen
keinen anderen Widerrufsgrund geltend machen, ist ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten damit ausgeschlossen. Folglich sind
die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022 sowie Ziff. 1 und 3 des
Dispositivs des Entscheids des JSD vom 30. Januar 2023 aufzuheben.
3.
Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
Parteientschädigungen.
3.1 Mit Honorarnote vom 31. Januar 2023 macht der
Rekurrent für das verwaltungsinterne Rekursverfahren einen Zeitaufwand seiner
Rechtsvertreterin von elf Stunden und 49 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF
200.– sowie CHF 38.50 für Kopien und CHF 37.20 für Porti geltend. Davon
betreffen drei Stunden und 46 Minuten das erstinstanzliche Verfahren. Für das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht indes kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 5.4, VD.2020.77 vom
19. Oktober 2021 E. 2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 8.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
471). Der erwähnte Zeitaufwand ist daher nicht zu entschädigen. Für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren verbleibt ein Zeitaufwand von acht Stunden
und drei Minuten. Dieser ist angemessen und entspricht bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– einem Honorar von CHF 1'610.–. Die Auslagen sind in analoger
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) auf 3 %
des Honorars, entsprechend CHF 48.–, zu beschränken. Handelt es sich nicht um
einen offensichtlichen Bagatellfall, so kann dem obsiegenden Rekurrenten,
gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 it. a der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor einem Departement eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis
CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– zugesprochen werden.
Angesichts dessen, dass der Begriff mit Bezug auf die Parteientschädigung eher
grosszügig auszulegen ist (VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1), ist der
vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Folglich ist dem Rekurrenten
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'658.– zuzusprechen.
3.2 Mit Honorarnote vom 14. Juli 2023 macht der
Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand
seiner Rechtsvertreterin von sieben Stunden und 15 Minuten sowie CHF 22.75 für
Kopien und CHF 39.30 für Porti geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist
angemessen. Für Kopien und Porti kann gemäss § 23 Abs. 1 HoR jedoch «bloss»
eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, entsprechend CHF 44.–,
geltend gemacht werden. Damit beträgt die Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren CHF 1'494.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziff. 1
und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022
werden aufgehoben.
Für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühr und keine Gerichtskosten
erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird
zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'658.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 128.–, und für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'494.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 115.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.