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Entscheid

VD.2023.72

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

21. August 2023Deutsch14 min

Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief das Migrationsamt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.72

URTEIL

vom 21. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2023

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der ursprünglich aus [...] stammende, [...] Staatsangehörige A____

(Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 2008 im Rahmen einer

Stellensuche in die Schweiz ein. Im Juli 2009 erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt und am 25. März 2014 die

Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn

aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 30. Januar

2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar 2023 und

vom 11. April 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit

verlangt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und damit verbunden die Belassung seiner

Niederlassungsbewilligung (Ziff. 1). Im Falle einer Überweisung des

Rekurses an das Verwaltungsgericht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen (Ziff. 2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Diesen Rekurs überwies

der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 26. Mai

2023 die aufschiebende Wirkung erteilte. Gleichzeitig wies er das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.–,

den der Rekurrent in der Folge fristgerecht leistete. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juni

2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent liess mit Eingabe

vom 14. Juli 2023 schliesslich die Honorarnote seiner Vertreterin einreichen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Mai

2023.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117

vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 widerrief der

Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten in Anwendung von Art.

63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Das

JSD bestätigte diesen Widerrufsgrund. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine

Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

erachtet Ergänzungsleistungen zumindest dann als Sozialhilfe im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur

Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter

Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer ZH VB.2020.00162 vom 16. September 2020

E. 2.3.3.2 und 5.2, VB.2020.00038 vom 29. April 2020 E. 2.3.2 und 4.1, VB.2018.00783

vom 20. März 2019 E. 2.1.2, VB.2016.00579 vom 21. Dezember 2016 E. 5.5; Spring, Der Bewilligungswiderruf im

schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Zürich 2022, Rz. 497).

Mit zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen hat das

Bundesgericht auf die vorstehend erwähnte Praxis gestützte Urteile des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Ergebnis geschützt (BGer 2C_937/2020

vom 18. Februar 2021 E. 4.2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3). Das

JSD stützt sich zur Begründung des angefochtenen Entscheids auf diese Praxis

(vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.). In einem späteren, in der amtlichen

Sammlung publizierten und mit zwei nicht in der amtlichen Sammlung publizierten

Urteilen bestätigten Entscheid hat das Bundesgericht die vom Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich und dem JSD vertretene Auffassung jedoch mit überzeugender

Begründung verworfen.

2.3

2.3.1 Im ersten Fall wurde der Ausländer von

November 2006 bis März 2021 von der Sozialhilfe unterstützt. Seit April 2021

bezog er infolge Frühpensionierung eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Mit

Verfügung vom 8. April 2020 wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

wurde mit Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit des Kantons

Appenzell Ausserrhoden vom 19. August 2020 und Urteil des Obergerichts des

Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2021 bestätigt (BGE 149 II 1 Sachverhalt lit. A und B). Das Obergericht begründete den Widerrufsgrund

damit, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den

einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen

lasse, wenn die betroffene ausländische Person danach auf Ergänzungsleistungen

angewiesen sei (BGE 149 II 1 E. 4.3). Das Bundesgericht hielt dieser

Begründung zu Recht entgegen, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss

gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff der

Sozialhilfe im Sinn des AIG bzw. früher des AuG fallen. Zwar bestehen

zwischen Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe gewisse Ähnlichkeiten, weil

beide Leistungen die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzen und

die öffentliche Hand belasten. Dennoch hat der Gesetzgeber in Kenntnis der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Ergänzungsleistungen nicht unter den

Begriff der Sozialhilfe zu subsumieren sind, keinen Widerrufsgrund des Bezugs

von Ergänzungsleistungen eingeführt, sondern den (möglichen) Bezug von

Ergänzungsleistungen lediglich beim Familiennachzug sanktioniert. Der Bezug von

Ergänzungsleistungen stellt somit keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 149 II 1 E. 4.5 mit Nachweisen). Der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

setzt voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch

besteht, sei es auch nur für eine überschaubare Zeitspanne (BGE 149 II 1 E.

4.7; bestätigt mit BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wenn

die Niederlassungsbewilligung widerrufen würde, obwohl die

Sozialhilfeleistungen bereits vor dem Entscheid durch eine AHV- oder IV-Rente

und Ergänzungsleistungen abgelöst worden sind, würde der Bezug von

Ergänzungsleistungen den Widerrufsgrund bilden, was gerade nicht dem Willen des

Gesetzgebers entspricht (BGE 149 II 1 E. 4.7). Wenn im Zeitpunkt des Entscheids

die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine

in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene

Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Dabei ist die Ablösung der

Sozialhilfeleistungen durch eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen

bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu berücksichtigen (BGE 149 II 1 E. 4.7; bestätigt mit BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3). Im

beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts

keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen

(BGE 149 II 1 E. 4.7). Dem Umstand, dass er die AHV-Rente zufolge

Frühpensionierung bezog, hat das Bundesgericht zu Recht keine Bedeutung

beigemessen.

2.3.2 Im zweiten Fall wurde der Ausländer seit

Februar 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt (VGer GR U 21 18

vom 10. Mai 2022 Sachverhalt Ziff. 3 und 7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar

2023 Sachverhalt lit. A.c). Seit Februar 2019 bezog er eine IV-Rente und seit

Juli 2020 Ergänzungsleistungen dazu (Sachverhalt lit. A.d). Für die Zeit

ab August 2021 betrugen die Ergänzungsleistungen CHF 1'565.– zuzüglich

Krankenkassenprämienpauschale von CHF 414.– (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022

E. 3.3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert (Sachverhalt Ziff. 7). Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Entscheid des Departements für Justiz,

Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2021 und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2022

bestätigt. Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest

dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds,

wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den

zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente

nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18

vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese

der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis

auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen

gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die

Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch

nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt

des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der

Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene

Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das

Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der

Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe

mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer

2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2, 3.3.1 f. und 4.1).

2.3.3 Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999

bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des

Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte

unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer

im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog,

sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom

11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).

2.4 Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent vom

1. August 2009 bis 31. August 2011, vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2015 und vom

1. Mai 2016 bis 28. Februar 2021 von der Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1.

Juli 2020 erhält er aufgrund eines AHV-Vorbezugs eine gekürzte AHV-Rente und

Ergänzungsleistungen. Per 1. März 2021 wurde er von der Sozialhilfe abgelöst

(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2, 5 und 9 sowie E. 6). Damit hat

der Rekurrent bereits im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai

2022 keine Sozialhilfe mehr bezogen, wie das JSD richtig festgestellt hat

(angefochtener Entscheid E. 6). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es

nach der überzeugenden aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der

Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-8) unerheblich ist, dass der

Rekurrent die AHV-Rente vorbezogen hat, sie daher gekürzt worden ist, dass sein

Lebensunterhalt zur Hauptsache durch die Ergänzungsleistungen gedeckt wird und

die AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt. Nachdem

die Sozialhilfeleistungen per 1. März 2021 durch die AHV-Rente und die

Ergänzungsleistungen abgelöst worden sind, fehlt es am Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Da die Vorinstanzen

keinen anderen Widerrufsgrund geltend machen, ist ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten damit ausgeschlossen. Folglich sind

die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022 sowie Ziff. 1 und 3 des

Dispositivs des Entscheids des JSD vom 30. Januar 2023 aufzuheben.

3.

Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

Parteientschädigungen.

3.1 Mit Honorarnote vom 31. Januar 2023 macht der

Rekurrent für das verwaltungsinterne Rekursverfahren einen Zeitaufwand seiner

Rechtsvertreterin von elf Stunden und 49 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF

200.– sowie CHF 38.50 für Kopien und CHF 37.20 für Porti geltend. Davon

betreffen drei Stunden und 46 Minuten das erstinstanzliche Verfahren. Für das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht indes kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 5.4, VD.2020.77 vom

19. Oktober 2021 E. 2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 8.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,

471). Der erwähnte Zeitaufwand ist daher nicht zu entschädigen. Für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren verbleibt ein Zeitaufwand von acht Stunden

und drei Minuten. Dieser ist angemessen und entspricht bei einem Stundenansatz

von CHF 200.– einem Honorar von CHF 1'610.–. Die Auslagen sind in analoger

Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) auf 3 %

des Honorars, entsprechend CHF 48.–, zu beschränken. Handelt es sich nicht um

einen offensichtlichen Bagatellfall, so kann dem obsiegenden Rekurrenten,

gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 it. a der Verordnung zum Gesetz

über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor einem Departement eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis

CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– zugesprochen werden.

Angesichts dessen, dass der Begriff mit Bezug auf die Parteientschädigung eher

grosszügig auszulegen ist (VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1), ist der

vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Folglich ist dem Rekurrenten

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1'658.– zuzusprechen.

3.2 Mit Honorarnote vom 14. Juli 2023 macht der

Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand

seiner Rechtsvertreterin von sieben Stunden und 15 Minuten sowie CHF 22.75 für

Kopien und CHF 39.30 für Porti geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist

angemessen. Für Kopien und Porti kann gemäss § 23 Abs. 1 HoR jedoch «bloss»

eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, entsprechend CHF 44.–,

geltend gemacht werden. Damit beträgt die Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren CHF 1'494.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziff. 1

und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 16. Mai 2022

werden aufgehoben.

Für das verwaltungsinterne und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühr und keine Gerichtskosten

erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird

zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem

Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'658.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 128.–, und für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'494.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 115.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.