VD.2023.74
Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank (Urteil BGer 7B_421/2023 vom 29. September 2023)
26. Juni 2023Deutsch8 min
Mit Urteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 stellte das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.74
URTEIL
vom 26. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o […]
Zustelladresse: c/o JVA
Hindelbank, von Erlachweg 2,
3324 Hindelbank
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. Mai 2023
betreffend Versetzung in die
Justizvollzugsanstalt Hindelbank
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 stellte das
Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A____ (Rekurrentin) die
Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat,
diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die
Verwahrung über A____ an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin wurde
vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen.
Am 3. Mai 2023 entsprach die Justizvollzugsanstalt (JVA)
Hindelbank dem zuvor eingereichten Gesuch der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) um
Aufnahme der Rekurrentin zwecks Durchführung des Verwahrungsvollzugs. Mit
Schreiben vom 5. Mai 2023 ersuchte die Rekurrentin die Vollzugsbehörde darum,
von der auf den 16. Mai 2023 angesetzte Versetzung in die JVA Hindelbank
abzusehen. Hierauf teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom
9. Mai 2023 mit, dass an der beabsichtigten Versetzung in die JVA Hindelbank
per 16. Mai 2023 festgehalten werde.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2023
wandte sich die Rekurrentin gegen den Vollzug des Urteils des
Appellationsgerichts vom 29. März 2022 und ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai
2023 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. In der Folge wurde vom Straf- und
Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. Mai 2023 entschieden, dass die
Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank versetzt
wird. Gegen diese Verfügung wendet sich die Rekurrentin. Sie hat mit Eingabe
vom 23. Mai 2023 Rekurs angemeldet und diesen mit Schreiben vom 6. Juni
2023 begründet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einleitend ist festzustellen, dass das
Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Mai 2023 vorliegend als Vorabinformation
anzusehen ist, gegen welches nicht selbständig Rekurs erhoben werden kann,
zumal das Schreiben inhaltlich der in der Folge am 12. Mai 2023 ergangenen
Verfügung der Vollzugsbehörde vollumfänglich entspricht.
1.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug
[Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,
VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, es liege kein
rechtsgültiges Urteil für den Vollzug einer Strafe vor, weshalb die verfügte
Sicherheitshaft nach wie vor Rechtsgültigkeit habe und diese bis zu einem
rechtsgültigen Urteil im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu vollziehen sei.
Des Weiteren seien die Beschwerdegegner vom Bundesgericht im Vergleich zum
Urteil des Appellationsgerichts abgeändert worden, es fehle auf dem Urteil des
Bundesgerichts eine rechtsgültige Unterschrift der Bundesgerichtspräsidentin
und schliesslich werde im Bundesgerichtsurteil zu Unrecht ausgeführt, das
Urteil des Appellationsgericht sei ihr am 1. September 2023 zugestellt worden.
Vielmehr sei dieses bereits am 23. August 2023 bei ihrem Verteidiger eingegangen.
3.
3.1
Ein Urteil ist zu vollstrecken, wenn es nicht
mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013.
Rz.671). Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des
Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. § 43 Abs. 1 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG
257.100) statuiert, dass ein Strafurteil, welches in Rechtskraft erwachsen ist,
unter Beachtung des vom Gericht angeordneten Aufschubs einzelner Sanktionen
beförderlich vollzogen wird.
Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB legt fest, dass die Kantone die
von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile
vollziehen. Zuständig für den Vollzug ist gemäss § 20 des basel-städtischen
Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG; SG 258.200) sowie §
4.
Abs. 1 der Verordnung hierzu (Justizvollzugsverordnung, JW; SG 258.210) die
Vollzugsbehörde.
Der angefochtene Entscheid kann grundsätzlich im Rahmen von
dessen Vollstreckung nur insoweit angefochten werden, als Mängel gegen den
Vollstreckungsentscheid selber vorgebracht werden. Die Rüge der
Rechtswidrigkeit der materiellen Verfügung ist nicht möglich (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 919).
Mit Bezug auf den zu vollstreckenden Entscheid kann nur dessen Nichtigkeit
geltend gemacht werden (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 920).
3.2
Die Rekurrentin bringt keine
Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Urteils des Appellationsgerichts vom 29.
März 2022 bzw. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 vor. Das Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 ist von der Präsidentin und der
Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden und in diesem Urteil ist die
Beschwerde der Rekurrentin vom 15. September 2022 beurteilt worden. Die Rüge
der Abänderung der Namen der Privatklägerin ist unverständlich und für die
Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils irrelevant. Das gleiche gilt für die
ebenfalls beanstandeten Daten der Eröffnung des Urteils des
Appellationsgerichts. Somit erweisen sich sämtliche Einwände der Rekurrentin
als nicht stichhaltig.
Bei dieser Sachlage ist das Appellationsgerichtsurteil
SB.2020.111 vom 29. März 2022 gemäss Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung in
Rechtskraft erwachsen, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin
vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen wurde,
soweit es darauf eingetreten ist.
3.3
Gemäss § 21 Abs. 1 JVG bestimmt die
Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Die Wahl der geeigneten
Anstalt obliegt folglich der Vollzugsbehörde und ein Wahlrecht seitens der
verurteilten Person besteht nicht.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung der Kantone der Nordwest-
und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 6. Mai 2006
(SG 258.300) vorgesehen ist, dass die Kantone die von ihnen zu vollziehenden
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen grundsätzlich in den
konkordatlichen Einrichtungen durchzufuhren haben. Dem Verzeichnis der
konkordatlichen Vollzugseinrichtungen (Konkordatsanstalten) vom
22.
Oktober 2021 (SSED 01.1, abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 15.
Juni 2023]) ist zu entnehmen, dass es sich bei der JVA Hindelbank um eine
konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung für den Straf- und
Massnahmenvollzug für erwachsene Frauen handelt. Demgegenüber ist das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, wo die Rekurrentin zu verbleiben bevorzugt,
keine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung, vielmehr ist diese
Institution vor allem für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a JW). Ein Verbleib im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt während des regulären Straf- und
Massnahmenvollzugs ist nur vorübergehend und bis zur Versetzung in eine
geeignete Vollzugseinrichtung vorgesehen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin nicht
auseinander. Von ihr werden keine Gründe geltend
gemacht, welche gegen ihre Versetzung in die JVA Hindelbank sprechen würden.
Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Verfügung der
Vorinstanz, gemäss welcher die Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die JVA
Hindelbank versetzt wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des
Rekurses vom 23. Mai 2023 führt.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die
unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
JSD, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Justizvollzugsanstalt Hindelbank, von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.