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Entscheid

VD.2023.74

Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank (Urteil BGer 7B_421/2023 vom 29. September 2023)

26. Juni 2023Deutsch8 min

Mit Urteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 stellte das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.74

URTEIL

vom 26. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o […]

Zustelladresse: c/o JVA

Hindelbank, von Erlachweg 2,

3324 Hindelbank

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. Mai 2023

betreffend Versetzung in die

Justizvollzugsanstalt Hindelbank

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil SB.2020.111 vom 29. März 2022 stellte das

Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A____ (Rekurrentin) die

Tatbestandsmerkmale des Mordes in rechtswidriger Weise erfüllt hat,

diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, und ordnete die

Verwahrung über A____ an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin wurde

vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen.

Am 3. Mai 2023 entsprach die Justizvollzugsanstalt (JVA)

Hindelbank dem zuvor eingereichten Gesuch der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) um

Aufnahme der Rekurrentin zwecks Durchführung des Verwahrungsvollzugs. Mit

Schreiben vom 5. Mai 2023 ersuchte die Rekurrentin die Vollzugsbehörde darum,

von der auf den 16. Mai 2023 angesetzte Versetzung in die JVA Hindelbank

abzusehen. Hierauf teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom

9. Mai 2023 mit, dass an der beabsichtigten Versetzung in die JVA Hindelbank

per 16. Mai 2023 festgehalten werde.

Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2023

wandte sich die Rekurrentin gegen den Vollzug des Urteils des

Appellationsgerichts vom 29. März 2022 und ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai

2023 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. In der Folge wurde vom Straf- und

Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 12. Mai 2023 entschieden, dass die

Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank versetzt

wird. Gegen diese Verfügung wendet sich die Rekurrentin. Sie hat mit Eingabe

vom 23. Mai 2023 Rekurs angemeldet und diesen mit Schreiben vom 6. Juni

2023 begründet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einleitend ist festzustellen, dass das

Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Mai 2023 vorliegend als Vorabinformation

anzusehen ist, gegen welches nicht selbständig Rekurs erhoben werden kann,

zumal das Schreiben inhaltlich der in der Folge am 12. Mai 2023 ergangenen

Verfügung der Vollzugsbehörde vollumfänglich entspricht.

1.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.4

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug

[Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,

VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, es liege kein

rechtsgültiges Urteil für den Vollzug einer Strafe vor, weshalb die verfügte

Sicherheitshaft nach wie vor Rechtsgültigkeit habe und diese bis zu einem

rechtsgültigen Urteil im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu vollziehen sei.

Des Weiteren seien die Beschwerdegegner vom Bundesgericht im Vergleich zum

Urteil des Appellationsgerichts abgeändert worden, es fehle auf dem Urteil des

Bundesgerichts eine rechtsgültige Unterschrift der Bundesgerichtspräsidentin

und schliesslich werde im Bundesgerichtsurteil zu Unrecht ausgeführt, das

Urteil des Appellationsgericht sei ihr am 1. September 2023 zugestellt worden.

Vielmehr sei dieses bereits am 23. August 2023 bei ihrem Verteidiger eingegangen.

3.

3.1

Ein Urteil ist zu vollstrecken, wenn es nicht

mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013.

Rz.671). Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des

Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. § 43 Abs. 1 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG

257.100) statuiert, dass ein Strafurteil, welches in Rechtskraft erwachsen ist,

unter Beachtung des vom Gericht angeordneten Aufschubs einzelner Sanktionen

beförderlich vollzogen wird.

Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB legt fest, dass die Kantone die

von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile

vollziehen. Zuständig für den Vollzug ist gemäss § 20 des basel-städtischen

Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG; SG 258.200) sowie §

4.

Abs. 1 der Verordnung hierzu (Justizvollzugsverordnung, JW; SG 258.210) die

Vollzugsbehörde.

Der angefochtene Entscheid kann grundsätzlich im Rahmen von

dessen Vollstreckung nur insoweit angefochten werden, als Mängel gegen den

Vollstreckungsentscheid selber vorgebracht werden. Die Rüge der

Rechtswidrigkeit der materiellen Verfügung ist nicht möglich (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 919).

Mit Bezug auf den zu vollstreckenden Entscheid kann nur dessen Nichtigkeit

geltend gemacht werden (Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., Rz. 920).

3.2

Die Rekurrentin bringt keine

Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Urteils des Appellationsgerichts vom 29.

März 2022 bzw. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 vor. Das Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 ist von der Präsidentin und der

Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden und in diesem Urteil ist die

Beschwerde der Rekurrentin vom 15. September 2022 beurteilt worden. Die Rüge

der Abänderung der Namen der Privatklägerin ist unverständlich und für die

Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils irrelevant. Das gleiche gilt für die

ebenfalls beanstandeten Daten der Eröffnung des Urteils des

Appellationsgerichts. Somit erweisen sich sämtliche Einwände der Rekurrentin

als nicht stichhaltig.

Bei dieser Sachlage ist das Appellationsgerichtsurteil

SB.2020.111 vom 29. März 2022 gemäss Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung in

Rechtskraft erwachsen, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde der Rekurrentin

vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 abgewiesen wurde,

soweit es darauf eingetreten ist.

3.3

Gemäss § 21 Abs. 1 JVG bestimmt die

Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Die Wahl der geeigneten

Anstalt obliegt folglich der Vollzugsbehörde und ein Wahlrecht seitens der

verurteilten Person besteht nicht.

Die Vorinstanz legt zutreffend dar,

dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung der Kantone der Nordwest-

und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 6. Mai 2006

(SG 258.300) vorgesehen ist, dass die Kantone die von ihnen zu vollziehenden

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen grundsätzlich in den

konkordatlichen Einrichtungen durchzufuhren haben. Dem Verzeichnis der

konkordatlichen Vollzugseinrichtungen (Konkordatsanstalten) vom

22.

Oktober 2021 (SSED 01.1, abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 15.

Juni 2023]) ist zu entnehmen, dass es sich bei der JVA Hindelbank um eine

konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung für den Straf- und

Massnahmenvollzug für erwachsene Frauen handelt. Demgegenüber ist das

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, wo die Rekurrentin zu verbleiben bevorzugt,

keine konkordatlich anerkannte Vollzugseinrichtung, vielmehr ist diese

Institution vor allem für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft

zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a JW). Ein Verbleib im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt während des regulären Straf- und

Massnahmenvollzugs ist nur vorübergehend und bis zur Versetzung in eine

geeignete Vollzugseinrichtung vorgesehen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin nicht

auseinander. Von ihr werden keine Gründe geltend

gemacht, welche gegen ihre Versetzung in die JVA Hindelbank sprechen würden.

Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Verfügung der

Vorinstanz, gemäss welcher die Rekurrentin per 16. Mai 2023 in die JVA

Hindelbank versetzt wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des

Rekurses vom 23. Mai 2023 führt.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die

unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

JSD, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Justizvollzugsanstalt Hindelbank, von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.