Lexipedia

Entscheid

VD.2023.75

Einweisung in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

18. Juli 2023Deutsch10 min

vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 19. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.75

URTEIL

vom 18. Juli 2023

Mitwirkende

lic.

iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

Zustelladresse: c/o Justizvollzugsanstalt

Lenzburg,

Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

gegen

Amt für Justizvollzug,

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und

Sicherheitsdepartements

vom 10. Mai 2023

betreffend

Einweisung in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zudem

wurde eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art.

63 StGB sowie ein Landesverweis für 9 Jahre angeordnet. Dieses Urteil ist

noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der Rekurrent befindet sich seit dem 6. Mai 2022 im

vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 19. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Lenzburg. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die JVA Lenzburg dem

Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des

Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg für

mindestens 6 Monate. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur

beabsichtigten Versetzung verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 10. Mai

2023 die Einweisung des Rekurrenten in die erwähnte Sicherheitsabteilung per

11. Mai 2023 für längstens 6 Monate bis zum 10. November 2023.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 19. Mai

2023, ergänzt mit Schreiben vom 2. Juni 2023, Rekurs an das Verwaltungsgericht

des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu

belassen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs

Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für

den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die Kognition

Dispositiv

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt

(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.

April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent

hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie an

einem schädlichen Gebrauch von Cannabis leidende Rekurrent, welcher bereits in

der JVA Bostadel mehrfach körperliche Gewalt gegenüber anderen

Eingewiesenen vorgenommen habe, in den letzten Monaten erneut durch körperliche

Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber Miteingewiesenen bzw. dem

Vollzugspersonal aufgefallen sei. Der jüngste Vorfall, ein tätlicher Angriff

auf einen Vollzugsangestellten offenbare, dass der Rekurrent offensichtlich

nicht in der Lage sei, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien

zurückzugreifen, er äusserst impulsiv reagiere und bei geringfügigem Anlass zu

Gewalt greife, wodurch von ihm ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko ausgehe.

Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden erheblichen

Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei eine eng

bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich. Diese

könne in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die

Einweisung in die betreffende Sicherheitsabteilung halte auch vor der Prüfung

der Verhältnismassigkeit stand. So seien keine milderen Massnahmen, wie

beispielsweise eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung Il, ersichtlich,

um die vom Rekurrenten ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen, langfristig

und konsequent einzudämmen.

3.

3.1 Die

Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine

weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Diese ist zulässig, sofern die

Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im

Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung

der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage

beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005

E. 2.3).

3.2 Eine

beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.

4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen

von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug

hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern

(Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise

auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der

Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen

Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem

Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige

Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und

Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die

erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende

überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es

ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des

Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des

Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt

zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster

Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die

Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und

Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006

(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie

Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der

systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter

https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am

11. Juli 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei

Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert die Einweisung in

jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer

schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

3.3 Die

Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive

ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind

die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung

dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen

bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz

des Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder

Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe

und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.

3.4

3.4.1 Der Rekurrent

bestreitet die in der Verfügung vom 10. Mai 2023 vom Strafvollzug aufgeführten

Gründe und Vorfälle nicht in grundsätzlicher Weise, gibt aber den Mitgefangenen

eine Mitschuld, verharmlost den von ihm erteilten Faustschlag und macht

lediglich einen Reflex mit einem leichten Treffer an der Nase des Dienstchefs

geltend. Die Berichte und Rapporte seien übertrieben dokumentiert und würden

nicht der Wahrheit entsprechen. Der Rekurrent will zwar nicht alleine für die

Vorfälle verantwortlich sein und es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung,

allerdings muss mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, aber für die Anordnung

von sichernden Massnahmen sein fragliches Verhalten, und nur um ihn geht es im

vorliegenden Verfahren, nicht nachgewiesen sein. Es genügt vielmehr im

vorliegenden Zusammenhang, wenn dafür erhebliche Indizien vorliegen und die

Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen

(vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3 mit Hinweis

auf VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 und VD.2019.133 vom 23. Oktober

2019 E. 3.5).

3.4.2 Diese

Voraussetzungen sind hier klar gegeben. Aufgrund der Akten, namentlich der

unangefochten gebliebenen Disziplinarverfügungen vom 2. Mai 2023 und vom 17. Februar 2023 sowie des Antrags auf Einweisung in die

Hochsicherheitsabteilung (SITRAK I) vom 5. Mai 2023 bestehen erhebliche

Indizien, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer wieder ungebührlich,

renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. Die vom Rekurrenten im

Grundsatz unbestrittenen Vorfälle stellen zweifellos ein über die blosse

Störung der Ruhe und Ordnung hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Der

Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung zudem nichts Neues vor, was er

nicht schon bei der Anhörung im Rahmen der Disziplinarverfügungen geltend

gemacht hat. Das aktenkundige Verhalten des Rekurrenten stört jedenfalls klar

die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt und aufgrund der angewandten

körperlichen und verbalen Gewalt handelt es sich eindeutig um

sicherheitsrelevantes Verhalten. Aufgrund dieser Umstände ist die Verlegung in

die Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu

beanstanden.

3.5 Des Weiteren

ist im vorliegenden Fall keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem

geschilderten Verhalten zu begegnen und die Ruhe, Ordnung und Sicherheit

innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Auch ein allfälliger

Kleingruppenvollzug wäre momentan nicht als milderes Mittel geeignet, da die

Gruppenfähigkeit für eine Platzierung in der Sicherheitsabteilung Il mit Blick

auf das von ihm an den Tag gelegte Verhalten als nicht ausreichend zu erachten

ist. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung I im Lichte

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren

Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet

und ist daher abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für

das Rekursverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Es werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt

für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.