VD.2023.75
Einweisung in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
18. Juli 2023Deutsch10 min
vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 19. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.75
URTEIL
vom 18. Juli 2023
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Zustelladresse: c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
gegen
Amt für Justizvollzug,
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und
Sicherheitsdepartements
vom 10. Mai 2023
betreffend
Einweisung in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zudem
wurde eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art.
63 StGB sowie ein Landesverweis für 9 Jahre angeordnet. Dieses Urteil ist
noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Rekurrent befindet sich seit dem 6. Mai 2022 im
vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 19. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Lenzburg. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die JVA Lenzburg dem
Straf- und Massnahmenvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des
Justiz- und Sicherheitsdepartements die Versetzung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg für
mindestens 6 Monate. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
beabsichtigten Versetzung verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 10. Mai
2023 die Einweisung des Rekurrenten in die erwähnte Sicherheitsabteilung per
11. Mai 2023 für längstens 6 Monate bis zum 10. November 2023.
Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 19. Mai
2023, ergänzt mit Schreiben vom 2. Juni 2023, Rekurs an das Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und er sei im Normalvollzug in der JVA Lenzburg zu
belassen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs
Stellung und begehrte dessen kostenfällige Abweisung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die Kognition
Dispositiv
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.
April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent
hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie an
einem schädlichen Gebrauch von Cannabis leidende Rekurrent, welcher bereits in
der JVA Bostadel mehrfach körperliche Gewalt gegenüber anderen
Eingewiesenen vorgenommen habe, in den letzten Monaten erneut durch körperliche
Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber Miteingewiesenen bzw. dem
Vollzugspersonal aufgefallen sei. Der jüngste Vorfall, ein tätlicher Angriff
auf einen Vollzugsangestellten offenbare, dass der Rekurrent offensichtlich
nicht in der Lage sei, auf gewaltfreie Problemlösungsstrategien
zurückzugreifen, er äusserst impulsiv reagiere und bei geringfügigem Anlass zu
Gewalt greife, wodurch von ihm ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko ausgehe.
Damit der Eskalationsgefahr und einer dadurch einhergehenden erheblichen
Gefährdung der Anstaltssicherheit adäquat begegnet werden könne, sei eine eng
bewachte und betreute Unterbringung des Rekurrenten daher unerlässlich. Diese
könne in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg gewährleistet werden. Die
Einweisung in die betreffende Sicherheitsabteilung halte auch vor der Prüfung
der Verhältnismassigkeit stand. So seien keine milderen Massnahmen, wie
beispielsweise eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung Il, ersichtlich,
um die vom Rekurrenten ausgehende erhöhte Gefahr für Drittpersonen, langfristig
und konsequent einzudämmen.
3.
3.1 Die
Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine
weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Diese ist zulässig, sofern die
Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im
Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung
der persönlichen Freiheit muss auf einer formellen gesetzlichen Grundlage
beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005
E. 2.3).
3.2 Eine
beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.
4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen
von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Strafvollzug
hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern
(Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise
auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der
Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen
Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem
Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige
Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und
Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die
erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende
überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es
ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des
Täters einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des
Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt
zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster
Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die
Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und
Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006
(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie
Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der
systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter
https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am
11. Juli 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei
Einweisung in die Sicherheitsabteilung». Danach erfordert die Einweisung in
jedem Fall eine sorgfältige Prüfung. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer
schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.
3.3 Die
Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive
ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind
die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung
dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 des Merkblatts «Vorgehen
bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz vom 29. November 2013 (SSED 30.3) zum eigenen Schutz
des Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder
Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe
und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.
3.4
3.4.1 Der Rekurrent
bestreitet die in der Verfügung vom 10. Mai 2023 vom Strafvollzug aufgeführten
Gründe und Vorfälle nicht in grundsätzlicher Weise, gibt aber den Mitgefangenen
eine Mitschuld, verharmlost den von ihm erteilten Faustschlag und macht
lediglich einen Reflex mit einem leichten Treffer an der Nase des Dienstchefs
geltend. Die Berichte und Rapporte seien übertrieben dokumentiert und würden
nicht der Wahrheit entsprechen. Der Rekurrent will zwar nicht alleine für die
Vorfälle verantwortlich sein und es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung,
allerdings muss mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, aber für die Anordnung
von sichernden Massnahmen sein fragliches Verhalten, und nur um ihn geht es im
vorliegenden Verfahren, nicht nachgewiesen sein. Es genügt vielmehr im
vorliegenden Zusammenhang, wenn dafür erhebliche Indizien vorliegen und die
Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen
(vgl. VGE VD.2022.150 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3 mit Hinweis
auf VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 und VD.2019.133 vom 23. Oktober
2019 E. 3.5).
3.4.2 Diese
Voraussetzungen sind hier klar gegeben. Aufgrund der Akten, namentlich der
unangefochten gebliebenen Disziplinarverfügungen vom 2. Mai 2023 und vom 17. Februar 2023 sowie des Antrags auf Einweisung in die
Hochsicherheitsabteilung (SITRAK I) vom 5. Mai 2023 bestehen erhebliche
Indizien, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer wieder ungebührlich,
renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. Die vom Rekurrenten im
Grundsatz unbestrittenen Vorfälle stellen zweifellos ein über die blosse
Störung der Ruhe und Ordnung hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Der
Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung zudem nichts Neues vor, was er
nicht schon bei der Anhörung im Rahmen der Disziplinarverfügungen geltend
gemacht hat. Das aktenkundige Verhalten des Rekurrenten stört jedenfalls klar
die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt und aufgrund der angewandten
körperlichen und verbalen Gewalt handelt es sich eindeutig um
sicherheitsrelevantes Verhalten. Aufgrund dieser Umstände ist die Verlegung in
die Sicherheitsabteilung I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht zu
beanstanden.
3.5 Des Weiteren
ist im vorliegenden Fall keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem
geschilderten Verhalten zu begegnen und die Ruhe, Ordnung und Sicherheit
innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Auch ein allfälliger
Kleingruppenvollzug wäre momentan nicht als milderes Mittel geeignet, da die
Gruppenfähigkeit für eine Platzierung in der Sicherheitsabteilung Il mit Blick
auf das von ihm an den Tag gelegte Verhalten als nicht ausreichend zu erachten
ist. Demnach erscheint die Versetzung in die Sicherheitsabteilung I im Lichte
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren
Führung des Rekurrenten als geeignet, erforderlich und zumutbar.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet
und ist daher abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für
das Rekursverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt
für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.