VD.2023.76
Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders
22. Oktober 2023Deutsch27 min
vorliegenden Entscheid noch die schriftliche Begründung der KoFako abzuwarten. Soweit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.76
URTEIL
vom 22. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 11. Mai 2023
betreffend Versetzung in ein
betreutes Wohnheim und Bewilligung von
unbegleiteten Ausgängen unter
Aufsicht des Bruders
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der
Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43
Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs.
2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach Art. 64 StGB
weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Mit Urteil vom 8. März 2018 hiess das Appellationsgericht einen
Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD) vom 27. März 2017 gut und bewilligte ihm Vollzugsöffnungen im Sinne von
unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Vaters (VGE VD.2017.156). Die mit
Schreiben vom 11. Januar 2021 beantragte Vollzugsöffnung im Sinne von generell
unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal der UPK gemäss der Progressionsstufe
«Park nach Absprache» wurde dem Rekurrenten mit Urteil des Appellationsgerichts
VD.2021.140 vom 14. April 2022 auf entsprechenden Rekurs hin jedoch nicht
gewährt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 beantragte der Rekurrent unter anderem
die Versetzung in ein geschütztes Wohnheim sowie die Gewährung von
wöchentlichen Ausgängen in Begleitung seines Vaters und Bruders. Nach erfolgten
Abklärungen wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) am 11. Mai
2023 die beiden Gesuche ab (in Bezug auf die Bewilligung von unbegleiteten
Ausgängen unter Aufsicht des Vaters wurde das zweite Gesuch als gegenstandslos
abgeschrieben).
Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch B____, mit
Eingabe vom 16. Mai 2023 Rekurs erhoben und denselben – innert erstreckter
Frist – mit Eingabe vom 10. Juli 2023 begründet. Hiernach sei der SMV
anzuweisen, das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes Wohnheim
gutzuheissen (Ziff. 1). Zudem sei zur Klärung der Frage der Rückfallgefahr und
zur Frage eines alternativen offeneren Massnahmensettings ein neues Gutachten
in Auftrag zu geben (Ziff. 2). Darüber hinaus sei die Vollzugsbehörde
anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen auch unter
Aufsicht des Bruders gutzuheissen (Ziff. 3). Der SMV hat mit Schreiben vom 4.
August 2023 auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt, der
Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. August 2023 hat er
dem Appellationsgericht darüber hinaus das in der Zwischenzeit bei ihm
eingegangene Dispositiv der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. August
2023 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. September 2023 teilte der instruierende
Appellationsgerichtspräsident dem Rekurrenten mit, dass er gedenke, für den
vorliegenden Entscheid noch die schriftliche Begründung der KoFako abzuwarten. Soweit
der Rekurrent darin einen Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot erkennen sollte
und eine umgehende Beurteilung ohne Einbezug der Beurteilung der KoFako wünschen
sollte, möge er dies dem Gericht umgehend mitteilen.
Nachdem die Begründung der KoFako mit Schreiben vom 5.
Oktober 2023 nachgereicht wurde und der Rekurrent keine frühere Behandlung seines
Falls wünschte, kann das vorliegende Urteil nunmehr auf dem Zirkulationsweg
unter Beizug der Vorakten ergehen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Die mit Entscheid
VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 bewilligten unbegleiteten Ausgänge in
Begleitung des Vaters wurden zwischenzeitlich aufgrund des schlechten
Gesundheitszustands des Rekurrenten sistiert (vgl. dazu auch E. 4.1.3, 4.3.4).
Da sie aber wiederaufgenommen wurden, hat der SMV das streitgegenständliche Gesuch
hinsichtlich der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des
Vaters zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Der Rekurrent bezieht sich mit
seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr darauf,
sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
1.5
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
ist die Prüfung von Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 90 Abs. 4bis
und Art. 75a StGB. Ob solche im Einzelfall bewilligt werden können,
ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht
oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten
Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der
eingewiesenen Person zu entscheiden (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 2.1
mit Hinweis auf BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; BGer 6B_240/2018
vom 23. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur sog.
Lockerungsprognose Ineichen,
Strafvollzug und Verwahrung: Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue
2017, S. 316).
2.2
Wie das Verwaltungsgericht bereits in
einem früheren Verfahren des Rekurrenten bezüglich Vollzugslockerungen feststellte
(VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.1), gilt der progressive Vollzug nach
Art. 75a StGB auch für Verwahrte; das heisst, selbst bei gemeingefährlichen
Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen,
wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Die Anforderungen an das Verhalten des
Eingewiesenen im Vollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls
definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der
bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar
2021.
E. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_577/2020 vom
7.
Juli 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit
Hinweisen; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen
betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22.
Oktober 2021, Fn. 6).
2.3
Anders aber als im Strafvollzug, in
dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen
werden muss und Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten
stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von
Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen
Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr
ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Vollzugslockerungen erfolgen damit
grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Bei der Beurteilung von
solchen Lockerungen geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
dem Verwahrten das verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm
Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist die Bewährung bei ersten
geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die
Gewährung weitergehender Freiheiten (BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002
E. 2.5.2; VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.2). In diesem Sinne ist
die Gewährung von Vollzugsöffnungen in ein Gesamtkonzept der individuellen
Resozialisierungsplanung einzuordnen (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.
1.4.4). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte
und objektive Gründe stützen, wobei die kantonalen Behörden im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen verfügen (BGer
6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.5, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.
1.4.6).
3.
Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Antrag auf Versetzung in
ein geschütztes Wohnheim fest.
3.1
Unter Verweis auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018, den
Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 und die Stellungnahme der
UPK vom 11. Juli 2022 stellte die Vollzugsbehörde diesbezüglich fest, dass sich
der an einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidende
Rekurrent seit rund 18 Jahren in den UPK Basel befinde. Während dieser Zeit
habe unter einer regelmässigen neuroleptischen Medikation keine Remission der
akut produktiv-psychotischen Symptome erreicht werden können. Die nach wie vor
auftretenden akut psychotischen Episoden seien unter anderem von gewalttätigen
und teilweise sexualisierten Inhalten geprägt, wobei die diesbezüglichen
Auslöser weder vom Rekurrenten noch vom Behandlungsteam erkennbar seien. Der
Rekurrent sei in diesen Phasen nicht in der Lage, sich Hilfe zu holen oder
selbständig und eigenverantwortlich die Reservemedikation einzunehmen. Die
Vollzugsbehörde kam daher zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor auf ein
hochstrukturiertes, stationär-klinisches Massnahmensetting angewiesen sei,
zumal mit ihm aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein
adäquates Risikomanagement habe etabliert werden können, weshalb ausserhalb
eines gesicherten und engbetreuten Rahmens weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr
für Anlassdelikte auszugehen sei. Dieser Gefahr könne nur in einem
spezialisierten, geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting,
wie dies die UPK Basel gewährleisteten, angemessen begegnet werden. Daraus
folgte die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes
Wohnheim.
3.2
Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
diesbezüglich geltend, dass die UPK aufgrund des langen dortigen Massnahmenvollzugs
in einem geschlossenen Massnahmensetting nicht mehr zu einer objektiven
Beurteilung in der Lage seien. Vor diesem Hintergrund rügt er, dass die Annahme
einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte nicht von einem Gutachter sowie
im Lichte seiner langjährigen Entwicklung und des aktuellen Gesundheitszustands
untersucht worden sei. Es sei deshalb zwingend ein externes Gutachten in
Auftrag zu geben, mit dem geprüft und untersucht werden solle, ob die Rückfallgefahr
tatsächlich noch in dem Ausmass gegeben sei, dass der Vollzug nach wie vor
einzig in einem geschlossenen Massnahmensetting möglich ist.
3.3
Es stellt sich daher die Frage, ob
mit der Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom
13.
Juli 2018 und die beiden Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11.
Juli 2022 abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein neues Gutachten
einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens
sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die
Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar
2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die
Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese
Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im
Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach
rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).
Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der
weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese
aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden
kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom
22.
März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE
VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).
3.4
Mit
seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018
(act. 6/1 S. 632 ff.) bestätigte C____, [...], die bereits im Gutachten von
D____, [...], vom 2. Dezember 2013 (act. 6/1 S. 237 ff., 271 f.) gestellten
Diagnosen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie ohne erkennbare
Remission (ICD-10: F20.00) mit kontinuierlicher Symptomatik, eines Zustands
nach Opiat-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung
(ICD-10: F11.21), sowie eines Zustands nach schädlichem Gebrauch multipler
Substanzen (ICD-10: F19.1; Kokain, Cannabis, LSD, Stechapfel). Er führte aus,
dass die psychotische Erkrankung nach wie vor aktiv sei, obschon sich das
Wahnsystem insgesamt nur noch wenig verändere und die affektive Besetzung
gedämpft sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Reduktion des
psychotischen Erlebens erreicht werden können. Der bisherige Vollzugs- und
Therapieverlauf sei als zufriedenstellend zu bewerten. Es habe eine Beruhigung
und Stabilisierung ohne fremdaggressive Ausbrüche konstatiert werden können. Trotzdem
sei davon auszugehen, dass die produktiv-psychotische Dynamik medikamentös und
durch enge Betreuungsstrukturen lediglich begrenzbar, aber nicht remittierbar
sei, weshalb die haltenden Strukturen zu gewährleisten seien. Er bezeichnete
die Risikoprognose als tendenziell günstiger und die Rückfallgefahr aufgrund
des aktuellen stationären, klinischen Settings als gering. Für die Realisierung
einer schweren Gewalttat seien nebst der psychotischen Grunderkrankung die
definierten situativen Risikofaktoren, wie die gänzlich unzureichende
Behandlung der psychotischen Störung, insbesondere mit fehlender Nachhaltigkeit
der medikamentösen Therapie, die unstrukturierte und unkontrollierte
Lebenssituation inklusive Drogen- und Alkoholkonsum, die nicht durchgehende
Verfügbarkeit wichtiger Bezugspersonen und das dadurch fehlende Monitoring
einer psychopathologischen Verschlechterung, die freie Beweglichkeit, die unkontrollierte
Verfügbarkeit von Messern sowie interpersonelle Stresssituationen wesentlich.
Die Notwendigkeit der Fortsetzung eines stationär-klinischen Massnahmensettings
könne deshalb keinesfalls angezweifelt werden. Bei einer Entlassung in
unstrukturierte Situationen sei die Wahrscheinlichkeit für fremd-aggressive
Übergriffe (Beschimpfungen, Bedrohungen, Tätlichkeiten) bis hin zu
gewalttätigen Eskalationen erhöht.
3.5
3.5.1
Dieser Befund erscheint aufgrund der
Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11. Juli 2022 wie auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor
aktuell. So wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit
kontinuierlichem Verlauf und schwerer Ausprägung mit dem
Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.)
bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer florid-psychotischen
Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er berichte über
regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische Halluzinationen
und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier Stunden andauern
könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von der Symptomatik
vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt Hilfe oder
Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und sexualisierte
Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und esoterische
Inhalte zu erkennen. Manchmal würde A____ auch Miteingewiesene und das Personal
in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen. Der Rekurrent könne weiterhin
keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der Positivsymptomatik
nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das aktuelle
Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen
Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen. Die
Rückfallgefahr bei Entlassung in einen offeneren Rahmen sei insgesamt als
ungünstig bis sehr ungünstig einzuschätzen.
3.5.2
Auch
mit der Stellungnahme der UPK Basel vom 11. Juli 2022 (act. 6/1
S. 906 f.) wird berichtet, dass der Rekurrent noch immer an
produktiv-psychotischen Symptomen leide, welche zwischen 30 Minuten bis zu
Stunden anhalten könnten. Die Exazerbationen seien insbesondere von
Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten, wie beispielsweise sexuelle Gewalt
in Form von Vergewaltigungen, geprägt. Des Weiteren integriere er in akut
psychotischen Zuständen Drittpersonen in sein Erleben und verspüre den Drang
mit diesen über den Inhalt seiner Halluzinationen zu sprechen. Die gezeigte
Symptomatik bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung durch
Fachpersonal sowie einer adäquaten Medikation. Insgesamt weise der Rekurrent
einen schweren, langjährigen, progredienten und therapieresistenten
Krankheitsverlauf auf, welcher zunehmend mit kognitiven Defiziten einhergehe. Dem
entspricht auch im Wesentlichen die Beurteilung im Therapie-
und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.).
3.6
Weshalb auf diese
Feststellung des aktuellen und mit dem gutachterlich zuvor im Wesentlichen nach
wie vor übereinstimmenden Status des Rekurrenten durch die UPK nicht soll
abgestellt werden können und die UPK in diesem Sinne zu einer objektiven
Beurteilung nicht fähig sein sollen, ist unerfindlich. Vielmehr kann vor dem
Hintergrund dieser aktuellen fachärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des
Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein geschütztes Wohnheim weiterhin auf
das forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018 abgestellt
werden. Aufgrund des fortdauernden Krankheitsbilds erscheint die Fortsetzung
eines stationär-klinischen Massnahmensettings deshalb weiterhin notwendig. Es
ist daher nicht zu beanstanden, wenn sowohl die UPK mit ihrer Stellungnahme vom
11.
September 2022 wie auch die Vorinstanz zum Schluss gelangten, dass
eine Unterbringung in einem geschützten Wohnheim aufgrund der wiederkehrenden
florid-psychotischen Symptomatik weiterhin nicht vorstellbar ist und dass der
Rekurrent nach wie vor auf ein hochstrukturiertes, stationär-klinisches
Massnahmensetting angewiesen ist. Wie die Vorinstanz aufgrund der genannten
Abklärungen zutreffend festgestellt hat, konnte mit dem Rekurrenten aufgrund
seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein adäquates Risikomanagement
etabliert werden, weshalb ausserhalb eines gesicherten und engbetreuten Rahmens
weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte auszugehen ist.
Dieser fortbestehenden Rückfallgefahr kann daher nur in einem spezialisierten,
geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting, wie es von den UPK
Basel gewährleistet wird, angemessen begegnet werden. Vor diesem Hintergrund
kann daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten trotz der
unbestrittenermassen langen Dauer dieses Settings derzeit kein alternatives
Setting entwickelt werden. Dem entspricht denn auch die Empfehlung der
Konkordatlichen Fachkommission in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023, wonach
keine weiteren Vollzugsöffnungen und «insbesondere keine Versetzung in ein
Wohnheim» zu gewähren sei, da «ausserhalb des forensisch-psychiatrischen
klinischen Settings insbesondere Personen aus dem sozialen Nahraum [des
Rekurrenten] (Mitpatienten, Personal) gefährdet» seien.
3.7
Die Vorinstanz hat daher das Gesuch
um Versetzung in ein betreutes Wohnheim zu Recht abgewiesen.
4.
Strittig
ist weiter die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen
unter der Aufsicht des Bruders.
4.1
4.1.1
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog
die Vorinstanz unter Verweis auf Ziff. 8.1 der Übersicht der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer
Kantone zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug
vom 25. März 2022 (SSED 50.00), dass begleitete Ausgänge und Urlaube durch Mitarbeitende
der Vollzugseinrichtung begleitet werden und es sich bei einer Begleitung durch
Angehörige bzw. Privatpersonen, insbesondere auch durch freiwillige Mitarbeitende
der Bewährungshilfe, um eine unbegleitete Vollzugsöffnung handelt. Unbegleitete
Ausgänge unter der Aufsicht des Vaters seien dem Rekurrenten vom
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 im Sinne
einer Art Rahmenbewilligung grundsätzlich gewährt worden, soweit sein Zustand
im Einzelfall nicht ungünstig, kritisch oder auffällig erscheine. Vorbehalten
worden sei auch ein Entscheid der Vollzugsbehörde über eine Verschärfung der
Vollzugslockerungen bei einer negativen Veränderung seines Zustands.
4.1.2
Mit Bezug auf das Gesuch um
Bewilligung von Ausgängen unter der Aufsicht des Bruders verwies die Vorinstanz
zunächst auf Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 6 StGB, wonach Eingewiesenen
von der Vollzugsbehörde (Art. 8 der Richtlinie betreffend die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 19. November 2012 [SSED 09.0]) zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren sei, soweit ihr
Verhalten dem nicht entgegenstehe und keine Gefahr bestehe, dass sie fliehen
oder weitere Straftaten begehen. Dabei könne die Bewilligung gemäss Art. 14 Abs.
1.
und 2 der genannten Richtlinie in Absprache mit der Vollzugseinrichtung an
die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden.
Beim ordentlichen Verwahrungsvollzug sei das Prüfschema für die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug mit ergänzenden
Erläuterungen des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz vom 20. März
2020.
(SSED 30.7; nachfolgend: Prüfschema für die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung) heranzuziehen, wonach im Rahmen des risikoorientierten
Sanktionenvollzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen zu prüfen seien. Die beantragte
Vollzugsöffnung müsse unter anderem in eine realistische Lockerungsperspektive
beziehungsweise in die individuell-konkrete Vollzugskonzeption eingebettet sein
(II. 1. des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. auch BGer
6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E.
2.1
ff.). Des Weiteren seien die Fluchtgefahr sowie die konkrete als auch die
längerfristige Rückfallgefahr zu prüfen (vgl. dazu BGer 6B_619/2015 vom
18.
Dezember 2015 E. 2.7) und zu beurteilen, ob individuelle
Sicherungsmassnahmen einem Lockerungsmissbrauch entgegenwirkten und damit der
Sinn und Zweck der beantragten Vollzugsöffnung noch gewahrt werde (II. 2 ff.
des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung).
4.1.3
Bezogen auf den vorliegenden
Sachverhalt erwog die Vorinstanz, gemäss der Stellungnahme der UPK Basel vom
11.
Juli 2022 leide der Rekurrent an produktiv-psychotischen Symptomen, welche
von 30 Minuten bis zu Stunden anhalten könnten. Phasen mit einer stabilen
Symptomatik seien jeweils von kurzer Dauer. Diese anhaltenden Exazerbationen
seien insbesondere von Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten und sexueller
Gewalt im Sinne von Vergewaltigungen geprägt. In diesen akut psychotischen
Zuständen integriere der Rekurrent auch fremde Menschen in sein Erleben und
verspüre den Drang, mit Drittpersonen über diese Inhalte zu sprechen. Zudem
gehe der progrediente, schwere und therapieresistente Krankheitsverlauf
zunehmend mit kognitiven Defiziten einher. Eine Erweiterung der
Ausganglockerungsstufe sei deshalb nicht zu empfehlen. Mit ihrer Stellungnahme
vom 3. November 2022 hätten die UPK Basel bestätigt, dass beim Rekurrenten
angesichts des langjährigen, progredienten und schweren Krankheitsverlaufs
einer paranoiden Schizophrenie nicht mehr von einer anhaltenden Verbesserung
oder Remission der Symptomatik ausgegangen werde. Der psychische Zustand des
Rekurrenten lasse weiterhin keine Erweiterung der Ausgangsstufe zu. Die
unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des Vaters hätten von Juli 2022 bis
November 2022 aufgrund des verschlechterten psychopathologischen Zustands des
Rekurrenten infolge seiner schweren psychischen Störung mit zunehmend
kognitiven Defiziten sowie wegen der Pandemiesituation zwischenzeitlich
sistiert werden müssen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 hätten die UPK Basel –
so die Vorinstanz – weiter zu unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des
Bruders Stellung genommen und sinngemäss mitgeteilt, dass der Bruder zeitweilig
regelmässig zu Besuch gekommen sei und den Rekurrenten jeweils einmal im Monat
besuche. Unbegleitete Ausgänge in Begleitung des Bruders seien grundsätzlich
langfristig denkbar, jedoch aktuell nicht sinnvoll, da eine entsprechende Erweiterung
der Ausgänge zu einer erhöhten Belastung und zu psychotischen Episoden beim
Rekurrenten führen könnten. Die allfällige Durchführung von unbegleiteten
Ausgängen unter Aufsicht des Bruders bedinge eine stufenweise Einführung und
eine vertiefte Vorbereitung sowohl des Bruders als auch des Rekurrenten. Nach
der zwischenzeitlichen Sistierung der unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des
Vaters seien jedoch zuerst diese wieder einzuüben und zu erproben.
4.1.4
Vor diesem Hintergrund stellte die Vollzugsbehörde
zusammenfassend fest, dass der Rekurrent unverändert an einer schweren
psychischen Störung leide und auch unter der regelmässigen neuroleptischen
Medikation bisher keine Remission der Produktivsymptomatik habe erreicht werden
können. Er sei deshalb auf eine engmaschige und engbetreute Begleitung
angewiesen. Aufgrund seines Risikopotentials seien in Übereinstimmung mit den
Behandlern aller Voraussicht nach keine weitergehenden Lockerungsstufen
vorgesehen, da bereits kleinste Veränderungen zu einer Überforderung und damit
einer risikorelevanten Verschlechterung des psychopathologischen Zustands führten
und bisher keine eindeutigen Auslöser für die psychotischen Episoden erkennbar
seien. Bei der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des
Bruders handle es sich zwar grundsätzlich nicht um eine weitergehende
Progressionsstufe. Die Erweiterung geeigneter Begleitpersonen im Rahmen von
unbegleiteten Ausgängen lasse sich in die individuell-konkrete
Vollzugskonzeption für den Rekurrenten einbetten. In legalprognostischer
Hinsicht sei aber dennoch davon auszugehen, dass bereits die Erweiterung der
jeweiligen Begleitperson und die damit einhergehenden organisatorischen und
personellen Veränderungen zu einer Überforderung des Rekurrenten führten und
sich negativ auf sein psychisches Zustandsbild auswirken würde. Da der Rekurrent
mangels adäquater Bewältigungsstrategien auf ein engbetreutes Setting
angewiesen sei, könne bei unbegleiteten Ausgängen in ausschliesslicher
Begleitung des Bruders nicht unverzüglich auf eine mögliche psychotische
Episode reagiert werden, zumal die fehlende durchgehende Verfügbarkeit von
wichtigen Bezugspersonen als risikorelevanter Aspekt legalprognostisch
ungünstig zu werten sei. Ungünstig erscheine dabei auch, dass er Drittpersonen
in sein psychotisches Erleben miteinbeziehe und folglich auch die Gefahr
bestehe, dass die akut psychotische Symptomatik seinen Bruder miteinschliesse. Die
Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Bruders sei
deshalb derzeit legalprognostisch nicht vertretbar und das entsprechende Gesuch
abzuweisen.
4.2
Dem hält der Rekurrent mit seinem
Rekurs entgegen, es sei nicht einsehbar, weshalb die Rahmenbewilligung für
unbegleitete Ausgänge auf dem Areal mit dem Vater nicht auf den Bruder
ausgedehnt werden könne. Dieser sei auch in regelmässigem Kontakt mit ihm.
Unbegleitete Ausgänge zumindest auf dem Areal seien für dieses Familienmitglied
sehr wichtig, da die Pflege eines normalen Verhältnisses zwischen Brüdern im
Rahmen des geschlossenen Settings in den UPK nahezu unmöglich sei. Die
Sistierung der Vollzugsöffnung mit unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des
Vaters sei einzig und allein wegen den Coronamassnahmen erfolgt. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie sich die Erweiterung einer Bezugsperson negativ auf sein
psychisches Zustandsbild auswirken würde, könne er doch in gleicher Weise wie
mit dem Vater auf die bestehende Bewältigungsstrategie reagieren. Im Moment sei
keine erhöhte Belastung für ihn gegeben. Es sei in tatsächlicher Hinsicht
willkürlich und falsch, dass ihm eine Ausdehnung der unbegleiteten Ausgänge
zusammen mit seinem Bruder schaden würde. Dies müsste in enger Absprache mit
dem Bruder und dem Rekurrenten zuerst geprüft werden. Nur wenn sich konkret
eine solche Problematik abzeichnen würde, könnte genauso wie mit dem Vater auf
Ausgänge verzichtet werden. Dem Grundsatz nach brauche er eine identische
Rahmenbewilligung, um auch mit seinem Bruder ein Familienverhältnis zu pflegen
und mit ihm die Möglichkeit zu haben, unbegleitet auf dem Areal Ausgang zu
haben.
4.3
4.3.1
Mit seinem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 13. Juli 2018 hat C____ (act. 6/1 S. 632 ff., 670 ff.) erwogen,
dass die damals aktuellen Bemühungen zur Vorbereitung der bewilligten Ausgänge
nur mit dem Vater geeignet seien, die potentiellen Risiken adäquat zu
minimieren und zu kontrollieren. Sobald diese komplikationslos über einen
längeren Zeitraum verlaufen seien und der Rekurrent gelernt habe, auf Telekommunikation
zurückzugreifen und dies zuverlässig in sein Selbstmanagement einzubauen, seien
bei anhaltender Stabilität und Compliance zu einem späteren Zeitpunkt auch
weitergehende Lockerungen in Form zeitlich und räumlich begrenzter
unbegleiteter Ausgänge zu erwägen. Für weitere Lockerungen müsse eine über den
aktuellen Status hinausgehende Konsolidierung der psychischen Situation
feststellbar sein.
4.3.2
Mit
Entscheid vom 2. August 2023 hat die KoFako empfohlen, dem Rekurrenten keine
unbegleiteten Ausgänge und daher auch keine durch Familienmitglieder begleitete
Ausgänge zu gewähren. Sie erwog, dass der Umgang mit seiner schweren Krankheit
auch zum Eigenschutz ein hohes Mass an Professionalität verlange. Angesichts
der seit 2018 eingetretenen Befundsverschlechterung erachtet sie daher «die bislang genehmigten Vollzugsöffnungen weiterhin für nicht
vertretbar». Sie empfehle «aufgrund
der immer wieder gezeigten schnellen Überforderung [des Rekurrenten] und der
nach wie vor zum Teil mehrfach täglich auftretenden Wahninhalte auch mit
gewalttätigem Inhalt und unter Einbezug von Personen aus dem sozialen Nahraum
[…] keine weiteren Vollzugsöffnungen zu gewähren».
4.3.3
Die
Verschlechterung des psychischen Zustands des Rekurrenten wurde auch schon vom
Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.2
konstatiert, worauf verwiesen werden kann. Während
noch bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VD.2017.156 vom
8.
März 2018, mit dem die Progressionsstufe «vom Vater begleitete Ausgänge» bewilligt worden
ist, die psychotischen Phasen ein bis zwei Mal pro Woche auftraten (VGE VD.
2017.156
vom 8. März 2018 E. 4.3), musste bereits bei der Beurteilung vom
14.
April 2022 festgestellt werden, dass die Symptomatik nun vermehrt auftritt.
Dies gilt gemäss den aktuellen Therapieberichten weiterhin (Therapie- und
Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 28 ff.; Bericht UPK
vom 11. Juli 2022, act. 6/1 S. 906 f.), auch wenn der Rekurrent selber geltend
gemacht hat, dass seine Psychosen heute milder verliefen und seltener – ein-
bis zweimal pro Woche – vorkämen (Stellungnahme vom 20. Juni 2023, act. 6/2
S. 41). Mit Bericht vom 11. Juli 2022 wurde zwar bestätigt, dass es
zwischenzeitlich immer wieder zu Phasen mit stabilerer Symptomatik komme, diese
aber immer von kurzer Dauer seien.
4.3.4
In einer
ersten Phase verliefen die vom Vater begleiteten Ausgänge zwar
komplikationslos, der Rekurrent zeigte sich dabei danach aber häufig erschöpft
(Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht UPK vom 24. Juli 2019, act. 6/1 S. 727).
In der Folge hat der Rekurrent selber die Nutzung der Arealausgänge in
Begleitung seines Vaters sistiert, weshalb seitens der Therapeuten erfolglos
versucht worden ist, bei ihm wieder Motivation für diese Ausgänge zu wecken
(Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020, act. 6/1 S. 766).
Schliesslich mussten die vom Vater begleiteten Ausgänge entgegen der Auffassung
des Rekurrenten nicht allein pandemiebedingt, sondern vielmehr aufgrund seiner
deutlichen Überforderung zwischenzeitlich weiter sistiert werden, was vom
Rekurrenten im früheren Verfahren denn auch anerkannt worden ist (vgl. auch VGE
VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf den Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 S. 3, act. 6/1
S. 818 ff., 820). Damals wurden die Ausgänge ausserhalb des Areals
aufgrund der Corona-Pandemie zwar deutlich eingeschränkt. Auch bei den «wenigen Unternehmungen ausserhalb des Klinikareals» habe sich aber «eine deutliche Überforderung des
Patienten» gezeigt. So habe er etwa in Begleitung seiner
Bezugsperson trotz Unterstützung Einkäufe nicht erledigen können und schien im
Einkaufszentrum verloren. Eine Erweiterung auf unbegleitete Ausgänge konnte
damals daher nicht empfohlen werden (Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31.
August 2021 S. 3, act. 6/1 S. 818 ff., 820; vgl. auch Therapie- und Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 30).
4.3.5
Darüber
hinaus stellte das Verwaltungsgericht denn auch bereits mit Urteil VD.2021.140
vom 14. April 2022 E. 3.2.1 fest, dass die Ausgangsbegleitung durch den
Vater keineswegs problemlos gewesen sei. So hätten gemäss dem Therapie- und
Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020 (vgl. act. 6/1 S. 770 f.) in
der vorangegangenen ersten Jahreshälfte keine begleiteten Arealausgänge mit dem
Vater stattgefunden, da bereits das Ausgangs- und Eintrittsprozedere vom
Rekurrenten als grosser Stressor erlebt worden sei. Die Versuche des
Therapeuten, den Rekurrenten zur Wiederaufnahme der Parkausgänge in Begleitung
des Vaters zu bewegen, seien frustran verlaufen. Anlässlich einer
Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Januar 2022 wurde festgestellt, dass
aktuell keine durch den Vater begleitete Ausgänge mehr erfolgten, weil bei
diesem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters Sturzgefahr bestehe (act. 6/1
S. 858). Noch in der Stellungnahme der UPK vom 11. Juli 2022 wurde festgestellt,
dass der Zustand des Patienten derzeit keine durch den Vater begleitete
Ausgänge zulasse (act. 6/1 S. 906 f.). Im November 2022 wurde darauf eine
Wiederaufnahme dieser Begleitungen geprüft, nachdem sich der Vater dazu
gesundheitlich wieder in der Lage sah (Bericht UPK 3. November 2022, act.
6/1 S. 904; Stellungnahme SMV vom 18. November 2022, act. 6/1 S. 908). Ob
und wie diese neu haben etabliert werden können, kann den Akten und auch dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28
ff.) nicht entnommen werden. Gemäss der Feststellung der
Konkordatlichen Fachkommission werden sie aber seit November 2022 wieder
durchgeführt (Beurteilung vom 2. August 2023). Dies wird auch vom
Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung bestätigt. Er anerkennt aber, dass es
immer auch von seinem momentanen Gesundheitszustand abhänge, ob ein
unbegleiteter Ausgang am konkreten Tag möglich sei. Er macht dabei nicht
geltend, dass sich die Ausgänge mit dem Vater wieder etabliert hätten und durchgehend
problemlos verlaufen würden.
4.3.6
Daraus
folgt, dass die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der unbegleiteten Besuche
auf ein weiteres Familienmitglied des Rekurrenten derzeit noch nicht gegeben
sind. Die Klinik und die Vorinstanz werden aber gerade aufgrund des Alters des
Vaters und dessen bisweilen eingeschränkten Gesundheitszustand zu prüfen haben,
welche Voraussetzungen für eine Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen mit dem
Bruder des Rekurrenten allenfalls auch als Ersatz für jene mit dem Vater
vorhanden sein und wie solche allenfalls vorbereitet und eingeleitet werden
müssen, soweit die Voraussetzungen für solche familiär begleitete Ausgänge
entgegen der Auffassung der KoFako in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023
weiterhin vorhanden sind.
4.4
Der Rekurs
ist daher auch mit Bezug auf die aktuelle Verweigerung von durch seinen Bruder
begleiteten Ausgängen abzuweisen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs
insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.