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Entscheid

VD.2023.76

Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders

22. Oktober 2023Deutsch27 min

vorliegenden Entscheid noch die schriftliche Begründung der KoFako abzuwarten. Soweit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.76

URTEIL

vom 22. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 11. Mai 2023

betreffend Versetzung in ein

betreutes Wohnheim und Bewilligung von

unbegleiteten Ausgängen unter

Aufsicht des Bruders

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der

Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43

Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs.

2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach Art. 64 StGB

weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.

Mit Urteil vom 8. März 2018 hiess das Appellationsgericht einen

Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

(JSD) vom 27. März 2017 gut und bewilligte ihm Vollzugsöffnungen im Sinne von

unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Vaters (VGE VD.2017.156). Die mit

Schreiben vom 11. Januar 2021 beantragte Vollzugsöffnung im Sinne von generell

unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal der UPK gemäss der Progressionsstufe

«Park nach Absprache» wurde dem Rekurrenten mit Urteil des Appellationsgerichts

VD.2021.140 vom 14. April 2022 auf entsprechenden Rekurs hin jedoch nicht

gewährt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 beantragte der Rekurrent unter anderem

die Versetzung in ein geschütztes Wohnheim sowie die Gewährung von

wöchentlichen Ausgängen in Begleitung seines Vaters und Bruders. Nach erfolgten

Abklärungen wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) am 11. Mai

2023 die beiden Gesuche ab (in Bezug auf die Bewilligung von unbegleiteten

Ausgängen unter Aufsicht des Vaters wurde das zweite Gesuch als gegenstandslos

abgeschrieben).

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch B____, mit

Eingabe vom 16. Mai 2023 Rekurs erhoben und denselben – innert erstreckter

Frist – mit Eingabe vom 10. Juli 2023 begründet. Hiernach sei der SMV

anzuweisen, das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes Wohnheim

gutzuheissen (Ziff. 1). Zudem sei zur Klärung der Frage der Rückfallgefahr und

zur Frage eines alternativen offeneren Massnahmensettings ein neues Gutachten

in Auftrag zu geben (Ziff. 2). Darüber hinaus sei die Vollzugsbehörde

anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen auch unter

Aufsicht des Bruders gutzuheissen (Ziff. 3). Der SMV hat mit Schreiben vom 4.

August 2023 auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt, der

Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. August 2023 hat er

dem Appellationsgericht darüber hinaus das in der Zwischenzeit bei ihm

eingegangene Dispositiv der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur

Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. August

2023 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. September 2023 teilte der instruierende

Appellationsgerichtspräsident dem Rekurrenten mit, dass er gedenke, für den

vorliegenden Entscheid noch die schriftliche Begründung der KoFako abzuwarten. Soweit

der Rekurrent darin einen Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot erkennen sollte

und eine umgehende Beurteilung ohne Einbezug der Beurteilung der KoFako wünschen

sollte, möge er dies dem Gericht umgehend mitteilen.

Nachdem die Begründung der KoFako mit Schreiben vom 5.

Oktober 2023 nachgereicht wurde und der Rekurrent keine frühere Behandlung seines

Falls wünschte, kann das vorliegende Urteil nunmehr auf dem Zirkulationsweg

unter Beizug der Vorakten ergehen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Die mit Entscheid

VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 bewilligten unbegleiteten Ausgänge in

Begleitung des Vaters wurden zwischenzeitlich aufgrund des schlechten

Gesundheitszustands des Rekurrenten sistiert (vgl. dazu auch E. 4.1.3, 4.3.4).

Da sie aber wiederaufgenommen wurden, hat der SMV das streitgegenständliche Gesuch

hinsichtlich der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des

Vaters zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Der Rekurrent bezieht sich mit

seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr darauf,

sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

1.5

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens

ist die Prüfung von Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 90 Abs. 4bis

und Art. 75a StGB. Ob solche im Einzelfall bewilligt werden können,

ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht

oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten

Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der

eingewiesenen Person zu entscheiden (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 2.1

mit Hinweis auf BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; BGer 6B_240/2018

vom 23. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur sog.

Lockerungsprognose Ineichen,

Strafvollzug und Verwahrung: Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue

2017, S. 316).

2.2

Wie das Verwaltungsgericht bereits in

einem früheren Verfahren des Rekurrenten bezüglich Vollzugslockerungen feststellte

(VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.1), gilt der progressive Vollzug nach

Art. 75a StGB auch für Verwahrte; das heisst, selbst bei gemeingefährlichen

Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen,

wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Die Anforderungen an das Verhalten des

Eingewiesenen im Vollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls

definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar

2021.

E. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_577/2020 vom

7.

Juli 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit

Hinweisen; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen

betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22.

Oktober 2021, Fn. 6).

2.3

Anders aber als im Strafvollzug, in

dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen

werden muss und Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten

stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von

Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen

Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr

ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Vollzugslockerungen erfolgen damit

grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Bei der Beurteilung von

solchen Lockerungen geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

dem Verwahrten das verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm

Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist die Bewährung bei ersten

geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die

Gewährung weitergehender Freiheiten (BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002

E. 2.5.2; VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.2). In diesem Sinne ist

die Gewährung von Vollzugsöffnungen in ein Gesamtkonzept der individuellen

Resozialisierungsplanung einzuordnen (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.

1.4.4). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte

und objektive Gründe stützen, wobei die kantonalen Behörden im Bereich des

Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen verfügen (BGer

6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.5, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.

1.4.6).

3.

Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Antrag auf Versetzung in

ein geschütztes Wohnheim fest.

3.1

Unter Verweis auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018, den

Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 und die Stellungnahme der

UPK vom 11. Juli 2022 stellte die Vollzugsbehörde diesbezüglich fest, dass sich

der an einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidende

Rekurrent seit rund 18 Jahren in den UPK Basel befinde. Während dieser Zeit

habe unter einer regelmässigen neuroleptischen Medikation keine Remission der

akut produktiv-psychotischen Symptome erreicht werden können. Die nach wie vor

auftretenden akut psychotischen Episoden seien unter anderem von gewalttätigen

und teilweise sexualisierten Inhalten geprägt, wobei die diesbezüglichen

Auslöser weder vom Rekurrenten noch vom Behandlungsteam erkennbar seien. Der

Rekurrent sei in diesen Phasen nicht in der Lage, sich Hilfe zu holen oder

selbständig und eigenverantwortlich die Reservemedikation einzunehmen. Die

Vollzugsbehörde kam daher zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor auf ein

hochstrukturiertes, stationär-klinisches Massnahmensetting angewiesen sei,

zumal mit ihm aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein

adäquates Risikomanagement habe etabliert werden können, weshalb ausserhalb

eines gesicherten und engbetreuten Rahmens weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr

für Anlassdelikte auszugehen sei. Dieser Gefahr könne nur in einem

spezialisierten, geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting,

wie dies die UPK Basel gewährleisteten, angemessen begegnet werden. Daraus

folgte die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes

Wohnheim.

3.2

Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

diesbezüglich geltend, dass die UPK aufgrund des langen dortigen Massnahmenvollzugs

in einem geschlossenen Massnahmensetting nicht mehr zu einer objektiven

Beurteilung in der Lage seien. Vor diesem Hintergrund rügt er, dass die Annahme

einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte nicht von einem Gutachter sowie

im Lichte seiner langjährigen Entwicklung und des aktuellen Gesundheitszustands

untersucht worden sei. Es sei deshalb zwingend ein externes Gutachten in

Auftrag zu geben, mit dem geprüft und untersucht werden solle, ob die Rückfallgefahr

tatsächlich noch in dem Ausmass gegeben sei, dass der Vollzug nach wie vor

einzig in einem geschlossenen Massnahmensetting möglich ist.

3.3

Es stellt sich daher die Frage, ob

mit der Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom

13.

Juli 2018 und die beiden Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11.

Juli 2022 abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein neues Gutachten

einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens

sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die

Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar

2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die

Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese

Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im

Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach

rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).

Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der

weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese

aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden

kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom

22.

März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE

VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).

3.4

Mit

seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018

(act. 6/1 S. 632 ff.) bestätigte C____, [...], die bereits im Gutachten von

D____, [...], vom 2. Dezember 2013 (act. 6/1 S. 237 ff., 271 f.) gestellten

Diagnosen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie ohne erkennbare

Remission (ICD-10: F20.00) mit kontinuierlicher Symptomatik, eines Zustands

nach Opiat-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung

(ICD-10: F11.21), sowie eines Zustands nach schädlichem Gebrauch multipler

Substanzen (ICD-10: F19.1; Kokain, Cannabis, LSD, Stechapfel). Er führte aus,

dass die psychotische Erkrankung nach wie vor aktiv sei, obschon sich das

Wahnsystem insgesamt nur noch wenig verändere und die affektive Besetzung

gedämpft sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Reduktion des

psychotischen Erlebens erreicht werden können. Der bisherige Vollzugs- und

Therapieverlauf sei als zufriedenstellend zu bewerten. Es habe eine Beruhigung

und Stabilisierung ohne fremdaggressive Ausbrüche konstatiert werden können. Trotzdem

sei davon auszugehen, dass die produktiv-psychotische Dynamik medikamentös und

durch enge Betreuungsstrukturen lediglich begrenzbar, aber nicht remittierbar

sei, weshalb die haltenden Strukturen zu gewährleisten seien. Er bezeichnete

die Risikoprognose als tendenziell günstiger und die Rückfallgefahr aufgrund

des aktuellen stationären, klinischen Settings als gering. Für die Realisierung

einer schweren Gewalttat seien nebst der psychotischen Grunderkrankung die

definierten situativen Risikofaktoren, wie die gänzlich unzureichende

Behandlung der psychotischen Störung, insbesondere mit fehlender Nachhaltigkeit

der medikamentösen Therapie, die unstrukturierte und unkontrollierte

Lebenssituation inklusive Drogen- und Alkoholkonsum, die nicht durchgehende

Verfügbarkeit wichtiger Bezugspersonen und das dadurch fehlende Monitoring

einer psychopathologischen Verschlechterung, die freie Beweglichkeit, die unkontrollierte

Verfügbarkeit von Messern sowie interpersonelle Stresssituationen wesentlich.

Die Notwendigkeit der Fortsetzung eines stationär-klinischen Massnahmensettings

könne deshalb keinesfalls angezweifelt werden. Bei einer Entlassung in

unstrukturierte Situationen sei die Wahrscheinlichkeit für fremd-aggressive

Übergriffe (Beschimpfungen, Bedrohungen, Tätlichkeiten) bis hin zu

gewalttätigen Eskalationen erhöht.

3.5

3.5.1

Dieser Befund erscheint aufgrund der

Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11. Juli 2022 wie auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor

aktuell. So wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit

kontinuierlichem Verlauf und schwerer Ausprägung mit dem

Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.)

bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer florid-psychotischen

Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er berichte über

regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische Halluzinationen

und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier Stunden andauern

könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von der Symptomatik

vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt Hilfe oder

Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und sexualisierte

Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und esoterische

Inhalte zu erkennen. Manchmal würde A____ auch Miteingewiesene und das Personal

in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen. Der Rekurrent könne weiterhin

keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der Positivsymptomatik

nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das aktuelle

Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen

Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen. Die

Rückfallgefahr bei Entlassung in einen offeneren Rahmen sei insgesamt als

ungünstig bis sehr ungünstig einzuschätzen.

3.5.2

Auch

mit der Stellungnahme der UPK Basel vom 11. Juli 2022 (act. 6/1

S. 906 f.) wird berichtet, dass der Rekurrent noch immer an

produktiv-psychotischen Symptomen leide, welche zwischen 30 Minuten bis zu

Stunden anhalten könnten. Die Exazerbationen seien insbesondere von

Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten, wie beispielsweise sexuelle Gewalt

in Form von Vergewaltigungen, geprägt. Des Weiteren integriere er in akut

psychotischen Zuständen Drittpersonen in sein Erleben und verspüre den Drang

mit diesen über den Inhalt seiner Halluzinationen zu sprechen. Die gezeigte

Symptomatik bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung durch

Fachpersonal sowie einer adäquaten Medikation. Insgesamt weise der Rekurrent

einen schweren, langjährigen, progredienten und therapieresistenten

Krankheitsverlauf auf, welcher zunehmend mit kognitiven Defiziten einhergehe. Dem

entspricht auch im Wesentlichen die Beurteilung im Therapie-

und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.).

3.6

Weshalb auf diese

Feststellung des aktuellen und mit dem gutachterlich zuvor im Wesentlichen nach

wie vor übereinstimmenden Status des Rekurrenten durch die UPK nicht soll

abgestellt werden können und die UPK in diesem Sinne zu einer objektiven

Beurteilung nicht fähig sein sollen, ist unerfindlich. Vielmehr kann vor dem

Hintergrund dieser aktuellen fachärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des

Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein geschütztes Wohnheim weiterhin auf

das forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018 abgestellt

werden. Aufgrund des fortdauernden Krankheitsbilds erscheint die Fortsetzung

eines stationär-klinischen Massnahmensettings deshalb weiterhin notwendig. Es

ist daher nicht zu beanstanden, wenn sowohl die UPK mit ihrer Stellungnahme vom

11.

September 2022 wie auch die Vorinstanz zum Schluss gelangten, dass

eine Unterbringung in einem geschützten Wohnheim aufgrund der wiederkehrenden

florid-psychotischen Symptomatik weiterhin nicht vorstellbar ist und dass der

Rekurrent nach wie vor auf ein hochstrukturiertes, stationär-klinisches

Massnahmensetting angewiesen ist. Wie die Vorinstanz aufgrund der genannten

Abklärungen zutreffend festgestellt hat, konnte mit dem Rekurrenten aufgrund

seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein adäquates Risikomanagement

etabliert werden, weshalb ausserhalb eines gesicherten und engbetreuten Rahmens

weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte auszugehen ist.

Dieser fortbestehenden Rückfallgefahr kann daher nur in einem spezialisierten,

geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting, wie es von den UPK

Basel gewährleistet wird, angemessen begegnet werden. Vor diesem Hintergrund

kann daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten trotz der

unbestrittenermassen langen Dauer dieses Settings derzeit kein alternatives

Setting entwickelt werden. Dem entspricht denn auch die Empfehlung der

Konkordatlichen Fachkommission in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023, wonach

keine weiteren Vollzugsöffnungen und «insbesondere keine Versetzung in ein

Wohnheim» zu gewähren sei, da «ausserhalb des forensisch-psychiatrischen

klinischen Settings insbesondere Personen aus dem sozialen Nahraum [des

Rekurrenten] (Mitpatienten, Personal) gefährdet» seien.

3.7

Die Vorinstanz hat daher das Gesuch

um Versetzung in ein betreutes Wohnheim zu Recht abgewiesen.

4.

Strittig

ist weiter die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen

unter der Aufsicht des Bruders.

4.1

4.1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog

die Vorinstanz unter Verweis auf Ziff. 8.1 der Übersicht der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer

Kantone zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug

vom 25. März 2022 (SSED 50.00), dass begleitete Ausgänge und Urlaube durch Mitarbeitende

der Vollzugseinrichtung begleitet werden und es sich bei einer Begleitung durch

Angehörige bzw. Privatpersonen, insbesondere auch durch freiwillige Mitarbeitende

der Bewährungshilfe, um eine unbegleitete Vollzugsöffnung handelt. Unbegleitete

Ausgänge unter der Aufsicht des Vaters seien dem Rekurrenten vom

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 im Sinne

einer Art Rahmenbewilligung grundsätzlich gewährt worden, soweit sein Zustand

im Einzelfall nicht ungünstig, kritisch oder auffällig erscheine. Vorbehalten

worden sei auch ein Entscheid der Vollzugsbehörde über eine Verschärfung der

Vollzugslockerungen bei einer negativen Veränderung seines Zustands.

4.1.2

Mit Bezug auf das Gesuch um

Bewilligung von Ausgängen unter der Aufsicht des Bruders verwies die Vorinstanz

zunächst auf Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 6 StGB, wonach Eingewiesenen

von der Vollzugsbehörde (Art. 8 der Richtlinie betreffend die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 19. November 2012 [SSED 09.0]) zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren sei, soweit ihr

Verhalten dem nicht entgegenstehe und keine Gefahr bestehe, dass sie fliehen

oder weitere Straftaten begehen. Dabei könne die Bewilligung gemäss Art. 14 Abs.

1.

und 2 der genannten Richtlinie in Absprache mit der Vollzugseinrichtung an

die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden.

Beim ordentlichen Verwahrungsvollzug sei das Prüfschema für die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug mit ergänzenden

Erläuterungen des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz vom 20. März

2020.

(SSED 30.7; nachfolgend: Prüfschema für die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung) heranzuziehen, wonach im Rahmen des risikoorientierten

Sanktionenvollzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen zu prüfen seien. Die beantragte

Vollzugsöffnung müsse unter anderem in eine realistische Lockerungsperspektive

beziehungsweise in die individuell-konkrete Vollzugskonzeption eingebettet sein

(II. 1. des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. auch BGer

6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E.

2.1

ff.). Des Weiteren seien die Fluchtgefahr sowie die konkrete als auch die

längerfristige Rückfallgefahr zu prüfen (vgl. dazu BGer 6B_619/2015 vom

18.

Dezember 2015 E. 2.7) und zu beurteilen, ob individuelle

Sicherungsmassnahmen einem Lockerungsmissbrauch entgegenwirkten und damit der

Sinn und Zweck der beantragten Vollzugsöffnung noch gewahrt werde (II. 2 ff.

des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung).

4.1.3

Bezogen auf den vorliegenden

Sachverhalt erwog die Vorinstanz, gemäss der Stellungnahme der UPK Basel vom

11.

Juli 2022 leide der Rekurrent an produktiv-psychotischen Symptomen, welche

von 30 Minuten bis zu Stunden anhalten könnten. Phasen mit einer stabilen

Symptomatik seien jeweils von kurzer Dauer. Diese anhaltenden Exazerbationen

seien insbesondere von Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten und sexueller

Gewalt im Sinne von Vergewaltigungen geprägt. In diesen akut psychotischen

Zuständen integriere der Rekurrent auch fremde Menschen in sein Erleben und

verspüre den Drang, mit Drittpersonen über diese Inhalte zu sprechen. Zudem

gehe der progrediente, schwere und therapieresistente Krankheitsverlauf

zunehmend mit kognitiven Defiziten einher. Eine Erweiterung der

Ausganglockerungsstufe sei deshalb nicht zu empfehlen. Mit ihrer Stellungnahme

vom 3. November 2022 hätten die UPK Basel bestätigt, dass beim Rekurrenten

angesichts des langjährigen, progredienten und schweren Krankheitsverlaufs

einer paranoiden Schizophrenie nicht mehr von einer anhaltenden Verbesserung

oder Remission der Symptomatik ausgegangen werde. Der psychische Zustand des

Rekurrenten lasse weiterhin keine Erweiterung der Ausgangsstufe zu. Die

unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des Vaters hätten von Juli 2022 bis

November 2022 aufgrund des verschlechterten psychopathologischen Zustands des

Rekurrenten infolge seiner schweren psychischen Störung mit zunehmend

kognitiven Defiziten sowie wegen der Pandemiesituation zwischenzeitlich

sistiert werden müssen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 hätten die UPK Basel –

so die Vorinstanz – weiter zu unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des

Bruders Stellung genommen und sinngemäss mitgeteilt, dass der Bruder zeitweilig

regelmässig zu Besuch gekommen sei und den Rekurrenten jeweils einmal im Monat

besuche. Unbegleitete Ausgänge in Begleitung des Bruders seien grundsätzlich

langfristig denkbar, jedoch aktuell nicht sinnvoll, da eine entsprechende Erweiterung

der Ausgänge zu einer erhöhten Belastung und zu psychotischen Episoden beim

Rekurrenten führen könnten. Die allfällige Durchführung von unbegleiteten

Ausgängen unter Aufsicht des Bruders bedinge eine stufenweise Einführung und

eine vertiefte Vorbereitung sowohl des Bruders als auch des Rekurrenten. Nach

der zwischenzeitlichen Sistierung der unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des

Vaters seien jedoch zuerst diese wieder einzuüben und zu erproben.

4.1.4

Vor diesem Hintergrund stellte die Vollzugsbehörde

zusammenfassend fest, dass der Rekurrent unverändert an einer schweren

psychischen Störung leide und auch unter der regelmässigen neuroleptischen

Medikation bisher keine Remission der Produktivsymptomatik habe erreicht werden

können. Er sei deshalb auf eine engmaschige und engbetreute Begleitung

angewiesen. Aufgrund seines Risikopotentials seien in Übereinstimmung mit den

Behandlern aller Voraussicht nach keine weitergehenden Lockerungsstufen

vorgesehen, da bereits kleinste Veränderungen zu einer Überforderung und damit

einer risikorelevanten Verschlechterung des psychopathologischen Zustands führten

und bisher keine eindeutigen Auslöser für die psychotischen Episoden erkennbar

seien. Bei der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des

Bruders handle es sich zwar grundsätzlich nicht um eine weitergehende

Progressionsstufe. Die Erweiterung geeigneter Begleitpersonen im Rahmen von

unbegleiteten Ausgängen lasse sich in die individuell-konkrete

Vollzugskonzeption für den Rekurrenten einbetten. In legalprognostischer

Hinsicht sei aber dennoch davon auszugehen, dass bereits die Erweiterung der

jeweiligen Begleitperson und die damit einhergehenden organisatorischen und

personellen Veränderungen zu einer Überforderung des Rekurrenten führten und

sich negativ auf sein psychisches Zustandsbild auswirken würde. Da der Rekurrent

mangels adäquater Bewältigungsstrategien auf ein engbetreutes Setting

angewiesen sei, könne bei unbegleiteten Ausgängen in ausschliesslicher

Begleitung des Bruders nicht unverzüglich auf eine mögliche psychotische

Episode reagiert werden, zumal die fehlende durchgehende Verfügbarkeit von

wichtigen Bezugspersonen als risikorelevanter Aspekt legalprognostisch

ungünstig zu werten sei. Ungünstig erscheine dabei auch, dass er Drittpersonen

in sein psychotisches Erleben miteinbeziehe und folglich auch die Gefahr

bestehe, dass die akut psychotische Symptomatik seinen Bruder miteinschliesse. Die

Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Bruders sei

deshalb derzeit legalprognostisch nicht vertretbar und das entsprechende Gesuch

abzuweisen.

4.2

Dem hält der Rekurrent mit seinem

Rekurs entgegen, es sei nicht einsehbar, weshalb die Rahmenbewilligung für

unbegleitete Ausgänge auf dem Areal mit dem Vater nicht auf den Bruder

ausgedehnt werden könne. Dieser sei auch in regelmässigem Kontakt mit ihm.

Unbegleitete Ausgänge zumindest auf dem Areal seien für dieses Familienmitglied

sehr wichtig, da die Pflege eines normalen Verhältnisses zwischen Brüdern im

Rahmen des geschlossenen Settings in den UPK nahezu unmöglich sei. Die

Sistierung der Vollzugsöffnung mit unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des

Vaters sei einzig und allein wegen den Coronamassnahmen erfolgt. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie sich die Erweiterung einer Bezugsperson negativ auf sein

psychisches Zustandsbild auswirken würde, könne er doch in gleicher Weise wie

mit dem Vater auf die bestehende Bewältigungsstrategie reagieren. Im Moment sei

keine erhöhte Belastung für ihn gegeben. Es sei in tatsächlicher Hinsicht

willkürlich und falsch, dass ihm eine Ausdehnung der unbegleiteten Ausgänge

zusammen mit seinem Bruder schaden würde. Dies müsste in enger Absprache mit

dem Bruder und dem Rekurrenten zuerst geprüft werden. Nur wenn sich konkret

eine solche Problematik abzeichnen würde, könnte genauso wie mit dem Vater auf

Ausgänge verzichtet werden. Dem Grundsatz nach brauche er eine identische

Rahmenbewilligung, um auch mit seinem Bruder ein Familienverhältnis zu pflegen

und mit ihm die Möglichkeit zu haben, unbegleitet auf dem Areal Ausgang zu

haben.

4.3

4.3.1

Mit seinem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 13. Juli 2018 hat C____ (act. 6/1 S. 632 ff., 670 ff.) erwogen,

dass die damals aktuellen Bemühungen zur Vorbereitung der bewilligten Ausgänge

nur mit dem Vater geeignet seien, die potentiellen Risiken adäquat zu

minimieren und zu kontrollieren. Sobald diese komplikationslos über einen

längeren Zeitraum verlaufen seien und der Rekurrent gelernt habe, auf Telekommunikation

zurückzugreifen und dies zuverlässig in sein Selbstmanagement einzubauen, seien

bei anhaltender Stabilität und Compliance zu einem späteren Zeitpunkt auch

weitergehende Lockerungen in Form zeitlich und räumlich begrenzter

unbegleiteter Ausgänge zu erwägen. Für weitere Lockerungen müsse eine über den

aktuellen Status hinausgehende Konsolidierung der psychischen Situation

feststellbar sein.

4.3.2

Mit

Entscheid vom 2. August 2023 hat die KoFako empfohlen, dem Rekurrenten keine

unbegleiteten Ausgänge und daher auch keine durch Familienmitglieder begleitete

Ausgänge zu gewähren. Sie erwog, dass der Umgang mit seiner schweren Krankheit

auch zum Eigenschutz ein hohes Mass an Professionalität verlange. Angesichts

der seit 2018 eingetretenen Befundsverschlechterung erachtet sie daher «die bislang genehmigten Vollzugsöffnungen weiterhin für nicht

vertretbar». Sie empfehle «aufgrund

der immer wieder gezeigten schnellen Überforderung [des Rekurrenten] und der

nach wie vor zum Teil mehrfach täglich auftretenden Wahninhalte auch mit

gewalttätigem Inhalt und unter Einbezug von Personen aus dem sozialen Nahraum

[…] keine weiteren Vollzugsöffnungen zu gewähren».

4.3.3

Die

Verschlechterung des psychischen Zustands des Rekurrenten wurde auch schon vom

Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.2

konstatiert, worauf verwiesen werden kann. Während

noch bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VD.2017.156 vom

8.

März 2018, mit dem die Progressionsstufe «vom Vater begleitete Ausgänge» bewilligt worden

ist, die psychotischen Phasen ein bis zwei Mal pro Woche auftraten (VGE VD.

2017.156

vom 8. März 2018 E. 4.3), musste bereits bei der Beurteilung vom

14.

April 2022 festgestellt werden, dass die Symptomatik nun vermehrt auftritt.

Dies gilt gemäss den aktuellen Therapieberichten weiterhin (Therapie- und

Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 28 ff.; Bericht UPK

vom 11. Juli 2022, act. 6/1 S. 906 f.), auch wenn der Rekurrent selber geltend

gemacht hat, dass seine Psychosen heute milder verliefen und seltener – ein-

bis zweimal pro Woche – vorkämen (Stellungnahme vom 20. Juni 2023, act. 6/2

S. 41). Mit Bericht vom 11. Juli 2022 wurde zwar bestätigt, dass es

zwischenzeitlich immer wieder zu Phasen mit stabilerer Symptomatik komme, diese

aber immer von kurzer Dauer seien.

4.3.4

In einer

ersten Phase verliefen die vom Vater begleiteten Ausgänge zwar

komplikationslos, der Rekurrent zeigte sich dabei danach aber häufig erschöpft

(Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht UPK vom 24. Juli 2019, act. 6/1 S. 727).

In der Folge hat der Rekurrent selber die Nutzung der Arealausgänge in

Begleitung seines Vaters sistiert, weshalb seitens der Therapeuten erfolglos

versucht worden ist, bei ihm wieder Motivation für diese Ausgänge zu wecken

(Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020, act. 6/1 S. 766).

Schliesslich mussten die vom Vater begleiteten Ausgänge entgegen der Auffassung

des Rekurrenten nicht allein pandemiebedingt, sondern vielmehr aufgrund seiner

deutlichen Überforderung zwischenzeitlich weiter sistiert werden, was vom

Rekurrenten im früheren Verfahren denn auch anerkannt worden ist (vgl. auch VGE

VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf den Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 S. 3, act. 6/1

S. 818 ff., 820). Damals wurden die Ausgänge ausserhalb des Areals

aufgrund der Corona-Pandemie zwar deutlich eingeschränkt. Auch bei den «wenigen Unternehmungen ausserhalb des Klinikareals» habe sich aber «eine deutliche Überforderung des

Patienten» gezeigt. So habe er etwa in Begleitung seiner

Bezugsperson trotz Unterstützung Einkäufe nicht erledigen können und schien im

Einkaufszentrum verloren. Eine Erweiterung auf unbegleitete Ausgänge konnte

damals daher nicht empfohlen werden (Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31.

August 2021 S. 3, act. 6/1 S. 818 ff., 820; vgl. auch Therapie- und Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 30).

4.3.5

Darüber

hinaus stellte das Verwaltungsgericht denn auch bereits mit Urteil VD.2021.140

vom 14. April 2022 E. 3.2.1 fest, dass die Ausgangsbegleitung durch den

Vater keineswegs problemlos gewesen sei. So hätten gemäss dem Therapie- und

Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020 (vgl. act. 6/1 S. 770 f.) in

der vorangegangenen ersten Jahreshälfte keine begleiteten Arealausgänge mit dem

Vater stattgefunden, da bereits das Ausgangs- und Eintrittsprozedere vom

Rekurrenten als grosser Stressor erlebt worden sei. Die Versuche des

Therapeuten, den Rekurrenten zur Wiederaufnahme der Parkausgänge in Begleitung

des Vaters zu bewegen, seien frustran verlaufen. Anlässlich einer

Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Januar 2022 wurde festgestellt, dass

aktuell keine durch den Vater begleitete Ausgänge mehr erfolgten, weil bei

diesem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters Sturzgefahr bestehe (act. 6/1

S. 858). Noch in der Stellungnahme der UPK vom 11. Juli 2022 wurde festgestellt,

dass der Zustand des Patienten derzeit keine durch den Vater begleitete

Ausgänge zulasse (act. 6/1 S. 906 f.). Im November 2022 wurde darauf eine

Wiederaufnahme dieser Begleitungen geprüft, nachdem sich der Vater dazu

gesundheitlich wieder in der Lage sah (Bericht UPK 3. November 2022, act.

6/1 S. 904; Stellungnahme SMV vom 18. November 2022, act. 6/1 S. 908). Ob

und wie diese neu haben etabliert werden können, kann den Akten und auch dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28

ff.) nicht entnommen werden. Gemäss der Feststellung der

Konkordatlichen Fachkommission werden sie aber seit November 2022 wieder

durchgeführt (Beurteilung vom 2. August 2023). Dies wird auch vom

Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung bestätigt. Er anerkennt aber, dass es

immer auch von seinem momentanen Gesundheitszustand abhänge, ob ein

unbegleiteter Ausgang am konkreten Tag möglich sei. Er macht dabei nicht

geltend, dass sich die Ausgänge mit dem Vater wieder etabliert hätten und durchgehend

problemlos verlaufen würden.

4.3.6

Daraus

folgt, dass die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der unbegleiteten Besuche

auf ein weiteres Familienmitglied des Rekurrenten derzeit noch nicht gegeben

sind. Die Klinik und die Vorinstanz werden aber gerade aufgrund des Alters des

Vaters und dessen bisweilen eingeschränkten Gesundheitszustand zu prüfen haben,

welche Voraussetzungen für eine Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen mit dem

Bruder des Rekurrenten allenfalls auch als Ersatz für jene mit dem Vater

vorhanden sein und wie solche allenfalls vorbereitet und eingeleitet werden

müssen, soweit die Voraussetzungen für solche familiär begleitete Ausgänge

entgegen der Auffassung der KoFako in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023

weiterhin vorhanden sind.

4.4

Der Rekurs

ist daher auch mit Bezug auf die aktuelle Verweigerung von durch seinen Bruder

begleiteten Ausgängen abzuweisen.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs

insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent

dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.