VD.2023.81
Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs
21. Dezember 2023Deutsch27 min
A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.81
URTEIL
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Kommando, Recht
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um richterliche
Prüfung des Freiheitsentzugs
Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei
um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die
Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller
einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt.
Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des
Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner
Eingabe lässt er folgende Anträge stellen:
«1. Es sei
festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr
durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den
Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus
seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK
verletzt worden ist.
2. Es sei
festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus
Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II
(Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK
und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt
worden ist.
3. Es sei
festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom
1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine
persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 8 EMRK) verletzen.
4. Sämtliche
registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des
kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen.
Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem
Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der
Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat.
5. Sämtliche
Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen
mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen
Datenschutzbeauftragten zu löschen.
6. Mein
Mandant sei für den widerrechtlichen Freiheitsentzug und die in diesem
Zusammenhang vorgenommenen widerrechtlichen Grundrechtseingriffe gestützt auf
Art. 5 Abs. 5 EMRK mit einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zu
entschädigen.
7. Es sei
eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Es seien dem Unterzeichneten die
Verfahrensakten zuzustellen und ihm das Recht zur schriftlichen Stellungnahme
zur Gesuchsantwort der Kantonspolizei einzuräumen.
8. Alles
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei meinem Mandanten die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.»
Auf dieses Gesuch trat das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 16. Mai 2023 nicht ein und überwies dieses «zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht Basel-Stadt, Abteilung Verwaltungsgericht».
Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 zog der Gesuchsteller das vorsorglich
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, da sein Mandant nicht
bedürftig sei.
Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte die Kantonspolizei
innert erstreckter Frist, es sei auf das Gesuch um richterliche Überprüfung des
Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen vom 11. Mai 2023
mangels Anfechtungsobjekt kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten.
Eventualiter sei ihr nochmals eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen und
subeventualiter das Gesuch sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im
Sinne von § 38a des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG;
SG 153.100) entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an die
Kantonspolizei Basel-Stadt zu überweisen. Darauf beschränkte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren vorläufig
antragsgemäss auf die Eintretensfrage.
Mit Replik vom 30. August 2023 beantragte der Gesuchsteller,
es sei die Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage aufzuheben und
das Verfahren auch in der Sache fortzuführen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Strittig ist vorliegend zunächst die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Feststellungsgesuchs des
Gesuchstellers. Diese wird von der Kantonspolizei bestritten, weshalb das
Verfahren vom Instruktionsrichter zunächst auf die Frage der Zuständigkeit
beschränkt worden ist.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Verfügungen des
Regierungsrates, der Präsidienkonferenzen, des Gerichtsrats, der vom Grossen
Rat oder Regierungsrat gewählten Kommissionen und des Büros des Grossen Rates.
Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung setzt daher im Grundsatz eine
vorgängige Beurteilung durch Organe der Verwaltung voraus. Sie bezieht sich
daher auf eine nachträgliche Verwaltungskontrolle (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 300 f.).
Vorbehalten bleiben aber abweichende Vorschriften.
Mit seinem Gesuch verfolgt der Gesuchsteller demgegenüber das
Ziel, ohne vorangegangene verwaltungsinterne Prüfung seiner Anträge direkt an
ein Gericht zu gelangen. Er stützt sich dabei als abweichende Vorschrift auf
Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;
SR 0.101) und Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV;
SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person, die festgenommen oder
der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht
rechtmässig ist.
1.2
In der Überweisungsverfügung vom 16. Mai 2023
führt das Zwangsmassnahmengericht aus, der Vorfall habe keine strafrechtlichen
bzw. strafprozessualen Berührungspunkte. Die Frage der Untersuchungshaft habe
sich nie gestellt. Es handle sich vielmehr um polizeiliche Handlungen und
Zwangsmassnahmen, die sich auf das kantonale Polizeigesetz stützen und gemäss § 38a Abs. 1 lit. c OG auf dem Verwaltungsweg anzufechten seien. Dennoch gelangte
das Zwangsmassnahmengericht zur Ansicht, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV
und dem (zu einem ausserkantonalen Gesetzgebungsproblem ergangenen) Präjudiz
BGE 136 I 87 solche Freiheitsentzüge direkt richterlich überprüfbar sein
müssten. Da der Gesuchsteller wieder auf freiem Fuss sei, bestehe keine
zeitliche Dringlichkeit, die ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
notwendig erscheinen lasse.
1.3
Mit ihrer Vernehmlassung stellt sich die
Kantonspolizei auf den Standpunkt, dass das Recht einer inhaftierten Person auf
raschestmögliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs als Teil der Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen komme,
solange die Person nicht entlassen ist. Dies gelte auch für den polizeilichen
Gewahrsam. Auch aus Art. 29a BV folge keine allgemeine Anfechtbarkeit von
verfügungsfreiem Staatshandeln. Dem Gesetzgeber stünden zur Umsetzung der
Rechtsweggarantie verschiedene Wege offen, um Realakte einer wirksamen
gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Gestützt auf § 38a OG könne bei
schutzwürdigem Interesse von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist,
welche sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und Rechte und Pflichten
berühren, unter anderem verlangt werden, dass sie die Widerrechtlichkeit von
Handlungen feststellten. Mit diesem Anspruch auf Erlass einer Verfügung über
die Rechtmässigkeit von Realakten gemäss § 38a OG werde der Rechtsschutz
für Rechtsstreitigkeiten aus nicht verfügungsmässigem Staatshandeln genügend
sichergestellt. Für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs bestehe auch keine besondere zeitliche Dringlichkeit, welche
ein Abweichen vom ordentlichen verwaltungsrechtlichen Instanzenzug
rechtfertigen würde.
1.4
Demgegenüber stellt sich der Gesuchsteller
auf den Standpunkt, dass ihm gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5
Abs. 4 EMRK ohne Durchlaufen des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges ein
gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs
zur Verfügung stehen müsse. Er bezieht sich dabei zunächst auf den
Überweisungsbeschluss des Zwangsmassnahmengerichts. Weiter verweist er
einerseits auf den Wortlaut, wonach das Gericht jederzeit angerufen werden
könne, und andererseits die ratio legis, wonach ein Grundrechtsverzicht nicht
leichthin angenommen werden könne. Ob ein Freiheitsentzug vorliege, zeige sich
bei einer Einkesselung erst aufgrund einer Gesamtschau und somit erst nach der
Entlassung. Im Polizeikessel bestehe während der Zeit des Gewahrsams gar keine
Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Die richterliche Haftprüfung finde immer
erst nach der Entlassung statt. Die Argumente der Kantonspolizei zielten darauf
ab, den Rechtsschutz nach Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5
Abs. 4 EMRK generell zu unterlaufen. Weiter verweist er darauf, dass in
der publizierten Rechtsprechung die Begehren um gerichtliche Haftprüfung
jeweils erst nach der Entlassung aus der Anhaltung erfolgt seien. Dies zeige, dass
in Fällen von polizeilichen Einkesselungen der gerichtliche Rechtsschutz nicht
davon abhänge, ob die Gesuche vor der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam
eingereicht worden sind. Weiter prüfe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bei Einkesselungen von Demonstrierenden auch die
Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK, sodass bei einem Nichteintreten des
Verwaltungsgerichts auch diesbezüglich kein wirksames Rechtsmittel zur
Verfügung stehe und die Rechtsweggarantie sowie Art. 13 EMRK verletzt
würden. Schliesslich seien die Betroffenen während ihrer Freiheitsentziehung
nicht über die Gründe der Festhaltung orientiert worden, was für sich allein
schon eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK begründe.
Da eine gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes gegen
polizeilichen Freiheitsentzug fehle, sei Art 5 Abs. 4 EMRK bereits
verletzt. Es könne den Betroffenen daher nicht vorgeworfen werden, eine Frist
zur rechtzeitigen Anrufung des Gerichts verpasst zu haben, wenn das
Polizeigesetz diese Frage gar nicht regle. Er bezieht sich weiter in Analogie
auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen (SG 123.400) und dessen Umsetzung im kantonalen
Recht. Weder in Art. 8 Abs. 5 des Konkordats noch in § 4 der Verordnung
betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich
von Sportveranstaltungen (SG 123.410) sei eine Frist enthalten, wann ein
Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs eingereicht werden müsste.
Die Kantonspolizei stelle damit für eine rein präventive Einkesselung einer
Demonstration Voraussetzungen für den gerichtlichen Rechtsschutz auf, welche
für Personen, die an Sportveranstaltungen bereits gewalttätig geworden sind,
nicht gelten würden.
Schliesslich macht er geltend, dass die Kantonspolizei
institutionell gar nicht in der Lage sei, ihm im Verfahren gemäss § 38a OG
effektiven Rechtsschutz in Einhaltung der Garantien von Art. 5 Abs. 4
EMRK zu gewähren. Die entsprechenden Gesuche von 64 Personen, die um Erlass von
Verfügungen zu den einzelnen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der
Demonstration vom 1. Mai 2023 ersucht hätten, seien noch nicht behandelt
worden. Daher könne nicht von wirksamem und effektivem Rechtsschutz gesprochen
werden.
2.
2.1
Das baselstädtische Recht sieht für Fälle wie
den vorliegenden eine Beschwerde an die Kantonspolizei vor. § 38a OG betrifft
die Verfügung über Realakte und lautet:
1.
Wer ein
schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen
zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und
Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche
Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen
widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit
von Handlungen feststellt.
2.
Die Behörde
entscheidet durch Verfügung.
Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner
Überweisungsverfügung zutreffend erkannt, dass es sich bei § 38a OG um die
einschlägige kantonale Zuständigkeitsnorm handelt, welche die erstinstanzliche
Zuständigkeit der Kantonspolizei (mit späterer Möglichkeit der gerichtlichen
Prüfung) begründet. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend die
zeitliche Dringlichkeit der Beurteilung verneint, da sich der Gesuchsteller
wieder auf freiem Fuss befand. Gestützt auf eine Prima-vista-Beurteilung der
Verfassungslage (hiervor E. 1.2) ist das Zwangsmassnahmengericht dann aber von
der Regelzuständigkeit abgewichen und hat das Gesuch dem Verwaltungsgericht
überwiesen.
2.2
Art. 5 EMRK und Art. 31 BV
enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem
Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und
Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in
weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts
nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4
BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das
Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22.
Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31
Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von
Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013,
Art. 5 N 94; Elberling,
in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5
N 99; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21
N 65; Müller, Entstehung und
Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig
Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S.
1170; Schürmann, in: Basler
Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St.
Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act
von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden.
Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und
den USA im späten 18. Jahrhundert (Haller/Kölz/Gächter,
Allgemeines Staatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2020, S. 362; Schabas, The European Convention on
Human Rights, A Commentary, Oxford 2015, S. 253 f.). Entsprechend sollen
festgenommene Personen sowohl zu Beginn wie auch später unmittelbaren und
wirksamen Zugang zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit einer
Freiheitsentziehung erhalten (Harrendorf/König/Voigt,
a.a.O., N 94 f.). Die Anwendung der Garantie von Art. 5
Abs. 4 EMRK wird stark auf den Einzelfall bezogen. Es müssen die konkreten
Umstände, der Kontext und die Folgen der Entscheidung für die betroffene Person
beurteilt werden (Bleichrodt,
Right to Liberty and Security, in: van Dijk/van Hoof/van Rijn/Zwaak
[Hrsg.], Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 5. Auflage,
Cambridge 2018, S. 489; Schabas,
a.a.O., S. 254).
Die Garantie von Art. 5 Abs. 4 EMRK wird in der
ausländischen Literatur unter den Bezeichnungen «habeas corpus», «review by a
court», «review of detention», «testing the legality of the detention» oder «le
droit à un recours» kommentiert (Schabas,
a.a.O., S. 253; Bleichrodt,
a.a.O., S. 489; Reid, A
Practitioner’s Guide to the European Convention on Human Rights, 6. Auflage, London 2019, S. 1087; Jacobs/White/Ovey,
The European Convention on Human Rights, 8. Auflage,
Oxford 2021, S. 268; Renucci, Droit
européen des droits de l'homme, Droits et libertés fondamentaux garantis par la
CEDH, 8. Auflage, Paris 2019, S. 426). Sie soll verhafteten und
inhaftierten Personen das Recht sichern, eine gerichtliche Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Massnahme zu beantragen (EGMRE 67604/10 vom 6. November
2012.
i.S. Osmanovic vs. Kroatien Rn. 45 betreffend die zweitgerichtliche
Prüfung einer Haftdauer von 8 Tagen, welche durch ein erstinstanzliches Gericht
geprüft, durch das Verfassungsgericht aber zufolge Entlassung nicht behandelt
wurde). Bei einem Entzug der Bewegungsfreiheit soll der gerichtliche Rechtschutz
unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2).
Weil es dabei um die Freiheit der betroffenen Person geht, ist dafür zu
sorgen, dass die Entscheidung so schnell wie möglich ergeht (Harrendorf/König/Voigt, a.a.O.,
N 102). Dies hat innert Tagen zu erfolgen (Vest,
a.a.O., Art. 31 N 42; Jacobs/White/Ovey,
a.a.O., S. 272; Bleichrodt,
a.a.O., S. 493; Schabas, a.a.O., S. 256
f.; Reid, a.a.O., N 79-016).
Während der Inhaftierung
muss ein Rechtsbehelf verfügbar sein, welcher der betroffenen Person rasch
Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung und einer allfälligen Freilassung
verschafft (EGMRE 67604/10 vom 6. November 2012 i.S. Osmanovic vs.
Kroatien Rn. 45). Das angerufene
Gericht wird dabei unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer
Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen
zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 S. 107 f.; BGer 1C_350/2013
vom 22. Januar 2023 E. 3.2).
Diese Überprüfung darf allerdings – zumindest bei einer länger als nur kurz
dauernden Haft (vgl. Elberling,
a.a.O., Art. 5 N 99; Dörr,
in: Dörr/Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar,
Bd. I, 3. Auflage, Tübingen 2022, Art. 5 N 80) – auch im Fall einer
zwischenzeitlichen Entlassung nicht unterbleiben (EGMRE 67604/10 vom
6.
November 2012 i.S. Osmanovic vs. Kroatien Rn. 47 ff. [Haftdauer
8.
Tage]; 51564/99 vom 5. Februar 2002 i.S. Conka vs. Belgien
Rn. 55 [Haftdauer 5 Tage, unterbliebene gerichtliche Prüfung wegen
erfolgter Abschiebung ins Ausland; vgl. Reid,
a.a.O., N 79-012]). Im Fall von kurzzeitigen Freiheitsentzügen mit einer
Entlassung innert Stunden oder weniger Tage (short-term detention) hat der
Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich Art. 5 Abs. 4 EMRK nur auf
Rechtsbehelfe bezieht, die «während der Inhaftierung einer Person» zur
Verfügung stehen und «zu ihrer Freilassung führen» können. Demgegenüber fallen
Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer bereits abgelaufenen, insbesondere
kurzzeitigen Haft nicht unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (EGMRE 48321/99 vom 9. Oktober
2003.
i.S. Slivenko vs. Lettland Rn. 158-159 [Haftdauer weniger als 24 bzw.
30.
Stunden], 12244/86 vom 30. August 1990 i.S. Fox, Campbell und Hartley vs.
Grossbritannien Rn. 45 [44 Stunden; vgl. Bleichrodt,
a.a.O., S. 493], 2512/04 vom 12. Februar 2009 i.S. Nolan und K. vs. Russland
Rn. 91 und 101 [9 Stunden]; 36188/09 vom 13 Dezember 2016 i.S. Tiba vs. Rumänien
Rn. 49-51 [9 Stunden 10 Minuten]).
Massgebend für die Habeas-Corpus-Prüfung nach Art. 5 Abs. 4
EMRK ist eine Betrachtungsweise, die das innerstaatliche Verfahren insgesamt
beurteilt, so dass Verfahrensdefizite einer Prüfungsinstanz unter Umständen
durch einen gerichtlichen Rechtsbehelf geheilt werden können. Zudem genügt
grundsätzlich eine gerichtliche Instanz. Der Staat ist nicht verpflichtet, eine
zweite gerichtliche Instanz einzurichten. Tut er dies aber, so muss auch das zweitinstanzliche
Gerichtsverfahren dem Standard von Art. 5 Abs. 4 EMRK genügen (Bleichrodt, a.a.O., S. 492; Schabas, a.a.O., S. 256; Jacobs/White/Ovey, a.a.O., S. 271; Reid, a.a.O., N 79-015; Renucci, a.a.O., N 340; Dörr, a.a.O., N 85; Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 442).
2.3
Keinen Anspruch auf direkten Zugang zu einem
Gericht begründet eine blosse Freiheitsbeschränkung, welche die in der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs mit Bezug
auf deren Dauer sowie auf deren Art, deren Wirkung und Modalitäten nicht
erfüllt (BGE 136 I 87 E. 6.5.3 S. 108 f.). Dies ergibt sich
auch aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR zu kurzzeitigen
Freiheitsentzügen, wonach der Zeitfaktor der Entscheidung vor allem mit Blick
auf die Haftentlassung eine Rolle spielt.
2.4
Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten
richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum
einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3
BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen
Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG
111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der
Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben
zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale
Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich
allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und
besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und
Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig
Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020,
S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass
die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch
abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung
des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.
2.5
2.5.1
Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines
Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung
nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die
Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die
Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier,
in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch
gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als
Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen
ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar
einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2).
Ein
direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter
Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O.,
Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach
der Entlassung gestellt wird.
Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht
ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das
Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle).
Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von
Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber
Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz
ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene
«Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer
Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog
sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass
die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits
«während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es
betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf
direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4).
Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von
aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte,
dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug währen der ersten 24
Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen.
Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die
Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt
hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung
bestehenden Freiheitsentzug.
Mit der gleichen Überlegung erklären sich Urteile des EGMR,
wonach bei sehr kurzfristiger Haft der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4
EMRK mit der unbedingten Entlassung erlischt, wenn eine Kontrolle aus
zeitlichen Gründen gar nicht durchführbar ist (Harrendorf/König/Voigt,
a.a.O., Art. 5 N 95; Elberling,
a.a.O., Art. 5 N 99; Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl 2009, Art. 5 N 127). Der EGMR
hat dabei angemerkt, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK nur den Rechtsweg
während der Dauer des Freiheitsentzugs betrifft, aber nicht den Rechtsweg bei
bereits (durch Entlassung) beendeten Inhaftierungen (EGMRE 48321/99 vom 9. Oktober 2003 i.S. Slivenko vs. Lettland, Rn. 158):
«A cet égard, la Cour relève que cette
disposition ne traite que des voies de recours qui doivent être disponibles
durant la détention d’un individu, afin que celui-ci puisse obtenir au sujet de
la légalité de sa détention un contrôle juridictionnel rapide susceptible de
conduire, le cas échéant, à sa remise en liberté. Cette disposition ne traite
pas des autres voies de recours pouvant permettre de vérifier la légalité d’une
détention qui a déjà pris fin, et en particulier d’une détention brève comme
celles en cause ici.»
2.5.2
Weiter wird in der Rechtsprechung des EGMR und
der einschlägigen Literatur dargelegt, dass die gerichtliche Prüfung nach Art.
5.
Abs. 4 EMRK nicht zwingend in erster Instanz erfolgen muss. Vielmehr darf der
Prüfungsantrag zunächst an eine Verwaltungsbehörde gerichtet werden, sofern
dieser Antrag anschliessend von einem Gericht geprüft werden kann und das
Verfahren nicht wesentlich verzögert wird (EGMRE 6232/09 vom 8 Dezember 2015
i.S. Mäder vs. Schweiz Rn. 61; mit Hinweis auf Kommissionsentscheid des EGMR 26900/95
vom 21. Januar 1998 i.S. S.M. vs. Schweiz; Elberling,
a.a.O., Art. 5 N 107). Massgeblich
für die Berechnung der Verfahrensdauer ist die Zeit zwischen dem Antrag, der
gegebenenfalls auf Verwaltungsebene zu stellen ist, und dem gerichtlichen
Urteil (Bleichrodt, a.a.O.,
S. 492; Schabas, a.a.O.,
S. 256 f.; Villiger,
a.a.O., N 445). Schon im Präjudiz Sanchez-Reisse vs. Schweiz (EGMRE 9862/82 vom
21.
Oktober 1986) hat der Gerichtshof den vorgängigen Entscheid einer
Administrativbehörde für zulässig gehalten, solange das Recht, anschliessend an
ein Gericht zu gelangen, gewahrt wird (Bleichrodt,
a.a.O., S. 491, 493; Reid, a.a.O.,
N 79-007; Villiger, a.a.O., N
442). Auch im Entscheid Khlaifia vs. Italien (EGMRE 16483/12 vom 15. Dezember
2016.
Rn. 105), auf den sich der Gesuchsteller beruft, hat der Gerichtshof die
Zweistufigkeit des Verfahrens, welches durch eine verwaltungsrechtliche
Entscheidung eingeleitet und danach durch einen Entscheid des Richters
fortgesetzt wird, nicht bemängelt.
Dispositiv
Im Falle von beendeten Freiheitsentzügen besteht demnach kein
Grund mehr zum Abweichen vom Grundsatz der nachträglichen Verwaltungskontrolle
durch Verwaltungsgerichte, wie er im kantonalen Recht auf formell-gesetzlicher
Stufe eingerichtet ist. Diese Regelung soll es der Verwaltung zunächst auch im
Interesse der internen Verwaltungskontrolle ermöglichen, freiheitsbeschränkende
und -entziehende Massnahmen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie
Angemessenheit hin zu überprüfen, bevor eine gerichtliche Kontrolle einsetzt
(vgl. dazu auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 68 ff.). In teleologischer Hinsicht besteht daher nach einer
erfolgten Entlassung kein Grund mehr, in Abweichung vom ordentlichen
Rechtsmittelweg eine direkte Anrufung des Gerichts zu ermöglichen.
2.5.3 Dabei ist auch zu beachten, dass sich bei
nachträglichen Gesuchen um gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs
gerade bei kurzzeitiger Anhaltung das Problem der Abgrenzung zwischen
Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EMRK und einer blossen
Freiheitsbeschränkung stellt (vgl. dazu etwa mit Bezug auf die Einkesselung von
Demonstrationen Elberling, a.a.O.,
Art. 5 N 28a m.H. auf EGMRE 39692/09 vom 15. März 2012 i.S. Austin
vs. Grossbritannien Rn. 66-68). Diesbezüglich besteht nur ein gradueller
Unterschied je nach Intensität (Hottelier,
a.a.O., art. 31 N 24 ff.).
So ist nach dem EGMR etwa kein Freiheitsentzug im Sinne von
Art. 5 EMRK gegeben, wenn friedliche Demonstranten über sieben Stunden lang in
einem Polizeikordon festgehalten werden und sich diese Massnahme aufgrund der
Umstände als verhältnismässig erweist, unter Berücksichtigung des besonderen
Kontexts sowie der polizeilichen Pflicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit (EGMRE 39692/09 vom 15. März 2012 i.S. Austin vs.
Grossbritannien Rn. 60-67).
Das Vorliegen eines Freiheitsentzugs (im Unterscheid zu einer
blossen Freiheitsbeschränkung) bildet dabei aber als doppelrelevante Tatsache
(vgl. dazu BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156) nicht nur Grundlage der
materiellen Beurteilung, sondern auch Voraussetzung für das direkte
gerichtliche Eintreten auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren ohne
vorgängige verwaltungsinterne Beurteilung. Liesse man erst nach einer
Entlassung gerade auch bei bloss kurzzeitigen freiheitstangierenden Massnahmendirekt
bei einem Gericht gestellte Feststellungsbegehren zu, so würde bei einer
Verneinung der Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs ein
Nichteintretensentscheid ergehen und die gesuchstellende Partei verlöre die
Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der erfolgten Freiheitsbeschränkung im
angehobenen Verfahren materiell beurteilen zu lassen. Demgegenüber wäre die
Situation bei einem während einem Freiheitsentzug vor der Entlassung gestellten
Gesuch umgekehrt. Hier besteht ein Interesse daran, dass die direkte
Zuständigkeit des Gerichts auch nach der Entlassung fortbesteht und die
Zulässigkeit des Freiheitsentzugs beurteilt wird.
2.5.4 Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die
Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl
von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche
die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und
Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum
vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer
Gabelung des Rechtswegs käme.
2.6 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers
kann auch nicht die Rede davon sein, dass ihm beim Ausschluss der direkten
Einreichung eines Feststellungsbegehrens bei einem Gericht der Zugang zum
Gericht verwehrt würde. Dieser besteht nach erfolgtem Durchlaufen des
verwaltungsinternen Rechtsmittelweges selbstverständlich weiterhin. Die
Kantonspolizei als Verfügungsinstanz gemäss § 38a OG wie auch das Justiz-
und Sicherheitsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz gemäss
§ 41 Abs. 2 OG sind zwar zweifellos institutionell nicht in der Lage,
effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Gegen ihre Entscheide steht
aber mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekurs ein gerichtlicher Rechtschutz zur
Verfügung.
2.7 Schliesslich führt auch der Wortlaut von
Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von
einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu
keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach
einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei
fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um
die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu
prüfen zu lassen (Vest, in: St.
Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62).
Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus,
dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter
Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.
2.8 Der Gesuchsteller kann auch aus dem EGMRE
16483/12 vom 15. Dezember 2016 i.S. Khlaifia vs. Italien (Replik S. 3) nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde als Verstoss gegen Art. 5
Abs. 4 EMRK erkannt, dass die betroffenen Personen sich einer 12- bzw.
9-tägigen Rückführung auf dem Schiff von Sizilien nach Tunesien unterziehen
mussten, die weder durch eine gerichtliche noch durch eine
verwaltungsrechtliche Entscheidung bestätigt worden war (Rn. 105). Dieser Sachverhalt
ist mit den vorliegend gerügten Vorgängen anlässlich einer Demonstration sowohl
hinsichtlich der Dauer des Freiheitsentzugs als auch hinsichtlich der Schwere
seiner Folgen für die Betroffenen kaum vergleichbar. Zudem hat der Gerichtshof,
wie hiervor in E. 2.5.2 erwähnt, die Zweistufigkeit des Verfahrens (vorgängige
verwaltungsrechtliche Entscheidung) nicht kritisiert. Bemängelt wurde vielmehr,
dass u.a. auch der erste, verwaltungsrechtliche Schritt unterblieben ist.
2.9 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der
Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte
ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs
nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn
der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung)
gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und
Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des
Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere
Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen,
erscheint hierfür irrelevant.
2.10 Schliesslich vermögen auch die Erwägungen des
Zwangsmassnahmengerichts im Überweisungsbeschluss vom 16. Mai 2023 keine Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese erscheinen relevant bezüglich der
Verneinung der eigenen Zuständigkeit, sie vermögen das Verwaltungsgericht aber
nicht dergestalt zu binden, dass sie eine nicht bestehende direkte
Zuständigkeit zu begründen vermöchten.
3.
3.1 Daraus folgt, dass auf das Gesuch nicht einzutreten
ist. Da mit dem Gesuch die Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragt
wird, rechtfertigt es sich, die Sache direkt an die zuständige Kantonspolizei
zum Erlass einer entsprechenden Verfügung gemäss § 38a OG zu überweisen.
Eine Verpflichtung zur Überweisung an die zuständige Behörde
wird im verwaltungsinternen Verfahren allgemein angenommen, auch in Bezug auf
Überweisungen des Verwaltungsgerichts an eine Verwaltungsinstanz (VGE VD.2015.7
vom 17. November 2015 E. 4.2, mit Hinweis auf VGE VD.2015.108 vom 27.
Oktober 2015 E. 2; VD.2014.211 vom 4. Mai 2015 E. 2.2; VD.2010.194 vom 15.
Juni 2011 E. 1.3; VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 398; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1083, 1252). Die Überweisung von Eingaben unter Fristwahrung ist
in § 52 OG zwar nur für die Weiterleitung unter Verwaltungsbehörden geregelt;
es handelt sich dabei jedoch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf
die gesamte Rechtsordnung bezieht (BJM 2002 S. 162; BGE 121 I 93 E. 1d S. 95; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.
303) und der im Kanton Basel-Stadt jedenfalls im Verhältnis von
Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht anerkannt wird (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 440; dies.,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 48).
3.2 Damit unterliegt der Gesuchsteller mit seinem
Antrag auf direkte richterliche Prüfung und hat teilweise die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass die
Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht vom Zwangsmassnahmengericht
ausgegangen ist, was der Gesuchsteller zunächst nicht zu vertreten hatte. Da er
sich aber mit seiner Replik explizit der Befassung des Verwaltungsgerichts
anschloss und die materielle Behandlung seines Gesuchs durch das
Verwaltungsgericht bekräftigte, rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Umfang
von CHF 600.–.
3.3 Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt hat das
Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 18. September 2023 um Orientierung über das
Urteil in den Verfahren VD.2023.80/81 angefragt. Den Parteien wurde diese
Anfrage mit Verfügung vom 22. September 2023 mitgeteilt. Von Seiten des
Gesuchstellers wurden keine Einwände erhoben. Die Kantonspolizei hat sich mit
Schreiben vom 27. Oktober 2023 der Urteilsmitteilung widersetzt, da das
Verfahren auf die Eintretensfrage beschränkt sei. Dazu ist zu erwägen, dass mit
dem laufenden Jugendstrafverfahren ein Interesse der anfragenden Behörde an der
Orientierung über den Verfahrensausgang besteht. Zudem ist der sachliche Konnex
dargetan. Demgegenüber sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die einer Mitteilung entgegenstehen
würden. Demnach ist das vorliegende Urteil der Jugendanwaltschaft mitzuteilen (Art.
194 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 3 Abs. 1
Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]; vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21
N 8 ff.).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Gesuch vom 11. Mai 2023 wird
nicht eingetreten.
Die Sache wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zum
Erlass einer Verfügung gemäss § 38a des Organisationsgesetzes überwiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem Gebührenanteil von CHF 600.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.