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Entscheid

VD.2023.81

Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs

21. Dezember 2023Deutsch27 min

A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.81

URTEIL

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,

Kommando, Recht

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um richterliche

Prüfung des Freiheitsentzugs

Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller)

nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei

um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die

Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller

einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt.

Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des

Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner

Eingabe lässt er folgende Anträge stellen:

«1. Es sei

festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr

durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den

Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus

seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK

verletzt worden ist.

2. Es sei

festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus

Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II

(Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK

und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt

worden ist.

3. Es sei

festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom

1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine

persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 8 EMRK) verletzen.

4. Sämtliche

registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des

kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen.

Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem

Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der

Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat.

5. Sämtliche

Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen

mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen

Datenschutzbeauftragten zu löschen.

6. Mein

Mandant sei für den widerrechtlichen Freiheitsentzug und die in diesem

Zusammenhang vorgenommenen widerrechtlichen Grundrechtseingriffe gestützt auf

Art. 5 Abs. 5 EMRK mit einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zu

entschädigen.

7. Es sei

eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Es seien dem Unterzeichneten die

Verfahrensakten zuzustellen und ihm das Recht zur schriftlichen Stellungnahme

zur Gesuchsantwort der Kantonspolizei einzuräumen.

8. Alles

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei meinem Mandanten die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.»

Auf dieses Gesuch trat das Zwangsmassnahmengericht mit

Verfügung vom 16. Mai 2023 nicht ein und überwies dieses «zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht Basel-Stadt, Abteilung Verwaltungsgericht».

Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 zog der Gesuchsteller das vorsorglich

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, da sein Mandant nicht

bedürftig sei.

Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte die Kantonspolizei

innert erstreckter Frist, es sei auf das Gesuch um richterliche Überprüfung des

Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen vom 11. Mai 2023

mangels Anfechtungsobjekt kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten.

Eventualiter sei ihr nochmals eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen und

subeventualiter das Gesuch sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im

Sinne von § 38a des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG;

SG 153.100) entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an die

Kantonspolizei Basel-Stadt zu überweisen. Darauf beschränkte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren vorläufig

antragsgemäss auf die Eintretensfrage.

Mit Replik vom 30. August 2023 beantragte der Gesuchsteller,

es sei die Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage aufzuheben und

das Verfahren auch in der Sache fortzuführen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Strittig ist vorliegend zunächst die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Feststellungsgesuchs des

Gesuchstellers. Diese wird von der Kantonspolizei bestritten, weshalb das

Verfahren vom Instruktionsrichter zunächst auf die Frage der Zuständigkeit

beschränkt worden ist.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss

§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Verfügungen des

Regierungsrates, der Präsidienkonferenzen, des Gerichtsrats, der vom Grossen

Rat oder Regierungsrat gewählten Kommissionen und des Büros des Grossen Rates.

Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung setzt daher im Grundsatz eine

vorgängige Beurteilung durch Organe der Verwaltung voraus. Sie bezieht sich

daher auf eine nachträgliche Verwaltungskontrolle (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 300 f.).

Vorbehalten bleiben aber abweichende Vorschriften.

Mit seinem Gesuch verfolgt der Gesuchsteller demgegenüber das

Ziel, ohne vorangegangene verwaltungsinterne Prüfung seiner Anträge direkt an

ein Gericht zu gelangen. Er stützt sich dabei als abweichende Vorschrift auf

Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

SR 0.101) und Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV;

SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person, die festgenommen oder

der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht

innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht

rechtmässig ist.

1.2

In der Überweisungsverfügung vom 16. Mai 2023

führt das Zwangsmassnahmengericht aus, der Vorfall habe keine strafrechtlichen

bzw. strafprozessualen Berührungspunkte. Die Frage der Untersuchungshaft habe

sich nie gestellt. Es handle sich vielmehr um polizeiliche Handlungen und

Zwangsmassnahmen, die sich auf das kantonale Polizeigesetz stützen und gemäss § 38a Abs. 1 lit. c OG auf dem Verwaltungsweg anzufechten seien. Dennoch gelangte

das Zwangsmassnahmengericht zur Ansicht, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV

und dem (zu einem ausserkantonalen Gesetzgebungsproblem ergangenen) Präjudiz

BGE 136 I 87 solche Freiheitsentzüge direkt richterlich überprüfbar sein

müssten. Da der Gesuchsteller wieder auf freiem Fuss sei, bestehe keine

zeitliche Dringlichkeit, die ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

notwendig erscheinen lasse.

1.3

Mit ihrer Vernehmlassung stellt sich die

Kantonspolizei auf den Standpunkt, dass das Recht einer inhaftierten Person auf

raschestmögliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des

Freiheitsentzugs als Teil der Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen komme,

solange die Person nicht entlassen ist. Dies gelte auch für den polizeilichen

Gewahrsam. Auch aus Art. 29a BV folge keine allgemeine Anfechtbarkeit von

verfügungsfreiem Staatshandeln. Dem Gesetzgeber stünden zur Umsetzung der

Rechtsweggarantie verschiedene Wege offen, um Realakte einer wirksamen

gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Gestützt auf § 38a OG könne bei

schutzwürdigem Interesse von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist,

welche sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und Rechte und Pflichten

berühren, unter anderem verlangt werden, dass sie die Widerrechtlichkeit von

Handlungen feststellten. Mit diesem Anspruch auf Erlass einer Verfügung über

die Rechtmässigkeit von Real­akten gemäss § 38a OG werde der Rechtsschutz

für Rechtsstreitigkeiten aus nicht verfügungsmässigem Staatshandeln genügend

sichergestellt. Für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des

Freiheitsentzugs bestehe auch keine besondere zeitliche Dringlichkeit, welche

ein Abweichen vom ordentlichen verwaltungsrechtlichen Instanzenzug

rechtfertigen würde.

1.4

Demgegenüber stellt sich der Gesuchsteller

auf den Standpunkt, dass ihm gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5

Abs. 4 EMRK ohne Durchlaufen des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges ein

gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs

zur Verfügung stehen müsse. Er bezieht sich dabei zunächst auf den

Überweisungsbeschluss des Zwangsmassnahmengerichts. Weiter verweist er

einerseits auf den Wortlaut, wonach das Gericht jederzeit angerufen werden

könne, und andererseits die ratio legis, wonach ein Grundrechtsverzicht nicht

leichthin angenommen werden könne. Ob ein Freiheitsentzug vorliege, zeige sich

bei einer Einkesselung erst aufgrund einer Gesamtschau und somit erst nach der

Entlassung. Im Polizeikessel bestehe während der Zeit des Gewahrsams gar keine

Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Die richterliche Haftprüfung finde immer

erst nach der Entlassung statt. Die Argumente der Kantonspolizei zielten darauf

ab, den Rechtsschutz nach Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5

Abs. 4 EMRK generell zu unterlaufen. Weiter verweist er darauf, dass in

der publizierten Rechtsprechung die Begehren um gerichtliche Haftprüfung

jeweils erst nach der Entlassung aus der Anhaltung erfolgt seien. Dies zeige, dass

in Fällen von polizeilichen Einkesselungen der gerichtliche Rechtsschutz nicht

davon abhänge, ob die Gesuche vor der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam

eingereicht worden sind. Weiter prüfe der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) bei Einkesselungen von Demonstrierenden auch die

Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK, sodass bei einem Nichteintreten des

Verwaltungsgerichts auch diesbezüglich kein wirksames Rechtsmittel zur

Verfügung stehe und die Rechtsweg­garantie sowie Art. 13 EMRK verletzt

würden. Schliesslich seien die Betroffenen während ihrer Freiheitsentziehung

nicht über die Gründe der Festhaltung orientiert worden, was für sich allein

schon eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK begründe.

Da eine gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes gegen

polizeilichen Freiheitsentzug fehle, sei Art 5 Abs. 4 EMRK bereits

verletzt. Es könne den Betroffenen daher nicht vorgeworfen werden, eine Frist

zur rechtzeitigen Anrufung des Gerichts verpasst zu haben, wenn das

Polizeigesetz diese Frage gar nicht regle. Er bezieht sich weiter in Analogie

auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von

Sportveranstaltungen (SG 123.400) und dessen Umsetzung im kantonalen

Recht. Weder in Art. 8 Abs. 5 des Konkordats noch in § 4 der Verordnung

betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich

von Sportveranstaltungen (SG 123.410) sei eine Frist enthalten, wann ein

Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs eingereicht werden müsste.

Die Kantonspolizei stelle damit für eine rein präventive Einkesselung einer

Demonstration Voraussetzungen für den gerichtlichen Rechtsschutz auf, welche

für Personen, die an Sportveranstaltungen bereits gewalttätig geworden sind,

nicht gelten würden.

Schliesslich macht er geltend, dass die Kantonspolizei

institutionell gar nicht in der Lage sei, ihm im Verfahren gemäss § 38a OG

effektiven Rechtsschutz in Einhaltung der Garantien von Art. 5 Abs. 4

EMRK zu gewähren. Die entsprechenden Gesuche von 64 Personen, die um Erlass von

Verfügungen zu den einzelnen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der

Demonstration vom 1. Mai 2023 ersucht hätten, seien noch nicht behandelt

worden. Daher könne nicht von wirksamem und effektivem Rechtsschutz gesprochen

werden.

2.

2.1

Das baselstädtische Recht sieht für Fälle wie

den vorliegenden eine Beschwerde an die Kantonspolizei vor. § 38a OG betrifft

die Verfügung über Realakte und lautet:

1.

Wer ein

schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen

zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und

Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a) widerrechtliche

Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b) die Folgen

widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c) die Widerrechtlichkeit

von Handlungen feststellt.

2.

Die Behörde

entscheidet durch Verfügung.

Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner

Überweisungsverfügung zutreffend erkannt, dass es sich bei § 38a OG um die

einschlägige kantonale Zuständigkeitsnorm handelt, welche die erstinstanzliche

Zuständigkeit der Kantonspolizei (mit späterer Möglichkeit der gerichtlichen

Prüfung) begründet. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend die

zeitliche Dringlichkeit der Beurteilung verneint, da sich der Gesuchsteller

wieder auf freiem Fuss befand. Gestützt auf eine Prima-vista-Beurteilung der

Verfassungslage (hiervor E. 1.2) ist das Zwangsmassnahmengericht dann aber von

der Regelzuständigkeit abgewichen und hat das Gesuch dem Verwaltungsgericht

überwiesen.

2.2

Art. 5 EMRK und Art. 31 BV

enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem

Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und

Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in

weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts

nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4

BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das

Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22.

Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31

Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/‌König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von

Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013,

Art. 5 N 94; Elberling,

in: Karpenstein/‌Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5

N 99; Grabenwarter/‌Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21

N 65; Müller, Entstehung und

Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/‌Hertig

Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S.

1170; Schürmann, in: Basler

Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St.

Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act

von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden.

Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und

den USA im späten 18. Jahrhundert (Haller/Kölz/Gächter,

Allgemeines Staatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2020, S. 362; Schabas, The European Convention on

Human Rights, A Commentary, Oxford 2015, S. 253 f.). Entsprechend sollen

festgenommene Personen sowohl zu Beginn wie auch später unmittelbaren und

wirksamen Zugang zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit einer

Freiheitsentziehung erhalten (Harrendorf/‌König/‌Voigt,

a.a.O., N 94 f.). Die Anwendung der Garantie von Art. 5

Abs. 4 EMRK wird stark auf den Einzelfall bezogen. Es müssen die konkreten

Umstände, der Kontext und die Folgen der Entscheidung für die betroffene Person

beurteilt werden (Bleichrodt,

Right to Liberty and Security, in: van Dijk/van Hoof/‌van Rijn/Zwaak

[Hrsg.], Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 5. Auflage,

Cambridge 2018, S. 489; Schabas,

a.a.O., S. 254).

Die Garantie von Art. 5 Abs. 4 EMRK wird in der

ausländischen Literatur unter den Bezeichnungen «habeas corpus», «review by a

court», «review of detention», «testing the legality of the detention» oder «le

droit à un recours» kommentiert (Schabas,

a.a.O., S. 253; Bleichrodt,

a.a.O., S. 489; Reid, A

Practitioner’s Guide to the European Convention on Human Rights, 6. Auflage, London 2019, S. 1087; Jacobs/White/Ovey,

The European Convention on Human Rights, 8. Auflage,

Oxford 2021, S. 268; Renucci, Droit

européen des droits de l'homme, Droits et libertés fondamentaux garantis par la

CEDH, 8. Auflage, Paris 2019, S. 426). Sie soll verhafteten und

inhaftierten Personen das Recht sichern, eine gerichtliche Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Massnahme zu beantragen (EGMRE 67604/10 vom 6. November

2012.

i.S. Osmanovic vs. Kroatien Rn. 45 betreffend die zweitgerichtliche

Prüfung einer Haftdauer von 8 Tagen, welche durch ein erstinstanzliches Gericht

geprüft, durch das Verfassungsgericht aber zufolge Entlassung nicht behandelt

wurde). Bei einem Entzug der Bewegungsfreiheit soll der gerichtliche Rechtschutz

unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2).

Weil es dabei um die Freiheit der betroffenen Person geht, ist dafür zu

sorgen, dass die Entscheidung so schnell wie möglich ergeht (Harrendorf/König/Voigt, a.a.O.,

N 102). Dies hat innert Tagen zu erfolgen (Vest,

a.a.O., Art. 31 N 42; Jacobs/White/Ovey,

a.a.O., S. 272; Bleichrodt,

a.a.O., S. 493; Schabas, a.a.O., S. 256

f.; Reid, a.a.O., N 79-016).

Während der Inhaftierung

muss ein Rechtsbehelf verfügbar sein, welcher der betroffenen Person rasch

Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung und einer allfälligen Freilassung

verschafft (EGMRE 67604/10 vom 6. November 2012 i.S. Osmanovic vs.

Kroatien Rn. 45). Das angerufene

Gericht wird dabei unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer

Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen

zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 S. 107 f.; BGer 1C_350/2013

vom 22. Januar 2023 E. 3.2).

Diese Überprüfung darf allerdings – zumindest bei einer länger als nur kurz

dauernden Haft (vgl. Elberling,

a.a.O., Art. 5 N 99; Dörr,

in: Dörr/‌Grote/‌Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanz­kommentar,

Bd. I, 3. Auflage, Tübingen 2022, Art. 5 N 80) – auch im Fall einer

zwischenzeitlichen Entlassung nicht unterbleiben (EGMRE 67604/10 vom

6.

November 2012 i.S. Osmanovic vs. Kroatien Rn. 47 ff. [Haftdauer

8.

Tage]; 51564/99 vom 5. Februar 2002 i.S. Conka vs. Belgien

Rn. 55 [Haftdauer 5 Tage, unterbliebene gerichtliche Prüfung wegen

erfolgter Abschiebung ins Ausland; vgl. Reid,

a.a.O., N 79-012]). Im Fall von kurzzeitigen Freiheitsentzügen mit einer

Entlassung innert Stunden oder weniger Tage (short-term detention) hat der

Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich Art. 5 Abs. 4 EMRK nur auf

Rechtsbehelfe bezieht, die «während der Inhaftierung einer Person» zur

Verfügung stehen und «zu ihrer Freilassung führen» können. Demgegenüber fallen

Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer bereits abgelaufenen, insbesondere

kurzzeitigen Haft nicht unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (EGMRE 48321/99 vom 9. Oktober

2003.

i.S. Slivenko vs. Lettland Rn. 158-159 [Haftdauer weniger als 24 bzw.

30.

Stunden], 12244/86 vom 30. August 1990 i.S. Fox, Campbell und Hartley vs.

Grossbritannien Rn. 45 [44 Stunden; vgl. Bleichrodt,

a.a.O., S. 493], 2512/04 vom 12. Februar 2009 i.S. Nolan und K. vs. Russland

Rn. 91 und 101 [9 Stunden]; 36188/09 vom 13 Dezember 2016 i.S. Tiba vs. Rumänien

Rn. 49-51 [9 Stunden 10 Minuten]).

Massgebend für die Habeas-Corpus-Prüfung nach Art. 5 Abs. 4

EMRK ist eine Betrachtungsweise, die das innerstaatliche Verfahren insgesamt

beurteilt, so dass Verfahrensdefizite einer Prüfungsinstanz unter Umständen

durch einen gerichtlichen Rechtsbehelf geheilt werden können. Zudem genügt

grundsätzlich eine gerichtliche Instanz. Der Staat ist nicht verpflichtet, eine

zweite gerichtliche Instanz einzurichten. Tut er dies aber, so muss auch das zweitinstanzliche

Gerichtsverfahren dem Standard von Art. 5 Abs. 4 EMRK genügen (Bleichrodt, a.a.O., S. 492; Schabas, a.a.O., S. 256; Jacobs/White/Ovey, a.a.O., S. 271; Reid, a.a.O., N 79-015; Renucci, a.a.O., N 340; Dörr, a.a.O., N 85; Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 442).

2.3

Keinen Anspruch auf direkten Zugang zu einem

Gericht begründet eine blosse Freiheitsbeschränkung, welche die in der

Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs mit Bezug

auf deren Dauer sowie auf deren Art, deren Wirkung und Modalitäten nicht

erfüllt (BGE 136 I 87 E. 6.5.3 S. 108 f.). Dies ergibt sich

auch aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR zu kurzzeitigen

Freiheitsentzügen, wonach der Zeitfaktor der Entscheidung vor allem mit Blick

auf die Haftentlassung eine Rolle spielt.

2.4

Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten

richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum

einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3

BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen

Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG

111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der

Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben

zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.],

Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale

Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich

allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und

besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und

Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/‌Hertig

Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020,

S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/‌Thurnherr/‌Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/‌Rütsche/‌Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass

die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch

abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung

des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.

2.5

2.5.1

Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines

Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung

nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die

Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die

Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier,

in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch

gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als

Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen

ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar

einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2).

Ein

direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter

Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O.,

Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach

der Entlassung gestellt wird.

Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht

ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das

Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle).

Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von

Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber

Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz

ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene

«Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer

Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog

sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass

die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits

«während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es

betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf

direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4).

Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von

aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte,

dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug währen der ersten 24

Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen.

Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die

Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt

hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung

bestehenden Freiheitsentzug.

Mit der gleichen Überlegung erklären sich Urteile des EGMR,

wonach bei sehr kurzfristiger Haft der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4

EMRK mit der unbedingten Entlassung erlischt, wenn eine Kontrolle aus

zeitlichen Gründen gar nicht durchführbar ist (Harrendorf/‌König/‌Voigt,

a.a.O., Art. 5 N 95; Elberling,

a.a.O., Art. 5 N 99; Frowein/Peukert,

EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl 2009, Art. 5 N 127). Der EGMR

hat dabei angemerkt, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK nur den Rechtsweg

während der Dauer des Freiheitsentzugs betrifft, aber nicht den Rechtsweg bei

bereits (durch Entlassung) beendeten Inhaftierungen (EGMRE 48321/99 vom 9. Oktober 2003 i.S. Slivenko vs. Lettland, Rn. 158):

«A cet égard, la Cour relève que cette

disposition ne traite que des voies de recours qui doivent être disponibles

durant la détention d’un individu, afin que celui-ci puisse obtenir au sujet de

la légalité de sa détention un contrôle juridictionnel rapide susceptible de

conduire, le cas échéant, à sa remise en liberté. Cette disposition ne traite

pas des autres voies de recours pouvant permettre de vérifier la légalité d’une

détention qui a déjà pris fin, et en particulier d’une détention brève comme

celles en cause ici.»

2.5.2

Weiter wird in der Rechtsprechung des EGMR und

der einschlägigen Literatur dargelegt, dass die gerichtliche Prüfung nach Art.

5.

Abs. 4 EMRK nicht zwingend in erster Instanz erfolgen muss. Vielmehr darf der

Prüfungsantrag zunächst an eine Verwaltungsbehörde gerichtet werden, sofern

dieser Antrag anschliessend von einem Gericht geprüft werden kann und das

Verfahren nicht wesentlich verzögert wird (EGMRE 6232/09 vom 8 Dezember 2015

i.S. Mäder vs. Schweiz Rn. 61; mit Hinweis auf Kommissionsentscheid des EGMR 26900/95

vom 21. Januar 1998 i.S. S.M. vs. Schweiz; Elberling,

a.a.O., Art. 5 N 107). Massgeblich

für die Berechnung der Verfahrensdauer ist die Zeit zwischen dem Antrag, der

gegebenenfalls auf Verwaltungsebene zu stellen ist, und dem gerichtlichen

Urteil (Bleichrodt, a.a.O.,

S. 492; Schabas, a.a.O.,

S. 256 f.; Villiger,

a.a.O., N 445). Schon im Präjudiz Sanchez-Reisse vs. Schweiz (EGMRE 9862/82 vom

21.

Oktober 1986) hat der Gerichtshof den vorgängigen Entscheid einer

Administrativbehörde für zulässig gehalten, solange das Recht, anschliessend an

ein Gericht zu gelangen, gewahrt wird (Bleichrodt,

a.a.O., S. 491, 493; Reid, a.a.O.,

N 79-007; Villiger, a.a.O., N

442). Auch im Entscheid Khlaifia vs. Italien (EGMRE 16483/12 vom 15. Dezember

2016.

Rn. 105), auf den sich der Gesuchsteller beruft, hat der Gerichtshof die

Zweistufigkeit des Verfahrens, welches durch eine verwaltungsrechtliche

Entscheidung eingeleitet und danach durch einen Entscheid des Richters

fortgesetzt wird, nicht bemängelt.

Dispositiv

Im Falle von beendeten Freiheitsentzügen besteht demnach kein

Grund mehr zum Abweichen vom Grundsatz der nachträglichen Verwaltungskontrolle

durch Verwaltungsgerichte, wie er im kantonalen Recht auf formell-gesetzlicher

Stufe eingerichtet ist. Diese Regelung soll es der Verwaltung zunächst auch im

Interesse der internen Verwaltungskontrolle ermöglichen, freiheitsbeschränkende

und -entziehende Massnahmen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie

Angemessenheit hin zu überprüfen, bevor eine gerichtliche Kontrolle einsetzt

(vgl. dazu auch Rhinow/Koller/Kiss/‌Thurnherr/‌Brühl-Moser,

a.a.O., N 68 ff.). In teleologischer Hinsicht besteht daher nach einer

erfolgten Entlassung kein Grund mehr, in Abweichung vom ordentlichen

Rechtsmittelweg eine direkte Anrufung des Gerichts zu ermöglichen.

2.5.3 Dabei ist auch zu beachten, dass sich bei

nachträglichen Gesuchen um gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs

gerade bei kurzzeitiger Anhaltung das Problem der Abgrenzung zwischen

Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EMRK und einer blossen

Freiheitsbeschränkung stellt (vgl. dazu etwa mit Bezug auf die Einkesselung von

Demonstrationen Elberling, a.a.O.,

Art. 5 N 28a m.H. auf EGMRE 39692/09 vom 15. März 2012 i.S. Austin

vs. Grossbritannien Rn. 66-68). Diesbezüglich besteht nur ein gradueller

Unterschied je nach Intensität (Hottelier,

a.a.O., art. 31 N 24 ff.).

So ist nach dem EGMR etwa kein Freiheitsentzug im Sinne von

Art. 5 EMRK gegeben, wenn friedliche Demonstranten über sieben Stunden lang in

einem Polizeikordon festgehalten werden und sich diese Massnahme aufgrund der

Umstände als verhältnismässig erweist, unter Berücksichtigung des besonderen

Kontexts sowie der polizeilichen Pflicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit (EGMRE 39692/09 vom 15. März 2012 i.S. Austin vs.

Grossbritannien Rn. 60-67).

Das Vorliegen eines Freiheitsentzugs (im Unterscheid zu einer

blossen Freiheitsbeschränkung) bildet dabei aber als doppelrelevante Tatsache

(vgl. dazu BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156) nicht nur Grundlage der

materiellen Beurteilung, sondern auch Voraussetzung für das direkte

gerichtliche Eintreten auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren ohne

vorgängige verwaltungsinterne Beurteilung. Liesse man erst nach einer

Entlassung gerade auch bei bloss kurzzeitigen freiheitstangierenden Massnahmendirekt

bei einem Gericht gestellte Feststellungsbegehren zu, so würde bei einer

Verneinung der Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs ein

Nichteintretensentscheid ergehen und die gesuchstellende Partei verlöre die

Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der erfolgten Freiheitsbeschränkung im

angehobenen Verfahren materiell beurteilen zu lassen. Demgegenüber wäre die

Situation bei einem während einem Freiheitsentzug vor der Entlassung gestellten

Gesuch umgekehrt. Hier besteht ein Interesse daran, dass die direkte

Zuständigkeit des Gerichts auch nach der Entlassung fortbesteht und die

Zulässigkeit des Freiheitsentzugs beurteilt wird.

2.5.4 Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die

Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl

von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche

die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und

Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum

vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer

Gabelung des Rechtswegs käme.

2.6 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers

kann auch nicht die Rede davon sein, dass ihm beim Ausschluss der direkten

Einreichung eines Feststellungsbegehrens bei einem Gericht der Zugang zum

Gericht verwehrt würde. Dieser besteht nach erfolgtem Durchlaufen des

verwaltungsinternen Rechtsmittelweges selbstverständlich weiterhin. Die

Kantonspolizei als Verfügungsinstanz gemäss § 38a OG wie auch das Justiz-

und Sicherheitsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz gemäss

§ 41 Abs. 2 OG sind zwar zweifellos institutionell nicht in der Lage,

effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Gegen ihre Entscheide steht

aber mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekurs ein gerichtlicher Rechtschutz zur

Verfügung.

2.7 Schliesslich führt auch der Wortlaut von

Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von

einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu

keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach

einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei

fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um

die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu

prüfen zu lassen (Vest, in: St.

Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62).

Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus,

dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter

Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.

2.8 Der Gesuchsteller kann auch aus dem EGMRE

16483/12 vom 15. Dezember 2016 i.S. Khlaifia vs. Italien (Replik S. 3) nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde als Verstoss gegen Art. 5

Abs. 4 EMRK erkannt, dass die betroffenen Personen sich einer 12- bzw.

9-tägigen Rückführung auf dem Schiff von Sizilien nach Tunesien unterziehen

mussten, die weder durch eine gerichtliche noch durch eine

verwaltungsrechtliche Entscheidung bestätigt worden war (Rn. 105). Dieser Sachverhalt

ist mit den vorliegend gerügten Vorgängen anlässlich einer Demonstration sowohl

hinsichtlich der Dauer des Freiheitsentzugs als auch hinsichtlich der Schwere

seiner Folgen für die Betroffenen kaum vergleichbar. Zudem hat der Gerichtshof,

wie hiervor in E. 2.5.2 erwähnt, die Zweistufigkeit des Verfahrens (vorgängige

verwaltungsrechtliche Entscheidung) nicht kritisiert. Bemängelt wurde vielmehr,

dass u.a. auch der erste, verwaltungsrechtliche Schritt unterblieben ist.

2.9 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der

Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte

ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs

nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn

der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung)

gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und

Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des

Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere

Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen,

erscheint hierfür irrelevant.

2.10 Schliesslich vermögen auch die Erwägungen des

Zwangsmassnahmengerichts im Überweisungsbeschluss vom 16. Mai 2023 keine Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese erscheinen relevant bezüglich der

Verneinung der eigenen Zuständigkeit, sie vermögen das Verwaltungsgericht aber

nicht dergestalt zu binden, dass sie eine nicht bestehende direkte

Zuständigkeit zu begründen vermöchten.

3.

3.1 Daraus folgt, dass auf das Gesuch nicht einzutreten

ist. Da mit dem Gesuch die Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragt

wird, rechtfertigt es sich, die Sache direkt an die zuständige Kantonspolizei

zum Erlass einer entsprechenden Verfügung gemäss § 38a OG zu überweisen.

Eine Verpflichtung zur Überweisung an die zuständige Behörde

wird im verwaltungsinternen Verfahren allgemein angenommen, auch in Bezug auf

Überweisungen des Verwaltungsgerichts an eine Verwaltungsinstanz (VGE VD.2015.7

vom 17. November 2015 E. 4.2, mit Hinweis auf VGE VD.2015.108 vom 27.

Oktober 2015 E. 2; VD.2014.211 vom 4. Mai 2015 E. 2.2; VD.2010.194 vom 15.

Juni 2011 E. 1.3; VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 398; Rhinow/‌Koller/‌Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1083, 1252). Die Überweisung von Eingaben unter Fristwahrung ist

in § 52 OG zwar nur für die Weiterleitung unter Verwaltungsbehörden geregelt;

es handelt sich dabei jedoch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf

die gesamte Rechtsordnung bezieht (BJM 2002 S. 162; BGE 121 I 93 E. 1d S. 95; Wullschleger/‌Schröder, a.a.O., S.

303) und der im Kanton Basel-Stadt jedenfalls im Verhältnis von

Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht anerkannt wird (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 440; dies.,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 48).

3.2 Damit unterliegt der Gesuchsteller mit seinem

Antrag auf direkte richterliche Prüfung und hat teilweise die Kosten des

Verfahrens zu tragen. Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass die

Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht vom Zwangsmassnahmengericht

ausgegangen ist, was der Gesuchsteller zunächst nicht zu vertreten hatte. Da er

sich aber mit seiner Replik explizit der Befassung des Verwaltungsgerichts

anschloss und die materielle Behandlung seines Gesuchs durch das

Verwaltungsgericht bekräftigte, rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Umfang

von CHF 600.–.

3.3 Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt hat das

Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 18. September 2023 um Orientierung über das

Urteil in den Verfahren VD.2023.80/81 angefragt. Den Parteien wurde diese

Anfrage mit Verfügung vom 22. September 2023 mitgeteilt. Von Seiten des

Gesuchstellers wurden keine Einwände erhoben. Die Kantonspolizei hat sich mit

Schreiben vom 27. Oktober 2023 der Urteilsmitteilung widersetzt, da das

Verfahren auf die Eintretensfrage beschränkt sei. Dazu ist zu erwägen, dass mit

dem laufenden Jugendstrafverfahren ein Interesse der anfragenden Behörde an der

Orientierung über den Verfahrensausgang besteht. Zudem ist der sachliche Konnex

dargetan. Demgegenüber sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten

Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die einer Mitteilung entgegenstehen

würden. Demnach ist das vorliegende Urteil der Jugendanwaltschaft mitzuteilen (Art.

194 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 3 Abs. 1

Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]; vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21

N 8 ff.).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Gesuch vom 11. Mai 2023 wird

nicht eingetreten.

Die Sache wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zum

Erlass einer Verfügung gemäss § 38a des Organisationsgesetzes überwiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einem Gebührenanteil von CHF 600.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.