VD.2023.82
Unterbrechung der Energielieferung
15. November 2023Deutsch13 min
Bundesgesetze von jedermann einzuhalten» seien. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.82
URTEIL
vom 15. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel
vom 12. April 2023
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit zwei Rechnungen vom 25. Mai 2022 stellten die IWB Industrielle
Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrent) für den Bezug von Strom den Betrag von CHF
272.– und für den Bezug von Wasser und Strom den Betrag von CHF 1'481.– in
Rechnung. Nach erfolgten Mahnungen ordneten die IWB mit Verfügungen vom 12.
April 2023 die Unterbrechung der Energielieferung an und verpflichteten den
Rekurrenten, den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden
Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel ab
dem 2. Mai 2023 zu gewähren.
Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2023
Rekurs an den Regierungsrat. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 19. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem
Rekurs beantragt der Rekurrent, es sei den IWB eine Unterbrechung der
Energiezufuhr zu untersagen und es seien die IWB «darauf hinzuweisen, dass
Bundesgesetze von jedermann einzuhalten» seien. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung
vom 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 11.
August 2023 nahmen sie ergänzend zur Sache Stellung. Der Rekurrent replizierte mit
Eingabe vom 18. August 2023. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim
Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 Gesetz über die
Industriellen Werke Basel [IWB-Gesetz, SG 772.300]). Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 2023. Funktionell
zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung. Er ist deshalb zum
Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent richtete seinen Rekurs «gegen
die Verfügung der IWB bezüglich der Unterbrechung der Energielieferung» (Rekurs
vom 20. April 2023, Betreffzeile). Er legte dem Rekursschreiben die Verfügung
vom 12. April 2023 betreffend die Rechnung Energie- und Wasserbezug vom 25. Mai
2022 bei. Die IWB wiesen in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass am 12. April
2023 zwei Verfügungen ergangen seien und nicht klar sei, gegen welche Verfügung
sich der Rekurrent wehre. Sie behandle den Rekurs so, als würde er sich gegen
beide Verfügungen richten (Vernehmlassung vom 19. Juli 2023, Rz. 2). Dem ist zu
folgen. Anfechtungsobjekte des Rekurses sind mithin sowohl die Verfügung der
IWB vom 12. April 2023 betreffend die Rechnung vom 25. Mai 2022 für den Bezug
von Strom als auch die Verfügung der IWB vom 12. April 2023 betreffend die
Rechnung vom 25. Mai 2022 für den Bezug von Wasser und Strom.
Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der
Energielieferung aufgrund der unbestrittenermassen bisher ausgebliebenen
Bezahlung der Rechnungen der IWB vom 25. Mai 2022 für den Bezug von Strom bzw.
von Wasser und Strom. Strittig ist dabei, ob der Rekurrent mit der
unterbliebenen Zahlung in Verzug geraten ist, nachdem er den IWB die Barzahlung
angeboten hat, diese von den IWB aber abgelehnt worden ist (vgl. die Schreiben
des Rekurrenten vom 20. Juli 2022, 28. Dezember 2022 und 6. März 2023 sowie die
Schreiben der IWB vom 18. November 2022, 4. Januar 2023 und 8. März 2023).
2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, er habe sich entgegen der Behauptung der IWB nicht geweigert, die
Gebühren für seinen Energiebezug zu bezahlen. Er habe sich vielmehr zu
wiederholten Malen bereit erklärt, die Rechnungen der IWB bar zu begleichen. Er
habe sich aus verschiedenen Gründen dazu entschlossen, die Rechnung bar zu
bezahlen, was nach Art. 74 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art.
3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10)
geltendes Bundesrecht sei. Zu diesem Zweck sei er nicht nur einmal am Sitz der
IWB erschienen. Seine Barzahlung sei aber trotz Annahmepflicht nie akzeptiert
worden. Er habe sich deshalb ohne Erfolg an die Ombudsstelle gewandt. Soweit
sich die IWB auf dispositives Recht beriefen, verkennten sie, «dass dispositive
Normen bei Verträgen immer des Konsenses beider Parteien bedürfen» (Rekurs vom
20. April 2023).
2.3 Demgegenüber bestreiten die IWB eine Pflicht
zur Entgegennahme von Barzahlungen. Art. 3 WZG statuiere zwar den Grundsatz der
Annahmepflicht von Barzahlungen. Diese Bestimmung sei jedoch gemäss der
Botschaft des Bundesrats zum WZG dispositiver Natur. Durch den Bezug von
Energie oder Wasser entstehe zwischen den IWB und den Kunden ein sogenanntes «Benützungsverhältnis».
Diesem lägen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde, unter
anderem die Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für
Leistungen im Bereich Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) und die
Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe
von Trinkwasser (AB IWB Wasser, SG 772.800). Für Zahlungen der Kunden würden § 51 AB IWB Elektrizität und § 54 AB IWB Wasser die Zahlungsmodalitäten regeln. Dabei
wichen § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser vom
Grundsatz der Pflicht zur Annahme von Bargeld nach Art. 3 WZG ab. Die Zahlung
habe mittels Banküberweisung auf das von den IWB bezeichnete Konto zu erfolgen.
Wähle ein Kunde einen anderen Zahlungsweg und würden den IWB dadurch wie etwa
bei einer Bareinzahlung am Postschalter Kosten verursacht, so seien die IWB
gemäss obgenannten Bestimmungen berechtigt, diese Kosten den Kunden zusätzlich
in Rechnung zu stellen. Damit werde der Grundsatz der Banküberweisung als
Zahlungsmethode vorgegeben; es bleibe den Kunden aber die Möglichkeit,
Barzahlungen am Postschalter zu tätigen. Soweit mit einer Barzahlung am
Postschalter Gebühren erhoben würden, könnten diese nicht den IWB belastet
werden, weshalb sie auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser den Kunden mit der nächsten Rechnung weiterverrechnet
würden. Seit 2019 betrieben die IWB keine Bargeldkasse mehr. Eine
Annahmepflicht von Bargeld sei auch vor dem Hintergrund der Geldwäschereigesetzgebung
problematisch. Aufgrund der Gleichbehandlung aller Kunden müssten die IWB je
nach Kunde auch grössere Barbeträge entgegennehmen, was zu verschiedensten
zusätzlichen Abklärungen und Unklarheiten führen würde. Schliesslich könne der
Rekurrent auch aus Art. 74 Abs. 1 OR, der sich lediglich auf den Ort der
Erfüllung beziehe, nichts zu Gunsten seiner Rechtsauffassung ableiten
(Vernehmlassung vom 19. Juli 2023, Rz. 15–21).
2.4 Replicando hält der Rekurrent einer
Derogation der Regelung im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel
entgegen, dass «derogatives Recht […] als Vorvertrag auf eine abweichende
Rechtsanwendung betrachtet werden» könne, der den Konsens der Vertragsparteien
erfordere. Der Vertrag mit den IWB beruhe nicht auf Freiwilligkeit. Vielmehr
bestehe ein «Kontraktionszwang» mit dem «Monopolisten». Als
öffentlich-rechtliche Anstalt hätten sich die IWB «peinlich genau nach den
speziellen und allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zu richten». Unter Verweis
auf Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) macht der Rekurrent
geltend, die Forderung der IWB, Rechnungen mittels Banküberweisung zu
begleichen, impliziere, dass «jedermann ein Lohnkonto oder Kontokorrent zu
führen» habe. Dies sei aber mit hohen Gebühren verbunden, weshalb etwa Bezüger
von Ergänzungsleistungen oder Invalidenrenten sowie pensionierte, ältere
Personen oder solche mit geringem Einkommen auf das Führen solcher Konten
verzichteten. Das Führen eines Bankkontos dürfe deshalb nicht gesetzlich
verordnet werden. Personen ohne Konto bliebe sonst nichts anderes übrig, als
die Rechnungen am Postschalter zu bezahlen und die anfallenden Gebühren selber
zu tragen, wodurch bestimmte Bevölkerungsschichten eindeutig diskriminiert
würden. Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und weist auf die
Grundrechtsbindung der IWB hin.
3.
3.1 Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in
gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Diese
Bestimmung ist im Verwaltungsrecht analog anwendbar (BGer H 147/06 vom 26. Juni
2007 E. 3.4, mit Hinweis auf Schraner,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 84 OR N 154). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
WZG ist jede Person verpflichtet, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen und
schweizerische Banknoten in unbeschränkter Zahl an Zahlung zu nehmen. Aus
diesen Bestimmungen folgt im Grundsatz eine Pflicht der Gläubigerin zur Annahme
von Bargeld zur Tilgung einer Schuld. Die Bestimmungen sind jedoch dispositiver
Natur, so dass sich aus Gesetz, Vertrag oder der Natur des Rechtsverhältnisses eine
Abweichung von der Pflicht zur Annahme von Bargeld ergeben kann (Zellweger-Gutknecht, in: Plenio/Senn [Hrsg.],
Nationalbankgesetz, Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel,
Kommentar, Zürich 2021, Art. 3 WZG N 4 f.; vgl. auch Botschaft WZG in: BBl
1999, S. 7258, 7261; OGer BE BK 2023 306 vom 24. Juli 2023 E. 3.2).
Nach Ansicht der IWB enthielten § 51 Abs. 2 AB IWB
Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser eine Regelung, die von der
dispositiven Pflicht zur Annahme von Bargeld abweiche. Diese
Ausführungsbestimmungen regeln das Benützungsverhältnis mit den IWB (vgl.
jeweils §§ 1 f.). Sie wurden vom Verwaltungsrat der IWB erlassen und stützen
sich auf § 10 Abs. 2 lit. h des IWB-Gesetzes und damit auf eine
Gesetzesdelegation. Bundesrechtlich ist die Delegation von
Rechtsetzungskompetenzen vom kantonalen Gesetzgeber an eine Verwaltungsbehörde
zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sie
sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der
Regelung selbst enthält, soweit diese die Rechtsstellung der Bürger
schwerwiegend berührt. Dem entspricht auch die Regelung in § 105 Abs. 2 und 3
der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) (VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E.
5.2.3, VD.2016.195 vom 27. April 2017 E. 3.1.2). Mit der Regelung der
Zahlungsmodalitäten wird die Rechtsstellung der Benützerinnen und Benützer
nicht schwerwiegend berührt, sodass die Regelung in formaler Hinsicht
verfassungskonform erscheint.
Materiell wird mit den § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser bestimmt, dass die Begleichung der Rechnungen mittels
Banküberweisung auf das von den IWB bezeichnete Konto zu erfolgen hat (Satz 1).
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die IWB bei Verwendung eines anderen
Zahlungswegs den Rechnungsempfängern die zusätzlich verursachten Kosten in
Rechnung stellen kann (Satz 2). Nach Auffassung der IWB soll damit klargestellt
werden, dass die Benützerinnen und Benützer die Gebühren bei einer
Bareinzahlung am Postschalter selber zu tragen haben (Vernehmlassung, Rz. 17). Unklar
ist die Regelung jedoch im Hinblick auf die möglichen Zahlungswege. Der erste
Satz der Regelung definiert die Banküberweisung als Zahlungsweg, während der
zweite Satz die Verwendung anderer Zahlungswege regelt. Gesamthaft betrachtet schliesst
die Regelung sprachlich die Verwendung aller möglichen Zahlungswege und damit
auch die Barzahlung ein. Andere Zahlungswege als die Banküberweisung werden
gerade nicht ausgeschlossen, sondern nur mit allfälligen Kostenfolgen
verbunden. Aus der Regelung geht daher nicht explizit und bestimmt die
Unzulässigkeit hervor, Rechnungen der IWB durch Barzahlung zu begleichen. Damit
normieren § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser keine
Abweichung von Art. 3 WZG. Sie bieten daher keine Grundlage, die Annahme von
Bargeldzahlungen zu verweigern. Daran vermögen auch allfällige
geldwäschereirechtliche Pflichten der IWB bei der Annahme von Bargeld nichts zu
ändern. Deshalb war es dem Rekurrenten rechtlich möglich, die Forderungen der
IWB aus dem Benützungsverhältnis durch Barzahlung – mit allfälligen
Kostenfolgen gemäss § 51 Abs. 2 Satz 2 AB IWB Elektrizität bzw. § 54 Abs. 2
Satz 2 AB IWB Wasser – zu erfüllen.
3.2 Demzufolge gerieten die IWB aufgrund der
Nichtannahme der unbestrittenermassen angebotenen Barzahlung der Rechnungsbeträge
in Gläubigerverzug (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz.
2430). Dies schliesst einen Schuldnerverzug des Rekurrent aus (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O.,
Rz. 2449). Befindet sich der Rekurrent aber nicht in Verzug, so fehlt den IWB
die Grundlage, um ihre eigene Leistung gemäss Art. 82 OR zurückzubehalten. Damit
sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung gemäss § 26
Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität, wonach die IWB die Lieferung
von Elektrizität verweigern können, wenn Kundinnen oder Kunden nach der zweiten
Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommen, nicht
erfüllt.
3.3 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob
die Anordnung einer Liefersperre gegenüber einem zahlungsbereiten und
zahlungsfähigen Benützer verhältnismässig ist oder in einem solchen Fall nicht
vielmehr die Vollstreckung der Forderung auf dem Betreibungsweg gewählt werden
müsste (vgl. BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.3).
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und
die beiden Verfügungen der IWB vom 12. April 2023 aufzuheben sind. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die zwei
Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel vom 12. April 2023 werden
aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF
500.– wird zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
IWB Industrielle Werke Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.