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Entscheid

VD.2023.82

Unterbrechung der Energielieferung

15. November 2023Deutsch13 min

Bundesgesetze von jedermann einzuhalten» seien. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.82

URTEIL

vom 15. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei

Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel

vom 12. April 2023

betreffend Unterbrechung der

Energielieferung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit zwei Rechnungen vom 25. Mai 2022 stellten die IWB Industrielle

Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrent) für den Bezug von Strom den Betrag von CHF

272.– und für den Bezug von Wasser und Strom den Betrag von CHF 1'481.– in

Rechnung. Nach erfolgten Mahnungen ordneten die IWB mit Verfügungen vom 12.

April 2023 die Unterbrechung der Energielieferung an und verpflichteten den

Rekurrenten, den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden

Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel ab

dem 2. Mai 2023 zu gewähren.

Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2023

Rekurs an den Regierungsrat. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 19. Mai 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem

Rekurs beantragt der Rekurrent, es sei den IWB eine Unterbrechung der

Energiezufuhr zu untersagen und es seien die IWB «darauf hinzuweisen, dass

Bundesgesetze von jedermann einzuhalten» seien. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung

vom 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 11.

August 2023 nahmen sie ergänzend zur Sache Stellung. Der Rekurrent replizierte mit

Eingabe vom 18. August 2023. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den

Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim

Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 Gesetz über die

Industriellen Werke Basel [IWB-Gesetz, SG 772.300]). Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie dem

Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 2023. Funktionell

zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung. Er ist deshalb zum

Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs

ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Der Rekurrent richtete seinen Rekurs «gegen

die Verfügung der IWB bezüglich der Unterbrechung der Energielieferung» (Rekurs

vom 20. April 2023, Betreffzeile). Er legte dem Rekursschreiben die Verfügung

vom 12. April 2023 betreffend die Rechnung Energie- und Wasserbezug vom 25. Mai

2022 bei. Die IWB wiesen in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass am 12. April

2023 zwei Verfügungen ergangen seien und nicht klar sei, gegen welche Verfügung

sich der Rekurrent wehre. Sie behandle den Rekurs so, als würde er sich gegen

beide Verfügungen richten (Vernehmlassung vom 19. Juli 2023, Rz. 2). Dem ist zu

folgen. Anfechtungsobjekte des Rekurses sind mithin sowohl die Verfügung der

IWB vom 12. April 2023 betreffend die Rechnung vom 25. Mai 2022 für den Bezug

von Strom als auch die Verfügung der IWB vom 12. April 2023 betreffend die

Rechnung vom 25. Mai 2022 für den Bezug von Wasser und Strom.

Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der

Energielieferung aufgrund der unbestrittenermassen bisher ausgebliebenen

Bezahlung der Rechnungen der IWB vom 25. Mai 2022 für den Bezug von Strom bzw.

von Wasser und Strom. Strittig ist dabei, ob der Rekurrent mit der

unterbliebenen Zahlung in Verzug geraten ist, nachdem er den IWB die Barzahlung

angeboten hat, diese von den IWB aber abgelehnt worden ist (vgl. die Schreiben

des Rekurrenten vom 20. Juli 2022, 28. Dezember 2022 und 6. März 2023 sowie die

Schreiben der IWB vom 18. November 2022, 4. Januar 2023 und 8. März 2023).

2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, er habe sich entgegen der Behauptung der IWB nicht geweigert, die

Gebühren für seinen Energiebezug zu bezahlen. Er habe sich vielmehr zu

wiederholten Malen bereit erklärt, die Rechnungen der IWB bar zu begleichen. Er

habe sich aus verschiedenen Gründen dazu entschlossen, die Rechnung bar zu

bezahlen, was nach Art. 74 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art.

3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10)

geltendes Bundesrecht sei. Zu diesem Zweck sei er nicht nur einmal am Sitz der

IWB erschienen. Seine Barzahlung sei aber trotz Annahmepflicht nie akzeptiert

worden. Er habe sich deshalb ohne Erfolg an die Ombudsstelle gewandt. Soweit

sich die IWB auf dispositives Recht beriefen, verkennten sie, «dass dispositive

Normen bei Verträgen immer des Konsenses beider Parteien bedürfen» (Rekurs vom

20. April 2023).

2.3 Demgegenüber bestreiten die IWB eine Pflicht

zur Entgegennahme von Barzahlungen. Art. 3 WZG statuiere zwar den Grundsatz der

Annahmepflicht von Barzahlungen. Diese Bestimmung sei jedoch gemäss der

Botschaft des Bundesrats zum WZG dispositiver Natur. Durch den Bezug von

Energie oder Wasser entstehe zwischen den IWB und den Kunden ein sogenanntes «Benützungsverhältnis».

Diesem lägen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde, unter

anderem die Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für

Leistungen im Bereich Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) und die

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe

von Trinkwasser (AB IWB Wasser, SG 772.800). Für Zahlungen der Kunden würden § 51 AB IWB Elektrizität und § 54 AB IWB Wasser die Zahlungsmodalitäten regeln. Dabei

wichen § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser vom

Grundsatz der Pflicht zur Annahme von Bargeld nach Art. 3 WZG ab. Die Zahlung

habe mittels Banküberweisung auf das von den IWB bezeichnete Konto zu erfolgen.

Wähle ein Kunde einen anderen Zahlungsweg und würden den IWB dadurch wie etwa

bei einer Bareinzahlung am Postschalter Kosten verursacht, so seien die IWB

gemäss obgenannten Bestimmungen berechtigt, diese Kosten den Kunden zusätzlich

in Rechnung zu stellen. Damit werde der Grundsatz der Banküberweisung als

Zahlungsmethode vorgegeben; es bleibe den Kunden aber die Möglichkeit,

Barzahlungen am Postschalter zu tätigen. Soweit mit einer Barzahlung am

Postschalter Gebühren erhoben würden, könnten diese nicht den IWB belastet

werden, weshalb sie auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser den Kunden mit der nächsten Rechnung weiterverrechnet

würden. Seit 2019 betrieben die IWB keine Bargeldkasse mehr. Eine

Annahmepflicht von Bargeld sei auch vor dem Hintergrund der Geldwäschereigesetzgebung

problematisch. Aufgrund der Gleichbehandlung aller Kunden müssten die IWB je

nach Kunde auch grössere Barbeträge entgegennehmen, was zu verschiedensten

zusätzlichen Abklärungen und Unklarheiten führen würde. Schliesslich könne der

Rekurrent auch aus Art. 74 Abs. 1 OR, der sich lediglich auf den Ort der

Erfüllung beziehe, nichts zu Gunsten seiner Rechtsauffassung ableiten

(Vernehmlassung vom 19. Juli 2023, Rz. 15–21).

2.4 Replicando hält der Rekurrent einer

Derogation der Regelung im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

entgegen, dass «derogatives Recht […] als Vorvertrag auf eine abweichende

Rechtsanwendung betrachtet werden» könne, der den Konsens der Vertragsparteien

erfordere. Der Vertrag mit den IWB beruhe nicht auf Freiwilligkeit. Vielmehr

bestehe ein «Kontraktionszwang» mit dem «Monopolisten». Als

öffentlich-rechtliche Anstalt hätten sich die IWB «peinlich genau nach den

speziellen und allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zu richten». Unter Verweis

auf Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) macht der Rekurrent

geltend, die Forderung der IWB, Rechnungen mittels Banküberweisung zu

begleichen, impliziere, dass «jedermann ein Lohnkonto oder Kontokorrent zu

führen» habe. Dies sei aber mit hohen Gebühren verbunden, weshalb etwa Bezüger

von Ergänzungsleistungen oder Invalidenrenten sowie pensionierte, ältere

Personen oder solche mit geringem Einkommen auf das Führen solcher Konten

verzichteten. Das Führen eines Bankkontos dürfe deshalb nicht gesetzlich

verordnet werden. Personen ohne Konto bliebe sonst nichts anderes übrig, als

die Rechnungen am Postschalter zu bezahlen und die anfallenden Gebühren selber

zu tragen, wodurch bestimmte Bevölkerungsschichten eindeutig diskriminiert

würden. Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9

BV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und weist auf die

Grundrechtsbindung der IWB hin.

3.

3.1 Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in

gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Diese

Bestimmung ist im Verwaltungsrecht analog anwendbar (BGer H 147/06 vom 26. Juni

2007 E. 3.4, mit Hinweis auf Schraner,

Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 84 OR N 154). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2

WZG ist jede Person verpflichtet, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen und

schweizerische Banknoten in unbeschränkter Zahl an Zahlung zu nehmen. Aus

diesen Bestimmungen folgt im Grundsatz eine Pflicht der Gläubigerin zur Annahme

von Bargeld zur Tilgung einer Schuld. Die Bestimmungen sind jedoch dispositiver

Natur, so dass sich aus Gesetz, Vertrag oder der Natur des Rechtsverhältnisses eine

Abweichung von der Pflicht zur Annahme von Bargeld ergeben kann (Zellweger-Gutknecht, in: Plenio/Senn [Hrsg.],

Nationalbankgesetz, Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel,

Kommentar, Zürich 2021, Art. 3 WZG N 4 f.; vgl. auch Botschaft WZG in: BBl

1999, S. 7258, 7261; OGer BE BK 2023 306 vom 24. Juli 2023 E. 3.2).

Nach Ansicht der IWB enthielten § 51 Abs. 2 AB IWB

Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser eine Regelung, die von der

dispositiven Pflicht zur Annahme von Bargeld abweiche. Diese

Ausführungsbestimmungen regeln das Benützungsverhältnis mit den IWB (vgl.

jeweils §§ 1 f.). Sie wurden vom Verwaltungsrat der IWB erlassen und stützen

sich auf § 10 Abs. 2 lit. h des IWB-Gesetzes und damit auf eine

Gesetzesdelegation. Bundesrechtlich ist die Delegation von

Rechtsetzungskompetenzen vom kantonalen Gesetzgeber an eine Verwaltungsbehörde

zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sie

sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der

Regelung selbst enthält, soweit diese die Rechtsstellung der Bürger

schwerwiegend berührt. Dem entspricht auch die Regelung in § 105 Abs. 2 und 3

der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) (VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E.

5.2.3, VD.2016.195 vom 27. April 2017 E. 3.1.2). Mit der Regelung der

Zahlungsmodalitäten wird die Rechtsstellung der Benützerinnen und Benützer

nicht schwerwiegend berührt, sodass die Regelung in formaler Hinsicht

verfassungskonform erscheint.

Materiell wird mit den § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser bestimmt, dass die Begleichung der Rechnungen mittels

Banküberweisung auf das von den IWB bezeichnete Konto zu erfolgen hat (Satz 1).

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die IWB bei Verwendung eines anderen

Zahlungswegs den Rechnungsempfängern die zusätzlich verursachten Kosten in

Rechnung stellen kann (Satz 2). Nach Auffassung der IWB soll damit klargestellt

werden, dass die Benützerinnen und Benützer die Gebühren bei einer

Bareinzahlung am Postschalter selber zu tragen haben (Vernehmlassung, Rz. 17). Unklar

ist die Regelung jedoch im Hinblick auf die möglichen Zahlungswege. Der erste

Satz der Regelung definiert die Banküberweisung als Zahlungsweg, während der

zweite Satz die Verwendung anderer Zahlungswege regelt. Gesamthaft betrachtet schliesst

die Regelung sprachlich die Verwendung aller möglichen Zahlungswege und damit

auch die Barzahlung ein. Andere Zahlungswege als die Banküberweisung werden

gerade nicht ausgeschlossen, sondern nur mit allfälligen Kostenfolgen

verbunden. Aus der Regelung geht daher nicht explizit und bestimmt die

Unzulässigkeit hervor, Rechnungen der IWB durch Barzahlung zu begleichen. Damit

normieren § 51 Abs. 2 AB IWB Elektrizität und § 54 Abs. 2 AB IWB Wasser keine

Abweichung von Art. 3 WZG. Sie bieten daher keine Grundlage, die Annahme von

Bargeldzahlungen zu verweigern. Daran vermögen auch allfällige

geldwäschereirechtliche Pflichten der IWB bei der Annahme von Bargeld nichts zu

ändern. Deshalb war es dem Rekurrenten rechtlich möglich, die Forderungen der

IWB aus dem Benützungsverhältnis durch Barzahlung – mit allfälligen

Kostenfolgen gemäss § 51 Abs. 2 Satz 2 AB IWB Elektrizität bzw. § 54 Abs. 2

Satz 2 AB IWB Wasser – zu erfüllen.

3.2 Demzufolge gerieten die IWB aufgrund der

Nichtannahme der unbestrittenermassen angebotenen Barzahlung der Rechnungsbeträge

in Gläubigerverzug (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz.

2430). Dies schliesst einen Schuldnerverzug des Rekurrent aus (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O.,

Rz. 2449). Befindet sich der Rekurrent aber nicht in Verzug, so fehlt den IWB

die Grundlage, um ihre eigene Leistung gemäss Art. 82 OR zurückzubehalten. Damit

sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung gemäss § 26

Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität, wonach die IWB die Lieferung

von Elektrizität verweigern können, wenn Kundinnen oder Kunden nach der zweiten

Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommen, nicht

erfüllt.

3.3 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob

die Anordnung einer Liefersperre gegenüber einem zahlungsbereiten und

zahlungsfähigen Benützer verhältnismässig ist oder in einem solchen Fall nicht

vielmehr die Vollstreckung der Forderung auf dem Betreibungsweg gewählt werden

müsste (vgl. BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.3).

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und

die beiden Verfügungen der IWB vom 12. April 2023 aufzuheben sind. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die zwei

Verfügungen der IWB Industrielle Werke Basel vom 12. April 2023 werden

aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF

500.– wird zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

IWB Industrielle Werke Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.