VD.2023.83
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_124/2024 vom 27.2.2024)
9. Januar 2024Deutsch18 min
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin liess damit von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.83
URTEIL
vom 9. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. März 2023
betreffend Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin), geboren am [...], aus der Demokratischen
Republik Kongo, heiratete am [...] 2018 ihren Schweizer Ehemann B____ und
reiste am 3. März 2019 in die Schweiz ein. Am 26. März 2019 erhielt die
Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib
bei ihrem Ehemann. Am 27. September 2021 verliess sie die gemeinsame eheliche
Wohnung und trat gleichentags in das Frauenhaus beider Basel ein. Nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am
3. August 2022 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und
wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Mit Entscheid vom 29. März
2023 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs sowie das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand ab und auferlegte der
Rekurrentin eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 30. März
2023 erhobene und mit Eingabe vom 26. April 2023 begründete Rekurs an den
Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 17. Mai 2023 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin liess damit von
[...] die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung beantragen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, dass
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrentin zu
gestatten sei, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich wurde die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Herrn [...] als Rechtsbeistand
beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde die Rekurrentin darauf
hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den
eingetragenen Advokatinnen und Advokaten vorbehalten sei und mangels Eintragung
ihres Rechtsvertreters im Anwaltsregister sie dem Gericht innert Frist eine von
ihr persönlich unterzeichnete Kopie der eingereichten Rekursbegründung einzureichen
habe, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. Auch im weiteren
Verfahren werde sie selbständig handeln müssen oder sich entweder von einem
eingetragenen Advokaten resp. einer eingetragenen Advokatin oder aber einer
unentgeltlich handelnden Vertretungsperson vertreten lassen müssen. Zur Beurteilung
ihres Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung habe sie
innert Frist entsprechende aktuelle Belege einzureichen. Zudem wurde dem Rekurs
vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Rekurrentin erlaubt,
während der Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit
Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Rekurrentin ein von ihr unterzeichnetes
Exemplar ihrer Rekursbegründung ein und wies darauf hin, dass sie auf das
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verzichte. Mit
Vernehmlassung vom 9. August 2023 beantragte das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Nachdem ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
10. August 2023 die Gelegenheit zur Replik eingeräumt wurde, reichte die
Rekurrentin mit – fälschlicherweise auf den 5. Juni 2023 datierter – Eingabe
vom 11. September 2023 ein von ihr nicht persönlich unterzeichnetes Fristerstreckungsgesuch
ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. September 2023 wurde
der Rekurrentin die beantragte Frist gewährt. Gleichzeitig wurde sie darauf
hingewiesen, dass weitere, von ihr nicht unterzeichnete Eingaben vom Gericht
nicht mehr beachtet würden. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die
Rekurrentin eine von ihr nicht persönlich unterzeichnete Replik ein.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 17. Mai 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und
begründet. Auch hat die Rekurrentin auf instruktionsrichterliche Verfügung vom
24.
Mai 2023 hin, wonach ihrem Vertreter die Postulationsfähigkeit fehle, eine
persönlich unterzeichnete Rekursbegründung nachgereicht. Demgegenüber kam die Rekurrentin
der erneuten Aufforderung des Instruktionsrichters vom 11. September 2023 nicht
nach, ihre Replik persönlich zu unterzeichnen, weshalb diese nicht weiter berücksichtigt
werden kann.
1.2
1.2.1
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S.
63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom 26.
Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19.
September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2017.168 vom 9.
Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2019.239
vom 28. Januar 2020 E.1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
erlischt die Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die
Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Art. 61 Abs. 2 AIG beruht
darauf, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der
bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck
kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten
Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Damit
hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund
geschaffen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der
Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von
den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit
ihrer Landesabwesenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spielt es
für das Erlöschen der Bewilligung insofern auch keine Rolle, ob der
Auslandsaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Selbst eine
Inhaftierung im Ausland führt zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2).
Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
in der vorliegend massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert zudem,
dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61
Abs. 2 AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte
nicht unterbrochen wird (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7, 145 II 322 E. 2.3; BGer
2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1, 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023
E. 4.1 f., 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.1, 2C_220/2019 vom 11. Februar
2020 E. 4.2, 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_483/2014 vom 26.
Mai 2014 E. 2.3, 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2; VGE VD.2023.26 vom
5. August 2023 E. 2.1). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens
als aufenthaltsbeendender Massnahme ist – im Gegensatz zum Widerruf der
Bewilligung – regelmässig nicht erforderlich, da die Bewilligung von Gesetzes
wegen dahin fällt (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E.
3.1).
2.1.2 Gemäss Vorinstanz ist die Rekurrentin am 1.
November 2020 nach Saint-Louis (Frankreich) umgezogen und erst am 27. September
2021 nach Basel zurückgekehrt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verlagerung des
Lebensmittelpunktes der Rekurrentin nach Frankreich für mehr als sechs Monate
sei die Aufenthaltsbewilligung erloschen. Diese Schlussfolgerung wird in der
Rekursbegründung explizit anerkannt (Rekursbegründung, S. 6 f.). Auch ist der
Vorinstanz im Hinblick auf ihren Eventualstandpunkt beizupflichten, dass sich
die verfügte Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum selbst
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als rechtmässig erwiese, was hier
nicht abschliessend erörtert werden muss. Insoweit ist der angefochtene
Entscheid unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen.
2.2
2.2.1 Die Rekurrentin macht jedoch nach wie vor
geltend, sie habe aufgrund häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Sie beruft sich dabei darauf, dass der Umzug nach
Frankreich eine Gewaltanwendung des Ehemannes gegen sie dargestellt habe. Indem
er sie zum Umzug nach Frankreich gezwungen habe, habe er sichergestellt, dass sie
ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren würde und sich somit in
einer noch prekäreren Situation befände.
2.2.2 Darin kann ihr mit den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz nicht gefolgt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Auf eine Wiederzulassung der gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG
erloschenen Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung
für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass in jenem Moment
ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht. An einem
Anknüpfungspunkt fehlt es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum
Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende
Ehegemeinschaft dahingefallen ist bzw. diese, wie vorliegend, gar schon zum Zeitpunkt
der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung auf Art. 50 AIG scheitert
in einem solchen Fall am mit dieser Norm verbundenen Erfordernis der
Akzessorietät («weiter» bestehen), wie die Vorinstanz zu Recht festhält.
Richtig ist auch ihr Hinweis auf die Konsequenz eines quasi unbefristet
fortbestehenden Anspruchs selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit,
folgte man der Auffassung der Rekurrentin. Die Rekurrentin kann sich somit
nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen, weshalb es sich grundsätzlich
erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu
prüfen (vgl. BGer 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3, 2C_1018/2021 vom 7.
Juni 2022 E. 8.3, 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E.2.3; jeweils mit Hinweisen;
hierzu aber unten E. 2.3.3).
2.3 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von
Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
waren, zu erleichtern. Gemäss Vorinstanz scheitert die Anrufung dieser Norm
jedoch vorliegend daran, dass der frühere Aufenthalt der Rekurrentin in der
Schweiz noch keine fünf Jahre gedauert hat, da sie erst am 3. März 2019 in die
Schweiz gezogen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE). Dies wird von der
Rekurrentin zu Recht nicht bestritten. Damit bleibt abschliessend zu prüfen, ob
der Rekurrentin eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.
Art. 31 VZAE erteilt werden kann oder diese von der Vorinstanz zu Recht
verweigert wurde.
2.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E.
3.2.1; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr
Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen
zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass
ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen
bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für
sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles
berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und
berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht
aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr
wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen
Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der
Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung
im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen
eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (vgl. VGE
VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung
sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs.
1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der
Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die
finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
(lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung
im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 58a Abs. 1 AIG nennt
folgende vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit.
b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
2.3.2 Die Rekurrentin macht in Bezug auf den
Härtefall häusliche Gewalt geltend. Dabei trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 126 II 335 E.
2b/cc, 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des
Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr
die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend
gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.3.3 Soweit sich die Rekurrentin auf häusliche
Gewalt zur Begründung ihres Härtefallgesuchs bezieht, unterlässt sie deren
weitere Konkretisierung. Sie macht allein in allgemeiner Form geltend, dass ihr
Ehemann sie in der ehelichen Wohnung eingesperrt und alle Entscheidungen für
sie getroffen habe, insbesondere auch die Entscheidung, nach Frankreich zu
ziehen. Die Ehegatten hätten sich häufig gestritten. Sie sei von ihm verbal
angegriffen worden, habe nicht vor ihm sprechen dürfen, ihm nichts abschlagen
können und zu Hause bleiben müssen. Sie habe nur in seiner Begleitung ausgehen
dürfen. Er habe sie von ihrem Umfeld in Basel isoliert. Dies entspricht ihren
Angaben im Schreiben vom 4. November 2021 (act. 9/2 S. 220 f.). Hierfür
verweist sie auf eine Stellungnahme des Frauenhauses vom 31. Januar 2022, auf
«Briefe und Sprachnachrichten, in denen ihr Ehemann all die Schmerzen zugibt»,
die er ihr zugefügt habe. Letzteres hat sie nicht belegt. Mit Schreiben vom 26.
Oktober 2021 (act. 9/2 S. 213 ff.) hat der Ehemann im Wesentlichen dargelegt,
er habe häufige Diskussionen aufgrund unterschiedlicher Standpunkte mit der
Ehefrau geführt, zumal man sich vorher nur über das Internet gekannt habe. Das
mit «Pardon» überschriebene Schreiben des Ehemanns ist für das Gericht nicht
lesbar (act. 9/1 S. 28). Die Rekurrentin hat es auch im vorliegenden Verfahren
trotz dem Vorhalt der unterbliebenen Übersetzung dem Gericht nicht in einer
lesbaren Form zugänglich gemacht. Sie äussert sich auch nicht zum konkreten
Inhalt. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Die Schreiben des
Frauenhauses vom 18. November 2021 (act. 9/2 S. 229 f.) und vom 31. Januar 2022
(act. 9/2 S. 248 ff.) beziehen sich im Wesentlichen auf Angaben der Rekurrentin.
Die ökonomische Abhängigkeit, unterbliebene Deutschkurse der französisch
sprechenden und seit November 2020 in Frankreich lebenden Rekurrentin wie auch
eine gewisse Dominanz des Ehemanns in der Ehe vermögen keine psychische Gewalt
oder systematische Oppression zu belegen. Der geltend gemachten Isolation
widerspricht – wie von der Vorinstanz bemerkt – der selbständige Arztbesuch von
Frankreich aus in der Schweiz. Zu den entsprechenden Erwägungen äussert sich
die Rekurrentin nicht. Zudem wird im Schreiben des Frauenhauses vom 31. Januar
2022 (act. 9/2 S. 248) darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin bei ihrem
Eintritt ins Frauenhaus von ihren Schwägerinnen begleitet worden sei, welche
ihr ihre Loyalität und ihren Beistand gezeigt hätten. Daraus geht auch nicht
hervor, dass die Rekurrentin seit November 2020 gar nicht mehr in der Schweiz
gelebt hat. Schliesslich geht daraus vor allem hervor, dass sie sich
selbständig rasch in den hiesigen Verhältnissen zurechtgefunden hat. Einen
familienunabhängigen Aufenthaltsanspruch hat sie als Drittstaatenangehörige
aber gerade nicht. Aus ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.)
geht primär hervor, dass die Ehegatten keine gemeinsame Ebene für ein
Zusammenleben gefunden haben und bis zum Kinderwunsch unterschiedliche
Auffassungen hatten. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass sie zu Hause
nicht eingesperrt war. Auch die Bedingungen im Herkunftsland begründen keinen
Härtefall. Die Rekurrentin belegt auch nicht, dass sie eine Rückkehr in ihr
Heimatland härter als andere Landsleute nach einer Wegweisung treffen würde. Wie
erwähnt gilt hier die gleiche Substantiierungslast wie bezüglich der häuslichen
Gewalt. Diesen Anforderungen genügen weder ihre Angaben im Schreiben vom 27.
Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.) noch in ihrer Rekursbegründung. Daraus folgt gleichzeitig,
dass selbst wenn vom Erfordernis der Akzessorietät abgesehen und eine Prüfung
des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorgenommen würde, deren
Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht
zutreffende Eventualbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtener Entscheid E. 16).
3.
Der Rekurs ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF
1'200.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(einschliesslich Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'200.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.