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Entscheid

VD.2023.83

Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_124/2024 vom 27.2.2024)

9. Januar 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin liess damit von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.83

URTEIL

vom 9. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. März 2023

betreffend Erlöschen der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin), geboren am [...], aus der Demokratischen

Republik Kongo, heiratete am [...] 2018 ihren Schweizer Ehemann B____ und

reiste am 3. März 2019 in die Schweiz ein. Am 26. März 2019 erhielt die

Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib

bei ihrem Ehemann. Am 27. September 2021 verliess sie die gemeinsame eheliche

Wohnung und trat gleichentags in das Frauenhaus beider Basel ein. Nach

erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am

3. August 2022 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und

wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Mit Entscheid vom 29. März

2023 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) den gegen

diese Verfügung erhobenen Rekurs sowie das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand ab und auferlegte der

Rekurrentin eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 700.–.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 30. März

2023 erhobene und mit Eingabe vom 26. April 2023 begründete Rekurs an den

Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 17. Mai 2023 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin liess damit von

[...] die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung beantragen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, dass

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrentin zu

gestatten sei, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich wurde die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Herrn [...] als Rechtsbeistand

beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde die Rekurrentin darauf

hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht den

eingetragenen Advokatinnen und Advokaten vorbehalten sei und mangels Eintragung

ihres Rechtsvertreters im Anwaltsregister sie dem Gericht innert Frist eine von

ihr persönlich unterzeichnete Kopie der eingereichten Rekursbegründung einzureichen

habe, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. Auch im weiteren

Verfahren werde sie selbständig handeln müssen oder sich entweder von einem

eingetragenen Advokaten resp. einer eingetragenen Advokatin oder aber einer

unentgeltlich handelnden Vertretungsperson vertreten lassen müssen. Zur Beurteilung

ihres Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung habe sie

innert Frist entsprechende aktuelle Belege einzureichen. Zudem wurde dem Rekurs

vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Rekurrentin erlaubt,

während der Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit

Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Rekurrentin ein von ihr unterzeichnetes

Exemplar ihrer Rekursbegründung ein und wies darauf hin, dass sie auf das

gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verzichte. Mit

Vernehmlassung vom 9. August 2023 beantragte das JSD die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Nachdem ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

10. August 2023 die Gelegenheit zur Replik eingeräumt wurde, reichte die

Rekurrentin mit – fälschlicherweise auf den 5. Juni 2023 datierter – Eingabe

vom 11. September 2023 ein von ihr nicht persönlich unterzeichnetes Fristerstreckungsgesuch

ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. September 2023 wurde

der Rekurrentin die beantragte Frist gewährt. Gleichzeitig wurde sie darauf

hingewiesen, dass weitere, von ihr nicht unterzeichnete Eingaben vom Gericht

nicht mehr beachtet würden. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die

Rekurrentin eine von ihr nicht persönlich unterzeichnete Replik ein.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 17. Mai 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16

Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und

begründet. Auch hat die Rekurrentin auf instruktionsrichterliche Verfügung vom

24.

Mai 2023 hin, wonach ihrem Vertreter die Postulationsfähigkeit fehle, eine

persönlich unterzeichnete Rekursbegründung nachgereicht. Demgegenüber kam die Rekurrentin

der erneuten Aufforderung des Instruktionsrichters vom 11. September 2023 nicht

nach, ihre Replik persönlich zu unterzeichnen, weshalb diese nicht weiter berücksichtigt

werden kann.

1.2

1.2.1

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der

Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids

durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie

im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S.

63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2023.91 vom 26.

Oktober 2023 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19.

September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3, VD.2017.168 vom 9.

Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2,

VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).

1.2.2 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2019.239

vom 28. Januar 2020 E.1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1

2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

erlischt die Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die

Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Art. 61 Abs. 2 AIG beruht

darauf, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der

bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck

kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten

Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Damit

hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund

geschaffen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der

Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von

den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit

ihrer Landesabwesenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spielt es

für das Erlöschen der Bewilligung insofern auch keine Rolle, ob der

Auslandsaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Selbst eine

Inhaftierung im Ausland führt zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2).

Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

in der vorliegend massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert zudem,

dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61

Abs. 2 AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte

nicht unterbrochen wird (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7, 145 II 322 E. 2.3; BGer

2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1, 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023

E. 4.1 f., 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.1, 2C_220/2019 vom 11. Februar

2020 E. 4.2, 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_483/2014 vom 26.

Mai 2014 E. 2.3, 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2; VGE VD.2023.26 vom

5. August 2023 E. 2.1). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens

als aufenthaltsbeendender Massnahme ist – im Gegensatz zum Widerruf der

Bewilligung – regelmässig nicht erforderlich, da die Bewilligung von Gesetzes

wegen dahin fällt (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E.

3.1).

2.1.2 Gemäss Vorinstanz ist die Rekurrentin am 1.

November 2020 nach Saint-Louis (Frankreich) umgezogen und erst am 27. September

2021 nach Basel zurückgekehrt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verlagerung des

Lebensmittelpunktes der Rekurrentin nach Frankreich für mehr als sechs Monate

sei die Aufenthaltsbewilligung erloschen. Diese Schlussfolgerung wird in der

Rekursbegründung explizit anerkannt (Rekursbegründung, S. 6 f.). Auch ist der

Vorinstanz im Hinblick auf ihren Eventualstandpunkt beizupflichten, dass sich

die verfügte Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum selbst

unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als rechtmässig erwiese, was hier

nicht abschliessend erörtert werden muss. Insoweit ist der angefochtene

Entscheid unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2 bis 10) vollumfänglich zu bestätigen.

2.2

2.2.1 Die Rekurrentin macht jedoch nach wie vor

geltend, sie habe aufgrund häuslicher Gewalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung. Sie beruft sich dabei darauf, dass der Umzug nach

Frankreich eine Gewaltanwendung des Ehemannes gegen sie dargestellt habe. Indem

er sie zum Umzug nach Frankreich gezwungen habe, habe er sichergestellt, dass sie

ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren würde und sich somit in

einer noch prekäreren Situation befände.

2.2.2 Darin kann ihr mit den zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz nicht gefolgt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Auf eine Wiederzulassung der gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG

erloschenen Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung

für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass in jenem Moment

ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht. An einem

Anknüpfungspunkt fehlt es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum

Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende

Ehegemeinschaft dahingefallen ist bzw. diese, wie vorliegend, gar schon zum Zeitpunkt

der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung auf Art. 50 AIG scheitert

in einem solchen Fall am mit dieser Norm verbundenen Erfordernis der

Akzessorietät («weiter» bestehen), wie die Vorinstanz zu Recht festhält.

Richtig ist auch ihr Hinweis auf die Konsequenz eines quasi unbefristet

fortbestehenden Anspruchs selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit,

folgte man der Auffassung der Rekurrentin. Die Rekurrentin kann sich somit

nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen, weshalb es sich grundsätzlich

erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu

prüfen (vgl. BGer 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3, 2C_1018/2021 vom 7.

Juni 2022 E. 8.3, 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E.2.3; jeweils mit Hinweisen;

hierzu aber unten E. 2.3.3).

2.3 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von

Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

waren, zu erleichtern. Gemäss Vorinstanz scheitert die Anrufung dieser Norm

jedoch vorliegend daran, dass der frühere Aufenthalt der Rekurrentin in der

Schweiz noch keine fünf Jahre gedauert hat, da sie erst am 3. März 2019 in die

Schweiz gezogen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE). Dies wird von der

Rekurrentin zu Recht nicht bestritten. Damit bleibt abschliessend zu prüfen, ob

der Rekurrentin eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.

Art. 31 VZAE erteilt werden kann oder diese von der Vorinstanz zu Recht

verweigert wurde.

2.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine

Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E.

3.2.1; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr

Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen

zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass

ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen

bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für

sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines

Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles

berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und

berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht

aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr

wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen

Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre

Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der

Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung

im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von

den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen

eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (vgl. VGE

VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung

sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs.

1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der

Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die

finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz

(lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung

im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 58a Abs. 1 AIG nennt

folgende vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit.

b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

2.3.2 Die Rekurrentin macht in Bezug auf den

Härtefall häusliche Gewalt geltend. Dabei trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 126 II 335 E.

2b/cc, 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche

Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des

Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr

die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend

gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise

nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen

entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen

Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3 Soweit sich die Rekurrentin auf häusliche

Gewalt zur Begründung ihres Härtefallgesuchs bezieht, unterlässt sie deren

weitere Konkretisierung. Sie macht allein in allgemeiner Form geltend, dass ihr

Ehemann sie in der ehelichen Wohnung eingesperrt und alle Entscheidungen für

sie getroffen habe, insbesondere auch die Entscheidung, nach Frankreich zu

ziehen. Die Ehegatten hätten sich häufig gestritten. Sie sei von ihm verbal

angegriffen worden, habe nicht vor ihm sprechen dürfen, ihm nichts abschlagen

können und zu Hause bleiben müssen. Sie habe nur in seiner Begleitung ausgehen

dürfen. Er habe sie von ihrem Umfeld in Basel isoliert. Dies entspricht ihren

Angaben im Schreiben vom 4. November 2021 (act. 9/2 S. 220 f.). Hierfür

verweist sie auf eine Stellungnahme des Frauenhauses vom 31. Januar 2022, auf

«Briefe und Sprachnachrichten, in denen ihr Ehemann all die Schmerzen zugibt»,

die er ihr zugefügt habe. Letzteres hat sie nicht belegt. Mit Schreiben vom 26.

Oktober 2021 (act. 9/2 S. 213 ff.) hat der Ehemann im Wesentlichen dargelegt,

er habe häufige Diskussionen aufgrund unterschiedlicher Standpunkte mit der

Ehefrau geführt, zumal man sich vorher nur über das Internet gekannt habe. Das

mit «Pardon» überschriebene Schreiben des Ehemanns ist für das Gericht nicht

lesbar (act. 9/1 S. 28). Die Rekurrentin hat es auch im vorliegenden Verfahren

trotz dem Vorhalt der unterbliebenen Übersetzung dem Gericht nicht in einer

lesbaren Form zugänglich gemacht. Sie äussert sich auch nicht zum konkreten

Inhalt. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Die Schreiben des

Frauenhauses vom 18. November 2021 (act. 9/2 S. 229 f.) und vom 31. Januar 2022

(act. 9/2 S. 248 ff.) beziehen sich im Wesentlichen auf Angaben der Rekurrentin.

Die ökonomische Abhängigkeit, unterbliebene Deutschkurse der französisch

sprechenden und seit November 2020 in Frankreich lebenden Rekurrentin wie auch

eine gewisse Dominanz des Ehemanns in der Ehe vermögen keine psychische Gewalt

oder systematische Oppression zu belegen. Der geltend gemachten Isolation

widerspricht – wie von der Vorinstanz bemerkt – der selbständige Arztbesuch von

Frankreich aus in der Schweiz. Zu den entsprechenden Erwägungen äussert sich

die Rekurrentin nicht. Zudem wird im Schreiben des Frauenhauses vom 31. Januar

2022 (act. 9/2 S. 248) darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin bei ihrem

Eintritt ins Frauenhaus von ihren Schwägerinnen begleitet worden sei, welche

ihr ihre Loyalität und ihren Beistand gezeigt hätten. Daraus geht auch nicht

hervor, dass die Rekurrentin seit November 2020 gar nicht mehr in der Schweiz

gelebt hat. Schliesslich geht daraus vor allem hervor, dass sie sich

selbständig rasch in den hiesigen Verhältnissen zurechtgefunden hat. Einen

familienunabhängigen Aufenthaltsanspruch hat sie als Drittstaatenangehörige

aber gerade nicht. Aus ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.)

geht primär hervor, dass die Ehegatten keine gemeinsame Ebene für ein

Zusammenleben gefunden haben und bis zum Kinderwunsch unterschiedliche

Auffassungen hatten. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass sie zu Hause

nicht eingesperrt war. Auch die Bedingungen im Herkunftsland begründen keinen

Härtefall. Die Rekurrentin belegt auch nicht, dass sie eine Rückkehr in ihr

Heimatland härter als andere Landsleute nach einer Wegweisung treffen würde. Wie

erwähnt gilt hier die gleiche Substantiierungslast wie bezüglich der häuslichen

Gewalt. Diesen Anforderungen genügen weder ihre Angaben im Schreiben vom 27.

Januar 2022 (act. 9/2 S. 252 f.) noch in ihrer Rekursbegründung. Daraus folgt gleichzeitig,

dass selbst wenn vom Erfordernis der Akzessorietät abgesehen und eine Prüfung

des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorgenommen würde, deren

Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht

zutreffende Eventualbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.

angefochtener Entscheid E. 16).

3.

Der Rekurs ist

nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF

1'200.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–

(einschliesslich Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'200.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.