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Entscheid

VD.2023.85

Vollzugsbefehl

23. Juni 2023Deutsch8 min

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.85

URTEIL

vom 23. Juni 2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 12. Mai 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022 der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Diebstahls sowie der

Diensterschwerung schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe von 160

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt. Da

die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt wurden beziehungsweise auf dem

Betreibungsweg uneinbringlich waren, wurden sie am 25. April 2023 in 168 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Nachdem der Rekurrent am 12. Mai 2023

aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens festgenommen worden war, verfügte die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons

Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde) gleichentags, dass der Rekurrent die

vorerwähnte Ersatzfreiheitsstrafe ab 12. Mai 2023 zu verbüssen habe.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 13.

und 17. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und die Vollzugsbehörde

(jeweils zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen) erhobene

und am 31. Mai 2023 begründete Rekurs (an den SMV, welcher das Schreiben

wiederum dem Appellationsgericht weitergeleitet hat), mit dem der Rekurrent

sinngemäss die Aufhebung des Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung der Vollzugsbehörde ist verzichtet worden, indes wurden deren

Akten sowie die Strafverfahrensakten beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28

vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die

Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des

StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die

geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der

Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier –

zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum

Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss §

21.

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind

Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils anzutreten.

2.2

Der

Rekurrent macht geltend, er habe nie einen Strafbefehl erhalten. Diesbezüglich

erhellt aus den Akten aber, dass dem Rekurrenten mit Schreiben vom 12.

September 2022 von der Staatsanwaltschaft angekündigt wurde, er müsse mit einem

Strafbefehl rechnen. Dieses Schreiben wurde ihm persönlich am 20. September

2022.

zugestellt, was der dem E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023

angehängte Zustellnachweis belegt. Der Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 konnte

dem Rekurrenten dann nicht zugestellt werden, da er diesen nicht abgeholt hat.

Da A____ aufgrund des Schreibens vom 12. September 2022 aber mit der Zustellung

rechnen musste, gilt der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt (vgl. dazu statt vieler AGE

BES.2022.146 vom 24. Januar 2023 E. 1.2). Der Strafbefehl ist also in

Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens

sein.

2.3

Wenn

der Rekurrent den Tagessatz von CHF 30.– kritisiert und ihn auf CHF 60.–

korrigiert haben will, verkennt er zum einen, dass der Strafbefehl – wie zuvor

erwogen – in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann.

Zum anderen geht der Rekurrent von falschen Annahmen aus: Die Anzahl der

Tagessätze richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des

Täters, welches gemäss Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 mit 160 Tagessätzen

bewertet wurde. Die Höhe des Tagessatzes hat demgegenüber mit dem Verschulden

nichts zu tun und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie den

persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu orientieren (Art. 34 Abs. 2

StGB) und wurde vorliegend mit CHF 30.– veranschlagt. Für die Umrechnung in

eine Ersatzfreiheitsstrafe (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) ist entgegen

der Ansicht des Rekurrenten die Anzahl Tagessätze relevant, nicht aber die Höhe

des Tagessatzes (Art. 36 Abs. 1 StGB), sodass die 160 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe korrekt berechnet wurden. Der Umrechnungsschlüssel der

Busse (acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) ist

bereits im Strafbefehl bekannt gegeben worden. Das ordentliche Vollzugsende

fällt nach Verbüssung der 168 Tage Ersatzfreiheitsstrafe damit auf den 27.

Oktober 2023, wobei der Rekurrent – bei guter Führung – allenfalls bereits nach

2/3 der zu verbüssende Strafe, mithin per 1. September 2023, entlassen werden

kann. Dies wird – wie dem Rekurrenten mitgeteilt worden ist – vom SMV derzeit

geprüft.

2.4

Eine

Ratenzahlung ist in diesem Verfahrensstadium praxisgemäss nicht mehr möglich

(VGE VD.2021.125 vom 18. Februar 2022 E. 4.2.3). Wie dem Rekurrenten vom

SMV mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und vom 2. Juni 2023 bereits mitgeteilt

worden ist, kann er jedoch weiterhin Teilzahlungen leisten, durch welche sich

die Strafdauer entsprechend verringert.

2.5

Wenn

der Rekurrent in seinen Schreiben seine «persönliche Tragödie der letzten drei

Jahre» (Tod der Verlobten durch einen Unfall, dadurch bedingte psychische

Probleme, Kündigung der mit seiner jetzigen Lebenspartnerin gemeinsam bewohnten

Wohnung zum 31. Juli 2023, aufgrund seiner Verhaftung erfolgter

Nervenzusammenbruch seiner jetzigen Partnerin) schildert und damit wohl sinngemäss

einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, ist festzuhalten, dass die

vorgebrachten Gründe hauptsächlich vergangenheitsbezogen und damit nicht auf

den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zurückzuführen sind. Im Übrigen sind die

für einen Vollzugsaufschub notwendigen wichtigen Gründe (vgl.

dazu VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in:

Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S.

80, 81 f.) mangels Beweismittel auch nicht belegt oder auch nur

glaubhaft gemacht, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht

konkret überprüft werden kann, inwiefern sich der Rekurrent in einer

ausserordentlichen persönlichen Lage befinden würde, die einen Aufschub der

Strafe rechtfertigen würde. Der

Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den

einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1

S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom

30.

Mai 2018 E. 5). Anzufügen bleibt, dass die medizinische

Versorgung des Rekurrenten im Strafvollzug gewährleistet ist.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Aufgrund der von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit des Rekurses ist auch

das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen

(vgl. dazu statt vieler VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 4.1, VD.2018.126

vom 14. April 2019 E. 2.1.2).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.