VD.2023.85
Vollzugsbefehl
23. Juni 2023Deutsch8 min
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.85
URTEIL
vom 23. Juni 2023
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 12. Mai 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2022 der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Diebstahls sowie der
Diensterschwerung schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe von 160
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt. Da
die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt wurden beziehungsweise auf dem
Betreibungsweg uneinbringlich waren, wurden sie am 25. April 2023 in 168 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Nachdem der Rekurrent am 12. Mai 2023
aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens festgenommen worden war, verfügte die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons
Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde) gleichentags, dass der Rekurrent die
vorerwähnte Ersatzfreiheitsstrafe ab 12. Mai 2023 zu verbüssen habe.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 13.
und 17. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und die Vollzugsbehörde
(jeweils zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen) erhobene
und am 31. Mai 2023 begründete Rekurs (an den SMV, welcher das Schreiben
wiederum dem Appellationsgericht weitergeleitet hat), mit dem der Rekurrent
sinngemäss die Aufhebung des Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vollzugsbehörde ist verzichtet worden, indes wurden deren
Akten sowie die Strafverfahrensakten beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28
vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die
Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des
StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die
geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der
Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier –
zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum
Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss §
21.
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind
Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils anzutreten.
2.2
Der
Rekurrent macht geltend, er habe nie einen Strafbefehl erhalten. Diesbezüglich
erhellt aus den Akten aber, dass dem Rekurrenten mit Schreiben vom 12.
September 2022 von der Staatsanwaltschaft angekündigt wurde, er müsse mit einem
Strafbefehl rechnen. Dieses Schreiben wurde ihm persönlich am 20. September
2022.
zugestellt, was der dem E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023
angehängte Zustellnachweis belegt. Der Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 konnte
dem Rekurrenten dann nicht zugestellt werden, da er diesen nicht abgeholt hat.
Da A____ aufgrund des Schreibens vom 12. September 2022 aber mit der Zustellung
rechnen musste, gilt der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt (vgl. dazu statt vieler AGE
BES.2022.146 vom 24. Januar 2023 E. 1.2). Der Strafbefehl ist also in
Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
sein.
2.3
Wenn
der Rekurrent den Tagessatz von CHF 30.– kritisiert und ihn auf CHF 60.–
korrigiert haben will, verkennt er zum einen, dass der Strafbefehl – wie zuvor
erwogen – in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann.
Zum anderen geht der Rekurrent von falschen Annahmen aus: Die Anzahl der
Tagessätze richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des
Täters, welches gemäss Strafbefehl vom 12. Oktober 2022 mit 160 Tagessätzen
bewertet wurde. Die Höhe des Tagessatzes hat demgegenüber mit dem Verschulden
nichts zu tun und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie den
persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu orientieren (Art. 34 Abs. 2
StGB) und wurde vorliegend mit CHF 30.– veranschlagt. Für die Umrechnung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) ist entgegen
der Ansicht des Rekurrenten die Anzahl Tagessätze relevant, nicht aber die Höhe
des Tagessatzes (Art. 36 Abs. 1 StGB), sodass die 160 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe korrekt berechnet wurden. Der Umrechnungsschlüssel der
Busse (acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) ist
bereits im Strafbefehl bekannt gegeben worden. Das ordentliche Vollzugsende
fällt nach Verbüssung der 168 Tage Ersatzfreiheitsstrafe damit auf den 27.
Oktober 2023, wobei der Rekurrent – bei guter Führung – allenfalls bereits nach
2/3 der zu verbüssende Strafe, mithin per 1. September 2023, entlassen werden
kann. Dies wird – wie dem Rekurrenten mitgeteilt worden ist – vom SMV derzeit
geprüft.
2.4
Eine
Ratenzahlung ist in diesem Verfahrensstadium praxisgemäss nicht mehr möglich
(VGE VD.2021.125 vom 18. Februar 2022 E. 4.2.3). Wie dem Rekurrenten vom
SMV mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und vom 2. Juni 2023 bereits mitgeteilt
worden ist, kann er jedoch weiterhin Teilzahlungen leisten, durch welche sich
die Strafdauer entsprechend verringert.
2.5
Wenn
der Rekurrent in seinen Schreiben seine «persönliche Tragödie der letzten drei
Jahre» (Tod der Verlobten durch einen Unfall, dadurch bedingte psychische
Probleme, Kündigung der mit seiner jetzigen Lebenspartnerin gemeinsam bewohnten
Wohnung zum 31. Juli 2023, aufgrund seiner Verhaftung erfolgter
Nervenzusammenbruch seiner jetzigen Partnerin) schildert und damit wohl sinngemäss
einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, ist festzuhalten, dass die
vorgebrachten Gründe hauptsächlich vergangenheitsbezogen und damit nicht auf
den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zurückzuführen sind. Im Übrigen sind die
für einen Vollzugsaufschub notwendigen wichtigen Gründe (vgl.
dazu VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in:
Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S.
80, 81 f.) mangels Beweismittel auch nicht belegt oder auch nur
glaubhaft gemacht, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht
konkret überprüft werden kann, inwiefern sich der Rekurrent in einer
ausserordentlichen persönlichen Lage befinden würde, die einen Aufschub der
Strafe rechtfertigen würde. Der
Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den
einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1
S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom
30.
Mai 2018 E. 5). Anzufügen bleibt, dass die medizinische
Versorgung des Rekurrenten im Strafvollzug gewährleistet ist.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Aufgrund der von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit des Rekurses ist auch
das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen
(vgl. dazu statt vieler VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 4.1, VD.2018.126
vom 14. April 2019 E. 2.1.2).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.