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Entscheid

VD.2023.87

Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)

6. Dezember 2023Deutsch12 min

freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.87

URTEIL

vom 6.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzugs vom 23. Mai 2023

betreffend Zwangsmedikation

(Anordnung im Rahmen einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 59 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2018

(SB.2016.35) wurde A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz

freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art.

59 Abs. 1 StGB angeordnet. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen

versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sprach

das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt

durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus.

Seit dem 12.

Februar 2019 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der angeordneten

stationären therapeutischen Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich in B____ (Klinik B____). Die Klinik B____ beantragte am 12. Juni 2019 im

Rahmen dieses Vollzugs beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), die Anordnung einer

antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Der SMV verfügte am 22. August

2019, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Beizug des

Behandlungsplans der Klinik B____ vom 23. Mai 2019, eine Zwangsmedikation im

Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme ab 5. September 2019 für die

Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 4. Oktober 2019 an. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid

vom 8. April 2020, das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar

2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab. Das

Bundesgericht stellte dabei fest, zwar sei der Zeitraum bereits verstrichen,

für den die Zwangsmassnahme angeordnet wurde, falls die behandelnden Ärzte jedoch

erneut zur Auffassung gelangen würden, dass eine medikamentöse Behandlung gegen

den Willen des Rekurrenten anzuordnen sei, hätten sie einen neuen

Behandlungsplan zu erstellen und dem SMV einen entsprechenden Antrag zu stellen.

In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen Behandlungsversuch

mit dem Neuroleptikum Reagila (Cariprazin) in einer Dosis von 3 mg pro Tag ein,

der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. Nach einer Verbesserung seines

psychopathologischen Zustandes erfolgte im April 2022 der Übertritt von der

Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung.

Aufgrund der damit verbundenen Reizzunahme im neuen Setting beobachtete die

Klinik B____ erneut psychopathologische Auffälligkeiten mit bedrohlichem

Verhalten. Eine empfohlene medikamentöse Anpassung beziehungsweise einen

Wechsel auf ein potenteres Antipsychotikum lehnte der Rekurrent ab, weshalb er

am 26. August 2022 in die Sicherheitsabteilung rückverlegt wurde. Am 22.

Dezember 2022 setzte er das Antipsychotikum Reagila eigenständig ab und zeigte

sich seither nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung

einzulassen.

Die Klinik B____

ersuchte darauf mit Antrag vom 3. April 2023 erneut um die Anordnung einer

zwangsweisen antipsychotischen Behandlung. Zur Begründung führte sie aus, dass

nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0),

psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10 Fl 2.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und

Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und F14.1) ausgegangen werde, die

paranoide Schizophrenie beim Rekurrenten primär mit einem Beeinträchtigungserleben

sowie mit formalgedanklichen Einbussen einhergehe und er zudem weder über ein

Krankheitsgefühl verfüge noch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht

aufweise, was dazu führe, dass die medikamentösen Behandlungsempfehlungen nach

einem unzureichenden Therapieversuch mit Cariprazin nun vollumfänglich

abgelehnt würden. Diesem Antrag folgte der SMV mit Verfügung vom 23. Mai 2023

und ordnete im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in

Form der Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen

beziehungsweise bis zum 3. August 2023 an.

Gegen diese Verfügung

erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Auf entsprechenden Antrag des Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erkannte

der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 13.

Juni 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung zu. Das Strafgericht verlängerte

mit Beschluss vom 27. Juni 2023 die angeordnete psychiatrische Behandlung des

Rekurrenten um 3 Jahre (act. 9/2 S. 303 ff.). Mit Rekursbegründung vom 24. Juli

2023 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SMV, andere Massnahmen zu

prüfen und anzuordnen. Weiter beantragt er die Anweisung des SMV respektive der

Klinik B____, einen Supervisor für seine Behandlung beizuziehen. Schliesslich

beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 4. August

2023 wurde der Rekurrent von der Klinik B____ zunächst ins

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt versetzt und darauf am 17. August 2023 im

Gefängnis Bässlergut platziert, nachdem er von der Klinik zur Verfügung

gestellt worden war. Der SMV beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. August

2023, es sei der Rekurs als gegenstandslos geworden kostenfällig abzuschreiben

und eventualiter abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

Mit Replik vom 25. September 2023 wertete der Rekurrent dies «als Rückzug

des Antrags auf Zwangsmedikation». Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200)

auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen

Facharztes massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann

direkt beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des

Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids,

fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes

(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war

der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen

Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel

2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den

Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat

und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und

praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines

wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert

wird (vgl. VGE VD.2023.51 vom 23. August 2023 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Mit dem Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde

nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen

unterbreitet werden (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16.

Dezember 2020 E. 1.2).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf

diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom

24.

Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170

vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013

vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank,

a.a.O., S. 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes

abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen

Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden

könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2;

BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt,

Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/

Schröder, a.a.O., S. 292 f.).

1.2.3

Vorliegend

wurde der Rekurrent von der Klinik B____, welche den Antrag auf Erlass einer

massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form der Zwangsmedikation gestellt hatte,

am 28. Juli 2023 zur Verfügung gestellt. Seit dem 4. August 2023 wird die

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht mehr in dieser Klinik

durchgeführt. Er befindet sich neu in einer Vollzugseinrichtung, in welcher die

streitgegenständliche Zwangsmassnahme nicht durchgeführt werden kann. Eine

erneute Versetzung in die Klinik B____ steht gemäss der unbestritten

gebliebenen Feststellung des SMV in seiner Vernehmlassung ausser Frage. Damit

ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Behandlung seines

Rekurses weggefallen. Die Voraussetzungen für ein gleichwohl mögliches Eintreten

Dispositiv

werden weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Demnach ist das Verfahren

mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos

abzuschreiben.

2.

Es bleibt über

die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im ver-waltungsgerichtlichen

Verfahren zu befinden.

2.1 Bei

einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des

Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind

auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25.

Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18.

Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen

bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

2.2 Wie

das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 (E. 2.4) feststellte,

dient die Zwangsmedikation des Rekurrenten dem Zweck der angeordneten

stationären therapeutischen Massnahme und erweist sich auch als

verhältnismässig. In der Folge führte die vorgenommene Medikation denn auch zu

einer Zustandsverbesserung, welche vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Wie

das Strafgericht ausführte, war es dann aber seiner im Frühling 2022 erneut

eingenommenen Verweigerungshaltung geschuldet gewesen, dass die ihm gewährte

Vollzugslockerung wieder rückgängig gemacht werden musste (Beschluss vom 27. Juni

2023, S. 13, act. 9/2 S. 303 ff.). Gegenüber der Vorinstanz stellte der

Rekurrent zwar in Aussicht, im Falle der Aufnahme der von der Klinik B____ in

Aussicht gestellten Intensivierung der einzeltherapeutischen Gespräche, eine

freiwillige Mitwirkung an einer medikamentösen Behandlung zu prüfen. In der

Folge liess er sich darauf aber gleichwohl nicht ein, obwohl die Klinik B____

trotz der angefochtenen Verfügung auf eine zwangsweise Verabreichung der

Medikation verzichten wollte (Aktennotiz vom 2. Juni 2023, act. 9/2 S. 159).

Aufgrund der Verweigerungshaltung des Rekurrenten (vgl. dazu auch

Therapiezwischenbericht Klinik B____ vom 23. Juni 2023, act. 9/2 S. 260 ff.)

musste schliesslich die Behandlung des Rekurrenten in der Klinik B____ beendet

und ein Ausweg für die sich in einer Sackgasse befindende Massnahme gesucht

werden (vgl. Parteigutachten [...], S. 30, act. 9/2 S. 91 ff.; Beschluss vom

27. Juni 2023, S. 14, act. 9/2 S. 303 ff.). Dabei hob auch Prof. [...]

als Parteigutachter hervor, dass der Ball auch beim Rekurrenten liege und er

Verantwortung für den weiteren Massnahmenverlauf übernehmen müsse. Das betreffe

einerseits seine generelle Kooperationsbereitschaft und andererseits die

erwähnte Tendenz zur Relativierung und Bagatellisierung der früheren

psychischen (wahnhaften) Dekompensation. Daraus folgt in summarischer

Beurteilung der Akten, dass die psychopharmakologische Medikation zur

Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme zumindest im bisherigen

Setting notwendig war und bei Fortsetzung der bisherigen Verweigerungshaltung

des Rekurrenten auch in einer neuen Institution weiterhin notwendig sein wird. Insofern

ergibt eine summarische Beurteilung, dass der Rekurs wohl hätte abgewiesen

werden müssen.

2.3 Infolgedessen

hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens gemäss § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Gebühr von CHF 1’000.–

zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weswegen diese Kosten zu Lasten des Staates gehen und

dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten

ist. Der Vertreter hat es dabei unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote

einzureichen, weshalb sein angemessener und gemäss § 15 des Honorarreglements

(HoR, SG 291.400) massgebender Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen

ist. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Stellungnahme zur

Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint ein Aufwand von 10 Stunden angemessen.

Daraus folgt in Anwendung von § 20 Abs. 2 HoR ein Honorar von CHF 2'000.–

und ein Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie Mehrwertsteuer auf

Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.–

und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.