VD.2023.87
Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)
6. Dezember 2023Deutsch12 min
freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.87
URTEIL
vom 6.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzugs vom 23. Mai 2023
betreffend Zwangsmedikation
(Anordnung im Rahmen einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 59 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2018
(SB.2016.35) wurde A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz
freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art.
59 Abs. 1 StGB angeordnet. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen
versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sprach
das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt
durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus.
Seit dem 12.
Februar 2019 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich in B____ (Klinik B____). Die Klinik B____ beantragte am 12. Juni 2019 im
Rahmen dieses Vollzugs beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), die Anordnung einer
antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Der SMV verfügte am 22. August
2019, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Beizug des
Behandlungsplans der Klinik B____ vom 23. Mai 2019, eine Zwangsmedikation im
Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme ab 5. September 2019 für die
Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 4. Oktober 2019 an. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid
vom 8. April 2020, das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar
2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab. Das
Bundesgericht stellte dabei fest, zwar sei der Zeitraum bereits verstrichen,
für den die Zwangsmassnahme angeordnet wurde, falls die behandelnden Ärzte jedoch
erneut zur Auffassung gelangen würden, dass eine medikamentöse Behandlung gegen
den Willen des Rekurrenten anzuordnen sei, hätten sie einen neuen
Behandlungsplan zu erstellen und dem SMV einen entsprechenden Antrag zu stellen.
In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen Behandlungsversuch
mit dem Neuroleptikum Reagila (Cariprazin) in einer Dosis von 3 mg pro Tag ein,
der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. Nach einer Verbesserung seines
psychopathologischen Zustandes erfolgte im April 2022 der Übertritt von der
Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung.
Aufgrund der damit verbundenen Reizzunahme im neuen Setting beobachtete die
Klinik B____ erneut psychopathologische Auffälligkeiten mit bedrohlichem
Verhalten. Eine empfohlene medikamentöse Anpassung beziehungsweise einen
Wechsel auf ein potenteres Antipsychotikum lehnte der Rekurrent ab, weshalb er
am 26. August 2022 in die Sicherheitsabteilung rückverlegt wurde. Am 22.
Dezember 2022 setzte er das Antipsychotikum Reagila eigenständig ab und zeigte
sich seither nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung
einzulassen.
Die Klinik B____
ersuchte darauf mit Antrag vom 3. April 2023 erneut um die Anordnung einer
zwangsweisen antipsychotischen Behandlung. Zur Begründung führte sie aus, dass
nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0),
psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 Fl 2.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und
Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und F14.1) ausgegangen werde, die
paranoide Schizophrenie beim Rekurrenten primär mit einem Beeinträchtigungserleben
sowie mit formalgedanklichen Einbussen einhergehe und er zudem weder über ein
Krankheitsgefühl verfüge noch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht
aufweise, was dazu führe, dass die medikamentösen Behandlungsempfehlungen nach
einem unzureichenden Therapieversuch mit Cariprazin nun vollumfänglich
abgelehnt würden. Diesem Antrag folgte der SMV mit Verfügung vom 23. Mai 2023
und ordnete im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in
Form der Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen
beziehungsweise bis zum 3. August 2023 an.
Gegen diese Verfügung
erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Auf entsprechenden Antrag des Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erkannte
der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 13.
Juni 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung zu. Das Strafgericht verlängerte
mit Beschluss vom 27. Juni 2023 die angeordnete psychiatrische Behandlung des
Rekurrenten um 3 Jahre (act. 9/2 S. 303 ff.). Mit Rekursbegründung vom 24. Juli
2023 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SMV, andere Massnahmen zu
prüfen und anzuordnen. Weiter beantragt er die Anweisung des SMV respektive der
Klinik B____, einen Supervisor für seine Behandlung beizuziehen. Schliesslich
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 4. August
2023 wurde der Rekurrent von der Klinik B____ zunächst ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt versetzt und darauf am 17. August 2023 im
Gefängnis Bässlergut platziert, nachdem er von der Klinik zur Verfügung
gestellt worden war. Der SMV beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. August
2023, es sei der Rekurs als gegenstandslos geworden kostenfällig abzuschreiben
und eventualiter abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Mit Replik vom 25. September 2023 wertete der Rekurrent dies «als Rückzug
des Antrags auf Zwangsmedikation». Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200)
auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen
Facharztes massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann
direkt beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des
Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids,
fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war
der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen
Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel
2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den
Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat
und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und
praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines
wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert
wird (vgl. VGE VD.2023.51 vom 23. August 2023 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Mit dem Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde
nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen
unterbreitet werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16.
Dezember 2020 E. 1.2).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf
diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom
24.
Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170
vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013
vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank,
a.a.O., S. 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes
abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen
Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden
könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2;
BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt,
Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/
Schröder, a.a.O., S. 292 f.).
1.2.3
Vorliegend
wurde der Rekurrent von der Klinik B____, welche den Antrag auf Erlass einer
massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form der Zwangsmedikation gestellt hatte,
am 28. Juli 2023 zur Verfügung gestellt. Seit dem 4. August 2023 wird die
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht mehr in dieser Klinik
durchgeführt. Er befindet sich neu in einer Vollzugseinrichtung, in welcher die
streitgegenständliche Zwangsmassnahme nicht durchgeführt werden kann. Eine
erneute Versetzung in die Klinik B____ steht gemäss der unbestritten
gebliebenen Feststellung des SMV in seiner Vernehmlassung ausser Frage. Damit
ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Behandlung seines
Rekurses weggefallen. Die Voraussetzungen für ein gleichwohl mögliches Eintreten
Dispositiv
werden weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Demnach ist das Verfahren
mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.
Es bleibt über
die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im ver-waltungsgerichtlichen
Verfahren zu befinden.
2.1 Bei
einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des
Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind
auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der
Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25.
Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18.
Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen
bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
2.2 Wie
das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 (E. 2.4) feststellte,
dient die Zwangsmedikation des Rekurrenten dem Zweck der angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme und erweist sich auch als
verhältnismässig. In der Folge führte die vorgenommene Medikation denn auch zu
einer Zustandsverbesserung, welche vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Wie
das Strafgericht ausführte, war es dann aber seiner im Frühling 2022 erneut
eingenommenen Verweigerungshaltung geschuldet gewesen, dass die ihm gewährte
Vollzugslockerung wieder rückgängig gemacht werden musste (Beschluss vom 27. Juni
2023, S. 13, act. 9/2 S. 303 ff.). Gegenüber der Vorinstanz stellte der
Rekurrent zwar in Aussicht, im Falle der Aufnahme der von der Klinik B____ in
Aussicht gestellten Intensivierung der einzeltherapeutischen Gespräche, eine
freiwillige Mitwirkung an einer medikamentösen Behandlung zu prüfen. In der
Folge liess er sich darauf aber gleichwohl nicht ein, obwohl die Klinik B____
trotz der angefochtenen Verfügung auf eine zwangsweise Verabreichung der
Medikation verzichten wollte (Aktennotiz vom 2. Juni 2023, act. 9/2 S. 159).
Aufgrund der Verweigerungshaltung des Rekurrenten (vgl. dazu auch
Therapiezwischenbericht Klinik B____ vom 23. Juni 2023, act. 9/2 S. 260 ff.)
musste schliesslich die Behandlung des Rekurrenten in der Klinik B____ beendet
und ein Ausweg für die sich in einer Sackgasse befindende Massnahme gesucht
werden (vgl. Parteigutachten [...], S. 30, act. 9/2 S. 91 ff.; Beschluss vom
27. Juni 2023, S. 14, act. 9/2 S. 303 ff.). Dabei hob auch Prof. [...]
als Parteigutachter hervor, dass der Ball auch beim Rekurrenten liege und er
Verantwortung für den weiteren Massnahmenverlauf übernehmen müsse. Das betreffe
einerseits seine generelle Kooperationsbereitschaft und andererseits die
erwähnte Tendenz zur Relativierung und Bagatellisierung der früheren
psychischen (wahnhaften) Dekompensation. Daraus folgt in summarischer
Beurteilung der Akten, dass die psychopharmakologische Medikation zur
Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme zumindest im bisherigen
Setting notwendig war und bei Fortsetzung der bisherigen Verweigerungshaltung
des Rekurrenten auch in einer neuen Institution weiterhin notwendig sein wird. Insofern
ergibt eine summarische Beurteilung, dass der Rekurs wohl hätte abgewiesen
werden müssen.
2.3 Infolgedessen
hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens gemäss § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Gebühr von CHF 1’000.–
zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weswegen diese Kosten zu Lasten des Staates gehen und
dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten
ist. Der Vertreter hat es dabei unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, weshalb sein angemessener und gemäss § 15 des Honorarreglements
(HoR, SG 291.400) massgebender Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen
ist. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint ein Aufwand von 10 Stunden angemessen.
Daraus folgt in Anwendung von § 20 Abs. 2 HoR ein Honorar von CHF 2'000.–
und ein Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.–
und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.