Lexipedia

Entscheid

VD.2023.88

Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH (VD.2022.215); Widerruf der Verfügungen vom 15. Juni 2022 sowie vom 22. September 2022 (VD.2023.88)

16. Februar 2024Deutsch12 min

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.215

VD.2023.88

URTEIL

vom

16. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt, Saint-Jean 40,

2525 Le Landeron

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen Verfügungen

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. September 2022 und 19. Mai

2023

betreffend Bewilligung der

Versetzung in die offene Institution [...] GmbH (VD.2022.215);

Widerruf der Verfügungen vom 15.

Juni 2022 sowie vom 22. September 2022 (VD.2023.88)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16.

September 2015 (SG.2015.141) wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen

Inzests sowie mehrfacher Pornographie zu 7 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich

342 Tage) verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020

(SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit Urteil

des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Biel, vom 3. Februar 2022 (BJS 2019

5495) wurde A____ sodann wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der

stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligte die

Vollzugsbehörde A____ die Versetzung in die Progressionsstufe C des

Massnahmenzentrums (MZ) St. Johannsen, beinhaltend Ausgänge bis 5 Stunden

und Beziehungsurlaube bis maximal 72 Stunden sowie den weiteren Vollzug der

Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 16. Juni 2022. Das AEX wurde

bei der [...] durchgeführt. Am 19. August 2022 empfahl das MZ St. Johannsen

die Bewilligung des Vollzugsmoduls Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), welches in

der [...] GmbH in Biel durchgeführt werden solle.

Mit Entscheid vom 22. September 2022 wurde A____ u.a. die

Versetzung in die [...] GmbH per 1. Oktober 2022 bewilligt, wobei die

Vollzugsbehörde festhielt, dass die [...] GmbH die Voraussetzung der

erforderlichen privaten Unterkunft nicht erfülle, weswegen die Vollzugsbehörde

das Gesuch um Bewilligung des Vollzugsmoduls WAEX sinngemäss als Antrag auf

Versetzung in eine offene Einrichtung entgegennehme.

A____ (nachfolgend: Rekurrent) meldete gegen den Entscheid

vom 22. September 2022 mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Rekurs an, den er

mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 begründete. Dabei beantragt er u.a., dass die

Verfügung vom 22. September 2022 folgendermassen zu ergänzen sei: A____

wird die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt. Im Rahmen

dieser Vollzugsstufe wird die Versetzung in die [...] GmbH in Biel per 1.

Oktober 2022 bewilligt». Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 beantragt

die Vollzugsbehörde die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter

o/e-Kostenfolge. Der Rekurrent hat hierzu mit Schreiben vom 24. April 2023

repliziert.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2023 hat die Vollzugsbehörde

verfügt, dass die Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von

Vollzugsöffnungen (Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der

stationären therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats per 22.

Mai 2023 widerrufen werde. Des Weiteren werde auch die Verfügung vom 22.

September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene

Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Ferner werde der Rekurrent

per 22. Mai 2023 in den geschlossenen Massnahmenvollzug in die

Justizvollzugsanstalt Solothurn zurückversetzt.

Der Rekurrent meldete gegen den Entscheid vom 19. Mai 2023 mit

Eingabe vom 26. Mai 2023 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 19. Juni 2023 begründete.

Darin beantragt er u.a., es sei die Verfügung vom 19. Mai 2023 vollumfänglich

aufzuheben. Des Weiteren seien die Mitarbeitenden der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt, insbesondere [...], [...] sowie [...]

anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dass

Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht

weisungsgebundenen Person zu übergeben. Sodann sei die Sache zur vollständigen

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die

Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in einer offenen Vollzugsinstitution

unterzubringen resp. das Wohn- und Arbeitsexternat aufrecht zu erhalten.

Subeventualiter sei er ins MZ St. Johannsen zurückzuversetzen.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist den Parteien mitgeteilt

worden, dass über die Gegenstandslosigkeit und somit Abschreibung des

Verfahrens VD.2022.215 zusammen mit dem Entscheid im Rekursverfahren VD.2023.88

betreffend Widerruf der Verfügung vom 15. Juni 2022 und 22. September 2022

entschieden wird.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gab die Vollzugsbehörde an,

dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, da – gestützt auf den Vollzugsbericht

des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 – beabsichtigt werde,

die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im

Anschluss beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. In

der Folge wurde mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre

therapeutische Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben. Mit Schreiben vom

6. September 2023 teilte die Vollzugsbehörde mit, dass der Entscheid vom

16. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Verfügung vom 7. September 2023 ist den Parteien

mitgeteilt worden, dass ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023 die Verfahren

VD.2022.215 sowie VD.2023.88 zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos

abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte der

Rekurrent grundsätzlich sein Einverständnis mit diesem Vorgehen, mit Ausnahme

der gestellten Ausstandsbegehren gegen [...], [...] sowie [...].

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre

an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes

in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die Rekurse

erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte ein

Interesse an deren Aufhebung.

1.2.2

Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel

nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist

dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels

ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass

dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder

anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24.

Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom

16.

Dezember 2020 E. 1.2).

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei

Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf

des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

(VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29.

März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis

der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit

dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig

eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101

E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September

2018.

E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.).

1.3

1.3.1

Vorliegend hat die Vollzugsbehörde einerseits

mit Verfügung vom 19. Mai 2023 (Verfahren VD.2022.215, act. 13 S. 309 ff.) die

Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen

(Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der stationären

therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats sowie die Verfügung

vom 22. September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene

Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Andererseits teilte die

Vollzugsbehörde im Verfahren VD.2023.88 mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Verfahren

VD.2023.88, act. 9) mit, dass gestützt auf den Vollzugsbericht des

Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 beabsichtigt werde, die

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im Anschluss

beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. Die Aufhebung

der stationären therapeutischen Massnahme per 30. August 2023 wurde daraufhin

mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid der Vollzugsbehörde vom 16. August

2023.

verfügt.

Dem Rekurrenten ist mit Verfügung vom 7. September 2023 mitgeteilt

worden, dass die beiden Verfahren VD.2022.215 sowie VD.2023.88 ohne

Gegenbericht der Parteien zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abgeschrieben

werden würden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte sich der Rekurrent mit

diesem Vorgehen grundsätzlich einverstanden, jedoch werde der Rekurs betreffend

den beantragten Ausstand der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde, insbesondere [...],

[...] sowie [...] aufrechterhalten, ebenso der Antrag, die Vorinstanz sei

anzuweisen, dass Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht

weisungsgebundenen Person zu übergeben. Die Vollzugsbehörde hat auf eine

Stellungnahme verzichtet.

Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass einerseits die

rekursgegenständliche Verfügung vom 22. September 2022 betreffend die

Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH widerrufen

wurde, sowie mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre therapeutische

Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben wurde. Damit hat der Rekurrent das

aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren und sind die diese

mithin gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der

strafrechtlichen Massnahme nicht ersichtlich ist, dass sich eine Konstellation

in diesem Rahmen jederzeit wiederholen kann, kann das Verfahren – auch mit

Zustimmung des Rekurrenten – diesbezüglich mangels Vorliegen eines

Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden.

1.3.2

Gleiches hat auch für das vom Rekurrenten

gestellte Ausstandsbegehren zu gelten. Dieses bezieht sich gemäss seinen

Ausführungen insbesondere auf die Äusserungen von [...] vom 12. Mai 2023,

wonach sie hinsichtlich der angeblich auf den elektronischen Geräten des

Rekurrenten gefundenen Bildern «in sichtlich emotionalem Tonfall ausgesagt habe

‹Das ist einfach nur widerlich. Das geht in die genau gleiche Richtung wie das

mit ihrer Tochter!›». Sodann habe sie ausgesagt, dass sie einen Antrag auf

Verlängerung der stationären Massnahme einreichen werde. Sofern der Rekurrent in

diesem Zusammenhang vorbringt, dass er «nicht mehr mit einem ergebnisoffenen

Ausgang rechnen konnte», hat sich dies offensichtlich auf die Frage der

Rückversetzung (sowie eine allfällige Verlängerung der stationären Massnahme)

bezogen. Wie dem Schreiben der Vollzugsbehörde vom 15. Juni 2023 zu entnehmen

ist, bezieht sich die Stellungnahme zum Ausstandsbegehren denn auch nur auf die

diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten.

Im «neuen» Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist

die Konstellation jedoch insofern anders, als der Vollzugsbehörde gemäss § 38

Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO, SG 257.100) i.V.m. Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) Parteistellung (mit vollen Parteirechten zukommt). Als solche trifft

sie – wie etwa auch die Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen

Verfahren – nicht im selben Masse eine Pflicht zur Objektivität (vgl. dazu BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Sofern die betreffenden Mitarbeitenden der

Vollzugsbehörde auch in diesem Verfahren als Fallverantwortliche eingesetzt

würden resp. eingesetzt bleiben, steht es dem Rekurrenten gleichwohl frei, ein

neuerliches Ausstandsgesuch zu stellen, sofern er der Ansicht sein sollte, dass

berechtigte Ausstandsgründe vorliegen. In einem solchen Fall wird die

Vollzugsbehörde bereits hier dazu angehalten, ein solches weiteres

Ausstandsgesuch ohne Verzögerung zu behandeln resp. im Falle der Ablehnung an

die zuständige Stelle weiterzuleiten.

2.

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der

Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten

vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE

VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., S. 310). Aufgrund der

Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten wird aber auf die

Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Ebenso ist der Rechtsvertreterin des Rekurrenten ein Honorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnoten vom 31. Dezember 2023

(VD.2023.88 sowie VD.2022.215) und 4. Januar 2024 (VD.2023.88) geltend gemachte

Aufwand erscheint als angemessen. Dies ergibt beim Stundenansatz für die

unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– und Auslagen von CHF 139.95 eine

Entschädigung von CHF 3'971.95, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF

3'371.95 sowie 8.1 % auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25,

woraus sich ein Gesamtbetrag von CHF 4'280.20 ergibt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekursverfahren werden

infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren erhoben.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'832.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF 3'371.95 sowie 8,1 %

auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.