VD.2023.88
Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH (VD.2022.215); Widerruf der Verfügungen vom 15. Juni 2022 sowie vom 22. September 2022 (VD.2023.88)
16. Februar 2024Deutsch12 min
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.215
VD.2023.88
URTEIL
vom
16. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt, Saint-Jean 40,
2525 Le Landeron
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen Verfügungen
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. September 2022 und 19. Mai
2023
betreffend Bewilligung der
Versetzung in die offene Institution [...] GmbH (VD.2022.215);
Widerruf der Verfügungen vom 15.
Juni 2022 sowie vom 22. September 2022 (VD.2023.88)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16.
September 2015 (SG.2015.141) wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen
Inzests sowie mehrfacher Pornographie zu 7 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich
342 Tage) verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020
(SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit Urteil
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Biel, vom 3. Februar 2022 (BJS 2019
5495) wurde A____ sodann wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der
stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligte die
Vollzugsbehörde A____ die Versetzung in die Progressionsstufe C des
Massnahmenzentrums (MZ) St. Johannsen, beinhaltend Ausgänge bis 5 Stunden
und Beziehungsurlaube bis maximal 72 Stunden sowie den weiteren Vollzug der
Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 16. Juni 2022. Das AEX wurde
bei der [...] durchgeführt. Am 19. August 2022 empfahl das MZ St. Johannsen
die Bewilligung des Vollzugsmoduls Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), welches in
der [...] GmbH in Biel durchgeführt werden solle.
Mit Entscheid vom 22. September 2022 wurde A____ u.a. die
Versetzung in die [...] GmbH per 1. Oktober 2022 bewilligt, wobei die
Vollzugsbehörde festhielt, dass die [...] GmbH die Voraussetzung der
erforderlichen privaten Unterkunft nicht erfülle, weswegen die Vollzugsbehörde
das Gesuch um Bewilligung des Vollzugsmoduls WAEX sinngemäss als Antrag auf
Versetzung in eine offene Einrichtung entgegennehme.
A____ (nachfolgend: Rekurrent) meldete gegen den Entscheid
vom 22. September 2022 mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Rekurs an, den er
mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 begründete. Dabei beantragt er u.a., dass die
Verfügung vom 22. September 2022 folgendermassen zu ergänzen sei: A____
wird die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt. Im Rahmen
dieser Vollzugsstufe wird die Versetzung in die [...] GmbH in Biel per 1.
Oktober 2022 bewilligt». Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 beantragt
die Vollzugsbehörde die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter
o/e-Kostenfolge. Der Rekurrent hat hierzu mit Schreiben vom 24. April 2023
repliziert.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2023 hat die Vollzugsbehörde
verfügt, dass die Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen (Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der
stationären therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats per 22.
Mai 2023 widerrufen werde. Des Weiteren werde auch die Verfügung vom 22.
September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene
Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Ferner werde der Rekurrent
per 22. Mai 2023 in den geschlossenen Massnahmenvollzug in die
Justizvollzugsanstalt Solothurn zurückversetzt.
Der Rekurrent meldete gegen den Entscheid vom 19. Mai 2023 mit
Eingabe vom 26. Mai 2023 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 19. Juni 2023 begründete.
Darin beantragt er u.a., es sei die Verfügung vom 19. Mai 2023 vollumfänglich
aufzuheben. Des Weiteren seien die Mitarbeitenden der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt, insbesondere [...], [...] sowie [...]
anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dass
Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht
weisungsgebundenen Person zu übergeben. Sodann sei die Sache zur vollständigen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in einer offenen Vollzugsinstitution
unterzubringen resp. das Wohn- und Arbeitsexternat aufrecht zu erhalten.
Subeventualiter sei er ins MZ St. Johannsen zurückzuversetzen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist den Parteien mitgeteilt
worden, dass über die Gegenstandslosigkeit und somit Abschreibung des
Verfahrens VD.2022.215 zusammen mit dem Entscheid im Rekursverfahren VD.2023.88
betreffend Widerruf der Verfügung vom 15. Juni 2022 und 22. September 2022
entschieden wird.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gab die Vollzugsbehörde an,
dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, da – gestützt auf den Vollzugsbericht
des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 – beabsichtigt werde,
die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im
Anschluss beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. In
der Folge wurde mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre
therapeutische Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben. Mit Schreiben vom
6. September 2023 teilte die Vollzugsbehörde mit, dass der Entscheid vom
16. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Verfügung vom 7. September 2023 ist den Parteien
mitgeteilt worden, dass ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023 die Verfahren
VD.2022.215 sowie VD.2023.88 zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos
abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte der
Rekurrent grundsätzlich sein Einverständnis mit diesem Vorgehen, mit Ausnahme
der gestellten Ausstandsbegehren gegen [...], [...] sowie [...].
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre
an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes
in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die Rekurse
erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte ein
Interesse an deren Aufhebung.
1.2.2
Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel
nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist
dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels
ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass
dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder
anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24.
Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom
16.
Dezember 2020 E. 1.2).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei
Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf
des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
(VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29.
März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., 467). Vom Erfordernis
der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit
dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101
E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September
2018.
E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.).
1.3
1.3.1
Vorliegend hat die Vollzugsbehörde einerseits
mit Verfügung vom 19. Mai 2023 (Verfahren VD.2022.215, act. 13 S. 309 ff.) die
Verfügung vom 15. Juni 2022 betreffend die Bewilligung von Vollzugsöffnungen
(Progressionsstufe C) und die Bewilligung des Vollzugs der stationären
therapeutischen Massnahme in der Form des Arbeitsexternats sowie die Verfügung
vom 22. September 2022 betreffend die Bewilligung der Versetzung in die offene
Institution [...] GmbH per 22. Mai 2023 widerrufen. Andererseits teilte die
Vollzugsbehörde im Verfahren VD.2023.88 mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Verfahren
VD.2023.88, act. 9) mit, dass gestützt auf den Vollzugsbericht des
Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Juni 2023 beabsichtigt werde, die
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufzuheben und im Anschluss
beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verwahrung zu stellen. Die Aufhebung
der stationären therapeutischen Massnahme per 30. August 2023 wurde daraufhin
mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid der Vollzugsbehörde vom 16. August
2023.
verfügt.
Dem Rekurrenten ist mit Verfügung vom 7. September 2023 mitgeteilt
worden, dass die beiden Verfahren VD.2022.215 sowie VD.2023.88 ohne
Gegenbericht der Parteien zufolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abgeschrieben
werden würden. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erklärte sich der Rekurrent mit
diesem Vorgehen grundsätzlich einverstanden, jedoch werde der Rekurs betreffend
den beantragten Ausstand der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde, insbesondere [...],
[...] sowie [...] aufrechterhalten, ebenso der Antrag, die Vorinstanz sei
anzuweisen, dass Dossier einer objektiv unbefangenen und gegenüber [...] nicht
weisungsgebundenen Person zu übergeben. Die Vollzugsbehörde hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass einerseits die
rekursgegenständliche Verfügung vom 22. September 2022 betreffend die
Bewilligung der Versetzung in die offene Institution [...] GmbH widerrufen
wurde, sowie mit Entscheid vom 16. August 2023 die stationäre therapeutische
Massnahme per 30. August 2023 aufgehoben wurde. Damit hat der Rekurrent das
aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse verloren und sind die diese
mithin gegenstandslos geworden. Da nach erfolgter Aufhebung der
strafrechtlichen Massnahme nicht ersichtlich ist, dass sich eine Konstellation
in diesem Rahmen jederzeit wiederholen kann, kann das Verfahren – auch mit
Zustimmung des Rekurrenten – diesbezüglich mangels Vorliegen eines
Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden.
1.3.2
Gleiches hat auch für das vom Rekurrenten
gestellte Ausstandsbegehren zu gelten. Dieses bezieht sich gemäss seinen
Ausführungen insbesondere auf die Äusserungen von [...] vom 12. Mai 2023,
wonach sie hinsichtlich der angeblich auf den elektronischen Geräten des
Rekurrenten gefundenen Bildern «in sichtlich emotionalem Tonfall ausgesagt habe
‹Das ist einfach nur widerlich. Das geht in die genau gleiche Richtung wie das
mit ihrer Tochter!›». Sodann habe sie ausgesagt, dass sie einen Antrag auf
Verlängerung der stationären Massnahme einreichen werde. Sofern der Rekurrent in
diesem Zusammenhang vorbringt, dass er «nicht mehr mit einem ergebnisoffenen
Ausgang rechnen konnte», hat sich dies offensichtlich auf die Frage der
Rückversetzung (sowie eine allfällige Verlängerung der stationären Massnahme)
bezogen. Wie dem Schreiben der Vollzugsbehörde vom 15. Juni 2023 zu entnehmen
ist, bezieht sich die Stellungnahme zum Ausstandsbegehren denn auch nur auf die
diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten.
Im «neuen» Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung ist
die Konstellation jedoch insofern anders, als der Vollzugsbehörde gemäss § 38
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) i.V.m. Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) Parteistellung (mit vollen Parteirechten zukommt). Als solche trifft
sie – wie etwa auch die Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen
Verfahren – nicht im selben Masse eine Pflicht zur Objektivität (vgl. dazu BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Sofern die betreffenden Mitarbeitenden der
Vollzugsbehörde auch in diesem Verfahren als Fallverantwortliche eingesetzt
würden resp. eingesetzt bleiben, steht es dem Rekurrenten gleichwohl frei, ein
neuerliches Ausstandsgesuch zu stellen, sofern er der Ansicht sein sollte, dass
berechtigte Ausstandsgründe vorliegen. In einem solchen Fall wird die
Vollzugsbehörde bereits hier dazu angehalten, ein solches weiteres
Ausstandsgesuch ohne Verzögerung zu behandeln resp. im Falle der Ablehnung an
die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit würde sich der
Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens richten. Dabei wären die Prozessaussichten
vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE
VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310). Aufgrund der
Umstände und der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten wird aber auf die
Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Ebenso ist der Rechtsvertreterin des Rekurrenten ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnoten vom 31. Dezember 2023
(VD.2023.88 sowie VD.2022.215) und 4. Januar 2024 (VD.2023.88) geltend gemachte
Aufwand erscheint als angemessen. Dies ergibt beim Stundenansatz für die
unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– und Auslagen von CHF 139.95 eine
Entschädigung von CHF 3'971.95, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF
3'371.95 sowie 8.1 % auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25,
woraus sich ein Gesamtbetrag von CHF 4'280.20 ergibt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren werden
infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für die
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'832.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST (7,7 % auf CHF 3'371.95 sowie 8,1 %
auf CHF 600.–) in Höhe von CHF 308.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.