Lexipedia

Entscheid

VD.2023.89

Denkmalschutz, Abbruch Wohnhaus D____, Riehen

12. März 2024Deutsch21 min

erging am 8. September 2022. Gleichentags erfolgten zudem die Einspracheentscheide,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.89

URTEIL

vom 12. März 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

[und 13 weitere

Rekurrierende Rekurrerende 2-14]

alle

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____

Beigeladener 1

[...]

C____

Beigeladene 2

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 15. Februar 2023

betreffend Denkmalschutz, Abbruch

Wohnhaus D____,

Riehen

Sachverhalt

Sachverhalt

Das 1947 vom Architekten Hermann Baur errichtete Wohnhaus am D____

in Riehen wurde 2003 ins Inventar der schützenswerten Bauten aufgenommen. Der

Denkmalrat beschloss an seiner Sitzung vom 24. August 2004, auf einen Antrag

auf Unterschutzstellung mittels Aufnahme ins kantonale Denkmalverzeichnis zu

verzichten, ohne die Liegenschaft jedoch aus dem Inventar der schützenswerten

Bauten zu entlassen. Im Jahr 2005 wurde das Wohnhaus saniert. Die Parzelle ist

der Zone 2R zugewiesen und liegt im Baumschutzgebiet.

Mit generellem Baubegehren vom 20. Juli 2021 wurde das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat (BGI) um einen Vorentscheid über den Abbruch des

Einfamilienhauses und der Garage und eine Baumfällung auf der streitbetroffenen

Parzelle sowie den anschliessenden Neubau eines Zweifamilienhauses, zweier

Einfamilienhäuser und einer Autoeinstellhalle ersucht. Der Vorentscheid des BGI

erging am 8. September 2022. Gleichentags erfolgten zudem die Einspracheentscheide,

mit denen die Einsprachen allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten

wurde.

Mit Entscheid der Baurekurskommission (BRK) vom 15. Februar

2023 (act. 2) wurde der Rekurs von A____ und 13 weiteren, auf dem Titelblatt

dieses Urteils aufgeführten Personen (Rekurrierende), teilweise gutgeheissen.

Der Vorentscheid des BGI wurde aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen

Vorentscheids im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen. Die

BRK erachtete die maximal zulässige Bebauung der dortigen Zone 2R als

überschritten und wies das Baubegehren insoweit zurück. Für die Beurteilung der

Gestaltung und Topografie verwies die BRK auf das spätere, definitive

Baubewilligungsverfahren. Die Einwendungen zum Denkmalschutz wurden als

unberechtigt abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 30. Mai

2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 25. August

2023 beantragen sie, es sei der Entscheid der BRK vom 15. Februar 2023

betreffend den Fragenkatalog zur Bebauungsstudie aufzuheben und festzustellen,

dass die Liegenschaft nicht abgebrochen werden dürfe. Überdies ersuchen sie um

Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege

(EKD).

Die Bauherrschaft, bestehend aus den Beigeladenen B____ und C____,

ersucht mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 um Abweisung des Rekurses und

des Antrags auf Begutachtung. Die BRK beantragt mit Vernehmlassung vom 6.

November 2023 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Am 5. Januar 2024

haben die Rekurrierenden eine Stellungnahme der Architektin [...] zur

architektonischen Bedeutung des Wohnhauses eingereicht.

Am 12. März 2024

führte das Verwaltungsgericht auf dem streitbezogenen Grundstück einen

Augenschein durch und beging das Wohnhaus. Die Rekurrierenden und die

Beigeladenen, ihre Rechtsvertreter wie auch die Vertreterin der Kantonalen

Denkmalpflege, [...], haben am Augenschein und der daran anschliessenden

Gerichtsverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich vor Ort zu den tatsächlichen

Verhältnissen äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal

erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege das Protokoll der Plenarsitzung

des Denkmalrats vom 24. August 2004, an welcher von einem Antrag auf Eintragung

der Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis einstimmig abgesehen wurde.

Anschliessend sind die Rechtsvertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für

die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung

wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und

Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der BRK unterliegen gemäss § 6

des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem

Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Die Rekurrierenden wohnen allesamt in

Liegenschaften angrenzend an die Bauparzelle oder in unmittelbarer Nähe dazu.

Sie haben sich als Einsprechende am ursprünglichen Baubewilligungsverfahren

sowie als Rekurrierende am vor­instanzlichen Rekursverfahren beteiligt. Als

Adressatinnen und Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die

Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach

§ 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.

1.3

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der

BRK, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wird. Bei Rückweisungsentscheiden

handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss

§ 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können oder wenn die Gutheissung des Rekurses sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE

VD.2021.141 vom 4. Mai 2022 E. 1.3, VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 1.3, VD.2016.216

vom 25. September 2017 E. 1.2). Eine Gutheissung des Rekurses würde vorliegend

zu einem faktischen Abbruchverbot der Liegenschaft führen, womit das

Bauvorhaben der Rekurrenten sofort dahinfiele. Daher ist auf den Rekurs gegen

den Zwischenentscheid einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichtes

Dispositiv

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft

das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019

E. 1.3).

2.

2.1 Im Vorentscheid des BGI und in den

Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 (Rekursantwortbeilagen 3a/b) führt

die Kantonale Denkmalpflege (als mitwirkende Behörde) aus, die Prüfung der

Schutzwürdigkeit der Liegenschaft habe ergeben, dass im Falle eines konkreten

Abbruchbegehrens kein Schutzverfahren eingeleitet werde. Durch tiefgreifende

Umbauten im Jahr 2005 sei die historische Bausubstanz und das Erscheinungsbild

des Einfamilienhauses stark geschmälert worden. Mangels hochrangigem

Denkmalwert komme eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis nicht in Betracht.

Die BRK teilt im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 6 ff.)

diese Ansicht. Die Eintragung im Denkmalverzeichnis erfolge mittels

Instrumenten, die nicht der Beurteilung der BRK unterlägen, weshalb die Frage

der formellen Unterschutzstellung nicht Gegenstand der Prüfung sein könne. Es

könne aber mit Verweis auf die Ansicht von Winzeler

(Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982

S. 169, 171, 173) eine Interessenabwägung mit Blick auf den geplanten

Abbruch der Liegenschaft vorgenommen werden. Dieser sei auch heute noch ein

gewisser denkmalpflegerischer Wert zu attestieren, der sich aber nicht gegen

das Interesse der Bauherren, ihr Eigentum umfassend zu nutzen, und das

entsprechende öffentliche Interesse an attraktivem neuem Wohnraum durchzusetzen

vermöge. Daher wurde der Rekurs hinsichtlich des Denkmalschutzes abgewiesen.

2.2 Nach Ansicht der Rekurrenten ist das private

Interesse der Eigentümer nicht höher zu gewichten als das Interesse am Erhalt

der Liegenschaft. Der Liegenschaft sei auch nach den Umbauten im Jahr 2003 (gemeint

wohl: 2005) denkmalpflegerischer Wert zu attestieren. Sie entspreche exakt den

theoretischen Ideen des Architekten Hermann Baur zur Platzierung von

Liegenschaften, wie es sich aus einer Dissertation ergebe (Humbel Schnurrenberger, Hermann Baur

[1894-1980] – Ein Architekt mit ethischer Gesinnung im Aufbruch zur Moderne,

Diss. Zürich 1997, S. 27 32). Die Frage, ob es sich um ein materielles

Denkmal handle, müsse durch eine Fachinstanz entschieden werden. Denkmalschutz

stelle ein öffentliches Interesse dar, weshalb Eigentumsbeschränkungen durch

Private in Kauf genommen werden müssten. Die Tatsache, dass die Liegenschaft im

Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführt sei, beweise ihren Zeugniswert.

2.3 Die Beigeladenen machen geltend, die

kompetenten Behörden hätten bereits im Jahr 2004 abgeklärt, ob es sich um ein

Denkmal handle. An der Sitzung vom 24. August 2004 habe der Denkmalrat

beschlossen, auf einen Antrag zur Unterschutzstellung der Liegenschaft zu

verzichten. Infolge dieses Entscheides sei ein Gutachten der EKD deshalb nicht

mehr erforderlich. Im Nachgang hätten die Eigentümer in guten Treuen diverse

Umbauarbeiten vorgenommen, welche nach Ansicht der Denkmalpflege den geringen

Denkmalwert der Liegenschaft zusätzlich geschmälert hätten. Zum

architektonischen Wert dieser spezifischen Liegenschaft lasse sich der von den

Rekurrierenden genannten Dissertation nichts entnehmen. Für die Anerkennung einer

Baute als Denkmal brauche es mehr als einen hervorragenden Architekten,

nämlich, dass die Qualität im Gebäude selbst zum Ausdruck komme. Insgesamt

werde nichts vorgebracht, was für die Erhaltenswürdigkeit der Liegenschaft

unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten spreche.

2.4 Die BRK erläutert in der Vernehmlassung ihre

Interessenabwägung, in welcher das Interesse am Denkmalschutz als öffentliches

Interesse anerkannt und gewichtet worden sei. Sie verweist auf die rechtmässig

vorgenommenen baulichen Veränderungen und auf den Verzicht der

Unterschutzstellung im Jahr 2004, was auf die damalige Auffassung der

Kantonalen Denkmalpflege hinweise, dass es sich nicht um ein hochrangiges Denkmal

handle. Die Beurteilung der BRK sei unter Beizug eines Experten für

Denkmalschutz vorgenommen worden. Zum Begutachtungsantrag führt die BRK aus,

dieser sei erst vor Verwaltungsgericht spezifiziert worden. Der Entscheid über

die formelle Eintragung eines Denkmals liege beim Regierungsrat, nicht bei der

BRK.

3.

3.1 Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die

Frage, ob die Baubewilligungsbehörde resp. die Denkmalpflege in Beantwortung

eines generellen Baubegehrens zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die

Liegenschaft abgebrochen werden darf. Diese Liegenschaft ist im Inventar der

schützenswerten Bauten, nicht aber im kantonalen Denkmalverzeichnis gemäss

§§ 14 ff. des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG,

SG 497.100) eingetragen.

Die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft wurde durch den

Denkmalrat im Jahr 2004 und erneut durch die Kantonale Denkmalpflege im Jahr

2021 (das heisst im vorliegenden Verfahren) geprüft. Die Ergebnisse werden im

angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt (E. 8). Der Denkmalrat

fällte im Jahr 2004 den einstimmigen Beschluss, dass die Erhaltung der

Liegenschaft trotz ihrer Qualitäten (Bescheidenheit des Bauens in den

Nachkriegsjahren) und der im Vorjahr 2003 erfolgten Aufnahme ins Inventar der

schützenswerten Bauten nicht rechtlich erzwungen werden könne. Daher sei von

einem formellen Denkmalschutz abzusehen. Darauf wurde die Liegenschaft im Jahr

2005 (rechtmässig) umgebaut. Die Denkmalpflege stellte im Jahr 2021 zu diesem

Umbau fest, die tiefgreifenden Veränderungen hätten die Liegenschaft in ihrem

Denkmalwert zusätzlich geschmälert. Daher komme das Wohnhaus nicht für eine

Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis in Betracht und werde bei einem

definitiven Abbruchgesuch aus dem Inventar der schützenswerten Bauten

entlassen. Die BRK hat sich, unter Beizug eines Experten für Denkmalschutz,

dieser Einschätzung angeschlossen.

Zur Eintragung im Inventar der schützenswerten Bauten

erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins und

der Verhandlung des Verwaltungsgerichts, der Verzicht auf einen formellen

Denkmalschutz unter gleichzeitiger Belassung im Inventar der schützenswerten

Bauten im Jahr 2004 sei ein für die damalige Praxis typischer Entscheid. Diese

Praxis bestehe heute aber nicht mehr, sei aus heutiger Sicht verwirrend und

befremdlich. Die Denkmalpflege entscheide sich heute für einen Eintrag ins

Denkmalverzeichnis oder aber für eine Entlassung aus dem Inventar (Audio

Augenschein 4:38; Audio Gerichtsverhandlung 6:10).

3.2 Zur Bedeutung des Inventars der

schützenswerten Bauten hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlich gefällten

Grundsatzentscheid bekräftigt, dass ein Eintrag einer Baute in dieses Inventar

keinen formellen Schutzentscheid präjudiziert, der zu einem Eintrag ins

Denkmalverzeichnis führt, sondern ein solcher Schutz lediglich «erwogen» wird.

Es müsse auch nachträglich und unabhängig vom Inventareintrag möglich sein, den

formellen Schutz (als einzutragendes Denkmal) abzuklären (VGE VD.2022.180

vom 29. September 2023 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere hat das

Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass dem Inventar der schützenswerten Bauten

gemäss seiner Gesetzeshistorie keine eigentliche Rechtswirkung zukomme und der

Eintrag Informationscharakter habe (VD.2022.180 vom 29. September 2023

E. 3.4 mit Hinweisen). Ein Eintrag im Verzeichnis der schützenswerten

Bauten bringt zwar den baulichen Wert eines Objekts zum Ausdruck und dient

insoweit «Informationszwecken» (§ 24a Abs. 1 DSchG). Anders als die

Rekurrenten meinen, präjudiziert er jedoch keinen Eintrag ins Denkmalverzeichnis.

Wenn ein Objekt, wie im vorliegenden Fall, im Inventar der

schützenswerten Bauten aufgeführt ist, hat das BGI von Gesetzes wegen die

Kantonale Denkmalpflege über Gesuche zu informieren, die Inventarobjekte

betreffen (§ 25 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Denkmalpflege

[DPV, SG 497.110]). Bei inventarisierten Objekten, die sich nicht im

Denkmalschutzverzeichnis und auch nicht in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

befinden, beschränkt sich die Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege auf die

«Erhaltung der Inventarobjekte durch Beratung der Eigentümerschaften» beziehungsweise

die mögliche Beantragung von aus Sicht der Denkmalpflege erforderlichen

vorsorglichen Massnahmen gemäss § 24 DSchG (vgl. VGE VD.2022.180 vom 29.

September 2023 E. 3.4). Wenn die Kantonale Denkmalpflege im

Baubewilligungsverfahren betreffend Objekten, die im Inventar der

schützenwerten Bauten eingetragen sind, zur Stellungnahme eingeladen wird und

sich zum Baugesuch äussert, kann sie bei bloss inventarisierten Objekten nicht

unter Berufung auf einen aus dem Denkmalschutzgesetz abgeleiteten Schutzstatus

die Abweisung eines Baugesuches verlangen. Sollte sie in einem solchen Fall zum

Ergebnis kommen, dass ein schutzwürdiges Denkmal durch den Eingriff gefährdet

wird, kann sie lediglich, aber immerhin, beim zuständigen Departement den

Erlass der notwendigen vorsorglichen Massnahmen beantragen (§ 24 DSchG,

§ 43 DPV) und auf diese Weise beim Denkmalrat das Verfahren zur Eintragung

des Objekts in das Denkmalverzeichnis einleiten (§§ 14 ff. DSchG;

§§ 12 und 18 DPV).

3.3 In Beachtung dieser Grundsätze hat die

Kantonale Denkmalpflege im vorliegenden Fall nach Eingang des generellen

Baubegehrens zutreffend geprüft, ob der Abbruch der bestehenden, im Inventar

der schützenwerten Bauten eingetragenen Baute zulässig ist oder ob (erneut) ein

Verfahren auf Eintragung des Objekts in das Denkmalverzeichnis eingeleitet

werden soll. Dabei ist die Denkmalpflege zum Schluss gekommen, dass das

Wohnhaus nicht für eine Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis in Betracht

komme und dass bei einem definitiven Abbruchgesuch die Entlassung aus dem

Inventar der schützenswerten Bauten veranlasst werde. Mit diesem Vorgehen

handelte die Denkmalpflege im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.

Auch wenn die Kantonale Denkmalpflege nicht selbst zuständig

ist für den Entscheid, ob ein Objekt in das Denkmalverzeichnis eingetragen und

damit formell geschützt wird (vgl. §§ 14 ff. DSchG, § 43 DPV),

ist es angezeigt, dass der entsprechende Bauentscheid resp. die entsprechende

Beantwortung des generellen Baubegehrens bei der BRK auch mit dem Vorbringen

angefochten werden kann, dass das vom Abbruchgesuch betroffene Objekt als

besonders erhaltenswürdiges Denkmal im Sinn von § 14 DSchG ins

Denkmalverzeichnis hätte aufgenommen werden müssen (vgl. zu dieser

Inanspruchnahme des Baubewilligungsverfahrens für die Durchsetzung des

denkmalrechtlichen Erhaltungsgebots: Winzeler,

a.a.O., S. 176). Es ist daher richtig, dass das BGI auf die gegen den

Abbruch gerichteten Einsprachen und die BRK auf die Rekurse gegen die

entsprechenden Einspracheentscheide eingetreten sind.

3.4 Mit Blick auf die Möglichkeit der Einleitung eines

neuen, mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen kombinierten

Schutzverfahrens ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vor­instanzen

die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft als einzutragendes Denkmal zu Recht

verneint haben.

3.4.1 Zum Rechtlichen ist zunächst auszuführen, dass

nach der gesetzlichen Begriffsdefinition von § 5 Abs. 1 DSchG als

Denkmäler Einzelwerke, Ensembles und deren Reste gelten, die wegen ihres

kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes

erhaltenswürdig sind. Der Gesetzgeber zählt in Abs. 2 beispielhaft Objekte

auf, welche als Denkmäler in Betracht kommen. Ob tatsächlich ein Denkmal

vorliegt, entscheidet sich aber nach ausserrechtlichen Kriterien wie der

kulturellen, geschichtlichen oder städtebaulichen Relevanz des Objektes. Auch

ohne formell verfügte Schutzmassnahmen gelten aber alle Werke und Ensembles,

die erhaltenswürdig sind, als Denkmäler im Sinne des Gesetzes. Die Basler

Regelung folgt also einem materiellen Denkmalbegriff (VGE vom 31. Juli

2008 in Sachen Stiftung K. E. 4.4; VGE vom 31. Mai 1985

i.S. W.W. & Kons., in: BJM 1986/46 E. 2b; Gyr, Materielle Enteignung durch Eigentumsbeschränkungen,

die dem Denkmal-, Altstadt- oder Heimatschutz dienen?, in: BJM 1994 S. 1,

8 f.; Winzeler, a.a.O.,

S. 170). Für beide Gruppen von Denkmälern – für die formell geschützten

und die formell (noch) nicht geschützten – gilt der Grundsatz, dass sie zu

erhalten sind. In Bezug auf nicht formell geschützte Denkmäler fehlt es der

zuständigen Behörde jedoch an Möglichkeiten, die betroffenen Eigentümerschaften

zum Erhalt des Denkmals zu verpflichten (VGE VD.VD.2022.180 vom 29.

September 2023 E. 3.3; Gyr,

a.a.O., S. 1, 8 f.; Ruch,

Die Entwicklung des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der

Gesetzgebung von 1970 bis heute, in: BJM 1987, S. 113, 126). Dem Bericht

der Grossratskommission, welche den materiellen Denkmalbegriff eingeführt hat,

kann dazu Folgendes entnommen werden: «Damit [mit dem Grundsatz, dass Denkmäler

zu erhalten sind] wird jedoch keine durchsetzbare Rechtspflicht begründet. Es

handelt sich vielmehr um einen Appell an private und öffentliche Eigentümer

eines Denkmals, das Denkmal zu schützen und zu erhalten. Der Eigentümer kann

zur Erhaltung des Denkmals erst verpflichtet werden, wenn es im

Denkmalverzeichnis eingetragen ist (oder wenn seine Liegenschaft in der

Schutzzone liegt)» (Bericht der Grossratskommission zum Ratschlag und Entwurf

Nr. 7150 zu einem Gesetz über den Denkmalschutz vom 18. Januar 1980).

Gesichtspunkte für einen Eintrag ins Denkmalverzeichnis bilden

nach der Rechtsprechung etwa die besondere Erhaltenswürdigkeit des Objekts,

überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses oder die Beschränkung auf

hochrangige Baudenkmäler (vgl. VGE VD.2020.243 vom 24. November 2021

E. 3, VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit weiteren

Hinweisen; BJM 1995 S. 43; VGE VD.2019.172/174 vom 30. September

2020, E. 3; BGE 121 II 8 E. 3b S. 15 f.;

BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). Denkmalschutzmassnahmen müssen namentlich auf objektive und

grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der

Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit

erheben zu können (BGE 135 I 176 E. 6.2 S. 182 mit weiteren

Hinweisen [= Praxis 2009 Nr. 117]; BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010

E. 3.1). Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid einen Ausgleich

zwischen kunsthistorischer Erkenntnis und publikumsgängiger Meinung zu finden

(VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 und 684/2005 vom 29.

August 2007 E. 2.1 a.E.). Das Verwaltungsgericht überprüft die fachliche

Einschätzung der Denkmalqualität von Werken hinsichtlich der objektiven und

grundsätzlichen Kriterien nur zurückhaltend, jedenfalls dann, wenn die

einbezogenen Fachleute sich einheitlich geäussert haben (dazu

VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit weiteren

Hinweisen). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht frei bei der Einschätzung,

ob ein grösserer Teil der Bevölkerung der fachlichen Beurteilung folgen würde.

Denn die Beurteilung durch die Fachwelt umfasst eine solche durch die

Laiensphäre gerade nicht. Zudem erachtet sich das Gericht in der Beurteilung

ästhetischer Fragen als gleichermassen befähigt wie die Verwaltung oder die

Regierung (VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit

weiteren Hinweisen).

3.4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass

sich der Denkmalrat im August 2004 auf Antrag der Eigentümerschaft mit der Schutzwürdigkeit

des Gebäudes beschäftigt und diese einstimmig verneint hat (Beschluss vom 24.

August 2004, act. 15). Beim Denkmalrat handelt es sich um eine vom

Regierungsrat gewählte Kommission, welche die Kantonale Denkmalpflege und den

Regierungsrat in wichtigen Fragen der Denkmalpflege berät und die Anträge für

Unterschutzstellungen von bedrohten Baudenkmälern stellt. Der Denkmalrat

besteht aus sieben Mitgliedern, welche jeweils über spezifische Erfahrungen und

Fachkenntnisse (Architektur, Kunstgeschichte, Baurecht) im Bereich der

Denkmalpflege verfügen (vgl. §§ 2 und 3 DSchG, § 5 DPV). Es handelt

sich somit um eine Fachkommission. Diese ist im August 2004 nach der

Durchführung eines Augenscheins zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für

die Eintragung der Baute in das Denkmalverzeichnis nicht erfüllt sind.

Die Kantonale Denkmalpflege hat im Rahmen der Beurteilung des

generellen Baubegehrens im Jahr 2021 keinen Grund dafür gesehen, von dieser

fachlichen Einschätzung abzuweichen. Die Denkmalpflege hat den einstimmigen

Entscheid des Denkmalrats vom 24. August 2004, die seither rechtmässig

durchgeführten Renovationen und den Umstand gewürdigt, wonach nach heutiger

Praxis bereits früher eine Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten

Bauten verfügt worden wäre. Auch die BRK ist unter Beizug eines Experten für

Denkmalschutz zum gleichen Ergebnis gelangt. Sie hat das Interesse am Erhalt

der Bausubstanz und den denkmalpflegerischen Wert der Liegenschaft zutreffend

gewürdigt, insbesondere, dass die Baute von einem bedeutenden Architekten

entworfen wurde, dass sie nach dem Zweiten Weltkrieg als typischer Vertreter

der kostengünstigen, materialsparenden Bauweise (Backstein, Holz, Ziegel) in

traditionellem Formenvokabular (Satteldächer, Holzläden, Blumenfenster)

errichtet wurde und dass sie durch die Umbauten in ihrem Zeugniswert eingebüsst

hat. Sie hat weiter das Interesse der Bauherrschaft, ihr Eigentum möglichst

umfassend zu nutzen und zu diesem Zweck auf ihrer Parzelle die Entstehung von

attraktivem neuen Wohnraum zu realisieren, berücksichtigt und ist zum Schluss

gekommen, dass die konkrete Interessenlage einem Abbruch nicht entgegensteht.

3.4.3 Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der

Vor­instanzen, dass das Wohnhaus durchaus architektonische Qualitäten aufweist,

aber nach allgemeiner Anschauung der Bevölkerung nicht mit einem hochrangigen

Denkmal gleichzusetzen ist. Der Denkmalrat hat das Wohnhaus bereits in seinem

ursprünglichen Zustand, trotz der für die Nachkriegszeit typischen Charakteristika,

einstimmig vom formellen Denkmalschutz ausgenommen. Die Denkmalpflege knüpft an

diese Beurteilung mit überzeugenden Argumenten an, zumal das Wohnhaus durch den

seitherigen Umbau seinen zeittypischen Ausdruck teilweise eingebüsst hat. Die BRK

hat diese Auffassung in einem ausführlich begründeten und nachvollziehbaren

Entscheid bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat anlässlich des Augenscheins einen

persönlichen Eindruck der Liegenschaft gewonnen. Es erachtet die Darlegungen

der Denkmalpflege als Fachkommission für überzeugend. Für das

Verwaltungsgericht gibt es keinen Grund von dieser einheitlichen Einschätzung

der kantonalen Fachbehörden und Kommissionen abzuweichen. Zwar ist das Urteil

der Denkmalpflege bzw. des Denkmalrats nicht unumstösslich. Für eine Abweichung

davon bedarf es aber guter Gründe (VGE VD.2022.180 vom 29. September 2023

E. 3.5 mit Hinweisen auf VD.2020.243 vom 24. November 2021 E. 6.3,

VD.2016.216/217/218 vom 25. September 2017 E. 3.4). Im vorliegenden Fall

haben sich die Verhältnisse seit dem Jahr 2004 aber jedenfalls nicht zugunsten

einer Unterschutzstellung der Liegenschaft verändert. Im Gegenteil: Die

Liegenschaft hat durch Umbauten seither an Ursprünglichkeit und denkmalrechtlicher

Zeugenschaft eingebüsst. In der Stellungnahme der von den Rekurrenten

beigezogenen Architektin, die als Verfasserin der Dissertation über Hermann

Baur zeichnet, werden die roten Backsteine hervorgehoben, die allerdings keine

herausragende Denkmalqualität zu begründen vermögen. So gesehen überrascht es

nicht, dass die Liegenschaft in ihrer Dissertation nur im Werkverzeichnis erscheint

(S. 51, act. 8), aber sonst nicht explizit behandelt wird. Auch der blosse

Hinweis, dass die zulässigerweise vorgenommenen Änderungen am Äussern des

Gebäudes zum Teil reversibel seien, ändert nichts an der korrekten Einschätzung

der Fachbehörden, dass die Aussengestaltung des Gebäudes in wesentlichen

Punkten geändert worden ist und diesem somit nicht mehr der ungeschmälerte

Zeugniswert zukommt, wie dies bei anderen Gebäuden der Fall ist, welche ins

Denkmalverzeichnis aufgenommen wurden. Die BRK hat demnach zu Recht

berücksichtigt, dass die Baute nicht mehr im Originalzustand ist. So wurden etwa

im Aussenbereich die Fenster verändert. Zudem wurde der Innenraum im Erdgeschoss

völlig neu aufgeteilt. Es ist nicht möglich, die Eigentümer der Liegenschaft zu

verpflichten, diese rechtmässig vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen. Bei

diesen Umständen ist das Absehen von einem formellen Denkmalschutz, der dem

Abbruch der Liegenschaft entgegenstehen würde, nicht zu beanstanden.

3.4.4 Zum Antrag einer Begutachtung durch die EKD

ist schliesslich auszuführen, dass mit der Beurteilung der Kantonalen

Denkmalpflege eine überzeugende Einschätzung der kantonalen Fachbehörde vorliegt,

so dass es keiner zweiten fachlichen Begutachtung bedarf. Zudem ist vorliegend

keine Bundesaufgabe betroffen, welche eine Notwendigkeit einer Begutachtung

durch die EKD nahelegen würde (vgl. BGer 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022

E. 3.5; 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.4, 1C_398/2015 vom 9.

August 2016 E. 3.2, ferner BGE 120 Ia 270 E. 5a zum Badischen

Bahnhof in Basel als Baudenkmal von «nationaler Bedeutung»). Von einer

Begutachtung durch die EKD ist daher abzusehen.

4.

Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und

ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen

(§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Sie haben überdies die Beigeladenen

für das gerichtliche Verfahren zu entschädigen, wobei der angemessene Aufwand

mangels Kostennote zu schätzen ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]). Angemessen erscheint ein Honorar für 12 Stunden,

einschliesslich Teilnahme an Augenschein und Verhandlung, zum Stundensatz von

CHF 250.–, sowie eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars (23 Abs. 2 HoR).

Für beide Verbindlichkeiten haften die Rekurrierenden solidarisch.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verpflichtung mit

einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.

Die Rekurrierenden haben den Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’000.–

zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung, zuzüglich Auslagen von CHF 90.–

und Mehrwertsteuer von CHF 244.10 (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 1'545.–),

total also CHF 3'334.10.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.