VD.2023.89
Denkmalschutz, Abbruch Wohnhaus D____, Riehen
12. März 2024Deutsch21 min
erging am 8. September 2022. Gleichentags erfolgten zudem die Einspracheentscheide,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.89
URTEIL
vom 12. März 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
[und 13 weitere
Rekurrierende Rekurrerende 2-14]
alle
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladener 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 15. Februar 2023
betreffend Denkmalschutz, Abbruch
Wohnhaus D____,
Riehen
Sachverhalt
Sachverhalt
Das 1947 vom Architekten Hermann Baur errichtete Wohnhaus am D____
in Riehen wurde 2003 ins Inventar der schützenswerten Bauten aufgenommen. Der
Denkmalrat beschloss an seiner Sitzung vom 24. August 2004, auf einen Antrag
auf Unterschutzstellung mittels Aufnahme ins kantonale Denkmalverzeichnis zu
verzichten, ohne die Liegenschaft jedoch aus dem Inventar der schützenswerten
Bauten zu entlassen. Im Jahr 2005 wurde das Wohnhaus saniert. Die Parzelle ist
der Zone 2R zugewiesen und liegt im Baumschutzgebiet.
Mit generellem Baubegehren vom 20. Juli 2021 wurde das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat (BGI) um einen Vorentscheid über den Abbruch des
Einfamilienhauses und der Garage und eine Baumfällung auf der streitbetroffenen
Parzelle sowie den anschliessenden Neubau eines Zweifamilienhauses, zweier
Einfamilienhäuser und einer Autoeinstellhalle ersucht. Der Vorentscheid des BGI
erging am 8. September 2022. Gleichentags erfolgten zudem die Einspracheentscheide,
mit denen die Einsprachen allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten
wurde.
Mit Entscheid der Baurekurskommission (BRK) vom 15. Februar
2023 (act. 2) wurde der Rekurs von A____ und 13 weiteren, auf dem Titelblatt
dieses Urteils aufgeführten Personen (Rekurrierende), teilweise gutgeheissen.
Der Vorentscheid des BGI wurde aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen
Vorentscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die
BRK erachtete die maximal zulässige Bebauung der dortigen Zone 2R als
überschritten und wies das Baubegehren insoweit zurück. Für die Beurteilung der
Gestaltung und Topografie verwies die BRK auf das spätere, definitive
Baubewilligungsverfahren. Die Einwendungen zum Denkmalschutz wurden als
unberechtigt abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 30. Mai
2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Mit Rekursbegründung vom 25. August
2023 beantragen sie, es sei der Entscheid der BRK vom 15. Februar 2023
betreffend den Fragenkatalog zur Bebauungsstudie aufzuheben und festzustellen,
dass die Liegenschaft nicht abgebrochen werden dürfe. Überdies ersuchen sie um
Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege
(EKD).
Die Bauherrschaft, bestehend aus den Beigeladenen B____ und C____,
ersucht mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 um Abweisung des Rekurses und
des Antrags auf Begutachtung. Die BRK beantragt mit Vernehmlassung vom 6.
November 2023 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Am 5. Januar 2024
haben die Rekurrierenden eine Stellungnahme der Architektin [...] zur
architektonischen Bedeutung des Wohnhauses eingereicht.
Am 12. März 2024
führte das Verwaltungsgericht auf dem streitbezogenen Grundstück einen
Augenschein durch und beging das Wohnhaus. Die Rekurrierenden und die
Beigeladenen, ihre Rechtsvertreter wie auch die Vertreterin der Kantonalen
Denkmalpflege, [...], haben am Augenschein und der daran anschliessenden
Gerichtsverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich vor Ort zu den tatsächlichen
Verhältnissen äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal
erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege das Protokoll der Plenarsitzung
des Denkmalrats vom 24. August 2004, an welcher von einem Antrag auf Eintragung
der Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis einstimmig abgesehen wurde.
Anschliessend sind die Rechtsvertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für
die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung
wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und
Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der BRK unterliegen gemäss § 6
des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Die Rekurrierenden wohnen allesamt in
Liegenschaften angrenzend an die Bauparzelle oder in unmittelbarer Nähe dazu.
Sie haben sich als Einsprechende am ursprünglichen Baubewilligungsverfahren
sowie als Rekurrierende am vorinstanzlichen Rekursverfahren beteiligt. Als
Adressatinnen und Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die
Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach
§ 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
BRK, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wird. Bei Rückweisungsentscheiden
handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung des Rekurses sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE
VD.2021.141 vom 4. Mai 2022 E. 1.3, VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 1.3, VD.2016.216
vom 25. September 2017 E. 1.2). Eine Gutheissung des Rekurses würde vorliegend
zu einem faktischen Abbruchverbot der Liegenschaft führen, womit das
Bauvorhaben der Rekurrenten sofort dahinfiele. Daher ist auf den Rekurs gegen
den Zwischenentscheid einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes
Dispositiv
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft
das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019
E. 1.3).
2.
2.1 Im Vorentscheid des BGI und in den
Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 (Rekursantwortbeilagen 3a/b) führt
die Kantonale Denkmalpflege (als mitwirkende Behörde) aus, die Prüfung der
Schutzwürdigkeit der Liegenschaft habe ergeben, dass im Falle eines konkreten
Abbruchbegehrens kein Schutzverfahren eingeleitet werde. Durch tiefgreifende
Umbauten im Jahr 2005 sei die historische Bausubstanz und das Erscheinungsbild
des Einfamilienhauses stark geschmälert worden. Mangels hochrangigem
Denkmalwert komme eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis nicht in Betracht.
Die BRK teilt im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 6 ff.)
diese Ansicht. Die Eintragung im Denkmalverzeichnis erfolge mittels
Instrumenten, die nicht der Beurteilung der BRK unterlägen, weshalb die Frage
der formellen Unterschutzstellung nicht Gegenstand der Prüfung sein könne. Es
könne aber mit Verweis auf die Ansicht von Winzeler
(Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982
S. 169, 171, 173) eine Interessenabwägung mit Blick auf den geplanten
Abbruch der Liegenschaft vorgenommen werden. Dieser sei auch heute noch ein
gewisser denkmalpflegerischer Wert zu attestieren, der sich aber nicht gegen
das Interesse der Bauherren, ihr Eigentum umfassend zu nutzen, und das
entsprechende öffentliche Interesse an attraktivem neuem Wohnraum durchzusetzen
vermöge. Daher wurde der Rekurs hinsichtlich des Denkmalschutzes abgewiesen.
2.2 Nach Ansicht der Rekurrenten ist das private
Interesse der Eigentümer nicht höher zu gewichten als das Interesse am Erhalt
der Liegenschaft. Der Liegenschaft sei auch nach den Umbauten im Jahr 2003 (gemeint
wohl: 2005) denkmalpflegerischer Wert zu attestieren. Sie entspreche exakt den
theoretischen Ideen des Architekten Hermann Baur zur Platzierung von
Liegenschaften, wie es sich aus einer Dissertation ergebe (Humbel Schnurrenberger, Hermann Baur
[1894-1980] – Ein Architekt mit ethischer Gesinnung im Aufbruch zur Moderne,
Diss. Zürich 1997, S. 27 32). Die Frage, ob es sich um ein materielles
Denkmal handle, müsse durch eine Fachinstanz entschieden werden. Denkmalschutz
stelle ein öffentliches Interesse dar, weshalb Eigentumsbeschränkungen durch
Private in Kauf genommen werden müssten. Die Tatsache, dass die Liegenschaft im
Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführt sei, beweise ihren Zeugniswert.
2.3 Die Beigeladenen machen geltend, die
kompetenten Behörden hätten bereits im Jahr 2004 abgeklärt, ob es sich um ein
Denkmal handle. An der Sitzung vom 24. August 2004 habe der Denkmalrat
beschlossen, auf einen Antrag zur Unterschutzstellung der Liegenschaft zu
verzichten. Infolge dieses Entscheides sei ein Gutachten der EKD deshalb nicht
mehr erforderlich. Im Nachgang hätten die Eigentümer in guten Treuen diverse
Umbauarbeiten vorgenommen, welche nach Ansicht der Denkmalpflege den geringen
Denkmalwert der Liegenschaft zusätzlich geschmälert hätten. Zum
architektonischen Wert dieser spezifischen Liegenschaft lasse sich der von den
Rekurrierenden genannten Dissertation nichts entnehmen. Für die Anerkennung einer
Baute als Denkmal brauche es mehr als einen hervorragenden Architekten,
nämlich, dass die Qualität im Gebäude selbst zum Ausdruck komme. Insgesamt
werde nichts vorgebracht, was für die Erhaltenswürdigkeit der Liegenschaft
unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten spreche.
2.4 Die BRK erläutert in der Vernehmlassung ihre
Interessenabwägung, in welcher das Interesse am Denkmalschutz als öffentliches
Interesse anerkannt und gewichtet worden sei. Sie verweist auf die rechtmässig
vorgenommenen baulichen Veränderungen und auf den Verzicht der
Unterschutzstellung im Jahr 2004, was auf die damalige Auffassung der
Kantonalen Denkmalpflege hinweise, dass es sich nicht um ein hochrangiges Denkmal
handle. Die Beurteilung der BRK sei unter Beizug eines Experten für
Denkmalschutz vorgenommen worden. Zum Begutachtungsantrag führt die BRK aus,
dieser sei erst vor Verwaltungsgericht spezifiziert worden. Der Entscheid über
die formelle Eintragung eines Denkmals liege beim Regierungsrat, nicht bei der
BRK.
3.
3.1 Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die
Frage, ob die Baubewilligungsbehörde resp. die Denkmalpflege in Beantwortung
eines generellen Baubegehrens zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die
Liegenschaft abgebrochen werden darf. Diese Liegenschaft ist im Inventar der
schützenswerten Bauten, nicht aber im kantonalen Denkmalverzeichnis gemäss
§§ 14 ff. des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG,
SG 497.100) eingetragen.
Die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft wurde durch den
Denkmalrat im Jahr 2004 und erneut durch die Kantonale Denkmalpflege im Jahr
2021 (das heisst im vorliegenden Verfahren) geprüft. Die Ergebnisse werden im
angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt (E. 8). Der Denkmalrat
fällte im Jahr 2004 den einstimmigen Beschluss, dass die Erhaltung der
Liegenschaft trotz ihrer Qualitäten (Bescheidenheit des Bauens in den
Nachkriegsjahren) und der im Vorjahr 2003 erfolgten Aufnahme ins Inventar der
schützenswerten Bauten nicht rechtlich erzwungen werden könne. Daher sei von
einem formellen Denkmalschutz abzusehen. Darauf wurde die Liegenschaft im Jahr
2005 (rechtmässig) umgebaut. Die Denkmalpflege stellte im Jahr 2021 zu diesem
Umbau fest, die tiefgreifenden Veränderungen hätten die Liegenschaft in ihrem
Denkmalwert zusätzlich geschmälert. Daher komme das Wohnhaus nicht für eine
Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis in Betracht und werde bei einem
definitiven Abbruchgesuch aus dem Inventar der schützenswerten Bauten
entlassen. Die BRK hat sich, unter Beizug eines Experten für Denkmalschutz,
dieser Einschätzung angeschlossen.
Zur Eintragung im Inventar der schützenswerten Bauten
erläuterte die Vertreterin der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins und
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts, der Verzicht auf einen formellen
Denkmalschutz unter gleichzeitiger Belassung im Inventar der schützenswerten
Bauten im Jahr 2004 sei ein für die damalige Praxis typischer Entscheid. Diese
Praxis bestehe heute aber nicht mehr, sei aus heutiger Sicht verwirrend und
befremdlich. Die Denkmalpflege entscheide sich heute für einen Eintrag ins
Denkmalverzeichnis oder aber für eine Entlassung aus dem Inventar (Audio
Augenschein 4:38; Audio Gerichtsverhandlung 6:10).
3.2 Zur Bedeutung des Inventars der
schützenswerten Bauten hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlich gefällten
Grundsatzentscheid bekräftigt, dass ein Eintrag einer Baute in dieses Inventar
keinen formellen Schutzentscheid präjudiziert, der zu einem Eintrag ins
Denkmalverzeichnis führt, sondern ein solcher Schutz lediglich «erwogen» wird.
Es müsse auch nachträglich und unabhängig vom Inventareintrag möglich sein, den
formellen Schutz (als einzutragendes Denkmal) abzuklären (VGE VD.2022.180
vom 29. September 2023 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere hat das
Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass dem Inventar der schützenswerten Bauten
gemäss seiner Gesetzeshistorie keine eigentliche Rechtswirkung zukomme und der
Eintrag Informationscharakter habe (VD.2022.180 vom 29. September 2023
E. 3.4 mit Hinweisen). Ein Eintrag im Verzeichnis der schützenswerten
Bauten bringt zwar den baulichen Wert eines Objekts zum Ausdruck und dient
insoweit «Informationszwecken» (§ 24a Abs. 1 DSchG). Anders als die
Rekurrenten meinen, präjudiziert er jedoch keinen Eintrag ins Denkmalverzeichnis.
Wenn ein Objekt, wie im vorliegenden Fall, im Inventar der
schützenswerten Bauten aufgeführt ist, hat das BGI von Gesetzes wegen die
Kantonale Denkmalpflege über Gesuche zu informieren, die Inventarobjekte
betreffen (§ 25 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Denkmalpflege
[DPV, SG 497.110]). Bei inventarisierten Objekten, die sich nicht im
Denkmalschutzverzeichnis und auch nicht in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
befinden, beschränkt sich die Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege auf die
«Erhaltung der Inventarobjekte durch Beratung der Eigentümerschaften» beziehungsweise
die mögliche Beantragung von aus Sicht der Denkmalpflege erforderlichen
vorsorglichen Massnahmen gemäss § 24 DSchG (vgl. VGE VD.2022.180 vom 29.
September 2023 E. 3.4). Wenn die Kantonale Denkmalpflege im
Baubewilligungsverfahren betreffend Objekten, die im Inventar der
schützenwerten Bauten eingetragen sind, zur Stellungnahme eingeladen wird und
sich zum Baugesuch äussert, kann sie bei bloss inventarisierten Objekten nicht
unter Berufung auf einen aus dem Denkmalschutzgesetz abgeleiteten Schutzstatus
die Abweisung eines Baugesuches verlangen. Sollte sie in einem solchen Fall zum
Ergebnis kommen, dass ein schutzwürdiges Denkmal durch den Eingriff gefährdet
wird, kann sie lediglich, aber immerhin, beim zuständigen Departement den
Erlass der notwendigen vorsorglichen Massnahmen beantragen (§ 24 DSchG,
§ 43 DPV) und auf diese Weise beim Denkmalrat das Verfahren zur Eintragung
des Objekts in das Denkmalverzeichnis einleiten (§§ 14 ff. DSchG;
§§ 12 und 18 DPV).
3.3 In Beachtung dieser Grundsätze hat die
Kantonale Denkmalpflege im vorliegenden Fall nach Eingang des generellen
Baubegehrens zutreffend geprüft, ob der Abbruch der bestehenden, im Inventar
der schützenwerten Bauten eingetragenen Baute zulässig ist oder ob (erneut) ein
Verfahren auf Eintragung des Objekts in das Denkmalverzeichnis eingeleitet
werden soll. Dabei ist die Denkmalpflege zum Schluss gekommen, dass das
Wohnhaus nicht für eine Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis in Betracht
komme und dass bei einem definitiven Abbruchgesuch die Entlassung aus dem
Inventar der schützenswerten Bauten veranlasst werde. Mit diesem Vorgehen
handelte die Denkmalpflege im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.
Auch wenn die Kantonale Denkmalpflege nicht selbst zuständig
ist für den Entscheid, ob ein Objekt in das Denkmalverzeichnis eingetragen und
damit formell geschützt wird (vgl. §§ 14 ff. DSchG, § 43 DPV),
ist es angezeigt, dass der entsprechende Bauentscheid resp. die entsprechende
Beantwortung des generellen Baubegehrens bei der BRK auch mit dem Vorbringen
angefochten werden kann, dass das vom Abbruchgesuch betroffene Objekt als
besonders erhaltenswürdiges Denkmal im Sinn von § 14 DSchG ins
Denkmalverzeichnis hätte aufgenommen werden müssen (vgl. zu dieser
Inanspruchnahme des Baubewilligungsverfahrens für die Durchsetzung des
denkmalrechtlichen Erhaltungsgebots: Winzeler,
a.a.O., S. 176). Es ist daher richtig, dass das BGI auf die gegen den
Abbruch gerichteten Einsprachen und die BRK auf die Rekurse gegen die
entsprechenden Einspracheentscheide eingetreten sind.
3.4 Mit Blick auf die Möglichkeit der Einleitung eines
neuen, mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen kombinierten
Schutzverfahrens ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanzen
die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft als einzutragendes Denkmal zu Recht
verneint haben.
3.4.1 Zum Rechtlichen ist zunächst auszuführen, dass
nach der gesetzlichen Begriffsdefinition von § 5 Abs. 1 DSchG als
Denkmäler Einzelwerke, Ensembles und deren Reste gelten, die wegen ihres
kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes
erhaltenswürdig sind. Der Gesetzgeber zählt in Abs. 2 beispielhaft Objekte
auf, welche als Denkmäler in Betracht kommen. Ob tatsächlich ein Denkmal
vorliegt, entscheidet sich aber nach ausserrechtlichen Kriterien wie der
kulturellen, geschichtlichen oder städtebaulichen Relevanz des Objektes. Auch
ohne formell verfügte Schutzmassnahmen gelten aber alle Werke und Ensembles,
die erhaltenswürdig sind, als Denkmäler im Sinne des Gesetzes. Die Basler
Regelung folgt also einem materiellen Denkmalbegriff (VGE vom 31. Juli
2008 in Sachen Stiftung K. E. 4.4; VGE vom 31. Mai 1985
i.S. W.W. & Kons., in: BJM 1986/46 E. 2b; Gyr, Materielle Enteignung durch Eigentumsbeschränkungen,
die dem Denkmal-, Altstadt- oder Heimatschutz dienen?, in: BJM 1994 S. 1,
8 f.; Winzeler, a.a.O.,
S. 170). Für beide Gruppen von Denkmälern – für die formell geschützten
und die formell (noch) nicht geschützten – gilt der Grundsatz, dass sie zu
erhalten sind. In Bezug auf nicht formell geschützte Denkmäler fehlt es der
zuständigen Behörde jedoch an Möglichkeiten, die betroffenen Eigentümerschaften
zum Erhalt des Denkmals zu verpflichten (VGE VD.VD.2022.180 vom 29.
September 2023 E. 3.3; Gyr,
a.a.O., S. 1, 8 f.; Ruch,
Die Entwicklung des baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der
Gesetzgebung von 1970 bis heute, in: BJM 1987, S. 113, 126). Dem Bericht
der Grossratskommission, welche den materiellen Denkmalbegriff eingeführt hat,
kann dazu Folgendes entnommen werden: «Damit [mit dem Grundsatz, dass Denkmäler
zu erhalten sind] wird jedoch keine durchsetzbare Rechtspflicht begründet. Es
handelt sich vielmehr um einen Appell an private und öffentliche Eigentümer
eines Denkmals, das Denkmal zu schützen und zu erhalten. Der Eigentümer kann
zur Erhaltung des Denkmals erst verpflichtet werden, wenn es im
Denkmalverzeichnis eingetragen ist (oder wenn seine Liegenschaft in der
Schutzzone liegt)» (Bericht der Grossratskommission zum Ratschlag und Entwurf
Nr. 7150 zu einem Gesetz über den Denkmalschutz vom 18. Januar 1980).
Gesichtspunkte für einen Eintrag ins Denkmalverzeichnis bilden
nach der Rechtsprechung etwa die besondere Erhaltenswürdigkeit des Objekts,
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses oder die Beschränkung auf
hochrangige Baudenkmäler (vgl. VGE VD.2020.243 vom 24. November 2021
E. 3, VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit weiteren
Hinweisen; BJM 1995 S. 43; VGE VD.2019.172/174 vom 30. September
2020, E. 3; BGE 121 II 8 E. 3b S. 15 f.;
BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Denkmalschutzmassnahmen müssen namentlich auf objektive und
grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der
Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit
erheben zu können (BGE 135 I 176 E. 6.2 S. 182 mit weiteren
Hinweisen [= Praxis 2009 Nr. 117]; BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010
E. 3.1). Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid einen Ausgleich
zwischen kunsthistorischer Erkenntnis und publikumsgängiger Meinung zu finden
(VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 und 684/2005 vom 29.
August 2007 E. 2.1 a.E.). Das Verwaltungsgericht überprüft die fachliche
Einschätzung der Denkmalqualität von Werken hinsichtlich der objektiven und
grundsätzlichen Kriterien nur zurückhaltend, jedenfalls dann, wenn die
einbezogenen Fachleute sich einheitlich geäussert haben (dazu
VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit weiteren
Hinweisen). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht frei bei der Einschätzung,
ob ein grösserer Teil der Bevölkerung der fachlichen Beurteilung folgen würde.
Denn die Beurteilung durch die Fachwelt umfasst eine solche durch die
Laiensphäre gerade nicht. Zudem erachtet sich das Gericht in der Beurteilung
ästhetischer Fragen als gleichermassen befähigt wie die Verwaltung oder die
Regierung (VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 3 mit
weiteren Hinweisen).
3.4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
sich der Denkmalrat im August 2004 auf Antrag der Eigentümerschaft mit der Schutzwürdigkeit
des Gebäudes beschäftigt und diese einstimmig verneint hat (Beschluss vom 24.
August 2004, act. 15). Beim Denkmalrat handelt es sich um eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission, welche die Kantonale Denkmalpflege und den
Regierungsrat in wichtigen Fragen der Denkmalpflege berät und die Anträge für
Unterschutzstellungen von bedrohten Baudenkmälern stellt. Der Denkmalrat
besteht aus sieben Mitgliedern, welche jeweils über spezifische Erfahrungen und
Fachkenntnisse (Architektur, Kunstgeschichte, Baurecht) im Bereich der
Denkmalpflege verfügen (vgl. §§ 2 und 3 DSchG, § 5 DPV). Es handelt
sich somit um eine Fachkommission. Diese ist im August 2004 nach der
Durchführung eines Augenscheins zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für
die Eintragung der Baute in das Denkmalverzeichnis nicht erfüllt sind.
Die Kantonale Denkmalpflege hat im Rahmen der Beurteilung des
generellen Baubegehrens im Jahr 2021 keinen Grund dafür gesehen, von dieser
fachlichen Einschätzung abzuweichen. Die Denkmalpflege hat den einstimmigen
Entscheid des Denkmalrats vom 24. August 2004, die seither rechtmässig
durchgeführten Renovationen und den Umstand gewürdigt, wonach nach heutiger
Praxis bereits früher eine Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten
Bauten verfügt worden wäre. Auch die BRK ist unter Beizug eines Experten für
Denkmalschutz zum gleichen Ergebnis gelangt. Sie hat das Interesse am Erhalt
der Bausubstanz und den denkmalpflegerischen Wert der Liegenschaft zutreffend
gewürdigt, insbesondere, dass die Baute von einem bedeutenden Architekten
entworfen wurde, dass sie nach dem Zweiten Weltkrieg als typischer Vertreter
der kostengünstigen, materialsparenden Bauweise (Backstein, Holz, Ziegel) in
traditionellem Formenvokabular (Satteldächer, Holzläden, Blumenfenster)
errichtet wurde und dass sie durch die Umbauten in ihrem Zeugniswert eingebüsst
hat. Sie hat weiter das Interesse der Bauherrschaft, ihr Eigentum möglichst
umfassend zu nutzen und zu diesem Zweck auf ihrer Parzelle die Entstehung von
attraktivem neuen Wohnraum zu realisieren, berücksichtigt und ist zum Schluss
gekommen, dass die konkrete Interessenlage einem Abbruch nicht entgegensteht.
3.4.3 Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der
Vorinstanzen, dass das Wohnhaus durchaus architektonische Qualitäten aufweist,
aber nach allgemeiner Anschauung der Bevölkerung nicht mit einem hochrangigen
Denkmal gleichzusetzen ist. Der Denkmalrat hat das Wohnhaus bereits in seinem
ursprünglichen Zustand, trotz der für die Nachkriegszeit typischen Charakteristika,
einstimmig vom formellen Denkmalschutz ausgenommen. Die Denkmalpflege knüpft an
diese Beurteilung mit überzeugenden Argumenten an, zumal das Wohnhaus durch den
seitherigen Umbau seinen zeittypischen Ausdruck teilweise eingebüsst hat. Die BRK
hat diese Auffassung in einem ausführlich begründeten und nachvollziehbaren
Entscheid bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat anlässlich des Augenscheins einen
persönlichen Eindruck der Liegenschaft gewonnen. Es erachtet die Darlegungen
der Denkmalpflege als Fachkommission für überzeugend. Für das
Verwaltungsgericht gibt es keinen Grund von dieser einheitlichen Einschätzung
der kantonalen Fachbehörden und Kommissionen abzuweichen. Zwar ist das Urteil
der Denkmalpflege bzw. des Denkmalrats nicht unumstösslich. Für eine Abweichung
davon bedarf es aber guter Gründe (VGE VD.2022.180 vom 29. September 2023
E. 3.5 mit Hinweisen auf VD.2020.243 vom 24. November 2021 E. 6.3,
VD.2016.216/217/218 vom 25. September 2017 E. 3.4). Im vorliegenden Fall
haben sich die Verhältnisse seit dem Jahr 2004 aber jedenfalls nicht zugunsten
einer Unterschutzstellung der Liegenschaft verändert. Im Gegenteil: Die
Liegenschaft hat durch Umbauten seither an Ursprünglichkeit und denkmalrechtlicher
Zeugenschaft eingebüsst. In der Stellungnahme der von den Rekurrenten
beigezogenen Architektin, die als Verfasserin der Dissertation über Hermann
Baur zeichnet, werden die roten Backsteine hervorgehoben, die allerdings keine
herausragende Denkmalqualität zu begründen vermögen. So gesehen überrascht es
nicht, dass die Liegenschaft in ihrer Dissertation nur im Werkverzeichnis erscheint
(S. 51, act. 8), aber sonst nicht explizit behandelt wird. Auch der blosse
Hinweis, dass die zulässigerweise vorgenommenen Änderungen am Äussern des
Gebäudes zum Teil reversibel seien, ändert nichts an der korrekten Einschätzung
der Fachbehörden, dass die Aussengestaltung des Gebäudes in wesentlichen
Punkten geändert worden ist und diesem somit nicht mehr der ungeschmälerte
Zeugniswert zukommt, wie dies bei anderen Gebäuden der Fall ist, welche ins
Denkmalverzeichnis aufgenommen wurden. Die BRK hat demnach zu Recht
berücksichtigt, dass die Baute nicht mehr im Originalzustand ist. So wurden etwa
im Aussenbereich die Fenster verändert. Zudem wurde der Innenraum im Erdgeschoss
völlig neu aufgeteilt. Es ist nicht möglich, die Eigentümer der Liegenschaft zu
verpflichten, diese rechtmässig vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen. Bei
diesen Umständen ist das Absehen von einem formellen Denkmalschutz, der dem
Abbruch der Liegenschaft entgegenstehen würde, nicht zu beanstanden.
3.4.4 Zum Antrag einer Begutachtung durch die EKD
ist schliesslich auszuführen, dass mit der Beurteilung der Kantonalen
Denkmalpflege eine überzeugende Einschätzung der kantonalen Fachbehörde vorliegt,
so dass es keiner zweiten fachlichen Begutachtung bedarf. Zudem ist vorliegend
keine Bundesaufgabe betroffen, welche eine Notwendigkeit einer Begutachtung
durch die EKD nahelegen würde (vgl. BGer 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022
E. 3.5; 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.4, 1C_398/2015 vom 9.
August 2016 E. 3.2, ferner BGE 120 Ia 270 E. 5a zum Badischen
Bahnhof in Basel als Baudenkmal von «nationaler Bedeutung»). Von einer
Begutachtung durch die EKD ist daher abzusehen.
4.
Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und
ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen
(§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Sie haben überdies die Beigeladenen
für das gerichtliche Verfahren zu entschädigen, wobei der angemessene Aufwand
mangels Kostennote zu schätzen ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Angemessen erscheint ein Honorar für 12 Stunden,
einschliesslich Teilnahme an Augenschein und Verhandlung, zum Stundensatz von
CHF 250.–, sowie eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars (23 Abs. 2 HoR).
Für beide Verbindlichkeiten haften die Rekurrierenden solidarisch.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verpflichtung mit
einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.
Die Rekurrierenden haben den Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’000.–
zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung, zuzüglich Auslagen von CHF 90.–
und Mehrwertsteuer von CHF 244.10 (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 1'545.–),
total also CHF 3'334.10.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.