VD.2023.9
Übernahme der Kosten für Schallschutzfenster
14. April 2024Deutsch31 min
ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] in Riehen. Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.9
URTEIL
vom 14.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 3.
November 2022
betreffend Übernahme der Kosten
für Schallschutzfenster
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] in Riehen. Am
15. Februar 2017 publizierte der Dienst für Verkehrssicherheit der
Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren
Baselstrasse in Riehen Änderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen zur
Umleitung des Verkehrs stadteinwärts (insbesondere die Verkehrsumleitung über
den Grenzacherweg). Die vom Rekurrenten dagegen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019). Die
entsprechende Beschwerde wurde vom Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben
(BGer vom 25. November 2019 1C_291/2019), da am 30. August 2019 die Verkehrsumleitung
über den Grenzacherweg aufgehoben wurde, weil die Äussere Baselstrasse früher
als geplant wieder für den Verkehr in beide Richtungen geöffnet werden konnte.
Im Jahr 2017
reichten der Rekurrent und der Miteigentümer der Liegenschaft am Grenzacherweg [...]
eine Lärmbeschwerde beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) ein. Sie verlangten
eine Lärmsanierung des Grenzacherwegs und fragten nach einer Subvention für den
Einbau von Schallschutzfenstern. Im Frühling 2018 ersuchte der Rekurrent das
AUE um Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am Grenzacherweg. Das AUE
teilte dem Rekurrenten am 14. März 2018 mit, dass gemäss dem aktuellen online
Lärmbelastungskataster LBK 2008 (Strassenlärmkataster 2008) für die
Liegenschaft Grenzacherweg [...] eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
(IGW) am Tag um 1 dB(A) ausgewiesen sei. In der Nacht sei der massgebende
Grenzwert eingehalten. Am 31. März 2018 ende die bundesrechtlich angeordnete
Sanierungsfrist für Strassen. Das AUE werde dann einen neuen
Strassenlärmkataster erstellen. Befristete Umleitungen aufgrund von Baustellen
würden im Kataster aber nicht berücksichtigt. Auf erneutes Ersuchen des
Rekurrenten um Erlass einer Feststellungsverfügung zu den Lärmimmissionen am Grenzacherweg
[...] führte das AUE in der Verfügung vom 26. Februar 2019 aus, es werde ein
externes Ingenieurbüro mit der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells (GVM 2010)
anhand der bestehenden Verkehrszählungen des kantonalen Amts für Mobilität
(MOB) und der Gemeinde Riehen beauftragt und ein theoretischer Zustand ohne
Baustellenverkehr festgelegt. Sollte sich daraus ergeben, dass der
Strassenlärmkataster 2010 nicht korrekt sei, werde auf die Feststellung der
Lärmimmissionen zurückzukommen sein. Dagegen rekurrierte der Rekurrent beim
WSU, das den Rekurs am 24. März 2021 abwies. Den gegen diesen Entscheid
erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2022
ab, soweit es darauf eintrat (VD.2021.104). Auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juni
2023 nicht ein (1C_645/2022).
Mit Schreiben
vom 27. Juli 2020 an das AUE machte der Rekurrent geltend, dass bisher keine
Sanierung des Grenzacherwegs stattgefunden habe. Nach Aufhebung der
Verkehrsumleitung würde jetzt niemand mehr freiwillig einen mühsamen Umweg
fahren, wenn schon eine direkte Verbindung über den Grenzacherweg bestehe. Der
Zustand des Verkehrs, wie er während der Dauer der Baustelle geführt worden sei,
bestehe nun dauerhaft, was eine wesentliche Änderung darstelle. Die Gemeinde
Riehen sei zu verpflichten, die privat getroffenen Schallschutzmassnahmen zu
übernehmen. Die Beantwortung seiner Anträge müsse in einer beschwerdefähigen
Verfügung erfolgen. Konkret wurde das AUE ersucht, über die folgenden zwei
Anträge zu entscheiden:
1. «Es sei festzustellen, ob es der
Gemeinde Riehen gelungen ist, innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn ‘Äussere
Baselstrasse, Lörracherstrasse’ den dadurch bedingten Mehrverkehr durch den Grenzacherweg
in jenen lärmunempfindlichen Zustand zu bringen, der in Art. 10 LSV verlangt
wird.
2. Falls kein lärmunempfindlicher
Zustand innerhalb von drei Jahren erreicht wurde, sei die Gemeinde Riehen
anzuweisen, die wegen dieser Umleitung – bzw. dem damit verbundenen Lärm –
privat entstandenen Kosten für Schallschutzmassnahmen des Anwohners A____ in
jenen Wohnräumen, welche direkt zum Grenzacherweg ausgerichtet sind, in Höhe
von Fr. 12’036.20 zu übernehmen.»
Das AUE
beantwortete die Eingabe des Rekurrenten mit Schreiben vom 24. August 2020 und führte
aus, es bestehe kein rechtlicher Rahmen für den Erlass der geforderten
Verfügung. Auf Wunsch des Rekurrenten könne dieser Sachverhalt in Form einer
rekursfähigen kostenpflichtigen Nichteintretensverfügung bestätigt werden. Mit
Schreiben vom 23. September 2020 an das AUE stellte der Rekurrent daraufhin
folgende Anträge:
1. «Dieser Antrag ersetzt jenen vom 27.
Juli 2020. Eventualiter: Falls dieser Antrag jenen vom 27. Juli 2020 aus
fundierten juristischen Gründen (nicht aus überspitztem Formalismus!) nicht
ersetzen können sollte, so präzisiert er jenen vom 27. Juli 2020.
2.
Es sei
festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben Äussere Baselstrasse/Lörracherstrasse
um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelte, welche
zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden Verkehrsanlage – d.h. Grenzacherweg,
Riehen – mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen geführt hat, eventualiter: welche
gemäss Art. 9 LSV zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden
(sanierungsbedürftigen) Verkehrsanlage und zu Überschreitungen des Grenzwertes
bzw. zu wahrnehmbarer stärkeren Lärmimmissionen geführt hat.
3.
Es sei
festzustellen, dass dies gemäss Art. 10 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde
verpflichtet hätte, die Eigentümer im Grenzacherweg zu verpflichten,
schalldämpfende Massnahmen zu ergreifen oder offiziell und korrekt
Erleichterungen zu verfügen.
4.
Es sei
festzustellen, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV aufgeführte Frist von drei
Jahren, innerhalb der die vom Lärm betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen
Nutzung zugeführt sein müssen (um keine Verpflichtungen gegenüber den
Eigentümern auszusprechen) nicht erreicht wurde.
5.
Es sei
festzustellen, dass zu Unrecht auf die Verpflichtung der Eigentümer im Grenzacherweg,
schalldämmende Massnahmen zu ergreifen, verzichtet wurde. Dass deshalb die
wegen der Umleitung bzw. deren Lärmfolgen privat ergriffenen
Schalldämpfungsmassnahmen der betroffenen Räume bzw. deren Kosten gemäss den
Vorschriften von den zuständigen Behörden/Instanzen zu übernehmen sind.
6. Die Kosten der Schallschutzfenster
werden mit einem Zins von 3.5 % belegt (aktueller Verzugszins der Gemeinde
Riehen). Dieser Zins ist ab sofort, 24. September 2020 fällig (bei
Antragsersatz) bzw. bleibt fällig (ab Eingang des Antrages vom 27. Juli 2020).
Es sei ein Entscheid zu fällen, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig sei
oder nicht.»
Mit Verfügung
vom 19. Dezember 2020 trat das AUE auf die Anträge Nr. 1 und Nr. 6 nicht ein
und wies die Feststellungsbegehren Nr. 2 inkl. Eventualantrag sowie Nr. 3, Nr.
4 und Nr. 5 ab.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent am 29. Dezember 2020 beim WSU Rekurs an. Mit der
Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 beantragte er eine Neubeurteilung resp. neue
Festlegung des Sachverhalts sowie sinngemäss die vollständige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung seiner Anträge vom 23. September
2020. Darüber hinaus stellte er neun weitere Anträge sowie sechs
Verfahrensanträge. Das WSU wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. November 2022
ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid vom 3. November 2022 erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 8.
November 2022 Rekurs beim Regierungsrat und reichte am 11. Januar 2023 die
Rekursbegründung ein. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien ihm die Kosten für den Einbau der
Schallschutzfenster der lärmbelasteten Räume in Höhe von CHF 12’036.20 zu
erstatten (Rechtsbegehren 14). Der Betrag sei ab 29. Mai 2020 mit jenem
Zinssatz zu verzinsen, welches der Kostenpflichtige bei Steuerguthaben ausrichte
(Rechtsbegehren 15). Neben diesen Rechtsbegehren, welche unter Kosten- und
Entschädigungsfolge gestellt werden, erhebt der Rekurrent in den Rechtsbegehren
2 bis und 13 diverse Feststellungsbegehren. Der Regierungsrat überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 beantragte das WSU die kostenpflichtige
Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hielt in
seiner Replik vom 5. Juni 2023 an den im Rekurs gestellten Anträgen fest.
Seitens des WSU ging in der Folge keine Duplik ein. Der Rekurrent reichte am
26. September 2023 eine weitere Eingabe ein, welche dem WSU zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom
26.
Januar 2023 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss §
88.
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG, § 13 Abs. 1 VRPG). Das Interesse der
Rekurrierenden kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14
vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290;
vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse
zudem aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom
19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer und Bewohner
einer Liegenschaft am Grenzacherweg von diesem Entscheid berührt und hat
grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist grundsätzlich
einzutreten.
1.4 Der
Rekurs ist allerdings nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu
regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.
285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, S. 505). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände,
über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden
müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Dementsprechend tritt
es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
Anfechtungsobjekt
ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid des WSU über einen Rekurs des
Rekurrenten vom 18. Januar 2021. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
zu Recht festgehalten, dass es im vorgenannten Rekurs im Wesentlichen um den
Antrag des Rekurrenten ging, eine Entschädigung für die von ihm eingebauten
Schallschutzfenster (unter Verzinsung seit Eingang des Antrags auf
Rückerstattung) zu erhalten (vgl. Anträge 8–10 des im vorinstanzlichen
Verfahren behandelten Rekurs vom 18. Januar 2021). Das WSU hat im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, dass die vom Rekurrenten geforderten resp. gerügten
Feststellungen im Zusammenhang mit dem diesen zu Grunde liegenden Antrag auf
Übernahme der Kosten der Schallschutzfenster inkl. Zins (E. 18 des angefochtenen
Entscheids) zusammenhängen würden. Materiell ist das WSU im angefochtenen
Entscheid zum Schluss gelangt, dass das AUE zwar auf das sinngemässe Gesuch des
Rekurrenten auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern
zuzüglich Zins hätte eintreten müssen, dieses aber auch hätte abweisen müssen. Das
AUE habe den Sachverhalt richtig ermittelt und gewürdigt und die rechtlichen
Grundlagen korrekt angewendet und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Einbau der
Schallschutzfenster zuzüglich Zinsen nicht erfüllt seien. Der Rekurrent weist
in seinem Rekurs denn auch zutreffend darauf hin, dass sich das vorliegende Verfahren
auf die Frage der Kostenerstattung von Ersatzfenstern bezieht (Rekursbegründung,
Zusammenfassung, S. 37). Auf den Rekurs resp. die Anträge des Rekurrenten
ist vorliegend insoweit einzutreten, als dass der Rekurrent diesem Ergebnis des
angefochtenen Entscheids mit seinen Sachverhalts-, Rechts- und Verfahrensrügen entgegentritt.
Auf die zusätzlich gestellten diversen Feststellungsanträge (Rechtsbegehren 2
bis und mit 13) in der Rekursbegründung kann dagegen nicht eingetreten werden,
da Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung im verwaltungsinternen
und -gerichtlichen Verfahren nur subsidiär zulässig sind, wenn ein
schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen
Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses oder der Klarstellung einer
Rechtslage besteht, dem nicht mit dem Verweis auf ein Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren entsprochen werden kann (vgl. VGE VD.2012.153 vom 1. März
2013 E. 4.5.2). Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die
Feststellungsanträge «zur Rechtsklärung» (vgl. etwa S. 17 der
Rekursbegründung). Im Gerichtsverfahren sind konkrete Rechte oder Pflichten zu
prüfen, und nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen (BGer 1C 645/2022 vom
22. Juni 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Die vom Rekurrenten aufgeworfenen
Rechtsfragen und Sachverhaltsrügen sind aber selbstverständlich insoweit zu
behandeln und zu klären, als dies im Hinblick auf den vom Rekurrenten geltend
gemachten Erstattungsanspruch inkl. Verzinsung relevant sind. Nicht einzutreten
ist im Übrigen auf den in der Rekursbegründung vorgebrachten Antrag, es sei das
Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2019.146 «neu zu beurteilen
resp. zu revidieren», zumal der Rekurrent keinen Revisionsantrag stellt und
auch keine Revisionsgründe nennt (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa
VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der
Rekurrent stellt in der Rekursbegründung auf Seiten 2–17 den Sachverhalt («A.
Wichtige begleitende Umstände», «B. Sachverhalt des erneuten [zweiten] Anlaufs
des Rekurrenten auf Subvention für die Schallschutzfenster») aus seiner Warte
dar, ohne dabei anzugeben, inwiefern er von der Sachverhaltsfeststellung im
angefochtenen Entscheid abweicht resp. diese gerügt wird. Damit entsprechen
diese Ausführungen nicht den Anforderungen an eine Rekursbegründung, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf den Seiten 20 bis 21 rügt der Rekurrent
zwar gemäss dem Titel einen falschen Sachverhalt. Er geht dabei aber nicht auf
die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid des WSU ein, sondern
lediglich auf die aus seiner Sicht unzulänglichen Handlungen des AUE.
Angefochten sind im vorliegenden Verfahren aber alleine die Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Entscheid. Inwiefern das WSU im angefochtenen Entscheid den
Sachverhalt falsch festgehalten haben soll, wird vom Rekurrenten bei den
vorgenannten Ausführungen aber nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
2.2 Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens und somit auch des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, der vom
Rekurrenten geltend gemachte Ersatzanspruch für die von ihm bei seiner
Liegenschaft eingebauten Schallschutzfenster. Das WSU führt im angefochtenen Entscheid
dazu aus, dass aus den vom Rekurrenten eingereichten Rechnungen ein
Fertigstellungsdatum vom 7. August 2017 und andererseits ein solches vom 10.
April 2019 hervorgehe. Der Rekurrent habe damit den Einbau von
Schallschutzfenstern eigenwillig beschlossen, noch bevor er eine entsprechende
Feststellungsverfügung betreffend seine Liegenschaft beantragt habe, welche im
März 2018 erfolgt sei. Auch der Rekurrent führt in seinem Rekurs aus, dass die
Fenster in einem Raum am 7. August 2017 und diejenigen in einem anderen Raum am
10. April 2019 eingebaut worden seien. Es ist damit als unbestritten zu
bezeichnen, dass der Rekurrent die Schallschutzfenster im August 2017 resp.
April 2019 eingebaut hat. Unbestritten ist damit auch, dass der Rekurrent
zumindest die im August 2017 installierten Fenster hat einbauen lassen, bevor
er ein Gesuch um entsprechende Kostenübernahme an die Behörden gestellt hat.
Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich im Februar 2017 nach der
Möglichkeit der Subventionierung von Fenstern erkundigt hat (Rekursbeilage 3).
Das WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei dem geltend
gemachten Anspruch auf Tragung der Kosten des Einbaus dieser Fenster um eine
Abgeltung i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11.
Dezember 2013 (StBG, SG 610.500) handle. Die Gewährung von solchen
Beiträgen setze gestützt auf § 5 Abs. 1 StBG voraus, dass vor dem Einbau der
Schallschutzfenster ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit
allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werde.
Dies habe der Rekurrent unterlassen.
Der Rekurrent
macht demgegenüber geltend, dass der Zeitpunkt des Einbaus der Fenster nicht
entscheidend sei, da die Eigentümer dazu vor der Verkehrsumleitung hätten
verpflichtet werden müssen. Entscheidend sei allein, dass diese Verpflichtung
nicht verfügt worden sei und es somit zu Unrecht den Eigentümerinnen und
Eigentümern überlassen worden sei, wann ihr Leiden unter dem unrechtmässigen
Lärm derart gross geworden sei, dass sie sich zu Massnahmen hätten gezwungen
gesehen, um ihre Gesundheit zu schützen. Es ist aufgrund der Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zum Zeitablauf und der vom Rekurrenten eingereichten
Unterlagen davon auszugehen, dass der Einbau der Schallschutzfenster im
Zusammenhang mit der sich aus der Verkehrsumleitung zufolge der Sanierung der
Äusseren Baselstrasse in Riehen ergebenden Mehrbelastung beim Grenzacherweg steht.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das WSU im angefochtenen Entscheid zu Recht
zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der
entsprechenden Kosten nicht erfüllt sind.
2.3 Lärm
und andere Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gestützt
auf Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den
Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder
erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird, und gemäss Art. 25 Abs. 1
USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten.
Die Lärmschutz-Verordnung
unterscheidet zwischen neuen und geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 7 ff. LSV)
sowie bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 13 ff. LSV). Wird eine bestehende
ortsfeste Anlage geändert, so müssen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 LSV die
Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert,
so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt
werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als
wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und
vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten
ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen
wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen
gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf
der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu
führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die
Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung
einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen
erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder
konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2,
8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die
Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu
dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie
keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende
Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das
Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen
oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb
dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3
LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1
treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die
ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung;
(b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür
notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz
Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d)
allfällige Gebühren.
2.4 Das
WSU kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der
Umgestaltung und Sanierung der Achse Riehenstrasse-Äussere
Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse um einen derart umfassenden,
bedeutenden und kostenintensiven Eingriff gehandelt habe, dass nach
gesamthafter Betrachtung von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten
Anlage auszugehen sei. Die Frage könne im Ergebnis aber offenbleiben, da sie
für den Ausgang des Rekursverfahrens nicht von Bedeutung sei. Die von Art. 8
LSV bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage geforderte Begrenzung
der Lärmemissionen betreffe einzig die Lärmemissionen der geänderten Anlage
selbst, vorliegend also der umgebauten Äusseren Baselstrasse resp. Baselstrasse
und Lörracherstrasse. Die Bestimmung von Art. 8 LSV zeitige bei dem zu
prüfenden Sachverhalt keine Auswirkungen auf den Grenzacherweg, sei doch dieser
weder umgebaut noch umgestaltet worden.
Die durch den Grenzacherweg
erlittene Mehrbeanspruchung und die durch den Rekurrenten und die übrigen
Anwohner des Grenzacherwegs zu erduldende zusätzliche Lärmbelästigung im
Zeitraum von Januar 2017 bis August 2019, welche keineswegs in Frage gestellt würden,
hätten ausschliesslich auf der temporären baustellenbedingten Umleitung des
Verkehrs im genannten Zeitraum beruht. Diese zusätzlichen Lärmbelastungen seien
somit entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht auf den Betrieb der während
der Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise ausser Betrieb genommenen Strassenzüge
Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse zurückzuführen. Bei den
Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten bei den Strassenzügen Äussere
Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse handle es sich eben nicht um
den «Betrieb» dieser Anlage im Sinn von Art. 9 LSV. Zudem würde auch nicht die
Anlage selbst nach der Umgestaltung und Sanierung die zusätzliche Mehrbelastung
beim Grenzacherweg verursachen. Nur die während der Bauphase erforderlich
gewordene Umleitung des Verkehrs habe eine Wirkung auf den Grenzacherweg
gezeigt.
Im Übrigen hat
das WSU auch geprüft, ob die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs,
die durch die baustellenbedingte vorübergehende Umleitung des motorisierten
Verkehrs verursacht worden sei, geeignet wäre, die Folgen von Art. 10
Abs. 1 LSV eintreten zu lassen. Art. 9 LSV umfasse nur die
Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb neuer oder
wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere. Nicht anwendbar sei Art. 9
LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche durch die Mehrbelastung
einer Verkehrsanlage während der Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten
ortsfesten Anlage entstehen würden. Damit stehe fest, dass Art. 9 LSV auf die
durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten
zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten
zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent
gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das
Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme
vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien
zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten
verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte
Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine
wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte
bewirken könne.
Aus den
vorgenannten Gründen kam das WSU zum Schluss, die Bestimmungen Art. 8, 9
und 10 LSV seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Damit seien
für die vorliegende Fragestellung weder Art. 25 noch Art. 18 USG von Bedeutung.
Ohnehin könne der Rekurrent keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für
den Einbau der Schallschutzfenster geltend machen, da die Verkehrsumleitung
während einer Dauer von weniger als drei Jahren stattgefunden habe. Nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.4.4 berechtige
eine baubedingte zusätzliche Immissionsdauer von bis zu drei Jahren bei einer
Anlage mit grundsätzlich dauerhaften Lärmeinwirkungen selbst bei Überschreiten
von Alarm- respektive Immissionsgrenzwerten den Verzicht auf
Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV. Daraus dürfe
geschlossen werden, dass mit den verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht eine
auf Dauer verursachte Lärmimmission begründet worden sei. Diese begründe daher
für sich allein gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV als bloss zeitweilige, baubedingte
Immission keine Sanierungspflicht des Grenzacherwegs. Mit Inbetriebnahme der
sanierten Achse Äussere Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse und der
Aufhebung der Umleitung sei ein möglicher Anspruchsgrund nach Art. 8 und 9 LSV
entfallen. Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach
der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich
baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an
die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin
befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass
sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst
wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des
Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt
gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen
Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der
Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen
müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt
werden.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs.
1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage
gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von
drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von
drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von
Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für
Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz
darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten
Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene
Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3
LSV keine Rolle mehr spiele.
Schliesslich
würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und
2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann
vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte
erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von
Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom
Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.
2.5 Der
Rekurrent vertritt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass
die Vollzugsbehörde dazu verpflichtet gewesen sein soll, im Hinblick auf die
aufgrund der Bauarbeiten zur Sanierung der Äusseren Baselstrasse erfolgten
Verkehrsumleitung die Vornahme von Schallschutzmassnahmen durch die
Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften am Grenzacherweg zu verlangen.
Die wesentlich geänderte Anlage sei die Äussere Baselstrasse-Lörracherstrasse,
deren Fahrtrichtung Basel gesperrt worden sei, weswegen der Verkehr umgeleitet
worden sei. Er sei gezwungen gewesen, die Fenster vorerst auf eigene Kosten
einzubauen, da ein Gesuch um Kostenübernahme mit dem Hinweis abgewiesen worden
wäre, dass die Verkehrsregelung keine drei Jahre dauern würde. Seit März 2020
stehe aber fest, dass innerhalb von drei Jahren kein lärmunempfindlicher Zustand
hergestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei im Entscheid vom 1. April
2019 im Verfahren VD.2018.146 zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass infolge der
baustellenbedingten Verkehrsanordnung keine weiteren Lärmschutzmassnahmen
ergriffen werden müssten, weil die Umleitung weniger als drei Jahre dauern
werde. Für den Rekurrenten habe eine unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit
bestanden, weshalb er die Schallschutzfenster auch ohne Subventionsgesuch habe
einbauen lassen müssen. Der Lärmzuwachs habe gemäss BAFU 1.7 dB betragen. Damit
seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10
LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der
Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung
ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im
angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme
der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe
eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen.
Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der
Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten
die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu
verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung
bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die
Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8
Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die
Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36
Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe.
Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der
Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die
2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer,
durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2
LSV nicht gemeldet worden sei.
2.6
2.6.1 Der
Rekurrent vermag in den ausführlichen Vorbringen in seiner Rekursbegründung
nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt
oder öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet haben soll. Das WSU
weist in seiner Rekursantwort im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 28 ff.) zutreffend darauf hin, dass die
vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die
baustellenbedingt vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs
verursacht worden ist, nicht zur Anwendung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 9 LSV führt. Darauf hatte bereits das Bundesamt für Umwelt BAFU in seiner
Stellungnahme vom 9. September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren
1C_291/2019 hingewiesen, in welcher es mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
ausführte, dass der Mehrverkehr auf dem Grenzacherweg aufgrund der
Verkehrsanordnung nicht als Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage infolge
wesentlicher Änderung der Äusseren Baslerstrasse gemäss Art. 9 LSV qualifiziert
werden könne. Art. 9 LSV bezieht sich lediglich auf die Mehrbeanspruchung von
Verkehrsanlagen, die aus dem Betrieb einer neuen oder wesentlich
geänderten ortsfesten Anlage resultiert. Bei zusätzlichen Lärmimmissionen,
welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage
zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für
Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in
seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von
Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag
auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht
weiter einzugehen.
Demgegenüber
hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein
Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV
ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin,
dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen
vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich
geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit
auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt
bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder
nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom
Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen
Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den
baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht
substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse
ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die
baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende
August 2019. Es handelt sich somit vorliegend um eine baustellenbedingte
zeitlich beschränkte Massnahme, welche zu einer Mehrbelastung von verschiedenen
anderen Strassen darunter auch des Grenzacherwegs geführt hat. Das
Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146
bereits mit dem Einwand des Rekurrenten befasst, wonach aufgrund der
baustellenbedingten Umleitungen Massnahmen zum Lärmschutz beim Grenzacherweg
ergriffen werden müssten. Es hat in Erwägung 5.4.1 ausgeführt, dass baubedingte
Massnahmen für eine begrenzte Dauer aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer
grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren
Strassenabschnitte bewirken könnten. Dies wird nun vom Rekurrenten in Bezug auf
die Anwendung von Art. 9 LSV ausdrücklich anerkannt. Die gleiche
Schlussfolgerung gilt aber auch im Hinblick auf Art. 8 LSV. In diesem Sinn hat
auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 ausgeführt, dass die
baustellenbedingten Verkehrsumleitungen nicht als Änderungen des Grenzacherwegs
im Sinn von Art. 8 LSV angesehen werden könnten, da dieser weder baulich noch
betrieblich geändert würde. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,
wonach bei einer baustellenbedingten Umverteilung von Verkehr bei einer Dauer
von drei Jahren nicht von einer dauerhaften Änderung einer Verkehrsanlage
auszugehen sei, wurde vom BAFU als nachvollziehbar erklärt.
Im vorliegenden
Fall dauerten die vom Rekurrenten im Verfahren VD.2018.146 monierten
Umleitungsmassnahmen zufolge der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse vom
Januar 2017 bis Ende August 2019. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom
25. November 2019 (1C_291/2019) festgehalten, dass das Justiz- und
Sicherheitsdepartement dem Bundesgericht am 10. September 2019 mitgeteilt habe,
dass das umstrittene temporäre Verkehrsregime – insbesondere die Verkehrsumleitung
über den Grenzacherweg – aufgehoben worden sei und dass der Rekurrent dem nicht
widersprochen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 1.
April 2019 im Verfahren VD.2018.146 erweist sich auch aus nachträglicher Sicht
als korrekt. Es hat im genannten Entscheid zu Recht auf die in Art. 10 Abs. 3
lit. c LSV genannte Fristbestimmung von voraussichtlich drei Jahren
hingewiesen, bei welchen Schallschutzmassnahmen auch bei Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht getroffen werden müssen. Die
dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, wonach
Schallschutzmassnahmen nicht angeordnet werden müssen, wenn die aufgrund einer
Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich
nicht länger dauert als drei Jahre, kann und muss auf die Auslegungsfrage übertragen
werden, ab wann bei einer baustellenbedingten Mehrbelastung von einer
dauerhaften Änderung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu
Recht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen bei der
Äusseren Baslerstrasse auf die Nutzung des Grenzacherwegs die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten würden. Es war somit nicht von einer dauerhaften
Änderung einer Anlage (während der Dauer der Sanierungsarbeiten) auszugehen,
weshalb zu Recht kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 LSV, sei es in
Verbindung mit Art. 8 oder mit Art. 9 LSV, angenommen worden ist. Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten bestand daher keine Pflicht zur Anordnung des
Einbaus von Schallschutzfenstern als Folge der baustellenbedingten Umleitungen.
Der Grenzacherweg
ist nach Beendigung der Umleitungssignalisation weder direkt noch indirekt
durch Lärmemissionen betroffen, welche von der sanierten Äusseren Baselstrasse
ausgehen. Diese ist voll funktional und für den Verkehr uneingeschränkt
nutzbar. Von dieser Anlage selbst gehen damit keine Wirkungen auf die Nutzung
des Grenzacherwegs aus. Wenn – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – auch nach
Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr
Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg
wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht
erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und
der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern
eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden.
Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber
nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse
resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann
daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht
erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von
allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art.
13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
Das WSU ist
daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende
Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand
daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter
anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des
Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung
wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte
überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler,
Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung.
Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent
macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten
worden seien.
2.6.2 Im
Hinblick auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren
Baslerstrasse und dem damit zusammenhängenden temporären Verkehrsregime
erforderlich gewesen wäre, den Einbau von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg
anzuordnen, spielen die Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Behörden die
Lärmemissionen beim Grenzacherweg nicht richtig ermittelt hätten, keine Rolle.
Auch eine vom Rekurrenten geltend gemachte ungenügende Erfüllung der
Ermittlungspflichten gemäss Art. 36 LSV würde nicht dazu führen, dass dem
Rekurrenten die Kosten des von ihm ohne entsprechende Anordnung und
Verpflichtung vorgenommenen Einbaus von Schallschutzfenstern vom Kanton oder
allenfalls von der Gemeinde Riehen zu übernehmen wären. Für diese Frage ist
auch nicht relevant, ob es sich beim Grenzacherweg selbst um eine gemäss Art.
13 LSV sanierungsbedürftige Anlage handelt oder nicht und ob die Behörden ihren
Verpflichtungen nachgekommen sind, die bei Feststellung der Sanierungspflicht
gemäss Art. 13 LSV erforderlichen Massnahmen anzuordnen resp. zu ergreifen.
Diese Fragen waren vielmehr Inhalt des Verfahrens VD.2021.104 (VGE vom 31.
Oktober 2022, vgl. dazu den Bundesgerichtsentscheid 1C_645/2022 vom 22. Juni
2023). Darauf ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 1‘500.– werden mit dem vom Rekurrenten bezahlten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr
von CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.