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Entscheid

VD.2023.9

Übernahme der Kosten für Schallschutzfenster

14. April 2024Deutsch31 min

ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] in Riehen. Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.9

URTEIL

vom 14.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 3.

November 2022

betreffend Übernahme der Kosten

für Schallschutzfenster

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] in Riehen. Am

15. Februar 2017 publizierte der Dienst für Verkehrssicherheit der

Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren

Baselstrasse in Riehen Änderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen zur

Umleitung des Verkehrs stadteinwärts (insbesondere die Verkehrsumleitung über

den Grenzacherweg). Die vom Rekurrenten dagegen erhobenen kantonalen

Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019). Die

entsprechende Beschwerde wurde vom Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben

(BGer vom 25. November 2019 1C_291/2019), da am 30. August 2019 die Verkehrsumleitung

über den Grenzacherweg aufgehoben wurde, weil die Äussere Baselstrasse früher

als geplant wieder für den Verkehr in beide Richtungen geöffnet werden konnte.

Im Jahr 2017

reichten der Rekurrent und der Miteigentümer der Liegenschaft am Grenzacherweg [...]

eine Lärmbeschwerde beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) ein. Sie verlangten

eine Lärmsanierung des Grenzacherwegs und fragten nach einer Subvention für den

Einbau von Schallschutzfenstern. Im Frühling 2018 ersuchte der Rekurrent das

AUE um Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am Grenzacherweg. Das AUE

teilte dem Rekurrenten am 14. März 2018 mit, dass gemäss dem aktuellen online

Lärmbelastungskataster LBK 2008 (Strassenlärmkataster 2008) für die

Liegenschaft Grenzacherweg [...] eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts

(IGW) am Tag um 1 dB(A) ausgewiesen sei. In der Nacht sei der massgebende

Grenzwert eingehalten. Am 31. März 2018 ende die bundesrechtlich angeordnete

Sanierungsfrist für Strassen. Das AUE werde dann einen neuen

Strassenlärmkataster erstellen. Befristete Umleitungen aufgrund von Baustellen

würden im Kataster aber nicht berücksichtigt. Auf erneutes Ersuchen des

Rekurrenten um Erlass einer Feststellungsverfügung zu den Lärmimmissionen am Grenzacherweg

[...] führte das AUE in der Verfügung vom 26. Februar 2019 aus, es werde ein

externes Ingenieurbüro mit der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells (GVM 2010)

anhand der bestehenden Verkehrszählungen des kantonalen Amts für Mobilität

(MOB) und der Gemeinde Riehen beauftragt und ein theoretischer Zustand ohne

Baustellenverkehr festgelegt. Sollte sich daraus ergeben, dass der

Strassenlärmkataster 2010 nicht korrekt sei, werde auf die Feststellung der

Lärmimmissionen zurückzukommen sein. Dagegen rekurrierte der Rekurrent beim

WSU, das den Rekurs am 24. März 2021 abwies. Den gegen diesen Entscheid

erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2022

ab, soweit es darauf eintrat (VD.2021.104). Auf eine dagegen gerichtete

Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juni

2023 nicht ein (1C_645/2022).

Mit Schreiben

vom 27. Juli 2020 an das AUE machte der Rekurrent geltend, dass bisher keine

Sanierung des Grenzacherwegs stattgefunden habe. Nach Aufhebung der

Verkehrsumleitung würde jetzt niemand mehr freiwillig einen mühsamen Umweg

fahren, wenn schon eine direkte Verbindung über den Grenzacherweg bestehe. Der

Zustand des Verkehrs, wie er während der Dauer der Baustelle geführt worden sei,

bestehe nun dauerhaft, was eine wesentliche Änderung darstelle. Die Gemeinde

Riehen sei zu verpflichten, die privat getroffenen Schallschutzmassnahmen zu

übernehmen. Die Beantwortung seiner Anträge müsse in einer beschwerdefähigen

Verfügung erfolgen. Konkret wurde das AUE ersucht, über die folgenden zwei

Anträge zu entscheiden:

1. «Es sei festzustellen, ob es der

Gemeinde Riehen gelungen ist, innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn ‘Äussere

Baselstrasse, Lörracherstrasse’ den dadurch bedingten Mehrverkehr durch den Grenzacherweg

in jenen lärmunempfindlichen Zustand zu bringen, der in Art. 10 LSV verlangt

wird.

2. Falls kein lärmunempfindlicher

Zustand innerhalb von drei Jahren erreicht wurde, sei die Gemeinde Riehen

anzuweisen, die wegen dieser Umleitung – bzw. dem damit verbundenen Lärm –

privat entstandenen Kosten für Schallschutzmassnahmen des Anwohners A____ in

jenen Wohnräumen, welche direkt zum Grenzacherweg ausgerichtet sind, in Höhe

von Fr. 12’036.20 zu übernehmen.»

Das AUE

beantwortete die Eingabe des Rekurrenten mit Schreiben vom 24. August 2020 und führte

aus, es bestehe kein rechtlicher Rahmen für den Erlass der geforderten

Verfügung. Auf Wunsch des Rekurrenten könne dieser Sachverhalt in Form einer

rekursfähigen kostenpflichtigen Nichteintretensverfügung bestätigt werden. Mit

Schreiben vom 23. September 2020 an das AUE stellte der Rekurrent daraufhin

folgende Anträge:

1. «Dieser Antrag ersetzt jenen vom 27.

Juli 2020. Eventualiter: Falls dieser Antrag jenen vom 27. Juli 2020 aus

fundierten juristischen Gründen (nicht aus überspitztem Formalismus!) nicht

ersetzen können sollte, so präzisiert er jenen vom 27. Juli 2020.

2.

Es sei

festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben Äussere Baselstrasse/Lörracherstrasse

um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelte, welche

zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden Verkehrsanlage – d.h. Grenzacherweg,

Riehen – mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen geführt hat, eventualiter: welche

gemäss Art. 9 LSV zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden

(sanierungsbedürftigen) Verkehrsanlage und zu Überschreitungen des Grenzwertes

bzw. zu wahrnehmbarer stärkeren Lärmimmissionen geführt hat.

3.

Es sei

festzustellen, dass dies gemäss Art. 10 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde

verpflichtet hätte, die Eigentümer im Grenzacherweg zu verpflichten,

schalldämpfende Massnahmen zu ergreifen oder offiziell und korrekt

Erleichterungen zu verfügen.

4.

Es sei

festzustellen, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV aufgeführte Frist von drei

Jahren, innerhalb der die vom Lärm betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen

Nutzung zugeführt sein müssen (um keine Verpflichtungen gegenüber den

Eigentümern auszusprechen) nicht erreicht wurde.

5.

Es sei

festzustellen, dass zu Unrecht auf die Verpflichtung der Eigentümer im Grenzacherweg,

schalldämmende Massnahmen zu ergreifen, verzichtet wurde. Dass deshalb die

wegen der Umleitung bzw. deren Lärmfolgen privat ergriffenen

Schalldämpfungsmassnahmen der betroffenen Räume bzw. deren Kosten gemäss den

Vorschriften von den zuständigen Behörden/Instanzen zu übernehmen sind.

6. Die Kosten der Schallschutzfenster

werden mit einem Zins von 3.5 % belegt (aktueller Verzugszins der Gemeinde

Riehen). Dieser Zins ist ab sofort, 24. September 2020 fällig (bei

Antragsersatz) bzw. bleibt fällig (ab Eingang des Antrages vom 27. Juli 2020).

Es sei ein Entscheid zu fällen, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig sei

oder nicht.»

Mit Verfügung

vom 19. Dezember 2020 trat das AUE auf die Anträge Nr. 1 und Nr. 6 nicht ein

und wies die Feststellungsbegehren Nr. 2 inkl. Eventualantrag sowie Nr. 3, Nr.

4 und Nr. 5 ab.

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent am 29. Dezember 2020 beim WSU Rekurs an. Mit der

Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 beantragte er eine Neubeurteilung resp. neue

Festlegung des Sachverhalts sowie sinngemäss die vollständige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung seiner Anträge vom 23. September

2020. Darüber hinaus stellte er neun weitere Anträge sowie sechs

Verfahrensanträge. Das WSU wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. November 2022

ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid vom 3. November 2022 erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 8.

November 2022 Rekurs beim Regierungsrat und reichte am 11. Januar 2023 die

Rekursbegründung ein. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien ihm die Kosten für den Einbau der

Schallschutzfenster der lärmbelasteten Räume in Höhe von CHF 12’036.20 zu

erstatten (Rechtsbegehren 14). Der Betrag sei ab 29. Mai 2020 mit jenem

Zinssatz zu verzinsen, welches der Kostenpflichtige bei Steuerguthaben ausrichte

(Rechtsbegehren 15). Neben diesen Rechtsbegehren, welche unter Kosten- und

Entschädigungsfolge gestellt werden, erhebt der Rekurrent in den Rechtsbegehren

2 bis und 13 diverse Feststellungsbegehren. Der Regierungsrat überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 beantragte das WSU die kostenpflichtige

Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hielt in

seiner Replik vom 5. Juni 2023 an den im Rekurs gestellten Anträgen fest.

Seitens des WSU ging in der Folge keine Duplik ein. Der Rekurrent reichte am

26. September 2023 eine weitere Eingabe ein, welche dem WSU zur Kenntnisnahme

zugestellt wurde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom

26.

Januar 2023 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss §

88.

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Zum

Rekurs an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG, § 13 Abs. 1 VRPG). Das Interesse der

Rekurrierenden kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14

vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290;

vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse

zudem aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom

19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer und Bewohner

einer Liegenschaft am Grenzacherweg von diesem Entscheid berührt und hat

grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist grundsätzlich

einzutreten.

1.4 Der

Rekurs ist allerdings nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.

Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu

regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.78 vom

27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.

285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, S. 505). Streitgegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände,

über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden

müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Dementsprechend tritt

es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2019.78 vom

27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

Anfechtungsobjekt

ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid des WSU über einen Rekurs des

Rekurrenten vom 18. Januar 2021. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid

zu Recht festgehalten, dass es im vorgenannten Rekurs im Wesentlichen um den

Antrag des Rekurrenten ging, eine Entschädigung für die von ihm eingebauten

Schallschutzfenster (unter Verzinsung seit Eingang des Antrags auf

Rückerstattung) zu erhalten (vgl. Anträge 8–10 des im vorinstanzlichen

Verfahren behandelten Rekurs vom 18. Januar 2021). Das WSU hat im angefochtenen

Entscheid ausgeführt, dass die vom Rekurrenten geforderten resp. gerügten

Feststellungen im Zusammenhang mit dem diesen zu Grunde liegenden Antrag auf

Übernahme der Kosten der Schallschutzfenster inkl. Zins (E. 18 des angefochtenen

Entscheids) zusammenhängen würden. Materiell ist das WSU im angefochtenen

Entscheid zum Schluss gelangt, dass das AUE zwar auf das sinngemässe Gesuch des

Rekurrenten auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern

zuzüglich Zins hätte eintreten müssen, dieses aber auch hätte abweisen müssen. Das

AUE habe den Sachverhalt richtig ermittelt und gewürdigt und die rechtlichen

Grundlagen korrekt angewendet und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Einbau der

Schallschutzfenster zuzüglich Zinsen nicht erfüllt seien. Der Rekurrent weist

in seinem Rekurs denn auch zutreffend darauf hin, dass sich das vorliegende Verfahren

auf die Frage der Kostenerstattung von Ersatzfenstern bezieht (Rekursbegründung,

Zusammenfassung, S. 37). Auf den Rekurs resp. die Anträge des Rekurrenten

ist vorliegend insoweit einzutreten, als dass der Rekurrent diesem Ergebnis des

angefochtenen Entscheids mit seinen Sachverhalts-, Rechts- und Verfahrensrügen entgegentritt.

Auf die zusätzlich gestellten diversen Feststellungsanträge (Rechtsbegehren 2

bis und mit 13) in der Rekursbegründung kann dagegen nicht eingetreten werden,

da Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung im verwaltungsinternen

und -gerichtlichen Verfahren nur subsidiär zulässig sind, wenn ein

schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen

Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses oder der Klarstellung einer

Rechtslage besteht, dem nicht mit dem Verweis auf ein Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren entsprochen werden kann (vgl. VGE VD.2012.153 vom 1. März

2013 E. 4.5.2). Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die

Feststellungsanträge «zur Rechtsklärung» (vgl. etwa S. 17 der

Rekursbegründung). Im Gerichtsverfahren sind konkrete Rechte oder Pflichten zu

prüfen, und nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen (BGer 1C 645/2022 vom

22. Juni 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Die vom Rekurrenten aufgeworfenen

Rechtsfragen und Sachverhaltsrügen sind aber selbstverständlich insoweit zu

behandeln und zu klären, als dies im Hinblick auf den vom Rekurrenten geltend

gemachten Erstattungsanspruch inkl. Verzinsung relevant sind. Nicht einzutreten

ist im Übrigen auf den in der Rekursbegründung vorgebrachten Antrag, es sei das

Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2019.146 «neu zu beurteilen

resp. zu revidieren», zumal der Rekurrent keinen Revisionsantrag stellt und

auch keine Revisionsgründe nennt (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa

VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Der

Rekurrent stellt in der Rekursbegründung auf Seiten 2–17 den Sachverhalt («A.

Wichtige begleitende Umstände», «B. Sachverhalt des erneuten [zweiten] Anlaufs

des Rekurrenten auf Subvention für die Schallschutzfenster») aus seiner Warte

dar, ohne dabei anzugeben, inwiefern er von der Sachverhaltsfeststellung im

angefochtenen Entscheid abweicht resp. diese gerügt wird. Damit entsprechen

diese Ausführungen nicht den Anforderungen an eine Rekursbegründung, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf den Seiten 20 bis 21 rügt der Rekurrent

zwar gemäss dem Titel einen falschen Sachverhalt. Er geht dabei aber nicht auf

die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid des WSU ein, sondern

lediglich auf die aus seiner Sicht unzulänglichen Handlungen des AUE.

Angefochten sind im vorliegenden Verfahren aber alleine die Sachverhaltsfeststellungen

im angefochtenen Entscheid. Inwiefern das WSU im angefochtenen Entscheid den

Sachverhalt falsch festgehalten haben soll, wird vom Rekurrenten bei den

vorgenannten Ausführungen aber nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

2.2 Streitgegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens und somit auch des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, der vom

Rekurrenten geltend gemachte Ersatzanspruch für die von ihm bei seiner

Liegenschaft eingebauten Schallschutzfenster. Das WSU führt im angefochtenen Entscheid

dazu aus, dass aus den vom Rekurrenten eingereichten Rechnungen ein

Fertigstellungsdatum vom 7. August 2017 und andererseits ein solches vom 10.

April 2019 hervorgehe. Der Rekurrent habe damit den Einbau von

Schallschutzfenstern eigenwillig beschlossen, noch bevor er eine entsprechende

Feststellungsverfügung betreffend seine Liegenschaft beantragt habe, welche im

März 2018 erfolgt sei. Auch der Rekurrent führt in seinem Rekurs aus, dass die

Fenster in einem Raum am 7. August 2017 und diejenigen in einem anderen Raum am

10. April 2019 eingebaut worden seien. Es ist damit als unbestritten zu

bezeichnen, dass der Rekurrent die Schallschutzfenster im August 2017 resp.

April 2019 eingebaut hat. Unbestritten ist damit auch, dass der Rekurrent

zumindest die im August 2017 installierten Fenster hat einbauen lassen, bevor

er ein Gesuch um entsprechende Kostenübernahme an die Behörden gestellt hat.

Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich im Februar 2017 nach der

Möglichkeit der Subventionierung von Fenstern erkundigt hat (Rekursbeilage 3).

Das WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei dem geltend

gemachten Anspruch auf Tragung der Kosten des Einbaus dieser Fenster um eine

Abgeltung i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11.

Dezember 2013 (StBG, SG 610.500) handle. Die Gewährung von solchen

Beiträgen setze gestützt auf § 5 Abs. 1 StBG voraus, dass vor dem Einbau der

Schallschutzfenster ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit

allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werde.

Dies habe der Rekurrent unterlassen.

Der Rekurrent

macht demgegenüber geltend, dass der Zeitpunkt des Einbaus der Fenster nicht

entscheidend sei, da die Eigentümer dazu vor der Verkehrsumleitung hätten

verpflichtet werden müssen. Entscheidend sei allein, dass diese Verpflichtung

nicht verfügt worden sei und es somit zu Unrecht den Eigentümerinnen und

Eigentümern überlassen worden sei, wann ihr Leiden unter dem unrechtmässigen

Lärm derart gross geworden sei, dass sie sich zu Massnahmen hätten gezwungen

gesehen, um ihre Gesundheit zu schützen. Es ist aufgrund der Ausführungen im

angefochtenen Entscheid zum Zeitablauf und der vom Rekurrenten eingereichten

Unterlagen davon auszugehen, dass der Einbau der Schallschutzfenster im

Zusammenhang mit der sich aus der Verkehrsumleitung zufolge der Sanierung der

Äusseren Baselstrasse in Riehen ergebenden Mehrbelastung beim Grenzacherweg steht.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das WSU im angefochtenen Entscheid zu Recht

zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der

entsprechenden Kosten nicht erfüllt sind.

2.3 Lärm

und andere Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gestützt

auf Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den

Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gemäss

Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder

erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird, und gemäss Art. 25 Abs. 1

USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen

allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten.

Die Lärmschutz-Verordnung

unterscheidet zwischen neuen und geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 7 ff. LSV)

sowie bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 13 ff. LSV). Wird eine bestehende

ortsfeste Anlage geändert, so müssen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 LSV die

Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert,

so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt

werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als

wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und

vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten

ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen

wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen

gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf

der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu

führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die

Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung

einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen

erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder

konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2,

8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die

Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt

auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu

dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie

keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende

Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das

Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen

oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb

dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3

LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1

treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die

ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung;

(b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür

notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz

Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d)

allfällige Gebühren.

2.4 Das

WSU kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der

Umgestaltung und Sanierung der Achse Riehenstrasse-Äussere

Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse um einen derart umfassenden,

bedeutenden und kostenintensiven Eingriff gehandelt habe, dass nach

gesamthafter Betrachtung von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten

Anlage auszugehen sei. Die Frage könne im Ergebnis aber offenbleiben, da sie

für den Ausgang des Rekursverfahrens nicht von Bedeutung sei. Die von Art. 8

LSV bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage geforderte Begrenzung

der Lärmemissionen betreffe einzig die Lärmemissionen der geänderten Anlage

selbst, vorliegend also der umgebauten Äusseren Baselstrasse resp. Baselstrasse

und Lörracherstrasse. Die Bestimmung von Art. 8 LSV zeitige bei dem zu

prüfenden Sachverhalt keine Auswirkungen auf den Grenzacherweg, sei doch dieser

weder umgebaut noch umgestaltet worden.

Die durch den Grenzacherweg

erlittene Mehrbeanspruchung und die durch den Rekurrenten und die übrigen

Anwohner des Grenzacherwegs zu erduldende zusätzliche Lärmbelästigung im

Zeitraum von Januar 2017 bis August 2019, welche keineswegs in Frage gestellt würden,

hätten ausschliesslich auf der temporären baustellenbedingten Umleitung des

Verkehrs im genannten Zeitraum beruht. Diese zusätzlichen Lärmbelastungen seien

somit entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht auf den Betrieb der während

der Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise ausser Betrieb genommenen Strassenzüge

Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse zurückzuführen. Bei den

Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten bei den Strassenzügen Äussere

Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse handle es sich eben nicht um

den «Betrieb» dieser Anlage im Sinn von Art. 9 LSV. Zudem würde auch nicht die

Anlage selbst nach der Umgestaltung und Sanierung die zusätzliche Mehrbelastung

beim Grenzacherweg verursachen. Nur die während der Bauphase erforderlich

gewordene Umleitung des Verkehrs habe eine Wirkung auf den Grenzacherweg

gezeigt.

Im Übrigen hat

das WSU auch geprüft, ob die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs,

die durch die baustellenbedingte vorübergehende Umleitung des motorisierten

Verkehrs verursacht worden sei, geeignet wäre, die Folgen von Art. 10

Abs. 1 LSV eintreten zu lassen. Art. 9 LSV umfasse nur die

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb neuer oder

wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere. Nicht anwendbar sei Art. 9

LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche durch die Mehrbelastung

einer Verkehrsanlage während der Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten

ortsfesten Anlage entstehen würden. Damit stehe fest, dass Art. 9 LSV auf die

durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten

zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten

zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent

gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das

Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme

vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien

zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten

verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte

Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine

wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte

bewirken könne.

Aus den

vorgenannten Gründen kam das WSU zum Schluss, die Bestimmungen Art. 8, 9

und 10 LSV seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Damit seien

für die vorliegende Fragestellung weder Art. 25 noch Art. 18 USG von Bedeutung.

Ohnehin könne der Rekurrent keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für

den Einbau der Schallschutzfenster geltend machen, da die Verkehrsumleitung

während einer Dauer von weniger als drei Jahren stattgefunden habe. Nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.4.4 berechtige

eine baubedingte zusätzliche Immissionsdauer von bis zu drei Jahren bei einer

Anlage mit grundsätzlich dauerhaften Lärmeinwirkungen selbst bei Überschreiten

von Alarm- respektive Immissionsgrenzwerten den Verzicht auf

Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV. Daraus dürfe

geschlossen werden, dass mit den verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht eine

auf Dauer verursachte Lärmimmission begründet worden sei. Diese begründe daher

für sich allein gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV als bloss zeitweilige, baubedingte

Immission keine Sanierungspflicht des Grenzacherwegs. Mit Inbetriebnahme der

sanierten Achse Äussere Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse und der

Aufhebung der Umleitung sei ein möglicher Anspruchsgrund nach Art. 8 und 9 LSV

entfallen. Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach

der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich

baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an

die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin

befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass

sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst

wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des

Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt

gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen

Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der

Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen

müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt

werden.

Entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs.

1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage

gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von

drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von

drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von

Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für

Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz

darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten

Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene

Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3

LSV keine Rolle mehr spiele.

Schliesslich

würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und

2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann

vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte

erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von

Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom

Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.

2.5 Der

Rekurrent vertritt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass

die Vollzugsbehörde dazu verpflichtet gewesen sein soll, im Hinblick auf die

aufgrund der Bauarbeiten zur Sanierung der Äusseren Baselstrasse erfolgten

Verkehrs­umleitung die Vornahme von Schallschutzmassnahmen durch die

Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften am Grenzacherweg zu verlangen.

Die wesentlich geänderte Anlage sei die Äussere Baselstrasse-Lörracherstrasse,

deren Fahrtrichtung Basel gesperrt worden sei, weswegen der Verkehr umgeleitet

worden sei. Er sei gezwungen gewesen, die Fenster vorerst auf eigene Kosten

einzubauen, da ein Gesuch um Kostenübernahme mit dem Hinweis abgewiesen worden

wäre, dass die Verkehrsregelung keine drei Jahre dauern würde. Seit März 2020

stehe aber fest, dass innerhalb von drei Jahren kein lärmunempfindlicher Zustand

hergestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei im Entscheid vom 1. April

2019 im Verfahren VD.2018.146 zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass infolge der

baustellenbedingten Verkehrsanordnung keine weiteren Lärmschutzmassnahmen

ergriffen werden müssten, weil die Umleitung weniger als drei Jahre dauern

werde. Für den Rekurrenten habe eine unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit

bestanden, weshalb er die Schallschutzfenster auch ohne Subventionsgesuch habe

einbauen lassen müssen. Der Lärmzuwachs habe gemäss BAFU 1.7 dB betragen. Damit

seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10

LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der

Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung

ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im

angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme

der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe

eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen.

Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der

Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten

die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu

verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung

bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die

Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8

Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die

Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36

Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe.

Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der

Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die

2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer,

durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2

LSV nicht gemeldet worden sei.

2.6

2.6.1 Der

Rekurrent vermag in den ausführlichen Vorbringen in seiner Rekursbegründung

nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt

oder öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet haben soll. Das WSU

weist in seiner Rekursantwort im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen

im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 28 ff.) zutreffend darauf hin, dass die

vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die

baustellenbedingt vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs

verursacht worden ist, nicht zur Anwendung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 9 LSV führt. Darauf hatte bereits das Bundesamt für Umwelt BAFU in seiner

Stellungnahme vom 9. September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren

1C_291/2019 hingewiesen, in welcher es mit Hinweisen auf die Rechtsprechung

ausführte, dass der Mehrverkehr auf dem Grenzacherweg aufgrund der

Verkehrsanordnung nicht als Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage infolge

wesentlicher Änderung der Äusseren Baslerstrasse gemäss Art. 9 LSV qualifiziert

werden könne. Art. 9 LSV bezieht sich lediglich auf die Mehrbeanspruchung von

Verkehrsanlagen, die aus dem Betrieb einer neuen oder wesentlich

geänderten ortsfesten Anlage resultiert. Bei zusätzlichen Lärmimmissionen,

welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage

zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für

Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in

seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von

Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag

auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht

weiter einzugehen.

Demgegenüber

hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein

Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV

ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin,

dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen

vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich

geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit

auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt

bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder

nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom

Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen

Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den

baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht

substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse

ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die

baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende

August 2019. Es handelt sich somit vorliegend um eine baustellenbedingte

zeitlich beschränkte Massnahme, welche zu einer Mehrbelastung von verschiedenen

anderen Strassen darunter auch des Grenzacherwegs geführt hat. Das

Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146

bereits mit dem Einwand des Rekurrenten befasst, wonach aufgrund der

baustellenbedingten Umleitungen Massnahmen zum Lärmschutz beim Grenzacherweg

ergriffen werden müssten. Es hat in Erwägung 5.4.1 ausgeführt, dass baubedingte

Massnahmen für eine begrenzte Dauer aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer

grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren

Strassenabschnitte bewirken könnten. Dies wird nun vom Rekurrenten in Bezug auf

die Anwendung von Art. 9 LSV ausdrücklich anerkannt. Die gleiche

Schlussfolgerung gilt aber auch im Hinblick auf Art. 8 LSV. In diesem Sinn hat

auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 ausgeführt, dass die

baustellenbedingten Verkehrsumleitungen nicht als Änderungen des Grenzacherwegs

im Sinn von Art. 8 LSV angesehen werden könnten, da dieser weder baulich noch

betrieblich geändert würde. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,

wonach bei einer baustellenbedingten Umverteilung von Verkehr bei einer Dauer

von drei Jahren nicht von einer dauerhaften Änderung einer Verkehrsanlage

auszugehen sei, wurde vom BAFU als nachvollziehbar erklärt.

Im vorliegenden

Fall dauerten die vom Rekurrenten im Verfahren VD.2018.146 monierten

Umleitungsmassnahmen zufolge der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse vom

Januar 2017 bis Ende August 2019. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom

25. November 2019 (1C_291/2019) festgehalten, dass das Justiz- und

Sicherheitsdepartement dem Bundesgericht am 10. September 2019 mitgeteilt habe,

dass das umstrittene temporäre Verkehrsregime – insbesondere die Verkehrsumleitung

über den Grenzacherweg – aufgehoben worden sei und dass der Rekurrent dem nicht

widersprochen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 1.

April 2019 im Verfahren VD.2018.146 erweist sich auch aus nachträglicher Sicht

als korrekt. Es hat im genannten Entscheid zu Recht auf die in Art. 10 Abs. 3

lit. c LSV genannte Fristbestimmung von voraussichtlich drei Jahren

hingewiesen, bei welchen Schallschutzmassnahmen auch bei Erfüllung der

Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht getroffen werden müssen. Die

dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, wonach

Schallschutzmassnahmen nicht angeordnet werden müssen, wenn die aufgrund einer

Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich

nicht länger dauert als drei Jahre, kann und muss auf die Auslegungsfrage übertragen

werden, ab wann bei einer baustellenbedingten Mehrbelastung von einer

dauerhaften Änderung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu

Recht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen bei der

Äusseren Baslerstrasse auf die Nutzung des Grenzacherwegs die Dauer von drei

Jahren nicht überschreiten würden. Es war somit nicht von einer dauerhaften

Änderung einer Anlage (während der Dauer der Sanierungsarbeiten) auszugehen,

weshalb zu Recht kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 LSV, sei es in

Verbindung mit Art. 8 oder mit Art. 9 LSV, angenommen worden ist. Entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten bestand daher keine Pflicht zur Anordnung des

Einbaus von Schallschutzfenstern als Folge der baustellenbedingten Umleitungen.

Der Grenzacherweg

ist nach Beendigung der Umleitungssignalisation weder direkt noch indirekt

durch Lärmemissionen betroffen, welche von der sanierten Äusseren Baselstrasse

ausgehen. Diese ist voll funktional und für den Verkehr uneingeschränkt

nutzbar. Von dieser Anlage selbst gehen damit keine Wirkungen auf die Nutzung

des Grenzacherwegs aus. Wenn – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – auch nach

Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr

Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg

wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht

erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und

der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern

eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden.

Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber

nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse

resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann

daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht

erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von

allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art.

13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

Das WSU ist

daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende

Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand

daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter

anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des

Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung

wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte

überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler,

Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung.

Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent

macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten

worden seien.

2.6.2 Im

Hinblick auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren

Baslerstrasse und dem damit zusammenhängenden temporären Verkehrsregime

erforderlich gewesen wäre, den Einbau von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg

anzuordnen, spielen die Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Behörden die

Lärmemissionen beim Grenzacherweg nicht richtig ermittelt hätten, keine Rolle.

Auch eine vom Rekurrenten geltend gemachte ungenügende Erfüllung der

Ermittlungspflichten gemäss Art. 36 LSV würde nicht dazu führen, dass dem

Rekurrenten die Kosten des von ihm ohne entsprechende Anordnung und

Verpflichtung vorgenommenen Einbaus von Schallschutzfenstern vom Kanton oder

allenfalls von der Gemeinde Riehen zu übernehmen wären. Für diese Frage ist

auch nicht relevant, ob es sich beim Grenzacherweg selbst um eine gemäss Art.

13 LSV sanierungsbedürftige Anlage handelt oder nicht und ob die Behörden ihren

Verpflichtungen nachgekommen sind, die bei Feststellung der Sanierungspflicht

gemäss Art. 13 LSV erforderlichen Massnahmen anzuordnen resp. zu ergreifen.

Diese Fragen waren vielmehr Inhalt des Verfahrens VD.2021.104 (VGE vom 31.

Oktober 2022, vgl. dazu den Bundesgerichtsentscheid 1C_645/2022 vom 22. Juni

2023). Darauf ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 1‘500.– werden mit dem vom Rekurrenten bezahlten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr

von CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.