VD.2023.93
Feststellung der Nichtigkeit des Einbürgerungsentscheids (BGer 1D_9/2023 vom 14.2.2024)
31. Oktober 2023Deutsch15 min
Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.93
URTEIL
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bürgerrat
der Stadt Basel
Stadthausgasse
13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 2. Mai 2023
betreffend Feststellung der
Nichtigkeit des Einbürgerungsentscheids
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine
Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch.
Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren
ausgeschlossen worden war, blieb die Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten,
des Rekurrenten und dessen Brüder zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August
2005 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel das
Einbürgerungsgesuch ab.
Mit Gesuch vom 6. August 2020 ersuchte der Rekurrent die
Bürgergemeinde um Wiedererwägung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit
Entscheid vom 20. Oktober 2020 trat der Bürgerrat auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht ein. Mit Gesuch vom 27. Januar 2021 ersuchte der Rekurrent die
Bürgergemeinde um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit
Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auch auf dieses Gesuch nicht ein.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 21. Februar 2022 ab.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 machte der Rekurrent
geltend, dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sei, und ersuchte um
dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 trat der Bürgerrat auf das
Gesuch des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 nicht ein. Am 5. Mai 2023 meldete
der Rekurrent gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat Rekurs an. Am 25. Mai
2023 begründete er seinen Rekurs. Er beantragt die inhaltliche Beurteilung
seines als Nichtigkeitsfeststellungsklage bezeichneten Gesuchs vom 7. Dezember
2022. Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 überwies der Regierungspräsident den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Bürgergemeinde beantragt mit
Vernehmlassung vom 29. August 2023 die Abweisung des Rekurses. Am 28. August
2023 reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht eine Verbesserung seines
Gesuchs vom 7. Dezember 2022 ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 14. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das
Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu befinden.
2.
2.1 Im
angefochtenen Entscheid hat der Bürgerrat das Nichteintreten auf das Gesuch des
Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 unter Verweis auf die Entscheide des
Bürgerrats vom 20. Oktober 2020 und 9. März 2021 damit begründet, dass das
Gesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht worden sei.
Diese Begründung geht an der Sache vorbei, wie der Rekurrent zu Recht geltend
macht. Die vom Bürgerrat erwähnte absolute zehnjährige Verwirkungsfrist gilt
für Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche (vgl. VGE VD.2021.99 vom 21. Februar
2022 E. 2.2). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei seinem
Gesuch vom 7. Dezember 2022 nicht um ein Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch handelt, weshalb die erwähnte Frist keine Anwendung findet.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ändert dies aus den nachstehenden Erwägungen
(unten E. 2.3 f.) aber nichts daran, dass der Bürgerrat auf sein Gesuch vom 7.
Dezember 2022 im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist. Damit ist die Rüge
der formellen Rechtsverweigerung unbegründet. Im Übrigen wäre das Gesuch im
Fall des Eintretens aus den nachstehend erwähnten Gründen (vgl. unten
E. 2.4) abzuweisen, wie die Bürgergemeinde in ihrer Vernehmlassung zu
Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 29. August 2023 S. 2).
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, bei seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 handle es sich
um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das öffentliche Prozessrecht des
Kantons Basel-Stadt kennt im Bereich des Bürgerrechts keine
öffentlich-rechtliche Klage. Die Eingabe des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022
ist aber als sinngemässes Gesuch um Erlass einer Verfügung bzw. eines
Entscheids zu qualifizieren, mit dem die Nichtigkeit des Entscheids des
Bürgerrats vom 16. August 2005 festgestellt wird. Wenn der Betroffene gegen eine
Verfügung oder einen erstinstanzlichen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel
(mehr) ergreifen kann, kann er bei der verfügenden bzw. erstinstanzlich
entscheidenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung bzw. des
Entscheids beantragen (vgl. VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2; BVGer
B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1100; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger
Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003 S. 1053, 1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer et
al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 25 N 22; a. M. Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 25 N 21). Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss
der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG
kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand
oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die
Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen ist auch für das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt unbestritten (VGE
VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; vgl. VGE VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt dann
vor, wenn der Gesuchsteller ohne die verbindliche und sofortige Feststellung
des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder
Pflichten Gefahr liefe, dass er oder die Behörde ihm nachteilige Massnahmen
treffen oder ihm günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss es auch aktuell sein.
Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Bei Fehlen eines
schutzwürdigen Interesses ist auf das Begehren um eine Feststellungsverfügung nicht einzutreten (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April
2021 E. 1.2.3, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom
16. September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, a.a.O.,
Art. 25 N 16 und 27). Für Feststellungsverfügungen auf Begehren einer
gesuchstellenden Person gilt das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an
der Feststellung auch im Verwaltungsverfahren und in der
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai
2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1, 674/2004 vom
27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank,
a.a.O., S. 86 ff.). Das schutzwürdige Interesse ist vom Gesuchsteller
nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 397; Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art.
25 N 29). Nach verbreiteter Ansicht soll ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Nichtigkeit vorliegen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass die Verfügung nichtig sein könnte (vgl. BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014
E. 1.2; Hangartner, a.a.O., S.
1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter,
a.a.O., Art. 25 N 22). Mit dieser Auffassung wird die Frage des schutzwürdigen
Interesses als Sachentscheidvoraussetzung mit derjenigen der (möglichen)
materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt und auf das Erfordernis des
Nachweises eines praktischen Nutzens (vgl. dazu Häner,
a.a.O., Art. 25 N 16) verzichtet. Daher erscheint es fraglich, ob ihr gefolgt
werden kann. Die Frage kann offenbleiben, weil der Bürgerrat auf das Gesuch des
Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 aus den nachstehenden Gründen sowohl gemäss
den allgemeinen Grundsätzen (vgl. unten E. 2.3) als auch nach der vorstehend erwähnten
Ansicht (vgl. unten E. 2.4) zu Recht nicht eingetreten ist.
2.3 Die Feststellung der Nichtigkeit des
Entscheids vom 16. August 2005 hätte nur zur Folge, dass das
Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten vom 7. März 2002, in das der
Rekurrent einbezogen worden ist, noch nicht beurteilt worden wäre. Weshalb dem
Rekurrenten daraus ein praktischer Nutzen erwachsen sollte, hat er nicht
ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat er nicht begründet, weshalb die
Beurteilung des damaligen Einbürgerungsgesuchs im heutigen Zeitpunkt für ihn
günstiger sein sollte als die Beurteilung eines neuen Einbürgerungsgesuchs des
Rekurrenten. Damit hat er nach den allgemeinen Grundsätzen ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen.
2.4
2.4.1 Wenn der Gesuchsteller die
Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt, war und ist es gemäss E-Mail der
Bürgerratsschreiberin Stellvertreterin vom 21. April 2020 (Vorakten VD.2021.99)
nach kantonaler Praxis möglich, dass das Gesuch auf ein darin einbezogenes Kind
umgeschrieben wird, wenn dieses die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. In
seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 und seiner Verbesserung vom 28. August 2023
macht der Rekurrent geltend, dass der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch seines
Vaters vom 7. März 2002 auf ihn hätte umschreiben müssen, weil er im Zeitpunkt
der Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters das Wohnsitzerfordernis
erfüllt habe. Die Tatsache, dass die vorstehend erwähnte Praxis in der
Begründung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 nicht erwähnt
worden ist, stelle einen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel in der Form
einer Verletzung der Begründungspflicht dar, der die Nichtigkeit des Entscheids
vom 16. August 2005 zur Folge habe.
2.4.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel
nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung
rechtsgültig (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE
VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1). Eine Verfügung ist nichtig, wenn
der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 132 II 342
E. 2.1 S. 346, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember
2020 E. 3.2.1). Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler
in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21
E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1102 ff.). Nichtigkeit ist aber nur bei besonders schweren
Verfahrensfehlern anzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 274; Zibung/Hofstetter, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 49 N 19). Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
stellen einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn es sich dabei um einen besonders
schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt (VGE
VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1
S. 364; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.
29 N 104). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gar
keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren
teilzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 274; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 N 104). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen
die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132
II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1).
Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1128).
2.4.3 Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom
7. März 2002 und im Zeitpunkt des Entscheids vom 16. August 2005 galten das
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29.
September 1952 (aBüG, SR 141.0) sowie das Bürgerrechtsgesetz vom 29. April 1992
(aBüRG, SG 121.100) und die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 8. September
1992 (aBüRV, SG 121.110). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in den damals
geltenden Fassungen lauten folgendermassen: Ausländer bedurften zur
Einbürgerung im Kanton der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (§ 11
aBüRG). Die Einbürgerung war nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des
zuständigen Bundesamts vorlag (Art. 12 Abs. 2 aBüG). Das Gesuch um Bewilligung
konnte gemäss Art. 15 Abs. 1 aBüG nur ein Ausländer stellen, der während
insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hatte, wovon drei in den letzten
fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Da das Wohnsitzerfordernis
Voraussetzung für die Möglichkeit, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen,
darstellte, musste es offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs erfüllt sein. Wo Wohnsitz vorausgesetzt wird, musste gemäss § 13 Abs. 1
aBüRV der tatsächliche Wohnsitz des Bewerbers sowie der einzubeziehenden Kinder
in der Gemeinde während des ganzen Einbürgerungsverfahrens, also bis zur
Erteilung des Bürgerrechts, nachgewiesen werden. Damit wurde bloss
klargestellt, dass sich der Wohnsitz der Betroffenen auch während des
Einbürgerungsverfahrens und insbesondere im Zeitpunkt der Einbürgerung in der
Gemeinde befinden musste. Dass die Mindestdauer des Wohnsitzes erst im
Zeitpunkt der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs erreicht sein müsste, kann
aus der erwähnten Bestimmung entgegen der Ansicht des Rekurrenten
offensichtlich nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hätte das in Art. 15 Abs. 1
aBüG und damit in einem Bundesgesetz statuierte Wohnsitzerfordernis mit § 13
Abs. 1 aBüRV und damit mit einer kantonalen Verordnung ohnehin nicht
modifiziert werden können. Für die Frist von zwölf Jahren wurde die Zeit,
während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr
in der Schweiz gelebt hatte, gemäss Art. 15 Abs. 2 aBüG doppelt gerechnet.
Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch unmündig waren,
wurden in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils
einbezogen (vgl. Art. 33 aBüG; § 15 Abs. 1 aBüRG).
Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass
ein selbständiges Gesuch des Rekurrenten um Einbürgerung nur möglich war, wenn
er vor der Einreichung des Gesuchs zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt hätte,
wobei die Zeit, in der er zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in
der Schweiz gelebt hätte, doppelt gerechnet worden wäre. Der Rekurrent hat am
27. Februar 2002 sein zehntes Lebensjahr vollendet. Auch bei doppelter
Berücksichtigung der Zeit seit der Vollendung des zehnten Lebensjahrs hat er
somit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 7. März 2002 bloss knapp
zehn Jahre und einen Monat in der Schweiz gewohnt. Die Umschreibung des Gesuchs
auf den Rekurrenten hätte am Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nichts geändert.
Folglich konnte das Gesuch des Vaters des Rekurrenten offensichtlich nicht auf
diesen umgeschrieben werden. Dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beurteilung
des Gesuchs seines Vaters mit Entscheid vom 16. August 2005 mehr als zwölf
Jahre in der Schweiz gewohnt hatte, ist unerheblich, weil diese Voraussetzung
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein musste und der Umstand,
dass sich die Frage der Umschreibung des Gesuchs auf den Rekurrenten erst mit
der Verweigerung der Einbürgerung seines Vaters gestellt hat, entgegen der
Ansicht des Rekurrenten nichts daran ändert, dass das Gesuch bereits am 7. März
2002 eingereicht worden ist.
Aus den vorstehenden Gründen hat der Bürgerrat das
Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten zu Recht nicht auf diesen
umgeschrieben. Da die formellen Voraussetzungen für eine Umschreibung
offensichtlich nicht erfüllt gewesen sind, sind die Behörden auch nicht
verpflichtet gewesen, sich in der Begründung des Entscheids vom 16. August 2005
zu dieser Möglichkeit zu äussern. Weshalb der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch
des Vaters des Rekurrenten abgewiesen hat, ist begründet worden. Aufgrund der
Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters war es offensichtlich
ausgeschlossen, den Rekurrenten in die Einbürgerung seines Vaters
einzubeziehen. Daher sind die Behörden nicht verpflichtet gewesen, weiter zu
begründen, weshalb der Rekurrent nicht eingebürgert wurde. Da sein Vater
gesetzlicher Vertreter des Rekurrenten gewesen ist, ist die Kenntnis des Vaters
des Rekurrenten vom Entscheid vom 16. August 2005 und seiner Begründung dem
Rekurrenten zuzurechnen. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, weshalb der
Entscheid vom 16. August 2005 inhaltlich mangelhaft sein sollte, und wurde
die Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren nicht verletzt. Erst recht
kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass der Entscheid vom 16. August
2005 an einem besonders schweren Mangel leide oder die Behörden im Zusammenhang
mit diesem Entscheid einen besonders schweren Verfahrensfehler begangen hätten.
Damit besteht entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Anhaltspunkt dafür,
dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sein könnte.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Grundsätzlich hätte daher gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent
die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Da
der Bürgerrat den angefochtenen Entscheid offensichtlich falsch begründet hat,
hatte der Rekurrent aber begründeten Anlass zu seinem Rekurs. Daher wird
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das
Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bürgerrat der Stadt Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.