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Entscheid

VD.2023.93

Feststellung der Nichtigkeit des Einbürgerungsentscheids (BGer 1D_9/2023 vom 14.2.2024)

31. Oktober 2023Deutsch15 min

Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.93

URTEIL

vom 31. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bürgerrat

der Stadt Basel

Stadthausgasse

13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 2. Mai 2023

betreffend Feststellung der

Nichtigkeit des Einbürgerungsentscheids

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine

Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch.

Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren

ausgeschlossen worden war, blieb die Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten,

des Rekurrenten und dessen Brüder zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August

2005 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel das

Einbürgerungsgesuch ab.

Mit Gesuch vom 6. August 2020 ersuchte der Rekurrent die

Bürgergemeinde um Wiedererwägung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit

Entscheid vom 20. Oktober 2020 trat der Bürgerrat auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht ein. Mit Gesuch vom 27. Januar 2021 ersuchte der Rekurrent die

Bürgergemeinde um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit

Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auch auf dieses Gesuch nicht ein.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 21. Februar 2022 ab.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 machte der Rekurrent

geltend, dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sei, und ersuchte um

dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 trat der Bürgerrat auf das

Gesuch des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 nicht ein. Am 5. Mai 2023 meldete

der Rekurrent gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat Rekurs an. Am 25. Mai

2023 begründete er seinen Rekurs. Er beantragt die inhaltliche Beurteilung

seines als Nichtigkeitsfeststellungsklage bezeichneten Gesuchs vom 7. Dezember

2022. Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 überwies der Regierungspräsident den

Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Bürgergemeinde beantragt mit

Vernehmlassung vom 29. August 2023 die Abweisung des Rekurses. Am 28. August

2023 reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht eine Verbesserung seines

Gesuchs vom 7. Dezember 2022 ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 14. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG

153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den

Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das

Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu befinden.

2.

2.1 Im

angefochtenen Entscheid hat der Bürgerrat das Nichteintreten auf das Gesuch des

Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 unter Verweis auf die Entscheide des

Bürgerrats vom 20. Oktober 2020 und 9. März 2021 damit begründet, dass das

Gesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht worden sei.

Diese Begründung geht an der Sache vorbei, wie der Rekurrent zu Recht geltend

macht. Die vom Bürgerrat erwähnte absolute zehnjährige Verwirkungsfrist gilt

für Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche (vgl. VGE VD.2021.99 vom 21. Februar

2022 E. 2.2). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei seinem

Gesuch vom 7. Dezember 2022 nicht um ein Wiedererwägungs- oder

Revisionsgesuch handelt, weshalb die erwähnte Frist keine Anwendung findet.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ändert dies aus den nachstehenden Erwägungen

(unten E. 2.3 f.) aber nichts daran, dass der Bürgerrat auf sein Gesuch vom 7.

Dezember 2022 im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist. Damit ist die Rüge

der formellen Rechtsverweigerung unbegründet. Im Übrigen wäre das Gesuch im

Fall des Eintretens aus den nachstehend erwähnten Gründen (vgl. unten

E. 2.4) abzuweisen, wie die Bürgergemeinde in ihrer Vernehmlassung zu

Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 29. August 2023 S. 2).

2.2 Der

Rekurrent macht geltend, bei seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 handle es sich

um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das öffentliche Prozessrecht des

Kantons Basel-Stadt kennt im Bereich des Bürgerrechts keine

öffentlich-rechtliche Klage. Die Eingabe des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022

ist aber als sinngemässes Gesuch um Erlass einer Verfügung bzw. eines

Entscheids zu qualifizieren, mit dem die Nichtigkeit des Entscheids des

Bürgerrats vom 16. August 2005 festgestellt wird. Wenn der Betroffene gegen eine

Verfügung oder einen erstinstanzlichen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel

(mehr) ergreifen kann, kann er bei der verfügenden bzw. erstinstanzlich

entscheidenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung bzw. des

Entscheids beantragen (vgl. VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2; BVGer

B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1100; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger

Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003 S. 1053, 1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer et

al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 25 N 22; a. M. Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 25 N 21). Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss

der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG

kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand

oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen

oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die

Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen ist auch für das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt unbestritten (VGE

VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; vgl. VGE VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine

Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der

Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt dann

vor, wenn der Gesuchsteller ohne die verbindliche und sofortige Feststellung

des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder

Pflichten Gefahr liefe, dass er oder die Behörde ihm nachteilige Massnahmen

treffen oder ihm günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher

oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss es auch aktuell sein.

Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Bei Fehlen eines

schutzwürdigen Interesses ist auf das Begehren um eine Feststellungsverfügung nicht einzutreten (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April

2021 E. 1.2.3, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom

16. September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 340; vgl. Häner, a.a.O.,

Art. 25 N 16 und 27). Für Feststellungsverfügungen auf Begehren einer

gesuchstellenden Person gilt das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an

der Feststellung auch im Verwaltungsverfahren und in der

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai

2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1, 674/2004 vom

27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank,

a.a.O., S. 86 ff.). Das schutzwürdige Interesse ist vom Gesuchsteller

nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 397; Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art.

25 N 29). Nach verbreiteter Ansicht soll ein schutzwürdiges Interesse an der

Feststellung der Nichtigkeit vorliegen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht,

dass die Verfügung nichtig sein könnte (vgl. BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014

E. 1.2; Hangartner, a.a.O., S.

1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter,

a.a.O., Art. 25 N 22). Mit dieser Auffassung wird die Frage des schutzwürdigen

Interesses als Sachentscheidvoraussetzung mit derjenigen der (möglichen)

materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt und auf das Erfordernis des

Nachweises eines praktischen Nutzens (vgl. dazu Häner,

a.a.O., Art. 25 N 16) verzichtet. Daher erscheint es fraglich, ob ihr gefolgt

werden kann. Die Frage kann offenbleiben, weil der Bürgerrat auf das Gesuch des

Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 aus den nachstehenden Gründen sowohl gemäss

den allgemeinen Grundsätzen (vgl. unten E. 2.3) als auch nach der vorstehend erwähnten

Ansicht (vgl. unten E. 2.4) zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3 Die Feststellung der Nichtigkeit des

Entscheids vom 16. August 2005 hätte nur zur Folge, dass das

Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten vom 7. März 2002, in das der

Rekurrent einbezogen worden ist, noch nicht beurteilt worden wäre. Weshalb dem

Rekurrenten daraus ein praktischer Nutzen erwachsen sollte, hat er nicht

ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat er nicht begründet, weshalb die

Beurteilung des damaligen Einbürgerungsgesuchs im heutigen Zeitpunkt für ihn

günstiger sein sollte als die Beurteilung eines neuen Einbürgerungsgesuchs des

Rekurrenten. Damit hat er nach den allgemeinen Grundsätzen ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen.

2.4

2.4.1 Wenn der Gesuchsteller die

Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt, war und ist es gemäss E-Mail der

Bürgerratsschreiberin Stellvertreterin vom 21. April 2020 (Vorakten VD.2021.99)

nach kantonaler Praxis möglich, dass das Gesuch auf ein darin einbezogenes Kind

umgeschrieben wird, wenn dieses die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. In

seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 und seiner Verbesserung vom 28. August 2023

macht der Rekurrent geltend, dass der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch seines

Vaters vom 7. März 2002 auf ihn hätte umschreiben müssen, weil er im Zeitpunkt

der Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters das Wohnsitzerfordernis

erfüllt habe. Die Tatsache, dass die vorstehend erwähnte Praxis in der

Begründung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 nicht erwähnt

worden ist, stelle einen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel in der Form

einer Verletzung der Begründungspflicht dar, der die Nichtigkeit des Entscheids

vom 16. August 2005 zur Folge habe.

2.4.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel

nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung

rechtsgültig (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE

VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1). Eine Verfügung ist nichtig, wenn

der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit

nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 132 II 342

E. 2.1 S. 346, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember

2020 E. 3.2.1). Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich funktionelle und

sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler

in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21

E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 1102 ff.). Nichtigkeit ist aber nur bei besonders schweren

Verfahrensfehlern anzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 274; Zibung/Hofstetter, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 49 N 19). Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

stellen einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn es sich dabei um einen besonders

schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt (VGE

VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1

S. 364; Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.

29 N 104). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gar

keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren

teilzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 274; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 N 104). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen

die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132

II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1).

Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 1128).

2.4.3 Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom

7. März 2002 und im Zeitpunkt des Entscheids vom 16. August 2005 galten das

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29.

September 1952 (aBüG, SR 141.0) sowie das Bürgerrechtsgesetz vom 29. April 1992

(aBüRG, SG 121.100) und die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 8. September

1992 (aBüRV, SG 121.110). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in den damals

geltenden Fassungen lauten folgendermassen: Ausländer bedurften zur

Einbürgerung im Kanton der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (§ 11

aBüRG). Die Einbürgerung war nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des

zuständigen Bundesamts vorlag (Art. 12 Abs. 2 aBüG). Das Gesuch um Bewilligung

konnte gemäss Art. 15 Abs. 1 aBüG nur ein Ausländer stellen, der während

insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hatte, wovon drei in den letzten

fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Da das Wohnsitzerfordernis

Voraussetzung für die Möglichkeit, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen,

darstellte, musste es offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs erfüllt sein. Wo Wohnsitz vorausgesetzt wird, musste gemäss § 13 Abs. 1

aBüRV der tatsächliche Wohnsitz des Bewerbers sowie der einzubeziehenden Kinder

in der Gemeinde während des ganzen Einbürgerungsverfahrens, also bis zur

Erteilung des Bürgerrechts, nachgewiesen werden. Damit wurde bloss

klargestellt, dass sich der Wohnsitz der Betroffenen auch während des

Einbürgerungsverfahrens und insbesondere im Zeitpunkt der Einbürgerung in der

Gemeinde befinden musste. Dass die Mindestdauer des Wohnsitzes erst im

Zeitpunkt der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs erreicht sein müsste, kann

aus der erwähnten Bestimmung entgegen der Ansicht des Rekurrenten

offensichtlich nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hätte das in Art. 15 Abs. 1

aBüG und damit in einem Bundesgesetz statuierte Wohnsitzerfordernis mit § 13

Abs. 1 aBüRV und damit mit einer kantonalen Verordnung ohnehin nicht

modifiziert werden können. Für die Frist von zwölf Jahren wurde die Zeit,

während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr

in der Schweiz gelebt hatte, gemäss Art. 15 Abs. 2 aBüG doppelt gerechnet.

Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch unmündig waren,

wurden in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils

einbezogen (vgl. Art. 33 aBüG; § 15 Abs. 1 aBüRG).

Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass

ein selbständiges Gesuch des Rekurrenten um Einbürgerung nur möglich war, wenn

er vor der Einreichung des Gesuchs zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt hätte,

wobei die Zeit, in der er zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in

der Schweiz gelebt hätte, doppelt gerechnet worden wäre. Der Rekurrent hat am

27. Februar 2002 sein zehntes Lebensjahr vollendet. Auch bei doppelter

Berücksichtigung der Zeit seit der Vollendung des zehnten Lebensjahrs hat er

somit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 7. März 2002 bloss knapp

zehn Jahre und einen Monat in der Schweiz gewohnt. Die Umschreibung des Gesuchs

auf den Rekurrenten hätte am Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nichts geändert.

Folglich konnte das Gesuch des Vaters des Rekurrenten offensichtlich nicht auf

diesen umgeschrieben werden. Dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beurteilung

des Gesuchs seines Vaters mit Entscheid vom 16. August 2005 mehr als zwölf

Jahre in der Schweiz gewohnt hatte, ist unerheblich, weil diese Voraussetzung

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein musste und der Umstand,

dass sich die Frage der Umschreibung des Gesuchs auf den Rekurrenten erst mit

der Verweigerung der Einbürgerung seines Vaters gestellt hat, entgegen der

Ansicht des Rekurrenten nichts daran ändert, dass das Gesuch bereits am 7. März

2002 eingereicht worden ist.

Aus den vorstehenden Gründen hat der Bürgerrat das

Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten zu Recht nicht auf diesen

umgeschrieben. Da die formellen Voraussetzungen für eine Umschreibung

offensichtlich nicht erfüllt gewesen sind, sind die Behörden auch nicht

verpflichtet gewesen, sich in der Begründung des Entscheids vom 16. August 2005

zu dieser Möglichkeit zu äussern. Weshalb der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch

des Vaters des Rekurrenten abgewiesen hat, ist begründet worden. Aufgrund der

Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters war es offensichtlich

ausgeschlossen, den Rekurrenten in die Einbürgerung seines Vaters

einzubeziehen. Daher sind die Behörden nicht verpflichtet gewesen, weiter zu

begründen, weshalb der Rekurrent nicht eingebürgert wurde. Da sein Vater

gesetzlicher Vertreter des Rekurrenten gewesen ist, ist die Kenntnis des Vaters

des Rekurrenten vom Entscheid vom 16. August 2005 und seiner Begründung dem

Rekurrenten zuzurechnen. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, weshalb der

Entscheid vom 16. August 2005 inhaltlich mangelhaft sein sollte, und wurde

die Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren nicht verletzt. Erst recht

kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass der Entscheid vom 16. August

2005 an einem besonders schweren Mangel leide oder die Behörden im Zusammenhang

mit diesem Entscheid einen besonders schweren Verfahrensfehler begangen hätten.

Damit besteht entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Anhaltspunkt dafür,

dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sein könnte.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Grundsätzlich hätte daher gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent

die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Da

der Bürgerrat den angefochtenen Entscheid offensichtlich falsch begründet hat,

hatte der Rekurrent aber begründeten Anlass zu seinem Rekurs. Daher wird

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das

Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bürgerrat der Stadt Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.