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Entscheid

VD.2023.95

Wegweisung

12. Januar 2024Deutsch17 min

sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.95

URTEIL

vom 12. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Eidgenössisches

Finanzdepartement

Bundesamt für Zoll und

Grenzsicherheit,

Zoll Basel-Flughafen, Postfach,

4030 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Juni 2023

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die russische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1972, wurde am 18. April 2023 vom

Eidgenössischen Finanzdepartement (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll

Basel-Flughafen, nachfolgend BAZG) bei ihrer Ausreise am Flughafen Basel

kontrolliert, wobei festgestellt worden ist, dass sie sich 28 Tage über den

rechtmässigen Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten hat. Das BAZG

sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz,

dem Schengen-Raum und der EU aus, gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3

Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den

Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(EG-Rückführungsrichtlinie). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit

Entscheid vom 1. Juni 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob der in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B____

mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung zu «stornieren». Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 14. Juni 2023 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ersuchte der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts B____ um Mitteilung innert

erstreckbarer Frist bis zum 10. Juli 2023, ob er den Rekurs im Namen von A____

oder in eigenem Namen erhebt. Mit einer am 11. Juli 2023 der Post übergebenen

Eingabe teilte B____ (Rekurrent) dem Gericht mit, dass er den Rekurs im eigenen

Namen wie auch in jenem seiner Lebenspartnerin erhebe, und ersuchte um

Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vollmacht von A____ (Rekurrentin).

Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 trat der Verfahrensleiter auf dieses

Fristerstreckungsgesuch nicht ein, stellte aber fest, dass es den

Rekurrierenden offenstehe, eine Vollmacht für A____ nachzureichen. Die

Vorinstanz hat innert der ihr gesetzten Frist auf eine Vernehmlassung zum

Rekurs verzichtet und dem Gericht mit Eingabe vom 24. August 2023 die Vorakten

ediert. Innert der gesetzten Frist ist keine weitere Eingabe der Rekurrierenden

eingegangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14.

Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Rekurrent dem Gericht auf entsprechende

Rückfrage erklärt, dass er den Rekurs sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen

seiner Lebenspartnerin als Verfügungsadressatin erhebe. Zum Rekurs an das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer vom

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat. Neben dieser Voraussetzung (materielle Beschwer)

setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht auch

als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass die rekurrierende Partei am

Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz

oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2022.218 vom 15. September 2023 E. 1.4, VD.2010.199

vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a).

1.2.1

Der

Rekurrent ist gemäss seiner eigenen Angabe der Lebenspartner der

Verfügungsadressatin, mit der er einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und für

die er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.

Daraus kann auch nach erfolgter Ausreise der Verfügungsadressatin ein

schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen

Wegweisung abgeleitet werden. Fraglich erscheint aber, ob sich der Rekurrent

auch schon am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurspartei beteiligt hat. Er hat

im erstinstanzlichen Verfahren beim BAZG mit Schreiben vom 17. April 2023

zugunsten der Verfügungsadressatin interveniert (vgl. act. 8/2 S. 25). In der

Folge hat er in einer gemeinsam mit der Verfügungsadressatin unterzeichneten

Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Wegweisungsverfügung «Einsprache» an das JSD

erhoben (vgl. act. 9/1 S. 3 f.). Darin erklärte der Rekurrent, «im Auftrag von

meiner Lebenspartnerin, A____» zu schreiben. Gleichzeitig beschrieb er mit der

Eingabe aber auch sein eigenes Interesse am weiteren Aufenthalt der

Verfügungsadressatin in der Schweiz und erklärte, er mache sich «grosse Sorgen

und habe Angst wegen [seiner] Lebenspartnerin». Auch wenn die Vorinstanz in

ihrem angefochtenen Entscheid formell korrekt davon ausgegangen ist, dass es

sich um eine Rekurssache der Verfügungsadressatin, vertreten durch den

Rekurrenten, handelt, wäre es vor diesem Hintergrund überspitzt formalistisch,

dem Rekurrenten seine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren abzusprechen.

Auf seinen Rekurs kann daher eingetreten werden.

1.2.2

Der

Rekurrent hat seinen Rekurs auch im Namen der Verfügungsadressatin erhoben.

Während diese im vorinstanzlichen Verfahren den Rekurs noch mitunterzeichnet

hat, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht mehr erfolgt. Die Parteien

haben es auch unterlassen, dem Gericht eine Vollmacht der Rekurrentin für den

Rekurrenten einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob auf den

im Namen der Rekurrentin erhobenen Rekurs eingetreten werden kann. Ist aber

zumindest der Rekurrent zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis der

übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291).

Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen

Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.

Mai 2013 E. 1.2).

1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine

kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.

1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein

und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die

Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein

(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.

November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

2.

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die

zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine

Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b)

oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem

Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Gemäss dem angefochtenen

Entscheid ist das BAZG für den Erlass der Wegweisungsverfügung vom 18. April

2023 betreffend die Rekurrentin zuständig und erfüllt die Rekurrentin die

Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG. Die Rekurrentin

bestreitet die Zuständigkeit des BAZG nicht. Hingegen rügt sie eine unrichtige

Anwendung von Art. 64 AIG. Inwiefern die Vorinstanzen diese Bestimmung

unrichtig angewandt haben sollten, ist aber nicht ersichtlich und wird von der

Rekurrentin nicht begründet.

2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass

Drittstaatsangehörige gemäss Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs.1 der

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

(Schengener Grenzkodex) in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens

90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen dürfen. Der

zulässige visumsfreie Aufenthalt der Rekurrentin von 90 Tagen sei bereits am

21. März 2023 erschöpft gewesen. Bei ihrer Kontrolle durch das BAZG am 18.

April 2023 habe die Rekurrentin den gemäss ihrem Visum erlaubten Aufenthalt von

90 Tagen bereits um 28 Tage überschritten und auch keine Anwesenheits- oder

Duldungsbestätigung vorweisen können, welche bei jedem Grenzübertritt

mitzuführen seien. Soweit sie eine Reiseunfähigkeit bis zum 25. April 2023

infolge gesundheitlicher Probleme geltend mache, vermöge diese keinen

Rechtsfertigungsgrund für die Überschreitung der erlaubten 90 Tage

darzustellen, da sie die behauptete Reiseunfähigkeit mit ihrer geplanten

Ausreise am 18. April selber widerlegt habe. Sie habe daher im

Verfügungszeitpunkt über keine erforderliche Bewilligung für einen über die

Dauer von 90 Tagen hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum

verfügt, weshalb sie die Einreisevoraussetzungen ab dem 22. März 2023 nicht

mehr erfüllt habe. Schliesslich könne sie sich auch nicht auf die von ihr

eingereichte Bestätigung des Migrationsamtes des Kantons Luzerns vom 19. April

2023 berufen, da mit dieser gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons

Luzern vom 25. Mai 2023 nur die Duldung des Aufenthalts der Rekurrentin vom 19.

April 2023 bis zum 30. April 2023 bestätigt worden sei. Sie habe sich daher

seit dem 22. März 2023 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und damit die

ihr vorgeworfenen Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG

i.V.m. Art. 6 und Art. 3 der EG-Rückführungsrichtlinie im Verfügungszeitpunkt

erfüllt.

2.3 Mit ihrem Rekurs verweisen die Rekurrierenden

zunächst darauf, dass der Rekurrent als deutscher Staatsangehöriger seit

September 2016 in der Schweiz lebe, als Arzt arbeite und über eine

Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Rekurrentin sei seine mit ihm im

Konkubinat lebende Lebenspartnerin. Sie besuche ihn seit Oktober 2017

regelmässig. Sie wollten bald eine Ehe schliessen. Der Rekurrent habe für seine

Partnerin beim Migrationsamt des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung

beantragt und alle Unterlagen eingereicht. Er habe aber bisher keine Antwort

erhalten. Die Rekurrentin sei im letzten Monat schwer erkrankt und habe an

starken lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein bis

Kniegelenk sowie an Sensibilitätsstörungen gelitten. Es habe eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen und voraussichtlich bis zum 25.

April 2023 keine Reisefähigkeit bestanden. Sie hätte gedacht, dass sie trotz

ihrer Krankheit rechtzeitig hätte aus der Schweiz ausreisen könne. Sie hätten

den Zeitraum von 180 Tagen erst ab dem ersten Tag der Einreise berechnet,

sodass er erst am 15. Dezember 2023 abgelaufen wäre. Die Rekurrentin habe sich

vom 18. Juni 2022 bis zum 9. August 2023 in der Schweiz aufgehalten und sei danach

wieder aus dem Schengen-Raum ausgereist. Weiter habe sie sich im Sommer 2022

insbesondere 52 Tage im Schengen-Raum und davon 50 Tage in der Schweiz

aufgehalten. In der Folge habe sie sich vom 7. November 2023 bis zum 5. Dezember

2022 in der Schweiz aufgehalten. Insgesamt habe sie sich damit an 83 Tagen im

Schengen-Raum aufgehalten. In der Folge sei sie wieder am 25. Januar 2023 in

die Schweiz gekommen und habe am 18. April 2023 wieder ausreisen wollen. Sie

habe sich damit insgesamt 83 Tage in einem neuen Zeitraum von 180 Tagen in der

Schweiz aufgehalten. Die Kalkulation der BAGZ sei demgegenüber nicht korrekt.

Die Rekurrentin spreche ganz schlecht Deutsch, weshalb der Rekurrent

telefonisch versucht habe, auf ihre gesundheitliche Situation hinzuweisen.

Infolge der Rückhaltung habe sie am 18. April 2023 ihre Flüge von Basel nach Antalya

und von Antalya nach Perm verpasst. Die Vorinstanz habe die Bestätigung des

Migrationsamts des Kantons Luzern falsch interpretiert, sei damit doch die

Duldung ihres Aufenthalts während der ganzen Zeit der Krankheit seit dem 13.

März 2023 bestätigt worden. Es fehle eine Logik, wenn die geplante Ausreise am

18. April 2023 die Reisefähigkeit widerlegen solle. Schliesslich verweisen die

Rekurrenten auf den Krieg Russlands mit der Ukraine, den die Rekurrentin ablehne,

weshalb sie in Russland verfolgt werden könne.

3.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

richten sich die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte nach Art.

6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Schengener

Grenzkodex. Danach richtet sich die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in

jeder Periode von 180 Tagen nach dem jedem Tag des Aufenthalts vorausgehenden

Aufenthalt (vgl. auch Uebersax/Schlegel,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl.,

Basel 2022, § 9 Rz. 9.45). Die Anzahl möglicher Einreisen ist dabei nicht limitiert

(Lanz/Chatton, Das neue

Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 64). Daraus

folgt, dass die Berechnung der Vorinstanzen und die daraus folgende

Überschreitung der Aufenthaltsdauer der Rekurrentin nicht zu beanstanden ist,

was grundsätzlich zur Wegweisung führt.

3.2 Den Rekurrierenden könnte gefolgt werden,

dass die Behauptung, die Rekurrentin habe «mit der geplanten Ausreise am 18.

April 2023 gerade selbst die angegebene Reisefähigkeit widerlegt»

(Hervorhebung hinzugefügt), der Logik entbehren würde. Die Vorinstanz hat aber

festgestellt, dass «die Rekurrentin mit der geplanten Ausreise am 18. April

2023 gerade selbst die angegebene Reiseunfähigkeit widerlegt» (Hervorhebung

hinzugefügt) habe. Darin kann der Vorinstanz sehr wohl gefolgt werden, soweit

sich ihre Feststellung auf die Zeit ab dem 18. April 2023 bezieht. Mit dem

Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 4. April 2023 belegen die Rekurrierenden,

dass die Rekurrentin gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 10. März 2023 mit

einer aktuellen Exazerbation am 13. März 2023 an einer atraumatischen

lumbosakralen Schmerzproblematik leide. Gestützt darauf wurde der Rekurrentin seit

dem 13. März 2023 bis auf Weiteres eine 100 % Arbeitsunfähigkeit aus

medizinischen Gründen attestiert und voraussichtlich bis zum 25. April 2023 die

Reisefähigkeit abgesprochen. Gleichwohl hat die Rekurrentin gemäss den eigenen

Ausführungen der Rekurrierenden am 18. April 2023 von Basel nach Antalya und

von dort nach Perm in Russland reisen wollen (vgl. auch act. 9/2 S. 25). Diese

Reise hat sie auch tatsächlich angetreten, als sie vom BAGZ am Flughafen Basel

kontrolliert worden ist. Die Rekurrierenden machen auch nicht geltend, dass die

Flugtickets vor dem 13. März 2023 erworben worden sind. Mit dem freiwilligen

Antritt der mehrteiligen Reise hat die Rekurrentin damit selber unter Beweis

gestellt, dass ihre Krankheit sie spätestens seit dem 18. April 2023 nicht (mehr)

an der Ausreise in ihre Heimat gehindert hat. Soweit sich die Feststellung des

JSD auch auf die Zeit vor dem 18. April 2023 beziehen sollte, machen die

Rekurrierenden hingegen sinngemäss zu Recht geltend, dass die geplante Ausreise

die attestierte Reiseunfähigkeit für diese Zeit nicht widerlegt. Im Arztzeugnis

vom 4. April 2023 wird der Rekurrentin die Reiseunfähigkeit voraussichtlich bis

am 25. April 2023 abgesprochen. Es ist durchaus möglich, dass sich ihr

Gesundheitszustand rascher als erwartet verbessert hat und die

Reiseunfähigkeit, die ursprünglich bestanden hat, erst am 18. April 2023

entfallen ist. Selbst aus der Annahme, die Rekurrentin sei bis am 17. April

2023 reiseunfähig gewesen, könnten die Rekurrierenden aber nichts zu ihren

Gunsten ableiten, weil die Dauer des Visums dadurch nicht automatisch

verlängert worden wäre. Die Reiseunfähigkeit hätte bloss einen Grund für eine

Verlängerung des Visums durch die zuständige Behörde dargestellt (vgl. Art. 33

Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli

2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; Art. 11 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine solche ist

aber bis und mit dem 18. April 2023 (noch) nicht erfolgt. Auch auf die

Bestätigung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 19. April 2023, mit

welcher ihr die Duldung ihres Aufenthalts bis zum 30. April 2023 bestätigt

worden ist, können sich die Rekurrierenden zur Begründung eines der Wegweisung

am 18. April 2023 entgegenstehenden Aufenthaltsanspruchs nicht stützen, da

diese erst am Tag darauf und damit nach der Wegweisung ausgefertigt worden ist,

im Zeitpunkt der Wegweisung also noch nicht bestanden hat.

3.3 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die

Rekurrentin aus dem derzeit tobenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine

abzuleiten. Mit der freiwillig vorgesehenen Ausreise hat sie auch unter Beweis

gestellt, dass es ihr trotz diesem von ihr abgelehnten Krieg Russlands möglich

und zumutbar ist, in ihre Heimat zu reisen und sich dort aufzuhalten.

3.4 Schliesslich können die Rekurrierenden in

diesem Verfahren auch aus dem Bestand ihrer persönlichen Verbindung nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt darauf hat der Rekurrent im Kanton Luzern

ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin gestellt. Die

entsprechenden Voraussetzungen werden daher vom zuständigen Migrationsamt zu

beurteilen sein. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden

Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für

einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid grundsätzlich im

Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Die zuständige kantonale Behörde kann

den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter prozeduraler Aufenthalt)

aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt

werden (Art. 17 Abs. 2 AIG). Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts

unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch

verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der

Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28.

November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9.

Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E.

3.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht erfüllt.

Insbesondere lässt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten,

den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der

Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom

23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,

VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3). Schliesslich ist der

entsprechende Entscheid von der zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

zuständigen Behörde, nicht aber von der Grenzschutzbehörde vorzunehmen

(VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4).

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 800.– (§ 30 Abs.1 VRPG; § 23 Abs.1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.