VD.2023.95
Wegweisung
12. Januar 2024Deutsch17 min
sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.95
URTEIL
vom 12. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Eidgenössisches
Finanzdepartement
Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit,
Zoll Basel-Flughafen, Postfach,
4030 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Juni 2023
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die russische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1972, wurde am 18. April 2023 vom
Eidgenössischen Finanzdepartement (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll
Basel-Flughafen, nachfolgend BAZG) bei ihrer Ausreise am Flughafen Basel
kontrolliert, wobei festgestellt worden ist, dass sie sich 28 Tage über den
rechtmässigen Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten hat. Das BAZG
sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz,
dem Schengen-Raum und der EU aus, gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3
Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(EG-Rückführungsrichtlinie). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit
Entscheid vom 1. Juni 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B____
mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung zu «stornieren». Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 14. Juni 2023 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ersuchte der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts B____ um Mitteilung innert
erstreckbarer Frist bis zum 10. Juli 2023, ob er den Rekurs im Namen von A____
oder in eigenem Namen erhebt. Mit einer am 11. Juli 2023 der Post übergebenen
Eingabe teilte B____ (Rekurrent) dem Gericht mit, dass er den Rekurs im eigenen
Namen wie auch in jenem seiner Lebenspartnerin erhebe, und ersuchte um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vollmacht von A____ (Rekurrentin).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 trat der Verfahrensleiter auf dieses
Fristerstreckungsgesuch nicht ein, stellte aber fest, dass es den
Rekurrierenden offenstehe, eine Vollmacht für A____ nachzureichen. Die
Vorinstanz hat innert der ihr gesetzten Frist auf eine Vernehmlassung zum
Rekurs verzichtet und dem Gericht mit Eingabe vom 24. August 2023 die Vorakten
ediert. Innert der gesetzten Frist ist keine weitere Eingabe der Rekurrierenden
eingegangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14.
Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Rekurrent dem Gericht auf entsprechende
Rückfrage erklärt, dass er den Rekurs sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen
seiner Lebenspartnerin als Verfügungsadressatin erhebe. Zum Rekurs an das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer vom
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Neben dieser Voraussetzung (materielle Beschwer)
setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht auch
als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass die rekurrierende Partei am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz
oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2022.218 vom 15. September 2023 E. 1.4, VD.2010.199
vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a).
1.2.1
Der
Rekurrent ist gemäss seiner eigenen Angabe der Lebenspartner der
Verfügungsadressatin, mit der er einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und für
die er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.
Daraus kann auch nach erfolgter Ausreise der Verfügungsadressatin ein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen
Wegweisung abgeleitet werden. Fraglich erscheint aber, ob sich der Rekurrent
auch schon am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurspartei beteiligt hat. Er hat
im erstinstanzlichen Verfahren beim BAZG mit Schreiben vom 17. April 2023
zugunsten der Verfügungsadressatin interveniert (vgl. act. 8/2 S. 25). In der
Folge hat er in einer gemeinsam mit der Verfügungsadressatin unterzeichneten
Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Wegweisungsverfügung «Einsprache» an das JSD
erhoben (vgl. act. 9/1 S. 3 f.). Darin erklärte der Rekurrent, «im Auftrag von
meiner Lebenspartnerin, A____» zu schreiben. Gleichzeitig beschrieb er mit der
Eingabe aber auch sein eigenes Interesse am weiteren Aufenthalt der
Verfügungsadressatin in der Schweiz und erklärte, er mache sich «grosse Sorgen
und habe Angst wegen [seiner] Lebenspartnerin». Auch wenn die Vorinstanz in
ihrem angefochtenen Entscheid formell korrekt davon ausgegangen ist, dass es
sich um eine Rekurssache der Verfügungsadressatin, vertreten durch den
Rekurrenten, handelt, wäre es vor diesem Hintergrund überspitzt formalistisch,
dem Rekurrenten seine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren abzusprechen.
Auf seinen Rekurs kann daher eingetreten werden.
1.2.2
Der
Rekurrent hat seinen Rekurs auch im Namen der Verfügungsadressatin erhoben.
Während diese im vorinstanzlichen Verfahren den Rekurs noch mitunterzeichnet
hat, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht mehr erfolgt. Die Parteien
haben es auch unterlassen, dem Gericht eine Vollmacht der Rekurrentin für den
Rekurrenten einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob auf den
im Namen der Rekurrentin erhobenen Rekurs eingetreten werden kann. Ist aber
zumindest der Rekurrent zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis der
übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291).
Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2).
1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine
kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.
1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein
(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.
November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die
zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine
Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b)
oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem
Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Gemäss dem angefochtenen
Entscheid ist das BAZG für den Erlass der Wegweisungsverfügung vom 18. April
2023 betreffend die Rekurrentin zuständig und erfüllt die Rekurrentin die
Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG. Die Rekurrentin
bestreitet die Zuständigkeit des BAZG nicht. Hingegen rügt sie eine unrichtige
Anwendung von Art. 64 AIG. Inwiefern die Vorinstanzen diese Bestimmung
unrichtig angewandt haben sollten, ist aber nicht ersichtlich und wird von der
Rekurrentin nicht begründet.
2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass
Drittstaatsangehörige gemäss Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs.1 der
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex) in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen dürfen. Der
zulässige visumsfreie Aufenthalt der Rekurrentin von 90 Tagen sei bereits am
21. März 2023 erschöpft gewesen. Bei ihrer Kontrolle durch das BAZG am 18.
April 2023 habe die Rekurrentin den gemäss ihrem Visum erlaubten Aufenthalt von
90 Tagen bereits um 28 Tage überschritten und auch keine Anwesenheits- oder
Duldungsbestätigung vorweisen können, welche bei jedem Grenzübertritt
mitzuführen seien. Soweit sie eine Reiseunfähigkeit bis zum 25. April 2023
infolge gesundheitlicher Probleme geltend mache, vermöge diese keinen
Rechtsfertigungsgrund für die Überschreitung der erlaubten 90 Tage
darzustellen, da sie die behauptete Reiseunfähigkeit mit ihrer geplanten
Ausreise am 18. April selber widerlegt habe. Sie habe daher im
Verfügungszeitpunkt über keine erforderliche Bewilligung für einen über die
Dauer von 90 Tagen hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum
verfügt, weshalb sie die Einreisevoraussetzungen ab dem 22. März 2023 nicht
mehr erfüllt habe. Schliesslich könne sie sich auch nicht auf die von ihr
eingereichte Bestätigung des Migrationsamtes des Kantons Luzerns vom 19. April
2023 berufen, da mit dieser gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons
Luzern vom 25. Mai 2023 nur die Duldung des Aufenthalts der Rekurrentin vom 19.
April 2023 bis zum 30. April 2023 bestätigt worden sei. Sie habe sich daher
seit dem 22. März 2023 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und damit die
ihr vorgeworfenen Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG
i.V.m. Art. 6 und Art. 3 der EG-Rückführungsrichtlinie im Verfügungszeitpunkt
erfüllt.
2.3 Mit ihrem Rekurs verweisen die Rekurrierenden
zunächst darauf, dass der Rekurrent als deutscher Staatsangehöriger seit
September 2016 in der Schweiz lebe, als Arzt arbeite und über eine
Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Rekurrentin sei seine mit ihm im
Konkubinat lebende Lebenspartnerin. Sie besuche ihn seit Oktober 2017
regelmässig. Sie wollten bald eine Ehe schliessen. Der Rekurrent habe für seine
Partnerin beim Migrationsamt des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung
beantragt und alle Unterlagen eingereicht. Er habe aber bisher keine Antwort
erhalten. Die Rekurrentin sei im letzten Monat schwer erkrankt und habe an
starken lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein bis
Kniegelenk sowie an Sensibilitätsstörungen gelitten. Es habe eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen und voraussichtlich bis zum 25.
April 2023 keine Reisefähigkeit bestanden. Sie hätte gedacht, dass sie trotz
ihrer Krankheit rechtzeitig hätte aus der Schweiz ausreisen könne. Sie hätten
den Zeitraum von 180 Tagen erst ab dem ersten Tag der Einreise berechnet,
sodass er erst am 15. Dezember 2023 abgelaufen wäre. Die Rekurrentin habe sich
vom 18. Juni 2022 bis zum 9. August 2023 in der Schweiz aufgehalten und sei danach
wieder aus dem Schengen-Raum ausgereist. Weiter habe sie sich im Sommer 2022
insbesondere 52 Tage im Schengen-Raum und davon 50 Tage in der Schweiz
aufgehalten. In der Folge habe sie sich vom 7. November 2023 bis zum 5. Dezember
2022 in der Schweiz aufgehalten. Insgesamt habe sie sich damit an 83 Tagen im
Schengen-Raum aufgehalten. In der Folge sei sie wieder am 25. Januar 2023 in
die Schweiz gekommen und habe am 18. April 2023 wieder ausreisen wollen. Sie
habe sich damit insgesamt 83 Tage in einem neuen Zeitraum von 180 Tagen in der
Schweiz aufgehalten. Die Kalkulation der BAGZ sei demgegenüber nicht korrekt.
Die Rekurrentin spreche ganz schlecht Deutsch, weshalb der Rekurrent
telefonisch versucht habe, auf ihre gesundheitliche Situation hinzuweisen.
Infolge der Rückhaltung habe sie am 18. April 2023 ihre Flüge von Basel nach Antalya
und von Antalya nach Perm verpasst. Die Vorinstanz habe die Bestätigung des
Migrationsamts des Kantons Luzern falsch interpretiert, sei damit doch die
Duldung ihres Aufenthalts während der ganzen Zeit der Krankheit seit dem 13.
März 2023 bestätigt worden. Es fehle eine Logik, wenn die geplante Ausreise am
18. April 2023 die Reisefähigkeit widerlegen solle. Schliesslich verweisen die
Rekurrenten auf den Krieg Russlands mit der Ukraine, den die Rekurrentin ablehne,
weshalb sie in Russland verfolgt werden könne.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
richten sich die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte nach Art.
6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Schengener
Grenzkodex. Danach richtet sich die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in
jeder Periode von 180 Tagen nach dem jedem Tag des Aufenthalts vorausgehenden
Aufenthalt (vgl. auch Uebersax/Schlegel,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl.,
Basel 2022, § 9 Rz. 9.45). Die Anzahl möglicher Einreisen ist dabei nicht limitiert
(Lanz/Chatton, Das neue
Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 64). Daraus
folgt, dass die Berechnung der Vorinstanzen und die daraus folgende
Überschreitung der Aufenthaltsdauer der Rekurrentin nicht zu beanstanden ist,
was grundsätzlich zur Wegweisung führt.
3.2 Den Rekurrierenden könnte gefolgt werden,
dass die Behauptung, die Rekurrentin habe «mit der geplanten Ausreise am 18.
April 2023 gerade selbst die angegebene Reisefähigkeit widerlegt»
(Hervorhebung hinzugefügt), der Logik entbehren würde. Die Vorinstanz hat aber
festgestellt, dass «die Rekurrentin mit der geplanten Ausreise am 18. April
2023 gerade selbst die angegebene Reiseunfähigkeit widerlegt» (Hervorhebung
hinzugefügt) habe. Darin kann der Vorinstanz sehr wohl gefolgt werden, soweit
sich ihre Feststellung auf die Zeit ab dem 18. April 2023 bezieht. Mit dem
Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 4. April 2023 belegen die Rekurrierenden,
dass die Rekurrentin gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 10. März 2023 mit
einer aktuellen Exazerbation am 13. März 2023 an einer atraumatischen
lumbosakralen Schmerzproblematik leide. Gestützt darauf wurde der Rekurrentin seit
dem 13. März 2023 bis auf Weiteres eine 100 % Arbeitsunfähigkeit aus
medizinischen Gründen attestiert und voraussichtlich bis zum 25. April 2023 die
Reisefähigkeit abgesprochen. Gleichwohl hat die Rekurrentin gemäss den eigenen
Ausführungen der Rekurrierenden am 18. April 2023 von Basel nach Antalya und
von dort nach Perm in Russland reisen wollen (vgl. auch act. 9/2 S. 25). Diese
Reise hat sie auch tatsächlich angetreten, als sie vom BAGZ am Flughafen Basel
kontrolliert worden ist. Die Rekurrierenden machen auch nicht geltend, dass die
Flugtickets vor dem 13. März 2023 erworben worden sind. Mit dem freiwilligen
Antritt der mehrteiligen Reise hat die Rekurrentin damit selber unter Beweis
gestellt, dass ihre Krankheit sie spätestens seit dem 18. April 2023 nicht (mehr)
an der Ausreise in ihre Heimat gehindert hat. Soweit sich die Feststellung des
JSD auch auf die Zeit vor dem 18. April 2023 beziehen sollte, machen die
Rekurrierenden hingegen sinngemäss zu Recht geltend, dass die geplante Ausreise
die attestierte Reiseunfähigkeit für diese Zeit nicht widerlegt. Im Arztzeugnis
vom 4. April 2023 wird der Rekurrentin die Reiseunfähigkeit voraussichtlich bis
am 25. April 2023 abgesprochen. Es ist durchaus möglich, dass sich ihr
Gesundheitszustand rascher als erwartet verbessert hat und die
Reiseunfähigkeit, die ursprünglich bestanden hat, erst am 18. April 2023
entfallen ist. Selbst aus der Annahme, die Rekurrentin sei bis am 17. April
2023 reiseunfähig gewesen, könnten die Rekurrierenden aber nichts zu ihren
Gunsten ableiten, weil die Dauer des Visums dadurch nicht automatisch
verlängert worden wäre. Die Reiseunfähigkeit hätte bloss einen Grund für eine
Verlängerung des Visums durch die zuständige Behörde dargestellt (vgl. Art. 33
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; Art. 11 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine solche ist
aber bis und mit dem 18. April 2023 (noch) nicht erfolgt. Auch auf die
Bestätigung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 19. April 2023, mit
welcher ihr die Duldung ihres Aufenthalts bis zum 30. April 2023 bestätigt
worden ist, können sich die Rekurrierenden zur Begründung eines der Wegweisung
am 18. April 2023 entgegenstehenden Aufenthaltsanspruchs nicht stützen, da
diese erst am Tag darauf und damit nach der Wegweisung ausgefertigt worden ist,
im Zeitpunkt der Wegweisung also noch nicht bestanden hat.
3.3 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die
Rekurrentin aus dem derzeit tobenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine
abzuleiten. Mit der freiwillig vorgesehenen Ausreise hat sie auch unter Beweis
gestellt, dass es ihr trotz diesem von ihr abgelehnten Krieg Russlands möglich
und zumutbar ist, in ihre Heimat zu reisen und sich dort aufzuhalten.
3.4 Schliesslich können die Rekurrierenden in
diesem Verfahren auch aus dem Bestand ihrer persönlichen Verbindung nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt darauf hat der Rekurrent im Kanton Luzern
ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin gestellt. Die
entsprechenden Voraussetzungen werden daher vom zuständigen Migrationsamt zu
beurteilen sein. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für
einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid grundsätzlich im
Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Die zuständige kantonale Behörde kann
den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter prozeduraler Aufenthalt)
aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt
werden (Art. 17 Abs. 2 AIG). Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch
verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der
Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28.
November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9.
Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E.
3.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht erfüllt.
Insbesondere lässt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten,
den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der
Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3,
VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3). Schliesslich ist der
entsprechende Entscheid von der zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
zuständigen Behörde, nicht aber von der Grenzschutzbehörde vorzunehmen
(VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4).
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 800.– (§ 30 Abs.1 VRPG; § 23 Abs.1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.