VD.2023.97
Zwei Tage Arrest in einer besonderen Zelle sowie Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten
4. März 2024Deutsch16 min
19. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.97
URTEIL
vom 4. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Untersuchungsgefängnis Olten,
Rötzmattweg 133,
4600 Olten
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt und Notar,
[...]
gegen
Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Mai 2023
betreffend zwei
Tage Arrest in einer besonderen Zelle sowie Entzug der
Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) befand sich bis am 3. Januar 2023 im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.
Mit
Verfügung vom 21. November 2022 ordnete das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
(Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug,
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt) aufgrund einer Pflichtverletzung von A____
durch unangebrachte Äusserungen (Beschimpfung/Ehrverletzung) nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs als Disziplinarmassnahme gegenüber dem
Rekurrenten zwei Tage Arrest in einer besonderen Zelle an.
Mit
Entscheid vom 28. April 2023 wies die Departementsvorsteherin des Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den mit Eingabe vom 21. Dezember 2022
erhobenen Rekurs gegen die obgenannte Verfügung vom 21. November 2022 ab.
Gegen
diesen Entscheid hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 10. Mai 2023
Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziffer 1) sowie eine
Entschädigung für den unrechtmässigen Arrest von 2 Tagen (Ziffer 2).
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Ziffer 3). Darüber hinaus sei ihm im vorliegenden Verfahren die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziffer 4). Mit Eingabe vom
19. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige
Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt.
Zwar
wurde die verfügte Disziplinarmassnahme mittlerweile bereits vollzogen und der
Rekurrent befindet sich nach einer Verlegung nicht mehr im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Jedoch ist nicht auszuschliessen, dass sich
die der Disziplinarstrafe zugrundeliegende oder eine ähnliche Situation
inskünftig erneut ergeben könnte, weshalb der Rekurrent ein
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Entscheids bzw. Aufhebung der
gegen ihn ausgesprochenen Sanktion hat. Daraus folgt, dass trotz des fehlenden
aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den gemäss § 13 VRPG
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden kann.
Soweit
der Rekurrent eine Entschädigung für den Arrest verlangt, ist hingegen –
unabhängig davon, ob der zweitägige Arrest gegenüber ihm zu Recht angeordnet
wurde – auf sein Begehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung
des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, HG, SG
161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses bei den ordentlichen Gerichten geltend
zu machen.
Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit lediglich soweit dieser die
Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 28. April 2023 betrifft (Ziffer 1 und 4 der Rechtsbegehren des
Rekurrenten), einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.
April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat
denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, die Äusserung des Rekurrenten gegenüber einer weiblichen
Aufsichtsperson: «Heute habe ich gar nicht gehört wie Sie aufgeschlossen
haben. Habe ich so lange geschlafen? Es wäre auch schön gewesen, wenn Sie sich
zu mir gelegt hätten um zu kuscheln» sei eindeutig unanständig und
respektlos gewesen. Der Rekurrent habe sich gegenüber der Aufsichtsperson
unbestrittenermassen unangebracht geäussert. Sowohl die Anordnung als auch die
Dauer der durch das Untersuchungsgefängnis angeordneten Disziplinarsanktion des
Arrestes von 2 Tagen erweise sich als recht- und verhältnismässig.
Des
Weiteren erwog die Vorinstanz bezüglich des Entzugs der
Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten, dass dieser an sich ebenfalls hätte verfügt
werden müssen. Es bestehe aber ein enger Zusammenhang zum angeordneten Arrest,
weil die Aufhebung der Tätigkeit als Kalfaktor aufgrund des angeordneten
Arrests von zwei Tagen erfolgt sei und der Rekurrent nach dem Arrest ebenfalls
nicht erneut zur Arbeit zugelassen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei
der vorliegende Fall so zu beurteilen, wie wenn das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt den Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit explizit verfügt
hätte. Durch die vom Rekurrenten getätigte Äusserung gegenüber der
Aufsichtsperson habe dieser das Vertrauensverhältnis gegenüber sämtlichen
weiblichen Aufsichtspersonen zerrüttet. Vor dem Hintergrund und da der maximal
mögliche Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit bei drei Monaten liege,
erweise sich vorliegend der angeordnete Entzug von 43 Tagen als
verhältnismässig.
2.2 Der
Rekurrent macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, er bestreite die
vorgeworfene Äusserung in diesem Sinne bzw. mit diesem Wortlaut getätigt zu
haben. Für den Fall, dass der vorgebrachte Wortlaut als bewiesen erachtet
werden sollte, macht er geltend, die rechtliche Einordnung als
Pflichtverletzung der unangebrachten Äusserung sei unzutreffend. Es handle sich
um reine Polemik, seine angebliche Aussage so zu würdigen, dass sie das Vertrauensverhältnis
zu sämtlichen weiblichen Aufsichtspersonen zerrüttet habe. Eine solche
Äusserung wäre nur zwischen zwei Personen gefallen und tangiere die übrigen
Aufsichtspersonen nicht. Entgegen der Vorinstanz sei zudem nicht unerheblich,
ob es sich um eine Beschimpfung bzw. Ehrverletzung handle – wie ursprünglich
vorgeworfen – oder um ein unanständiges Benehmen gemäss Hausordnung, wie der
Vorwurf später gelautet habe. Es gehe nicht an, den Vorhalt inklusive die
gesetzliche Grundlage in willkürlicher Art und Weise abzuändern. Zudem
beanstandet der Rekurrent, dass die Disziplinarmassnahme nicht verhältnismässig
sei. Schliesslich sei es bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
unverständlich, dass die Vorinstanz auf Belegen beharre, obwohl er sich seit
nunmehr über 3 Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befinde. Seine
Mittellosigkeit sei angesichts dieser langen Haftdauer und seiner bestehenden
Schulden evident.
3.
3.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden zunächst die am 21. November 2022
angeordnete Disziplinarmassnahme des Arrests von 2 Tagen sowie der Entzug der
Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit von 43 Tagen.
3.2 Gegen
Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können
Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs,
StGB, SR 311.0). Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 Abs. 2 StGB der
Verweis; der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel,
der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; die Busse sowie der Arrest
als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. Die Kantone erlassen für den Straf-
und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die
Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt
das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen
hat der Kanton Basel-Stadt das Gesetz über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200)
sowie die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG
258.210) erlassen.
Das
Disziplinarrecht für die Justizvollzugsanstalten im Kanton Basel-Stadt ist
zunächst in den §§ 17 ff. JVG geregelt. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG können gegen
eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen
Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere
Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der
Vollzugseinrichtung verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden. Bei
der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der
Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten
im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen
Person berücksichtigt (Abs. 2). § 18 Abs. 1 JVG enthält sodann eine Auflistung
von verschiedenen Pflichtverletzungen, die Grundlage für eine Sanktionierung
darstellen können. Der Einschub «insbesondere» im Einleitungssatz der
Bestimmung macht deutlich, dass es sich um keine abschliessende Auflistung
handelt. Die Regelung gemäss § 11 Abs. 2 JVV sowie § 29 Abs. 2 der Hausordnung
des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 1. Januar 2022 verpflichten das
Personal der Vollzugseinrichtung sowie die eingewiesenen Personen, sich mit
Anstand und Respekt zu begegnen.
Beim
Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten gemäss § 19 JVG handelt es sich
ebenfalls um eine Disziplinarmassnahme. Die Möglichkeit zur
Arbeitsbeschäftigung kann gemäss § 19 Abs. 1 lit. e JVG bis zu 3 Monaten
entzogen werden.
3.3 Hinsichtlich
des Sachverhalts bestreitet der Rekurrent zunächst den ihm vorgeworfenen
Wortlaut der infrage stehenden Aussage gegenüber der Aufsichtsperson.
Unangebrachte
Äusserungen gegenüber dem Personal können die in einer Strafanstalt herrschende
Ordnung in erheblichem Ausmass gefährden. Zwar gilt grundsätzlich die
Unschuldsvermutung. Mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss aber für die
Anordnung von sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen
nicht nachgewiesen sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien
vorliegen und die Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko
zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf
VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).
Den
Akten ist einem Rapport vom 19. November 2022, 08:15 Uhr, und einem
Erfassungsblatt der Kadergruppe vom 19. November 2022 zu entnehmen, dass der
Rekurrent die Aussage in diesem Wortlaut gemacht haben soll. Diese Dokumente
sind vom Rekurrenten zwar nicht unterschrieben bzw. die darin festgehaltene
Aussage nicht von ihm bestätigt. Es gibt keine Hinweise und es ist auch kein Grund
ersichtlich, weshalb verschiedene Personen im Untersuchungsgefängnis dies
falsch festgehalten haben sollten. Der Rapport wurde von der betroffenen
Aufsichtsperson B____ selber verfasst und unterschrieben. Dem Rekurrenten wurde
dann offensichtlich das rechtliche Gehör von [...] und damit einer anderen
Person gewährt, die die Aussagen des Rekurrenten festgehalten hat, wonach er
die Aussage getätigt, aber als Witz gemeint habe. Zudem ergibt sich aus den
Akten, dass der Rekurrent – was er bestreitet – bereits früher durch
unangebrachte Äusserungen gegenüber einer weiblichen Aufsichtsperson negativ
aufgefallen sein soll. So soll er gemäss der Ergänzung zum Rapport vom 19.
November 2022 eine Aufseherin gefragt haben, was er tun soll, dass er sie
draussen sehen könne. All dies berücksichtigend liegen eine ganze Reihe den
Rekurrenten erheblich belastende Indizien vor, sodass im Rahmen einer
Gesamtwürdigung davon auszugehen ist, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen
Aussagen tatsächlich so gemacht wurden.
3.4 Sodann
ist die rechtliche Einordnung der Pflichtverletzung durch die Vorinstanz nicht
zu beanstanden. Durch seine unangebrachte Äusserung gegenüber der
Aufsichtsperson hat der Rekurrent vorliegend in schuldhafter Weise gegen § 11 Abs. 2 JVV sowie § 29 der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt
verstossen und damit eine Pflichtverletzung nach § 18 JVG begangen. Der Einwand
des Rekurrenten, es handle sich um die Anwendung einer anderen gesetzlichen
Grundlage, womit sein rechtliches Gehör verletzt sei, trifft nicht zu.
Das
Justizvollzugsgesetz nennt in § 17 Grundsätze gegen welche eingewiesene
Personen nicht verstossen dürfen, ansonsten Disziplinarsanktionen angeordnet
werden können. Für diese Grundsätze wird in dieser Bestimmung u.a. auf das JVG
selber und dessen Ausführungsbestimmungen, also die JVV, und die Hausordnung
verwiesen. Mit der Angabe dieser Bestimmung in der Verfügung vom 21. November
2022 wurde also die korrekte gesetzliche Grundlage genannt und angewandt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich also nicht vor. Im
Übrigen wäre eine solche Verletzung – selbst wenn sie vorgelegen hätte – mit
dem Weiterzug und der nun nachgeholten Überprüfung durch das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht geheilt.
3.5 Bei
dieser Ausgangslage ist hinsichtlich des rechtlichen Gehörs nicht entscheidend,
zu welcher Pflichtverletzung (Beschimpfung bzw. Ehrverletzung oder Verstoss
gegen die Hausordnung bzw. Anstand und Respekt) die Äusserung schlussendlich
konkret zugeordnet wurde. Erheblich erscheint vielmehr, dass der zu
beurteilende Sachverhalt in der Verfügung vom 21. November 2022 vollständig
festgehalten wurde. Des Weiteren ist unabhängig davon, ob der Entzug der
Arbeitsbeschäftigung verfügt wurde oder nicht, dieser von der Vorinstanz
materiell beurteilt worden. Bei dieser Sachlage kann vorliegend offenbleiben,
ob dafür bereits durch das Untersuchungsgefängnis eine förmliche Verfügung
notwendig gewesen wäre (vgl. VGE VD.2022.260 vom 24. August 2023 E. 2.3)
4.
4.1 Bei
der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der
Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten
im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen
Person berücksichtigt (§ 17 Abs. 2 JVG). Eine mögliche Disziplinarsanktion bei
Pflichtverletzungen ist unter anderem der Arrest in einer besonderen Zelle bis
zu zehn Tagen (§ 19 Abs. 1 lit. h JVG).
Die
Disziplinarmassnahmen des Arrests und der Entzug der Arbeitsbeschäftigung
wurden aufgrund der begangenen Pflichtverletzung zurecht ausgesprochen und
erweisen sich zudem als verhältnismässig. Es kann zur Begründung zunächst auf
die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid S. 5–8). Hervorzuheben ist, dass vorliegend mit dem Arrest zwar die
schwerste Sanktionsart verfügt wurde, sich jedoch die Dauer mit zwei Tagen am
unteren Rand der Zeitskala befindet. Unangebrachte Äusserungen gegenüber dem
Personal können die in einer Strafanstalt herrschende Ordnung gefährden. Die
vorliegende Äusserung des Rekurrenten qualifizierte die Vorinstanz richtigerweise
als leichten Verstoss, da der Rekurrent dabei weder aggressiv noch
handgreiflich wurde. Laut der Disziplinarmassnahmetabelle des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (vgl. Merkblatt 9a) werden bei einem
leichten Verstoss 2 Tage und bei einem schweren Verstoss 3-5 Tage Arrest angeordnet.
Dies berücksichtigend erscheinen 2 Tage Arrest im vorliegenden Fall als
angemessene Sanktion.
4.2 Die
Freistellung von der Funktion als Kalfaktor ist aufgrund des ungebührlichen
Verhaltens des Rekurrenten ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Kalfaktor
handelt es sich um eine Hilfskraft, die Hilfsdienste insbesondere für die
Insassen leistet. Diese Funktion erfordert ein bestehendes Verantwortungs- und
Vertrauensverhältnis zum Gefängnispersonal, welches nach dem Vorfall nicht mehr
gegeben war. Die effektive Dauer des Entzugs der Arbeitsbeschäftigung dauerte
vom 22. November 2022 bis zum 3. Januar 2023 und damit 43 Tage. Vor dem
Hintergrund, dass das Verantwortungs- und Vertrauensverhältnis zum weiblichen
Aufsichtspersonal nicht mehr vorhanden war und der maximal mögliche Entzug der
Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit bei drei Monaten liegt, erweist sich
vorliegend der Entzug von 43 Tagen ebenfalls als verhältnismässig.
4.3 Demnach
ist festzuhalten, dass die Anordnung und die Dauer von zwei Tagen Arrest, die
Freistellung von der Funktion als Kalfaktor sowie der Entzug der
Arbeitsbeschäftigung von 43 Tagen als Disziplinarmassnahme recht- und
verhältnismässig erfolgten.
5.
5.1 Gemäss
den obigen Erwägungen erweist sich der Rekurs bezüglich Ziffer 1 des
Rechtsbegehrens als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 600.– grundsätzlich dem
Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 365 ff.).
Der
Rekurrent befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits seit
über 3 Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es ist gerichtsnotorisch,
dass in dieser Konstellation grundsätzlich von einer Mittellosigkeit auszugehen
ist. Der Rekurrent hat zudem vor der Vorinstanz ein mit Eingabe vom 31. März
2023 ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und darin
mit Unterschrift deklariert, er verfüge weder über ein Einkommen noch über ein
Vermögen. Ausserdem seien diverse Schulden vorhanden. Da der vorliegende Rekurs
auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu
bewilligen. Dies führt dazu, dass dessen Kosten zu Lasten des Staates gehen.
5.3 Was
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betrifft, so
hat der Rekurrent – wie bereits erwähnt – ein ausgefülltes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Aufgrund der Inhaftierung sei es ihm
nicht möglich, weitere Unterlagen zu beschaffen, die Mittellosigkeit und
Verschuldung würde jedoch aus dem Umstand der langjährigen Inhaftierung
unbestrittenermassen hervorgehen.
Die
zur Begründung der Mittellosigkeit vorgetragene Argumentation (vgl. oben E.
5.2) gilt in gleicher Weise auch für das Verfahren vor der Vorinstanz, weswegen
der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen ist. Der Rekurrent hat demnach für das
Verfahren vor der Vorinstanz ebenfalls als mittellos zu gelten. Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates.
5.4 Dem
Rechtsbeistand des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, [...], ist zudem
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da von ihm keine Honorarnote
eingereicht wurde, ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Angemessen
erscheint vorliegend für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Aufwand von 6
Stunden à CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST. Ebenso ist
dem Rechtsbeistand des Rekurrenten aufgrund der obigen Erwägungen eine
Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten, welche auf 7
Stunden (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST festgelegt wird. Für
die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 28. April 2023 wird hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung
des Rekurses) bestätigt.
In Gutheissung des Rekurses
hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege) und Dispositiv-Ziffer 3 (Auferlegung einer reduzierten
Spruchgebühr) gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsbeistand [...] wird von der
Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'400.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, somit insgesamt CHF
1'507.80, ausgerichtet.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor
Appellationsgericht mit einer Gebühr von CHF 600.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsbeistand [...] wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren vor Appellationsgericht zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit insgesamt
CHF 1'292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug,
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.