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Entscheid

VD.2023.97

Zwei Tage Arrest in einer besonderen Zelle sowie Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten

4. März 2024Deutsch16 min

19. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.97

URTEIL

vom 4. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Untersuchungsgefängnis Olten,

Rötzmattweg 133,

4600 Olten

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt und Notar,

[...]

gegen

Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Mai 2023

betreffend zwei

Tage Arrest in einer besonderen Zelle sowie Entzug der

Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) befand sich bis am 3. Januar 2023 im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

Mit

Verfügung vom 21. November 2022 ordnete das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

(Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug,

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt) aufgrund einer Pflichtverletzung von A____

durch unangebrachte Äusserungen (Beschimpfung/Ehrverletzung) nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs als Disziplinarmassnahme gegenüber dem

Rekurrenten zwei Tage Arrest in einer besonderen Zelle an.

Mit

Entscheid vom 28. April 2023 wies die Departementsvorsteherin des Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den mit Eingabe vom 21. Dezember 2022

erhobenen Rekurs gegen die obgenannte Verfügung vom 21. November 2022 ab.

Gegen

diesen Entscheid hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 10. Mai 2023

Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.

Er

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziffer 1) sowie eine

Entschädigung für den unrechtmässigen Arrest von 2 Tagen (Ziffer 2).

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen (Ziffer 3). Darüber hinaus sei ihm im vorliegenden Verfahren die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziffer 4). Mit Eingabe vom

19. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und begehrte dessen kostenfällige

Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt.

Zwar

wurde die verfügte Disziplinarmassnahme mittlerweile bereits vollzogen und der

Rekurrent befindet sich nach einer Verlegung nicht mehr im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Jedoch ist nicht auszuschliessen, dass sich

die der Disziplinarstrafe zugrundeliegende oder eine ähnliche Situation

inskünftig erneut ergeben könnte, weshalb der Rekurrent ein

Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Entscheids bzw. Aufhebung der

gegen ihn ausgesprochenen Sanktion hat. Daraus folgt, dass trotz des fehlenden

aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den gemäss § 13 VRPG

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden kann.

Soweit

der Rekurrent eine Entschädigung für den Arrest verlangt, ist hingegen ­–

unabhängig davon, ob der zweitägige Arrest gegenüber ihm zu Recht angeordnet

wurde – auf sein Begehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung

des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, HG, SG

161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses bei den ordentlichen Gerichten geltend

zu machen.

Auf

den frist- und formgerechten Rekurs ist somit lediglich soweit dieser die

Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt vom 28. April 2023 betrifft (Ziffer 1 und 4 der Rechtsbegehren des

Rekurrenten), einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt

(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.

April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat

denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog, die Äusserung des Rekurrenten gegenüber einer weiblichen

Aufsichtsperson: «Heute habe ich gar nicht gehört wie Sie aufgeschlossen

haben. Habe ich so lange geschlafen? Es wäre auch schön gewesen, wenn Sie sich

zu mir gelegt hätten um zu kuscheln» sei eindeutig unanständig und

respektlos gewesen. Der Rekurrent habe sich gegenüber der Aufsichtsperson

unbestrittenermassen unangebracht geäussert. Sowohl die Anordnung als auch die

Dauer der durch das Untersuchungsgefängnis angeordneten Disziplinarsanktion des

Arrestes von 2 Tagen erweise sich als recht- und verhältnismässig.

Des

Weiteren erwog die Vorinstanz bezüglich des Entzugs der

Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten, dass dieser an sich ebenfalls hätte verfügt

werden müssen. Es bestehe aber ein enger Zusammenhang zum angeordneten Arrest,

weil die Aufhebung der Tätigkeit als Kalfaktor aufgrund des angeordneten

Arrests von zwei Tagen erfolgt sei und der Rekurrent nach dem Arrest ebenfalls

nicht erneut zur Arbeit zugelassen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei

der vorliegende Fall so zu beurteilen, wie wenn das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt den Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit explizit verfügt

hätte. Durch die vom Rekurrenten getätigte Äusserung gegenüber der

Aufsichtsperson habe dieser das Vertrauensverhältnis gegenüber sämtlichen

weiblichen Aufsichtspersonen zerrüttet. Vor dem Hintergrund und da der maximal

mögliche Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit bei drei Monaten liege,

erweise sich vorliegend der angeordnete Entzug von 43 Tagen als

verhältnismässig.

2.2 Der

Rekurrent macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, er bestreite die

vorgeworfene Äusserung in diesem Sinne bzw. mit diesem Wortlaut getätigt zu

haben. Für den Fall, dass der vorgebrachte Wortlaut als bewiesen erachtet

werden sollte, macht er geltend, die rechtliche Einordnung als

Pflichtverletzung der unangebrachten Äusserung sei unzutreffend. Es handle sich

um reine Polemik, seine angebliche Aussage so zu würdigen, dass sie das Vertrauensverhältnis

zu sämtlichen weiblichen Aufsichtspersonen zerrüttet habe. Eine solche

Äusserung wäre nur zwischen zwei Personen gefallen und tangiere die übrigen

Aufsichtspersonen nicht. Entgegen der Vor­instanz sei zudem nicht unerheblich,

ob es sich um eine Beschimpfung bzw. Ehrverletzung handle – wie ursprünglich

vorgeworfen – oder um ein unanständiges Benehmen gemäss Hausordnung, wie der

Vorwurf später gelautet habe. Es gehe nicht an, den Vorhalt inklusive die

gesetzliche Grundlage in willkürlicher Art und Weise abzuändern. Zudem

beanstandet der Rekurrent, dass die Disziplinarmassnahme nicht verhältnismässig

sei. Schliesslich sei es bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

unverständlich, dass die Vorinstanz auf Belegen beharre, obwohl er sich seit

nunmehr über 3 Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befinde. Seine

Mittellosigkeit sei angesichts dieser langen Haftdauer und seiner bestehenden

Schulden evident.

3.

3.1 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden zunächst die am 21. November 2022

angeordnete Disziplinarmassnahme des Arrests von 2 Tagen sowie der Entzug der

Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit von 43 Tagen.

3.2 Gegen

Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können

Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs,

StGB, SR 311.0). Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 Abs. 2 StGB der

Verweis; der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel,

der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; die Busse sowie der Arrest

als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. Die Kantone erlassen für den Straf-

und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die

Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt

das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen

hat der Kanton Basel-Stadt das Gesetz über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200)

sowie die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG

258.210) erlassen.

Das

Disziplinarrecht für die Justizvollzugsanstalten im Kanton Basel-Stadt ist

zunächst in den §§ 17 ff. JVG geregelt. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG können gegen

eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen

Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere

Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der

Vollzugseinrichtung verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden. Bei

der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der

Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten

im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen

Person berücksichtigt (Abs. 2). § 18 Abs. 1 JVG enthält sodann eine Auflistung

von verschiedenen Pflichtverletzungen, die Grundlage für eine Sanktionierung

darstellen können. Der Einschub «insbesondere» im Einleitungssatz der

Bestimmung macht deutlich, dass es sich um keine abschliessende Auflistung

handelt. Die Regelung gemäss § 11 Abs. 2 JVV sowie § 29 Abs. 2 der Hausordnung

des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 1. Januar 2022 verpflichten das

Personal der Vollzugseinrichtung sowie die eingewiesenen Personen, sich mit

Anstand und Respekt zu begegnen.

Beim

Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten gemäss § 19 JVG handelt es sich

ebenfalls um eine Disziplinarmassnahme. Die Möglichkeit zur

Arbeitsbeschäftigung kann gemäss § 19 Abs. 1 lit. e JVG bis zu 3 Monaten

entzogen werden.

3.3 Hinsichtlich

des Sachverhalts bestreitet der Rekurrent zunächst den ihm vorgeworfenen

Wortlaut der infrage stehenden Aussage gegenüber der Aufsichtsperson.

Unangebrachte

Äusserungen gegenüber dem Personal können die in einer Strafanstalt herrschende

Ordnung in erheblichem Ausmass gefährden. Zwar gilt grundsätzlich die

Unschuldsvermutung. Mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss aber für die

Anordnung von sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen

nicht nachgewiesen sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien

vorliegen und die Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko

zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf

VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).

Den

Akten ist einem Rapport vom 19. November 2022, 08:15 Uhr, und einem

Erfassungsblatt der Kadergruppe vom 19. November 2022 zu entnehmen, dass der

Rekurrent die Aussage in diesem Wortlaut gemacht haben soll. Diese Dokumente

sind vom Rekurrenten zwar nicht unterschrieben bzw. die darin festgehaltene

Aussage nicht von ihm bestätigt. Es gibt keine Hinweise und es ist auch kein Grund

ersichtlich, weshalb verschiedene Personen im Untersuchungsgefängnis dies

falsch festgehalten haben sollten. Der Rapport wurde von der betroffenen

Aufsichtsperson B____ selber verfasst und unterschrieben. Dem Rekurrenten wurde

dann offensichtlich das rechtliche Gehör von [...] und damit einer anderen

Person gewährt, die die Aussagen des Rekurrenten festgehalten hat, wonach er

die Aussage getätigt, aber als Witz gemeint habe. Zudem ergibt sich aus den

Akten, dass der Rekurrent – was er bestreitet – bereits früher durch

unangebrachte Äusserungen gegenüber einer weiblichen Aufsichtsperson negativ

aufgefallen sein soll. So soll er gemäss der Ergänzung zum Rapport vom 19.

November 2022 eine Aufseherin gefragt haben, was er tun soll, dass er sie

draussen sehen könne. All dies berücksichtigend liegen eine ganze Reihe den

Rekurrenten erheblich belastende Indizien vor, sodass im Rahmen einer

Gesamtwürdigung davon auszugehen ist, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen

Aussagen tatsächlich so gemacht wurden.

3.4 Sodann

ist die rechtliche Einordnung der Pflichtverletzung durch die Vorinstanz nicht

zu beanstanden. Durch seine unangebrachte Äusserung gegenüber der

Aufsichtsperson hat der Rekurrent vorliegend in schuldhafter Weise gegen § 11 Abs. 2 JVV sowie § 29 der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt

verstossen und damit eine Pflichtverletzung nach § 18 JVG begangen. Der Einwand

des Rekurrenten, es handle sich um die Anwendung einer anderen gesetzlichen

Grundlage, womit sein rechtliches Gehör verletzt sei, trifft nicht zu.

Das

Justizvollzugsgesetz nennt in § 17 Grundsätze gegen welche eingewiesene

Personen nicht verstossen dürfen, ansonsten Disziplinarsanktionen angeordnet

werden können. Für diese Grundsätze wird in dieser Bestimmung u.a. auf das JVG

selber und dessen Ausführungsbestimmungen, also die JVV, und die Hausordnung

verwiesen. Mit der Angabe dieser Bestimmung in der Verfügung vom 21. November

2022 wurde also die korrekte gesetzliche Grundlage genannt und angewandt. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich also nicht vor. Im

Übrigen wäre eine solche Verletzung – selbst wenn sie vorgelegen hätte – mit

dem Weiterzug und der nun nachgeholten Überprüfung durch das

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht geheilt.

3.5 Bei

dieser Ausgangslage ist hinsichtlich des rechtlichen Gehörs nicht entscheidend,

zu welcher Pflichtverletzung (Beschimpfung bzw. Ehrverletzung oder Verstoss

gegen die Hausordnung bzw. Anstand und Respekt) die Äusserung schlussendlich

konkret zugeordnet wurde. Erheblich erscheint vielmehr, dass der zu

beurteilende Sachverhalt in der Verfügung vom 21. November 2022 vollständig

festgehalten wurde. Des Weiteren ist unabhängig davon, ob der Entzug der

Arbeitsbeschäftigung verfügt wurde oder nicht, dieser von der Vorinstanz

materiell beurteilt worden. Bei dieser Sachlage kann vorliegend offenbleiben,

ob dafür bereits durch das Untersuchungsgefängnis eine förmliche Verfügung

notwendig gewesen wäre (vgl. VGE VD.2022.260 vom 24. August 2023 E. 2.3)

4.

4.1 Bei

der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der

Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten

im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen

Person berücksichtigt (§ 17 Abs. 2 JVG). Eine mögliche Disziplinarsanktion bei

Pflichtverletzungen ist unter anderem der Arrest in einer besonderen Zelle bis

zu zehn Tagen (§ 19 Abs. 1 lit. h JVG).

Die

Disziplinarmassnahmen des Arrests und der Entzug der Arbeitsbeschäftigung

wurden aufgrund der begangenen Pflichtverletzung zurecht ausgesprochen und

erweisen sich zudem als verhältnismässig. Es kann zur Begründung zunächst auf

die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener

Entscheid S. 5–8). Hervorzuheben ist, dass vorliegend mit dem Arrest zwar die

schwerste Sanktionsart verfügt wurde, sich jedoch die Dauer mit zwei Tagen am

unteren Rand der Zeitskala befindet. Unangebrachte Äusserungen gegenüber dem

Personal können die in einer Strafanstalt herrschende Ordnung gefährden. Die

vorliegende Äusserung des Rekurrenten qualifizierte die Vorinstanz richtigerweise

als leichten Verstoss, da der Rekurrent dabei weder aggressiv noch

handgreiflich wurde. Laut der Disziplinarmassnahmetabelle des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (vgl. Merkblatt 9a) werden bei einem

leichten Verstoss 2 Tage und bei einem schweren Verstoss 3-5 Tage Arrest angeordnet.

Dies berücksichtigend erscheinen 2 Tage Arrest im vorliegenden Fall als

angemessene Sanktion.

4.2 Die

Freistellung von der Funktion als Kalfaktor ist aufgrund des ungebührlichen

Verhaltens des Rekurrenten ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Kalfaktor

handelt es sich um eine Hilfskraft, die Hilfsdienste insbesondere für die

Insassen leistet. Diese Funktion erfordert ein bestehendes Verantwortungs- und

Vertrauensverhältnis zum Gefängnispersonal, welches nach dem Vorfall nicht mehr

gegeben war. Die effektive Dauer des Entzugs der Arbeitsbeschäftigung dauerte

vom 22. November 2022 bis zum 3. Januar 2023 und damit 43 Tage. Vor dem

Hintergrund, dass das Verantwortungs- und Vertrauensverhältnis zum weiblichen

Aufsichtspersonal nicht mehr vorhanden war und der maximal mögliche Entzug der

Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeit bei drei Monaten liegt, erweist sich

vorliegend der Entzug von 43 Tagen ebenfalls als verhältnismässig.

4.3 Demnach

ist festzuhalten, dass die Anordnung und die Dauer von zwei Tagen Arrest, die

Freistellung von der Funktion als Kalfaktor sowie der Entzug der

Arbeitsbeschäftigung von 43 Tagen als Disziplinarmassnahme recht- und

verhältnismässig erfolgten.

5.

5.1 Gemäss

den obigen Erwägungen erweist sich der Rekurs bezüglich Ziffer 1 des

Rechtsbegehrens als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 600.– grundsätzlich dem

Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 365 ff.).

Der

Rekurrent befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits seit

über 3 Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es ist gerichtsnotorisch,

dass in dieser Konstellation grundsätzlich von einer Mittellosigkeit auszugehen

ist. Der Rekurrent hat zudem vor der Vorinstanz ein mit Eingabe vom 31. März

2023 ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und darin

mit Unterschrift deklariert, er verfüge weder über ein Einkommen noch über ein

Vermögen. Ausserdem seien diverse Schulden vorhanden. Da der vorliegende Rekurs

auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Rekurrenten die

unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu

bewilligen. Dies führt dazu, dass dessen Kosten zu Lasten des Staates gehen.

5.3 Was

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betrifft, so

hat der Rekurrent – wie bereits erwähnt – ein ausgefülltes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Aufgrund der Inhaftierung sei es ihm

nicht möglich, weitere Unterlagen zu beschaffen, die Mittellosigkeit und

Verschuldung würde jedoch aus dem Umstand der langjährigen Inhaftierung

unbestrittenermassen hervorgehen.

Die

zur Begründung der Mittellosigkeit vorgetragene Argumentation (vgl. oben E.

5.2) gilt in gleicher Weise auch für das Verfahren vor der Vorinstanz, weswegen

der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen ist. Der Rekurrent hat demnach für das

Verfahren vor der Vorinstanz ebenfalls als mittellos zu gelten. Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates.

5.4 Dem

Rechtsbeistand des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, [...], ist zudem

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da von ihm keine Honorarnote

eingereicht wurde, ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Angemessen

erscheint vorliegend für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Aufwand von 6

Stunden à CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST. Ebenso ist

dem Rechtsbeistand des Rekurrenten aufgrund der obigen Erwägungen eine

Entschädigung für das vor­instanzliche Verfahren auszurichten, welche auf 7

Stunden (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST festgelegt wird. Für

die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt vom 28. April 2023 wird hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung

des Rekurses) bestätigt.

In Gutheissung des Rekurses

hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege) und Dispositiv-Ziffer 3 (Auferlegung einer reduzierten

Spruchgebühr) gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens infolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Dem Rechtsbeistand [...] wird von der

Vorinstanz für das vor­instanzliche Verfahren zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'400.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, somit insgesamt CHF

1'507.80, ausgerichtet.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor

Appellationsgericht mit einer Gebühr von CHF 600.– zulasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsbeistand [...] wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren vor Appellationsgericht zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit insgesamt

CHF 1'292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug,

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.