VD.2023.99
Gartenterrasse
4. Juni 2024Deutsch25 min
(Rekurrentin) die Bewilligung zur Errichtung einer Gartenterrasse für eine Aussenbewirtung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.99
URTEIL
vom 4.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
D____
Beigeladener 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 26. April 2023
betreffend Gartenterrasse
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 beantragte die A____
(Rekurrentin) die Bewilligung zur Errichtung einer Gartenterrasse für eine Aussenbewirtung
im Hof der Liegenschaft [...], Basel. Das Baubegehren wurde am 17. März
2021 öffentlich aufgelegt. Bis zum Ablauf der Einsprachefrist am 16. April 2021
wurden zwei Einsprachen mit insgesamt 13 Unterschriften, darunter diejenigen
von B____, C____ und D____ (nachfolgend Beigeladene) erhoben. Mit Bauentscheid des
Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI) Nr. BBG [...] vom 22. August 2022
wurde das Baubegehren abgewiesen und mit Einspracheentscheiden vom gleichen Tag
wurden die eine Einsprache teilweise gutgeheissen und die andere abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.
Gegen den abweisenden Bauentscheid erhob die Rekurrentin
Rekurs bei der Baurekurskommission. Nach Durchführung eines Augenscheins wies
die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.
Gegen den Rekursentscheid der Baurekurskommission erhob die
Rekurrentin mit Anmeldung vom 21. Juni 2023 und Begründung vom 12. Juli 2023
Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es
seien der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und derjenige des Bau-
und Gastgewerbeinspektorats aufzuheben und es sei ihr die ersuchte Bewilligung
für die geplante Gartenanlage für Aussenbewirtung im Hof zu erteilen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 die Abweisung des
Rekurses. Auch die Beigeladenen beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 2.
August 2023 die Abweisung des Rekurses. Innert der ihr gesetzten Frist hat die Rekurrentin
keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Mit ihrer
schriftlichen Replik vom 30. Oktober 2023 hält die Rekurrentin an ihren
Anträgen fest. Seitens der Beigeladenen und der Baurekurskommission ist innert
der ihnen gesetzten Frist keine Duplik eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Baurekurskommission
unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG,
SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids und als Bauherrschaft von diesem berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das
öffentliche Recht korrekt angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
2.
2.1
Das BGI hat die Abweisung des Baubegehrens
der Rekurrentin mit der Belastung des
betreffenden Grundstücks mit einer Bau- und Nutzungsbeschränkung (Grün- und
Freiflächen) in Form einer Dienstbarkeit (ID.[...]) begründet. Diese lautet gemäss
Grundbucheintrag wie folgt:
«Auf der gemäss Bau-Entscheid Nr. [...]/00 des
Bauinspek[t]orates Basel-Stadt vom 3. Juli 2000 nicht von oberirdischen Bauten
in Anspruch genommenen Fläche dürfen keine weiteren oberirdischen Bauten oder
Anlagen erstellt werden. Ausgenommen sind einzelne unscheinbare Einrichtungen,
die mit dem Zweck der Grün- und Freifläche in engem Zusammenhang stehen, wie
z.B. Gartensitzplatz oder Kinderspielanlage.»
Das BGI hat hierauf gestützt ausgeführt,
dass die seinerzeitige Erteilung des Bauentscheids zum Hotelneubau und 11
Hofhäusern vom 3. Juli 2000 nur durch die Ausnahmebewilligung der
Vorsteherin des Baudepartements vom 23. Juni 2000 möglich gewesen
sei. Die erteilte Ausnahmebewilligung habe eine höhere Wandhöhe sowie
Geschosszahl zu Lasten der Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Grün- und
Freiflächen erlaubt. Die Dienstbarkeit habe der Familientauglichkeit des
Gevierts zu Gute kommen sollen. Eine Gartenterrasse mit Zweck der
Aussenbewirtung verringere die bestehende Grün- und Freifläche und stehe mit
dieser in keinem engen Zusammenhang, wie er etwa bei einer Kinderspielanlage
angenommen werde. Mit der im Baubegehren bezifferten Terrassenfläche sei sie
auch nicht als unscheinbare Einrichtung zu qualifizieren (Bauentscheid BGI vom
22.
August 2022, Ziff. 1).
2.2
Die Baurekurskommission hat sich in einem
ersten Abschnitt ihres Entscheids mit der Frage nach der Relevanz der
vorerwähnten Dienstbarkeit im Baubewilligungsverfahren befasst. Die Dienstbarkeit
stütze sich im vorliegenden Fall auf § 29 des Anhangs zum altrechtlichen
Hochbautengesetz (im Folgenden aAHBG) bzw. auf die gestützt darauf ergangene
Ausnahmebewilligung vom 23. Juni 2000. Die genannte Bestimmung auferlege dem
Grundeigentümer, der eine Ausnahmebewilligung erlangen möchte, die Pflicht,
eine zugunsten des Kantons lautende Dienstbarkeit auf seinem Grundstück zu
dulden. Wesentlich sei, dass eine solche Dienstbarkeit der Sicherung
öffentlicher Interessen diene (angefochtener Entscheid, E. 11). Dogmatisch
betrachtet beinhalte § 29 aAHBG eine mittelbare gesetzliche
Eigentumsbeschränkung, die sich auf öffentliches Recht stütze, im öffentlichen
Interesse liege und die vermittels einer Dienstbarkeit, mithin mit einem
Institut des Privatrechts, abgesichert werden solle. Dies führe zu einer
Vermischung von Privatrecht und öffentlichem Recht, die zwar der grundsätzlich
gebotenen Trennung dieser Rechtsgebiete widerspreche, in der Praxis aber
durchaus in Kauf genommen werde (E. 12). Im Kanton Basel-Stadt kämen Dienstbarkeiten,
die den Zweck hätten, öffentliche Interessen zu sichern, insbesondere in zwei
Ausprägungen regelmässig vor: Die erste Variante bestehe darin, dass eine
Personaldienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand errichtet werde
(beispielsweise ein öffentliches Wegrecht). Die zweite Variante bestehe darin,
dass eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten Grundstücks und
zulasten eines anderen (oft benachbarten) Grundstücks errichtet werde, mit der
beispielsweise ein Bauverbot begründet werde, das aufgrund der öffentlichen
Bauvorschriften eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer
Baubewilligung sei; in solchen Fällen werde zur Sicherung der öffentlichen
Interessen im Wortlaut der Dienstbarkeit explizit erwähnt, dass diese
Dienstbarkeit ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde nicht geändert oder
gelöscht werden dürfe. In beiden Varianten sei die (oftmals verwendete)
Bezeichnung «öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit» dogmatisch nicht zutreffend.
Es handle sich um Dienstbarkeiten, die der Sicherung öffentlicher Interessen
dienten. Im vorliegenden Fall liege die erstgenannte Variante vor (E. 13).
Im Verwaltungsverfahren gelte der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
ausnahmslos. Dies habe seinen Grund in der zwingenden Natur des
Verwaltungsrechts. Da die im vorliegenden Fall interessierende Dienstbarkeit
der Sicherung öffentlicher Interessen diene, sei die Bewilligungsbehörde,
welche das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, zur Berücksichtigung der
Dienstbarkeit im Baubewilligungsverfahren nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet gewesen (E. 15).
In einem zweiten Abschnitt ihres Entscheids hat sich die
Baurekurskommission mit dem Inhalt der bestehenden Dienstbarkeit befasst.
Gemäss ihrem Wortlaut seien «oberirdische Bauten und Anlagen» vom Verbot der
Dienstbarkeit erfasst. Als Bauten und Anlagen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG,
SR 700) seien jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten
Einrichtungen zu verstehen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stünden und geeignet seien, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich veränderten, die
Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigten. Das Bundesgericht stelle nicht
nur auf die Dimensionen eines Vorhabens ab, sondern gehe von einer
wirkungsbezogenen Betrachtungsweise aus. Die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung enumerierten Kriterien würden auf die geplante Aussenterrasse
offenkundig zutreffen: sie sei künstlich geschaffen, auf Dauer angelegt, stehe
in fester Beziehung zum Erdboden, führe aufgrund ihrer Dimension von 175 m2
(gemäss Terrassenkonzept 180 m2) zu erheblichen räumlichen
Veränderungen und zeitige aus der betrieblichen Nutzung resultierende
umweltbezogene Auswirkungen. Die geplante Aussenterrasse gehe in ihrer
Eigenschaft als Baute bzw. Anlage deutlich über das hinaus, was die Rekurrentin
unter «blosser Materialisierung und Nutzung der Freifläche» verstehe
(E. 23). Die Dienstbarkeit sehe einen Ausnahmevorbehalt vor, wonach einzelne
unscheinbare Einrichtungen, die mit dem Zweck der Grün- und Freifläche in engem
Zusammenhang stehen würden, wie z.B. ein Gartensitzplatz oder eine
Kinderspielanlage, zulässig sein sollten. Um von diesem Vorbehalt erfasst zu
werden, sei es somit im Sinne einer Grundvoraussetzung erforderlich, dass es
sich beim geplanten Vorhaben um eine «unscheinbare Einrichtung» handle. Gemäss
Duden bedeute unscheinbar «durch nichts Aufmerksamkeit auf sich ziehend und
daher nicht weiter auffallend, in Erscheinung tretend». Die Terrasse weise
gemäss Plänen bzw. Terrassenkonzept mit ihren ca. 175 bzw. 180 m2
und den auflageweise verfügten 52 Sitzplätzen eine beachtliche Grösse auf. Am
Augenschein habe sich die Dimension der geplanten Aussenterrasse eindrücklich
gezeigt: So sei insbesondere deutlich geworden, dass die Aussenterrasse, die
entlang der bereits bestehenden 25 Meter langen hofseitigen Fensterfront
aufgebaut werden solle, über eine in Relation zu den örtlichen Gegebenheiten
erhebliche Breite verfügen würde. Analoges habe sich mit Blick auf die Tiefe
gezeigt: Die Aussenterrasse solle kurz vor den oberirdisch in Erscheinung
tretenden Abluftrohren der darunter gelegenen Tiefgarage enden, was sich im
Rahmen des Augenscheins unter Berücksichtigung der vorgefundenen
Gesamtsituation als ausserordentlich ausladend präsentieren würde. Vor diesem
Hintergrund erheische die geplante Aussenterrasse aufgrund des vor Ort
vorgefundenen Gesamtbilds schon allein aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung
eine nicht unerhebliche Aufmerksamkeit und könne darum nicht als unscheinbare
Einrichtung qualifiziert werden. Neben der Dimension der Aussenterrasse würden
diese aufgrund der mit der Nutzung durch regelmässig bis zu 52 gastronomisch
bediente Personen verbundenen betriebsbedingten Auswirkungen eine nicht
unerhebliche Aufmerksamkeit erregen, weswegen von Unscheinbarkeit auch mit
Blick auf den letztgenannten Aspekt keine Rede sein könne. Daran könnten auch
die Pläne der Rekurrentin einer zusätzlichen Begrünung und damit verbundenen teilweisen
Verdeckung der Aussenterrasse nichts ändern, da die Dienstbarkeit die
Freifläche erhalten wolle. Auch wenn man die Aussenterrasse, wie von der
Rekurrentin vorgebracht, als Gartensitzplatz im Sinne der Dienstbarkeit
qualifizieren würde, so müsse doch auch ein solcher die Grundbedingung der
Unscheinbarkeit erfüllen, was hier aus den genannten Gründen nicht der Fall
sei. Weil somit bereits die Grundvoraussetzung der Unscheinbarkeit offenkundig
nicht erfüllt sei, müsse sich vorliegend mit dem ebenfalls von der
Dienstbarkeit geforderten engen Zusammenhang zwischen der unscheinbaren
Einrichtung und dem Zweck der Grün- und Freiflächen sowie mit den
diesbezüglichen Parteivorbringen nicht mehr auseinandergesetzt werden
(E. 24).
3.
3.1
Die Rekurrentin macht in ihrer
Rekursbegründung zunächst geltend, dass die Dienstbarkeit im Baubewilligungsverfahren
entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen nicht zu beachten sei. § 48 Abs. 2 der
Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) schreibe ausdrücklich vor,
dass privatrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten (Rekursbegründung,
Rz 8). Diese Vorschrift gelte unbesehen davon, wer
Dienstbarkeitsberechtigter sei und somit auch dann, wenn das Gemeinwesen Rechte
und/oder Pflichten aus einer Dienstbarkeit ableite. Entsprechende
Beanstandungen hätten nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren gehört werden
können und hätten ins Zivilverfahren verwiesen werden müssen (Rz 9). Eine andere
Auslegung von § 48 Abs. 2 BPV finde im Gesetz keine Stütze, sodass die Vorinstanzen
diese Bestimmung verletzt hätten, indem sie aus einem zivilrechtlichen
Rechtsinstitut abgeleitete Rechte im öffentlich-rechtlichen Verfahren gehört
und zur Anwendung gebracht hätten und sich die Entscheidkompetenz des
Zivilrichters eigenmächtig angemasst hätten (Rz 11). Die mit der damaligen
Ausnahmebewilligung einhergehende Beschränkungen seien im vorliegenden
öffentlichen Verfahren mithin einzig nach Massgabe der im damaligen Entscheid
selbst enthaltenen Erwägungen und Anordnungen zu beurteilen und nicht nach dem
Wortlaut der zivilrechtlichen Dienstbarkeit (Rz 12).
3.2
Den Vorbringen der Rekurrentin kann nicht
gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass privatrechtliche Ansprüche im
Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (§ 48 Abs. 2 BPV; VGE VD.2016.104 vom 21. Dezember 2017
E. 6). Ausgeschlossen ist damit aber nur die Berücksichtigung von
Ansprüchen, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben. Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid aber mit ausführlicher und
zutreffender Begründung dargelegt, dass die vorliegend zu beachtende
Baubeschränkung ihre Grundlage eben nicht im Privatrecht, sondern in
öffentlichen Recht hat, auch wenn zur Absicherung und Perpetuierung der
Beschränkung auch das privatrechtliche Institut der Dienstbarkeit zur Anwendung
gelangte. Die hier strittige Beschränkung hat ihre Grundlage in § 29 aAHBG,
welche Bestimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung vom
23.
Juni 2000 wie folgt lautete:
«Die
Freiräume und Grünflächen, die zur Erhaltung von Ausnahmebewilligungen geschaffen
werden, müssen erhalten und durch Dienstbarkeiten zugunsten des Kantons vor
jeder späteren Überbauung gesichert werden».
Mit dem Bauentscheid vom 3. Juli 2000 wurde der damaligen
Bauherrschaft der Abbruch eines Fabrikationsgebäudes und der Neubau eines
Hotels mit unterirdischer Autoeinstellhalle sowie 11 Hofhäusern (11 Wohnungen)
bewilligt. Eine Ausnahmebewilligung war erforderlich aufgrund der diversen
Abweichungen von den damals geltenden Bauvorschriften (u.a. grössere
Geschosszahl, grössere Bautiefe und eine grössere Ausladung des Vordaches.). In
Ziffer 1.1.2 des damaligen Bauentscheids wurde Folgendes festgehalten: «Vor
Baubeginn sind die Grün- und Freiflächen, welche zur Erlangung der
Ausnahmebewilligung gesichert werden müssen, durch ein Grünflächenservitut
gemäss § 29 AHBG zugunsten des Kantons vor jeder späteren Überbauung zu
sichern. Eine Kopie der Anmeldung beim Grundbuchamt ist dem Bauinspektor unter
Beilage des Textes zuzustellen.» Das in der Folge erstellte
«Grünflächenservitut» hat somit seine Grundlage nicht im Privatrecht, sondern
vielmehr im öffentlichen Baurecht. Es war und ist Teil der Baubewilligung aus
dem Jahr 2000, auch wenn im Einklang mit dem damaligen Hochbautengesetz zur
Sicherung der öffentlich-rechtlichen Bedingung resp. Auflage die Form einer
(privatrechtlichen) Dienstbarkeit vorgeschrieben war, was auch so umgesetzt
wurde. Die im vorliegend beurteilten Baubegehren beurteilte Dienstbarkeit dient
daher, wie von den Vorinstanzen aufgezeigt (angefochtener Entscheid,
Rz 11 ff.), öffentlichen Interessen. Die Dienstbarkeit und somit auch
der damit geschützte Rechtsanspruch haben zudem ihre Grundlage im öffentlichen
Recht, hier einer Baubewilligung gestützt auf die entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Gesetzesvorschriften. Es handelt sich somit im Ergebnis
um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche gestützt auf die
Baubewilligung auch ohne Grundbucheintrag gilt (Art. 680 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]; BGE 111 Ia 182 E. 4 und 144 III 88
E. 5.3). Ihre Durchsetzung ist ungeachtet allfälliger bestehender
dinglicher oder obligatorischer Sicherungen Sache der Baupolizeibehörden (BGE 144 III 88 E. 5.3 mit Hinweis auf BGer 1C_32/2007 vom 18. Oktober
2007.
E. 2.4). Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass im
Kanton Basel-Stadt die Durchsetzung resp. Sicherung von öffentlich-rechtlichen
Bau- oder Nutzungsvorschriften häufig in Form von Servituten erfolgt (vgl.
angefochtener Entscheid, Rz 11 ff.; vgl. ferner etwa Ziffer 2.4 der
Vorschriften zum Bebauungsplan Nr. [...] des Hochbau- und Planungsamts vom 25.
April 2008 [SG 730.150]; vgl. für die Anmerkung öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch auch § 68 BPV sowie die entsprechende
Instruktion des Bau- und Verkehrsdepartements an die Notariate betreffend
Hinweise für Notariate für «Öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten»,
https://www.bgi.bs.ch/bauen/notare.html, letztmals besucht am 4. Juni
2024). Es ist somit zumindest von einer Dienstbarkeit mit
öffentlich-rechtlicher Relevanz auszugehen, welche von Baubehörden und
Verwaltungsgerichten zwingend zu berücksichtigen ist (Vallati, Dienstbarkeiten im Baubewilligungsverfahren –
gängige Praxis und mögliche Optimierung, BR 2021 S. 177 ff., 177). Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat und die Baurekurskommission sind daher zu Recht zum
Ergebnis gelangt, dass das gestützt auf den Bauentscheid vom 3. Juli 2000
errichtete «Grünflächenservitut» von den Baubewilligungsbehörden bei der
Beurteilung des vorliegend zu behandelnden Bauentscheids zu berücksichtigen
ist. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin werden damit nicht
privatrechtliche Ansprüche berücksichtigt, sondern vielmehr auf dem
öffentlichen Baurecht basierende und in Form einer Dienstbarkeit gesicherte
Bau- und Nutzungsbeschränkungen. Die Rekurrentin weist zutreffend darauf hin,
dass die damit gesicherten Beschränkungen gestützt auf die damals erteilte
Ausnahmebewilligung angeordnet wurden und daher auch im Zusammenhang mit den im
damaligen Entscheid enthaltenen Erwägungen und Anordnungen zu beurteilen sind.
Weshalb aber gemäss den Ausführungen der Rekurrentin nicht auf den Wortlaut der
gemäss diesem Entscheid verlangten Dienstbarkeit abgestellt werden könne oder
solle, erschliesst sich nicht. Die Errichtung des Grünflächenservituts war ja
gemäss dem vorgenannten Bauentscheid vorgeschrieben und dessen Text musste als
Teil der Auflagen im Bauentscheid dem Bauinspektorat eingereicht werden. Der
Wortlaut der Dienstbarkeit gehört damit genauso wie die Ausführungen im der
Dienstbarkeit zugrundeliegenden Bauentscheid und ist entsprechend im vorliegenden
Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
4.
4.1
Die Rekurrentin
rügt des Weiteren, dass die Baurekurskommission den Inhalt der auf der
Bauparzelle lastenden Dienstbarkeit verkenne. Sie anerkennt zwar, dass die
Baurekurskommission die privatrechtlichen Auslegungsregeln des ZGB und auch der
Begriff der Bauten und Anlagen (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG) grundsätzlich
korrekt wiedergegeben habe. Es sei aber nicht richtig, dass die geplante
Terrasse über eine blosse Materialisierung hinausgehe (Rekursbegründung,
Rz 14 f.). Der Wortlaut der Dienstbarkeit sei im Lichte des
anwendbaren kantonalen Rechts zu verstehen. Der in Art. 22 Abs. 1 RPG
verwendete Begriff von «Bauten und Anlagen», welcher lediglich einen
bundesrechtlichen Mindeststandard für die Bewilligungspflicht von baulichen
Veränderungen regle, könne für die Frage, welche Veränderungen im strittigen
Hofbereich zulässig seien, nicht massgeblich sein. Abzustellen sei vielmehr auf
die Beweggründe, wie sie in der damaligen Ausnahmebewilligung samt gesetzlichen
Grundlagen zum Ausdruck kämen (Rz 17 f.). Gemäss § 29 aAHBG müssten Freiräume
und Grünflächen, die zur Erhaltung von Ausnahmebewilligungen geschaffen werden,
erhalten und durch Dienstbarkeiten zugunsten des Kantons vor jeder späteren
Überbauung gesichert werden. Der Wortlaut der Dienstbarkeit sei auch vor diesem
Hintergrund zu verstehen. Im Lichte der gesetzlichen Bestimmung von § 29 aAHBG
sollte eine Überbauung verhindert werden (Rz 19 f.). Das Wort
«Einrichtung», welches im zweiten Satz des Dienstbarkeitswortlauts verwendet worden
sei (und das vom Verbot Ausgenommene zum Gegenstand habe), beschreibe denn auch
folgerichtig nichts, was mit einer Überbauung im Sinne von Gebäuden und/oder
Hochhäusern zu tun habe. Vielmehr gehe es darum, Nutzungen für den nicht
umbauten Raum aufzuzeigen, welche gemäss Dienstbarkeitswortlaut ausdrücklich
für zulässig erklärt würden (Rz 21). Der Begriff der Einrichtung könne
daher in der streitgegenständlichen Dienstbarkeit ebenfalls nicht als
Überbegriff von Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG verstanden werden. Während
im ersten Satz umschrieben werde, was als Überbauung zu erachten und
dementsprechend verboten sei, werde im zweiten Satz die erlaubte Nutzung der
nicht umbauten Fläche umschrieben (Rz 22). Damit sei nicht vereinbar, dass
jegliche Nutzungsform, die ein Anbringen von fixen Elementen am Boden
voraussetzen würde, gemäss Dienstbarkeit verboten sei (Rz 25). Auch die
Baurekurskommission würde die derzeitige Praxis, bei gutem Wetter vereinzelte
Gartensitzplätze auf der Freifläche aufzubauen, offenbar als zulässig erachten.
Auch bei der geplanten Terrasse gehe es um eine zeitweilige, aber nicht
andauernden, ununterbrochenen Nutzung. Die Nutzung erfolge durch
Materialisierung, nicht durch Erstellung von umbautem Raum. Selbst wenn aber
die Baurekurskommission den Unterschied bzw. den (angeblich) umbauten Raum
darin erblickt hätte, dass ein marginaler Holzaufbau sich vom Boden abhebe,
hätte sie anstatt der Aufhebung der Baubewilligung auch auflageweise dessen
Entfernung verfügen können (Rz 26).
Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid – so die
Rekurrentin weiter – zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die geplante Terrasse
– im Wesentlichen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung – keine unscheinbare
Einrichtung sei. Die Bestimmung in der Dienstbarkeit müsse vor dem Hintergrund
der Führung eines Hotelbetriebes gelesen werden, was von der
Baurekurskommission ausser Acht gelassen worden sei. Eine Aussenterrasse mache
bei einem Hotelbetrieb nur Sinn, wenn eine gewisse Anzahl an Gästen diese auch
nutzen könnten, andernfalls sie ihre funktionelle Zweckbestimmung gar nicht
erfüllen könne (Rekursbegründung, Rz 30 ff.). Sie, die Rekurrentin, habe
anlässlich der Vorlage des vom Bauinspektorat verfassten Wortlauts (zur
Begründung) der streitgegenständlichen Dienstbarkeit davon ausgehen und darauf
vertrauen dürfen, dass das Wort «unscheinbar» vor dem Hintergrund der Führung
eines Hotelbetriebs zu verstehen sei und ein Hotelbetreib auch Massstab für
dessen Beurteilung sein müsse. Die räumliche Ausdehnung könne für sich
betrachtet (in ihrer Absolutheit) kein Kriterium darstellen, welches zur
Beurteilung als unscheinbare Einrichtung tauge (Rz 35 f.). Bei einem
Hotelbetrieb stehe die Beherbergung von Gästen zur Übernachtung im Vordergrund.
Gastronomie, zumal auf einer nicht ganzjährig nutzbaren Aussenterrasse, bilde höchstens
einen Nebenbetrieb der Rekurrentin mit verhältnismässig äusserst bescheidenem
Beitrag an den Gesamtumsatz. Auch funktional weise die geplante Terrasse der
Rekurrentin daher keine Aufmerksamkeit erheischende Wirkung auf (Rz 38).
Es treffe auch nicht zu, dass stets durchgehend 52 Personen (oder nur knapp
weniger) auf der geplanten Terrasse der Rekurrentin (ja überhaupt in deren
Gastrobereich) anwesend sein würden. Bei einer (unbeheizten) Aussenterrasse sei
– insbesondere in den Abendstunden – nur in den Sommermonaten mit einer
wahrnehmbaren Nutzung zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass aus
lärmschutzrechtlicher Warte mit mehr oder auch nur gleichsamen Immissionen des
Hotels bzw. seiner Gäste auf der Terrasse wie jenen der gegenüberliegenden
Reihenfamilienhäuser gerechnet werden müsse (Rz 39 ff.). Auch das Betreten
und Verlassen des Terrassenbereichs durch Hotelgäste und Angestellte erheischten
keine Aufmerksamkeit, sondern seien als blosser Ausdruck sozialüblichen
menschlichen Verhaltens notwendige Folge jeglicher Nutzung (Rz 45). Die
von der Vorinstanz angenommenen betriebsbedingten Auswirkungen würden daher
keine über das Mass des Unscheinbaren hinausgehende Aufmerksamkeit generieren. Beides
– sowohl akustisch als auch optisch Wahrnehmbarkeit, die zwingend
Aufmerksamkeit auf sich ziehe – wäre im Übrigen jedenfalls bei einer sowohl von
den Vorinstanzen als zulässig erachteten Nutzung als Kinderspielanlage
offenkundig gegeben (Rz 48).
4.2
4.2.1
Den Ausführungen der Rekurrentin kann nicht
gefolgt werden. Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden
Fall der Wortlaut der von der Baubewilligungsbehörde vorgegebenen Dienstbarkeit
vor dem Hintergrund der ihr seinerzeit erteilten Ausnahmebewilligung zu lesen
ist. Da der Rekurrentin im Juli 2000 mit der Ausnahmebewilligung für den Bau
eines Hotels mit unterirdischer Autoeinstellhalle sowie 11 Hofhäusern (11
Wohnungen) Abweichungen von den damals geltenden Bauvorschriften (u.a. grössere
Geschosszahl, grössere Bautiefe und eine grössere Ausladung des Vordaches)
eingeräumt wurden, mussten gemäss § 29 aAHBG die «Freiräume und Grünflächen,
die zur Erhaltung von Ausnahmebewilligungen geschaffen werden, erhalten und
durch Dienstbarkeiten zugunsten des Kantons vor jeder späteren Überbauung
gesichert werden». Dementsprechend schrieb der Bauentscheid vom 3. Juli
2000.
mit der entsprechenden Ausnahmebewilligung vor, dass vor Baubeginn die
Grün- und Freiflächen, welche zur Erlangung der Ausnahmebewilligung gesichert
werden müssten, durch ein Grünflächenservitut gemäss § 29 aAHBG zugunsten des Kantons
vor jeder späteren Überbauung zu sichern seien und dass eine Kopie der
Anmeldung mit dem Text des «Grünflächenservituts» dem Bauinspektorat
einzureichen sei. Der Text dieser Dienstbarkeit wurde gemäss Ausführungen der
Rekurrentin von den Baubewilligungsbehörden ausgearbeitet und von der
Rekurrentin so im Grundbuch angemeldet. Die Dienstbarkeit Bau- und
Nutzungsbeschränkung (Grün- und Freifläche), ID.[...] hat, wie weiter oben
bereits ausgeführt (E. 2.1), den folgenden Wortlaut:
«Auf
der gemäss Bau-Entscheid Nr. [...]/00 des Bauinspek[t]orates Basel-Stadt vom 3.
Juli 2000 nicht von oberirdischen Bauten in Anspruch genommenen Fläche dürfen
keine weiteren oberirdischen Bauten oder Anlagen erstellt werden. Ausgenommen
sind einzelne unscheinbare Einrichtungen, die mit dem Zweck der Grün- und
Freifläche in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Gartensitzplatz oder
Kinderspielanlage.»
Die vorliegende Dienstbarkeit wurde somit Teil der Vorgaben
aus der Erteilung der Ausnahmebewilligung und damit der rechtsgültig
angeordneten Eigentumsbeschränkung. Bei der Auslegung der Dienstbarkeit ist
somit auf deren Wortlaut, aber auch auf den sich aus der gesetzlichen Grundlage
und der Erteilung der Ausnahmebewilligung ergebenden Zweck abzustellen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Vorschriften des öffentlichen Rechts
den Inhalt der Dienstbarkeit dann (mit-)bestimmen, wenn im
Dienstbarkeitsvertrag darauf verwiesen wird (z.B. BGE 137 III 444
E. 4.2) oder wenn die Dienstbarkeit vor dem Hintergrund einer öffentlich-rechtlichen
Regelung begründet wird (z.B. BGE 131 III 345 E. 1.3 und 2.1.2;
BGer 5C.240/2004 vom 21. Januar 2005 E. 4), was hier klarerweise der Fall ist.
Gemäss den gesetzlichen Vorgaben und auch den Vorgaben der Ausnahmebewilligung
ging es um den Schutz der Grün- und Freifläche vor jeder Überbauung. Diesem
Zweck entsprechend dürfen auch gemäss dem Wortlaut des «Grünflächeservituts»
auf der nicht von oberirdischen Bauten in Anspruch genommenen Fläche «keine
weiteren oberirdischen Bauten oder Anlagen» erstellt werden. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Baurekurskommission bei der Auslegung des Begriffspaares «Bauten oder Anlagen»
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 22 RPG verwiesen hat. Dass es
sich bei einer Gartenterrasse mit Holzboden auf einer Fläche von 180 m2
um eine Baute und eine Anlage sowohl im Sinne von Art. 22 RPG, aber auch der
hier relevanten Dienstbarkeit bzw. der entsprechenden Auflagen aus dem Ausnahmebewilligungsentscheid
handelt, steht entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ausser Frage. Es
handelt sich offensichtlich um einen grösseren baulichen stationären Eingriff,
der die Ausgestaltung des Innenhofes deutlich verändert. Daran ändert entgegen
den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass die Terrasse als Anbau für einen
Hotelbetrieb geplant ist und für diesen genutzt werden soll und dass die
Terrassenfläche lediglich einen beschränkten Teil der Freifläche hinter der
Baulinie von 1'196 m2 überdeckt. Der Neubau einer Terrasse mit
Holzboden bedeutet nicht nur eine deutliche Abweichung vom Gesamtkonzept der
Innenhofgestaltung, wie sie dem Ausnahmebewilligungsgesuch zu Grund lag. So
wurde im Zuge der Umsetzung der Baubewilligung anlässlich der Besprechung vom
8.
Oktober 2001 zwischen den verantwortlichen Architekten und
Landschaftsarchitekten und der Stadtgärtnerei festgehalten, dass das
Gesamtkonzept für die Innenhofgestaltung mit wasserdurchlässigen Freiflächen um
die Hofhäuser und grüner Wiese gegen das Hotel bestehen bleibe. Im
Umgebungsplan war dieses Gebiet auch als Wiese eingezeichnet. Für das Hotel war
eine Aussennutzung auf einer Terrasse im überbauten Gebiet eingeplant, was ja
auch so umgesetzt worden ist. Mit der Verlegung der Bewirtung von Gästen in den
bisher als Wiese ausgewiesenen Aussenbereich und der Einrichtung von
Sitzgelegenheiten für über 50 Personen (beantragt waren 72 Plätze, gemäss
Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie wären maximal 52 Plätze zulässig) auf
einer festinstallierten Terrasse mit Holzboden wird nicht nur das
Nutzungskonzept in Bezug auf den Innenhof deutlich geändert, sondern eben auch
die bauliche Ausgestaltung des Innenhofes. Mit der Errichtung dieser Terrasse
würde daher der betroffene Teil der Freiräume und Grünflächen überbaut, was
nicht nur im Widerspruch zur Dienstbarkeit Bau- und Nutzungsbeschränkung (Grün-
und Freifläche) steht, sondern auch zu der dieser zugrundeliegenden
Ausnahmebestimmung gemäss § 29 aAHBG. Die Vorinstanzen sind somit zu Recht zum
Schluss gelangt, dass mit der geplanten Terrasse als «oberirdische Baute oder
Anlage» zu qualifizieren ist, welche gemäss den vorgenannten Vorgaben im hier
betroffenen Innenhof nicht zulässig ist.
4.2.2
Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin
bedeuten die im Satz 2 der streitgegenständlichen Dienstbarkeit vorgesehenen
Ausnahmen («einzelne unscheinbare Einrichtungen, die mit dem Zweck der Grün-
und Freifläche in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Gartensitzplatz oder
Kinderspielanlage») nicht, dass es sich dabei nicht um oberirdische Bauten oder
Anlagen in Sinne des ersten Satzes der Dienstbarkeit (bzw. der Vorgaben aus der
Ausnahmebewilligung) handelt. Ansonsten würde die im Satz 2 vorgenommene
Ausnahme gar keinen Sinn ergeben. Gemäss Satz 2 der Dienstbarkeit werden eben
im Sinne einer Ausnahme oberirdische Bauten oder Anlagen zugelassen, soweit es
sich um «einzelne unscheinbare Einrichtungen, die mit dem Zweck der Grün- und
Freifläche in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Gartensitzplatz oder Kinderspielanlage»
handelt. Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin
war damit klarerweise nicht die Einrichtung einer Terrasse mit Holzboden auf
einer Fläche von mindestens 175 m2 gemeint. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass gemäss dem der Ausnahmebewilligung zu Grunde liegenden
Konzept auf dem Innenhofbereich vor dem Hotel eine Wiese und eine
Terrassennutzung im überbauten Bereich des Hotels vorgesehen war. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin konnte die Bauherrschaft somit beim Erhalt der
Ausnahmebewilligung und der in diesem Zusammenhang errichteten Dienstbarkeit
eben nicht davon ausgehen, dass sie die Aussenbewirtung ihrer Hotelgäste bei
Bedarf in einen fest überbauten Bereich der Freifläche verlegen könne. Bei
einer Gartenterrasse mit Holzboden auf einer Fläche von wenigstens 175 m2
kann auch nicht mehr von einem Gartensitzplatz im Sinne einer unscheinbaren
Einrichtung gesprochen werden. Daran ändert entgegen den Ausführungen nichts,
wenn man die Einsehbarkeit dieser Anlage durch pflanzliche Sichtschutzanlagen
(«Begrünung» [Rekursbegründung, Rz 46]) beschränken würde. Auch dann würde
ein beträchtlicher Teil der Frei- und Grünfläche durch die Anlage überdeckt und
einer intensiven Nutzung zugeführt, was sowohl von den Dimensionen als auch der
Aussenwirkung her nicht mehr als unscheinbar bezeichnet werden kann. Entgegen
den rekurrentischen Vorbringen ist die Bedeutung des Wortes «unscheinbar» im
vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Hotelnutzung in dem Gebäude
restriktiv auszulegen. Für die Erlangung der Ausnahmebewilligung für die
Errichtung des Hotelgebäudes mit den gewünschten Dimensionen wurde ja gerade
die Sicherung der Frei- und Grünflächen im Gegenzug verlangt. Die damalige
Planung und die Erteilung der Ausnahmebewilligung (mit der darauf basierenden
Dienstbarkeit) lag die Nutzung der Terrasse im überbauten Teil und die
Zuordnung der Frei- und Grünflächen im Innenhof vor dem Hotel als Wiese
zugrunde. Dies wurde von der Bauherrschaft so beantragt und bildete somit
Grundlage der Ausnahmebewilligung und der entsprechenden Dienstbarkeit. Die
nunmehr geplante Terrasse im Frei- und Grünflächenbereich im Innenhof vor dem
Hotel steht nicht im engen Zusammenhang mit dem Zweck der Grün- und Freifläche und
sie ist nicht unscheinbar. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zum Schluss
gelangt, dass das Baugesuch abzuweisen ist. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung, Rz 26) besteht in einem solchen Fall
auch keine Alternative zur Abweisung des Baubegehrens, auch wenn gemäss den
Ausführungen der Baurekurskommission zulässige bzw. bewilligungsfähige
Nutzungen der Grünfläche für eine Bewirtung von Hotelgästen ohne den hier
beantragten baulichen Eingriff denkbar sind. Die Baurekurskommission hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass dies nicht Inhalt des eingereichten Baugesuchs
und somit auch nicht des angefochtenen Bauentscheids war.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BGI und mit ihm
die Baurekurskommission die in Form einer Dienstbarkeit bestehende Bau- und
Nutzungsbeschränkung (Grün- und Freiflächen) zu Recht im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens berücksichtigt haben. Bei der geplanten
Aussenterrasse mit festinstalliertem Holzboden handelt es sich um einen
grösseren baulichen stationären Eingriff, der die Ausgestaltung des
grundsätzlich freizuhaltenden Innenhofs markant verändert. In diesem Sinne kann
sie auch nicht als unscheinbare Einrichtung angesehen werden, die eine Ausnahme
vom Verbot der Errichtung von oberirdischen Bauten oder Anlagen erlauben würde.
Der vorliegende Rekurs gegen die Verweigerung einer Baubewilligung für die
Gartenterrasse ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Rekurrentin die Kosten des
Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird ihr eine
Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt. Mangels einer Honorarnote
ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Angemessen
erscheint vorliegend ein Aufwand von zehn Stunden, was beim geltenden
Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von CHF 2'500.– ergibt.
Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements
(HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 75.– sowie die
Mehrwertsteuer von 7,7 % berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin
trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.–.
Den Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'575.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 198.30, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.