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Entscheid

VD.2024.1

Vollzugsbefehl

14. März 2024Deutsch5 min

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.1

URTEIL

vom 14.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 27. Dezember 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2023 verpflichtete die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl [...] der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2022 festgesetzte

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ab dem 24. Dezember 2023 zu verbüssen. Gegen

diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2023 Rekurs an das

Verwaltungsgericht, mit dem er seine «unmittelbare Freilassung» beantragte. Am

3. Januar 2024 wurde der Rekurrent aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 8.

Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass

das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche sofortige Haftentlassung

gegenstandslos geworden ist, und stellte dem Rekurrenten in Aussicht, dass für

den Fall, dass er überhaupt noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung

seines Rekurses hat, die Rekursbegründung abgewartet werde. Eine solche reichte

der Rekurrent innert Frist nicht ein. Der Instruktionsrichter verzichtete

sowohl auf die Einholung einer Vernehmlassung als auch auf den Beizug der

Vorakten der Vorinstanz. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes

[JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat

wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel

wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw.

der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der

Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens

binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung

nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als

dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde

dem Rekurrenten am 28. Dezember 2023 ausgehändigt (act. 2). In der Folge erhob

der Rekurrent dagegen fristgerecht Rekurs. Diese Eingabe enthielt keine

sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist

zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung gemäss

§ 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären.

1.3

Ergänzend ist anzufügen, dass selbst dann,

wenn die Hinweise in der Rekursschrift vom 28. Dezember 2023 auf eine

angebliche Strafbarkeit seines Freiheitsentzugs und auf die Grossartigkeit des

Rechtsstaats sowie die Fabelhaftigkeit der Staatsanwaltschaft bereits als ausreichende

Rekursbegründung angesehen werden könnten, auf den Rekurs inhaltlich nicht

eingetreten werden könnte. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt,

wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des

Rekurrenten durch die Haftentlassung am 3. Januar 2024 entsprochen. Mithin ist

das Anfechtungsobjekt dahingefallen. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse

des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen, zumal der

Rekurrent kein Interesse an einer reinen Feststellung einer allfälligen

Rechtswidrigkeit des erlittenen Freiheitsentzuges geltend macht und ein solches

auch nicht erkennbar ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wäre

daher auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als erledigt

abzuschreiben.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als

dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch

verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der

Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer

Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung

einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.