VD.2024.1
Vollzugsbefehl
14. März 2024Deutsch5 min
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.1
URTEIL
vom 14.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 27. Dezember 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2023 verpflichtete die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl [...] der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2022 festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ab dem 24. Dezember 2023 zu verbüssen. Gegen
diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2023 Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem er seine «unmittelbare Freilassung» beantragte. Am
3. Januar 2024 wurde der Rekurrent aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 8.
Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass
das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche sofortige Haftentlassung
gegenstandslos geworden ist, und stellte dem Rekurrenten in Aussicht, dass für
den Fall, dass er überhaupt noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung
seines Rekurses hat, die Rekursbegründung abgewartet werde. Eine solche reichte
der Rekurrent innert Frist nicht ein. Der Instruktionsrichter verzichtete
sowohl auf die Einholung einer Vernehmlassung als auch auf den Beizug der
Vorakten der Vorinstanz. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes
[JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw.
der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der
Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens
binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung
nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als
dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde
dem Rekurrenten am 28. Dezember 2023 ausgehändigt (act. 2). In der Folge erhob
der Rekurrent dagegen fristgerecht Rekurs. Diese Eingabe enthielt keine
sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist
zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung gemäss
§ 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären.
1.3
Ergänzend ist anzufügen, dass selbst dann,
wenn die Hinweise in der Rekursschrift vom 28. Dezember 2023 auf eine
angebliche Strafbarkeit seines Freiheitsentzugs und auf die Grossartigkeit des
Rechtsstaats sowie die Fabelhaftigkeit der Staatsanwaltschaft bereits als ausreichende
Rekursbegründung angesehen werden könnten, auf den Rekurs inhaltlich nicht
eingetreten werden könnte. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt,
wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des
Rekurrenten durch die Haftentlassung am 3. Januar 2024 entsprochen. Mithin ist
das Anfechtungsobjekt dahingefallen. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse
des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen, zumal der
Rekurrent kein Interesse an einer reinen Feststellung einer allfälligen
Rechtswidrigkeit des erlittenen Freiheitsentzuges geltend macht und ein solches
auch nicht erkennbar ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wäre
daher auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als erledigt
abzuschreiben.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als
dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.
Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch
verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer
Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung
einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.