VD.2024.10
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
29. Juni 2024Deutsch49 min
Arbeitszeit von 21 Stunden pro Woche und ein Jahresgehalt von CHF 28'265.90 vor,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.10
URTEIL
vom 29. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel
Human Resources, Steinengraben 5,
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität
Basel vom 11. Dezember 2023
betreffend Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Universität
Basel (nachfolgend Universität) stellte A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit
Arbeitsvertrag vom 23. März 2010 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst am
Institut B____ ab dem 1. April 2010 unbefristet an. Die Dienstzeit ihrer
vorangegangen befristeten Anstellung seit dem 1. Dezember 2008 wurde
angerechnet. Der Vertrag sah bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eine
Arbeitszeit von 21 Stunden pro Woche und ein Jahresgehalt von CHF 28'265.90 vor,
zuzüglich allfälliger Familien- und Unterhaltszulagen. Seit dem 28. Oktober
2022 musste die Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit ganz oder
teilweise aussetzen und konnte diese nicht mehr aufnehmen. Die Universität kündigte
mit Verfügung vom 15. Mai 2023 das Arbeitsverhältnis per 31. August 2023
aufgrund Verhinderung an der Aufgabenerfüllung und sprach der Rekurrentin eine
Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu. Die Rekurrentin erhob gegen diese
Verfügung Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend
Rekurskommission). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Dezember 2023
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Januar 2024 und 31. Januar 2024
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt die
Rekurrentin, es sei der Entscheid der Rekurskommission insofern aufzuheben, als
ihr von der Universität CHF 30'000.– zu bezahlen seien. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zum einen, es «sei die Universität
zu verpflichten, sämtliche Arbeitsverträge/Unterlagen ab 2010 betreffend alle
Stellenprozente für das gesamte Reinigungspersonal des Instituts B____, Lose [...]
einzureichen.» Zum anderen «sei vor Ort, d.h. am Arbeitsort der Rekurrentin,
betreffend die von der Rekurrentin gesamthaft zu reinigenden Räumlichkeiten
gemäss «Los [...]» ein Augenschein bzw. eine Begehung durchzuführen.» Die
Rekurskommission und die Universität beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 7.
bzw. 27. Februar 2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin mit
Replik vom 12. April 2024 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission der Universität
Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; VGE
VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.1 mit Nachweisen). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Indessen ist es gemäss § 8 Abs. 5 VRPG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt,
über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im
Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.3 mit
Nachweisen).
1.3.2
Im Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die
Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des
Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,
wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein
Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die
entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz
Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise
von vornherein verzichtet. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im
Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar
beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein
allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot,
das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt
wird (VGE VD.2021.67 vom 11. August 2021 E. 1.3 mit Nachweisen).
1.4
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substanziiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen
in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der
Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der
Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.4 mit
Nachweisen).
1.5
Die von den Parteien anerkannten Tatsachen
dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die
Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin nicht
bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine
Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw.
detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und
die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen
Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei
Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2021.291 vom 19. März
2023.
E. 1.6 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die Rekurrentin macht geltend, sie habe
Anspruch auf Nachzahlung von Lohn, weil ihr Pensum im Verlauf des
Arbeitsverhältnisses erhöht worden sei (Rekursbegründung vom 31. Januar 2024,
S. 3–15).
2.2
2.2.1
Nach dem Bemessungsfaktor kann zwischen
Zeit- und Leistungslohn unterschieden werden (vgl. Bortolani/Scherer, in: Etter et al. [Hrsg.], Arbeitsvertrag,
Bern 2021, Art. 322 OR N 5; Fritsch,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art.
322.
N 3; Portmann/Rudolph, in:
Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 322 OR N 32). Beim Zeitlohn bemisst sich
der Lohn nach Zeitabschnitten unabhängig vom Arbeitsergebnis (vgl. Art. 319
Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]; Fritsch,
a.a.O., Art. 322 N 3; Gersbach/Gross,
in: Etter et al. [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 319 OR N 3; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322 OR N
32) und wird die Arbeitnehmerin für die Zeit entlohnt, in der sie der
Arbeitgeberin zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht (Emmel, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 322 OR N 6; vgl. Geschwend, in: Etter et al. [Hrsg.],
Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 326 OR N 1). Der echte Leistungslohn bemisst
sich ausschliesslich nach dem von der individuellen Arbeitnehmerin erzielten
Arbeitsergebnis (vgl. Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322 OR N 5 f.; Emmel,
a.a.O., Art. 322 OR N 6). Formen des echten Leistungslohns sind die Provision
(Art. 322b f. OR), der Lohn beim Einzelakkord (Art. 326 f. OR) und die Prämie
(vgl. Fritsch, a.a.O., Art. 322 OR
N 3; Portmann/Rudolph, a.a.O.,
Art. 322 OR N 33). Der Akkordlohn bemisst sich nach der Menge der geleisteten
Arbeit unabhängig von der Arbeitszeit (vgl. Bortolani/Scherer,
a.a.O., Art. 322 OR N 5; Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 326 OR N 1 und 3). Möglich sind auch Mischformen zwischen Zeit-
und Akkordlohn (Gschwend, a.a.O.,
Art. 326 OR N 3; vgl. Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 326 OR N 2).
2.2.2
Das Weisungsrecht gemäss Art. 321d Abs. 1
OR ist ein ausfüllendes Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeberin erlaubt,
einseitig den Inhalt des Arbeitsvertrags zu konkretisieren, insbesondere die
Arbeitsleistungs- und Treuepflicht der Arbeitnehmerin (Grebski, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2022, Art. 321d N 1). Es kann nur im Rahmen der Regelungen des
Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Daher können insbesondere der Gegenstand der
Arbeit sowie die Arbeitszeit und das Arbeitspensum grundsätzlich nicht in
Ausübung des Weisungsrechts geändert werden. Wenn vertraglich jedoch
verschiedene Gegenstände der Arbeit oder eine Sollarbeitszeit definiert worden
sind, kann die Arbeitgeberin den Gegenstand der Arbeit oder die Arbeitszeit im
vertraglich festgelegten Rahmen gestützt auf das Weisungsrecht einseitig ändern
(vgl. Milani, in: Etter et al.
[Hrsg.], Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 321d OR N 33–35). Weisungen können
insbesondere auch in der Form von Reglementen und Richtlinien erteilt werden
(vgl. Milani, a.a.O., Art. 321d OR
N 15).
2.3
2.3.1
Der Anstellungsvertrag zwischen der
Universität und der Rekurrentin vom 23. März 2010 (Beilage 1 zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) bestimmt unter der Rubrik Aufgabenbereich,
dass die Stellenbeschreibung die Einzelheiten regelt, unter der Rubrik
Arbeitszeit/Beschäftigungsgrad, dass die Arbeitszeit 21 Stunden pro Woche und
der Beschäftigungsgrad 50 % betragen, und unter der Rubrik Gehalt, dass das
Jahresgehalt entsprechend der Lohnklasse 01/Stufe 15 CHF 28'265.90 zuzüglich
allfälliger Familien- und Unterhaltszulagen beträgt. Aufgrund dieser
Vertragsgestaltung kann kein Zweifel bestehen, dass die Vertragsparteien einen
reinen Zeitlohn vereinbart haben, sich das Arbeitspensum der Rekurrentin
ausschliesslich nach der Arbeitszeit bestimmt und die Stellenbeschreibung nur
den Gegenstand der Arbeit und weder einen Lohnbemessungsfaktor noch das
Arbeitspensum regelt. Die Auffassung der Rekurrentin, sie habe nach Treu und
Glauben davon ausgehen dürfen, dass ein nach der zu reinigenden Fläche
bemessener Leistungslohn vereinbart worden sei und dass ihr Arbeitspensum durch
die zu reinigenden Räume oder die zu reinigende Fläche bestimmt werde, entbehrt
der Grundlage.
2.3.2
Gemäss der Stellenbeschreibung bildet diese
einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die Ansicht der
Universität, es handle sich dabei um eine Weisung der Arbeitgeberin, die sie
einseitig anpassen könne (Vernehmlassung vom 27. Februar 2024, Rz. 7), ist
damit falsch, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Replik, S. 3). Dies
ändert aber nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. In der
Stellenbeschreibung steht unter dem Titel Aufgabenbereich «- Reinhalten von
zugeordneten Räumen (gemäss RL 4.5.13) - Bei Bedarf: allgemeine Arbeiten im
Bereich Technischer Dienst». In der Richtlinie RL 4.5.13 finden sich unter dem
Titel «Spezielle Arbeitsvorschriften» die folgenden Angaben: «Die gesamte zu
putzende Fläche ist in drei Lose eingeteilt, welche in etwa die gleiche
Ausdehnung haben. Die Lose sind: [...] gemäss Putzplan und zugehöriger Liste.
Ausgenommen davon sind die Bereiche [...], welche von den Benutzern selbst
geputzt werden.» Es folgen allgemeine Regeln dazu, welche Gegenstände zu
reinigen sind und welche nicht, über die Entsorgung von Abfällen und über das
Verhalten bei der Reinigung.
2.3.3
Aus den Formulierungen im
Anstellungsvertrag, der Stellenbeschreibung und der Richtlinie RL 4.5.13 kann
nicht geschlossen werden, dass die Zuordnung der Räume, die zugeordnete Fläche,
die RL 4.5.13 oder der Putzplan und die zugehörige Liste Bestandteil des
Arbeitsvertrags bilden. Im Gegenteil spricht bereits der Wortlaut der
Stellenbeschreibung («Reinhalten von zugeordneten Räumen» nicht «Reinhalten der
zugeordneten Räume») dafür, dass der vertraglich vereinbarte Gegenstand der
Arbeit der Rekurrentin nicht im Reinhalten der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zugeordneten Räume oder Fläche besteht, sondern im Reinhalten
von vertraglich noch nicht bestimmten Räumen und Fläche, die von der
Universität bestimmt werden. Die Vereinbarung in der Stellenbeschreibung, dass
zum Aufgabenbereich der Rekurrentin nicht nur das Reinhalten von zugeordneten
Räumen, sondern bei Bedarf auch allgemeine Arbeiten im Bereich Technischer
Dienst gehören, kann nach Treu und Glauben nur bedeuten, dass die Rekurrentin
verpflichtet ist, im Bedarfsfall anstelle der oder zusätzlich zur Reinigung der
zugeordneten Räume auch allgemeine Arbeiten im Bereich Technischer Dienst zu
leisten, soweit dafür im Rahmen ihres Pensums von 21 Stunden pro Woche Zeit
bleibt. Diese Regelung bestätigt, dass die zu reinigende Fläche keinen
Lohnbemessungsfaktor darstellen kann und ein reiner Zeitlohn vereinbart worden
ist. Der vorliegende Arbeitsvertrag betrifft insbesondere die Reinigung von
Räumen eines Instituts einer Universität. Angesichts dieses Vertragsgegenstands
ist es offensichtlich und war es auch für die Rekurrentin erkennbar, dass sich
während des Arbeitsverhältnisses insbesondere aufgrund organisatorischer oder
baulicher Veränderungen Anpassungen am Bestand der der Rekurrentin zur
Reinigung zugeordneten Räume und Fläche aufdrängen können und dass die
Universität ein grosses und legitimes Interesse hat, rasch auf solche
Veränderungen reagieren zu können. Aufgrund dieser für die Rekurrentin
ersichtlichen Interessenlage musste sie nach Treu und Glauben erkennen, dass
die Universität die einzelnen zu reinigenden Räume und die zu reinigende Fläche
nicht vertraglich vereinbaren, sondern sich die einseitige Konkretisierung
mittels Weisungen vorbehalten wollte. Dass es sich bei der RL 4.5.13 nicht um
einen Bestandteil des Arbeitsvertrags, sondern nur um eine Weisung der
Universität handeln kann, zeigt auch ihr Inhalt selbst. In dieser Richtlinie
wird beispielsweise festgelegt, dass Bildschirme, Tastaturen und Drucker von
der Putzequipe nicht gereinigt werden dürfen, dass Papierkörbe auf den Gängen
in grosse Kehrichtsäcke umzufüllen sind und dass die Papierkorbsäcke im Labor
immer ersetzt werden. Damit hätte die Auffassung der Rekurrentin, dass die RL
4.5.13
einen Bestandteil des Arbeitsvertrags darstelle (vgl. insbesondere
Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 4 f.), zur Folge, dass die Universität
beispielsweise den Wunsch, Bildschirme neu von der Putzequipe abstauben zu
lassen, für das Sammeln des Abfalls neu fahrbare Plastiktonnen statt grosser
Kehrrichtsäcke zu verwenden oder die Papierkorbsäcke nur noch jeden zweiten Tag
zu leeren, nur mit dem Einverständnis aller Mitarbeitenden des
Reinigungsdiensts mittels schriftlicher Vertragsänderungen (vgl. § 5 Abs. 2 der
Personalordnung der Universität Basel [nachfolgend PO]) hätte umsetzen können.
Dass dies absurd wäre, musste auch der Rekurrentin klar gewesen sein. Wenn die
RL 4.5.13 keinen Vertragsbestandteil darstellt, gilt dies erst recht für den
Putzplan und die zugehörige Liste, auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird.
2.3.4
In einer neuen Stellenbeschreibung vom 3.
Mai 2022 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) wird Folgendes
festgehalten: «Jede Reinigungsperson erhält einen Raumplan: Dieser dient als
Orientierungshilfe und schliesst weder das Weisungsrecht der vorgesetzten
Person, noch die Flexibilität der/des Stelleninhaber*in in der Aufgabenerfüllung
aus.» Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Putzplan bisher die
Zuordnung anderer oder zusätzlicher Räume oder Flächen mittels Weisung
ausgeschlossen habe. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Universität damit im
Rahmen des Klärungsprozesses bloss die bereits bisher geltende, aber von der
Arbeitnehmerin bestrittene Rechtslage noch deutlicher als bisher festgehalten
hat.
2.3.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Parteien einen reinen Zeitlohn vereinbart haben und dass weder die zu
reinigenden Räume noch die zu reinigende Fläche vertraglich festgelegt worden
sind. Daher durfte der Vorgesetzte der Rekurrentin in Ausübung des
Weisungsrechts der Universität (vgl. § 38 Abs. 2 PO) andere und/oder
zusätzliche Räume und damit eine grössere Fläche zuordnen, soweit deren
Reinigung der Rekurrentin im Rahmen ihres Pensums von 21 Stunden pro Woche
möglich und zumutbar war, und war die Rekurrentin verpflichtet, diese Weisungen
zu befolgen (vgl. § 38 Abs. 1 PO und Art. 321d Abs. 2 OR in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PO).
2.4
Die Rekurrentin gesteht zu, dass sie die
ihr zugeordneten Räume ohne Leisten von Überstunden und damit im Rahmen ihres
Pensums von 21 Stunden pro Woche reinigen konnte (vgl. insbesondere
Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 8), und nennt keinen nachvollziehbaren
Grund, weshalb ihr die Reinigung dieser Räume nicht zumutbar gewesen sein
sollte. Folglich war die Rekurrentin verpflichtet, die ihr zugeordneten Räume
zu reinigen, auch wenn es sich dabei im Vergleich zu den ihr im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zugeordneten um andere und/oder zusätzliche Räume und damit
eine grössere Fläche gehandelt haben sollte, und hat sie damit nur im Rahmen
ihres vertraglich vereinbarten Pensums von 21 Stunden ihre vertraglich
vereinbarte Arbeitsleistung erfüllt. Folglich hat sie offensichtlich keinen
Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, auch wenn sie im Verlauf des
Arbeitsverhältnisses mehr Räume und eine grössere Fläche gereinigt haben sollte,
als ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags zugeordnet waren. Ein
solcher Anspruch bestünde im Übrigen selbst dann nicht, wenn entgegen der
vorliegenden Beurteilung angenommen würde, die zu reinigenden Räume oder die zu
reinigende Fläche seien vertraglich vereinbart worden. In diesem Fall wäre die
Rekurrentin zwar nicht verpflichtet gewesen, andere oder zusätzliche Räume oder
eine grössere Fläche zu reinigen. Aus der allfälligen unter dieser Annahme
freiwilligen Reinigung zusätzlicher Räume oder einer grösseren Fläche könnte
die Rekurrentin aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung
ableiten, weil die Parteien einen reinen Zeitlohn vereinbart haben und die
Rekurrentin ihr Pensum von 21 Stunden pro Woche nie überschritten hat.
2.5
Die Rekurrentin stellt die Verfahrensanträge,
die Universität zu verpflichten, sämtliche Arbeitsverträge/Unterlagen ab 2010
betreffend alle Stellenprozente für das gesamte Reinigungspersonal des
Instituts B____, Lose [...] einzureichen, und betreffend die von der
Rekurrentin zu reinigenden Räumlichkeiten gemäss «Los [...]» einen Augenschein
durchzuführen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E.
2.3), wurde das vertragliche Arbeitspensum der Rekurrentin nach Stunden
bestimmt und ein reiner Zeitlohn vereinbart und stellten die Räume und die
Fläche, die von der Rekurrentin zu reinigen waren, keinen Lohnbemessungsfaktor
dar. Folglich ist die Ansicht der Rekurrentin haltlos, die allfällige Zuordnung
zusätzlicher Räume oder einer grösseren Fläche bzw. die Reinigung zusätzlicher
Räume oder einer grösseren Fläche im Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses stelle
eine faktische oder verdeckte Pensumserhöhung dar. Aus den vorstehenden Gründen
kann die Rekurrentin daraus, dass ihr im Verlauf des Arbeitsverhältnisses
gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags
allenfalls zusätzliche Räume und eine grössere Fläche zur Reinigung zugewiesen
worden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie ihre
Verfahrensanträge damit begründen will, dass sie der Konkretisierung und dem
Beweis dieser behaupteten Tatsachen dienen, sind sie folglich mangels
Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsachen abzuweisen. Den Beweisantrag auf
Einreichung von Arbeitsverträgen/Unterlagen scheint die Rekurrentin auch damit
begründen zu wollen, dass er die Feststellung allfälliger Ungleichbehandlungen
von Mitgliedern des Reinigungspersonals des Instituts B____ bezwecke. Die
Rekurrentin behauptet zwar, anderen Arbeitnehmenden seien «offenbar
zwischenzeitlich jedoch Pensumerhöhungen durchaus gewährt» worden
(Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 9). Diese völlig unsubstanziierte
Mutmassung, für welche die Rekurrentin kein einziges Indiz nennt, genügt nicht,
um die Universität zu verpflichten, Arbeitsverträge oder Unterlagen betreffend
andere Mitglieder des Reinigungspersonals offenzulegen, oder das Gericht zu
veranlassen, Feststellungen betreffend die Stellenprozente anderer Mitglieder
des Reinigungspersonals zu treffen. Aus den vorstehenden Gründen sind beide
Verfahrensanträge der Rekurrentin abzuweisen.
2.6
Die Rekurrentin behauptet, ihr sei bereits
nach kurzer Zeit eine Pensumserhöhung von 20 % in Aussicht gestellt worden.
Diese nicht ansatzweise belegte Behauptung kann nicht berücksichtigt werden.
Beim als Beweismittel genannten Schreiben vom 31. Oktober 2021 (Beilage 4 zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) handelt es sich um ein solches der
Rekurrentin und damit ebenfalls um eine reine Parteibehauptung. Im Übrigen
könnte die Rekurrentin aus einer bloss in Aussicht gestellten Pensumserhöhung
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.7
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass
die Rekurskommission zu Recht erwogen hat, dass die Rekurrentin keinen Anspruch
auf Lohnnachzahlung hat.
3.
3.1
Weiter fordert die Rekurrentin eine
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 14 Abs. 1 PO in
Verbindung mit Art. 336 ff. OR.
3.2
3.2.1
Erweist sich eine Kündigung als
missbräuchlich und wird die gekündigte Person nicht wiedereingestellt, so kann
sie gemäss § 14 Abs. 1 PO eine Entschädigung verlangen. Diese bemisst sich nach
den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung.
3.2.2
Wann eine Kündigung
missbräuchlich ist, wird in der PO nicht geregelt. Gemäss § 1 Abs. 1 PO gelten subsidiär die Bestimmungen des OR. Daher ist anzunehmen, dass
die Kündigung insbesondere dann missbräuchlich
ist, wenn sie aus einem der in Art. 336 OR nicht abschliessend aufgezählten
Gründe ausgesprochen worden ist (vgl. VGE VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E.
5.1
zum Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS / UPK). Die objektive Beweislast für die
Missbräuchlichkeit der Kündigung und damit für den
missbräuchlichen Grund und den Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Kündigung trägt sowohl bei privatrechtlichen als auch bei
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die Arbeitnehmerin. Da es sich beim
Motiv der Kündigung um eine innere Tatsache handelt, genügt
diesbezüglich das Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit. Zudem kann das
Gericht von einer natürlichen Vermutung der Missbräuchlichkeit der Kündigung ausgehen, wenn die Arbeitnehmerin Indizien
vorbringt, die genügen, um den vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund als
unrichtig erscheinen zu lassen (VGE VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 5.1 mit
Nachweisen).
3.2.3
Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR ist eine
Kündigung missbräuchlich, wenn eine Partei sie wegen einer Eigenschaft
ausspricht, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei
denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Eine Krankheit
ist zwar eine Eigenschaft, die der Arbeitnehmerin kraft ihrer Persönlichkeit
zusteht. Wenn sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, steht sie aber in einem
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, weil sie die Erfüllung der
Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin beeinträchtigt (vgl. BGE 123 III 246 E. 5; Facincani/Bazzell, in: Etter et al.
[Hrsg.], Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 336 OR N 15, Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 336 OR N 5 f.). Nach Ablauf
der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und § 19 PO ist eine Kündigung wegen einer Krankheit, welche die
Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin beeinträchtigt, daher grundsätzlich nicht
missbräuchlich (vgl. BGE 123 III 246 E. 5; BGer 4A_396/2022 vom 7. November 2023 E. 3.1.2; Emmel,
a.a.O., Art. 336 OR N 3; Facincani/Bazzell,
a.a.O., Art. 336 OR N 17 und 54; Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 336 OR N 6). Die Kündigung wegen einer Krankheit, welche
die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin beeinträchtigt, ist jedoch
missbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin die Krankheit (vgl. BGer 4A_396/2022 vom
7.
November 2023 E. 3.1.3, 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.5.1; Milani, in: Kren Kostkiewicz et al.
[Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 336 OR N 3) bzw. die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGer 4A_293/2019 vom 22. Oktober
2019.
E. 3.5.1, 4A_437/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2.2 und 2.3.1; Emmel, a.a.O., Art. 336 OR N 3; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 336 OR N
6) der Arbeitnehmerin durch eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht verursacht
hat. Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt einen Kausalzusammenhang
zwischen dem verpönten Motiv und der Kündigung voraus. Wenn die
Missbräuchlichkeit damit begründet wird, dass die Arbeitgeberin die Krankheit
bzw. die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine
Fürsorgepflichtverletzung verursacht habe, setzt die Missbräuchlichkeit daher
gemäss einem Urteil des Bundesgerichts voraus, dass die Arbeitgeberin gewusst
hat, dass sie die Krankheit bzw. die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht verursacht hat. Die Beweislast für
den Kausalzusammenhang und das Wissen der Arbeitgeberin trägt dabei die
Arbeitnehmerin (vgl. BGer 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.5.1 f.; Facincani/Bazzell, a.a.O., Art. 336 OR N
54). Der Kausalzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung der
Arbeitgeberin und der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin ist
keine innere Tatsache. Dafür ist die Regel, dass für das Kündigungsmotiv das
Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. oben E. 3.2.2), daher nicht
anwendbar. Im Ergebnis kann diesbezüglich im vorliegenden Fall aber das gleiche
(reduzierte) Beweismass angewendet werden. Für den natürlichen
Kausalzusammenhang gilt gemäss verbreiteter Rechtsprechung und Lehre das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 132
III 715 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Jungo,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 ZGB N 146; Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 8
ZGB N 18). Gemäss vereinzelten Urteilen und Autoren kommt diese
Beweiserleichterung allerdings nur zur Anwendung, soweit sich ein direkter
Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (vgl. BGE 133 III 153 E.
3.3; Kessler, in: Basler
Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 41 OR N 15). Die Tragweite dieser Einschränkung
kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht demjenigen der hohen
Wahrscheinlichkeit (vgl. Jungo,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 144). Nach dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 18). Dass die
Arbeitnehmerin den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung
und ihrer Krankheit nur glaubhaft macht, genügt entgegen der Ansicht der
Rekurrentin eindeutig nicht.
3.3
3.3.1
3.3.1.1
Gemäss der insoweit übereinstimmenden
Darstellung der Parteien besteht der Grund für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität und der Rekurrentin darin, dass
diese wegen einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Verfügung vom 15.
Mai 2023, S. 1 und 3 f.; Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 18 f.).
3.3.1.2
Die Rekurrentin macht geltend, die Kündigung
sei missbräuchlich, weil die Universität in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht
die Frage ihres Pensums seit Mai 2015 nicht mit ihr besprochen und geklärt habe
und dadurch ihre psychische Krankheit und ihre Arbeitsunfähigkeit verursacht
habe.
3.3.2
3.3.2.1
Das Verhalten der Universität im Zusammenhang
mit der Frage des Pensums der Rekurrentin kann aus den nachstehenden Gründen
entgegen deren Ansicht nicht als Fürsorgepflichtverletzung qualifiziert werden.
Zudem zeigt die nachstehende Darstellung, dass die Behauptung der Rekurrentin,
die Universität habe alle ihre Klärungsversuche während Jahren abgeblockt,
offensichtlich falsch ist.
3.3.2.2
Gemäss der Darstellung der Universität bat die
Rekurrentin im Frühjahr 2015 beim Ressort Human Resources um eine Klärung ihres
Arbeitsvolumens. Eine HR Consultant habe Gespräche mit der Rekurrentin, deren
damaligen Vorgesetzten und dem Leiter des betroffenen Hauses moderiert. Der
Sohn der Rekurrentin habe an diesen Gesprächen teilweise als Übersetzer und
Vertreter der Rekurrentin ebenfalls teilgenommen. Die Universität habe
aufgezeigt, dass das Arbeitsvolumen der Rekurrentin trotz räumlicher und
personeller Veränderungen nicht gestiegen sei. Nach den Schilderungen der
Rekurrentin sei nach einem Gespräch vom 20. Mai 2015 Ruhe eingekehrt, wobei sie
nach wie vor den Standpunkt vertreten habe, dass ihr Arbeitsvolumen ohne
Anpassung des Beschäftigungsgrads gestiegen sei (Stellungnahme vom 12. Juli
2023, Rz. 8). Abgesehen davon, dass sie geltend machte, sie habe belegt, dass
gegenüber den ihr ursprünglich zugeordneten Räumen neue Räume hinzugekommen
seien, bestritt die Rekurrentin diese Darstellung nicht (vgl. Replik vom 22.
August 2023, S. 3).
Gemäss der Darstellung der Rekurrentin wurde die Frage ihres
Pensums auch in einem förmlichen Mitarbeitergespräch vom 22. Mai 2015
angesprochen (Rekursbegründung vom 14. Juni 2023, S. 5). Anlässlich dieses
Gesprächs wurde als eines von mehreren neuen Zielen «Tätigkeitsbereich sowie
den Arbeitsplatz genauer definieren» vereinbart (Beilage 5 zur Rekursbegründung
vom 14. Juni 2023). Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt
worden ist, konnte diese Konkretisierung vom Vorgesetzten durch Weisungen
vorgenommen werden (vgl. oben E. 2.3). Da die Rekurrentin nicht behauptet, sie
habe nicht gewusst, welche Räume und welche Flächen sie zu reinigen hatte, ist
davon auszugehen, dass die Konkretisierung soweit erforderlich auch tatsächlich
erfolgt ist.
Nach demjenigen vom 22. Mai 2015 wurde kein weiteres
förmliches Mitarbeitergespräch mit der Rekurrentin durchgeführt. Der Verzicht
auf weitere förmliche Mitarbeitergespräche während der rund sieben Jahre bis
zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin stellt keine
Fürsorgepflichtverletzung dar. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung
des Umstands, dass auch zwischen dem zweitletzten und dem letzten förmlichen
Mitarbeitergespräch fast vier Jahre vergangen sind (Beilage 5 zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) und eine längere Zeit zwischen den
förmlichen Mitarbeitergesprächen somit offenbar nicht unüblich war.
Dementsprechend erklärte der Vorgesetzte der Rekurrentin, C____, mit Schreiben
vom 25. Mai 2022 (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023), dass er
in der Zeit seit Mai 2015 auch mit keiner anderen Mitarbeiterin und keinem
anderen Mitarbeiter ein offizielles Mitarbeitergespräch geführt habe. Das
Ressort Human Resources stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2022 (Beilage
12.
zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023, Ziff. II.12) betreffend die
förmlichen Mitarbeitergespräche bloss fest, dass die fehlende Durchführung von
Mitarbeitergesprächen über einen längeren Zeitraum nicht ideal gewesen sei, und
erklärte, dies werde künftig geändert und die Führungsbeauftragten würden auch
mit der Rekurrentin regelmässig ein Mitarbeitergespräch durchführen. Nachdem
die Universität ihre diesbezügliche Haltung bereits anlässlich der Gespräche im
Frühjahr 2015 klargemacht hatte, wäre der Vorgesetzte der Rekurrentin im
Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, die Frage des Pensums der Rekurrentin
anlässlich eines Mitarbeitergesprächs von sich aus anzusprechen. Die
Rekurrentin hätte die Frage zwar erneut aufwerfen können. Dies wäre ihr aber
auch ausserhalb eines förmlichen Mitarbeitergesprächs möglich gewesen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, das die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin
erst am 28. Oktober 2022 eingetreten ist, nachdem aufgrund einer E-Mail von ihr
vom 21. Dezember 2021 bereits ein Verfahren zur Klärung ihres Arbeitsvolumens
eröffnet und bis zur Sistierung aufgrund einer Anzeige der Rekurrentin wegen
Verletzung ihrer persönlichen Integrität durchgeführt worden war. Der Verzicht
auf die Besprechung der Frage anlässlich eines weiteren förmlichen
Mitarbeitergesprächs kann daher für die Arbeitsunfähigkeit offensichtlich nicht
kausal gewesen sein.
Da die Rekurrentin ein weiteres Ersuchen um Klärung ihres
Pensums weder substanziiert behauptet noch belegt hat, ist davon auszugehen,
dass sie die Universität seit dem förmlichen Mitarbeitergespräch vom 22. Mai
2015.
bis im Juni oder Juli 2021 nicht mehr um eine weitere Besprechung der
Frage ihres Pensums ersucht hat.
3.3.2.3
Gemäss dem Bericht des Ressorts Human Resources
vom 27. Oktober 2022 (Beilage 12 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023, Ziff.
I.1) wurde der bisherige Vorgesetzte der Rekurrentin, C____, per 31. Mai 2021
pensioniert. Sein Nachfolger sei D____ gewesen. Nachdem dieser diese Tätigkeit
nicht mehr ausgeübt habe, sei C____ per 15. September 2021 ad interim in seine
angestammte Funktion zurückgekehrt.
Im Juni 2021 (Beilage 8 und Beilage 12 [Ziff. 2] zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) oder Juli 2021 (Rekursbegründung vom 31.
Januar 2024, S. 9) wandte sich die Rekurrentin mit der Frage ihres Pensums an
ihren neuen Vorgesetzten. Dieser erstellte auf Ersuchen der Rekurrentin einen
Raumplan mit den von ihr damals tatsächlich gereinigten Räumen. Mit E-Mail vom
18.
Juli 2021 ersuchte die Rekurrentin den Vorgesetzten, ihren Raumplan wieder
auf das Pensum zu reduzieren, das dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Raumplan entspreche (vgl. Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 9;
Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023).
Nachdem sich die Rekurrentin im September 2021 beim Leiter
des betroffenen Hauses über ihrer Ansicht nach gestiegenes Arbeitsvolumen und
gestiegene Arbeitslast beschwert hatte, lud dieser gemäss der insoweit
unbestrittenen Darstellung der Universität die Rekurrentin zusammen mit C____
und E____ zu einem klärenden Gespräch am 14. September 2021 ein (Stellungnahme
vom 12. Juli 2023, Ziff. 10; vgl. Replik vom 22. August 2023, S. 3). Anlässlich
des Gesprächs stellte er in Aussicht, sich zur Besprechung möglicher weiterer
Schritte in dieser Kontroverse wieder mit der Rekurrentin in Verbindung zu
setzen, und bat um Verständnis, dass sich dies aufgrund einer
krankheitsbedingten Abwesenheit von D____ verzögern dürfte (Beilage 5 zur
Stellungnahme vom 12. Juli 2023).
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 lud eine HR Consultant des
Ressorts Human Resources die Rekurrentin zu einem klärenden Gespräch mit der HR
Consultant, der Leiterin des Ressorts Leadership & Development und C____ am
27.
Januar 2022 ein und wies sie auf ihr Recht hin, eine Vertrauensperson
mitzunehmen. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 sandte die Rekurrentin der HR
Consultant und der Ressortleiterin ein Dossier, in dem sie angebliche
Missstände und Verfehlungen von C____ geltend machte (Beilage 7 zur
Stellungnahme vom 12. Juli 2023). Gemäss der insoweit unbestrittenen
Darstellung der Universität fand das Gespräch am 27. Januar 2022 in Anwesenheit
der HR Consultant, der Ressortleiterin, von C____, der Rekurrentin, deren
damaligen Anwältin und dem Sohn der Rekurrentin statt und wurden anlässlich
dieses Gesprächs die nächsten Schritte einvernehmlich festgelegt. C____ sollte
in Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten sowie den Ressorts Human Resources
und Leadership & Development bis Ende Februar 2022 einen detaillierten
Arbeitsplan zusammenstellen. Die Rekurrentin verpflichtete sich, ihren
Arbeitsplan entsprechend ihrer Tätigkeit und ihrem Pensum schriftlich
abzubilden. Schliesslich wurde die Durchführung eines zweiten Gesprächs in der
Woche vom 14. bis 18. März 2022 zwecks Festlegung eines Putzplans vereinbart.
Ein Augenschein sollte ebenfalls durchgeführt werden. Mit E-Mail vom 15.
Februar 2022 schlug die HR Consultant als Folgetermin den 22. März 2022 vor.
Weil dieser Terminvorschlag genauso wie mehrere andere der Rekurrentin und/oder
ihrer damaligen Anwältin nicht passten, schlug die HR Consultant schliesslich
den 28. April 2022 vor. Dieser Terminvorschlag wurde von der Rekurrentin und
ihrer damaligen Anwältin angenommen (Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 13;
vgl. Replik vom 22. August 2023, S. 4).
Am 11. April 2022 reichte die Rekurrentin gemäss der insoweit
unbestrittenen Darstellung der Universität bei der Koordinationsstelle
Persönliche Integrität eine Anzeige wegen Verletzung ihrer persönlichen
Integrität, namentlich durch Diskriminierung und Mobbing ein und wurde der von
den Ressorts Human Resources und Leadership & Development eingeleitete
Klärungsprozess sistiert (Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 15; vgl. Replik
vom 22. August 2023, S. 4). Daher sagte die HR Consultant das Gespräch vom 28.
April 2022 mit E-Mail vom 25. April 2022 (Beilage 10 zur Stellungnahme vom 12.
Juli 2023) ab. Gemäss dem Bericht des Ressorts Human Resources vom 27. Oktober
2022.
(Beilage 12 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) reichte die
Rekurrentin auf Ersuchen des Ressorts Human Resources mit Schreiben vom 30. April
2022.
eine ausführliche Schilderung der angeblichen Verletzungshandlungen von C____
ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 habe C____ dazu Stellung genommen und am
28.
Juni bzw. 4. Juli 2022 habe die Rekurrentin Erwiderungen eingereicht (Ziff.
I.7 f.). Das Ressort Human Resources erwog in seinem Bericht vom 27. Oktober
2022, die von der Rekurrentin behauptete Zuweisung von mehr Arbeit bei
gleichbleibendem Pensum durch C____ sei nicht geeignet, Mobbing zu begründen.
«Offenbar bestehen zu dieser Frage unterschiedliche Meinungen. Solche sind im
Berufsalltag üblich. Die Klärung der Frage des Arbeitsvolumens [der
Rekurrentin] ist sodann auch Gegenstand eines laufenden Klärungsprozesses,
welcher durch das HR als auch vom Ressort Leadership & Development der
Universität in Zusammenarbeit mit den involvierten Personen geführt und
begleitet wird. Im letzten Gespräch vom 27. Januar 2022 wurde einvernehmlich
das weitere Vorgehen bezüglich der Klärung der Frage des Arbeitsvolumens [der
Rekurrentin] festgelegt. Aufgrund der von [der Rekurrentin] eingereichten
Anzeige der Verletzung der persönlichen Integrität wurde nach Rücksprache mit
[der Rekurrentin] bzw. deren Anwältin […] vereinbart, den laufenden Prozess
bezüglich Festlegung oder Klärung des Arbeitsplans [der Rekurrentin] bis zum
Abschluss der vorliegenden Untersuchung betreffend Verletzung der persönlichen
Integrität auszusetzen. Insofern wurde das anberaumte Abschlussgespräch
entgegen dem ursprünglichen Plan noch nicht durchgeführt» (Ziff. II.5).
«Vorliegend sind zudem eindeutige und wiederkehrende Bestrebungen ersichtlich
sowohl durch den Vorgesetzten als auch den Beizug vom HR und des Ressorts
Leadership & Development, diesen Konflikt zu klären» (Ziff. II.6). Die
Fragen des Arbeitsplans und des Arbeitsvolumens der Rekurrentin könnten nicht
im Rahmen der Untersuchung des Vorwurfs der Verletzung der persönlichen Integrität
geklärt werden. «Es wird auf den bereits durch das HR und das Resort Leadership
& Development initiierte Klärungsprozess verwiesen, der wiederaufgenommen
werden sollte» (Ziff. II.14). Betreffend die Frage einer Verletzung der
persönlichen Integrität kam das Ressort Human Resources zum Schluss, dass keine
ungerechtfertigte Verletzung der persönlichen Integrität bzw. Persönlichkeit
der Rekurrentin festgestellt werden könne. Daher empfahl es dem Rektorat, ihre
Beschwerde abzuweisen (Ziff. III). Gemäss der insoweit unbestrittenen
Darstellung der Universität wies das Rektorat die Ressorts Human Resources und
Leadership & Development mit Schreiben vom 10. November 2022 an, das
sistierte Verfahren wieder aufzunehmen (Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 15;
vgl. Replik vom 22. August 2023, S. 4).
Seit dem 28. Oktober 2022 war die Rekurrentin
krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig (vgl. Rekursbegründung vom 14. Juni 2023,
S. 11; Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 16).
Für den 15. Mai 2023 (Beilage 14 zur Rekursbegründung
vom 14. Juni 2023) war ein weiterer Termin vorgesehen. Gemäss der Universität
war ein Gespräch mit der Rekurrentin und ihrem Anwalt geplant (Stellungnahme
vom 12. Juli 2023, Rz. 21) und gemäss der Rekurrentin eine gemeinsame Begehung
der Räumlichkeiten (Rekursbegründung vom 14. Juni 2023, S. 12), wobei die
Universität und die Rekurrentin als Datum offensichtlich versehentlich den 15.
Mai 2022 nennen. Mit E-Mail vom 17. April 2023 an den Anwalt der
Rekurrentin (Beilage 14 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) erklärte die HR
Consultant, dass die Universität den Klärungsprozess betreffend das
Arbeitsvolumen der Rekurrentin sistieren und den Termin vom 15. Mai 2023
verschieben möchte, weil die Universität ein ärztliches Zeugnis erhalten habe,
das der Rekurrentin bis am 30. April 2023 Arbeitsunfähigkeit attestiere, und
unklar sei, ob sie nach diesem Zeitpunkt arbeitsfähig sein werde. Sobald
feststehe, dass die Rekurrentin wieder arbeitsfähig sei und ihren Aufgaben
nachkomme, sei die Universität aber bereit, den Klärungsprozess und
entsprechende Gespräche wieder aufzunehmen. Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 an den
Anwalt der Rekurrentin (Beilage 14 zur Rekursbegründung vom 14. Juni 2023)
erklärte die HR Consultant, die Universität habe sich gezwungen gesehen, der
Rekurrentin das rechtliche Gehör betreffend eine mögliche Kündigung zu
gewähren, weil sie auf unbekannte Zeit weiterhin arbeitsunfähig sei. Eine
Klärung des Arbeitskonflikts betreffend die Stellenbeschreibung wäre nur unter
der Voraussetzung zielführend, dass die Rekurrentin wieder gesund wäre und ihre
vertragliche Leistung erbringen könnte.
3.3.2.4
Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,
dass sich die Universität bereits im Jahr 2015 in Gesprächen mit der
Rekurrentin und weiteren Personen um eine Klärung der Frage des Pensums der
Rekurrentin bemüht hat und dass die Universität seit Sommer 2021 in
Korrespondenz und mehreren Gesprächen mit der Rekurrentin sehr grosse
Bemühungen zur Klärung dieser Frage unternommen hat. Dass die Universität den
Klärungsprozess sistiert hat, als unklar war, ob die Rekurrentin in der Lage
sein wird, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, und ihre diesbezüglichen Bemühungen
wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses schliesslich eingestellt hat, ist
entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht
der Rekurrentin besteht nach der Kündigung kein schutzwürdiges Interesse mehr
an der Feststellung ihres effektiven Pensums, weil die von ihr behauptete
Zuordnung zusätzlicher zu reinigender Räume und damit einer grösseren zu
reinigenden Fläche aus den vorstehend dargelegten Gründen ohnehin keinen
Anspruch der Rekurrentin auf Lohnnachzahlung begründen könnte (vgl. oben E. 2.3
f.). Nachdem die Rekurrentin wegen ihrer psychischen Krankheit bereits seit dem
28.
Oktober 2022 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, können die Sistierung des
Klärungsprozesses am 17. April 2023 und die anschliessende Einstellung der
diesbezüglichen Bemühungen der Universität aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
entgegen den Behauptungen der Rekurrentin im Übrigen für ihre psychische
Krankheit offensichtlich nicht kausal gewesen sein.
Der Vorwurf der Rekurrentin, die Universität habe den
Konflikt betreffend ihr Arbeitspensum bewusst nicht abschliessend lösen wollen,
um einen Anspruch der Rekurrentin auf Lohnnachzahlung zu vereiteln, entbehrt der
Grundlage. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist die von der
Rekurrentin zu Unrecht als Frage ihres Arbeitspensums qualifizierte Frage der
von ihr zu reinigenden oder gereinigten Räume und Flächen für die Höhe ihres
Lohns irrelevant (vgl. oben E. 2.3–2.5). Da die Universität diese Auffassung zu
Recht von Anfang an vertreten hat, hat sie überhaupt keinen Anlass gehabt, eine
Klärung der Frage zu vereiteln.
Zusammenfassend hat die Universität ihre Fürsorgepflicht
nicht verletzt, indem sie die Frage des Pensums der Arbeitnehmerin vor der
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr abschliessend geklärt hat.
3.3.3
3.3.3.1
Abgesehen davon, dass darin keine
Pflichtverletzung der Universität gesehen werden kann, ist auch der von der
Universität implizit bestrittene (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 24
f.) natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer definitiven Klärung
der Frage des Pensums der Rekurrentin vor der Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses und ihrer psychischen Krankheit selbst mit dem reduzierten
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Dass die
Universität im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis davon gehabt habe, dass sie die
Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin durch eine
Fürsorgepflichtverletzung verursacht haben soll, hat die Rekurrentin nicht
aufgezeigt.
3.3.3.2
Die Rekurrentin befand sich vom 15. November
2022.
bis am 19. September 2023 bei Dr. med. F____, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
(Bericht von Dr. med. F____ vom 27. September 2023 [als Beilage 13 zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023 bezeichnet und mit Eingabe vom 3. Oktober
2023.
nachgereicht]). Gemäss dem Bericht von Dr. med. F____ vom 27. September
2023.
kam die Rekurrentin «auf Zuweisung ihres Hausarztes aufgrund von multiplen
psychischen Beschwerden die sich im Rahmen ihrer Grund Erkrankung aber auch
aufgrund von Belastung auf dem Arbeitsplatz entwickelt haben. Im Verlauf der
Behandlung konnte ich erfahren, dass Frau A____ seit 14 Jahren im
Reinigungsdienst auf dem Institut B____ mit einem Arbeitspensum zu 50 % tätig
gewesen ist. Es kam zu einer schleichenden Entwicklung ihrer psychischen
Beschwerden die sich u.a. aufgrund der nicht gelösten Arbeitspensum Fragen mit
dem Arbeitgeber, was schlieβlich zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat.»
Aufgrund der Formulierung, er habe im Verlauf der Behandlung von der Tätigkeit
der Rekurrentin für die Universität erfahren, ist davon auszugehen, dass die
Einschätzung von Dr. med. F____ betreffend den Sachverhalt nur auf der
Darstellung der Rekurrentin beruht. Zudem fehlen jegliche Angaben dazu, von
welchem konkreten Sachverhalt er im Zusammenhang mit der Frage des
Arbeitspensums der Rekurrentin ausgeht. Folglich besteht die ernsthafte
Möglichkeit, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ auf unrichtigen
Sachverhaltsannahmen beruht. Unabhängig davon ist aufgrund des Berichts davon
auszugehen, dass eine Grunderkrankung der Rekurrentin zumindest eine Mitursache
ihrer Arbeitsunfähigkeit darstellt. Mit dem sprachlich schwer verständlichen
entscheidenden Satz will Dr. med. F____ wohl zum Ausdruck bringen, dass sich
die psychischen Beschwerden der Rekurrentin unter anderem aufgrund der nicht
gelösten Frage ihres Arbeitspensums derart entwickelt hätten, dass sie
arbeitsunfähig geworden sei. Aufgrund der Formulierung, die Entwicklung sei
unter anderem aufgrund der nicht gelösten Frage des Arbeitspensums eingetreten,
besteht kein Zweifel, dass es selbst nach Einschätzung von Dr. med. F____ auch
andere Ursachen für diese Entwicklung gegeben hat. Dass diese ohne das Fehlen
einer definitiven Klärung der Frage des Pensums der Rekurrentin nicht ebenfalls
zu deren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, kann dem Bericht nicht entnommen
werden. Schliesslich findet sich im Bericht keine Erklärung dafür, wie das
Fehlen einer Lösung der Frage des Arbeitspensums der Rekurrentin am 28. Oktober
2022.
zu deren Arbeitsunfähigkeit geführt haben kann, obwohl zu diesem Zeitpunkt
bereits ein diesbezüglicher Klärungsprozess eingeleitet worden war, damals
davon auszugehen war, dass dieser nach der Sistierung aufgrund der Anzeige der
Rekurrentin wegen Verletzung ihrer persönlichen Integrität wieder aufgenommen
wird und damit Aussicht auf eine abschliessende Klärung bestand. Aus den
vorstehenden Gründen muss die Möglichkeit, dass die psychische Krankheit und
die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin unabhängig vom Fehlen einer
abschliessenden Klärung ihres Pensums eingetreten sind, bei objektiver
Betrachtung trotz des Berichts von Dr. med. F____ vom 27. September 2023 als
sehr ernsthafte Möglichkeit in Betracht gezogen werden.
3.3.3.3
Die Behauptung der Rekurrentin, Dr. med. G____
habe ihre Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der Belastung am Arbeitsplatz» bestätigt
(Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 17; Rekursbegründung vom 14. Juni
2023, S. 11), ist unbelegt. Den als Beilage 13 zur Rekursbegründung vom 14.
Juni 2023 eingereichten Dokumenten kann nur entnommen werden, dass die
Krankentaggeldversicherung die Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Dezember 2022
auf den 19. Dezember 2022 zu einer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. med. G____
aufgeboten hat. Im Übrigen könnte die Rekurrentin aus der behaupteten
Bestätigung von Dr. med. G____, dass ihre Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der
Belastung am Arbeitsplatz» eingetreten sei, ohnehin nichts zu ihren Gunsten
ableiten, weil offenbliebe, ob die behauptete Belastung auf das Fehlen einer
definitiven Klärung der Frage des Pensums der Rekurrentin oder auf andere
belastende Faktoren zurückzuführen wäre. Dass allfällige andere belastende
Faktoren auf eine Fürsorgepflichtverletzung der Universität zurückzuführen
wären, hat die Rekurrentin nicht nachvollziehbar dargelegt.
3.3.4
Soweit sich die Rekurrentin darauf beruft,
dass andere Belastungen als die Frage ihres Pensums ihre Krankheit mitverursacht
hätten, sind diese allfälligen Belastungen von vornherein nicht geeignet, die
Missbräuchlichkeit der Kündigung zu begründen, weil die Rekurrentin nicht
nachvollziehbar darlegt, weshalb sie auf eine Pflichtverletzung der Universität
zurückzuführen sein sollten.
3.4
Die Rekurrentin scheint geltend machen zu
wollen, die Kündigung sei auch deshalb missbräuchlich, weil der Grund dafür
darin bestanden habe, dass sie nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, indem sie aufgrund der angeblichen
Pensumserhöhung eine Lohnnachzahlung verlangt habe. Dieses Vorbringen ist
haltlos. Die Rekurrentin behauptet auf der gleichen Seite ihrer
Rekursbegründung (S. 18), auf der sie sich zur Begründung der
Missbräuchlichkeit darauf zu berufen scheint, dass sie nach Treu und Glauben
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, dass ihre
Arbeitsunfähigkeit «der einzige Grund für die Kündigung» gewesen sei
(Hervorhebung durch die Rekurrentin). Zudem besteht kein Hinweis darauf, dass
ein Grund für die Kündigung entgegen der Darstellung der Universität in der
Geltendmachung von Lohnnachzahlungsforderungen der Rekurrentin bestanden haben
könnte.
3.5
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass
die Rekurskommission zu Recht erwogen hat, dass die Rekurrentin keinen Anspruch
auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat.
4.
4.1
Die Universität sprach der Rekurrentin
eine Abfindung gemäss § 18 PO in Höhe von sechs Monatslöhnen zu. Nachdem die
Rekurrentin im Verfahren vor der Rekurskommission noch eine Abfindung von
insgesamt zwölf Monatslöhnen verlangt hatte, fordert sie im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eine solche von insgesamt neun
Monatslöhnen und damit eine zusätzliche Abfindung von drei Monatslöhnen.
4.2
Im Fall einer Kündigung wegen Verhinderung
an der Aufgabenerfüllung gemäss § 9 Abs. 3 lit. a PO setzt die Universität
gemäss § 18 Abs. 1 lit. a PO eine einmalige Abfindung fest, sofern die
betroffene Person das 50. Altersjahr und mindestens zehn Anstellungsjahre
erreicht hat und das Anstellungsverhältnis an der Universität ihre
Haupterwerbstätigkeit betrifft. Gemäss § 18 Abs. 4 PO beträgt die Abfindung
maximal einen Jahreslohn. In Ausnahmefällen kann der Universitätsrat auf Antrag
des Rektorats die Abfindung auf maximal zwei Jahreslöhne erhöhen.
4.3
4.3.1
Die Voraussetzungen für eine Abfindung
gemäss § 18 Abs. 1 lit. a PO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Ein Ausnahmefall
im Sinn von § 18 Abs. 4 PO liegt offensichtlich nicht vor. Folglich beträgt die
Abfindung zwischen CHF 1.– und einem Jahreslohn der Rekurrentin. Innerhalb
dieses Rahmens liegt die Bemessung der Abfindung im pflichtgemässen Ermessen
der Universität.
4.3.2
Die Universität berücksichtigte bei der
Bemessung der Abfindung die Dienstzeit und das Alter der Rekurrentin, ihr
Vorbringen, dass aufgrund ihres Alters ihre Erfolgsaussichten auf eine neue
Stelle gering seien, und den Umstand, dass das Verhalten der Rekurrentin nicht
immer tadellos gewesen sei (Verfügung vom 15. Mai 2023 S. 3; Stellungnahme vom
12.
Juli 2023, Rz. 23). Da die Universität in ihrer Vernehmlassung vom 27.
Februar 2024 (Rz. 14) erklärt hat, dass bei der Bemessung der Abfindung nach
ihrer Praxis auch die jeweiligen Arbeitsleistungen berücksichtigt würden, ist
davon auszugehen, dass dieser Faktor ebenfalls in die Bemessung der Abfindung
der Rekurrentin eingeflossen ist.
4.3.3
4.3.3.1
Dass das Verhalten der Rekurrentin nicht immer
tadellos gewesen sei, begründet die Universität mit Verhalten, das zu einer
Ermahnung im Sinn von § 43 PO geführt hat. Gemäss der Darstellung der
Universität haben sich Arbeitskolleginnen und -kollegen der Rekurrentin
insbesondere darüber beschwert, dass sie Arbeitskolleginnen und -kollegen
während deren Pausen kontrolliert bzw. deren Dauer überprüft, ohne
entsprechende Kompetenz und Berechtigung Arbeitskollegen Aufgaben zugewiesen,
Arbeitskolleginnen und -kollegen bei deren Aufgabenerfüllung überwacht und
kontrolliert sowie Arbeitskolleginnen und -kollegen fotografiert oder gefilmt
bzw. einen entsprechenden Anschein erweckt habe (Schreiben vom 31. März 2022
[Beilage 9 zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023]; vgl. Stellungnahme vom 12.
Juli 2023, Rz. 14 und 23). Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der
Universität führten am 18. März 2022 der Leiter des betroffenen Hauses, C____
als interimistischer Vorgesetzter der Rekurrentin und eine Mitarbeiterin der
dezentralen Human Resources deshalb ein Gespräch mit der Rekurrentin, in dem
die Situationen und Vorkommnisse hätten besprochen werden sollen. Anlässlich
dieses Gesprächs hat die Rekurrentin keine Bereitschaft gezeigt, die
geäusserten Bedenken zu besprechen bzw. auf die Aufforderung einer
Verhaltensänderung einzutreten, und stattdessen das Gespräch abgebrochen, den
Raum verlassen und die Arbeit vor Ende der vertraglichen Arbeitszeit verlassen
(Schreiben vom 31. März 2022; vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2023, Rz. 23).
Mit Schreiben vom 31. März 2022 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023)
ermahnte die Universität die Rekurrentin wegen des geschilderten Verhaltens und
setzte ihr eine Bewährungsfrist bis zum 30. April 2022 an (vgl. Stellungnahme
vom 12. Juli 2023, Rz. 14 und 23). Die Rekurrentin macht zwar pauschal geltend,
es gebe kein Fehlverhalten von ihr, das bei der Bemessung der Abfindung zu
ihrem Nachteil zu berücksichtigen sei, äussert sich aber mit keinem Wort zu
ihren konkreten Verhaltensweisen, über die sich Arbeitskolleginnen und
-kollegen gemäss der Darstellung der Universität beschwert haben (vgl. Replik
vom 22. August 2023, S. 6). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
die Rekurrentin die Verhaltensweisen, die gemäss der Darstellung der
Universität Gegenstand von Beschwerden gebildet haben und von ihr zu Recht als
inakzeptabel qualifiziert worden sind (Schreiben vom 31. März 2022), zumindest
teilweise tatsächlich gezeigt hat. Selbst wenn die Beschwerden vollständig
unbegründet gewesen wären, wäre die Rekurrentin aber verpflichtet gewesen, die
Vorwürfe anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2022 zu besprechen und nach
Abschluss des Gesprächs bis zum Ende ihrer vertraglichen Arbeitszeit an ihrem
Arbeitsplatz zu bleiben. Indem sie dies unbestrittenermassen nicht getan hat,
hat sie ihre arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten verletzt.
4.3.3.2
Der Versuch der Rekurrentin, ihr eigenes
Fehlverhalten mit angeblichem Fehlverhalten der Universität zu entschuldigen,
ist untauglich. Die Rekurrentin beanstandet, dass das Gespräch nicht
vorangekündigt und ihr keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich (anwaltlich)
begleiten zu lassen (vgl. Replik vom 22. August 2023, S. 4 und 6). Gemäss der
glaubhaften Darstellung der Universität wurde die Rekurrentin zum Zweck der
Klärung der von anderen Mitarbeitenden des Reinigungsteams gegen sie erhobenen
Vorwürfe zum Gespräch vom 18. März 2022 gebeten und sollte ihr anlässlich des
Gesprächs Gelegenheit geboten werden, sich zu den Vorwürfen zu äussern (Duplik
vom 18. September 2023, Rz. 5). Die Universität war weder verpflichtet, das
Gespräch voranzukündigen, noch der Rekurrentin Gelegenheit zu bieten, sich
(anwaltlich) begleiten zu lassen. Wie die Universität glaubhaft darlegt, stand
das Gespräch in keinem Zusammenhang mit dem Klärungsprozess betreffend das
Arbeitsvolumen der Rekurrentin, in dem diese anwaltlich vertreten war (vgl. Duplik
vom 18. September 2023, Rz. 5). Die Möglichkeit des Beizugs einer
Vertrauensperson sieht § 44 Abs. 1 PO nur vor dem Erlass von die Mitarbeitenden
belastenden Verfügungen vor. Eine Ermahnung mit Fristansetzung im Sinn von § 43 PO ist aber insbesondere mangels Regelung eines Aussenrechtsverhältnisses (vgl.
dazu statt vieler Tschannen/Müller/Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N 666 und 1105–1107 sowie Poledna, Verfügung und verfügungsfreies
Handeln im öffentlichen Personalrecht – ein Praxisüberblick, in: AJP 1998, S.
917, 919–921) nicht als solche zu qualifizieren (vgl. auch VGE VD.2021.253 vom
25.
Mai 2022 E. 4.7.4.1 sowie VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E.
4.5.2, gemäss denen bei Pflichtverletzungen und ungenügenden Leistungen
gestützt auf § 24 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG, SR 162.100] auch informelle
Massnahmen wie eine Ermahnung getroffen werden können, und VGE VD.2022.8 vom
19.
Oktober 2022 E. 2.3.3, gemäss dem die Auferlegung einer Bewährungsfrist
gemäss § 14 der Verordnung zum Personalgesetz [VPG, SR 162.110] als
Voraussetzung einer Kündigung wegen ungenügender Leistungen oder wiederholter
Pflichtverletzungen gemäss § 30 Abs. 2 lit. c und d sowie Abs. 3 PG keine
Verfügung darstellt). Entsprechend der vorstehenden Einschätzung kam auch das
Ressort Human Resources in seinem Bericht vom 27. Oktober 2022 zum Schluss,
dass das Verhalten der Universität im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 18. März
2022.
nicht zu beanstanden ist (vgl. Beilage 12 zur Rekursbegründung vom 14.
Juni 2023, Ziff. I.5 und II.7 f.). Der Vorwurf der Rekurrentin, die Universität
habe für das Gespräch bewusst keinen Termin vereinbart, bei dem sie sich
begleiten lassen konnte, um sie unter Druck zum Einlenken zu bewegen oder ihr
bei Weigerung ein Fehlverhalten anzulasten (Replik vom 22. August 2023, S. 6),
entbehrt der Grundlage.
4.3.3.3
Die Rekurrentin macht geltend, der Grund,
weshalb sie den Raum verlassen habe, habe darin bestanden, dass sie sich
bedrängt gefühlt habe (vgl. Replik vom 22. August 2023, S. 4 und 6). Die
Rekurrentin mag sich zwar bedrängt gefühlt haben und ihr Fehlverhalten
anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2022 mag deshalb in einem etwas milderen
Licht erscheinen. Der erwähnte Umstand ändert aber nichts daran, dass es ihr
möglich und zumutbar gewesen wäre, sich die Darstellung der Mitarbeitenden der
Universität anzuhören und dazu Stellung zu nehmen. Dass die Rekurrentin nicht
nur den Raum, sondern auch ihre Arbeit vor Ende ihrer vertraglichen Arbeitszeit
verlassen hat, vermag ihr behauptetes Gefühl erst recht nicht zu rechtfertigen.
4.3.3.4
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Protokoll
des Mitarbeitergesprächs vom 22. Mai 2015 (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom
14.
Juni 2023), dass das Verhalten der Rekurrentin nicht immer tadellos gewesen
ist. Darin wird unter dem Titel «Gemeinsame Beurteilung der Zusammenarbeit»
unter anderen festgehalten, dass die Teamfähigkeit der Rekurrentin besser
werden müsse und sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren solle.
4.3.3.5
Die Rekurrentin macht geltend, dass die
Universität nach dem Ablauf der Bewährungsfrist nicht beurteilt habe, ob sie
die verlangte Verhaltenskorrektur vorgenommen habe (vgl. Replik vom 22. August
2023, S. 4). Mangels Informationen über eine entsprechende Beurteilung ist zugunsten
der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie das beanstandete Fehlverhalten
behoben und sich nach der Ermahnung tadellos verhalten hat. Dies macht ihr
früheres Fehlverhalten aber nicht ungeschehen und ändert deshalb entgegen ihrer
Ansicht nichts daran, dass die Universität dieses bei der Bemessung der
Abfindung berücksichtigen durfte.
4.3.3.6
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Universität zu Recht festgestellt hat, dass das Verhalten der Rekurrentin
nicht immer tadellos gewesen ist, und dass die Berücksichtigung dieses Umstands
bei der Bemessung ihrer Abfindung nicht zu beanstanden ist.
4.3.4
Die Rekurrentin macht geltend, bei der
Bemessung ihrer Abfindung sei zu berücksichtigen, dass ihr eine sehr gute
Arbeitsleistung während 15 Jahren bescheinigt worden sei (vgl. Replik vom 22.
August 2023, S. 6), und rügt, die Universität habe einen Ermessensfehler
begangen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass sie während rund 14 Jahren
absolut zuverlässig gewesen sei (Rekursbegründung vom 31. Januar 2024, S. 21).
Im Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 22. Mai 2015 (Beilage 5 zur
Rekursbegründung vom 14. Juni 2023) hielt der Vorgesetzte der Rekurrentin unter
dem Titel «Beurteilung der Arbeitsweise» fest, dass diese gut strukturiert und
speditiv sei und er mit der Arbeit der Rekurrentin sehr zufrieden sei. Gemäss
der Besprechungsnotiz vom 30. November 2021 (Beilage 5 zur Stellungnahme vom
12.
Juli 2023) hielt der Leiter des betroffenen Hauses beim Treffen vom 14.
September 2021 fest, dass man mit der Arbeit der Rekurrentin sehr zufrieden
sei, und bestätigte C____ dies. Aufgrund dieser Feststellungen kann zugunsten
der Rekurrentin davon ausgegangen werden, dass ihre Arbeitsleistungen während
ihrer anrechenbaren Dienstzeit von 14 Jahren und neun Monaten sehr gut gewesen
sind. Aus dem bereits genannten Grund (vgl. oben E. 4.3.2) ist davon
auszugehen, dass die Universität die Arbeitsleistung der Rekurrentin bei der
Bemessung ihrer Abfindung berücksichtigt hat. Da ihr die Akten bekannt sind und
sie diesbezüglich keinerlei Beanstandungen vorgebracht hat, ist anzunehmen,
dass sie dabei von sehr guten Leistungen der Rekurrentin ausgegangen ist. Die
Rüge eines diesbezüglichen Ermessensfehlers ist daher unbegründet.
4.3.5
Im vorinstanzlichen Verfahren machte die
Rekurrentin noch geltend, die Universität hätte bei der Bemessung ihrer
Abfindung zusätzlich berücksichtigen müssen, dass sie aufgrund der Kündigung
ihren Anspruch gemäss § 24 PO auf eine Prämie von CHF 2'500.– für ihr 15.
Dienstjubiläum verliere, der im Dezember 2023 entstanden wäre (Rekursbegründung
vom 14. Juni 2023, S. 13). Diese Rüge erhebt sie im vorliegenden
Rekursverfahren zu Recht nicht mehr. Da die Jubiläumsprämien zwischen dem 10.
und dem 35. Dienstjahr alle fünf Jahre ausgerichtet werden (§ 24 Abs. 1 PO) und
eine Abfindung mindestens zehn Anstellungsjahre voraussetzt (§ 18 Abs. 1 PO),
entgehen den Arbeitnehmenden mit Anspruch auf eine Abfindung aufgrund der
Kündigung in jedem Fall eine oder mehrere Jubiläumsprämien. Dabei handelt es
sich folglich nicht um einen besonderen Umstand, der bei der Bemessung der
Abfindung zu berücksichtigen wäre.
4.3.6
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Bemessung der Abfindung mit sechs Monatslöhnen im Ergebnis sehr grosszügig
erscheint. Eine Abfindung gemäss § 18 PO setzt mindestens zehn Anstellungsjahre
voraus. Die Dienstzeit ist damit ein wesentlicher Bemessungsfaktor. Mit einer
anrechenbaren Dienstzeit von 14 Jahren und neun Monaten überschreitet die
Rekurrentin die Mindestdauer nur um knapp fünf Jahre. Arbeitnehmende, die ihre
Tätigkeit für die Universität bereits in jungen Jahren aufgenommen und deren
Arbeitsverhältnis erst kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters
gekündigt wird, überschreiten die Mindestdauer hingegen um rund 30 Jahre und
damit um rund sechs Mal mehr als die Rekurrentin. Trotzdem kann ihnen
grundsätzlich höchstens eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen und damit das
Doppelte der Abfindung der Rekurrentin zugesprochen werden.
4.3.7
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Universität bei der Bemessung der Abfindung der Rekurrentin von ihrem
Ermessen keinen unzulässigen Gebrauch gemacht und insbesondere keinen
qualifizierten Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung,
Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch) begangen hat und die
Rekurrentin keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits zugesprochene
Abfindung hat. Demzufolge hat auch die Rekurskommission einen Anspruch auf eine
höhere Abfindung zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) werden bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
keine Entscheidgebühren erhoben, soweit das Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos ist. Für die Frage, ob gemäss Art. 114 lit. c ZPO
Gerichtskosten zu erheben sind, ist der Streitwert im Zeitpunkt der
Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht massgebend. Ein nachträgliches
Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur
Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 3.1,
ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 6 mit Nachweisen). In analoger Anwendung
dieser Rechtsprechung ist für die Frage, ob gemäss § 23 Abs. 4 GGR
Gerichtskosten zu erheben sind, der Streitwert vor der Rekurskommission
massgebend. Dieser betrug im vorliegenden Fall CHF 69'956.45 (vgl.
angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Mit § 23 Abs. 4 GGR lässt sich die
Kostenlosigkeit daher nicht begründen. Gemäss § 40 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PG sind Rekursverfahren betreffend Massnahmen während des
Arbeitsverhältnisses und vorsorgliche Massnahmen gemäss §§ 24 f. PG, Kündigung,
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Das Personalgesetz ist im vorliegenden
Fall zwar nicht direkt anwendbar. Die vergleichbare Interessenlage rechtfertigt
es aber, die streitwertunabhängige grundsätzliche Kostenlosigkeit des
Rekursverfahrens in analoger Anwendung von § 40 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PG in den erwähnten Materien auf nicht in den Anwendungsbereich des
Personalgesetzes fallende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
auszudehnen. Der Rekurs der Rekurrentin ist zwar aussichtslos, aber knapp noch
nicht als mutwillig zu qualifizieren. Folglich ist das vorliegende
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren trotz der Überschreitung des
Streitwerts von CHF 30'000.– kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universität Basel
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.