VD.2024.101
Nichtbestehen der Repetitionsprüfung der Vorlesung [...] vom 5. Juli 2023
18. Februar 2025Deutsch51 min
Herbstsemester 2021 besuchte sie erstmals die Vorlesung «[...]» bei D____ und E____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.101
URTEIL
vom 18.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt
und/oder C____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Universität Basel
Department [...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 10. Juni 2024
betreffend Nichtbestehen der
Repetitionsprüfung der Vorlesung [...] vom 5. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) studiert an der Medizinischen Fakultät
der Universität Basel im spezialisierten Masterstudiengang «[...]». Im
Herbstsemester 2021 besuchte sie erstmals die Vorlesung «[...]» bei D____ und E____.
Bei der mündlichen Prüfung erzielte sie die Note 3.5 und bei der mündlichen
Wiederholungsprüfung die Note 3.0. Im Herbstsemester 2022 besuchte sie die
Vorlesung erneut. Nachdem die mündliche Prüfung im Winter 2023 mit der Note 3.0
bewertet worden war, absolvierte sie am 5. Juli 2023 die Wiederholungsprüfung
der Vorlesung [...]. Alle vier Prüfungen hatte die Rekurrentin bei den
Professoren D____ und E____ abzulegen. Die Wiederholungsprüfung vom 5. Juli
2023 wurde ebenfalls mit der Note 3.0 bewertet, weshalb die Rekurrentin die
Prüfung abermals nicht bestand. Dies wurde ihr mit Verfügung vom 15. August
2023 mitgeteilt. Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Rekurskommission der
Universität Basel (Rekurskommission) Rekurs, welcher mit Entscheid vom 10. Juni
2024 abgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juni 2024
erhobene und am 18. Juli 2024 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Die
Rekurrentin beantragt, es seien der Entscheid der Rekurskommission vom 10. Juni
2024 und die Verfügung der Universität Basel, Department [...], vom 15. August
2023 sowie die Bewertung der mündlichen Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 zur
Vorlesung «[...]» mit der Note 3.0 aufzuheben und das Department [...] der
Universität Basel anzuweisen, die Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 im Sinne
der Erwägungen als genügend zu bewerten. Eventualiter seien die Verfügung der
Universität Basel, [...], vom 15. August 2023 und die mündliche
Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 aufzuheben und das Department [...] der
Universität Basel anzuweisen, die Repetitionsprüfung der Prüfung vom 3. Februar
2023 erneut durch unabhängige, andere Prüfpersonen als D____ und E____ abnehmen
zu lassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu Lasten des Departments [...] der Universität Basel.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 entsprach der
Verfahrensleiter einem Sistierungsantrag der Rekurrentin zwecks
Einigungsgesprächen zwischen ihr und dem Department [...] der Universität Basel
hinsichtlich eines alternativen Studienabschlusses. Mit Eingabe vom 12.
September 2024 teilte die Rekurrentin mit, dass die Gespräche ohne Ergebnis
geblieben seien, und ersuchte das Verwaltungsgericht um Aufhebung der Sistierung
des Rekursverfahrens. Mit Verfügung vom 17. September 2024 hob der
Verfahrensleiter die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
auf und lud die Rekurskommission sowie das Department [...] der Universität
Basel zu Vernehmlassungen ein. Die Rekurskommission verzichtete mit Eingabe vom
19. September 2024 auf eine inhaltliche Vernehmlassung, beantragte unter
Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid indes die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel liess
sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 inhaltlich vernehmen und beantragte,
den Rekurs kostenfällig abzuweisen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der
Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission können gemäss
§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft
und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität
Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 1.1).
Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
1.3.1
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären
Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E.
1.3, VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4).
1.3.2
Bei
der Überprüfung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es berücksichtigt dabei, dass die
Examinierenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der
Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von
Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in
der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der
Rekurrentin sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Die
Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere
Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich
Dispositiv
birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht das geeignete Organ
dafür, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen.
Es hebt Examensentscheide erst dann auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem
vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu
hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht. Rügen wegen Verfahrensmängeln werden dagegen umfassend und
uneingeschränkt geprüft (VGE VD.2020.171 vom 7. Januar 2021 E. 1.3; vgl. VGE VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 1.3, VD.2013.91 vom 15. August 2013 E. 2.2).
Die gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen steht
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467
E. 3.1; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; BVGer B-671/2020
vom 6. Oktober 2020 E. 2.2).
1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substantiiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein
(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27.
Mai 2020 E. 1.3, vgl. Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom
5. November 2018 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
2.
2.1
2.1.1 Die
Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art.
8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9
BV. Sie habe die mündliche Prüfung «[...]» am 5. Juli 2023 zum vierten Mal absolvieren
müssen. Den Bewertungen der von ihr abgelegten zweiten, dritten und vierten
mündlichen Prüfung liege eine das Gleichbehandlungsgebot verletzende
Bewertungsdynamik zugrunde. So stellten die Professoren D____ und E____ mit
jeder erneuten Prüfung höhere Anforderungen an ihre Leistung. In der ersten
Prüfung hätten noch Skizzen zu «[...]» und «[...]» zum Bestehen der Prüfung
gereicht. Bei der zweiten Prüfung habe die Rekurrentin zusätzlich die
detaillierte [...] notieren müssen, was aber bereits nicht mehr für das
Bestehen der Prüfung gereicht habe (sie habe nur bei der [...] ein wenig Hilfe
benötigt, sonst habe sie alles beantwortet). Bei der dritten Prüfung sei nebst
«[...]» und [...]» auch die [...] sowie deren Herleitung verlangt worden. Hier
habe sie alle Fragen bis auf die Herleitung beantwortet. Dies habe aber zum
Bestehen auch nicht mehr gereicht. Die Fragen der vierten Prüfung vom 5. Juli
2023 zu den [...] seien dann nochmals sehr viel weiter in die Tiefe gegangen. Dass
die unzulässige Bewertungsdynamik vorliegend von Bedeutung sei, ergebe sich
daraus, dass die erste Prüfung noch mit der Note 3.5, die zweite, dritte und
vierte Prüfung dann nur noch mit der Note 3 bewertet worden seien. Diese
angebliche Leistungsabnahme über vier Prüfungen hinweg sei ungewöhnlich und
widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wonach mit zunehmendem Lernaufwand und
Prüfungserfahrung die Leistungen eines Prüflings grundsätzlich steigen und
nicht sinken würden (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 21-26).
2.1.2 Ausserdem
habe E____ in seiner Rückmeldung vom 18. Juli 2022 zur mündlichen Prüfung vom
5. Juli 2022 ausgeführt, wenn er bei einer Wiederholungsprüfung dieselben
Fragen wie beim letzten Mal als Einstieg stelle, dann vor allem, um zu sehen,
ob bestehende Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden seien.
Diese Fragen könne er dann allerdings nicht stark gewichten. Dieses Vorgehen sei
– so die Rekurrentin – einerseits erst im Nachhinein kommuniziert worden und erscheine
andererseits verwirrend, unfair und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht
vereinbar. Würden an einer offiziellen Prüfung Fragen gestellt, so müssten die
diesbezüglich korrekten Antworten wie bei allen anderen Studierenden auch,
komplett in die Bewertung miteinfliessen, zumal diese Fragen Prüfungszeit beanspruchten
und daher weniger Zeit für andere Fragen bliebe. Würden diese weiteren Fragen
teilweise nicht richtig beantwortet, fielen sie zu Unrecht stärker ins Gewicht als
bei anderen Prüflingen, welche mehr Zeit für vollbewertete Fragen erhielten und
sich somit auch mehr Fehler erlauben könnten. Auch aufgrund der Tatsache, dass
die Rekurrentin die mündliche Prüfung am 5. Juli 2023 bereits zum vierten Mal
absolvieren musste und sich die Professoren D____ und E____ aufgrund der
vorangehenden drei Prüfungen bereits ein (negatives) Bild von ihren Fachkompetenzen
gemacht hätten, hätten sie der Bewertung einen anderen Bewertungsmassstab
zugrunde gelegt. Die Rekurrentin habe den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass
die Prüfenden sie gar nicht (mehr) verstehen wollten und sich bereits zu Beginn
der Prüfung eine unabänderliche Meinung über sie gebildet hatten, nämlich in
dem Sinne, dass sie die Prüfung ja sowieso nicht bestehen würde
(Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 27-31, 50).
2.2
2.2.1 Gemäss
dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden
Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung
Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden
müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1). Aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1
BV wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet.
Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als
für alle Kandidierenden im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche
Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen
Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden
Leistungsnachweis abzulegen. Ungleiche Bedingungen verletzen dagegen
grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2). In der Regel
ist die Rechtsgleichheit daher durch möglichst gleiche äussere
Prüfungsbedingungen für alle Kandidierenden zu gewährleisten (BVGer A-258/2016
vom 8. November 2016 E. 4.3).
2.2.2 Willkürlich
ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 142 V 513 E. 4.2, 141 I 70 E. 2.2, 140 III 167
E. 2.1, 132 I 13 E. 5.1, 131 I 467 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin ist mit der Rekurskommission (angefochtener
Entscheid E. 13) nicht zu erkennen, inwiefern die in den
Wiederholungsprüfungen erzielten, schwächeren Noten einen Nachweis für inhaltlich
schwerere Repetitionsprüfungen darstellen sollen. In Anbetracht des
umfangreichen Prüfungsstoffs und der Möglichkeit, dass die Kandidierenden nicht
alle Bereiche des Prüfungsstoffs gleich gut beherrschen, liegen schlechtere
Note bei Wiederholungsprüfungen durchaus im Bereich des Möglichen und sind
nicht ungewöhnlich. Wie die Medizinische Fakultät in ihrer Vernehmlassung vom
18. Oktober 2024 (Rz. 10-12) zudem zutreffend ausgeführt hat, liegt es in der
Natur von Wiederholungsprüfungen, dass nicht ausschliesslich dieselben Fragen
wie an der ersten oder vorhergehenden Prüfung gestellt werden. Allein aus der
Tatsache, dass noch andere Prüfungsfragen oder Fragen zu einem anderen Thema
der Lehrveranstaltung gestellt worden sind, kann nicht geschlossen werden, dass
sich der Schweregrad erhöht hätte. In der Replik vom 23. Mai 2024 (Rz. 16)
behauptet die Rekurrentin zwar, dass anderen Studierenden leichtere
Einstiegsfragen gestellt worden seien. Dass ihnen insgesamt nur leichtere
Fragen gestellt worden seien, behauptet sie aber nicht. Zudem begründet sie weder
in der Rekursbegründung vom 18. Juli 2014 noch in Rz. 16 der Replik vom 23. Mai
2024 nachvollziehbar, weshalb die Fragen, die ihr zusätzlich zu den Fragen aus
den früheren Prüfungen gestellt worden sind, schwieriger gewesen sein sollen.
Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die zusätzlichen
Fragen schwieriger gewesen sind als die früheren Fragen an die Rekurrentin oder
die aktuellen Fragen an andere Studierende und kann die Behauptung der
Medizinischen Fakultät, dieselben Prüfungsfragen seien auch anderen
Studierenden gestellt und von diesen erfolgreich beantwortet worden (Vernehmlassung
vom 18. Oktober 2024 Rz. 10), sogar als unbestritten und damit zugestanden
qualifiziert werden. Bereits deshalb kann auf die Edition der
Prüfungsprotokolle der übrigen Kandidierenden verzichtet werden.
2.3.2 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Studierende keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass
Prüfungsorgane bei mündlichen Prüfungen ein inhaltliches Protokoll erstellen, also
zumindest stichwortartig Fragen und Antworten festhalten. Freiwillig erstellte
Handnotizen der Prüfenden oder Beisitzenden sind insofern interne
Aufzeichnungen, die das Akteneinsichtsrecht als verwaltungsinterne Akten nicht
erfasst. Entscheidrelevante und damit einsehbare Prüfungsakten sind dagegen die
reglementarisch (formell) vorgesehenen Protokolle und Aufzeichnungen (vgl. BGer 2D_25/2011
vom 21. November 2011 E. 3.2, 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1; VGE VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.2; BVGer B-6256/2009
vom 14. Juni 2010, E. 4.1; Wyss,
Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern,
in: BVR 2020, S. 193 ff., 217; Spichtin,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, in: AJP 2014, S. 1325 ff., 1330 f.).
Da die Ordnung für das [...] an der Medizinischen Fakultät der Universität
Basel vom [...] keine Protokollierung der mündlichen Prüfungen vorsieht [...]
besteht auch deshalb kein Anspruch auf Edition der Prüfungsprotokolle der
übrigen Kandidierenden.
2.3.3 Auch
die Tatsache, dass zu Beginn der Repetitionsprüfung frühere Fragen wiederholt
wurden und diese Fragen weniger gewichtet wurden als die übrigen, stellt ebenfalls
keinen Nachweis für einen höheren Schwierigkeitsgrad der Wiederholungsprüfung
dar. Würden die Antworten auf die identischen Fragen bei der
Wiederholungsprüfung gleich bewertet wie wenn sie zum ersten Mal gestellt
werden, so würden diejenigen, die eine Repetitionsprüfung absolvieren, gegenüber
den anderen Studierenden vielmehr bevorteilt, weil sie sich auf die Fragen
vorbereiten können. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des
Umstands, dass die Rekurrentin aufgrund der E-Mail von E____ vom 18. Juli 2022
(Beilage 14 zur Rekursbegründung vom 15. September 2023) damit rechnen musste,
dass dieser bei einer Wiederholungsprüfung als Einstieg Fragen aus der
vorhergehenden Prüfung wiederholt und weniger stark gewichtet. Zwar stellt
dieses Vorgehen formell eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden, welche
die Prüfung zum ersten Mal absolvieren, dar. Diese formelle Ungleichbehandlung
ist aber durch triftige Gründe sachlich gerechtfertigt und stellt daher keine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Damit wird geprüft, ob die
Kandidierenden die beim letzten Versuch bestehenden Wissenslücken geschlossen
haben. Dies entspricht dem Sinn und Zweck einer Prüfung und ist daher keineswegs
willkürlich. Zudem nehmen diese Eingangs der Prüfung gestellten Wiederholungsfragen
nur wenig Zeit in Anspruch und sollten von den Studierenden rasch beantwortet
werden können, sodass die Gewichtung entsprechend verhältnismässig ausfällt.
2.3.4 Auch
das Vorbringen, die Prüfer hätten sich angesichts der mehrfachen erfolglosen
Prüfungen bereits ein negatives Bild der Fachkompetenzen der Rekurrentin gemacht
und deshalb einen anderen Bewertungsmassstab angewendet, erschöpft sich in
seiner Behauptung, wobei darauf im Folgenden im Zusammenhang mit der Rüge der
fehlenden Unvoreingenommenheit der Prüfenden im Detail einzugehen sein wird
(vgl. dazu E. 4). Würde dieser Argumentation gefolgt, wären
Wiederholungsprüfungen, insbesondere bei denselben Prüfpersonen, stets
rechtsungleich, da die Prüfpersonen stets voreingenommen wären.
2.3.5 Schliesslich
befindet sich die Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 15-20) auch nicht in einer Härtefallsituation. Eine solche will
sie damit begründen, dass sie nur wegen der wiederholten Fehlversuche bei der
mündlichen Prüfung «[...]» bei den Professoren D____ und E____ seit über einem
Jahr daran gehindert sei, die Masterarbeit zu schreiben und das Masterstudium
abzuschliessen, und dass bei einer Abweisung ihres Rekurses das gesamte
Masterstudium dahinfalle. Diesbezüglich ist mit der Medizinischen Fakultät
(Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 Rz. 8) darauf hinzuweisen, dass die Lehrveranstaltung
«[...]» nicht ausschlussrelevant ist, sondern vielmehr eine
Pflichtlehrveranstaltung darstellt, welche beliebig oft, bis zum erfolgreichen
Bestehen, wiederholt werden kann. Der Umstand allein, dass eine Masterarbeit
nicht geschrieben und ein Masterstudium nicht abgeschlossen werden kann,
solange die Studentin die Prüfung betreffend eine Pflichtlehrveranstaltung
nicht besteht, kann unter Berücksichtigung des vorstehend Erwogenen zum
Gleichbehandlungsgebot, insbesondere im Prüfungsrecht (vgl. dazu E. 2.2.1), nicht
als besondere Härte gewertet werden. Dabei handelt es sich um die
selbstverständliche Folge der Nichterfüllung einer für alle Betroffenen
gleichermassen geltenden zwingenden Voraussetzung.
3.
3.1 Neben
der Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV falle – so die
Rekurrentin – auch ins Gewicht, dass zum einen gewisse Antworten nicht bepunktet
und zum anderen gewisse Teile der Prüfung (gestellte Fragen und Antworten der
Rekurrentin) gar nicht ins Protokoll der Prüfung aufgenommen worden seien. Hätte
eine korrekte Bewertung der Antworten stattgefunden, so wäre die Leistung der
Rekurrentin ihrer Ansicht nach genügend gewesen. Obwohl sie die Rüge der nicht
nachvollziehbaren Bewertung ausführlich begründet habe und der
Prüfungsentscheid gestützt darauf hätte aufgehoben werden müssen, sei die Rüge
von der Vorinstanz kaum geprüft worden. Hierin liege eine Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 32-51).
3.2 Wenn
die Rekurrentin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist
festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
Begründungspflicht die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet, sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere
Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; VGE VD.2024.123 vom 13.
Dezember 2024 E. 4.3.1, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 343 ff.). Diesen
Anforderungen genügen die Erwägungen der Rekurskommission (vgl. angefochtener
Entscheid E. 15). Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der
ungenügenden Sachverhaltsfeststellung sind daher unbegründet. Im Übrigen wäre
eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der
Begründung des vorliegenden Urteils geheilt worden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Rekurskommission und das Verwaltungsgericht die
gleiche Kognition haben (vgl. VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3;
angefochtener Entscheid E. 10; vgl. dazu schon E. 1.3).
3.3 Soweit
die Rügen in Rz. 32 und 37–40 in Rz. 41–51 der Rekursbegründung vom 18. Juli
2024 nicht konkretisiert wurden, ist darauf mangels hinreichender Begründung
nicht einzugehen. Die Verweise auf vier integrale Rechtsschriften einschliesslich
Beilagen (Beilagen 15-18 zur Rekursbegründung vom 18. Juli 2024) ohne Angabe
der einschlägigen Passagen genügt nach dem vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 1.4)
den Begründungsanforderungen nicht. Auf die in Rz. 41–51 der Rekursbegründung
vom 18. Juli 2024 rechtsgenüglich erhobenen Rügen wird im Folgenden (unten E.
3.4–3.9) eingegangen.
3.4
3.4.1 Zum
ersten Prüfungsteil «[...]» bei D____ bringt die Rekurrentin vor, sie habe eine
Herleitung der gestellten Frage zum «[...]» durch «[...]» vorgenommen. Dies werde
auch auf dem hochgeladenen Video in Adam der Universität Basel so gemacht. Wie die
Rekurrentin an der Prüfung werde auch auf der Tonspur des Videos die Brücke zum
«[...]» gemacht. Dennoch sei die Antwort der Rekurrentin von D____ nicht
bepunktet worden. Das sei klar unzulässig bzw. stossend gemäss Art. 9 BV und
auch eine offensichtlich nicht nachvollziehbare Bewertung (Rekursbegründung vom
16. Juli 2024 Rz. 41).
3.4.2 Dass
die Rekurrentin für die erste Frage im ersten Prüfungsteil bei D____ keinen
Punkt erhalten hat, ist nachvollziehbar und im Sinne des vorstehend Erwogenen
zum Überprüfungsmassstab (vgl. dazu E. 1.3.2) nicht offensichtlich unhaltbar.
Wie in seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (Beilage 1 zur
Stellungnahme der Universität Basel vom 27. November 2023 [nachfolgend
Stellungnahme D____ vom 16. Oktober 2023]), vom 11. März 2024 (Beilage 5 zur
Duplik vom 15. April 2024 [nachfolgend Stellungnahme D____ vom 11. März 2024]
und vom 8. Oktober 2024 (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024
[nachfolgend Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024] Ad Ziff. 41 S. 1 oben und
S. 2 unten) nachvollziehbar ausgeführt hat, hat die Rekurrentin auf seine Frage
hin, was ein [...]» sei, was die Eigenschaften eines solchen seien und was das
Problem mit dem «[...]» sei bzw. weshalb er nicht benutzt werde, angefangen zu
erklären, wie «[...]» funktioniere, was jedoch nicht seine Frage beantworte. An
einer mündlichen Prüfung werde nicht jede richtige Antwort bewertet, sondern
nur, wenn sie im Zusammenhang zur Frage stehe, was hier nicht der Fall gewesen
sei. Man könne den «[...]» auch nicht mit der «[...]» herleiten. Um den «[...]»
anzuwenden, könne man die «[...]» zwar brauchen, aber das gelte auch für unendlich
viele andere [...].
3.4.3 Die
Behauptung der Rekurrentin in Rz. 22 ihrer Replik vom 9. Februar 2024, wonach
im Protokoll, welches ihr anlässlich der Prüfungsbesprechung vom
1. September 2023 vorgelegt worden sei, ihre Antwort zur Frage «[...]»
immerhin noch als durchschnittlich (~) bewertet worden sei, ist bestritten und
unbelegt. Die eingereichten Notizen (Beilage 2 zur Duplik vom 15. April 2024
[nachfolgend Notizen D____]) sprechen vielmehr für das Gegenteil. Vor diesem
Hintergrund ebenfalls unbelegt sind die Behauptungen in Rz. 8 und 13 Ad Ziff.
22 der Stellungnahme vom 23. Mai 2024, wonach sich die eingereichten digitalen
Notizen von denjenigen, die der Rekurrentin am 1. September 2023 vorgelegt
worden seien, unterschieden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ordnung für
das [...] an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom [...] keine Protokollierung
der mündlichen Prüfungen vorsieht, womit den Notizen kein Beweischarakter,
sondern vielmehr der Charakter von Hilfsbelegen zukommt (BGer 2C_505/2019 vom
13. September 2019 E. 4.1, 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6; VGE VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.2; BVGer B-6256/2009
vom 14. Juni 2010, E. 4.1; Wyss,
a.a.O., S. 217; Spichtin, a.a.O.,
S. 1330 f; vgl. dazu schon E. 2.3.2). Mit den drei ausführlichen
Stellungnahmen von D____ ist der Prüfungsentscheid betreffend die erste Frage
des ersten Prüfungsteils mehr als hinreichend belegt und begründet.
Schliesslich ist zu dieser Frage noch zu bemerken, dass in der Stellungnahme von
D____ vom 16. Oktober 2023 versehentlich ein «not» fehlt. Es ist
offensichtlich, dass gemeint ist «does not answer the question» (Rüge der
Rekurrentin in Rz. 23 der Replik vom 9. Februar 2024).
3.5
3.5.1 Mit
der zweiten Rüge macht die Rekurrentin geltend, die letzte Frage im ersten
Prüfungsteil sei nicht so gestellt worden, wie sie im Protokoll festgehalten worden
sei («Was ist ein besserer Filter?» statt «Was sind die Eigenschaften eines [...]»).
Sie habe die Frage, beantwortet, wobei sie den [...] mit einer Skizze erklärt
habe. Zudem habe sie weitere Erläuterungen gemacht. Die Skizzen entsprächen den
Erläuterungen auf dem auf Adam hochgeladenen Video. Sie habe dafür von D____
aber zu Unrecht keine Punkte erhalten. Auch hier handle es sich um eine offensichtlich
nicht nachvollziehbare Bewertung (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 42).
3.5.2 Die
Behauptung, D____ habe nicht gefragt, was die Eigenschaften eines [...] sein
sollten, sondern bloss, was ein [...] sei, ist genauso unbelegt wie die
Behauptung der Rekurrentin, sie habe Begriffe entgegen der Darstellung von D____
erklärt. Ihre Skizzen (Beilage 26 zur Stellungnahme vom 23. Mai 2024) beweisen
nicht, dass sie die Begriffe erklärt hat. Auch die zitierten Seiten der
Vorlesungsunterlagen belegen nicht, dass die Bewertung von D____ offensichtlich
unrichtig ist. Dass die Rekurrentin für die letzte Frage des ersten
Prüfungsteils keinen Punkt erhalten hat, ist nachvollziehbar und nicht
offensichtlich unhaltbar. Wie D____ in seinen Ausführungen nachvollziehbar
dargelegt hat, hat die Rekurrentin auf seine Frage hin zwar – ohne Kontext und
ohne die Essenz des Vorlesungsstoffs verstanden zu haben – diverse Stichwörter
in den Raum gestellt, die meisten jedoch im relevanten Zusammenhang falsch
erklärt (Notizen D____; Stellungnahme D____ vom 16. Oktober 23 Frage 7; Stellungnahme
D____ vom 11. März 2024 S. 2; Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad
Ziff. 42). Auszüge aus ChatGPT sind nicht geeignet, die offensichtliche
Unrichtigkeit der Ansicht von D____ zu belegen, zumal es von entscheidender
Bedeutung ist, welche Fragen dem Chatbot gestellt werden. Im Übrigen zeigen die
eingereichten Auszüge aus ChatGPT gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von
D____ (Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad Ziff. 46 Ad Ziff. 13
freigestellte Replik) auf, dass die Rekurrentin den Stoff immer noch nicht
verstanden hat.
3.6
3.6.1 Im
Weiteren macht die Rekurrentin geltend (Rüge 3), das eingereichte Protokoll von
D____ zum ersten Prüfungsteil gebe den Prüfungsverlauf nicht korrekt wieder.
Anders als dieses sei das am 1. September 2023 der Rekurrentin vorgelegte
Protokoll in drei Teile gegliedert gewesen, wobei die Antworten zum Teil 1
(Fragen «What is a [...]?» und «What type of [...] is it?») als
durchschnittlich und diejenigen zum Teil 2 (Fragen zu «[...]», «[...]» und «[...]»)
als richtig bewertet worden seien. Der Teil 3 (Frage «What is a [...]?») sei mit
0 Punkten bewertet worden, obwohl sie – wie im Rahmen von Rüge 2 dargelegt – auch
hier richtige Antworten gegeben habe. Der Prüfungsablauf habe sich also richtigerweise
wie folgt gestaltet: Teil 1: «What is a [...]?», «What type of [...] is it?» ;
Teil 2: «Can you draw the [...]?», «Can you show the [...]?», «What is the Problem
of the [...]?»; Teil 3: «What is a better [...]?». Die Tatsache, dass der
Rekurrentin am 1. September 2023 maschinengeschriebene Protokolle unterbreitet
worden seien, die sich von denjenigen unterschieden, die von der Medizinischen
Fakultät mit der Stellungnahme vom 27. November 2023 eingereicht worden seien,
lasse grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der eingereichten Protokolle und der
darauf beruhenden Bewertungen der Professoren aufkommen. Auch hierin liege ein
widersprüchliches Vorgehen nach Art. 9 BV vor (Rekursbegründung vom 16. Juli
2024 Rz. 43 f.).
3.6.2 Selbstverständlich
unterscheiden sich die Protokolle, die als Beilagen 1 und 3 zur Stellungnahme
vom 27. November 2023 eingereicht wurden, von den Notizen, in die der
Rekurrentin am 1. September 2023 Einsicht gewährt wurde. Dies wird mit der
Bezeichnung als «Commented Protocol» offengelegt. Die der Darstellung der
Medizinischen Fakultät und derjenigen von D____ widersprechende Behauptung, das
«maschinengeschriebene Protokoll», in das der Rekurrentin am 1. September
2023 Einsicht gewährt worden sei, habe sich von den Notizen von D____
unterschieden, ist unbelegt und daher unbeachtlich. Aufgrund der Stellungnahme
von D____ erscheint es zwar möglich, dass die Fragen nicht in der Reihenfolge
gemäss seinen Notizen und der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, sondern in
der Reihenfolge gemäss Rz. 43 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 gestellt
worden sind. Dies ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht
von Bedeutung.
3.6.3 Die
den Notizen von D____ und seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 widersprechenden
Behauptungen der Rekurrentin, die Antworten zu den Fragen «What is a [...]?»
und «What type of [...] is ist?» seien als durchschnittlich und die Frage «What
is the Problem of the [...]?» als richtig bewertet worden, sind unbelegt und
daher unbeachtlich. Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Ordnung für das
[...] an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom [...] keine
Protokollierung der mündlichen Prüfungen vorsieht, womit den Notizen kein
Beweischarakter, sondern vielmehr der Charakter von Hilfsbelegen zukommt (vgl.
dazu oben E. 2.3.2 und 3.4.3). Insofern kann die Rekurrentin aus den ausnahmsweise
edierten Notizen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Prüfungsentscheid
mit den drei ausführlichen Stellungnahmen von D____ mehr als hinreichend belegt
und begründet ist.
3.7
3.7.1 Schliesslich
macht die Rekurrentin als Rüge 4 zum ersten Prüfungsteil geltend, in den
Protokollen der beiden Professoren seien ihre Antworten ungenügend und nicht
vollständig erfasst worden. Insbesondere seien auch richtige Antworten zum Teil
gar nicht erfasst worden. Wie ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 ausserdem zu
entnehmen sei, seien die Ausführungen von D____ widersprüchlich und liege keine
konsistente und durchgängige Bewertung vor (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024
Rz. 42 und 45 f.).
3.7.2 D____
hat ausgeführt, seine digitalen Notizen seien keine komplette Mitschrift der
Aussagen der Studierenden, sondern eine Zusammenfassung der wichtigsten Teile.
Beantworte eine Studentin bzw. ein Student eine Frage vollständig richtig,
werde sie summarisch mit einem «+» markiert. Die schriftlichen Bemerkungen
fassten meist im Originalzitat falsche Aussagen des Prüflings zusammen. Die Falschaussagen
seien insofern wichtig, als damit das Verständnis der Studierenden verdeutlicht
werde (Stellungnahme D____ vom 11. März 2024 Ad Ziff. 21 und Ad Ziff. 24
Abs. 1; Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad Ziff. 45 und Ad Ziff.
46 Ad Ziff. 13 freigestellte Replik). Diese Erklärung ist nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden. Zudem ist erneut auf den fehlenden Anspruch auf
vollständige Protokollierung aller Antworten hinzuweisen (vgl. dazu schon
E. 2.3.2, 3.4.3 und 3.6.3), wobei die Behauptungen der Rekurrentin, sie habe
Antworten oder Erläuterungen gegeben, die sie gemäss Protokoll nicht gegeben
hat, ohnehin unbelegt und daher unbeachtlich sind.
3.7.3 Was
den Vorwurf der Widersprüchlichkeit anbetrifft, wurde in den Notizen von D____
die Antwort auf die Frage «[...]» als vollständig richtig markiert. Gemäss seiner
Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 sei die Antwort zwar richtig, beantworte
aber die Frage nicht. Damit besteht zwischen den Notizen und der Stellungnahme
zwar ein gewisser Widerspruch. Dieser hat sich aber höchstens zu Gunsten der
Rekurrentin ausgewirkt, weshalb sie daraus im Rechtsmittelverfahren nichts für
sich ableiten kann. Dementsprechend hat D____ in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober
2023 (S. 3 unten) auch erklärt, rückblickend sei seine Bewertung wahrscheinlich
sogar zu grosszügig gewesen. Schliesslich bezieht sich die Feststellung in der
Stellungnahme von D____ vom 11. März 2024, die Rekurrentin habe keine Erklärung
zum «[...]» geben können, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Stellungnahme
vom 23. Mai 2024 Rz. 13 Ad Ad Ziff. 26/28/29) nicht auf die Frage «[...]
sondern auf die Frage «[...]». Diese Frage wurde auch in den Notizen von D____
nicht mit + bewertet.
3.8
3.8.1 In
Bezug auf den zweiten Prüfungsteil bei E____ bringt die Rekurrentin vor, der
Prüfer habe sie gefragt, was der Punkt über dem x bedeute. Sie habe
geantwortet, er stelle die erste Ableitung dar. Anschliessend habe E____ die
genaue mathematische Definition wissen wollen, worauf er regelrecht «herumgehackt»
habe, obwohl er den Studierenden im Vorfeld mitgeteilt habe, sie müssten keine
Formeln herleiten können. Zudem habe er auch im hochgeladenen Video ausgeführt,
er werde an der Prüfung keine Ableitungen abfragen und keine Berechnungen
verlangen. Zudem sei diese Formel auch im Vorfeld in den Unterlagen explizit nicht
als eine derjenigen Formeln markiert gewesen, die als prüfungsrelevant gegolten
hätten. Bereits dieses widersprüchliche Vorgehen verstosse gegen Art. 9 BV, es
gebe dafür keine sachlichen Gründe. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem
Vorlesungsverzeichnis, dass es in der Vorlesung nur um die «grundlegenden»
Konzepte und Methoden gehe (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 47 f.). Nachdem
die Rekurrentin die offensichtlich unzulässige Frage nicht habe beantworten können,
habe E____ die Lösung auf einem Papier notiert. Die dort notierte mathematische
Formel sei in seinen Vorlesungsunterlagen aber nirgends in der Form wie
abgefragt zu finden, was ebenfalls auf die Unzulässigkeit der Frage hindeute.
Insgesamt bestätige sich damit die Tatsache, dass E____ gegenüber der
Rekurrentin höhere bzw. überhöhte Anforderungen an ihre Leistung gestellt und
ihre Leistung zu Unrecht als ungenügend bewertet habe. Hinzu komme, dass dieser
unzulässige Teil der Prüfung im Protokoll nicht verschriftlicht sei, aber
natürlich viel Zeit in Anspruch genommen hätte (Rekursbegründung vom 16. Juli
2024 Rz. 48).
3.8.2
3.8.2.1 Gemäss
Beilage 6 zur Duplik vom 15. April 2024 (nachfolgend Stellungnahme E____ vom
11. April 2024) S. 1 unten und Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 18. Oktober
2024 (nachfolgend Stellungnahme B____ vom 14. Oktober 2024) Ad Ziff. 47 fragte E____
mit der Frage nach der Definition bzw. expliziten Schreibweise von x Punkt
nicht nach einer Herleitung, sondern nach der Definition bzw. expliziten
Schreibweise der ersten Ableitung einer Variablen, in diesem Fall des
Zustandsvektors X nach der Zeit, sollte die Ableitung einer Variablen nach der
Zeit aus der Oberstufe bekannt sein, stellte er die Definition der Ableitung
nach der Zeit für die Ausgangsgrösse y in den Vorlesungsunterlagen dar (Beilage
23 zur Replik vom 9. Februar 2024 S. 1), stellt das Austauschen einer Variablen
in einer Formel für eine Definition einer Ableitung auf Level Masterstudium
eine zumutbare Aufgabe dar, und wurde die Bedeutung in den Vorlesungsunterlagen
(Beilage 7 zur Duplik vom 15. April 2024 S. 7) sogar explizit für x erklärt.
Die Rekurrentin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt
nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Feststellungen und Beurteilungen
unrichtig oder gar offensichtlich unrichtig sein sollten, auch nicht in Rz. 43
der Replik vom 9. Februar 2024 oder Rz. 14 Ad Allgemeines der Stellungnahme vom
23. Mai 2024.
3.8.2.2 In
Rz. 47 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 behauptet die Rekurrentin, E____
habe bei 01:36:00 des Videos Lecture 14_20211222 erklärt, er werde an der
Prüfung keine Ableitungen abfragen und keine Berechnungen verlangen. Gemäss
Vernehmlassungsbeilage 5 Ad Ziff. 47 werden an der angegebenen Stelle keine
Aussagen über Formeln getätigt. Dies ist glaubhaft, insbesondere, weil die
Rekurrentin in Rz. 43 ihrer Replik vom 9. Februar 2024 selbst nicht auf
01:36:00, sondern auf 01:37:15 verwiesen hat. Gemäss Rz. 43 der Replik vom 9.
Februar 2024 soll E____ an dieser Stelle ausgeführt haben, die Ableitung sei
nicht prüfungsrelevant. Gemäss Letzterem und der Universität sind die
Behauptungen, E____ habe erklärt, die Ableitung sei nicht prüfungsrelevant oder
er werde keine Ableitungen abfragen, falsch (vgl. Stellungnahme E____ vom 11. April
2024 S. 2 oben; Stellungnahme vom 27. November 2023 Rz. 28). In der
Stellungnahme von E____ vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45 und in der Vernehmlassungsbeilage
5 Ad Ziff. 47 findet sich eine Transkription der betreffenden Stelle des
Videos. Die Richtigkeit dieser Transkription wurde von der Rekurrentin nicht
bestritten (vgl. Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 14 Ad Ad Ziff. 45). Dass
Ableitungen oder eine bestimmte Ableitung nicht prüfungsrelevant wären, kann
den transkribierten Ausführungen aber nicht entnommen werden.
3.8.2.3 Gemäss
E____ wurden in keinen Unterlagen Formeln als prüfungsrelevant oder nicht
prüfungsrelevant markiert (Vernehmlassungsbeilage 5 Ad Ziff. 47). Die
Rekurrentin legt in Rz. 47 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 nicht dar, wo
Formeln als prüfungsrelevant markiert worden sein sollen. Es ist nicht Sache
des Gerichts, nach entsprechenden Angaben in den vorinstanzlichen
Rechtsschriften zu suchen. Im Übrigen ist die Behauptung der Rekurrentin,
bestimmte Formeln seien für prüfungsrelevant erklärt worden, auch unter Mitberücksichtigung
der Replik vom 9. Februar 2024 und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024
bestritten, unbelegt und daher unbeachtlich. In den von der Rekurrentin
eingereichten Vorlesungsunterlagen (Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024)
sind gewisse Formeln mit einem Rechteck umrahmt. Die Rekurrentin behauptete
sinngemäss, damit seien die Formeln als prüfungsrelevant markiert worden
(Replik vom 9. Februar 2024 Rz. 45), und E____ habe in der letzten
Seminarstunde gesagt, dass nur die drei markierten Formeln prüfungsrelevant
seien (Replik vom 9. Februar 2024 Rz. 46; vgl. Stellungnahme vom 23. Mai
2024 Rz. 14 Ad Ad Ziff. 45). Gemäss E____ wurden aber in keinen Unterlagen
Formeln als prüfungsrelevant oder nicht prüfungsrelevant markiert
(Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45; Stellungnahme E____
vom 14. Oktober 2024 Ad Ziff. 47 und Ad Ziff. 49), wurde nie die Aussage
getätigt, dass nur drei Formeln gelernt werden müssten, und wurden die
Studierenden in der letzten Einheit der Vorlesung im Sinne einer
Zusammenfassung bloss auf die wichtigsten Aspekte der Vorlesung hingewiesen, um
ihnen fokussierteres Lernen auf die Prüfung zu ermöglichen (Stellungnahme E____
vom 11. April 2024 Ad Ziff. 46). Für ihre gegenteiligen Behauptungen ist
die Rekurrentin jeglichen Beweis schuldig geblieben. Im Übrigen durfte sie aus
der Umrahmung gewisser Formeln nach Treu und Glauben entgegen ihrer Ansicht
(vgl. Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 7 S. 5) auch nicht schliessen, dass
nur diese prüfungsrelevant seien.
3.9
3.9.1 Schliesslich
macht die Rekurrentin betreffend den zweiten Prüfungsteil geltend, E____ habe dann
noch nach der [...]» gefragt. Hierzu sei anzumerken, dass in der letzten
Vorlesung der Lehrveranstaltung im Dezember 2022 die folgenden Formeln, die für
die Prüfung relevant seien, genannt worden seien: «[...]» sowie «[...]». Auf
diese Formel sei mündlich nicht eingegangen worden. Die Formel «[...]», die demgegenüber
intensiv abgefragt worden sei, sei in den Unterlagen aber nicht unter den
notwendigen Formeln aufgelistet. Auch hierbei handle es sich um ein
widersprüchliches Vorgehen im Sinne von Art. 9 BV (Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 49).
3.9.2 Die
Behauptungen der Rekurrentin betreffend die Angaben zur Prüfungsrelevanz von
Formeln sind bestritten, unbelegt und daher unbeachtlich (vgl. oben
E. 3.8.2.3). Aus der Formulierung von E____, er habe der Rekurrentin die
Möglichkeit geben wollen, «sich über die geforderten Kenntnisse hinaus zu
profilieren, indem sie die Definition der [...] aufschreibt» (Stellungnahme E____
vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45 und Stellungnahme E____ vom 14. Oktober 2024 Ad
Ziff. 49), ist zwar zu schliessen, dass die Kenntnis der [...] für das
erfolgreiche Absolvieren der Prüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin ist es aber weder widersprüchlich noch willkürlich,
einer Kandidatin die Möglichkeit zu geben, sich mit überobligatorischen
Kenntnissen zu profilieren, und das Nutzen dieser Möglichkeit positiv zu
bewerten. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Frage nach der
Formel für die [...] einen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung gehabt hat.
Gemäss seiner insoweit nicht substantiiert bestrittenen Darstellung
berücksichtigte E____ die Unkenntnis der [...] bei der Bewertung nicht. Die
Rekurrentin behauptet zwar, sie sei durch die Frage nach der Formel für die [...]
weiter verunsichert worden und sie hätte in der für diese Frage verwendeten
Zeit anhand der Beantwortung anderer Fragen ihre Kenntnisse unter Beweis
stellen können (Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 14 Ad Ziff. 45).
Dass die Verunsicherung der Rekurrentin durch eine einzige Frage in einem für
ihre weitere Prüfungsleistung relevanten Mass gesteigert worden ist, ist jedoch
unglaubhaft. Die Rekurrentin hat bei den übrigen Fragen, mit denen für das
erfolgreiche Absolvieren der Prüfung erforderlichen Kenntnisse erfragt wurden,
insgesamt ungenügende Kenntnisse gezeigt. Daher handelt es sich bei der
Behauptung, sie hätte zu einer besseren Gesamtbeurteilung führende Kenntnisse
gezeigt, wenn statt nach der [...] nach für das erfolgreiche Absolvieren der
Prüfung erforderlichen Kenntnissen gefragt worden wäre, um eine unbelegte und
unwahrscheinliche Hypothese.
4.
4.1
4.1.1 Die
Rekurrentin macht im Weiteren die fehlende Unvoreingenommenheit der Prüfenden
nach Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Entsprechende Vorbehalte habe sie der
Unterrichtskommission bereits mit E-Mail vom 27. Juni 2023 (Gesuch um
Abnahme der mündlichen Prüfung vom 5. Juli 2023 durch [...] oder [...] als
unabhängige Prüfpersonen) frühzeitig mitgeteilt und damit sinngemäss ein
Ausstandsbegehren gestellt. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Es sei höchst
ungewöhnlich, in einem solch speziellen Fall wie demjenigen der Rekurrentin, in
dem eine Prüfung vier Mal wiederholt werden müsse, der Studiumsabschluss von
dieser einen Wiederholungsprüfung abhänge und bereits sinngemäss
Ausstandsgesuche wegen Verdachts der Unvoreingenommenheit gestellt worden
seien, vier Mal «stur» dieselben Prüfenden aufzubieten. In solchen Situationen sei
für einen objektiven Anschein der Unbefangenheit zu sorgen und seien spätestens
ab der dritten Wiederholungsprüfung (besser aber schon ab der zweiten) neue
Prüfende einzusetzen. Für jede objektive Durchschnittsperson sei evident, dass
man spätestens beim vierten Versuch misstrauisch sei und einen Anschein der
Befangenheit wahrnehme (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 52-60).
4.1.2 Neben
diesen organisatorischen Mängeln bestünden – so die Rekurrentin –auch weitere objektive
Anhaltspunkte für die fehlende Unvoreingenommenheit der Professoren D____ und E____.
Die Rekurrentin habe mit zunehmenden Wiederholungsprüfungen nämlich den starken
Eindruck gewonnen, dass sich die beiden Professoren ihre Meinung über sie
bereits gemacht und einen negativen Eindruck von ihrem Verständnis für das von
ihnen zu prüfende Fach gehabt hätten. Akzentuiert würden die Auswirkungen
dieser Vorbefassung durch den erheblichen Beurteilungsspielraum, den Prüfende
speziell bei der Abnahme von mündlichen Prüfungen hätten. Darüber hinaus habe seitens
der Rekurrentin der Eindruck einer gewissen Antipathie bestanden und dass die
Prüfenden ihre Antworten gar nicht hätten verstehen wollen bzw. sie keine echte
Chance mehr erhalten habe. Dies äussere sich zum Beispiel im Vorgehen von E____,
bei der Wiederholungsprüfung dieselben Fragen als Einstieg zu stellen, um zu
sehen, ob bestehende Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden
seien, dann aber viel später auf einmal zu kommunizieren, dass diese Fragen
nicht stark gewichtet werden könnten. Ein solches Vorgehen habe fast schon
etwas Schikanöses bzw. sei stossend im Sinne von Art. 9 BV, insbesondere
angesichts der Drucksituation, in welcher sich die Rekurrentin befunden habe
(Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 61-62, 64 und 66).
4.1.3 Ausserdem
zeige sich der Anschein der Befangenheit auch an diversen konkreten
Vorgehensweisen während der Prüfung vom 5. Juli 2023, wie sie in der Replik vom
9. Februar 2024 und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 im vorinstanzlichen
Verfahren detailliert dargelegt worden seien. Beispielhaft sei etwa folgende
Episode erwähnt: E____ mache geltend, die von der Rekurrentin aufgezeichneten
Formeln zu den [...] (A, B und C) seien fehlerhaft. Er gehe dabei äusserst
detailliert auf die Frage der Richtigkeit der Unterstriche (Vektoren) ein. Die
Formeln A, B und C der Rekurrentin (inklusive der Vektorenunterstriche) entsprächen
jedoch denjenigen in den Studienunterlagen (vgl. Beilage 23 der Replik vom 9.
Februar 2024, Seite 1, Rahmen untere Seitenhälfte). Nur auf der linken Seite
des Gleichzeichens bei der Formel A habe sie x1 mit Unterstrich anstatt x1 über
x2 geschrieben. Aus den Ausführungen von E____ ergebe sich aber, dass er die
Rekurrentin offensichtlich an diesem Unterstrich unter dem x1 «aufzuhängen»
versuche und er daraus schliessen möchte, sie habe die Materie nicht
verstanden. Bei der von ihm selbst während der Prüfung notierten Formel I fehlten
die Unterstriche jedoch ebenfalls, wenn man diese mit den Studienunterlagen
vergleiche (Beilage 23 der Replik, Seite 3, grün umkreiste Formeln). E____ lege
bei der Rekurrentin also einen strengeren Massstab als bei sich selbst an, was
offensichtlich nicht angehe. Auch deute es auf eine ausserordentliche Strenge
hin, wenn die Rekurrentin richtige und auch im Zusammenhang stehende
Ausführungen zur Ableitung von […] mache, der Prüfer diese aber nicht bewerte,
nur, weil er nicht explizit danach gefragt habe (Rekursbegründung vom 18. Juli
2024 Rz. 63).
4.1.4 Schliesslich
seien in Bezug auf E____ die Gegebenheiten rund um die von der Rekurrentin
beabsichtigte Masterarbeit zu erwähnen. Dem Studienprotokoll vom 22. November
2022 sei zu entnehmen, dass sie eine Masterarbeit an der [...] unter der
Leitung von [...] zu verfassen beabsichtige. Die Rekurrentin hätte – sofern sie
die Prüfung [...] auf Anhieb bestanden hätte – diese Masterarbeit bereits
abschliessen können. Im Juni 2023 sei dann von E____ eine PhD-Stelle am [...]
ausgeschrieben worden. Zwischen der im Studienprotokoll vom 22. November 2022
umrissenen Masterarbeit und dem Projekt von E____ bestünden weitgehende
Überschneidungen. Die geplante Masterarbeit der Rekurrentin werde durch das
Projekt von Professor E____ weitgehend obsolet. Es bestünden bei Letzterem somit
weitere objektive Anhaltspunkte dafür, dass in die Beurteilung der mündlichen
Prüfung der Rekurrentin auch sachfremde Überlegungen miteingeflossen seien.
Solange nämlich die Rekurrentin das Modul [...] nicht abschliessen könne, könne
sie auch ihre Masterthesis nicht beenden (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024
Rz. 67-69)
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf unbefangene
Entscheidträgerinnen und Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 140 I 326 E.
5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in:
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Der
Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit Ergebnisoffenheit des
Verfahrens, als das Verfahren in Bezug auf die zu entscheidenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheinen muss (vgl. Breitenmoser/Weyeneth, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.
10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 241). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei,
die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will,
unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen
Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch (vgl.
BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es verstösst
insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis eines
möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im Fall
eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu verlangen
(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank,
a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene
Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die
Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre
teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,
a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank,
a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom
5. März 2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das
Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist.
4.2.2 Die E-Mails der Rekurrentin vom 27. und 28.
Juni 2023 (Beilagen 19 und 20 zur Rekursbegründung vom 18. Juli 2024) können
als sinngemässes Ausstandsgesuch betrachtet werden. Dieses wurde jedoch mit
E-Mail der Universität vom 29. Juni 2023 (Beilage 21 zur Rekursbegründung vom
18. Juli 2024) sinngemäss abgewiesen. Wenn die anwaltlich vertretene
Rekurrentin an ihrem Ausstandsgesuch hätte festhalten wollen, hätte sie eine
anfechtbare Verfügung verlangen und diese anfechten müssen. Dies hat sie
unterlassen. Stattdessen hat sie das Ergebnis der Prüfung abgewartet und sich
erstmals in der Begründung vom 15. September 2023 ihres Rekurses gegen das
Nichtbestehen der Prüfung wieder auf die Voreingenommenheit der Examinatoren
berufen. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Der sinngemässe Einwand, es sei ihr
nicht zumutbar gewesen, eine Verfügung zu verlangen und diese anzufechten (vgl. Rekursbegründung
vom 18. Juli 2024 Rz. 65), ist zurückzuweisen. Von einer Partei eines
Gerichtsverfahrens wird ohne weiteres erwartet, dass sie gegen einen Entscheid,
mit dem ein Ausstandsgesuch vor dem Entscheid in der Sache abgewiesen wird, ein
Rechtsmittel ergreift, obwohl der Entscheid in der Sache unter Mitwirkung der
betroffenen Gerichtsperson noch aussteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 50 N 15 f.)
und dieser Entscheid unter Umständen viel einschneidender ist als der
vorliegende Prüfungsentscheid. Damit hat die Rekurrentin – wie bereits die
Rekurskommission zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 17) – einen
allfälligen Ausstandsanspruch verwirkt.
4.2.3 Darüber
hinaus ist das Ausstandsgesuch auch in der Sache unbegründet. Die Rekurrentin
nennt keinen konkreten Anhaltspunkt, der bei objektiver Betrachtung dafür
sprechen würde, dass die Professoren die Prüfung aus persönlichen Gründen nicht
objektiv und unbefangen beurteilt haben (vgl. im Detail zu den von der
Rekurrentin aufgezeichneten Formeln A, B und C und zu der von E____
ausgeschriebenen PhD-Stelle E. 4.2.5 und 4.2.6). Ihr persönlicher subjektiver
Eindruck ist unerheblich. Das Vorgehen von E____, bei der Wiederholungsprüfung
dieselben Fragen als Einstieg zu stellen, um zu sehen, ob bestehende
Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden seien, ist weder
schikanös noch spricht diese Methode für eine Voreingenommenheit, sondern ist
mit der Rekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 13) und der
Medizinischen Fakultät (vgl. Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 Rz. 11)
vielmehr als sachgerecht zu qualifizieren (vgl. dazu auch E. 2.3.3). Bei
objektiver Betrachtung ist der alleinige Umstand, dass die Prüfung viermal von
denselben Professoren abgenommen worden ist, nicht geeignet, den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit der Professoren zu begründen. Das
impliziert auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Vorbefassung bei gerichtlichen Rückweisungsentscheiden: Im Fall einer Rückweisung
stehen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter bei
der Neubeurteilung der Streitsache nicht von vornherein unter dem Anschein der
Befangenheit. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich die
Rechtsmittelinstanz in materieller Hinsicht geäussert hat (BGer 1C_205/2009
vom 2. Juli 2009 E. 2.3). Somit begründet eine mehrmalige Befassung
mit derselben Sache als solche selbst dann keine Befangenheit oder
Voreingenommenheit, wenn die erste Beurteilung fehlerhaft gewesen ist. Folglich
kann die mehrmalige Abnahme einer Prüfung durch dieselben Examinatoren als
solche erst recht keine Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen, wenn
wie hier mangels Anfechtung nicht festgestellt worden ist, dass frühere
Beurteilungen nicht korrekt gewesen sind.
4.2.4 Der von der Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung (Rz. 58) zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 114 Ia 50 E. 3b
betrifft Gerichte. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die
Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen
werden. Unter Umständen beurteilt sich die Unbefangenheit von
Verwaltungsbehörden aber sinngemäss nach den gleichen Kriterien wie diejenige
der Gerichte (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 und 6.2). Ob die Unbefangenheit der
Examinatoren und insbesondere die Zulässigkeit ihrer Vorbefassung sinngemäss
nach denselben Kriterien zu beurteilen ist wie diejenige eines Gerichts, kann
im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, weil die Befangenheit und
Voreingenommenheit der Professoren auch nach den für Gerichte geltenden
Massstäben zu verneinen sind. Der blosse Umstand, dass die Prüfung viermal von
denselben Professoren abgenommen worden ist, begründet auch nach den für
Gerichte geltenden Massstäben keinen berechtigten Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit. Damit sind auch die Voraussetzung gemäss BGE 114 Ia 50 E. 3b,
dass die Professoren hinreichend Gewähr bieten, um jeden berechtigten Zweifel
an ihrer Unparteilichkeit auszuschliessen, erfüllt.
4.2.5
4.2.5.1 Die
von der Rekurrentin aufgezeichneten Formeln A, B und C auf Beilage 27 zur
Stellungnahme vom 23. Mai 2024 unterscheiden sich nicht nur insoweit von den
Formeln in den Vorlesungsunterlagen (Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024
S. 1), als die Rekurrentin bei der Formel A auf der linken Seite des
Gleichzeichens x1 mit Unterstrich statt x1 über x2 geschrieben hat.
Insbesondere fehlen bei den von der Rekurrentin aufgezeichneten Formeln zweimal
die Ziffer 0 und einmal die Ziffer 1. Zudem fehlen bei den von der Rekurrentin
aufgezeichneten Formeln einmal ein Strich unter einem c und einmal ein Strich
unter einem x. Die Behauptung der Rekurrentin, die von ihr aufgezeichneten
Formeln entsprächen abgesehen vom Unterstrich unter x1 auch hinsichtlich der
Unterstriche denjenigen in den Vorlesungsunterlagen ist damit aktenwidrig.
4.2.5.2 Die
Beurteilung, ob die erwähnten Unterschiede mathematisch relevant sind, fällt
nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Gemäss E____ hat die
Rekurrentin bei der Wiedergabe der erwähnten Formeln bei der Darstellung von
Vektoren sowie der Indexierung der Variablen und der zeitlichen Ableitung des
Zustandsvektors Fehler gemacht. Der Professor hat die mehreren Fehler in den
Formeln detailliert erläutert (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024
Allgemeines). Die Rekurrentin zeigt nicht ansatzweise auf, dass diese Darlegung
unrichtig oder gar offensichtlich unrichtig wäre. Die Behauptung der
Rekurrentin, E____ wolle aus dem Umstand allein, dass sie x1 mit Unterstrich
statt x1 über x2 geschrieben hat, schliessen, dass sie «die Materie» nicht
verstanden habe, ist somit offensichtlich unrichtig, wenn mit der Materie der
Gegenstand der Prüfung insgesamt gemeint ist. Aufgrund der Fehler bei der
Darstellung von Vektoren war für E____ bloss nicht ersichtlich, ob die
Rekurrentin das nötige Verständnis von der Bedeutung und den Implikationen der
Dimensionen von Vektoren bei den möglichen Rechenoperationen für Vektorrechnungen
hat (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Allgemeines). Weshalb diese
Einschätzung unrichtig oder zu streng sein sollte, wird von der Rekurrentin
nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Gemäss E____ hat die Rekurrentin die
Darstellung mittels Vektorunterstrich gewählt, aber diese nicht konsequent
verfolgt. Konkret seien in der ersten Grundgleichung von [...] die Unterstriche
für Vektoren genutzt worden und in der zweiten nicht. Die Unterscheidung
zwischen Vektoren und Skalaren sei daher für die notierte Antwort nicht deutlich
und es sei nicht klar, ob die Variablen mit und ohne Unterstrich eine andere
Bedeutung hätten (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Allgemeines).
Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es möglich, dass eine Darstellung mit
oder ohne Vektorunterstriche zulässig sein kann, solange konsequent
Unterstriche genutzt werden oder nicht. Der Umstand, dass sich in der von E____
aufgezeichneten Formel I auf Beilage 27 zur Stellungnahme vom 23. Mai 2024
keine Striche und in der entsprechenden Formel in den Vorlesungsunterlagen
(Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024 S. 3) diverse Striche finden,
beweist daher nicht, dass die von E____ aufgezeichnete Formel fehlerhaft ist.
Damit ist auch die Behauptung der Rekurrentin, E____ habe an sie einen
strengeren Massstab angelegt als an sich selbst, unbelegt und damit
unbeachtlich.
4.2.5.3 Dass
E____ eine richtige Antwort der Rekurrentin, nach der er nicht gefragt hat,
nicht gewertet hat (vgl. Stellungnahme E____ April 24 Allgemeines S. 2), zeugt
selbst dann nicht von ausserordentlicher Strenge oder gar Voreingenommenheit
oder Befangenheit, wenn mit der Rekurrentin davon ausgegangen wird, dass
zwischen dem Thema der Fragen und der Antwort ein Zusammenhang bestanden hat.
Dass der Examinator mit seinen Fragen bestimmt, welche Kenntnisse er prüft, und
auch nur diese Kenntnisse bewertet, ist sachgerecht. Wenn es der Kandidatin
freistünde, welche Kenntnisse im Themenbereich der Prüfung sie zeigen möchte,
könnte sie erhebliche Lücken in ihren Kenntnissen problemlos vertuschen und
wäre nicht gewährleistet, dass sie tatsächlich über alle erforderlichen Kenntnisse
verfügt.
4.2.6
4.2.6.1 Der
Versuch der Rekurrentin, die Ausschreibung der PhD-Stelle als Umstand
darzustellen, der geeignet sei, den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit von E____ zu begründen, entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss
der Universität unterscheidet sich eine Masterarbeit fundamental von einem PhD-Forschungsprojekt
(Stellungnahme vom 27. November 2023 Rz. 31; Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15).
Zudem stellte die Universität fest, dass die Inhalte des PhD-Projekts und der
geplanten Masterarbeit nicht deckungsgleich seien und das PhD-Projekt die
Durchführung einer Masterarbeit nicht ausschliessen würde (Stellungnahme vom
27. November 2023 Rz. 31; Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15). Gemäss der
Rekurskommission wäre die PhD-Stelle durch die Masterarbeit der Rekurrentin
nicht obsolet geworden (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin legt
nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese überzeugenden
Feststellungen unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
weshalb E____ aufgrund der PhD-Stelle ein Interesse daran gehabt haben sollte,
die Rekurrentin durch eine schlechte Bewertung ihrer Prüfung an einem zeitnahen
Beginn der Masterarbeit zu hindern.
4.2.6.2 Kommt
dazu, dass die Ausschreibung der PhD-Stelle zwar nach dem Abschluss des
Vertrags betreffend die Masterarbeit vom 22. November 2022 (Beilage 13 zur
Rekursbegründung vom 15. September 2023) erfolgte. Die Unterstützung für das
Projekt, für das die PhD-Stelle ausgeschrieben wurde, wurde aber bereits im
Jahr 2020 beim Nationalfonds sowie im Jahr 2022 bei Innosuisse beantragt und am
4. November 2022 genehmigt (vgl. Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15; Beilage 8
zur Duplik vom 15. April 2024). Selbst wenn sich die Gegenstände des
Projekts und der Masterarbeit vollständig überschnitten hätten, wäre es unter
diesen Umständen selbstverständlich gewesen, dass E____ nicht auf die
Ausschreibung einer PhD-Stelle verzichtet hätte, nur weil die Rekurrentin mit
anderen Personen die Durchführung einer Masterarbeit im betreffenden Gebiet
vereinbart hätte.
5.
5.1 Die
Rekurrentin bringt unter dem Titel «Unstatthafte Prüfungsbedingungen»
schliesslich vor, sie sei wegen Baulärms in ihrer Konzentrationsfähigkeit
gestört gewesen. Eine Lärmbelästigung stelle einen Verfahrensfehler dar,
welchen sie auch zeitnah mit der Beanstandung der Leistungsbewertung vom 8.
August 2023 gerügt habe. Wenn die Vorinstanz die Rüge als verspätet
qualifiziere, handle sie überspitzt formalistisch, zumal sie die Gesamtsituation
der Rekurrentin damit nicht beachte. Sie [die Rekurrentin] sei vor der
mündlichen Prüfung vom 5. Juli 2023 aufgrund eines abgebrochenen Türgriffs in
der Toilette des Departments eingeschlossen gewesen und erst durch
Mitarbeitende des Technischen Dienstes daraus befreit wurden. Verständlicherweise
sei sie bei Beginn der Prüfung aber noch total «durch den Wind» gewesen. Zudem
sei auch die Situation der bereits wiederholten Fehlversuche bei den beiden
Professoren D____ und E____, das aus ihrer Sicht angespannte persönliche
Verhältnis (inklusive Abweisung des Gesuchs um ein anderes Prüfungsgremium) und
die Drucksituation, in welcher sie sich befunden habe (ihr ganzer Studiengang sei
vom Bestehen dieses Faches abhängig gewesen) zu beachten. Es erscheine daher verständlich,
dass sie sich in dieser Ausnahmesituation nicht getraut habe, den Vorfall und
die Lärmbelästigung als erstes während der Prüfung zu erwähnen und um eine
(wenn auch nur kurze zeitliche) Verschiebung zu ersuchen (Rekursbegründung Rz. 70-75).
5.2
5.2.1 Die
Rekurrentin hat die Lärmbelastung erst nach dem Erhalt der Mitteilung des
ungenügenden Prüfungsergebnisses vom 10. Juli 2023 (Beilage 9 zur
Rekursbegründung vom 15. September 2023) mit E-Mail vom 8. August 2023 (Beilage
10 zur Rekursbegründung vom 15. September 2023) geltend gemacht. Dieses
Verhalten verstösst mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zur Verwirkung des
Ausstandsanspruchs (vgl. dazu E. 4.2.1) und wie bereits die
Rekurskommission zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 19) sowie die Medizinische
Fakultät in ihrer Vernehmlassung vorgebracht (Vernehmlassung vom 18. Oktober
2024 Rz. 19-20) haben gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz
(vgl. betreffend gesundheitliche Probleme VGE VD.2024.141 vom 10. November
2024 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Auf die Rüge unstatthafter
Prüfungsbedingungen wegen Lärmbelästigung ist daher nicht einzutreten
5.2.2 Die
Rügen eines Verstosses gegen Treu und Glauben, insbesondere überspitzten
Formalismus, sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet: Die von der
Rekurrentin behaupteten Umstände ändern nichts daran, dass es unverständlich
ist, weshalb sie nicht bereits anlässlich der Prüfung geltend gemacht hat, dass
der Lärm ihre Konzentration beeinträchtige, und einen Abbruch, eine
Verschiebung oder eine Verlegung der Prüfung an einen anderen Ort beantragt hat,
was ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Ihre Behauptung, sie habe
nicht gewagt, den behaupteten Vorfall mit der Türe und die Lärmbelästigung
während der Prüfung zu erwähnen, ist unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb die Examinatoren auf eine entsprechende Intervention der Rekurrentin
hätten verärgert reagieren oder sich gar mit einer schlechteren Bewertung ihrer
Prüfung hätten rächen sollen. Betreffend die Zumutbarkeit einer Intervention
ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich bei der am [...] geborenen
Rekurrentin (Beilage 4 zur Duplik vom 15. April 2024) nicht um eine unerfahrene
junge Studentin handelte, sondern um eine im Zeitpunkt der Prüfung vom 5. Juli
2023 [...] Jahre alte Frau, die bereits über mehrere Ausbildungen verfügte, schon
berufstätig war (vgl. Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 7 f.) und ihre
«diversen erfolgreichen Abschlüsse an anderen, sehr renommierten Universitäten»
im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mehrfach unterstrichen hat (vgl. Rekursbegründung
vom 18. Juli 2024 Rz. 7 und 18), wobei die Zumutbarkeit aber auch bei einer
jungen und unerfahrenen Studentin zu bejahen wäre. Der behauptete Vorfall mit
der Türe hätte die Rekurrentin auch offensichtlich nicht daran gehindert,
anlässlich der Prüfung geltend zu machen, dass der Lärm ihre Konzentration
beeinträchtige, und einen Abbruch und eine Verschiebung der Prüfung oder Verlegung
an einen anderen Ort zu beantragen.
5.3 Im
Übrigen wäre die Rüge der Rekurrentin auch in der Sache unbegründet. Gemäss E____
war während der Prüfung das Geräusch oder der Lärm («noise») von Bauen bzw.
Bohren zu hören. Seiner Einschätzung nach war das Geräusch oder der Lärm aber
nicht so ausgeprägt, dass ein Abbruch der Prüfung erforderlich gewesen wäre
(Beilage 3 zur Stellungnahme vom 27. November 2023; Beilage 3 zur Duplik vom
15. April 2024). Für die Behauptung, dass der Lärm derart ausgeprägt gewesen
sei, dass er die Konzentrationsfähigkeit der Rekurrentin in einem für das
Ergebnis der Prüfung relevanten Ausmass beeinträchtigt hätte, ist die
Rekurrentin jeglichen Beweis schuldig geblieben. Diesbezüglich fällt im Übrigen
auf, dass die Rekurrentin in ihrer E-Mail vom 8. August 2023 betreffend den
Lärm nur geltend machte, die formalen Gegebenheiten seien nicht gegeben
gewesen, weil «[e]s war unruhig (Lärm-Belastung)». Eine Beeinträchtigung ihrer
Konzentration erwähnt sie mit keinem Wort.
6.
Der Rekurs ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF 800.–
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekurskommission der Universität Basel
-
Universität Basel, Department [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.