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Entscheid

VD.2024.101

Nichtbestehen der Repetitionsprüfung der Vorlesung [...] vom 5. Juli 2023

18. Februar 2025Deutsch51 min

Herbstsemester 2021 besuchte sie erstmals die Vorlesung «[...]» bei D____ und E____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.101

URTEIL

vom 18.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt

und/oder C____, Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Universität Basel

Department [...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 10. Juni 2024

betreffend Nichtbestehen der

Repetitionsprüfung der Vorlesung [...] vom 5. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) studiert an der Medizinischen Fakultät

der Universität Basel im spezialisierten Masterstudiengang «[...]». Im

Herbstsemester 2021 besuchte sie erstmals die Vorlesung «[...]» bei D____ und E____.

Bei der mündlichen Prüfung erzielte sie die Note 3.5 und bei der mündlichen

Wiederholungsprüfung die Note 3.0. Im Herbstsemester 2022 besuchte sie die

Vorlesung erneut. Nachdem die mündliche Prüfung im Winter 2023 mit der Note 3.0

bewertet worden war, absolvierte sie am 5. Juli 2023 die Wiederholungsprüfung

der Vorlesung [...]. Alle vier Prüfungen hatte die Rekurrentin bei den

Professoren D____ und E____ abzulegen. Die Wiederholungsprüfung vom 5. Juli

2023 wurde ebenfalls mit der Note 3.0 bewertet, weshalb die Rekurrentin die

Prüfung abermals nicht bestand. Dies wurde ihr mit Verfügung vom 15. August

2023 mitgeteilt. Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Rekurskommission der

Universität Basel (Rekurskommission) Rekurs, welcher mit Entscheid vom 10. Juni

2024 abgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juni 2024

erhobene und am 18. Juli 2024 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Die

Rekurrentin beantragt, es seien der Entscheid der Rekurskommission vom 10. Juni

2024 und die Verfügung der Universität Basel, Department [...], vom 15. August

2023 sowie die Bewertung der mündlichen Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 zur

Vorlesung «[...]» mit der Note 3.0 aufzuheben und das Department [...] der

Universität Basel anzuweisen, die Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 im Sinne

der Erwägungen als genügend zu bewerten. Eventualiter seien die Verfügung der

Universität Basel, [...], vom 15. August 2023 und die mündliche

Repetitionsprüfung vom 5. Juli 2023 aufzuheben und das Department [...] der

Universität Basel anzuweisen, die Repetitionsprüfung der Prüfung vom 3. Februar

2023 erneut durch unabhängige, andere Prüfpersonen als D____ und E____ abnehmen

zu lassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu Lasten des Departments [...] der Universität Basel.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 entsprach der

Verfahrensleiter einem Sistierungsantrag der Rekurrentin zwecks

Einigungsgesprächen zwischen ihr und dem Department [...] der Universität Basel

hinsichtlich eines alternativen Studienabschlusses. Mit Eingabe vom 12.

September 2024 teilte die Rekurrentin mit, dass die Gespräche ohne Ergebnis

geblieben seien, und ersuchte das Verwaltungsgericht um Aufhebung der Sistierung

des Rekursverfahrens. Mit Verfügung vom 17. September 2024 hob der

Verfahrensleiter die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

auf und lud die Rekurskommission sowie das Department [...] der Universität

Basel zu Vernehmlassungen ein. Die Rekurskommission verzichtete mit Eingabe vom

19. September 2024 auf eine inhaltliche Vernehmlassung, beantragte unter

Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid indes die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel liess

sich mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 inhaltlich vernehmen und beantragte,

den Rekurs kostenfällig abzuweisen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der

Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission können gemäss

§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft

und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität

Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen

über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 1.1).

Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

1.3.1

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären

Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen

universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E.

1.3, VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4).

1.3.2

Bei

der Überprüfung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht

praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es berücksichtigt dabei, dass die

Examinierenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der

Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von

Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in

der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der

Rekurrentin sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Die

Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere

Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von

Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich

Dispositiv

birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht das geeignete Organ

dafür, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen.

Es hebt Examensentscheide erst dann auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem

vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu

hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht. Rügen wegen Verfahrensmängeln werden dagegen umfassend und

uneingeschränkt geprüft (VGE VD.2020.171 vom 7. Januar 2021 E. 1.3; vgl. VGE VD.2012.106

vom 23. Mai 2013 E. 1.3, VD.2013.91 vom 15. August 2013 E. 2.2).

Die gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen steht

im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467

E. 3.1; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; BVGer B-671/2020

vom 6. Oktober 2020 E. 2.2).

1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substantiiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein

und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die

Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein

(VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27.

Mai 2020 E. 1.3, vgl. Stamm,

a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom

5. November 2018 E. 2.1; Stamm,

a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017

E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

2.

2.1

2.1.1 Die

Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art.

8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9

BV. Sie habe die mündliche Prüfung «[...]» am 5. Juli 2023 zum vierten Mal absolvieren

müssen. Den Bewertungen der von ihr abgelegten zweiten, dritten und vierten

mündlichen Prüfung liege eine das Gleichbehandlungsgebot verletzende

Bewertungsdynamik zugrunde. So stellten die Professoren D____ und E____ mit

jeder erneuten Prüfung höhere Anforderungen an ihre Leistung. In der ersten

Prüfung hätten noch Skizzen zu «[...]» und «[...]» zum Bestehen der Prüfung

gereicht. Bei der zweiten Prüfung habe die Rekurrentin zusätzlich die

detaillierte [...] notieren müssen, was aber bereits nicht mehr für das

Bestehen der Prüfung gereicht habe (sie habe nur bei der [...] ein wenig Hilfe

benötigt, sonst habe sie alles beantwortet). Bei der dritten Prüfung sei nebst

«[...]» und [...]» auch die [...] sowie deren Herleitung verlangt worden. Hier

habe sie alle Fragen bis auf die Herleitung beantwortet. Dies habe aber zum

Bestehen auch nicht mehr gereicht. Die Fragen der vierten Prüfung vom 5. Juli

2023 zu den [...] seien dann nochmals sehr viel weiter in die Tiefe gegangen. Dass

die unzulässige Bewertungsdynamik vorliegend von Bedeutung sei, ergebe sich

daraus, dass die erste Prüfung noch mit der Note 3.5, die zweite, dritte und

vierte Prüfung dann nur noch mit der Note 3 bewertet worden seien. Diese

angebliche Leistungsabnahme über vier Prüfungen hinweg sei ungewöhnlich und

widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wonach mit zunehmendem Lernaufwand und

Prüfungserfahrung die Leistungen eines Prüflings grundsätzlich steigen und

nicht sinken würden (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 21-26).

2.1.2 Ausserdem

habe E____ in seiner Rückmeldung vom 18. Juli 2022 zur mündlichen Prüfung vom

5. Juli 2022 ausgeführt, wenn er bei einer Wiederholungsprüfung dieselben

Fragen wie beim letzten Mal als Einstieg stelle, dann vor allem, um zu sehen,

ob bestehende Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden seien.

Diese Fragen könne er dann allerdings nicht stark gewichten. Dieses Vorgehen sei

– so die Rekurrentin – einerseits erst im Nachhinein kommuniziert worden und erscheine

andererseits verwirrend, unfair und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht

vereinbar. Würden an einer offiziellen Prüfung Fragen gestellt, so müssten die

diesbezüglich korrekten Antworten wie bei allen anderen Studierenden auch,

komplett in die Bewertung miteinfliessen, zumal diese Fragen Prüfungszeit beanspruchten

und daher weniger Zeit für andere Fragen bliebe. Würden diese weiteren Fragen

teilweise nicht richtig beantwortet, fielen sie zu Unrecht stärker ins Gewicht als

bei anderen Prüflingen, welche mehr Zeit für vollbewertete Fragen erhielten und

sich somit auch mehr Fehler erlauben könnten. Auch aufgrund der Tatsache, dass

die Rekurrentin die mündliche Prüfung am 5. Juli 2023 bereits zum vierten Mal

absolvieren musste und sich die Professoren D____ und E____ aufgrund der

vorangehenden drei Prüfungen bereits ein (negatives) Bild von ihren Fachkompetenzen

gemacht hätten, hätten sie der Bewertung einen anderen Bewertungsmassstab

zugrunde gelegt. Die Rekurrentin habe den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass

die Prüfenden sie gar nicht (mehr) verstehen wollten und sich bereits zu Beginn

der Prüfung eine unabänderliche Meinung über sie gebildet hatten, nämlich in

dem Sinne, dass sie die Prüfung ja sowieso nicht bestehen würde

(Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 27-31, 50).

2.2

2.2.1 Gemäss

dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist

Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden

Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung

Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also

verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche

Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen

unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden

müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1). Aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1

BV wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet.

Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als

für alle Kandidierenden im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche

Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen

Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden

Leistungsnachweis abzulegen. Ungleiche Bedingungen verletzen dagegen

grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2). In der Regel

ist die Rechtsgleichheit daher durch möglichst gleiche äussere

Prüfungsbedingungen für alle Kandidierenden zu gewährleisten (BVGer A-258/2016

vom 8. November 2016 E. 4.3).

2.2.2 Willkürlich

ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls

vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er

offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt

sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch

das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 142 V 513 E. 4.2, 141 I 70 E. 2.2, 140 III 167

E. 2.1, 132 I 13 E. 5.1, 131 I 467 E. 3.1 f., je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin ist mit der Rekurskommission (angefochtener

Entscheid E. 13) nicht zu erkennen, inwiefern die in den

Wiederholungsprüfungen erzielten, schwächeren Noten einen Nachweis für inhaltlich

schwerere Repetitionsprüfungen darstellen sollen. In Anbetracht des

umfangreichen Prüfungsstoffs und der Möglichkeit, dass die Kandidierenden nicht

alle Bereiche des Prüfungsstoffs gleich gut beherrschen, liegen schlechtere

Note bei Wiederholungsprüfungen durchaus im Bereich des Möglichen und sind

nicht ungewöhnlich. Wie die Medizinische Fakultät in ihrer Vernehmlassung vom

18. Oktober 2024 (Rz. 10-12) zudem zutreffend ausgeführt hat, liegt es in der

Natur von Wiederholungsprüfungen, dass nicht ausschliesslich dieselben Fragen

wie an der ersten oder vorhergehenden Prüfung gestellt werden. Allein aus der

Tatsache, dass noch andere Prüfungsfragen oder Fragen zu einem anderen Thema

der Lehrveranstaltung gestellt worden sind, kann nicht geschlossen werden, dass

sich der Schweregrad erhöht hätte. In der Replik vom 23. Mai 2024 (Rz. 16)

behauptet die Rekurrentin zwar, dass anderen Studierenden leichtere

Einstiegsfragen gestellt worden seien. Dass ihnen insgesamt nur leichtere

Fragen gestellt worden seien, behauptet sie aber nicht. Zudem begründet sie weder

in der Rekursbegründung vom 18. Juli 2014 noch in Rz. 16 der Replik vom 23. Mai

2024 nachvollziehbar, weshalb die Fragen, die ihr zusätzlich zu den Fragen aus

den früheren Prüfungen gestellt worden sind, schwieriger gewesen sein sollen.

Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die zusätzlichen

Fragen schwieriger gewesen sind als die früheren Fragen an die Rekurrentin oder

die aktuellen Fragen an andere Studierende und kann die Behauptung der

Medizinischen Fakultät, dieselben Prüfungsfragen seien auch anderen

Studierenden gestellt und von diesen erfolgreich beantwortet worden (Vernehmlassung

vom 18. Oktober 2024 Rz. 10), sogar als unbestritten und damit zugestanden

qualifiziert werden. Bereits deshalb kann auf die Edition der

Prüfungsprotokolle der übrigen Kandidierenden verzichtet werden.

2.3.2 Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Studierende keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass

Prüfungsorgane bei mündlichen Prüfungen ein inhaltliches Protokoll erstellen, also

zumindest stichwortartig Fragen und Antworten festhalten. Freiwillig erstellte

Handnotizen der Prüfenden oder Beisitzenden sind insofern interne

Aufzeichnungen, die das Akteneinsichtsrecht als verwaltungsinterne Akten nicht

erfasst. Entscheidrelevante und damit einsehbare Prüfungsakten sind dagegen die

reglementarisch (formell) vorgesehenen Protokolle und Aufzeichnungen (vgl. BGer 2D_25/2011

vom 21. November 2011 E. 3.2, 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1; VGE VD.2012.106

vom 23. Mai 2013 E. 2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.2; BVGer B-6256/2009

vom 14. Juni 2010, E. 4.1; Wyss,

Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern,

in: BVR 2020, S. 193 ff., 217; Spichtin,

Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, in: AJP 2014, S. 1325 ff., 1330 f.).

Da die Ordnung für das [...] an der Medizinischen Fakultät der Universität

Basel vom [...] keine Protokollierung der mündlichen Prüfungen vorsieht [...]

besteht auch deshalb kein Anspruch auf Edition der Prüfungsprotokolle der

übrigen Kandidierenden.

2.3.3 Auch

die Tatsache, dass zu Beginn der Repetitionsprüfung frühere Fragen wiederholt

wurden und diese Fragen weniger gewichtet wurden als die übrigen, stellt ebenfalls

keinen Nachweis für einen höheren Schwierigkeitsgrad der Wiederholungsprüfung

dar. Würden die Antworten auf die identischen Fragen bei der

Wiederholungsprüfung gleich bewertet wie wenn sie zum ersten Mal gestellt

werden, so würden diejenigen, die eine Repetitionsprüfung absolvieren, gegenüber

den anderen Studierenden vielmehr bevorteilt, weil sie sich auf die Fragen

vorbereiten können. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des

Umstands, dass die Rekurrentin aufgrund der E-Mail von E____ vom 18. Juli 2022

(Beilage 14 zur Rekursbegründung vom 15. September 2023) damit rechnen musste,

dass dieser bei einer Wiederholungsprüfung als Einstieg Fragen aus der

vorhergehenden Prüfung wiederholt und weniger stark gewichtet. Zwar stellt

dieses Vorgehen formell eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden, welche

die Prüfung zum ersten Mal absolvieren, dar. Diese formelle Ungleichbehandlung

ist aber durch triftige Gründe sachlich gerechtfertigt und stellt daher keine

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Damit wird geprüft, ob die

Kandidierenden die beim letzten Versuch bestehenden Wissenslücken geschlossen

haben. Dies entspricht dem Sinn und Zweck einer Prüfung und ist daher keineswegs

willkürlich. Zudem nehmen diese Eingangs der Prüfung gestellten Wiederholungsfragen

nur wenig Zeit in Anspruch und sollten von den Studierenden rasch beantwortet

werden können, sodass die Gewichtung entsprechend verhältnismässig ausfällt.

2.3.4 Auch

das Vorbringen, die Prüfer hätten sich angesichts der mehrfachen erfolglosen

Prüfungen bereits ein negatives Bild der Fachkompetenzen der Rekurrentin gemacht

und deshalb einen anderen Bewertungsmassstab angewendet, erschöpft sich in

seiner Behauptung, wobei darauf im Folgenden im Zusammenhang mit der Rüge der

fehlenden Unvoreingenommenheit der Prüfenden im Detail einzugehen sein wird

(vgl. dazu E. 4). Würde dieser Argumentation gefolgt, wären

Wiederholungsprüfungen, insbesondere bei denselben Prüfpersonen, stets

rechtsungleich, da die Prüfpersonen stets voreingenommen wären.

2.3.5 Schliesslich

befindet sich die Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 15-20) auch nicht in einer Härtefallsituation. Eine solche will

sie damit begründen, dass sie nur wegen der wiederholten Fehlversuche bei der

mündlichen Prüfung «[...]» bei den Professoren D____ und E____ seit über einem

Jahr daran gehindert sei, die Masterarbeit zu schreiben und das Masterstudium

abzuschliessen, und dass bei einer Abweisung ihres Rekurses das gesamte

Masterstudium dahinfalle. Diesbezüglich ist mit der Medizinischen Fakultät

(Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 Rz. 8) darauf hinzuweisen, dass die Lehrveranstaltung

«[...]» nicht ausschlussrelevant ist, sondern vielmehr eine

Pflichtlehrveranstaltung darstellt, welche beliebig oft, bis zum erfolgreichen

Bestehen, wiederholt werden kann. Der Umstand allein, dass eine Masterarbeit

nicht geschrieben und ein Masterstudium nicht abgeschlossen werden kann,

solange die Studentin die Prüfung betreffend eine Pflichtlehrveranstaltung

nicht besteht, kann unter Berücksichtigung des vorstehend Erwogenen zum

Gleichbehandlungsgebot, insbesondere im Prüfungsrecht (vgl. dazu E. 2.2.1), nicht

als besondere Härte gewertet werden. Dabei handelt es sich um die

selbstverständliche Folge der Nichterfüllung einer für alle Betroffenen

gleichermassen geltenden zwingenden Voraussetzung.

3.

3.1 Neben

der Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV falle – so die

Rekurrentin – auch ins Gewicht, dass zum einen gewisse Antworten nicht bepunktet

und zum anderen gewisse Teile der Prüfung (gestellte Fragen und Antworten der

Rekurrentin) gar nicht ins Protokoll der Prüfung aufgenommen worden seien. Hätte

eine korrekte Bewertung der Antworten stattgefunden, so wäre die Leistung der

Rekurrentin ihrer Ansicht nach genügend gewesen. Obwohl sie die Rüge der nicht

nachvollziehbaren Bewertung ausführlich begründet habe und der

Prüfungsentscheid gestützt darauf hätte aufgehoben werden müssen, sei die Rüge

von der Vorinstanz kaum geprüft worden. Hierin liege eine Verletzung der

Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. eine ungenügende

Sachverhaltsfeststellung (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 32-51).

3.2 Wenn

die Rekurrentin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist

festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende

Begründungspflicht die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet, sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere

Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; VGE VD.2024.123 vom 13.

Dezember 2024 E. 4.3.1, Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 343 ff.). Diesen

Anforderungen genügen die Erwägungen der Rekurskommission (vgl. angefochtener

Entscheid E. 15). Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der

ungenügenden Sachverhaltsfeststellung sind daher unbegründet. Im Übrigen wäre

eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der

Begründung des vorliegenden Urteils geheilt worden. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Rekurskommission und das Verwaltungsgericht die

gleiche Kognition haben (vgl. VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3;

angefochtener Entscheid E. 10; vgl. dazu schon E. 1.3).

3.3 Soweit

die Rügen in Rz. 32 und 37–40 in Rz. 41–51 der Rekursbegründung vom 18. Juli

2024 nicht konkretisiert wurden, ist darauf mangels hinreichender Begründung

nicht einzugehen. Die Verweise auf vier integrale Rechtsschriften einschliesslich

Beilagen (Beilagen 15-18 zur Rekursbegründung vom 18. Juli 2024) ohne Angabe

der einschlägigen Passagen genügt nach dem vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 1.4)

den Begründungsanforderungen nicht. Auf die in Rz. 41–51 der Rekursbegründung

vom 18. Juli 2024 rechtsgenüglich erhobenen Rügen wird im Folgenden (unten E.

3.4–3.9) eingegangen.

3.4

3.4.1 Zum

ersten Prüfungsteil «[...]» bei D____ bringt die Rekurrentin vor, sie habe eine

Herleitung der gestellten Frage zum «[...]» durch «[...]» vorgenommen. Dies werde

auch auf dem hochgeladenen Video in Adam der Universität Basel so gemacht. Wie die

Rekurrentin an der Prüfung werde auch auf der Tonspur des Videos die Brücke zum

«[...]» gemacht. Dennoch sei die Antwort der Rekurrentin von D____ nicht

bepunktet worden. Das sei klar unzulässig bzw. stossend gemäss Art. 9 BV und

auch eine offensichtlich nicht nachvollziehbare Bewertung (Rekursbegründung vom

16. Juli 2024 Rz. 41).

3.4.2 Dass

die Rekurrentin für die erste Frage im ersten Prüfungsteil bei D____ keinen

Punkt erhalten hat, ist nachvollziehbar und im Sinne des vorstehend Erwogenen

zum Überprüfungsmassstab (vgl. dazu E. 1.3.2) nicht offensichtlich unhaltbar.

Wie in seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (Beilage 1 zur

Stellungnahme der Universität Basel vom 27. November 2023 [nachfolgend

Stellungnahme D____ vom 16. Oktober 2023]), vom 11. März 2024 (Beilage 5 zur

Duplik vom 15. April 2024 [nachfolgend Stellungnahme D____ vom 11. März 2024]

und vom 8. Oktober 2024 (Beilage 4 zur Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024

[nachfolgend Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024] Ad Ziff. 41 S. 1 oben und

S. 2 unten) nachvollziehbar ausgeführt hat, hat die Rekurrentin auf seine Frage

hin, was ein [...]» sei, was die Eigenschaften eines solchen seien und was das

Problem mit dem «[...]» sei bzw. weshalb er nicht benutzt werde, angefangen zu

erklären, wie «[...]» funktioniere, was jedoch nicht seine Frage beantworte. An

einer mündlichen Prüfung werde nicht jede richtige Antwort bewertet, sondern

nur, wenn sie im Zusammenhang zur Frage stehe, was hier nicht der Fall gewesen

sei. Man könne den «[...]» auch nicht mit der «[...]» herleiten. Um den «[...]»

anzuwenden, könne man die «[...]» zwar brauchen, aber das gelte auch für unendlich

viele andere [...].

3.4.3 Die

Behauptung der Rekurrentin in Rz. 22 ihrer Replik vom 9. Februar 2024, wonach

im Protokoll, welches ihr anlässlich der Prüfungsbesprechung vom

1. September 2023 vorgelegt worden sei, ihre Antwort zur Frage «[...]»

immerhin noch als durchschnittlich (~) bewertet worden sei, ist bestritten und

unbelegt. Die eingereichten Notizen (Beilage 2 zur Duplik vom 15. April 2024

[nachfolgend Notizen D____]) sprechen vielmehr für das Gegenteil. Vor diesem

Hintergrund ebenfalls unbelegt sind die Behauptungen in Rz. 8 und 13 Ad Ziff.

22 der Stellungnahme vom 23. Mai 2024, wonach sich die eingereichten digitalen

Notizen von denjenigen, die der Rekurrentin am 1. September 2023 vorgelegt

worden seien, unterschieden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ordnung für

das [...] an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom [...] keine Protokollierung

der mündlichen Prüfungen vorsieht, womit den Notizen kein Beweischarakter,

sondern vielmehr der Charakter von Hilfsbelegen zukommt (BGer 2C_505/2019 vom

13. September 2019 E. 4.1, 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6; VGE VD.2012.106

vom 23. Mai 2013 E. 2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.2; BVGer B-6256/2009

vom 14. Juni 2010, E. 4.1; Wyss,

a.a.O., S. 217; Spichtin, a.a.O.,

S. 1330 f; vgl. dazu schon E. 2.3.2). Mit den drei ausführlichen

Stellungnahmen von D____ ist der Prüfungsentscheid betreffend die erste Frage

des ersten Prüfungsteils mehr als hinreichend belegt und begründet.

Schliesslich ist zu dieser Frage noch zu bemerken, dass in der Stellungnahme von

D____ vom 16. Oktober 2023 versehentlich ein «not» fehlt. Es ist

offensichtlich, dass gemeint ist «does not answer the question» (Rüge der

Rekurrentin in Rz. 23 der Replik vom 9. Februar 2024).

3.5

3.5.1 Mit

der zweiten Rüge macht die Rekurrentin geltend, die letzte Frage im ersten

Prüfungsteil sei nicht so gestellt worden, wie sie im Protokoll festgehalten worden

sei («Was ist ein besserer Filter?» statt «Was sind die Eigenschaften eines [...]»).

Sie habe die Frage, beantwortet, wobei sie den [...] mit einer Skizze erklärt

habe. Zudem habe sie weitere Erläuterungen gemacht. Die Skizzen entsprächen den

Erläuterungen auf dem auf Adam hochgeladenen Video. Sie habe dafür von D____

aber zu Unrecht keine Punkte erhalten. Auch hier handle es sich um eine offensichtlich

nicht nachvollziehbare Bewertung (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 42).

3.5.2 Die

Behauptung, D____ habe nicht gefragt, was die Eigenschaften eines [...] sein

sollten, sondern bloss, was ein [...] sei, ist genauso unbelegt wie die

Behauptung der Rekurrentin, sie habe Begriffe entgegen der Darstellung von D____

erklärt. Ihre Skizzen (Beilage 26 zur Stellungnahme vom 23. Mai 2024) beweisen

nicht, dass sie die Begriffe erklärt hat. Auch die zitierten Seiten der

Vorlesungsunterlagen belegen nicht, dass die Bewertung von D____ offensichtlich

unrichtig ist. Dass die Rekurrentin für die letzte Frage des ersten

Prüfungsteils keinen Punkt erhalten hat, ist nachvollziehbar und nicht

offensichtlich unhaltbar. Wie D____ in seinen Ausführungen nachvollziehbar

dargelegt hat, hat die Rekurrentin auf seine Frage hin zwar – ohne Kontext und

ohne die Essenz des Vorlesungsstoffs verstanden zu haben – diverse Stichwörter

in den Raum gestellt, die meisten jedoch im relevanten Zusammenhang falsch

erklärt (Notizen D____; Stellungnahme D____ vom 16. Oktober 23 Frage 7; Stellungnahme

D____ vom 11. März 2024 S. 2; Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad

Ziff. 42). Auszüge aus ChatGPT sind nicht geeignet, die offensichtliche

Unrichtigkeit der Ansicht von D____ zu belegen, zumal es von entscheidender

Bedeutung ist, welche Fragen dem Chatbot gestellt werden. Im Übrigen zeigen die

eingereichten Auszüge aus ChatGPT gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von

D____ (Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad Ziff. 46 Ad Ziff. 13

freigestellte Replik) auf, dass die Rekurrentin den Stoff immer noch nicht

verstanden hat.

3.6

3.6.1 Im

Weiteren macht die Rekurrentin geltend (Rüge 3), das eingereichte Protokoll von

D____ zum ersten Prüfungsteil gebe den Prüfungsverlauf nicht korrekt wieder.

Anders als dieses sei das am 1. September 2023 der Rekurrentin vorgelegte

Protokoll in drei Teile gegliedert gewesen, wobei die Antworten zum Teil 1

(Fragen «What is a [...]?» und «What type of [...] is it?») als

durchschnittlich und diejenigen zum Teil 2 (Fragen zu «[...]», «[...]» und «[...]»)

als richtig bewertet worden seien. Der Teil 3 (Frage «What is a [...]?») sei mit

0 Punkten bewertet worden, obwohl sie – wie im Rahmen von Rüge 2 dargelegt – auch

hier richtige Antworten gegeben habe. Der Prüfungsablauf habe sich also richtigerweise

wie folgt gestaltet: Teil 1: «What is a [...]?», «What type of [...] is it?» ;

Teil 2: «Can you draw the [...]?», «Can you show the [...]?», «What is the Problem

of the [...]?»; Teil 3: «What is a better [...]?». Die Tatsache, dass der

Rekurrentin am 1. September 2023 maschinengeschriebene Protokolle unterbreitet

worden seien, die sich von denjenigen unterschieden, die von der Medizinischen

Fakultät mit der Stellungnahme vom 27. November 2023 eingereicht worden seien,

lasse grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der eingereichten Protokolle und der

darauf beruhenden Bewertungen der Professoren aufkommen. Auch hierin liege ein

widersprüchliches Vorgehen nach Art. 9 BV vor (Rekursbegründung vom 16. Juli

2024 Rz. 43 f.).

3.6.2 Selbstverständlich

unterscheiden sich die Protokolle, die als Beilagen 1 und 3 zur Stellungnahme

vom 27. November 2023 eingereicht wurden, von den Notizen, in die der

Rekurrentin am 1. September 2023 Einsicht gewährt wurde. Dies wird mit der

Bezeichnung als «Commented Protocol» offengelegt. Die der Darstellung der

Medizinischen Fakultät und derjenigen von D____ widersprechende Behauptung, das

«maschinengeschriebene Protokoll», in das der Rekurrentin am 1. September

2023 Einsicht gewährt worden sei, habe sich von den Notizen von D____

unterschieden, ist unbelegt und daher unbeachtlich. Aufgrund der Stellungnahme

von D____ erscheint es zwar möglich, dass die Fragen nicht in der Reihenfolge

gemäss seinen Notizen und der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, sondern in

der Reihenfolge gemäss Rz. 43 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 gestellt

worden sind. Dies ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht

von Bedeutung.

3.6.3 Die

den Notizen von D____ und seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 widersprechenden

Behauptungen der Rekurrentin, die Antworten zu den Fragen «What is a [...]?»

und «What type of [...] is ist?» seien als durchschnittlich und die Frage «What

is the Problem of the [...]?» als richtig bewertet worden, sind unbelegt und

daher unbeachtlich. Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Ordnung für das

[...] an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom [...] keine

Protokollierung der mündlichen Prüfungen vorsieht, womit den Notizen kein

Beweischarakter, sondern vielmehr der Charakter von Hilfsbelegen zukommt (vgl.

dazu oben E. 2.3.2 und 3.4.3). Insofern kann die Rekurrentin aus den ausnahmsweise

edierten Notizen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Prüfungsentscheid

mit den drei ausführlichen Stellungnahmen von D____ mehr als hinreichend belegt

und begründet ist.

3.7

3.7.1 Schliesslich

macht die Rekurrentin als Rüge 4 zum ersten Prüfungsteil geltend, in den

Protokollen der beiden Professoren seien ihre Antworten ungenügend und nicht

vollständig erfasst worden. Insbesondere seien auch richtige Antworten zum Teil

gar nicht erfasst worden. Wie ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 ausserdem zu

entnehmen sei, seien die Ausführungen von D____ widersprüchlich und liege keine

konsistente und durchgängige Bewertung vor (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024

Rz. 42 und 45 f.).

3.7.2 D____

hat ausgeführt, seine digitalen Notizen seien keine komplette Mitschrift der

Aussagen der Studierenden, sondern eine Zusammenfassung der wichtigsten Teile.

Beantworte eine Studentin bzw. ein Student eine Frage vollständig richtig,

werde sie summarisch mit einem «+» markiert. Die schriftlichen Bemerkungen

fassten meist im Originalzitat falsche Aussagen des Prüflings zusammen. Die Falschaussagen

seien insofern wichtig, als damit das Verständnis der Studierenden verdeutlicht

werde (Stellungnahme D____ vom 11. März 2024 Ad Ziff. 21 und Ad Ziff. 24

Abs. 1; Stellungnahme D____ vom 8. Oktober 2024 Ad Ziff. 45 und Ad Ziff.

46 Ad Ziff. 13 freigestellte Replik). Diese Erklärung ist nachvollziehbar und

nicht zu beanstanden. Zudem ist erneut auf den fehlenden Anspruch auf

vollständige Protokollierung aller Antworten hinzuweisen (vgl. dazu schon

E. 2.3.2, 3.4.3 und 3.6.3), wobei die Behauptungen der Rekurrentin, sie habe

Antworten oder Erläuterungen gegeben, die sie gemäss Protokoll nicht gegeben

hat, ohnehin unbelegt und daher unbeachtlich sind.

3.7.3 Was

den Vorwurf der Widersprüchlichkeit anbetrifft, wurde in den Notizen von D____

die Antwort auf die Frage «[...]» als vollständig richtig markiert. Gemäss seiner

Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 sei die Antwort zwar richtig, beantworte

aber die Frage nicht. Damit besteht zwischen den Notizen und der Stellungnahme

zwar ein gewisser Widerspruch. Dieser hat sich aber höchstens zu Gunsten der

Rekurrentin ausgewirkt, weshalb sie daraus im Rechtsmittelverfahren nichts für

sich ableiten kann. Dementsprechend hat D____ in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober

2023 (S. 3 unten) auch erklärt, rückblickend sei seine Bewertung wahrscheinlich

sogar zu grosszügig gewesen. Schliesslich bezieht sich die Feststellung in der

Stellungnahme von D____ vom 11. März 2024, die Rekurrentin habe keine Erklärung

zum «[...]» geben können, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Stellungnahme

vom 23. Mai 2024 Rz. 13 Ad Ad Ziff. 26/28/29) nicht auf die Frage «[...]

sondern auf die Frage «[...]». Diese Frage wurde auch in den Notizen von D____

nicht mit + bewertet.

3.8

3.8.1 In

Bezug auf den zweiten Prüfungsteil bei E____ bringt die Rekurrentin vor, der

Prüfer habe sie gefragt, was der Punkt über dem x bedeute. Sie habe

geantwortet, er stelle die erste Ableitung dar. Anschliessend habe E____ die

genaue mathematische Definition wissen wollen, worauf er regelrecht «herumgehackt»

habe, obwohl er den Studierenden im Vorfeld mitgeteilt habe, sie müssten keine

Formeln herleiten können. Zudem habe er auch im hochgeladenen Video ausgeführt,

er werde an der Prüfung keine Ableitungen abfragen und keine Berechnungen

verlangen. Zudem sei diese Formel auch im Vorfeld in den Unterlagen explizit nicht

als eine derjenigen Formeln markiert gewesen, die als prüfungsrelevant gegolten

hätten. Bereits dieses widersprüchliche Vorgehen verstosse gegen Art. 9 BV, es

gebe dafür keine sachlichen Gründe. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem

Vorlesungsverzeichnis, dass es in der Vorlesung nur um die «grundlegenden»

Konzepte und Methoden gehe (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 47 f.). Nachdem

die Rekurrentin die offensichtlich unzulässige Frage nicht habe beantworten können,

habe E____ die Lösung auf einem Papier notiert. Die dort notierte mathematische

Formel sei in seinen Vorlesungsunterlagen aber nirgends in der Form wie

abgefragt zu finden, was ebenfalls auf die Unzulässigkeit der Frage hindeute.

Insgesamt bestätige sich damit die Tatsache, dass E____ gegenüber der

Rekurrentin höhere bzw. überhöhte Anforderungen an ihre Leistung gestellt und

ihre Leistung zu Unrecht als ungenügend bewertet habe. Hinzu komme, dass dieser

unzulässige Teil der Prüfung im Protokoll nicht verschriftlicht sei, aber

natürlich viel Zeit in Anspruch genommen hätte (Rekursbegründung vom 16. Juli

2024 Rz. 48).

3.8.2

3.8.2.1 Gemäss

Beilage 6 zur Duplik vom 15. April 2024 (nachfolgend Stellungnahme E____ vom

11. April 2024) S. 1 unten und Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 18. Oktober

2024 (nachfolgend Stellungnahme B____ vom 14. Oktober 2024) Ad Ziff. 47 fragte E____

mit der Frage nach der Definition bzw. expliziten Schreibweise von x Punkt

nicht nach einer Herleitung, sondern nach der Definition bzw. expliziten

Schreibweise der ersten Ableitung einer Variablen, in diesem Fall des

Zustandsvektors X nach der Zeit, sollte die Ableitung einer Variablen nach der

Zeit aus der Oberstufe bekannt sein, stellte er die Definition der Ableitung

nach der Zeit für die Ausgangsgrösse y in den Vorlesungsunterlagen dar (Beilage

23 zur Replik vom 9. Februar 2024 S. 1), stellt das Austauschen einer Variablen

in einer Formel für eine Definition einer Ableitung auf Level Masterstudium

eine zumutbare Aufgabe dar, und wurde die Bedeutung in den Vorlesungsunterlagen

(Beilage 7 zur Duplik vom 15. April 2024 S. 7) sogar explizit für x erklärt.

Die Rekurrentin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt

nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Feststellungen und Beurteilungen

unrichtig oder gar offensichtlich unrichtig sein sollten, auch nicht in Rz. 43

der Replik vom 9. Februar 2024 oder Rz. 14 Ad Allgemeines der Stellungnahme vom

23. Mai 2024.

3.8.2.2 In

Rz. 47 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 behauptet die Rekurrentin, E____

habe bei 01:36:00 des Videos Lecture 14_20211222 erklärt, er werde an der

Prüfung keine Ableitungen abfragen und keine Berechnungen verlangen. Gemäss

Vernehmlassungsbeilage 5 Ad Ziff. 47 werden an der angegebenen Stelle keine

Aussagen über Formeln getätigt. Dies ist glaubhaft, insbesondere, weil die

Rekurrentin in Rz. 43 ihrer Replik vom 9. Februar 2024 selbst nicht auf

01:36:00, sondern auf 01:37:15 verwiesen hat. Gemäss Rz. 43 der Replik vom 9.

Februar 2024 soll E____ an dieser Stelle ausgeführt haben, die Ableitung sei

nicht prüfungsrelevant. Gemäss Letzterem und der Universität sind die

Behauptungen, E____ habe erklärt, die Ableitung sei nicht prüfungsrelevant oder

er werde keine Ableitungen abfragen, falsch (vgl. Stellungnahme E____ vom 11. April

2024 S. 2 oben; Stellungnahme vom 27. November 2023 Rz. 28). In der

Stellungnahme von E____ vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45 und in der Vernehmlassungsbeilage

5 Ad Ziff. 47 findet sich eine Transkription der betreffenden Stelle des

Videos. Die Richtigkeit dieser Transkription wurde von der Rekurrentin nicht

bestritten (vgl. Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 14 Ad Ad Ziff. 45). Dass

Ableitungen oder eine bestimmte Ableitung nicht prüfungsrelevant wären, kann

den transkribierten Ausführungen aber nicht entnommen werden.

3.8.2.3 Gemäss

E____ wurden in keinen Unterlagen Formeln als prüfungsrelevant oder nicht

prüfungsrelevant markiert (Vernehmlassungsbeilage 5 Ad Ziff. 47). Die

Rekurrentin legt in Rz. 47 der Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 nicht dar, wo

Formeln als prüfungsrelevant markiert worden sein sollen. Es ist nicht Sache

des Gerichts, nach entsprechenden Angaben in den vorinstanzlichen

Rechtsschriften zu suchen. Im Übrigen ist die Behauptung der Rekurrentin,

bestimmte Formeln seien für prüfungsrelevant erklärt worden, auch unter Mitberücksichtigung

der Replik vom 9. Februar 2024 und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024

bestritten, unbelegt und daher unbeachtlich. In den von der Rekurrentin

eingereichten Vorlesungsunterlagen (Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024)

sind gewisse Formeln mit einem Rechteck umrahmt. Die Rekurrentin behauptete

sinngemäss, damit seien die Formeln als prüfungsrelevant markiert worden

(Replik vom 9. Februar 2024 Rz. 45), und E____ habe in der letzten

Seminarstunde gesagt, dass nur die drei markierten Formeln prüfungsrelevant

seien (Replik vom 9. Februar 2024 Rz. 46; vgl. Stellungnahme vom 23. Mai

2024 Rz. 14 Ad Ad Ziff. 45). Gemäss E____ wurden aber in keinen Unterlagen

Formeln als prüfungsrelevant oder nicht prüfungsrelevant markiert

(Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45; Stellungnahme E____

vom 14. Oktober 2024 Ad Ziff. 47 und Ad Ziff. 49), wurde nie die Aussage

getätigt, dass nur drei Formeln gelernt werden müssten, und wurden die

Studierenden in der letzten Einheit der Vorlesung im Sinne einer

Zusammenfassung bloss auf die wichtigsten Aspekte der Vorlesung hingewiesen, um

ihnen fokussierteres Lernen auf die Prüfung zu ermöglichen (Stellungnahme E____

vom 11. April 2024 Ad Ziff. 46). Für ihre gegenteiligen Behauptungen ist

die Rekurrentin jeglichen Beweis schuldig geblieben. Im Übrigen durfte sie aus

der Umrahmung gewisser Formeln nach Treu und Glauben entgegen ihrer Ansicht

(vgl. Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 7 S. 5) auch nicht schliessen, dass

nur diese prüfungsrelevant seien.

3.9

3.9.1 Schliesslich

macht die Rekurrentin betreffend den zweiten Prüfungsteil geltend, E____ habe dann

noch nach der [...]» gefragt. Hierzu sei anzumerken, dass in der letzten

Vorlesung der Lehrveranstaltung im Dezember 2022 die folgenden Formeln, die für

die Prüfung relevant seien, genannt worden seien: «[...]» sowie «[...]». Auf

diese Formel sei mündlich nicht eingegangen worden. Die Formel «[...]», die demgegenüber

intensiv abgefragt worden sei, sei in den Unterlagen aber nicht unter den

notwendigen Formeln aufgelistet. Auch hierbei handle es sich um ein

widersprüchliches Vorgehen im Sinne von Art. 9 BV (Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 49).

3.9.2 Die

Behauptungen der Rekurrentin betreffend die Angaben zur Prüfungsrelevanz von

Formeln sind bestritten, unbelegt und daher unbeachtlich (vgl. oben

E. 3.8.2.3). Aus der Formulierung von E____, er habe der Rekurrentin die

Möglichkeit geben wollen, «sich über die geforderten Kenntnisse hinaus zu

profilieren, indem sie die Definition der [...] aufschreibt» (Stellungnahme E____

vom 11. April 2024 Ad Ziff. 45 und Stellungnahme E____ vom 14. Oktober 2024 Ad

Ziff. 49), ist zwar zu schliessen, dass die Kenntnis der [...] für das

erfolgreiche Absolvieren der Prüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin ist es aber weder widersprüchlich noch willkürlich,

einer Kandidatin die Möglichkeit zu geben, sich mit überobligatorischen

Kenntnissen zu profilieren, und das Nutzen dieser Möglichkeit positiv zu

bewerten. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Frage nach der

Formel für die [...] einen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung gehabt hat.

Gemäss seiner insoweit nicht substantiiert bestrittenen Darstellung

berücksichtigte E____ die Unkenntnis der [...] bei der Bewertung nicht. Die

Rekurrentin behauptet zwar, sie sei durch die Frage nach der Formel für die [...]

weiter verunsichert worden und sie hätte in der für diese Frage verwendeten

Zeit anhand der Beantwortung anderer Fragen ihre Kenntnisse unter Beweis

stellen können (Stellungnahme vom 23. Mai 2024 Rz. 14 Ad Ziff. 45).

Dass die Verunsicherung der Rekurrentin durch eine einzige Frage in einem für

ihre weitere Prüfungsleistung relevanten Mass gesteigert worden ist, ist jedoch

unglaubhaft. Die Rekurrentin hat bei den übrigen Fragen, mit denen für das

erfolgreiche Absolvieren der Prüfung erforderlichen Kenntnisse erfragt wurden,

insgesamt ungenügende Kenntnisse gezeigt. Daher handelt es sich bei der

Behauptung, sie hätte zu einer besseren Gesamtbeurteilung führende Kenntnisse

gezeigt, wenn statt nach der [...] nach für das erfolgreiche Absolvieren der

Prüfung erforderlichen Kenntnissen gefragt worden wäre, um eine unbelegte und

unwahrscheinliche Hypothese.

4.

4.1

4.1.1 Die

Rekurrentin macht im Weiteren die fehlende Unvoreingenommenheit der Prüfenden

nach Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Entsprechende Vorbehalte habe sie der

Unterrichtskommission bereits mit E-Mail vom 27. Juni 2023 (Gesuch um

Abnahme der mündlichen Prüfung vom 5. Juli 2023 durch [...] oder [...] als

unabhängige Prüfpersonen) frühzeitig mitgeteilt und damit sinngemäss ein

Ausstandsbegehren gestellt. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Es sei höchst

ungewöhnlich, in einem solch speziellen Fall wie demjenigen der Rekurrentin, in

dem eine Prüfung vier Mal wiederholt werden müsse, der Studiumsabschluss von

dieser einen Wiederholungsprüfung abhänge und bereits sinngemäss

Ausstandsgesuche wegen Verdachts der Unvoreingenommenheit gestellt worden

seien, vier Mal «stur» dieselben Prüfenden aufzubieten. In solchen Situationen sei

für einen objektiven Anschein der Unbefangenheit zu sorgen und seien spätestens

ab der dritten Wiederholungsprüfung (besser aber schon ab der zweiten) neue

Prüfende einzusetzen. Für jede objektive Durchschnittsperson sei evident, dass

man spätestens beim vierten Versuch misstrauisch sei und einen Anschein der

Befangenheit wahrnehme (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 52-60).

4.1.2 Neben

diesen organisatorischen Mängeln bestünden – so die Rekurrentin –auch weitere objektive

Anhaltspunkte für die fehlende Unvoreingenommenheit der Professoren D____ und E____.

Die Rekurrentin habe mit zunehmenden Wiederholungsprüfungen nämlich den starken

Eindruck gewonnen, dass sich die beiden Professoren ihre Meinung über sie

bereits gemacht und einen negativen Eindruck von ihrem Verständnis für das von

ihnen zu prüfende Fach gehabt hätten. Akzentuiert würden die Auswirkungen

dieser Vorbefassung durch den erheblichen Beurteilungsspielraum, den Prüfende

speziell bei der Abnahme von mündlichen Prüfungen hätten. Darüber hinaus habe seitens

der Rekurrentin der Eindruck einer gewissen Antipathie bestanden und dass die

Prüfenden ihre Antworten gar nicht hätten verstehen wollen bzw. sie keine echte

Chance mehr erhalten habe. Dies äussere sich zum Beispiel im Vorgehen von E____,

bei der Wiederholungsprüfung dieselben Fragen als Einstieg zu stellen, um zu

sehen, ob bestehende Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden

seien, dann aber viel später auf einmal zu kommunizieren, dass diese Fragen

nicht stark gewichtet werden könnten. Ein solches Vorgehen habe fast schon

etwas Schikanöses bzw. sei stossend im Sinne von Art. 9 BV, insbesondere

angesichts der Drucksituation, in welcher sich die Rekurrentin befunden habe

(Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 61-62, 64 und 66).

4.1.3 Ausserdem

zeige sich der Anschein der Befangenheit auch an diversen konkreten

Vorgehensweisen während der Prüfung vom 5. Juli 2023, wie sie in der Replik vom

9. Februar 2024 und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 im vorinstanzlichen

Verfahren detailliert dargelegt worden seien. Beispielhaft sei etwa folgende

Episode erwähnt: E____ mache geltend, die von der Rekurrentin aufgezeichneten

Formeln zu den [...] (A, B und C) seien fehlerhaft. Er gehe dabei äusserst

detailliert auf die Frage der Richtigkeit der Unterstriche (Vektoren) ein. Die

Formeln A, B und C der Rekurrentin (inklusive der Vektorenunterstriche) entsprächen

jedoch denjenigen in den Studienunterlagen (vgl. Beilage 23 der Replik vom 9.

Februar 2024, Seite 1, Rahmen untere Seitenhälfte). Nur auf der linken Seite

des Gleichzeichens bei der Formel A habe sie x1 mit Unterstrich anstatt x1 über

x2 geschrieben. Aus den Ausführungen von E____ ergebe sich aber, dass er die

Rekurrentin offensichtlich an diesem Unterstrich unter dem x1 «aufzuhängen»

versuche und er daraus schliessen möchte, sie habe die Materie nicht

verstanden. Bei der von ihm selbst während der Prüfung notierten Formel I fehlten

die Unterstriche jedoch ebenfalls, wenn man diese mit den Studienunterlagen

vergleiche (Beilage 23 der Replik, Seite 3, grün umkreiste Formeln). E____ lege

bei der Rekurrentin also einen strengeren Massstab als bei sich selbst an, was

offensichtlich nicht angehe. Auch deute es auf eine ausserordentliche Strenge

hin, wenn die Rekurrentin richtige und auch im Zusammenhang stehende

Ausführungen zur Ableitung von […] mache, der Prüfer diese aber nicht bewerte,

nur, weil er nicht explizit danach gefragt habe (Rekursbegründung vom 18. Juli

2024 Rz. 63).

4.1.4 Schliesslich

seien in Bezug auf E____ die Gegebenheiten rund um die von der Rekurrentin

beabsichtigte Masterarbeit zu erwähnen. Dem Studienprotokoll vom 22. November

2022 sei zu entnehmen, dass sie eine Masterarbeit an der [...] unter der

Leitung von [...] zu verfassen beabsichtige. Die Rekurrentin hätte – sofern sie

die Prüfung [...] auf Anhieb bestanden hätte – diese Masterarbeit bereits

abschliessen können. Im Juni 2023 sei dann von E____ eine PhD-Stelle am [...]

ausgeschrieben worden. Zwischen der im Studienprotokoll vom 22. November 2022

umrissenen Masterarbeit und dem Projekt von E____ bestünden weitgehende

Überschneidungen. Die geplante Masterarbeit der Rekurrentin werde durch das

Projekt von Professor E____ weitgehend obsolet. Es bestünden bei Letzterem somit

weitere objektive Anhaltspunkte dafür, dass in die Beurteilung der mündlichen

Prüfung der Rekurrentin auch sachfremde Überlegungen miteingeflossen seien.

Solange nämlich die Rekurrentin das Modul [...] nicht abschliessen könne, könne

sie auch ihre Masterthesis nicht beenden (Rekursbegründung vom 18. Juli 2024

Rz. 67-69)

4.2

4.2.1 Der Anspruch auf unbefangene

Entscheidträgerinnen und Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf

gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 140 I 326 E.

5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in:

St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Der

Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit Ergebnisoffenheit des

Verfahrens, als das Verfahren in Bezug auf die zu entscheidenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheinen muss (vgl. Breitenmoser/Weyeneth, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.

10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 241). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei,

die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will,

unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen

Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch (vgl.

BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es verstösst

insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis eines

möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im Fall

eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu verlangen

(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank,

a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene

Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die

Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre

teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,

a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank,

a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und

des Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches

Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom

5. März 2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das

Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist.

4.2.2 Die E-Mails der Rekurrentin vom 27. und 28.

Juni 2023 (Beilagen 19 und 20 zur Rekursbegründung vom 18. Juli 2024) können

als sinngemässes Ausstandsgesuch betrachtet werden. Dieses wurde jedoch mit

E-Mail der Universität vom 29. Juni 2023 (Beilage 21 zur Rekursbegründung vom

18. Juli 2024) sinngemäss abgewiesen. Wenn die anwaltlich vertretene

Rekurrentin an ihrem Ausstandsgesuch hätte festhalten wollen, hätte sie eine

anfechtbare Verfügung verlangen und diese anfechten müssen. Dies hat sie

unterlassen. Stattdessen hat sie das Ergebnis der Prüfung abgewartet und sich

erstmals in der Begründung vom 15. September 2023 ihres Rekurses gegen das

Nichtbestehen der Prüfung wieder auf die Voreingenommenheit der Examinatoren

berufen. Dieses Verhalten ist treuwidrig. Der sinngemässe Einwand, es sei ihr

nicht zumutbar gewesen, eine Verfügung zu verlangen und diese anzufechten (vgl. Rekursbegründung

vom 18. Juli 2024 Rz. 65), ist zurückzuweisen. Von einer Partei eines

Gerichtsverfahrens wird ohne weiteres erwartet, dass sie gegen einen Entscheid,

mit dem ein Ausstandsgesuch vor dem Entscheid in der Sache abgewiesen wird, ein

Rechtsmittel ergreift, obwohl der Entscheid in der Sache unter Mitwirkung der

betroffenen Gerichtsperson noch aussteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 50 N 15 f.)

und dieser Entscheid unter Umständen viel einschneidender ist als der

vorliegende Prüfungsentscheid. Damit hat die Rekurrentin – wie bereits die

Rekurskommission zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 17) – einen

allfälligen Ausstandsanspruch verwirkt.

4.2.3 Darüber

hinaus ist das Ausstandsgesuch auch in der Sache unbegründet. Die Rekurrentin

nennt keinen konkreten Anhaltspunkt, der bei objektiver Betrachtung dafür

sprechen würde, dass die Professoren die Prüfung aus persönlichen Gründen nicht

objektiv und unbefangen beurteilt haben (vgl. im Detail zu den von der

Rekurrentin aufgezeichneten Formeln A, B und C und zu der von E____

ausgeschriebenen PhD-Stelle E. 4.2.5 und 4.2.6). Ihr persönlicher subjektiver

Eindruck ist unerheblich. Das Vorgehen von E____, bei der Wiederholungsprüfung

dieselben Fragen als Einstieg zu stellen, um zu sehen, ob bestehende

Wissenslücken seit dem letzten Mal geschlossen worden seien, ist weder

schikanös noch spricht diese Methode für eine Voreingenommenheit, sondern ist

mit der Rekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 13) und der

Medizinischen Fakultät (vgl. Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 Rz. 11)

vielmehr als sachgerecht zu qualifizieren (vgl. dazu auch E. 2.3.3). Bei

objektiver Betrachtung ist der alleinige Umstand, dass die Prüfung viermal von

denselben Professoren abgenommen worden ist, nicht geeignet, den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit der Professoren zu begründen. Das

impliziert auch ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Vorbefassung bei gerichtlichen Rückweisungsentscheiden: Im Fall einer Rückweisung

stehen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter bei

der Neubeurteilung der Streitsache nicht von vornherein unter dem Anschein der

Befangenheit. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich die

Rechtsmittelinstanz in materieller Hinsicht geäussert hat (BGer 1C_205/2009

vom 2. Juli 2009 E. 2.3). Somit begründet eine mehrmalige Befassung

mit derselben Sache als solche selbst dann keine Befangenheit oder

Voreingenommenheit, wenn die erste Beurteilung fehlerhaft gewesen ist. Folglich

kann die mehrmalige Abnahme einer Prüfung durch dieselben Examinatoren als

solche erst recht keine Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen, wenn

wie hier mangels Anfechtung nicht festgestellt worden ist, dass frühere

Beurteilungen nicht korrekt gewesen sind.

4.2.4 Der von der Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung (Rz. 58) zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 114 Ia 50 E. 3b

betrifft Gerichte. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die

Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen

werden. Unter Umständen beurteilt sich die Unbefangenheit von

Verwaltungsbehörden aber sinngemäss nach den gleichen Kriterien wie diejenige

der Gerichte (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 und 6.2). Ob die Unbefangenheit der

Examinatoren und insbesondere die Zulässigkeit ihrer Vorbefassung sinngemäss

nach denselben Kriterien zu beurteilen ist wie diejenige eines Gerichts, kann

im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, weil die Befangenheit und

Voreingenommenheit der Professoren auch nach den für Gerichte geltenden

Massstäben zu verneinen sind. Der blosse Umstand, dass die Prüfung viermal von

denselben Professoren abgenommen worden ist, begründet auch nach den für

Gerichte geltenden Massstäben keinen berechtigten Zweifel an ihrer

Unparteilichkeit. Damit sind auch die Voraussetzung gemäss BGE 114 Ia 50 E. 3b,

dass die Professoren hinreichend Gewähr bieten, um jeden berechtigten Zweifel

an ihrer Unparteilichkeit auszuschliessen, erfüllt.

4.2.5

4.2.5.1 Die

von der Rekurrentin aufgezeichneten Formeln A, B und C auf Beilage 27 zur

Stellungnahme vom 23. Mai 2024 unterscheiden sich nicht nur insoweit von den

Formeln in den Vorlesungsunterlagen (Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024

S. 1), als die Rekurrentin bei der Formel A auf der linken Seite des

Gleichzeichens x1 mit Unterstrich statt x1 über x2 geschrieben hat.

Insbesondere fehlen bei den von der Rekurrentin aufgezeichneten Formeln zweimal

die Ziffer 0 und einmal die Ziffer 1. Zudem fehlen bei den von der Rekurrentin

aufgezeichneten Formeln einmal ein Strich unter einem c und einmal ein Strich

unter einem x. Die Behauptung der Rekurrentin, die von ihr aufgezeichneten

Formeln entsprächen abgesehen vom Unterstrich unter x1 auch hinsichtlich der

Unterstriche denjenigen in den Vorlesungsunterlagen ist damit aktenwidrig.

4.2.5.2 Die

Beurteilung, ob die erwähnten Unterschiede mathematisch relevant sind, fällt

nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Gemäss E____ hat die

Rekurrentin bei der Wiedergabe der erwähnten Formeln bei der Darstellung von

Vektoren sowie der Indexierung der Variablen und der zeitlichen Ableitung des

Zustandsvektors Fehler gemacht. Der Professor hat die mehreren Fehler in den

Formeln detailliert erläutert (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024

Allgemeines). Die Rekurrentin zeigt nicht ansatzweise auf, dass diese Darlegung

unrichtig oder gar offensichtlich unrichtig wäre. Die Behauptung der

Rekurrentin, E____ wolle aus dem Umstand allein, dass sie x1 mit Unterstrich

statt x1 über x2 geschrieben hat, schliessen, dass sie «die Materie» nicht

verstanden habe, ist somit offensichtlich unrichtig, wenn mit der Materie der

Gegenstand der Prüfung insgesamt gemeint ist. Aufgrund der Fehler bei der

Darstellung von Vektoren war für E____ bloss nicht ersichtlich, ob die

Rekurrentin das nötige Verständnis von der Bedeutung und den Implikationen der

Dimensionen von Vektoren bei den möglichen Rechenoperationen für Vektorrechnungen

hat (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Allgemeines). Weshalb diese

Einschätzung unrichtig oder zu streng sein sollte, wird von der Rekurrentin

nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Gemäss E____ hat die Rekurrentin die

Darstellung mittels Vektorunterstrich gewählt, aber diese nicht konsequent

verfolgt. Konkret seien in der ersten Grundgleichung von [...] die Unterstriche

für Vektoren genutzt worden und in der zweiten nicht. Die Unterscheidung

zwischen Vektoren und Skalaren sei daher für die notierte Antwort nicht deutlich

und es sei nicht klar, ob die Variablen mit und ohne Unterstrich eine andere

Bedeutung hätten (Stellungnahme E____ vom 11. April 2024 Allgemeines).

Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es möglich, dass eine Darstellung mit

oder ohne Vektorunterstriche zulässig sein kann, solange konsequent

Unterstriche genutzt werden oder nicht. Der Umstand, dass sich in der von E____

aufgezeichneten Formel I auf Beilage 27 zur Stellungnahme vom 23. Mai 2024

keine Striche und in der entsprechenden Formel in den Vorlesungsunterlagen

(Beilage 23 zur Replik vom 9. Februar 2024 S. 3) diverse Striche finden,

beweist daher nicht, dass die von E____ aufgezeichnete Formel fehlerhaft ist.

Damit ist auch die Behauptung der Rekurrentin, E____ habe an sie einen

strengeren Massstab angelegt als an sich selbst, unbelegt und damit

unbeachtlich.

4.2.5.3 Dass

E____ eine richtige Antwort der Rekurrentin, nach der er nicht gefragt hat,

nicht gewertet hat (vgl. Stellungnahme E____ April 24 Allgemeines S. 2), zeugt

selbst dann nicht von ausserordentlicher Strenge oder gar Voreingenommenheit

oder Befangenheit, wenn mit der Rekurrentin davon ausgegangen wird, dass

zwischen dem Thema der Fragen und der Antwort ein Zusammenhang bestanden hat.

Dass der Examinator mit seinen Fragen bestimmt, welche Kenntnisse er prüft, und

auch nur diese Kenntnisse bewertet, ist sachgerecht. Wenn es der Kandidatin

freistünde, welche Kenntnisse im Themenbereich der Prüfung sie zeigen möchte,

könnte sie erhebliche Lücken in ihren Kenntnissen problemlos vertuschen und

wäre nicht gewährleistet, dass sie tatsächlich über alle erforderlichen Kenntnisse

verfügt.

4.2.6

4.2.6.1 Der

Versuch der Rekurrentin, die Ausschreibung der PhD-Stelle als Umstand

darzustellen, der geeignet sei, den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit von E____ zu begründen, entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss

der Universität unterscheidet sich eine Masterarbeit fundamental von einem PhD-Forschungsprojekt

(Stellungnahme vom 27. November 2023 Rz. 31; Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15).

Zudem stellte die Universität fest, dass die Inhalte des PhD-Projekts und der

geplanten Masterarbeit nicht deckungsgleich seien und das PhD-Projekt die

Durchführung einer Masterarbeit nicht ausschliessen würde (Stellungnahme vom

27. November 2023 Rz. 31; Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15). Gemäss der

Rekurskommission wäre die PhD-Stelle durch die Masterarbeit der Rekurrentin

nicht obsolet geworden (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin legt

nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese überzeugenden

Feststellungen unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,

weshalb E____ aufgrund der PhD-Stelle ein Interesse daran gehabt haben sollte,

die Rekurrentin durch eine schlechte Bewertung ihrer Prüfung an einem zeitnahen

Beginn der Masterarbeit zu hindern.

4.2.6.2 Kommt

dazu, dass die Ausschreibung der PhD-Stelle zwar nach dem Abschluss des

Vertrags betreffend die Masterarbeit vom 22. November 2022 (Beilage 13 zur

Rekursbegründung vom 15. September 2023) erfolgte. Die Unterstützung für das

Projekt, für das die PhD-Stelle ausgeschrieben wurde, wurde aber bereits im

Jahr 2020 beim Nationalfonds sowie im Jahr 2022 bei Innosuisse beantragt und am

4. November 2022 genehmigt (vgl. Duplik vom 15. April 2024 Rz. 15; Beilage 8

zur Duplik vom 15. April 2024). Selbst wenn sich die Gegenstände des

Projekts und der Masterarbeit vollständig überschnitten hätten, wäre es unter

diesen Umständen selbstverständlich gewesen, dass E____ nicht auf die

Ausschreibung einer PhD-Stelle verzichtet hätte, nur weil die Rekurrentin mit

anderen Personen die Durchführung einer Masterarbeit im betreffenden Gebiet

vereinbart hätte.

5.

5.1 Die

Rekurrentin bringt unter dem Titel «Unstatthafte Prüfungsbedingungen»

schliesslich vor, sie sei wegen Baulärms in ihrer Konzentrationsfähigkeit

gestört gewesen. Eine Lärmbelästigung stelle einen Verfahrensfehler dar,

welchen sie auch zeitnah mit der Beanstandung der Leistungsbewertung vom 8.

August 2023 gerügt habe. Wenn die Vorinstanz die Rüge als verspätet

qualifiziere, handle sie überspitzt formalistisch, zumal sie die Gesamtsituation

der Rekurrentin damit nicht beachte. Sie [die Rekurrentin] sei vor der

mündlichen Prüfung vom 5. Juli 2023 aufgrund eines abgebrochenen Türgriffs in

der Toilette des Departments eingeschlossen gewesen und erst durch

Mitarbeitende des Technischen Dienstes daraus befreit wurden. Verständlicherweise

sei sie bei Beginn der Prüfung aber noch total «durch den Wind» gewesen. Zudem

sei auch die Situation der bereits wiederholten Fehlversuche bei den beiden

Professoren D____ und E____, das aus ihrer Sicht angespannte persönliche

Verhältnis (inklusive Abweisung des Gesuchs um ein anderes Prüfungsgremium) und

die Drucksituation, in welcher sie sich befunden habe (ihr ganzer Studiengang sei

vom Bestehen dieses Faches abhängig gewesen) zu beachten. Es erscheine daher verständlich,

dass sie sich in dieser Ausnahmesituation nicht getraut habe, den Vorfall und

die Lärmbelästigung als erstes während der Prüfung zu erwähnen und um eine

(wenn auch nur kurze zeitliche) Verschiebung zu ersuchen (Rekursbegründung Rz. 70-75).

5.2

5.2.1 Die

Rekurrentin hat die Lärmbelastung erst nach dem Erhalt der Mitteilung des

ungenügenden Prüfungsergebnisses vom 10. Juli 2023 (Beilage 9 zur

Rekursbegründung vom 15. September 2023) mit E-Mail vom 8. August 2023 (Beilage

10 zur Rekursbegründung vom 15. September 2023) geltend gemacht. Dieses

Verhalten verstösst mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zur Verwirkung des

Ausstandsanspruchs (vgl. dazu E. 4.2.1) und wie bereits die

Rekurskommission zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 19) sowie die Medizinische

Fakultät in ihrer Vernehmlassung vorgebracht (Vernehmlassung vom 18. Oktober

2024 Rz. 19-20) haben gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz

(vgl. betreffend gesundheitliche Probleme VGE VD.2024.141 vom 10. November

2024 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Auf die Rüge unstatthafter

Prüfungsbedingungen wegen Lärmbelästigung ist daher nicht einzutreten

5.2.2 Die

Rügen eines Verstosses gegen Treu und Glauben, insbesondere überspitzten

Formalismus, sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet: Die von der

Rekurrentin behaupteten Umstände ändern nichts daran, dass es unverständlich

ist, weshalb sie nicht bereits anlässlich der Prüfung geltend gemacht hat, dass

der Lärm ihre Konzentration beeinträchtige, und einen Abbruch, eine

Verschiebung oder eine Verlegung der Prüfung an einen anderen Ort beantragt hat,

was ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Ihre Behauptung, sie habe

nicht gewagt, den behaupteten Vorfall mit der Türe und die Lärmbelästigung

während der Prüfung zu erwähnen, ist unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb die Examinatoren auf eine entsprechende Intervention der Rekurrentin

hätten verärgert reagieren oder sich gar mit einer schlechteren Bewertung ihrer

Prüfung hätten rächen sollen. Betreffend die Zumutbarkeit einer Intervention

ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich bei der am [...] geborenen

Rekurrentin (Beilage 4 zur Duplik vom 15. April 2024) nicht um eine unerfahrene

junge Studentin handelte, sondern um eine im Zeitpunkt der Prüfung vom 5. Juli

2023 [...] Jahre alte Frau, die bereits über mehrere Ausbildungen verfügte, schon

berufstätig war (vgl. Rekursbegründung vom 18. Juli 2024 Rz. 7 f.) und ihre

«diversen erfolgreichen Abschlüsse an anderen, sehr renommierten Universitäten»

im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mehrfach unterstrichen hat (vgl. Rekursbegründung

vom 18. Juli 2024 Rz. 7 und 18), wobei die Zumutbarkeit aber auch bei einer

jungen und unerfahrenen Studentin zu bejahen wäre. Der behauptete Vorfall mit

der Türe hätte die Rekurrentin auch offensichtlich nicht daran gehindert,

anlässlich der Prüfung geltend zu machen, dass der Lärm ihre Konzentration

beeinträchtige, und einen Abbruch und eine Verschiebung der Prüfung oder Verlegung

an einen anderen Ort zu beantragen.

5.3 Im

Übrigen wäre die Rüge der Rekurrentin auch in der Sache unbegründet. Gemäss E____

war während der Prüfung das Geräusch oder der Lärm («noise») von Bauen bzw.

Bohren zu hören. Seiner Einschätzung nach war das Geräusch oder der Lärm aber

nicht so ausgeprägt, dass ein Abbruch der Prüfung erforderlich gewesen wäre

(Beilage 3 zur Stellungnahme vom 27. November 2023; Beilage 3 zur Duplik vom

15. April 2024). Für die Behauptung, dass der Lärm derart ausgeprägt gewesen

sei, dass er die Konzentrationsfähigkeit der Rekurrentin in einem für das

Ergebnis der Prüfung relevanten Ausmass beeinträchtigt hätte, ist die

Rekurrentin jeglichen Beweis schuldig geblieben. Diesbezüglich fällt im Übrigen

auf, dass die Rekurrentin in ihrer E-Mail vom 8. August 2023 betreffend den

Lärm nur geltend machte, die formalen Gegebenheiten seien nicht gegeben

gewesen, weil «[e]s war unruhig (Lärm-Belastung)». Eine Beeinträchtigung ihrer

Konzentration erwähnt sie mit keinem Wort.

6.

Der Rekurs ist

nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF 800.–

festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekurskommission der Universität Basel

-

Universität Basel, Department [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.