VD.2024.106
Aufsichtsrechtliche Anzeige
19. November 2024Deutsch4 min
Einwohnergemeindeversammlung erfüllt worden sei, und begründeten diese Feststellung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.106
URTEIL
vom 19. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Gemeinderat Bettingen
Talstrasse 2, Postfach 112, 4126 Bettingen
Gegenstand
Rekurs gegen eine Auskunft
des Regierungsrats
vom 4. Juli 2024
betreffend aufsichtsrechtliche
Anzeige
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. März 2024 gelangte A____
(nachfolgend Rekurrent) mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den
Gemeinderat Bettingen an den Regierungsrat Basel-Stadt. Er machte geltend, der
Gemeinderat habe einen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom
12. Dezember 2023 nicht umgesetzt. Mit Schreiben vom
4. Juli 2024 teilten der Regierungspräsident und die Staatsschreiberin
dem Rekurrenten im Namen des Regierungsrats mit, dass der Volkswille der
Einwohnergemeindeversammlung erfüllt worden sei, und begründeten diese Feststellung.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhob der Rekurrent Beschwerde (nach
basel-städtischer Terminologie und nachfolgend Rekurs) an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht gegen das von ihm als
Regierungsratsbeschluss bezeichnete Schreiben vom 4. Juli 2024. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht trifft seine
Entscheidung auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regierungsrat
Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige
Departement (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist grundsätzlich ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zeigt
der Anzeigesteller eine Tatsache, die seiner Ansicht nach ein Einschreiten
gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lässt, ihrer vorgesetzten Behörde an
(vgl. § 51 Abs. 1 Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]).
Der Anzeigesteller hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteirechte, insbesondere
keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 47; vgl. VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 1.1.2; Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 71 N 32). Gemäss § 51 Abs. 2 OG hat der
Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.
Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde handelt es sich aber weder um eine
Verfügung noch um einen Entscheid (vgl. Zibung,
a.a.O., Art. 71 N 32). Gegen die Behandlung einer
aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige Aufsichtsbehörde steht nur
die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offen
(vgl. Schwank, a.a.O., S. 47;
Zibung, a.a.O.,
Art. 71 N 4 und 32). Beim angefochtenen Schreiben vom
4.
Juli 2024 handelt es sich um die Auskunft des Regierungsrats über
die Erledigung der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Rekurrenten. Das
Appellationsgericht ist weder vorgesetzte Behörde noch Aufsichtsbehörde über
den Regierungsrat. Folglich ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen das
Schreiben vom 4. Juli 2024 nicht einzutreten.
1.3
Wie vorstehend erwähnt, kann gegen die
Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige höchstens eine weitere
aufsichtsrechtliche Anzeige ergriffen werden. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige
ist kein Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf (Schwank, a.a.O., S. 43). Daher ist
es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat
die Auskunft vom 4. Juli 2024 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen hat (vgl. Schwank,
a.a.O., S. 208).
2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 200.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs gegen die Auskunft des
Regierungsrats vom 4. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten
CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Gemeinderat Bettingen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.