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Entscheid

VD.2024.106

Aufsichtsrechtliche Anzeige

19. November 2024Deutsch4 min

Einwohnergemeindeversammlung erfüllt worden sei, und begründeten diese Feststellung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.106

URTEIL

vom 19. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Gemeinderat Bettingen

Talstrasse 2, Postfach 112, 4126 Bettingen

Gegenstand

Rekurs gegen eine Auskunft

des Regierungsrats

vom 4. Juli 2024

betreffend aufsichtsrechtliche

Anzeige

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30. März 2024 gelangte A____

(nachfolgend Rekurrent) mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den

Gemeinderat Bettingen an den Regierungsrat Basel-Stadt. Er machte geltend, der

Gemeinderat habe einen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom

12. Dezember 2023 nicht umgesetzt. Mit Schreiben vom

4. Juli 2024 teilten der Regierungspräsident und die Staatsschreiberin

dem Rekurrenten im Namen des Regierungsrats mit, dass der Volkswille der

Einwohnergemeindeversammlung erfüllt worden sei, und begründeten diese Feststellung.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhob der Rekurrent Beschwerde (nach

basel-städtischer Terminologie und nachfolgend Rekurs) an das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht gegen das von ihm als

Regierungsratsbeschluss bezeichnete Schreiben vom 4. Juli 2024. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht trifft seine

Entscheidung auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regierungsrat

Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige

Departement (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist grundsätzlich ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zeigt

der Anzeigesteller eine Tatsache, die seiner Ansicht nach ein Einschreiten

gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lässt, ihrer vorgesetzten Behörde an

(vgl. § 51 Abs. 1 Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]).

Der Anzeigesteller hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteirechte, insbesondere

keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 47; vgl. VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 1.1.2; Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 71 N 32). Gemäss § 51 Abs. 2 OG hat der

Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.

Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde handelt es sich aber weder um eine

Verfügung noch um einen Entscheid (vgl. Zibung,

a.a.O., Art. 71 N 32). Gegen die Behandlung einer

aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige Aufsichtsbehörde steht nur

die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offen

(vgl. Schwank, a.a.O., S. 47;

Zibung, a.a.O.,

Art. 71 N 4 und 32). Beim angefochtenen Schreiben vom

4.

Juli 2024 handelt es sich um die Auskunft des Regierungsrats über

die Erledigung der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Rekurrenten. Das

Appellationsgericht ist weder vorgesetzte Behörde noch Aufsichtsbehörde über

den Regierungsrat. Folglich ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen das

Schreiben vom 4. Juli 2024 nicht einzutreten.

1.3

Wie vorstehend erwähnt, kann gegen die

Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige höchstens eine weitere

aufsichtsrechtliche Anzeige ergriffen werden. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige

ist kein Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf (Schwank, a.a.O., S. 43). Daher ist

es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat

die Auskunft vom 4. Juli 2024 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehen hat (vgl. Schwank,

a.a.O., S. 208).

2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss

§ 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 200.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs gegen die Auskunft des

Regierungsrats vom 4. Juli 2024 wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten

CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Gemeinderat Bettingen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.