VD.2024.107
Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern und Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und drei Reiheneinfamilienhäusern (BGer 1C_446/2025 vom 29. August 2025)
19. Juni 2025Deutsch61 min
dieses Vorhaben erhob unter anderem der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) Basel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.107
VD.2024.109
URTEIL
vom 19.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt Rekurrent 1
Münsterplatz 11, Postfach,
4001 Basel
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Rekurrent 2
Clarastrasse 2,
4058 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1, Basel
A____ AG
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 24. April 2024
betreffend Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern
und Neubau
von zwei Mehrfamilienhäusern und
drei Reiheneinfamilienhäusern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit ordentlichem Baubegehren vom 5. September 2022 gelangte
die A____ AG als Grundeigentümerin der Liegenschaften B____ an das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) und ersuchte um Erteilung einer Abbruchbewilligung
für die zwei Doppelmehrfamilienhäuser mit acht Garagenboxen sowie um
Bewilligung des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern [...] mit gemeinsamer
Tiefgarage und des Neubaus von drei Reiheneinfamilienhäusern [...]. Gegen
dieses Vorhaben erhob unter anderem der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) Basel
Einsprache. Das BGI bewilligte den Abbruch und das Baubegehren am 9. August
2023 unter Auflagen und Bedingungen und wies gleichentags die Einsprache des MV
Basel ab. Der Entscheid der Wohnschutzkommission zur Festlegung der
Nettomietzinse vom 16. Mai 2023 wurde der A____ AG als Beilage zum Bauentscheid
eröffnet, dem MV Basel indes erst mit nachträglichen Versand am 31. August
2023 zugestellt.
Gegen den Einspracheentscheid des BGI vom 9. August 2023 und
den Entscheid der Wohnschutzkommission vom 16. Mai 2023 erhob der MV Basel
Rekurs an die Baurekurskommission. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom
24. April 2024 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung und
Entscheidung an das BGI zurück.
Dagegen meldete die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartements am 12. Juli 2024 Rekurs beim Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht an, den sie mit Eingabe vom 9.
September 2024 begründete (VD.2024.107). Sie beantragte die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission vom 24. April 2024 und die Bestätigung des
Bauentscheids sowie des Einspracheentscheids vom 9. August 2023.
Eventualiter seien die § 8a bis 8e des Wohnraumfördergesetzes (WRFG, SG
861.500) und ihre Anwendbarkeit auf die Abbruchverfahren durch das
Verwaltungsgericht abschliessend auszulegen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 beantragte die
Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses. Der in diesem Verfahren
beigeladene MV Basel äusserte sich mit Eingabe vom 5. November 2024 zu der
Sache.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April
2024 erhob der MV Basel auch selbst mit Anmeldung vom
11. Juli 2024 und Begründung vom 6. August 2024 Rekurs beim
Verwaltungsgericht (VD.2024.109). In der Rekursbegründung stellte er die
folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der Entscheid der
Baurekurskommission vom 24. April 2024 sei aufzuheben, soweit darin die
Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats für die Erteilung von
Abbruchbewilligungen nach § 7 WRFG festgehalten wird und soweit darin dem
Bau- und Gastgewerbeinspektorat überlassen wird zu entscheiden, welche Behörde
anlässlich der Prüfung von Abbruchbewilligungen mit der Prüfung der Kriterien
von §§ 8a bis 8e WRFG zuständig ist.
2. Es sei festzuhalten,
2.1 dass für die Erteilung von Abbruchbewilligungen nach
§ 7 WRFG die Wohnschutzkommission zuständig ist;
2.2 eventualiter: dass in Zeiten der Wohnungsnot für die
Erteilung von Abbruchbewilligungen nach § 7 WRFG die
Wohnschutzkommission zuständig ist;
2.3 zusätzlich: dass für die materielle Prüfung der
Kriterien von §§ 8a bis 8e im Zusammenhang mit einem Abbruchsgesuch die
Wohnschutzkommission zuständig ist;
und
es sei die Sache zur Durchführung des korrekten Verfahrens im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen.
3. Der Entscheid der
Baurekurskommission vom 24. April 2024 sei sodann aufzuheben, soweit
darin auf Rügen des Rekurrenten nicht eingetreten worden ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerin.»
Die Baurekurskommission und das Bau- und Verkehrsdepartement
beantragten in der Rekursantwort vom 4. September 2024 resp. in der
Vernehmlassung vom 9. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung des
Rekurses. Die Rekursantwort und die Vernehmlassung wurden den übrigen
Verfahrensparteien zugestellt. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Der Entscheid der Baurekurskommission vom 24.
April 2024 wurde sowohl vom Bau- und Verkehrsdepartement (VD.2024.107) als auch
vom MV Basel (VD.2024.109) angefochten. Die beiden Rekurse betreffen das
gleiche Bauvorhaben sowie mit einander verknüpfte Sach- und Rechtsfragen,
weshalb die beiden Verfahren vereinigt werden können und über die Rekurse in
einem einzigen Urteil befunden werden kann.
1.3
1.3.1
Die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartementes ist aufgrund von § 13 Abs. 2 VRPG, wonach Entscheide der
vom Regierungsrat gewählten Kommissionen unter anderem vom zuständigen
Departementsvorstehenden angefochten werden können, zur Rekurserhebung im Verfahren
VD.2024.107 berechtigt.
1.3.2
Nach § 21 Abs. 4 WRFG sind sodann private
kantonale Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren
statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren, in jedem Verfahren
betreffend Abbruch, Umbau, Renovation, Sanierung oder Zweckentfremdung
rekursberechtigt. Beim MV Basel Basel-Stadt handelt es sich gemäss Anhang 3 zur
WRSchV um eine solche Organisation, womit er zur Erhebung des vorliegenden
Rekurses im Verfahren VD.2024.109 grundsätzlich legitimiert ist.
Die Vorinstanz trat aufgrund der spezialgesetzliche Rekursberechtigung
auf diejenigen Rügen des MV Basel nicht ein, die über die Beurteilung der im
WRFG geregelten Aspekte hinausgingen. Dies gelte für die Rügen in Zusammenhang
mit den Aspekten Lärmschutz und Baumschutz sowie für jene hinsichtlich des
Schutzes von Flora und Fauna, da diese im Rahmen des ideellen
Verbandsbeschwerderechts des MV Basel nicht zulässig seien. Soweit sich der MV
Basel vorliegend gegen das entsprechende Nichteintreten wehrt, ist er aufgrund
der vollumfänglichen Aufhebung des Bewilligungsentscheids durch die
Baurekurskommission grundsätzlich nicht beschwert. Auf den «sicherheitshalber»
(Rekursbegründung Rz. 6) gestellten Antrag, es sei der Entscheid der
Baurekurskommission vom 24. April 2024 aufzuheben, soweit darin auf Rügen des
Rekurrenten nicht eingetreten worden ist, könnte daher bei isolierter
Betrachtung des Rekurses des MV Basel nicht eingetreten werden. Es ist aber zu
beachten, dass im Rekurs des Bau- und Verkehrsdepartements die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission vom 24. April 2024 und die Bestätigung des
Bauentscheids sowie des Einspracheentscheids vom 9. August 2023 beantragt
wird. Bei einer Gutheissung dieses Antrags wird der angefochtene
Rückweisungsentscheid aufgehoben, womit wiederum darüber entschieden werden muss,
ob das Bau- und Gastgewerbeinspektorat als auch die Baurekurskommission auf die
Rügen des MV Basel betreffend Lärm- und Baumschutz sowie Schutz von Flora und
Fauna hätten eintreten müssen. Aus diesem Grund sind im hier vereinigten
Rekursverfahren auch die Einwände des MV Basel gegen das Nichteintreten auf die
vorgenannten Rügen zu behandeln (E. 3.1).
1.4
1.4.1
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen
wird. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um
Zwischenentscheide. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur
dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung
des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE
VD.2023.89 vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Ein
Rückweisungsentscheid ist dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der
Instanz, die aufgrund der Rückweisung neu zu verfügen hat, bei ihrem neuen
Entscheid kein Entscheidungsspielraum zukommt bzw. dieser einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (VGE VD.2021.148 vom
29.
Juni 2022 E. 1.4, VD.2017.67 vom 16. April 2018
E. 1.2.2 und VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2; vgl.
BGE 138 I 143 E. 1.2; Rhinow/Koller/
Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und
Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 281 f.).
1.4.2
In Bezug auf die angefochtene Anordnung, die
von der Baurekurskommission genannten Kriterien in § 8e Abs. 2 und 3 WRFG
umfassend zu überprüfen, schränkt der Rückweisungsentscheid den
Beurteilungsspielraum der Verwaltung nicht völlig ein. Zudem lässt die Vorinstanz
dem BGI auch den Entscheid offen, welche Behörde mit der Prüfung der
entsprechenden Kriterien betraut werden soll. Damit ist der angefochtene
Entscheid diesbezüglich als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt das Bau- und
Verkehrsdepartement, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Bau-
und Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zu bestätigen sei.
Bei einer Gutheissung des Rekurses könnte somit sofort ein Endentscheid bewirkt
werden. Hinzu kommt, dass die Verwaltung durch den Rückweisungsentscheid
gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen.
Während es ihr nicht zustünde, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die
Gegenpartei im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden
Endentscheid zu opponieren. Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission
könnte damit nicht mehr korrigiert werden (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484
f.; BGer 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, l 9C_49/2008 vom 28. Juli
2008.
E. 1.1). Somit liegt für den Rekurrenten 1 ein irreversibler Nachteil im
Sinn von § 10 Abs. 2 VRPG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Auf
den Rekurs des Bau- und Verkehrsdepartements gegen den angefochtenen
Rückweisungsentscheid ist daher einzutreten.
1.4.3
Der MV Basel beantragt die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission, soweit darin die Zuständigkeit des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats für die Erteilung von Abbruchbewilligungen nach § 7 WRFG festgehalten werde und soweit darin dem BGI überlassen werde zu
entscheiden, welche Behörde mit der Prüfung der Kriterien von §§ 8a bis 8e WRFG
bei Abbruchbewilligung zuständig sei. Bei einer Gutheissung dieses Rekurses
könnte weder sofort ein Endentscheid bewirkt werden noch liegt hier ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 10 Abs. 2 VRPG vor, denn ob die
Abbruch- und Baubewilligung nach Prüfung der genannten Kriterien erteilt werden
könnte, ist noch offen (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 39 f.).
Der MV Basel beruft sich dementsprechend auch nicht auf
§ 10 Abs. 2 VRPG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sondern auf
Art. 92 Abs. 1 BGG. Diese Bestimmung lässt die Anfechtung von
selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu. Im
Gegensatz zum basel-städtischen Recht ist kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil vorausgesetzt (vgl. Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 92 BGG
N 11). Fraglich ist allerdings, ob der vorliegend angefochtene Entscheid
einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit
im Sinn von Art. 92 BGG darstellt. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 BGG auf verfahrensökonomische
Gründe zurückzuführen, da es bei der Zuständigkeit um eine Frage gehe, die
unmittelbar und endgültig entschieden werden müsse, ohne den Ausgang der
Hauptsache abzuwarten (BGE 144 III 475 E. 1.1.2). Diese
Ausführungen beziehen sich jedoch auf die Zuständigkeit der Instanz, die den
entsprechenden Vor- und Zwischenentscheid selbständig eröffnet. Vorliegend
bejahte die Baurekurskommission hingegen ihre eigene Zuständigkeit zur
Behandlung des Rekurses und äusserte sich zu verschiedenen Rügen des MV Basel,
darunter auch zu derjenigen, wonach die Wohnschutzkommission zur
erstinstanzlichen Erteilung von Abbruchbewilligungen nach § 7 WRFG und zur
materiellen Prüfung der entsprechenden Kriterien zuständig sei. Ein selbständig
eröffneter Vor- und Zwischenentscheid der Baurekurskommission über ihre
(eigene) Zuständigkeit liegt damit nicht vor. Das Bundesgericht geht teilweise
davon aus, das es sich bei einem Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, in
welchem auch über die (örtliche) Zuständigkeit der Vorinstanz befunden wird,
nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss
Art. 92 BGG handelt (BGer 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019
E. 1.1). Indes hat es auch Rückweisungsentscheide, in denen das obere
Gericht die Zuständigkeit der ersten Instanz bejaht hat (und deren
Nichteintretensentscheid aufgehoben hat), als Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit gemäss Art. 92 BGG bezeichnet (vgl. BGE 139 V 127 E. 1.1, 135 III
566.
E. 1.1; BGer 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 3). Ob im vorliegenden
Fall, in welchem die Baurekurskommission unter anderem auch Rügen des MV Basel
betreffend die behördliche Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen resp. die
Zuständigkeit zur Prüfung von gesetzlichen Vorgaben als Leitbehörde behandelt
hat, von einer (analogen) Anwendung von Art. 92 BGG auszugehen ist oder nicht,
kann vorliegend offenbleiben, da diese Einwände bei einer Gutheissung des
Rekurses des Bau- und Verkehrsdepartements als individuelle Einwände gegen die
Gutheissung dieses Rekurses ohnehin zu behandeln wären.
1.5
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes
Dispositiv
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend
namentlich das Gesetz über die Wohnraumförderung, nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende
Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben
umfasst den Abbruch von vier Mehrfamilienhäusern inkl. acht Garagenboxen an der
B____ in […] und den Ersatz durch Neubauten. Gemäss dem Baugesuch sind die
Liegenschaften 1957 erstellt worden und verfügen über insgesamt 16 Dreizimmerwohnungen
mit Mansarden. Die Gebäude entsprächen aufgrund ihrer Bauweise weder vom Ausbau
noch energetisch den heute gängigen Anforderungen. Zudem bestehe ein
erheblicher Unterhaltsbedarf. Die Parzelle liege in der Zone 2a und sei mit der
aktuellen Bebauung deutlich unternutzt. Die bestehenden Gebäude sollten deshalb
durch zweckmässige und ressourcenschonende Neubauten mit zeitgemässem
Wohnungsmix ersetzt werden. Anstelle der bisherigen Bauten seien zwei
Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 17 Wohnungen inkl. Autoeinstellhalle und
drei Reiheneinfamilienhäuser geplant. Gegenüber dem heutigen Bestand weise das
Neubauprojekt eine um 43 % grössere Wohnfläche (BGF) auf (Baugesuch vom
5. September 2022).
2.2 Das Bauvorhaben wurde vom Bau- und Gastgewebeinspektorat
unter Auflagen und Bedingungen bewilligt, wobei auf den Entscheid der
Wohnschutzkommission verwiesen wurde. Gemäss diesem Entscheid umfassen die
Liegenschaften bestehenden bezahlbaren Mietwohnraum im Umfang von 16
Wohneinheiten mit insgesamt 1'159.8 m2
Hauptnutzfläche (HNF), der in den Ersatzbauten zu ersetzen ist. Die
Wohnschutzkommission legte für die als Ersatz bestehenden bezahlbaren
Mietwohnraums vorgesehenen Wohneinheiten für die Dauer von fünf Jahren maximale
Nettomietzinse fest.
Auf die vom MV Basel dagegen erhobenen Rügen trat die
Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid nicht ein, soweit sie über die
Beurteilung der im WRFG geregelten Aspekte hinausgingen und im Rahmen des
ideellen Verbandsbeschwerderechts nicht zulässig seien. Weiter überprüfte die
Baurekurskommission die Zuständigkeit für eine Abbruchbewilligung und kam zum
Schluss, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig sei. Schliesslich
entschied die Vorinstanz über die Auslegung von § 7 Abs. 4 WRFG und damit
verbunden über die Anwendbarkeit von §§ 8a bis 8e WRFG im Verfahren zur
Abbruchbewilligung, wobei sie sich grundsätzlich für eine Anwendbarkeit von § 8e Abs. 2 und 3 WRFG auf Abbruchverfahren aussprach. Dabei liess die
Baurekurskommission offen, in wessen Zuständigkeit die Beurteilung und
Überprüfung der Kriterien dieser Bestimmung falle.
3.
3.1 Der MV Basel macht geltend, die
Baurekurskommission sei zu Unrecht nicht auf alle seine Rügen eingetreten. Er
habe das Verbandsbeschwerderecht erhalten, um die Umsetzung des WRFG zu
unterstützen, und zu dieser Umsetzung gehörten auch die Aspekte Baumschutz,
Denkmalschutz, Naturschutz und Lärmschutz. Diese würden zentral dazu beitragen,
den Charakter der Quartiere und die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse zu
bewahren. Der Verband sei sehr wohl berechtigt zu rügen, dass diese
Bestimmungen des WRFG nicht eingehalten werden.
Bereits das Bau- und Gastgewerbeinspektorat hatte dem MV
Basel die Legitimation hinsichtlich energie-, naturschutz- und baumschutzrechtlichen
Fragestellungen abgesprochen. Die Baurekurskommission überprüfte die Frage der
zulässigen Rügen und kam unter Verweis auf VGE VD.2016.216–218 vom 25.
September 2017 zum Schluss, das in § 21 Abs. 4 WRFG vorgesehene ideelle
Verbandsbeschwerderecht komme den privaten Organisationen des Mieterschutzes
hinsichtlich der Anwendung des in anderen Gesetzen geregelten Bau-,
Denkmalschutz-, Naturschutz- und Baumschutzrechts nicht zu.
Das Verwaltungsgericht führte im vorerwähnten Entscheid
VD.2016.216–218 vom 25. September 2017 in E. 1.3.3 aus, dass der
Mieterinnen- und Mieterverband seine Legitimation allein aus § 21 Abs. 4 WRFG
abzuleiten vermöge. Danach sind private Organisationen im Kanton, die seit
mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterinnen und Mieter
wahren, im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Abbruchs
rekursberechtigt. Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent aber nicht nur
auf Fragen des Schutzes bestehenden Wohnraums gemäss § 7 WRFG, sondern daneben
auch auf denkmalschutz-, naturschutz- und baumschutzrechtliche Fragestellungen.
Die spezialgesetzliche Rekursberechtigung eines Verbandes beschränke sich aber
auf den Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes. Dies sei vom
Verwaltungsgericht wiederholt mit Bezug auf die Rekursberechtigung der Verbände
gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG, SG 497.100)
wie auch § 26 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG, SG
789.100) festgestellt worden (vgl. VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2 und
3.2, VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 1.4). Das in § 21 Abs. 4 WRFG
vorgesehene ideelle Verbandsbeschwerderecht diene der Gewährleistung objektiv
rechtmässigen Staatshandelns und damit der Sicherstellung der Anwendung des
objektiv richtigen Rechts (VGE 687/2006 vom 6. Juni 2007 E. 2.3 m.H.). Ein
solches Wächteramt komme den privaten Organisationen des Mieterschutzes
hinsichtlich der Anwendung des Bau-, Denkmalschutz-, Naturschutz- und
Baumschutzrechts nicht zu.
Der Rekurrent vermag keine Gründe aufzuzeigen, weshalb von
dieser Rechtsprechung abzuweichen sei. Das ideelle Verbandsbeschwerderecht des
MV Basel basiert auf § 21 Abs. 4 WRFG. Auch wenn in dieser Bestimmung
aufgeführt wird, dass private kantonale Organisationen im Kanton, die seit
mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren,
«in jedem Verfahren betreffend Abbruch, Umbau, Renovation, Sanierung oder
Zweckentfremdung rekursberechtigt» sind, ergibt sich aus der Regelung des
Verbandsbeschwerderechts im WRFG und dem Hinweis auf die Wahrnehmung der
Interessen der Mieterschaft, dass dieses ideelle Verbandsbeschwerderecht auf
die Überprüfung der Einhaltung der im WRFG enthaltenen Schutzzwecke beschränkt
ist. Das wird vom MV Basel in seinem Rekurs auch nicht substantiiert in Frage
gestellt. Er macht aber geltend, dass auch Baumschutz, Denkmalschutz,
Naturschutz, Lärmschutz und auch ökologische und energierechtliche Aspekte zu
den im Rahmen des Wohnschutzes zu prüfenden Kriterien gehöre. So müssten gemäss
§ 8e Abs. 2 WRFG in Zeiten der Wohnungsnot die Wohnungen den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen, der Charakter der Quartiere müsse
erhalten bleiben und die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse müssten
geschützt und bewahrt bleiben. Auch ökologische und energierechtliche Aspekte
seien in § 8e Abs. 3 WRFG als Ausfluss der überwiegenden Bedürfnisse der
Wohnbevölkerung definiert und somit zu berücksichtigen. Es ist unbestritten,
dass der MV Basel zur Erhebung von Rügen befugt ist, welche sich auf die Bestimmungen
im WRFG etwa in Bezug auf die Wahrung der überwiegenden Bedürfnisse der
Wohnbevölkerung resp. des Charakters der Quartiere oder der Wohn- und
Lebensverhältnisse beziehen, soweit die entsprechenden Bestimmungen im
betreffenden Verfahren überhaupt zur Anwendung gelangen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum ideellen Verbandsbeschwerderecht genügt
es, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung des
betroffenen Bereichs dienen (z.B. für Natur- und Heimatschutz: BGE 139 II 271
E. 9.3, 118 Ib 11 E. 2e S. 16). Es kommt darauf an, ob Sinn und Zweck der
Norm (auch) auf den Schutz der entsprechenden Interessen abzielt. Dies
bedeutet, dass auch Normen angerufen werden können, mit der die
Wohnschutzinteressen verteidigt werden können. Dementsprechend haben die
Vorinstanzen zu Recht auch umweltschutzrechtliche Fragestellungen hinsichtlich
der Zulässigkeit eines Abbruchs der Liegenschaften gemäss WRFG zugelassen,
soweit die angerufenen Bestimmungen auch dem Schutz von Interessen dienen,
welche vom WRFG erfasst werden. Bei der Erhebung von Rügen in Bezug auf die
Verletzung von Gesetzen resp. Normen ausserhalb des WRFG obliegt es aber dem MV
Basel den Bezug zu den vom WRFG geschützten Interessen in Einzelfall
aufzuzeigen. Dies hat der MV Basel im vorliegenden Fall in Bezug auf die in der
Einsprache aufgeführten Punkte, wonach eine Überschreitung der Grenzwerte in
den Zonen LSE II und LSE III vorliegen würde, dass sich in den Akten kein
Baumschutzkonzept befinde und dass jeglicher Hinweis auf die Beeinträchtigung
von Tieren, die bis anhin die Haus- und Hofinfrastrukturen nutzen würden
(Einsprache MV Basel, S. 19), unterlassen. Der gemäss der vorgenannten
Rechtsprechung geforderte Zusammenhang mit den vom ideellen Verbandsbeschwerderecht
betroffenen Rechtsgebiet wurde daher nicht aufgezeigt. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat ist daher zu Recht nicht auf diese Rügen eingetreten und
die entsprechenden Ausführungen der Baurekurskommission sind nicht zu
beanstanden. Daran ändern auch die generell gehaltenen obigen Ausführungen des
MV Basel nichts, dass bei der Prüfung gemäss den Vorgaben des WRFG gemäss
§ 8e Abs. 2 WRFG in Zeiten der Wohnungsnot die Wohnungen den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen müssten, der Charakter der
Quartiere erhalten bleiben und die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse
geschützt und bewahrt bleiben müssten und auch ökologische und
energierechtliche Aspekte in § 8e Abs. 3 WRFG als Ausfluss der überwiegenden
Bedürfnisse der Wohnbevölkerung definiert und somit zu berücksichtigen seien.
Ob und gegebenenfalls wie die entsprechenden Bestimmung des WRFG im
vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangen, ist eine im vorliegenden
Fall zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. dazu unten E. 4.). Sollten diese
Bestimmungen aber nicht zur Anwendung gelangen oder keine Verletzung von
Vorgaben aus dem WRFG geltend gemacht werden, lässt sich die Anrufung von
Normen aus anderen Gesetzen (etwa betreffend Umweltschutz oder Denkmalschutz) nicht
mehr auf das sich aus dem WRFG ergebende ideelle Verbandsbeschwerderecht
abstützen. Der angefochtene Entscheid ist somit in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
3.2 Der MV Basel beantragt weiter die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin die Zuständigkeit des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats für die Erteilung von Abbruchbewilligungen festgehalten
werde. In Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung der
Abbruchbewilligung unterschied die Baurekurskommission im angefochtenen
Entscheid zwischen der Funktion der Behörde als Leitbehörde und der
inhaltlichen Zuständigkeit der Behörde zum Vollzug des WRFG. Dass das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat als Baubewilligungsbehörde bei Abbruch und Neubau die
Leitbehörde sei, ergebe sich zum einen aus § 2 Abs. 1 WRSchV. Darüber hinaus
gelte es aber auch die baurechtlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 1 BPV zu
beachten, wonach das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für den Vollzug der
Bauvorschriften zuständig sei, wenn nichts anderes bestimmt sei. Der MV Basel
hält mit seiner Rekursbegründung fest, es sei für ihn nicht erheblich, wer
Leitbehörde sei. Dass das BGI für den Ablauf des Verfahrens und die
Koordination der Entscheide zuständig sein solle, stelle daher kein Problem
dar. Der MV Basel macht somit mit dem vorliegenden Rekurs nicht mehr geltend,
dass dies die Wohnschutzkommission sein müsse. Auf diese Frage ist daher nicht
mehr einzugehen, zumal die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, weshalb das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat als Leitbehörde bei Abbruch und Ersatzneubau
nach § 7 WRFG agiere. Bei Abbruch und Ersatzneubau wird ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren durchgeführt, wobei das BGI die Koordinations- und
Bewilligungshoheit innehat. Die Wohnschutzkommission nimmt zum Baugesuch zu
Handen der Bewilligungsbehörde Stellung und legt ihre Auflagen fest, welche
dann zum Bestandteil des Baubewilligungsentscheids werden. Der Entscheid der
Wohnschutzkommission ist für die Bewilligungsbehörde bindend (§ 3a Abs. 1 WRFG). Der MV Basel setzt sich damit trotz entsprechendem Rechtsbegehren nicht
substantiiert auseinander (vgl. oben E. 1.6). Es kann somit auf die
Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) verwiesen
werden.
3.3 In der Sache streitig ist damit noch, welche
Voraussetzungen für die Erteilung der Abbruchbewilligung in Zeiten der
Wohnungsnot erfüllt sein müssen und in wessen Zuständigkeit allenfalls die
Prüfung der entsprechenden Kriterien fällt.
4.
4.1 Gemäss § 7 Abs. 3 WRFG kann eine
Abbruchbewilligung (vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen
Vorschriften zum Wohnanteil) ausnahmsweise erteilt werden, wenn:
a) der Ersatzneubau
mindestens 20 % mehr Wohnraum umfasst, sofern eine Aufstockung im Bestand
technisch nicht möglich oder nach ökologischen Kriterien auch unter Berücksichtigung
des Aspekts der grauen Energie nicht sinnvoll erscheint und der Ersatzneubau
ökologischen Kriterien vollumfänglich entspricht;
b) der Ersatzbau
mindestens 40 % mehr Wohnraum umfasst, sofern die ökologischen Kriterien nicht
erfüllt werden und
c) die gesicherte
Finanzierung nachgewiesen ist.
§ 7 Abs. 4 WRFG sieht zudem vor, dass in Zeiten der
Wohnungsnot eine Ausnahmebewilligung gemäss Abs. 3 nur erteilt werden kann,
sofern die Kriterien von §§ 8a bis 8e erfüllt sind. Strittig ist im
vorliegenden Fall die Bedeutung des Verweises von § 7 Abs. 4 WRFG auf die §§ 8a
bis 8e WRFG, welche die Sanierung, die Renovation und den Umbau in Zeiten der
Wohnungsnot zum Gegenstand haben.
4.2 Die Vorinstanz prüfte die Bedeutung des
Verweises in § 7 Abs. 4 WRFG auf §§ 8a bis 8e WRFG und kam zum Schluss,
dass den §§ 8a bis 8e WRFG Regelungsinhalte zu entnehmen seien, die auch mit
Blick auf ein Abbruchvorhaben von Relevanz sein könnten. Die Absicht des
Gesetzgebers gehe diesbezüglich klar aus der Bestimmung hervor, wonach diese in
Zeiten der Wohnungsnot auch auf Abbruchgesuche anzuwenden seien. Allerdings
könnten die Bestimmungen in § 8c (Einfaches Prüfungsverfahren) und § 8d WRFG
(Vereinfachtes Prüfungsverfahren) auf Abbruchvorhaben von vornherein keine
Anwendung finden, erfordere ein Abbruch doch stets ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren. Auf Abbruchgesuche ebenfalls nicht anwendbar sei § 8a WRFG, da sich diese Bestimmung inhaltlich ausschliesslich mit Sanierung,
Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot auseinandersetze. Gleiches müsse
für § 8b WRFG gelten, der die Mietzinsaufschläge einer amtlichen Beschränkung
und Mietzinskontrolle auferlege. Im Rahmen der Rechtsanwendung prüfte die
Vorinstanz schliesslich, ob die Bestimmungen in § 8e Abs. 2 bis 8 WRFG, die in
ihrem Ursprung eigentlich auf Sanierungs- und Renovationsvorhaben zugeschnitten
seien, auf Abbruchgesuche einer Anwendung zugänglich seien. Sie kam zum
Schluss, dass insbesondere die in § 8e Abs. 2 und 3 WRFG genannten Kriterien
auch auf den Fall eines Abbruchgesuchs angewendet werden könnten und somit auch
angewendet werden müssten. Der Abbruch von Wohnungen in Zeiten der Wohnungsnot
sei somit von Gesetzes wegen nur unter den folgenden weiteren Voraussetzungen
zulässig:
- Die
neu zu realisierenden Wohnungen sollten derselben Kategorie zuzurechnen sein
wie die zum Abbruch vorgesehenen Wohnungen;
- die
neu zu realisierenden Wohnungen sollten den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen, wobei diesbezüglich die Kriterien von § 8e Abs. 3
lit. a–d WRFG massgeblich seien; und
- das
Bauvorhaben solle insgesamt zum Schutz und zur Bewahrung des Charakters des
betroffenen Quartiers beitragen.
4.3 Das Bau- und Verkehrsdepartement wehrt sich
mit seinem Rekurs gegen die vorinstanzliche Auslegung von § 7 Abs. 4 WRFG und
der damit vorgeschriebenen Anwendung von § 8e Abs. 2 und 3 WRFG auf
Abbruchverfahren. Es macht geltend, der Wortlaut von § 7 Abs. 4 WRFG,
insbesondere der Verweis auf §§ 8a bis 8e WRFG, die offensichtlich nicht auf
das Abbruchverfahren passen, sei nicht klar und eindeutig. Auch die
Baurekurskommission anerkenne, dass die Bestimmungen in §§ 8a bis 8e WRFG trotz
dem Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG offenkundig nicht ohne Auslegung für Abbrüche
übernommen werden könnten. Von fünf Bestimmungen die gemäss § 7 Abs. 4 WRFG anwendbar sein sollen, seien vier davon offensichtlich nicht anwendbar und
lediglich bei einer sei strittig, ob diese (teilweise) für das Abbruchverfahren
anwendbar sein könnte. Dies zeige eindrücklich, dass überhaupt kein klarer
Wortlaut vorliege. Gegen einen klaren Wortlaut spreche auch, dass die
Bestimmungen, die aufgrund der Annahme der Initiative «JA zum ECHTEN
Wohnschutz» Eingang in das WRFG gefunden hätten, dazu geführt hätten, dass nun
viele offene Fragen bestünden. Die Ergänzungen im WRFG wirkten teilweise nicht
zu Ende gedacht. Auch der Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG sei offensichtlich
falsch. Aufgrund dessen sei die Auslegung mittels aller Auslegungsmethoden
vorzunehmen. Die historische Auslegung würde zum Schluss führen, dass ein gesetzgeberisches
Versehen vorliege und § 7 Abs. 4 WRFG die Anwendung zu versagen sei. Dies
ergebe sich insbesondere daraus, dass im Vorfeld der Gesetzesinitiative
aufgrund der Arbeit des Regierungsrats, der Bau- und Raumplanungskommission
sowie der Wirtschafts- und Abgabekommission verschiedene Varianten der §§ 8a
bis 8e WRFG ergeben hätten. Möglicherweise hätten die Initianten im Rahmen der
Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes mit dem Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG auf die
damals gemäss Materialien geplanten §§ 8a bis 8e WRFG hinweisen wollen. Eine
Korrektur des Initiativtextes sei trotz der vom Regierungsrat erkannten
Unklarheiten (vgl. Bericht Nr. 20.1009.02 betreffend Kantonale Volksinitiative
«JA zum ECHTEN Wohnschutz» vom 30. Juni 2021, S. 23) aufgrund der begrenzten
Eingriffsmöglichkeiten gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Initiative
und Referendum [IRG; SG 131.100]) nicht möglich gewesen. Dafür, dass der Verweis
in § 7 Abs. 4 WRFG auf einem gesetzgeberischen Versehen basiere und daher
nicht anzuwenden sei, würde nicht nur die historische Auslegung sprechen,
sondern auch die systematische und teleologische Auslegung. Entgegen der
Auffassung der Baurekurskommission sei die Absicht des Gesetzgebers, wonach §§
8a bis 8e WRFG auf Abbruchgesuche anzuwenden sei, nicht klar. Es sei zwar klar,
dass es Bestimmungen brauche (analog §§ 8a bis 8e WRFG bei Sanierungen,
Renovation und Umbau), die gewährleisten würden, dass in Zeiten von Wohnungsnot
beim Ersatzneubau eine Festlegung der Nettomietzinse erfolge. Diese Bestimmung
befinde sich aber in § 8f WRFG, dessen Anwendbarkeit vorliegend unbestritten
sei. Weiter sei unklar, in welches Verhältnis §§ 8a bis 8e WRFG zu § 7 Abs. 3 WRFG und § 8f WRFG zu setzen seien. Die Baurekurskommission gehe hier von der
kumulativen Anwendbarkeit von § 7 Abs. 4 WRFG i.V.m. §§ 8a bis 8e WRFG und § 8f WRFG als eigenständigen Paragraphen aus. Sie tue dies, ohne sich systematisch
mit dem Verhältnis der Bestimmungen auseinanderzusetzen und auch ohne sich
darüber zu äussern, wie die teilweise ähnlichen Regelungsgehalte
widerspruchsfrei vollzogen werden sollten. Dabei übersehe die
Baurekurskommission, dass der unbestrittenermassen zur Anwendung gelangende § 8f WRFG explizite Regelungen enthalte für den Ersatzneubau, welche in Zeiten von
Wohnungsnot anzuwenden seien. So müsse gemäss § 8f WRFG gewährleistet sein,
dass die Neubauwohnungen «den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entsprechen und den aktuellen Wohnbestand bewahren» würden. Diese Regelungen
gehe als lex specialis den Ausführungen zu Sanierung, Renovation und Umbau vor.
4.4 Der MV Basel anerkennt in seiner
Vernehmlassung vom 5. November 2024 ausdrücklich, dass die §§ 8a bis 8e WRFG in
ihrem Ursprung auf Sanierungen und Renovationen ausgerichtet seien, teilweise
auf Abbruchvorhaben nicht passen würden, und dass es bei deren (teilweisen)
Anwendbarkeit auf Abbruchgesuche in Zeiten der Wohnungsnot betreffend
Netto-Mietzinsen zu Normenkollisionen mit der auch ausserhalb von Zeiten der
Wohnungsnot geltenden Bestimmung von § 8f WRFG komme. Wie die §§ 8a bis 8e WRFG
auf Abbruchgesuche anzuwenden seien, bedürfe daher tatsächlich einer Auslegung,
wie die Baurekurskommission sie vorgenommen habe. Daraus ergebe sich aber nicht
ein «gesetzgeberisches Versehen» oder der Schluss, es handle sich um einen
redaktionellen Fehler. Für die Frage, wie ein per Volksinitiative erlassener
Gesetzestext auszulegen sei, sei in Analogie zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betreffend die Überprüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen
in erster Linie relevant, wie die Stimmberechtigten den Initiativtext
vernünftigerweise hätten verstehen dürfen. Der MV Basel könne bestätigen, dass
der Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG entgegen der Mutmassungen des BVD sehr bewusst
aufgenommen worden sei und genau das hätten erreichen sollen, was die
Baurekurskommission festgehalten habe: Die Anwendbarkeit der §§ 8a bis 8e WRFG
in ihrer aktuellen Fassung auch auf Abbruchvorhaben in Zeiten der Wohnungsnot,
soweit dies sinnvoll und möglich sei. Der Gesetzestext habe mit dem Begriff «zudem»
in § 7 Abs. 4 WRFG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in Zeiten der
Wohnungsnot keine Abbruchbewilligung erteilt werden dürfe, wenn die zusätzlich
einzuhaltenden Kriterien nicht erfüllt seien. Gesetzgeberisch unschön sei
einzig der Umstand, dass der Verweis zu pauschal erfolgt sei, da gar nicht alle
der in §§ 8a bis 8e WRFG enthaltenen Kriterien auf Abbruchvorhaben überhaupt
passen würden. Wenn man von einem Versehen in der Formulierung ausgehen möchte,
so habe dieses darin bestanden, dass die eigentlich vorgesehene Formulierung
«in analoger Anwendung» bei der Schlussredaktion versehentlich herausgefallen
sei. Der Zweck des Verweises sei so klar und offensichtlich, dass auch die
Stimmberechtigten ihn vernünftigerweise so hätten verstehen können und müssen,
wie die Baurekurskommission dies erläutere. Mit dem Verweis werde geklärt, dass
Abbruchvorhaben wie Sanierungsvorhaben den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen müssten, den Charakter der Quartiere, den aktuellen
Wohnbestand und die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren müssten
und u.a. zu bedeutenden Energieeinsparungen führen müssen, was ohne den Verweis
in § 7 Abs. 4 WRFG so nicht vorgeschrieben sei. Aufgrund dieser klaren
Zielsetzung hätten der Verweis auf und die Anwendung von §§ 8a bis 8e WRFG auch
auf Abbruchvorhaben keinen Anlass zu Diskussionen im Abstimmungskampf gegeben.
Die Kampagne des MV Basel zum bezahlbaren Wohnen und zum Wohnschutz sei von
Anfang an stets eng verflochten gewesen mit den ökologischen Aspekten. Es würde
keineswegs ein Widerspruch zwischen § 7 Abs. 3 lit. b WRFG (ökologische
Kriterien müssen nicht erfüllt werden, wenn der Ersatzneubau mindestens 40 %
mehr Wohnraum umfasst) und der Anwendung von § 8e WRFG mit Prüfung von Fragen wie
derjenigen nach Lebenszyklen und Energieeinsparungen inklusive bezüglich grauer
Energie vorliegen. § 7 Abs. 3 lit. b, wonach ökologische Kriterien nicht
relevant seien, gelte nur für «normale» Zeiten ohne Wohnungsnot. In Zeiten der
Wohnungsnot gelte Abs. 4. Es liege kein Widerspruch darin, dass in Zeiten der
Wohnungsnot andere Vorschriften gelten würden, als in Zeiten ohne Wohnungsnot.
Ausserdem enthalte § 8e etliche Vorgaben, die nicht ökologischer Natur sind und
daher von Vornherein nicht in einem Widerspruch zu § 7 Abs. 3 lit. b WRFG
stehen könnten.
4.5
4.5.1 Wie Gesetzesbestimmungen zu verstehen sind,
ist mittels Auslegung zu klären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bildet der Wortlaut eines Erlasses den Ausgangspunkt der Auslegung (BGE 149 II 43 E. 3.2). Er bildet aber keine absolute Grenze. Die Auslegung zielt auf den
Sinn einer Rechtsnorm, der unter Einbezug aller relevanten Auslegungselemente
zu ermitteln ist (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.2.4; 138 II 251 E. 2.3.3; 129 II 497
E. 3.3.2). Daraus folgt u.a., dass die Normadressaten – auch nicht in
Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben – keinen Anspruch darauf
haben, streng nach dem Wortlaut einer Bestimmung beurteilt zu werden (BGer
2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde
liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode
ausgelegt werden, welche in der Praxis oft im Vordergrund steht (BGE 133 V 9 E.
3.1 S. 10 f. mit Hinweisen; BGE 128 I 34 S. 40). Es kommt namentlich auf den
Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den
Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar
nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig
veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt
den Materialien eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 II 270 E. 4.1, 142 I
135 E. 1.1.1, mit Hinweisen; BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E. 3.1). Bei
einer Vorschrift, welche im Rahmen einer Volksinitiative erlassen wurde (hier
einer ausformulierten Gesetzesinitiative), kommt eine subjektiv-historische
Auslegung gemäss der herrschenden Auffassung aber nicht in Frage, da sich der
Wille der einzelnen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger – die sich zu einer
Abstimmungsvorlage nur mit Ja oder Nein äussern – nicht feststellen lässt und
das subjektive Verständnis der Initiantinnen und Initianten nicht entscheidend
ist. Es ist nicht auf die subjektiven Absichten der Initiantinnen und
Initianten abzustellen und diese haben auch keine besondere Legitimation zur
Auslegung einer Intiative (BGE 139 II 243 E. 8; Alig,
Revisionsbedürftige eidgenössische Volksinitiative, Analyse eines
Rechtsinstituts im Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat, Zürich/Basel/Genf
2023 (= ZStöR 286), S. 139; Vogt/Baschung,
Wie weiter im Aktienrecht nach der Annahme der Volksinitiative «gegen die
Abzockerei»?, GesKR 2013 S. 5 ff., 8). Ausgehend von den anerkannten
Interpretationsgrundsätzen ist bei der Auslegung eines Initiativtextes vielmehr
massgeblich, wie der vorgeschlagene Erlass bei den Stimmberechtigten und
späteren Adressaten desselben vernünftigerweise verstanden werden muss. Zur
Beantwortung dieser Frage können aber die Begründung der Initiative sowie
Argumente und Stellungnahmen der Initiantinnen und Initianten wie auch der
Initiativgegnerschaft und der Behörden im Vorfeld der Abstimmung im Rahmen der
historischen Auslegung berücksichtigt werden (BGE 139 II 243 E. 8; BGer
1P.292/2003 vom 5. April 2004 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 130 I 134.; BGE 129 I 392 E. 2.2 S. 395; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, S. 19 N. 57).
Anhaltspunkte für die Bestimmung des Willens der Stimmbevölkerung können sich
im Übrigen aus verschiedenen weiteren Quellen ergeben, die der Meinungsbildung
derselben mutmasslich zugrunde gelegen haben, also neben dem
Abstimmungsbüchlein aus der Berichterstattung in den Medien und den im
Abstimmungskampf gemachten Meinungsäusserungen (Plakate, Podiumsdiskussionen,
Leserbriefe) etc. Bei der Gesetzesauslegung ist unter anderem dafür zu sorgen,
dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen dem Verfassungs- und Völkerrecht
entsprechen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2029, N 176). Da die
Verfassung die rechtliche Grundordnung ist, aus der sich alles staatliche Recht
ableitet, sind diese Rechtssätze bei ihrer Auslegung auf die übergeordneten
Wertentscheidung der Verfassung auszurichten (BGE 116 Ia 359 E. 5c; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O.,
S. 19 N. 31 N 117). Der vom Bundesgericht für die Auslegung von Bundesrecht
entwickelte Methodenpluralismus erweist sich für die
Auslegung von kantonalem Recht ebenfalls als sachgerecht, weshalb das
Verwaltungsgericht grundsätzlich darauf abstellt (vgl. von vielen: VGE
VD.2023.33 vom 20. Oktober 2023 E. 3.1.3; VD.2019.130 vom 25. April 2020
E. 4).
4.5.2 Im vorliegenden Fall vertritt das BVD die
Meinung, dass der im Rahmen der Annahme der ausformulierten Gesetzesinitiative
«Ja zum ECHTEN Wohnschutz» aufgenommene Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG auf §§ 8a
bis 8e WRFG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhe und daher nicht
anzuwenden sei. Die Baurekurskommission und der Mieterverband sind dagegen der
Ansicht, dass entgegen dem Wortlaut des Verweises zwar nicht alle Bestimmungen
von §§ 8a bis 8e WRFG auf das in § 7 WRFG geregelte Abbruchverfahren zur
Anwendung gelangen könnten. Es sei aber die Absicht des Gesetzgebers gewesen,
gewisse in den §§ 8a bis 8e WRFG (resp. gemäss dem angefochtenen Entscheid nur
in § 8e WRFG) enthaltene Kriterien auch auf die Prüfung von
Abbruchbewilligungen anzuwenden. Zur Prüfung der Frage, ob und gegebenfalls
inwiefern ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt respektive wie die
Stimmbevölkerung die genannten Bestimmungen in der ausformulierten Initiative
mutmasslich verstanden hat, ist zunächst auf die Entstehungsgeschichte der
genannten Initiative einzugehen.
4.5.3 Der Grosse Rat erliess 1975 ein Gesetz über
Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern. Dieses sah eine Bewilligungspflicht
für den vollständigen oder teilweisen Abbruch von Häusern vor. Dieses Gesetz
wurde 2013 durch ein Gesetz zur Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG,
SG 861.500) ersetzt. Auch das WRFG in der Fassung von 2013 sah in § 7 eine
Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden vor, die vorwiegend
Wohnzwecken dienen. Es wurde unterschieden zwischen den Fällen, in denen eine
Bewilligung (zwingend) erteilt wird (u.a. gleich viel Wohnraum) und jenen
zusätzlichen Fällen, in welchen bei Erfüllung von gewissen Voraussetzungen eine
Bewilligung erteilt werden kann (u.a. Wohnungen entsprechen nicht mehr
zeitgemässem Wohnstandard).
Am 10. Juni 2018 nahm die Basler Stimmbevölkerung die
Initiative «Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere
Mietparteien» resp. die entsprechende Änderung von § 34 der Kantonsverfassung
(KV, SG 111.100) an. § 34 KV sieht seither vor, dass der Staat im Interesse
eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes einerseits den Wohnungsbau fördert und
dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen
achtet und andererseits in gleicher Weise den Erhalt bestehenden bezahlbaren
Wohnraums in allen Quartieren fördert (§ 34 Abs 2 KV). In Zeiten von
Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und
Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die
älteren und langjährigen Mietparteien (§ 34 Abs 3 KV). Um bestehenden
bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen
Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter
der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und
Lebensverhältnisse bewahren (§ 34 Abs 4 KV). Diese Massnahmen umfassen auch die
befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle
bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen (§ 34 Abs. 5 KV). Zur Konkretisierung von § 34 KV legte der Regierungsrat dem Grossen Rat
im Ratschlag vom 12. Dezember 2018 eine Vorlage zur Anpassung des Gesetzes über
die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) im Rahmen der Umsetzung der
vorgenannten Verfassungsinitiative vor. Der Gesetzesentwurf des Regierungsrats
sah eine Verschärfung der Bestimmungen über die Abbruchbewilligung in Zeiten
der Wohnungsnot vor (vgl. Ratschlag des Regierungsrats zur Anpassung des
Gesetzes über die Wohnraumförderung vom 12. Dezember 2018, S. 16). Eine
Bewilligung gemäss dem vorgeschlagenen geänderten § 7 WRFG sollte nur noch
erteilt werden, wenn die von einer Paritätischen Kommission für Wohnraum gemäss
§ 8 Abs. 2 geprüfte Mietzinsaufschläge für den ersetzten Mietwohnraum
eingehalten werden (Ratschlag des Regierungsrats zur Anpassung des Gesetzes
über die Wohnraumförderung vom 12. Dezember 2018, S. 17). Gemäss einem neu
vorgeschlagenen § 8d WRFG wurde für Abbruch, Umbau und Sanierung von bestehendem
preisgünstigem Mietwohnraum in Zeiten der Wohnungsnot ein Bewilligungs- und
Mietzinskontrollverfahren mit einer amtlichen Beschränkung der
Mietzinsaufschläge und einer Mietzinskontrolle während einer Dauer von fünf
Jahren vorgeschlagen.
Die Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rats (BRK)
nahm am Gesetzesentwurf des Regierungsrats diverse Änderungen vor und
unterbreitete dem Grossen Rat mit Bericht vom 1. April 2020 einen
entsprechenden geänderten Gesetzesentwurf sowie einen Bericht der
Kommissionsminderheit und einen Mitbericht der Wirtschafts- und
Abgabekommission (WAK). Der Entwurf der BRK sah vor, dass eine
Abbruchbewilligungen dann zu erteilen ist, wenn in der Folge mindestens 20 %
mehr Wohnraum entsteht. Die WAK forderte demgegenüber einen Wert von 50 % mehr
Wohnraum als Voraussetzung für die (zwingende) Erteilung der Bewilligung. In
Zeiten der Wohnungsnot mussten gemäss dem insofern übereinstimmenden Vorschlag
von Regierungsrat, BRK-Mehrheit, BRK-Minderheit und WAK die von der
paritätischen Kommission für Mietwohnraum geprüften Mietzinsaufschläge
eingehalten sein. Strittig war diesbezüglich der Ausschluss von Liegenschaften
mit wenigen Wohnungen (vgl. die Synopse im Anhang zum Bericht der BRK vom 1.
April 2020, S. 7). Der Grosse Rat nahm mit Beschluss vom 23. April 2020 eine
Änderung des Wohnraumfördergesetzes an, die wiederum von der Vorlage der
BRK-Mehrheit teilweise abwich. Die Bestimmung zur Erteilung einer
Abbruchbewilligung bei Schaffung von gleich viel Wohnraum wurde gegenüber dem WRFG
in der Fassung von 2013 nicht abgeändert. Hingegen wurden die Bestimmung
betreffend Einhaltung der von der paritätischen Kommission für Mietwohnraum
geprüften Mietzinsaufschläge und eine Verschärfung der Voraussetzungen für die
mögliche Erteilung der Abbruchbewilligung (soweit die Bedingungen für die
zwingende Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt sind) ins Gesetz aufgenommen.
Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats (nachfolgend Fassung WRFG gemäss
Grossratsbeschluss vom 23. April 2020) wurde das Referendum ergriffen. Der
Beschluss des Grossen Rats wurde in der Volksabstimmung vom 29. November
2020 angenommen. Am 28. November 2021 nahm die Basler Stimmbevölkerung
indes die ausformulierte Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» zur
Änderung des WRFG an. Die vom Regierungsrat am 29. Juni 2021 beschlossene
Inkraftsetzung der Fassung WRFG gemäss Grossratsbeschluss vom 23. April 2020
per 1. Januar 2022 wurde nach der Annahme der vorgenannten Gesetzesinitiative
mit Beschluss des Regierungsrats vom 7. Dezember 2021 wieder aufgehoben. Die
Fassung WRFG gemäss Grossratsbeschluss vom 23. April 2020 wurde somit zwar vom
Grossen Rat verabschiedet und in einer Volkabstimmung bestätigt. Sie ist aber
in der Folge nie in Kraft getreten.
Die vom Volk in der Abstimmung vom 28. November 2021
angenommene Fassung des WRFG sieht nun, wie bereits ausgeführt, in § 7 WRFG
vor, dass eine Abbruchbewilligung vorbehältlich der Einhaltung der
nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil ausnahmsweise erteilt werden
kann, wenn der Ersatzneubau mindestens 20 % mehr Wohnraum umfasst, sofern eine
Aufstockung im Bestand technisch nicht möglich oder nach ökologischen Kriterien
auch unter Berücksichtigung des Aspekts der grauen Energie nicht sinnvoll
erscheint und der Ersatzneubau ökologischen Kriterien vollumfänglich entspricht
(lit. a), der Ersatzbau mindestens 40 % mehr Wohnraum umfasst, sofern die
ökologischen Kriterien nicht erfüllt werden (b) und die gesicherte Finanzierung
nachgewiesen ist (c). Gemäss § 7 Abs. 4 WRFG kann eine Ausnahmebewilligung gemäss Abs. 3 in Zeiten der
Wohnungsnot zudem nur erteilt werden, sofern die Kriterien von §§ 8a bis 8e
erfüllt sind.
4.5.4 Entgegen den Ausführungen des BVD liegen keine
Indizien dafür vor, dass die Aufnahme des Verweises in § 7 Abs. 4 WRFG auf §§
8a bis 8e auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen sind. Es ist zwar
richtig, dass die Volksinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!» am 30. Mai 2020
und damit nur kurze Zeit nach der Publikation des Berichts der BRK vom 1. April
2020 mit den unterschiedlichen Vorschlägen einer Neuregelung des WRFG erfolgte.
Es ist auch richtig, dass in dem vom Regierungsrat resp. der BRK
vorgeschlagenen § 8b Bestimmungen zum Schutz von bestehendem preisgünstigen
Mietwohnraum resp. der Beschränkung von entsprechenden Mietzinsaufschlägen
enthalten waren, welche auch auf Abbruch zur Anwendung gelangen sollten (vgl.
die Synopse im Anhang zum Bericht der BRK vom 1. April 2020, S. 6 ff.). Ein
Verweis auf § 8b, 8c und 8d WRGF in der Fassung der BRK-Mehrheit hätte deshalb
mehr Sinn ergeben, da in diesen Bestimmungen tatsächlich Vorschriften enthalten
waren, die auch den Abbruch von bestehendem Wohnraum betreffen. Es ist jedoch
auch zu beachten, dass die Formulierungen in den §§ 8a bis 8e (und auch § 8 f.)
in der formulierten Gesetzesinitiative gegenüber dem Vorschlag des
Regierungsrats (Ratschlag vom 12. Dezember 2018) resp. den geänderten
Vorschlägen der BRK etc. (Berichts der BRK vom 1. April 2020) deutlich geändert
wurden. Die formulierte Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!» enthielt
somit eine eigenständige Ausformulierung der §§ 8a bis 8e WRFG und es ist daher
nicht anzunehmen, dass die Initiantinnen und Initianten bei der Aufnahme des
Verweises auf §§ 8a bis 8e WRFG in § 7 Abs. 4 WRFG noch von einer anderen
Fassung dieser Bestimmungen ausgegangen sind. Da der Stimmbevölkerung sowohl der
neu formulierte § 7 mit dem genannten Verweis auf §§ 8a bis 8e WRFG als
auch die neu formulierten §§ 8a bis 8e WRFG vorgelegt wurden, konnte auch die
Stimmbevölkerung nicht davon ausgehen, dass sich der Verweis auf eine früher
vom Regierungsrat resp. einer Kommission des Grossen Rats vorgeschlagene
Fassung von §§ 8a bis 8e WRFG beziehen sollte. Von einem gesetzgeberischen
Versehen im Sinne einer irrtümlichen Annahme eines anderen Gehalts von §§ 8a
bis 8e WRFG, auf welchen verwiesen wird, ist somit nicht auszugehen.
Die Baurekurskommission hat daher zu Recht unter Anwendung
der üblichen Auslegungsregeln geprüft, welche Wirkung dem Verweis von § 7 Abs. 4 WRFG zukommen soll. Die Behandlung der Frage, für welchen Sinn der
Verweisnorm sich die Stimmbevölkerung bei der Annahme der ausformulierten
Initiative mutmasslich ausgesprochen hat, wird vorliegend dadurch erschwert,
dass sich weder die Initiantinnen und Initianten noch deren Gegnerschaft oder
die Behörden im Abstimmungskampf dazu geäussert haben.
4.5.5 Gemäss der Abstimmungsbroschüre vom 28.
November 2021 zur Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» sollte mit dem
revidierten WRFG der Mittelstand vor «überrissenen Miet-Aufschlägen und
Verdrängung» geschützt werden. Der Wohnschutz ziehe ökologische Sanierungen dem
Abriss vor und vermeide die Vernichtung grauer Energie (Abstimmungsbroschüre S.
6). Weiter wollte die Initiative den Abbruch von Wohnraum noch mehr
einschränken. Demnach dürfe eine Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn
beim Ersatzneubau mindestens 20 Prozent mehr Wohnraum entstehen. Wenn
ökologische Kriterien nicht erfüllt seien, müssten 40 Prozent mehr Wohnraum
entstehen (Abstimmungsbroschüre S. 5). Zur Bedeutung des Verweises in § 7 Abs. 4 WRFG fehlen hingegen jegliche Angaben. Der MV Basel verweist in seiner
Rekursantwort zwar auf eine generelle Verbindung von Wohnschutz und
ökologischen Zielen in seiner Kampagne. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich
daraus für die Stimmbevölkerung erkennbare Schlussfolgerungen für die Bedeutung
des Verweises auf §§ 8a bis 8e WRFG ergeben sollen, zumal diese Bestimmungen
umfangreiche und komplexe Normen über eine Bewilligungspflicht für Umbau-,
Renovations- und Sanierungsvorhaben, eine amtliche Beschränkung der
Mietzinsaufschläge und eine Mietzinskontrolle sowie der entsprechenden Prüfungsverfahren
enthalten. Zur Beantwortung der Frage, wie ein Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG auf
die §§ 8a bis 8e WRFG mutmasslich von der Stimmbevölkerung verstanden wurde
resp. im Rahmen der üblichen Auslegungsmethoden zu verstehen ist, muss zunächst
Sinn und Gehalt der Bestimmungen eruiert werden, auf welche in § 7 Abs. 4 WRFG
verwiesen wird.
Nach § 1 WRFG in der am 28. November 2021 von den
Stimmberechtigten angenommenen Fassung bezweckt das Gesetz den Erhalt und die
Schaffung von vielfältigem, unterschiedlichen Ansprüchen genügendem,
insbesondere familiengerechtem, bezahlbarem wie auch preisgünstigem Wohnraum.
In Zeiten von Wohnungsnot bezweckt es gemäss den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung zudem deren wirksamen Schutz, insbesondere für die langjährigen
und älteren Mietparteien, vor Verdrängung durch Kündigungen und
Mietzinserhöhungen. Der «geschützte bezahlbare Mietwohnraum» umfasst gemäss § 4 Abs. 5 WRFG allen bestehenden Mietwohnraum. Ausgenommen sind für höchstens drei
Monate gemietete Wohnungen, luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b Abs. 2 OR
sowie Fälle von nur ein bis drei Wohnungen. Mit bezahlbar (leistbar) sind
gemäss § 4 Abs. 5 WRFG Mietzinse gemeint, die in Bezug auf die überwiegenden
Bedürfnisse der Wohnbevölkerung geeignet sind, den Charakter der Quartiere, den
aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse zu
bewahren. Sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den
einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, unterliegen gemäss § 8a WRFG in
Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und 8e. In den
Fällen von § 8c genügt eine Meldepflicht. Dies gilt für das ordentliche,
vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren sowie für das
Meldeverfahren und Kanalisationsbegehren. Keiner Bewilligung bedürfen Umbau,
Renovation und Sanierung, die aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen
Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des
gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich sind. Die Bewilligung wird gemäss § 8a WRFG erteilt, wenn in der Folge den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die
sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht und die gemäss §§ 8b bis 8e
festgelegten Mietzinse eingehalten werden. Das vorgenannte Rückkehrrecht wurde
im Bundesgerichtsentscheid 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 als
bundesrechtswidrig qualifiziert. Mietzinse für Wohnraum, der gestützt auf eine
Bewilligung gemäss diesem Gesetz ersetzt, umgebaut oder saniert wurde,
unterliegen gemäss § 8b Abs. 1 WRFG während fünf Jahren von der definitiven
Nutzungsfreigabe an einer amtlichen Beschränkung der Mietzinsaufschläge und
einer Mietzinskontrolle. Die Massnahmen, insbesondere jene in § 8e WRFG, haben
gemäss § 8 Abs. 2 WRFG zum Zweck, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter
der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und
Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Das WRFG sieht in § 8c WRFG ein
einfaches Meldeverfahren vor für Vorhaben in bewohntem Zustand, welche zu
keinen Mietzinsanpassungen führen. Für Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand sieht § 8d WRFG ein vereinfachtes
Bewilligungsverfahren vor, sofern es einen monatlichen Mietzinsaufschlag zur
Folge hat, der sich in einer Bandbreite von zwischen 0 und 80 Franken für
Wohnungen mit ein oder zwei Zimmern, von zwischen 0 und 120 Franken für
Wohnungen mit drei Zimmern und von zwischen 0 und 160 Franken für Wohnungen mit
vier und mehr Zimmern bewegt. Mit begründetem Antrag kann gemäss § 8e WRFG
verlangt werden, dass Sanierungsvorhaben nicht gemäss §§ 8c und 8d WRFG,
sondern nach einem «umfassenden Bewilligungsverfahren» geprüft werden. Gemäss
§ 8e Abs. 1 WRFG legt die Wohnschutzkommission in Abwägung aller Umstände
und nach Anhörung der Parteien fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
ein Mietzinsaufschlag nach Abschluss des Vorhabens zulässig ist. Gemäss diesem
Verfahren kann die Wohnschutzkommission eine Bewilligung erteilen, wenn die
Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens in derselben Kategorie verbleiben wie
zuvor, den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so
den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden
Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Das Gesetz umschreibt in § 8e
Abs. 3 a bis e WRFG, wann ein Vorhaben den überwiegenden Bedürfnissen der
Bevölkerung entspricht. Voraussetzung hierfür ist gemäss den genannten
Bestimmungen, dass der Lebenszyklus einzelner Bauteile oder Einrichtungen
abgelaufen ist, dass die Sanierung schonend vorgenommen wird, indem die
bestehende Baustruktur sowie der bisherige Standard des Wohnraums belassen
werden, und in Fällen von mindestens sechs Wohnungen standardisiert vorgenommen
wird und nachweislich zu bedeutenden Energieeinsparungen insbesondere bezüglich
grauer Energie führt. Zur Festlegung der Mietzinse nach Umbau, Renovation oder
Sanierung dürfen gemäss § 8e Abs. 4 WRFG nur solche Investitionskosten
berücksichtigt werden, welche direkt den Zielen nach Abs. 3 lit. a bis d
dienen, die Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens in derselben Kategorie
belassen und den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen.
Die Absätze 5 bis 7 der Bestimmungen enthalten Abweichungsmöglichkeiten in
besonderen Fällen (Mehrkosten aufgrund von erschwerten baulichen Bedingungen,
unvermeidliche Mehrkosten aufgrund besonders wertvoller ökologischer
Sanierungsvorhaben und besondere Nachweise im Rahmen des Bundesrechts). Gemäss
§ 8e Abs. 8 WRFG regelt die Verordnung die Einzelheiten.
4.5.6 Aus den Formulierungen von § 8a ff. WRFG
ergibt sich nicht ohne Weiteres, welcher Charakter dem Bewilligungsverfahren
bei Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot gemäss
Wohnraumfördergesetz zukommt. Der Regierungsrat ist als Verordnungsgeber zum
Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Sanierungs-, Renovations- und
Umbauvorhaben gemäss den §§ 8a ff. WRFG nicht entscheidend ist für die
Zulässigkeit der Vornahme dieser Massnahmen, sondern nur für die Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Mietzins erhöht werden darf. Für diese vom
Regierungsrat als Verordnungsgeber vorgenommene Auslegung der
Bewilligungsbestimmungen bei Renovation und Umbau im WRFG sprechen diverse
Formulierungen im Text der angenommenen Gesetzesinitiative. In der
Grundsatzbestimmung von § 8a WRFG wird davon gesprochen, dass die in
Zeiten der Wohnungsnot für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die
über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, erforderliche
Bewilligung dann erteilt wird, «wenn in der Folge die gemäss §§ 8b bis 8e
festgelegten Mietzinse eingehalten werden» (§ 8a Abs. 3 lit. b WRFG). Daraus
lässt sich ableiten, dass sich die Bewilligungserteilung alleine auf die
Beschränkung der Mietzinserhöhung bezieht. Dies wird noch verstärkt durch die
Formulierung in § 8b Abs. 2 WRFG, in welchem ausgeführt wird, dass die
Massnahmen, insbesondere jene in § 8e WRFG (= umfassendes Bewilligungsverfahren)
zum Zweck haben, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter der
Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und
Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Dementsprechend wird auch in § 8e Abs. 1 WRFG beim umfassenden Bewilligungsverfahren festgelegt, dass die
Wohnschutzkommission in Abwägung aller Umstände und nach Anhörung der Parteien
festlegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mietzinsaufschlag nach
Abschluss des Vorhabens zulässig ist. Ebenfalls für eine Beschränkung der
Bewilligungsfrage auf die Höhe des zulässigen Mietzinsaufschlags spricht, dass
in den Fällen, in denen ein Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in
bewohntem Zustand zu keinen Mietzinsanpassungen führt, alleine ein
Meldeverfahren durchgeführt wird, welches mit einer Mitteilung der
Wohnschutzkommission an die Mieterschaften, wonach keinerlei Mietzinsanpassung
erfolgt, endet (§ 8c WRFG). Angaben über eine inhaltliche Prüfung der
Zulässigkeit von Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in diesen Fällen
enthält das WRFG nicht. Beim vereinfachten Bewilligungsverfahren wird zwar in § 8d Abs. 3 WRFG ausgeführt, dass die Wohnschutzkommission anhand der
eingereichten Unterlagen inklusive einer Kostenzusammenstellung prüfen soll, ob
die Wohnungen nach Umbau, Renovation oder Sanierung in derselben Kategorie
verbleiben wie zuvor und den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entsprechen. Sie stellt aber gemäss dieser Bestimmung der beantragenden
Vermieterschaft eine Verfügung zu, welche ausschliesslich die Parteien des
Mietvertrags, das Vorhaben sowie das Ausmass des bewilligten Mietzinsaufschlags
zu enthalten hat. Auch hier deutet der Wortlaut des Gesetzes darauf hin, dass
die eigentliche Bewilligungskompetenz der Wohnschutzkommission bei Umbau-,
Renovations- oder Sanierungsvorhaben auf die Festlegung der zulässigen
Mietzinsaufschläge beschränkt ist, wobei in diesem Zusammenhang geprüft werden
soll, ob Wohnungen nach Umbau, Renovation oder Sanierung in derselben Kategorie
verbleiben wie zuvor und den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entsprechen.
4.5.7 Bei der Auslegung der Bestimmungen sind neben
dem vorgenannten Wortlaut die verfassungsmässigen Vorgaben und Zielsetzungen zu
berücksichtigen. Dabei ist einerseits das in § 34 Abs. 4 KV Ziel der Erhaltung
bestehenden bezahlbaren Wohnraums resp. des aktuellen Wohnbestands und der
bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse zu beachten. Bei der Auslegung und
Anwendung dieser Bestimmungen sind auch die Eigentumsgarantie, die
Wirtschaftsfreiheit und auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Es
versteht sich von alleine, dass ein aus wohnschutzrechtlichen Gründen
vorgenommenes Verbot eines aus bau- und zonenrechtlicher Hinsicht zulässigen
Sanierungs- oder Renovationsvorhabens einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff
in die Eigentumsgarantie bedeutet als die blosse Beschränkung der
Mietzinsaufschläge infolge eines solchen Vorhabens. Im Dienste des Grundsatzes
des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit im Sinne der Berechenbarkeit und
der Vorhersehbarkeit sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung verlangt das
Legalitätsprinzip die hinreichende und angemessene Bestimmtheit des formellen
Gesetzes in diesen Punkten (sog. Bestimmtheitsgebot; BGE 141 II 169 E. 3.1, 130
I 1 E. 3.1; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 4. Aufl., Basel 2016 Rz. 2624 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeinses Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2020, N 2797 f.; vgl. BGE 123 I 248 E. 2 und 136 I 87 E. 3.1).
Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten
danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennnen kann (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O. Rz. 2624
ff.; BGE 139 I 280 E. 5.1, 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung müssen der
Baugesetzgebung entnommen werden können (BGer 1P.827/2006 vom 25. September
2007 E. 3.2 und 3.4). Aufgrund der erforderlichen Bestimmtheit einer Norm zur
Beschränkung der Zulässigkeit von solchen Vorhaben muss für diese weitergehende
Auslegung eine klare Vorgabe aus dem Gesetz selbst verlangt werden. Diesen
Ansprüchen genügt die in diesem Punkt unklare Formulierung des
Wohnraumfördergesetzes nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der
Regierungsrat als Verordnungsgeber und die Wohnschutzkommission als
Anwendungsbehörde für eine Anwendung der Bestimmungen des
Wohnraumfördergesetzes entschieden haben, welches weniger stark in die
Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit der Eigentümerinnen und
Eigentümer von Wohnraum in Basel eingreift. Da die im Gesetz enthaltene
Vorgabe, wonach die Bewilligung bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben
nur erteilt werden soll, wenn in der Folge die gemäss §§ 8b bis 8e festgelegten
Mietzinse eingehalten werden, mit der vom Regierungsrat resp. der
Wohnschutzkommission vertretenen Auslegung erreicht werden können, ist diese
als zulässige Ausübung des dem Regierungsrat als Verordnungsgeber zustehende
Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Mit der Beschränkung der
Mietzinsaufschläge im Falle von Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben
wird der verfassungsmässige Auftrag umgesetzt, die Mieterschaft vor Verdrängung
durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen zu schützen. In diesem Sinn wurde auch
in den Ausführungen des Initiativkomitees in den Abstimmungserläuterungen zur
Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!» betont, dass mit der Initiative «überrissene
Miet-Aufschläge» und Verdrängung verhindert werden sollen. Diese Zielvorgabe
kann mit der Vornahme von Beschränkungen von Mietzinsaufschlägen bei Umbau-,
Renovations- oder Sanierungsvorhaben umgesetzt werden. Die Beschränkung der
Zulässigkeit von Mietzinserhöhungen bei Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben dient zudem dazu, das Bedürfnis der Bevölkerung an einem
genügenden Angebot von Mietwohnungen in einem bestimmten Preissegment zu
befriedigen, womit ein öffentliches Interesse an dieser Massnahme im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist (BGer 1C_759/2021 vom 19.
Dezember 2022 E. 4.2.3; BGE 146 I 70 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Die vom
Regierungsrat als Verordnungsgeber vorgenommene Auslegung des WRFG steht auch
im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
4.6 Die Baurekurskommission hat sich im
angefochtenen Entscheid mit dem Gesamtkonzept von §§ 8a bis 8e WRFG nicht
auseinandergesetzt, sondern ohne Weiteres angenommen, der Verweis umfasse
lediglich ausgewählte Kriterien, welche in § 8e WRFG enthalten sind. Für eine
solche Beschränkung des Verweises, der explizit alle Bestimmungen von §§ 8a bis
8e WRFG erfasst, fehlt jegliche Grundlage. Auch in der Stellungnahme des MV
Basel wird nicht ausgeführt, dass die Initiantinnen und Initianten der
Initiative eigentlich lediglich auf § 8e WRFG hätten verweisen wollen und dass
der Verweis auf die übrigen Bestimmungen irrtümlich auf §§ 8a bis 8e WRFG erfolgt
sei. Er macht im Gegenteil geltend, dass der Verweis auf alle Bestimmungen in
§§ 8a bis 8e WRFG und damit die Gesamtvorgaben für Umbau-, Renovations- oder
Sanierungsvorhaben in Zeiten der Wohnungsnot ganz bewusst in § 7 Abs. 4 WRFG
aufgenommen habe. Es sei lediglich vergessen worden, das eigentlich gewollte
Wort «analog» in die Verweisnorm aufzunehmen. Eine Beschränkung des Verweises
auf einzelne Absätze in § 8e WRFG war auch für die Stimmbevölkerung nicht
erkennbar und musste von dieser beim vorliegenden Gesamtverweis auf §§ 8a bis
8e WRFG auch nicht angenommen werden. Die Baurekurskommission macht in ihrem
Entscheid geltend, dass die Bestimmungen in § 8c (Einfaches Prüfungsverfahren)
und § 8d WRFG (Vereinfachtes Prüfungsverfahren) auf Abbruchvorhaben von
vornherein keine Anwendung finden könnten, da ein Abbruch doch stets ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren voraussetze. Auf Abbruchgesuche ebenfalls nicht
anwendbar sei § 8a WRFG, da sich diese Bestimmung inhaltlich ausschliesslich
mit Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot auseinandersetze.
Gleiches müsse für § 8b WRFG gelten, der die Mietzinsaufschläge einer amtlichen
Beschränkung und Mietzinskontrolle auferlege. Diesen Ausführungen der
Baurekurskommission kann nicht gefolgt werden. Die §§ 8a bis 8e WRFG stehen in
einem erkennbaren systematischen Zusammenhang. In § 8a WRFG wird die Grundlage
für die Bewilligungserteilung bei Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der
Wohnungsnot genannt und ausdrücklich festgelegt, dass diese Bewilligung erteilt
werde, wenn in der Folge die gemäss §§ 8b bis 8e WRFG festgelegten Mietzinse
eingehalten würden. Für die Annahme der Baurekurskommission, dass vom Verweis
auf §§ 8a bis 8e WRFG diese Grundbestimmung in § 8a WRFG nicht erfasst sein
soll, fehlt jegliche Grundlage. Das gilt auch für die Annahme der
Baurekurskommission, wonach § 8b WRFG nicht erfasst sein sollte, der die
Mietzinsaufschläge einer amtlichen Beschränkung und Mietzinskontrolle
auferlege. In § 8b Abs. 1 WRFG wird ausgeführt, dass der Mietzins für Wohnraum,
der gestützt auf eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz ersetzt, umgebaut oder
saniert wurde, während 5 Jahren von der definitiven Nutzungsfreigabe an einer
amtlichen Beschränkung der Mietzinsaufschläge mit einer Mietzinskontrolle
unterliegt. Diese sei im Grundbuch von der zuständigen Behörde anmerken zu lassen.
Ausgenommen sei der im Rahmen eines Ersatzbaus zusätzlich geschaffene Wohnraum.
Dass diese Bestimmung von § 8b WRFG in Zeiten der Wohnungsnot nicht nur
auf Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben, sondern auch auf Abbruch- und
Ersatzvorhaben zur Anwendung gelangen soll, ergibt sich nicht nur aus dem
Gesamtverweis in § 7 Abs. 4 WRFG, sondern auch aus dem Wortlaut von § 8b WRFG
selbst. Es wird dort nicht nur klargestellt, dass die amtliche Beschränkung der
Mietzinsaufschläge mit einer Mietzinskontrolle während 5 Jahren von der
definitiven Nutzungsfreigabe für allen Wohnraum gilt, der gestützt auf eine
Bewilligung gemäss diesem Gesetz umgebaut oder saniert oder eben auch ersetzt
wird. Dass hier auch Ersatzraum bei Abbruch und Neubau gemeint wird, wird noch
mit dem Zusatz bestätigt, wonach von dieser amtliche Beschränkung der
Mietzinsaufschlägen mit einer Mietzinskontrolle der im Rahmen eines Ersatzbaus
zusätzlich geschaffene Wohnraum ausgenommen wird. Damit wird der in § 7 Abs. 4 WRFG vorgenommen Verweis auf das in den §§ 8a bis e WRFG vorgeschriebene System
der amtlichen Beschränkung der Mietzinsaufschlägen mit einer Mietzinskontrolle
auch im Falle von Abbruchbewilligungen in Zeiten von Wohnungsnot direkt
bestätigt. Daraus ergibt sich auch, dass auch das Grundkonzept von § 8a WRFG
und die entsprechenden Ausführungen in § 8b Abs. 2 WRFG ebenso Anwendung
finden. Dort wird festgehalten, dass die Massnahmen, insbesondere jene in § 8
[WRFG] zum Zweck hätten, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter
der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und
Lebensverhältnisse schützen und bewahren. Es wird somit ein direkter
Zusammenhang zwischen dieser Zielsetzung und der amtlichen Beschränkung der
Mietzinsaufschläge mit einer Mietzinskontrolle gemäss den Vorschriften
festgeschrieben. Für die Festlegung dieser Massnahmen sind in den nachfolgenden
§§ 8c bis 8e WRFG differenzierte Prüfungsprogramme vorgeschrieben. Entgegen der
irrtümlichen Annahme der Baurekurskommission ist für die Unterscheidung, ob ein
einfaches Prüfverfahren gemäss § 8c WRFG, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren
gemäss § 8d WRFG oder ein umfassendes Bewilligungsverfahren gemäss § 8e WRFG
zur Anwendung kommt nicht relevant, ob für ein Vorhaben ein (baurechtliches)
Meldeverfahren, ein einfaches oder ordentliches Baubewilligungsverfahren
erforderlich ist oder nicht. Das Mietzinskontrollverfahren des WRFG kann gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sogar dann zum Tragen kommen, wenn
nicht einmal ein baurechtliches Meldeverfahren erforderlich ist (VGE
VD.2023.105 vom 10. Dezember 2024, E. 4.1.3). Relevant für die Beantwortung der
Fragen, welches der in § 8c, d und e WRFG vorgesehenen Verfahren zur Anwendung
gelangen soll, sind die nach der Umsetzung der Arbeiten vorgesehenen
Auswirkungen auf den Mietzins. Wenn das Bauvorhaben keine Mietzinsanpassung zur
Folge hat, kommt das einfache Meldeverfahren gemäss § 8c WRFG zur Anwendung.
Bei Mietzinsaufschlägen im Rahmen der Vorgaben von § 8d WRFG kommt das
vereinfachte Bewilligungsverfahren zum Tragen und nur auf begründeten Antrag
hin kann im Rahmen des umfassenden Bewilligungsverfahrens von § 8e WRFG geprüft
werden, ob ein (höherer) Mietzinsaufschlag zulässig ist (§ 8e Abs. 1 WRFG). Die
in § 8e Abs. 2 und 3 WRFG enthaltenen Prüfungskriterien können entgegen
der Auslegung der Baurekurskommission nicht aus dem Gesamtkonzept von §§ 8a bis
e WRFG herausgelöst und isoliert als Bewilligungsvorgaben auf die Frage
übertragen werden, ob eine Abbruchbewilligung erteilt werden könne. Es ist
vielmehr das Gesamtsystem von §§ 8a bis e WRFG gemäss den obigen Ausführungen
auf die Festlegung der zulässigen Mietzinsaufschläge für den im Rahmen des
Abbruchs und des Neubaus ersetzten Wohnraum anzuwenden. Dass die in § 8e Abs. 2 und 3 WRFG enthaltenen Prüfungskriterien nicht einfach als Prüfungskriterien
für die Frage der Bewilligung eines Abbruchs uminterpretiert werden können,
ergibt sich aus § 8e Abs. 4 WRFG: Dort ist festgehalten, dass bei der
Festlegung der Mietzinse nach Umbau, Renovation oder Sanierung nur solche
Investitionskosten berücksichtigt werden dürfen, welche direkt den Zielen nach
Abs. 3 lit. a bis d [WRFG] dienen, die Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens
in derselben Kategorie belassen und den überwiegenden Bedürfnissen der
Wohnbevölkerung entsprechen. Daraus ergibt sich, dass die Umsetzung von
Vorhaben, welche diesen Zielen nicht entsprechen, nicht ausgeschlossen werden
soll, sondern lediglich die Berücksichtigung von entsprechenden
Investitionskosten bei der Bestimmung der zulässigen Mietzinserhöhung (vgl. § 8e Abs. 1 WRFG). Auch diese gesetzliche Vorgabe ist aufgrund des Verweises in § 7 Abs. 4 WRFG und aufgrund der Ausführungen in § 8b Abs. 1 WRFG auf
Abbruchvorhaben zur Anwendung zu bringen.
4.7
4.7.1 Aus den vorherigen Ausführungen folgt, dass
aufgrund des Verweises in § 7 Abs. 4 WRFG und den Ausführungen in § 8b Abs. 1 WRFG im Falle eines Abbruchs von bestehendem Wohnraum mit Ersatzbau im Rahmen
der Bewilligungserteilung für den Ersatzraum (nicht den neu geschaffenen Raum)
der zulässige Mietzinsaufschlag in Beachtung der Vorgaben von § 8a bis e WRFG
festzulegen ist. Es ist zwar richtig, dass auch § 8f WRFG eine eigenständige
Bestimmung zur Festlegung der zulässigen Netto-Mietzinse bei Ersatzneubau
enthält. Gemäss dieser Bestimmung werden bei einem Ersatzneubau pro Wohnung
nach Zimmerzahl maximale Netto-Mietzinse festgelegt, welche sich an
preisgünstigen Neubauwohnungen orientieren und gewährleisten, dass sie den
überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und den aktuellen
Wohnbestand bewahren. Aus dieser Bestimmung und den Ausführungsbestimmungen in
der Verordnung ergeben sich lediglich Obergrenzen für den maximalen
Netto-Mietzins. Es bleibt damit genügend Spielraum für die Festlegung von
maximalen Mietzinsaufschlägen gemäss den Grundsätzen von § 8a bis e WRFG in
Zeiten der Wohnungsnot. Ob die Anwendung der Vorgaben von § 8f WRFG
ausserhalb von Zeiten der Wohnungsnot mit der Eigentums- und
Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist, was vom Regierungsrat in seinem Bericht
betreffend Kantonale Volksinitiative „JA zum ECHTEN Wohnschutz“ vom 29. Juni
2021 auf Seite 23 in Frage stellt, muss vorliegend nicht geprüft werden, da in
Basel-Stadt gegenwärtig das Kriterium der Wohnungsnot unbestrittenermassen
erfüllt ist. Gemäss den oben stehenden Ausführungen ergibt sich aber aus dem
Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG und den Bestimmungen in § 8b Abs. 1 WRFG, dass in
Zeiten der Wohnungsnot die Grundsätze von § 8a bis e WRFG auch bei der die
Festlegung von maximalen Mietzinsaufschlägen für den Ersatzraum bei Abbruch und
Neubau zur Anwendung gelangen müssen.
4.7.2 Für eine weitergehende Auslegung des Verweises
in § 7 Abs. 4 WRFG im Sinne einer Statuierung von zusätzlichen Voraussetzungen
für die Erteilung einer Abbruchbewilligung selbst, fehlen nicht nur im
Gesetzestext selbst entsprechende Hinweise. Solche ergeben sich auch nicht aus
den Äusserungen des MV Basel. In den Abstimmungserläuterungen wird vielmehr
hervorgehoben, dass die mit der Initiative angestrebte Verschärfung der
Vorgaben für die Erteilung einer Abbruchbewilligung mit der Abänderung von § 7 Abs. 3 WRFG sichergestellt werden soll. Das BVD weist in seinem Rekurs
zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in dieser Bestimmung eine
Güterabwägung vorgenommen hat zwischen dem Ziel der Einhaltung besonders
ökologischer Vorgaben einerseits und dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Güterabwägung in Zeiten der
Wohnungsnot etwas ändern soll. Ein erhöhtes Interesse an der Einhaltung von
ökologischen Vorgaben ist in Zeiten der Wohnungsnot nicht ersichtlich. Hingegen
besteht in Zeiten der Wohnungsnot ein noch gewichtigeres öffentliches Interesse
an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
weshalb in Zeiten der Wohnungsnot gemäss der Auslegung der Baurekurskommission
strengere ökologische Kriterien für Abbruch und Neubau zur Anwendung gelangen
sollen, als ausserhalb der Zeiten der Wohnungsnot. Einleuchtend und auch von
entsprechenden öffentlichen Interessen gedeckt ist hingegen die besonders
strenge Regulierung der zulässigen Mietzinserhöhungen in Zeiten der
Wohnungsnot, welche gemäss den obigen Ausführungen eben auch für den
Ersatzwohnraum bei Abbruch zur Anwendung gelangen soll.
4.7.3 Damit kann eine kongruente Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen erreicht werden, welche auch den verfassungsmässigen
Vorgaben, namentlich aus Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit
entspricht. Die allfällige Nichterteilung einer Abbruchbewilligung für
Wohnhäuser stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar (BGE 99 Ia 35
E. 3a). Unter welchen Voraussetzungen eine Abbruchbewilligung erteilt
werden muss oder kann, ist damit im Gesetz ausdrücklich zu regeln (Art. 36
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die
grundrechtsbeschränkende Norm muss hinreichend klar und bestimmt sein (vgl. E.
4.5.7). Für die aufgrund der Auslegung des Verweises von § 7 Abs. 4 WRFG durch
die Baurekurskommission weitergehende Verschärfung der Vorgaben für die
Erteilung einer Abbruchbewilligung fehlt es gemäss den obigen Ausführungen an
der erforderlichen klaren gesetzlichen Grundlage. Es fehlt zudem an einem
öffentlichen Interesse an dieser weitergehenden Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Vorgaben. Mit der Anwendung der Bestimmungen von §§ 8a bis e WRFG
im Sinne einer einschränkenden Vorgabe für die Bestimmung der zulässigen
Mietzinserhöhungen nicht nur für Umbau- und Sanierungsvorhaben, sondern eben
auch Abbruch- und Neubauvorhaben wird dem im WRFG geschützten öffentlichen
Interesse am Erhalt und der Schaffung von vielfältigem, unterschiedlichen
Ansprüchen genügendem, insbesondere familiengerechtem, bezahlbarem wie auch
preisgünstigem Wohnraum (§ 1 Abs. 1 WRFG) und dem gemäss den überwiegenden
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung angestrebten wirksamen Schutz, insbesondere
für die langjährigen und älteren Mietparteien, vor Verdrängung durch
Kündigungen und Mietzinserhöhungen (§ 1 Abs. 2 WRFG) verfassungskonform
Rechnung getragen. Es wird zudem sichergestellt, dass sowohl die Mieterschaft
als auch die Eigentümerschaft in Bezug auf den Schutz vor Verdrängung durch Mietzinserhöhungen
in Fällen von Abbruch und Neubau gleich geschützt wird wie diejenige bei
Sanierung und Umbau. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da bei grösseren
Umbauvorhaben für die Betroffenen eine vergleichbare Situation vorliegt. Es ist
daher nachvollziehbar und begründbar, dass die Vorschriften zur Festlegung der
zulässigen Mietzinszuschläge bei Sanierung und Umbau bei Wohnungsnot auch auf
die entsprechenden Zuschläge bei Abbruch und Neubau zur Anwendung gelangen
sollen. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Stimmbevölkerung bei der
Annahme der Gesetzesinitiative mit dem Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG auf die §§ 8a
bis 8e WRFG etwas anderes hätte zum Ausdruck bringen wollen.
4.8 Gemäss den obigen Ausführungen ist der
Entscheid der Baurekurskommission, die durch das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat erteilte Abbruchbewilligung aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung unter Beachtung von ausgewählten Kriterien von § 8e WRFG
aufzuheben. Da die in § 7 Abs. 3 WRFG für die Erteilung der Abbruchbewilligung
vorgeschriebenen materiellen Vorgaben erfüllt sind (der Ersatzbau umfasst
mindestens 40 % mehr Wohnraum) hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die
Abbruchbewilligung zu Recht erteilt. Der in § 7 Abs. 4 WRFG erwähnte Verweis auf
die Kriterien in den §§ 8a bis 8e WRFG bezieht sich gemäss den obigen
Ausführungen auf die durch die Wohnschutzkommission für den Ersatzwohnraum
festzulegenden maximalen Mietzinsaufschläge. Die Wohnschutzkommission hat sich
im vorliegenden Fall bei der Festlegung der maximalen Netto-Mietzinsen des
ersetzten bezahlbaren Mietwohnraums insbesondere an der Zimmeranzahl, der
Landwertkategorie des Grundstücks und den entsprechenden maximalen
Netto-Mietzinsen gemäss Anhang 2 der Wohnraumschutzverordnung (§ 17 Abs. 2 WRschV) orientiert. Die von der Wohnschutzkommission im vorliegenden Fall
festgelegten Mietzinse für den Ersatzwohnraum wurden von den Parteien nicht
gerügt. Es liegen auch keine Anträge der Parteien vor, diese Mietzinse im Falle
einer Gutheissung des Hauptantrages des BVD anders festzusetzen. Auf die von
der Wohnschutzkommission im vorliegenden Fall festgelegten maximalen Mietzinse
für den Ersatzwohnraum ist somit nicht weiter einzugehen.
4.9 Demzufolge ist der Rekurs des Bau- und
Verkehrsdepartements gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom
24. April 2024 aufzuheben. Damit erlangt der Bauentscheid vom 9. August 2023
wieder Geltung. Der Rekurs des MV Basel ist hingegen abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der MV Basel
die Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr wird gemäss § 23 Abs. 2 in Verbindung
mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF
2’500.– festgelegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Zu Gunsten der ursprünglich verfügenden Behörde werden gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigungen zugesprochen. Da die
Beigeladene sich nicht am Verfahren beteiligt hat, ist ihr ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs des Rekurrenten 1 wird
gutgeheissen, der Entscheid der Baurekurskommission vom 24. April 2024 wird
aufgehoben und der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 9.
August 2023 wird bestätigt.
Der Rekurs des Rekurrenten 2 wird abgewiesen.
Der Rekurrent 2 trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent 1
-
Rekurrent 2
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
-
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.