VD.2024.11
Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Nichterwerbstätigkeit (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
12. Juli 2024Deutsch30 min
Die deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geb. am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.11
URTEIL
vom 12. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Oktober 2023
betreffend Umwandlung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Erwerbstätigkeit in eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Nichterwerbstätige
Sachverhalt
Sachverhalt
Die deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geb. am
[...] 1960, reiste im Mai 2009 in die Schweiz ein, wo sie eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit erhielt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 lehnte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:
Bereich BdM) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
fortgesetzten Unterstützung der Rekurrentin durch die Sozialhilfe ab. Nachdem
die Rekurrentin mit neuen Unterlagen ihre Qualifikation als Arbeitnehmerin im
Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens hatte nachweisen können, zog der
Bereich BdM diese Verfügung am 17. August 2016 in Wiedererwägung. Ihr ist
deshalb eine fünfjährige, bis zum 31. Januar 2021 gültige
Erwägungen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit
erteilt worden. Auf ihr Verlängerungsgesuch vom 8. Januar 2021 hin und
nach erneuten Abklärungen verlängerte der Bereich BdM der erneut von der
Sozialhilfe unterstützten Rekurrentin diese Bewilligung bis zum 31. Januar
2023.
Gleichzeitig wurde sie mit Informationsschreiben betreffend ihre
finanzielle Situation vom 23. April 2021 darüber unterrichtet, dass bei
weiterer finanzieller Unterstützung durch die Sozialhilfe bei der nächsten
Bewilligungsverlängerungsüberprüfung strengere, aufenthaltsbeendende Massnahmen
in Betracht kommen könnten.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung ihrer finanziellen
Situation legte die Rekurrentin dem Bereich BdM einen mit dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) am 13. bzw. 18. Dezember 2021
befristet bis zu ihrer Pensionierung, (d.h. für die Dauer vom 1. Januar
2022.
bis 31. Dezember 2024) abgeschlossenen Arbeitsvertrag ins Recht. Sie könne
Dispositiv
demnach im Rahmen des Projekts [...] der Arbeitslosenhilfe beim Einsatzbetrieb [...]
Basel als Mitarbeiterin Kommunikation in einem 80% Arbeitspensum zu einem Monatslohn
von brutto CHF 3'507.– beschäftigt werden. Per 1. September 2022
konnte die Rekurrentin ihr Arbeitspensum sodann auf 100% aufstocken und dadurch
fortan einen Monatslohn von brutto CHF 4'441.– generieren.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte der Bereich BdM
der Rekurrentin mit, dass ihr Aufenthaltszweck zur Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 6 Anhang I FZA nicht mehr gegeben sei, da sie ihre (letzte)
Arbeitsstelle (auf dem ersten Arbeitsmarkt) vor über zwei Jahren verloren habe
und ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige gestützt auf Art. 61a Abs. 4
AIG sechs Monate nach dem Ende ihrer Beschäftigung erloschen sei. Das
Arbeitsverhältnis mit dem AWA stelle keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt
dar, weshalb sie dadurch die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt habe.
Da dieses Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2024 befristet sei, die
Rekurrentin aber gleichwohl über genügend finanzielle Mittel verfüge, könne
ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in
eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck als Nichterwerbstätige
umgewandelt und diese bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Auf
entsprechendes Ersuchen der Rekurrentin hin wandelte der Bereich BdM deren
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mit
Verfügung vom 31. Oktober 2022 förmlich in eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Nichterwerbstätigkeit um. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. Oktober 2023
kostenfällig ab.
Gegen den Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingaben vom
9. Oktober und 18. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs an
den Regierungsrat, mit welchem die Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des
JSD vom 2. Oktober 2023 und die Anweisung des Bereichs BdM, ihr
rückwirkend per 1. Januar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Erwerbstätige auszustellen, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs
überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 17. Januar
2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das
Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Verfügung vom 18. Januar 2024 ab. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024
beantragt das JSD unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung die
Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten
ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des
Regierungsrats vom 17. Januar 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 46 Abs. 1 und 2 OG entsprechend rechtzeitig angemeldet
und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom
15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101)
vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom
9. August 2022 E. 1.4; VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten, konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende
Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom
8. Mai 2019 E. 1.3; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff, 504). Diese Grundsätze gelten
sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem
Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom
15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
Nicht mehr strittig ist vorliegend wie auch schon im
vorinstanzlichen Rekursverfahren, dass die Rekurrentin ihre
Arbeitnehmereigenschaft per August 2020 verloren hatte und ihr Aufenthaltsrecht
deshalb, gestützt auf Art. 61a Abs. 4 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), erloschen ist. Streitgegenstand des
Verfahrens ist daher allein die Frage, ob die von der Rekurrentin per 1. Januar
2022 beim Verein [...] Basel aufgenommene Tätigkeit ihre
Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne bzw. im Sinne von
Art. 6 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
wieder zu begründen vermochte (vgl. auch Rekursanmeldung, Ziff. 10). Diese
Frage ist in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls unbestrittenermassen vor
folgendem Hintergrund zu beurteilen. Das AWA schloss mit der Rekurrentin am 13.
bzw. 18. Dezember 2021 einen Arbeitsvertrag ab, welcher bis zu ihrer
Pensionierung für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2024 befristet worden ist. Auf dessen Grundlage ist die Rekurrentin im Rahmen
des Projekts [...] der Arbeitslosenhilfe, gemäss dem Gesetz betreffend
kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG, SG 835.500) beim Einsatzbetrieb [...]
Basel als Mitarbeiterin Kommunikation beschäftigt worden. Zunächst ist die
Rekurrentin in einem 80% und sodann 100% betragenden Arbeitspensum, zu einem
Monatslohn von brutto CHF 3'507.– respektive CHF 4'441.– tätig
gewesen.
2.1
2.1.1 Mit Bezug auf diesen
Streitgegenstand
hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht erwogen, von Arbeitnehmerschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne (bzw. im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA)
könne nur ausgegangen werden, wenn die unselbständig erwerbstätige
Vertragsausländerin (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine
andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür
eine Vergütung erhält. Dabei komme es grundsätzlich weder auf den zeitlichen
Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der
betroffenen Person an. Damit schlössen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie
Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines
Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich sei aber
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche bestehe, müsse sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung
tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses
betreffen würden. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten
Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten könnten.
In Anwendung dieser Kriterien sei eine arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung auf dem zweiten
Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, die
Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person (wieder) zu begründen bzw.
fortdauern zu lassen (angefochtener Entscheid, E. 9 f.).
Arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen
unterschieden sich von der klassischen Arbeitstätigkeit auf dem ordentlichen
Beschäftigungsmarkt insofern, als dass kein Arbeitsvertrag bestehe, die
Tätigkeit der betroffenen Person vielmehr unter Androhung von Leistungseinstellungen
zugewiesen werde und die betroffene Person keinen arbeitsrechtlichen Lohn
erhalte, sondern lediglich das versicherungsrechtliche Taggeld. Auch Tätigkeiten
im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt würden, würden nach der Rechtsprechung nicht
als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gelten (angefochtener Entscheid,
E. 10 f.).
Die Vorinstanz verwies aber auch darauf, dass in älteren und
mit dem Bundesgerichtsurteil BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 als
überholt anzusehenden Urteilen anerkannt worden sei, dass eine auf die
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtete soziale Beschäftigungsmassnahme
allenfalls doch eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
darstellen und somit den Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA (wieder) zu
begründen vermögen könne. Die Problematik der Integrationsarbeitsplätze in
Zusammenhang mit dem Begriff des Arbeitnehmers sei vom Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) bereits mehrfach untersucht worden. Nach der
europäischen Rechtsprechung gebe es keine grundsätzlichen Gründe, die dagegen
sprechen würden, dass bezahlte Tätigkeiten, die Sozialhilfeempfängern mit dem
Ziel der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten würden,
als tatsächlich und effektiv eingestuft würden. Der Begriff der tatsächlichen
und effektiven Tätigkeit erfordere eine Einzelfallbeurteilung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich auf die Art sowohl
der betreffenden Tätigkeiten als auch des betreffenden Arbeitsverhältnisses
beziehen würden (angefochtener Entscheid, E. 11 f.).
Daraus schloss die Vorinstanz, das Bundesgericht vertrete in
der Mehrheit seiner Urteile die Auffassung, dass sämtliche
Wiedereingliederungsmassnahmen bzw. Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten
Arbeitsmarkt per se nicht geeignet seien, die Arbeitnehmereigenschaft einer
betroffenen Person (wieder) zu begründen bzw. fortdauern zu lassen, da es sich
nicht um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit handle. Nur in
einzelnen wenigen, als überholt anzusehenden Urteilen plädiere es dafür, dass
im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls beurteilt werden müsse, ob eine konkrete
Wiedereingliederungsmassnahme bzw. Beschäftigungsmassnahme auf dem zweiten
Arbeitsmarkt allenfalls gleichwohl als echte bzw. effektive und tatsächliche
Tätigkeit eingestuft werden könne (angefochtener Entscheid, E. 13).
2.1.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass es sich bei der derzeit von der Rekurrentin
verrichteten und über das Projekt [...] erhaltenen Tätigkeit zugunsten des
Vereins [...] Basel um eine Beschäftigungsmassnahme auf dem zweiten
Arbeitsmarkt handle. Sie bezog sich dabei auf die Auskunft des Abteilungsleiters
und Leiter des Rechtsdienstes der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST), wonach berufliche Tätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Gesetzes
betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe, worunter auch das Projekt [...] falle,
keine Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern staatlich finanzierte
Massnahmen der Arbeitsintegration darstellten. Es handle sich um kantonale
arbeitsmarktliche Massnahmen, die man gemeinhin mit dem untechnischen Begriff
«zweiter Arbeitsmarkt» bezeichne. Dies folge schon aus der Zweckbestimmung in § 1 ALHG, wonach die Arbeitslosenhilfe die Integration arbeitsloser Personen in den
Arbeitsmarkt mit Massnahmenplätzen, die Arbeit und Bildung anböten, fördere. Der
auf eine normale Beschäftigung weisende Abschluss eines Arbeitsvertrages stelle
eine unglückliche Basler Lösung, während etwa im Kanton Schaffhausen für Arbeitslosenhilfemassnahmen
weiterhin Taggelder ausgerichtet würden. Dass es sich aber auch bei den Basler
Arbeitslosenhilfemassnahmen um keine normalen Anstellungen, sondern um
kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen des zweiten Arbeitsmarktes handle, zeige
sich darin, dass diese Stellen nicht in einem üblichen Firmen- oder
Verwaltungsetat auftauchen würden, zumal sie durch den Kanton bzw. den
Arbeitslosenfonds (dies mit Verweis auf das Gesetz betreffend den Fonds zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995 [SG 835.200])
finanziert würden. Die Stelle der Rekurrentin würde daher mutmasslich gar nicht
existieren, wenn deren Lohn nicht (vollumfänglich) durch den Kanton bzw. den
Arbeitslosenfonds finanziert würde. Im Rahmen der basel-städtischen Arbeitslosenhilfemassnahmen
werde auch keine Beitragszeit in der Arbeitslosenversicherung generiert, was
sich aus Art. 23 Abs. 3bis des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837) ergebe. Danach sei ein
Verdienst nicht versichert, den eine Person durch die Teilnahme an einer von
der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erziele. In
diesem Zusammenhang präzisiere Art. 38 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02), dass als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23
Abs. 3bis AVIG alle voll oder teilweise durch die öffentliche
Hand finanzierten Integrationsmassnahmen gelten würden. Daher käme der
Rekurrentin nach zwölf Monaten Tätigkeit im Rahmen der vollumfänglich als
staatlich finanzierte Integrationsmassnahme gemäss Art. 38 AVIV des Projekts
[...] kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Daraus folgerte auch die
Vorinstanz, dass es sich bei der im Rahmen des Projekts [...] der
Arbeitslosenhilfe beim Verein [...] Basel als Einsatzbetrieb verrichteten
Tätigkeit um eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt handle. Sie sei
daher nach der vom Bundesgericht mehrheitlich vertretenen Auffassung per se
nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin wieder aufleben zu
lassen, weshalb ihr auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Verrichtung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr zuteilwerden könne (vgl. dazu Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und
dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2022 [VFP, SR 142.203] [angefochtener
Entscheid, E. 14 ff.]).
Selbst wenn man aber eine Einzelfallbeurteilung vornehmen
wollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Tätigkeit der Rekurrentin
nur vordergründig wie eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit wirke.
So möge es zwar sein, dass ihre Tätigkeit mittels Arbeitsvertrag geregelt sei,
sie für ihre Vollzeitanstellung als Mitarbeiterin Kommunikation beim
Einsatzbetrieb einen anständigen, sozialversicherungspflichtigen Lohn in der
Höhe von derzeit brutto CHF 4'569.75 pro Monat erhalte und sie für den
Erhalt dieser «Stelle» spezielle Kenntnisse habe mitbringen müssen. Der
Abschluss eines Arbeitsvertrages entspreche aber einer unglücklichen Basler
Lösung für die Regelung der hiesigen Arbeitslosenhilfemassnahmen. Weiter weise
die Tatsache, dass die Stelle der Rekurrentin vollumfänglich durch die
öffentliche Hand finanziert werde und ohne diese bei dem Einsatzbetrieb als
gemeinnützigem Verein mit bescheidenem Budget wohl gar nicht gäbe, sie somit
nicht in einem üblichen Firmen- oder Verwaltungsetat auftauche bzw. ohne
staatliche Finanzierung mutmasslich gar nicht existieren würde und die
ausgeübte Tätigkeit auch keine Beitragszeit in der Arbeitslosenversicherung
generieren würde, darauf, dass es sich dabei um keine normale bzw. echte
Anstellung handle, sondern um eine kantonale arbeitsmarktliche Massnahme des
zweiten Arbeitsmarktes. Die Tätigkeit sei sodann durch das Projekt [...] der
Arbeitslosenhilfe des AWA vermittelt worden. Dies könne nicht mit der Situation
gleichgesetzt werden, wenn jemand es schafft, sich auf dem freien (ersten)
Arbeitsmarkt ohne staatliche Vermittlungs- und Finanzierungstätigkeit
erfolgreich gegen seine Mitkonkurrenten durchzusetzen und quasi in Eigenregie
eine Arbeitsstelle zu erhalten. Für die Qualifikation einer Stelle als echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zur Begründung der
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA dürfe von einer betroffenen Person
erwartet werden, dass sie es unabhängig von solchen staatlichen
Interventionsmassnahmen schaffe, sich auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu
behaupten und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, was vorliegend gerade nicht
der Fall sei. Bei der Tätigkeit der Rekurrentin beim Verein [...] Basel handle
es sich daher nicht um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit,
welche ihre Arbeitnehmereigenschaft begründen könnte. Daher könne der
Rekurrentin auch aufgrund einer Einzelfallbeurteilung keine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Verrichtung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden (angefochtener
Entscheid, E. 18 ff.).
2.2 Mit
ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin demgegenüber auf den Standpunkt, die
Arbeitnehmereigenschaft sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
extensiv zu interpretieren (BGE 131 II 339 E. 3.2), die vorliegende
Streitfrage sei aber vom Bundesgericht bisher nicht entschieden worden. Soweit
das Bundesgericht festgestellt habe, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahmen nicht geeignet seien, die Arbeitnehmereigenschaft
einer Person zu begründen, da kein Arbeitsvertrag bestehe und ihr die Tätigkeit
unter der Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen werde (BGE 141 II 1
E. 2.2.5), sei diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar. Denn es
liege keine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme,
sondern eine Massnahme der kantonalen Arbeitshilfe vor und sie habe einen
privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Dies sei nicht mit der Rechtsprechung des
EuGH vereinbar (Rekursbegründung, Rz. 13 ff.).
2.2.1 Die Rekurrentin weist darauf hin, Massnahmen
der kantonalen Arbeitslosenhilfe nach § 5 Abs. 1 lit a ALHG unterschieden
sich von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahmen grundlegend.
Sie würden nur an vermittlungsfähige Personen ausgerichtet, die aus- und
weiterbildungsfähig seien (vgl. § 4 Abs. 2 lit. b/c ALHG). Damit
stehe fest, dass sie bereit und in der Lage sei, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eine Stelle anzutreten (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG, § 3 ALHV). Der Lohn aufgrund ihres den Regeln des Obligationenrechts unterstehenden
Arbeitsvertrags werde nicht anstelle eines Taggeldes ausbezahlt. Massnahmen der
kantonalen Arbeitslosenhilfe würden auch an Personen ausgerichtet, die keine
Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung hätten (Ratschlag des
Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend kantonaler
Arbeitslosenhilfe vom 30. März 2004, S. 7). Die Tätigkeit beim
Einsatzbetrieb werde, ihr, der Rekurrentin, zudem nicht unter der Androhung
einer Leistungseinstellung zugewiesen. Das AWA trete im Rahmen des Projekt [...]
wie ein Personalverleiher auf, welcher den Lohn entrichte und die Arbeitnehmer im
ersten Arbeitsmarkt an einen gemeinnützigen Einsatzbetrieb vermittle. Es spiele
daher keine Rolle, dass das AWA formell den Arbeitgeber darstelle. Vielmehr sei
massgebend, dass sie für den Verein am Einsatzort im ersten Arbeitsmarkt eine
echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und dafür einen marktüblichen Lohn erhalte.
Zum Vergleich zieht die Rekurrentin einen im Rahmen einer Umschulung nach Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) abgeschlossenen Arbeitsvertrag bei, welchem das
Appellationsgericht die privatrechtliche Natur attestiert habe. Wie dort trete
der Einsatzbetrieb auch hier ihr gegenüber nicht hoheitlich auf. Vor diesem
Hintergrund liege auch keine «unglückliche Basler Lösung» vor. Der Verein [...]sei
auch nicht zur Eingliederung geschaffen worden. Dass ihre Stelle im Projekt [...]
nicht in einem üblichen Firmen- und Verwaltungsetat auftauche, ergebe sich aus
dem Dreiecksverhältnis und sei für die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit
unerheblich. Unerheblich sei auch, dass es die Stelle ohne das Projekt [...]
angeblich gar nicht gäbe und die Rekurrentin vom kantonalen Arbeitslosenfonds
finanziert würde. Für die Qualifikation einer Erwerbstätigkeit nach dem FZA
spiele es keine Rolle, aus welchen Mitteln Gehälter finanziert würden, würde ansonsten
doch jede durch den Staat voll subventionierte Tätigkeit keine echte
wirtschaftliche Tätigkeit bilden. Schliesslich bestreitet die Rekurrentin auch
die Relevanz des Umstands, dass sie im Rahmen des Projekts [...] keine
Beitragszeiten nach AVIG aufbauen könne, setze die Bewilligung nach Art. 6
Anhang I FZA doch nicht voraus, dass die betroffene Person Anspruch auf Arbeitslosenersatz
habe (Rekursbegründung, Rz. 17 ff.).
2.2.2 Weiter bezieht sich die Rekurrentin auf die
Rechtsprechung des EuGH, welche auch im Bereich des FZA über das Stichdatum vom
21. Juni 1999 hinaus mitberücksichtigt werden müsse (Art. 16 Abs. 2
FZA). Wie die Vorinstanz anerkenne, sprächen nach der europäischen
Rechtsprechung keine grundsätzlichen Gründe dagegen, dass bezahlte Tätigkeiten,
die Sozialhilfeempfänger mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt angeboten würden, als tatsächlich und effektiv eingestuft werden.
Dies müsse bereits zur Gutheissung ihres Rekurses führen. Wie der Mitteilung
der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2010 entnommen werden könne,
seien der Rehabilitation dienende Arbeitstätigkeiten im Rahmen von
Wiedereingliederungsprogrammen nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht
grundsätzlich vom Arbeitnehmerbegriff ausgeschlossen. Der EuGH entscheide vielmehr
im Einzelfall, ob es sich um Tätigkeiten, die der Wiedereingliederung dienten,
um tatsächliche und echte Tätigkeiten handle. In dem vom Bundesgericht mit den
Urteilen 2C_761/2015 E. 4.5 und 2C_695/2016 E. 4.2 berücksichtigten
Entscheid Ferali (EuGH vom 26. März 2015 C-316/13 Ferali,
Slg. 2015) habe der Gerichtshof festgehalten, dass auch die Arbeit einer
stark leistungsreduzierten Person in einem Zentrum für Behinderte eine echte
und wirtschaftliche Tätigkeit sein könne. Weiter bezieht die Rekurrentin sich
auf den EuGH Entscheid Bettray (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989
C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn 13), in dem ausdrücklich
festgehalten werde, dass im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme in einer
eigens dafür von den holländischen Gemeinden gegründeten und finanzierten
Institution eine geringe Produktivität und die Lohnzahlung aus öffentlichen
Mittel keine Rolle spiele. Der Umstand, dass die Tätigkeiten nur der
Rehabilitation und Wiedereingliederung gedient hätten, habe im damaligen
Entscheid zur Verneinung der Arbeitsnehmereigenschaft geführt. Wenn das
Bundesgericht deshalb unter Berufung auf den Entscheid Bettray
apodiktisch jegliche Eingliederungsmassnahme vom Anwendungsbereich des FZA
ausschliessen wolle (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 bzw. BGE 131 II 339 E. 3.3),
so sei dies falsch. Vielmehr müsse eine fallbezogene Betrachtungsweise
stattfinden. Die apodiktisch verstandene Rechtsprechung sei schliesslich auch
nicht mit den Verpflichtungen vereinbar, welche die Schweiz mit der
Unterzeichnung der Behindertenkonvention eingegangen sei. Die Tätigkeit einer
aus gesundheitlichen Gründen leistungsreduzierten Person dürfe
freizügigkeitsrechtlich grundsätzlich nicht anders qualifiziert werden, als
diejenige einer voll leistungsfähigen Person, läge doch ansonsten eine
verbotene Behindertendiskriminierung vor (vgl. Rekursbegründung, Rz. 26 ff.).
2.2.3 Bei einer
fallbezogenen Betrachtung
lägen – so die Rekurrentin weiter – keine Anhaltspunkte vor, dass ihre
Arbeitsleistung für den Verein [...] Basel nicht eine echte wirtschaftliche
Tätigkeit darstelle. Sie übe eine unselbstständige Vollzeitstelle aus und
erhalte für ihre Tätigkeiten für den Verein einen marktüblichen, sozialversicherungspflichtigen
Lohn von monatlich brutto CHF 4'570.–. Zu ihren Aufgaben gehörten die
Erstellung und Pflege des Webauftrittes, das Verfassen von Rezensionen, die
Präsentation von Informationen zu Anlässen und Neuigkeiten der mit dem Verein
verbundenen Projekte und die Gestaltung des monatlichen Newsletters. Daneben
pflege sie die Mitgliederdaten und kommuniziere intern und extern mit
verschiedenen Stakeholdern und Akteurinnen und Akteuren. Diese Tätigkeiten für
ihren Arbeitgeber würden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt und
setzten spezielle Kenntnisse voraus, die sie durch ihre bisherige berufliche
Laufbahn bzw. durch die absolvierten Weiterbildungen erworben habe. Sie
unterstehe dem Weisungsrecht des Vorstandes bzw. der Geschäftsstelle. Der
Verein sei keine eigens dafür eingerichtete Eingliederungsstätte und sie übe
auch keine eigens auf ihre Leistungsfähigkeit zugeschnittene Tätigkeit aus. Der
Verein könne die Stelle jederzeit mit einer anderen Arbeitskraft besetzen. Sie
erfülle daher sämtliche Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft und
müsse deshalb als Erwerbstätige zugelassen werden, was zur Gutheissung ihres
Rekurses führen müsse (Rekursbegründung, Rz. 29 ff.).
3.
3.1 Nach Art. 1 und 3 ff. in Verbindung
mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der EU
Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der
Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgt die Auslegung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status
in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der
Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestanden hat. Neuere Entscheide
des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage
(vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen
sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Für die Auslegung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist wesentlich, dass der
Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitsnehmenden nur die Freizügigkeit von
Personen gewährleisten soll, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein
wollen. Er gilt daher nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten
(Urteil des EuGH Bettray, a.a.O., Rn 13). Dabei ist zu prüfen, ob
die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich
gelten (BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 4.2 und 2C_940/2019
vom 8. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S.
6 und BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Dies ergibt sich
aus dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden
Gedanken, dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre
eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken (VGE VD.2022.182 vom 19. Dezember
2023 E. 2.2 und VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3 Entsprechend den zutreffenden Ausführungen
der Parteien kommt es für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs dabei grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der
Aktivität einer arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe ihres Lohnes oder
ihre Produktivität an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,
Slg. 1986 1741 Rn. 14 und vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,
Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie
qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des
EuGH Bettray, a.a.O., Rn 13). Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4. Februar
2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch
zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,
a.a.O., Rn 17 und vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg.
2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Im Zuge dieser
Gesamtschau können einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die
Entlöhnung einer Beschäftigung für die Beurteilung der Echtheit und
Wirtschaftlichkeit massgebend sein. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass
Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen
Bedürfnisse finanziell abzudecken (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021
E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1 Wie die Rekurrentin zutreffend ausführen lässt
(Rekursbegründung, Rz. 14), musste sich das Bundesgericht mit der
vorliegend relevanten Beschäftigungssituation in freizügigkeitsrechtlicher
Hinsicht bislang nicht auseinandersetzen.
Wie die Vorinstanz erwogen hat (angefochtener Entscheid, E.10.),
hat das Bundesgericht aber zunächst entschieden, dass
arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen nicht geeignet
sind, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw.
fortdauern zu lassen. Dabei hat es jedoch darauf abgestellt, dass sich diese von
einer klassischen Arbeitstätigkeit auf dem ordentlichen Beschäftigungsmarkt
insofern unterscheiden würden, als kein Arbeitsvertrag bestehe, die Tätigkeit
dem Betroffenen vielmehr unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen
werde (Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 59 Abs. 1 und 1bis
und Art. 64a Abs. 1 AVIG) und die betroffene Person keinen
arbeitsrechtlichen Lohn erhalte, sondern lediglich das versicherungsrechtliche
Taggeld (Art. 59c und 59cbis AVIG) (BGE 141 II 1 E. 2.2.5
mit Hinweis auf BGer 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Dies
entspricht aber nicht der vorliegenden Ausgangslage. In der Folge hat das
Bundesgericht unter Bezugnahme auf diesen BGE 141 II 1, aber ohne Hinweis auf
die genannten Kautelen in seinem Urteil BGer 2C_882/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 2.3.1 mit Bezug auf eine rund achtmonatige Beschäftigung einer
arbeitslosen Person in einem Sozialunternehmen für Menschen, die lange ohne
Arbeit waren, festgestellt, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahmen keine Arbeitnehmereigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne zu begründen oder zu erstrecken vermöchten.
Schliesslich hat das Bundesgericht in allgemeiner Weise ausgeführt, dass Tätigkeiten
im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt würden, nicht als echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gelten würden (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar
2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.3 sowie BGer
2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 und 2C_567/2017 vom 5. März
2018 E. 4.2.1; ferner 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1).
Demgegenüber hat das Bundesgericht, wie von der Vorinstanz releviert (angefochtener
Entscheid, E. 9), in zwei Urteilen festgehalten, dass eine Beschäftigung,
die dem sozialen Zweck der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung auf dem
Arbeitsmarkt dient, eine tatsächliche und echte Tätigkeit bildet und eine
Arbeitsnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründen kann
(BGer 2C_695/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.2 und 2C_761/2015 vom 21. April
2016 E. 4.5).
Letztlich kann vor diesem Hintergrund vorliegend aber
offenbleiben, ob auch bei Massnahmen der vorliegenden Art grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, dass sie keine Arbeitsnehmereigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne zu begründen vermögen. Massgebend erscheint,
dass die Prüfung des vorliegenden Einzelfalles zum gleichen Ergebnis führt.
3.4.2
3.4.2.1 Der Rekurrentin kann zugestimmt werden, dass
der Umfang und die Art ihrer ausgeübten Tätigkeit an sich wie auch die dafür
erhaltene Entlöhnung quantitativ wie qualitativ einer echten und tatsächlichen
wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen. Sie ist aufgrund dieser Tätigkeit und
ihrem damit erzielten Lohn denn auch in der Lage, ihre eigenen finanziellen
Bedürfnisse abzudecken, was vom Migrationsamt und der Vorinstanz mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Nichterwerbstätigkeit denn
auch anerkannt worden ist. Weiter darf auch berücksichtigt werden, dass ihr
Einsatz beim Verein [...]erfolgen konnte, weil sie die vom Stellenprofil
geforderten Anforderungen erfüllt. Insofern sind die Anforderungen an ein
Arbeitsverhältnis erfüllt. Dabei ist die Art des Rechtsverhältnisses, in dem
die Arbeit erbracht wird, nach der Rechtsprechung des EuGH nicht relevant
(Urteil des EuGH vom 12. Februar 1974 152/73 Sotgiu,
Slg. 1974, Rn 6; Bettray, a.a.O., Rn 16), weshalb die
Rekurrentin aus der privatrechtlichen Natur des Vertrages zwischen dem AWA und
ihr nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
3.4.2.2 Zu beachten ist aber, dass dieses Arbeitsverhältnis
auf der Grundlage von § 1 ALHG zur Förderung der Integration arbeitsloser
Personen in den Arbeitsmarkt und damit mit dem Ziel erfolgt ist, die
Rekurrentin, wie es der EuGH formuliert, «wieder in die Lage [zu] versetzen
[…], einer gewöhnlichen Beschäftigung nachzugehen oder eine Lebensweise zu
finden, die so normal wie möglich ist». Die Vermittlung der Rekurrentin durch
ein staatliches Organ ist daher nur deshalb erfolgt, weil sie aufgrund ihrer
langzeitigen Arbeitslosigkeit und mithin «infolge von Umständen, die in ihrer
Person begründet liegen, nicht in der Lage [ist], einer Beschäftigung unter
normalen Bedingungen nachzugehen». Dies steht der Qualifikation der Rekurrentin
als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne entgegen (Urteil des EuGH
Bettray, a.a.O., Rn 17 f.).
Dabei erscheint vorliegend von Bedeutung, dass der
Arbeitsvertrag der Rekurrentin nicht mit dem Einsatzbetrieb, sondern mit dem AWA
abgeschlossen worden ist und der Lohn für ihre Tätigkeit beim Verein [...]nicht
von diesem selber, sondern von der öffentlichen Hand geleistet wird. Die
Unterstützung des Staates erfolgt dabei nicht personenunabhängig zur Förderung
der für den Verein [...]erbrachten Leistung, sondern personenbezogen an die
Rekurrentin selbst. Der Verein [...]ist daher nicht in der Lage, die von der
Rekurrentin erbrachte Leistung auf dem freien Arbeitsmarkt von einer anderen
Person zu beziehen. Die beim Verein [...]ausgeübte Tätigkeit bildet folglich
keine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt. Der Einsatzbetrieb nutzt vielmehr die
im Sinne des Zwecks der Leistungen der Arbeitslosenhilfe gemäss § 1 ALHG
zur Integration der arbeitslosen Rekurrentin vom AWA an die erbrachten
Leistungen. Darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Situation
von einem subventionierten Betrieb, bei dem die staatliche Leistung im Sinne
eines Staatsbeitrages personenunabhängig zur Förderung der von ihm erfüllten
Aufgabe erbracht wird. Die Rekurrentin kann daher aus diesem Vergleich nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre
der Einsatzbetrieb ohne die Leistung des AWA zugunsten der Rekurrentin nicht in
der Lage, die von ihr ausgefüllte Stelle zu besetzen. Darin unterscheidet sich
die vorliegende Situation auch von jener einer Personalvermittlung, bei welcher
zwar das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht direkt mit dem Einsatzbetrieb
begründet wird. Bei der Personalvermittlung wird die von der vermittelten
Arbeitnehmerschaft erbrachte Leistung vom Einsatzbetrieb aber mit eigenen
Mitteln und nicht vom Personalvermittler finanziert. Der Einsatzbetrieb ist
dabei stets in der Lage, mit diesen Mitteln auch eine andere als die von der
Personalvermittlung vermittelte Person anzustellen. Daraus folgt, dass die von
der Rekurrentin für den Verein [...]erbrachte Leistung nicht auf dem freien privaten
Arbeitsmarkt erfolgt.
3.4.2.3 Zu beachten ist schliesslich auch, dass die im
Rahmen des Projekts [...] der Arbeitslosenhilfe der Rekurrentin angebotene
Stelle auch nicht ihrer weiteren Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt
dienen kann. Es handelt sich um einen befristet bis zu ihrer Pensionierung bis
zum 31. Dezember 2024 abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Damit wird die
unabhängig von einer Integration in den offenen Arbeitsmarkt massgebende
soziale Komponente der mit staatlichen Mitteln finanzierten Tätigkeit im Rahmen
eines vom Gemeinwesen mit der Rekurrentin abgeschlossenen Arbeitsvertrags noch
zusätzlich betont.
3.4.2.4 Nicht anderes kann die Rekurrentin auch aus
der Rechtsprechung des EuGH ableiten. Soweit sie zur Begründung ihres
Standpunkts auf das Urteil des EUGH vom 26. März 2015 C-316/13 Fenoll,
Slg. 2015 verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu
beachten ist zunächst, dass dieser Entscheid nach der Unterzeichnung des FZA am
21. Juni 1999 erfolgt ist und daher nur nach Massgabe des Interesses an einer
parallelen Rechtslage berücksichtigt werden kann. Sodann folgt bereits aus den
Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12. Juni 2014 in dieser Sache, dass
die Bedeutung des Begriffs «Arbeitnehmer» im Unionsrecht nicht einheitlich,
sondern abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich auszulegen ist. Das Urteil Fenoll
bezog sich dabei nicht auf den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die
Voraussetzungen der Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen
Tätigkeit, wie sie mit dem Entscheid Bettray zur Konkretisierung der
Arbeitnehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit
herangezogen worden sind, sind in jenem Entscheid, gerade nicht als massgebend
angesehen worden. Denn bei jenem Entscheid war unabhängig vom Kontext der
Freizügigkeit über Ferienansprüche eines Arbeitsnehmers aufgrund von Art. 7
der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie nunmehr gemäss Art.
31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu entscheiden (vgl.
Schlussanträge, Ziff. 38). Der Arbeitnehmerbegriff ist daher im Urteil Fenoll
nach Massgabe dieser hier nicht relevanten Rechtsgrundlagen der EU zum Zweck
der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer konkretisiert
worden (vgl. Ziff. 19 des Urteils). Das Urteil bezog sich denn auch
explizit bloss auf den «Begriff des Arbeitnehmers» im Sinne von Art. 7 der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Auch die Berufung auf das
Urteil Bettray führt nach dem Gesagten zu keinem anderen Ergebnis (vgl.
oben E. 3.4.2.2).
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die im Rahmen
des vom AWA mit der Rekurrentin bis zu ihrer Pensionierung abgeschlossenem
Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage sie im Rahmen des Projekts [...] der
Arbeitslosenhilfe beim Einsatzbetrieb [...] Basel arbeitet, keine
Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründet hat. Die
Vorinstanz hat somit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 6 Anhang I FZA zu Recht
verneint. Der Rekurs der Rekurrentin ist daher abzuweisen.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.