VD.2024.111
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen einen Sicherungsentzug des Führerausweises
29. Dezember 2024Deutsch19 min
Antrag fest, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung sogleich wieder zu erteilen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.111
URTEIL
vom 29. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt,
Abteilung Verkehr, Ressort
Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, CH-4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Juni 2024
betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung eines Rekur-
ses gegen einen Sicherungsentzug
des Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen der
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2024 wurde A____
(nachfolgend Rekurrent) in Anwendung von Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e und Art.
16d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie von Art. 33 und 45 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) der Führerausweis auf Probe für
eine unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab Erhalt dieser Verfügung
entzogen. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde nach
Ablauf der Mindestentzugsdauer von 2 Jahren eine verkehrspsychologische
Untersuchung verfügt, die dem Rekurrenten Fahreignung attestiert. Die Probezeit
des auf Probe erteilten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Die
Abteilung Administrativmassnahmen wies darauf hin, dass es sich um eine
sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit handle.
Einem allfälligen Rekurs wurde daher die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 5. Juni 2024
Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und stellte darin den Antrag, es
sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
Mit Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Kanton Basel-Stadt (JSD), Departementale Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2024
wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit
Schreiben vom 8. Juli 2024 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Darin beantragte er, es sei der Zwischenentscheid des JSD vom 26. Juni 2024
aufzuheben und es sei dem Rekurs vom 5. Juni 2024 sogleich die aufschiebende
Wirkung (wieder) zu erteilen, sodass der Sicherungsentzug einstweilen
aufgeschoben sei. Der Antrag wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
gestellt.
Am 12. Juni 2024 überwies der Regierungspräsident den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale
Rechtsabteilung, beantragte mit Rekursantwort vom 27. August 2024 die
kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent hielt in der Replik vom 13. September 2024 am
Antrag fest, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung sogleich wieder zu erteilen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartementes vom 12. Juli 2024 in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100).
1.2
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD betreffend den Antrag auf
Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Zwischenverfügungen
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirken nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug oder die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGE VD.2023.188 vom 24. Mai
2024.
E. 1.2; VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.162 vom 12. August
2016.
E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1
Angefochten ist im vorliegenden Fall
die Abweisung des Gesuches des Rekurrenten um Wiederanordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Rekurses an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Der Rekurs
an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese
nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung,
durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47 Abs. 1 OG). Die
Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung
wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen
Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die
rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine
Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie
Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren
Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren
Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der
Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E.
2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff. S. 289 f.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1076; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen
oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die
Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung
müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der
Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber
immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November
2017.
E. 2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007
E. 2.3.2; Schwank, a.a.O., S.
458). Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen
zu vermeiden (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1,
VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Merkli,
Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,
SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung soll auch der Gesichtspunkt einer gewissen Kontinuität im
Verfahren berücksichtigt werden, d.h. eine einmal entzogene aufschiebende
Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden (BGer 6A.53/2001 vom
19.
Juni 2001 E. 2). Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf ein
bestimmtes Rechtsmittel und endet deshalb spätestens mit dem
instanzabschliessenden Entscheid (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.1; vgl.
Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, N 1319; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 62). Beim Entscheid über die
aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE
VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom
28.
November 2017 E. 2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3). Der Entzug und
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind besondere Formen
vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017
E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10.
Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S.
417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N
142). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie
kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;
VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom
28.
November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4).
2.2
Angefochten
ist der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses
gegen den Entzug eines Führerausweises gemäss Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e
und Art. 16d SVG sowie von Art. 33 und 45 der Verkehrszulassungsverordnung VZV.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen. Art. 16 Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass der Führerausweis
nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber
für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der
Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), die Person
an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie
auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig
beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Tritt der Entzug wegen fehlender
Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln
16a – c SVG (Entzug nach einer leichten resp. mittelschweren resp. schweren
Widerhandlung), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der
für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art.
16d Abs. 2 SVG).
In der Verfügung vom 29. Mai 2024 wird
aufgeführt, dass der Rekurrent am 16. Juli 2023 um 14:00 Uhr bei der
Klingelbergstrasse 31 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dem entsprechenden
Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent
aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation
nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen
Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe.
Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen
verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision
mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach
links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten
folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck
des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch
sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b
Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis
für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den
vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das
Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden
Eintragungen:
Verfügungs-
Datum
Verfügende
Behörde
Massnahme
Ablauf
Schweregrad
der Widerhandlung
13.06.2022
Basel-Stadt
Entzug 4
Monate
18.01.2023
mittelschwer
21.01.2022
Basel-Stadt
Entzug 3
Monate
18.09.2022
schwer
30.07.2021
Basel-Stadt
Entzug ein
Monat
28.01.2022
mittelschwer
Es müsse somit
zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe für unbestimmte
Zeit mit einer Mindestentzugsdauer von 2 Jahren angeordnet werden. Aufgrund der
Massnahme (Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit) bestehe beim Rekurrenten die
gesetzliche Vermutung der charakterlichen Nichteignung. Die Aufhebung des
Sicherungsentzugs nach Ablauf der Mindestentzugsdauer sei somit abhängig von
einer verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten Fahreignung
attestiere (Art. 17 Abs. 3 SVG). Da
der Fahrausweis vorliegend auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab
Erhalt der Verfügung entzogen worden ist, handelt es sich um einen
Sicherungsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen eines
Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss
in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende
Fahreignung ausreichen (BGer 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4;
1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.3.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013
E. 2.3; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall ist aber zu beachten, dass der Sicherungsentzug nicht deshalb erfolgt ist,
weil objektive Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen oder dass er an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst. Die gesetzlich vermutete fehlende Fahreignung ergibt
sich vielmehr aus der Annahme einer mindestens mittelschweren Widerhandlung in
Kombination mit den unbestrittenermassen vorliegenden drei Ausweisentzügen
wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den letzten 10 Jahren. Der
Sicherungsentzug ist somit von der Bejahung einer mindestens mittelschweren
Widerhandlung des Rekurrenten beim Unfall vom 16. Juli 2023 abhängig. Der
Rekurrent macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung schon allein deswegen
wiederhergestellt werden müsse, weil die Vorinstanz den Ausgang des
Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2023 nicht abgewartet habe.
Aufgrund dieses Vorfalls hatte die Abteilung Administrativmassnahmen den
Sicherungsentzug gegenüber dem Rekurrenten verfügt. Der Grundsatz, wonach
Administrativbehörden mit ihrem Entscheid zuzuwarten haben, bis ein
rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die
rechtliche Würdigung des fraglichen Verhaltens für das Verwaltungsverfahren
bedeutsam ist, gilt nicht für strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahmen, die unabhängig eines Verschuldens allein aus Gründen
der Verkehrssicherheit erlassen werden. Darunter fallen Sicherungsentzüge, die
aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG).
Anwendung findet der Grundsatz, dass das Strafurteil abzuwarten ist, aber in
der Regel auf Sicherungsentzüge, welche gestützt auf wiederholte
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen (Art. 16b Abs. 2 lit. 3
und f, Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG, vgl. OGer AG
WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 am Schluss unter Verweis auf
die Lehre). Ein solcher Fall liegt hier vor. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach
bei Sicherungsentzügen, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsrecht ergehen, in der Regel das strafrechtliche Verfahren
abzuwarten ist, sind aber zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in
Frage stehenden SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 158, Erw.2c/bb;
OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit weiteren Verweisen). Die
Frage, ob die verfügende Instanz im vorliegenden Fall den Fahrausweis hat
entziehen dürfen, ohne das strafrechtliche Verfahren zu dem hier relevanten
Anlass abzuwarten, ist Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in der Sache.
Für die Frage der aufschiebenden Wirkung ist nur, aber immerhin zu beantworten,
ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Ergebnis gelangte,
dass die Erfolgsaussichten des Rekurses zumindest nicht eindeutig sind und dass
eine Interessensabwägung gegen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung
spricht.
2.3
Es stellt sich dazu die Frage, ob die Vorinstanz,
aufgrund ihrer summarischen Prüfung, mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Fahreignung des Rekurrenten schliessen und
ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Rekurrenten vom
motorisierten Individualverkehr auch schon während des hängigen Rekursverfahrens
bejahen durfte. Bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids ist, wie oben
ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde beim Entscheid
über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. In
der Folge ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen in diesem Fall überschritten hat. Dabei ist das
Verwaltungsgericht (gerade als Beschwerdeinstanz) im Rahmen einer vorläufigen
und summarischen Prüfung nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen,
sondern kann in erster Linie auf die zu Verfügung stehenden Akten abstellen (siehe
dazu Seiler, in: Waldmann et al.
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023,
Art. 55 N 129 sowie bereits die Nachweise oben in E. 2.1 am Ende). Diese
vorläufige und summarische Prüfung ergibt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht überschritten hat. Die Gründe werden in der Folge dargelegt.
Dem Rekurrenten
wurde am 23. Februar 2021 ein Lernfahrausweis der Kategorie B ausgestellt. Aus dem
vorgenannten Massnahmenregister geht wie erwähnt hervor, dass dem Rekurrenten
seit 2021 drei Mal der Führerausweis für eine Dauer von einem bis zu vier
Monaten hat entzogen werden müssen wegen mittelschweren resp. schweren Widerhandlungen.
Am 16. Juli 2023 war der Rekurrent in einen Verkehrsunfall involviert. Der
Unfall wird im Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom gleichen Tag wie
folgt beschrieben. Der Rekurrent habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen
angepasst. Er sei gemäss eigenen Angaben mit max. 51 km/h auf dem linken
Fahrstreifen auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dabei habe er aus Mangel an
Vorsicht und Aufmerksamkeit die zwei Kinder übersehen, welche den
Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passiert hätten. Damit habe er
einerseits seine Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr verletzt
und diesen den Vortritt nicht gewährt. Er habe eine Kollision mit den Kindern
nur knapp verhindern können, indem er mit seinem Fahrzeug weiter nach links
ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Nach diesem Brems- und
Ausweichmanöver sei ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug praktisch
ungebremst mit dem Heck des Fahrzeuges des Rekurrenten kollidiert. Das Fahrzeug
des Rekurrenten sei fast in einen 45° Winkel gänzlich auf der linken Seite des
Fussgängerstreifens gestanden. Die Schäden hätten sich ausschliesslich an der
hinteren linken Ecke des Fahrzeugs befunden. Somit müsse das zweite Fahrzeug
dort mit dem Fahrzeug des Rekurrenten kollidiert sein. Das Trümmerfeld der
Kollision habe sich grösstenteils auf der rechten Seite des linken
Fahrstreifens unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befunden. Dies lasse mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es in
diesem Bereich auch zur Kollision zwischen der Front des nachfolgenden
Fahrzeugs und dem Fahrzeug des Rekurrenten gekommen sei. Somit habe sich der
Rekurrent zum Kollisionszeitpunkt mit seinem Fahrzeug zumindest grösstenteils
auf dem Fussgängerstreifen befunden. Dies entspreche auch der Angabe des
Rekurrenten selbst. Er habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass eine
Vollbremsung nicht gereicht habe und er eine Bewegung nach links habe machen
müssen, um dem Mädchen auszuweichen. Dass sich das Mädchen zu diesem Zeitpunkt
auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, sei unbestritten. Gemäss den
Ausführungen der Auskunftspersonen [...] und [...] hätten die beiden Mädchen
den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt bzw. überraschend betreten. Somit
hätten sowohl der Rekurrent als auch der zweite Fahrzeuglenker diese bei
angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig sehen und ihre Geschwindigkeit weiter
verlangsamen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren, so wie es die
Auskunftspersonen auf ihren Fahrrädern getan hätten. Der Rekurrent selbst führt
denn in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass der Blick auf die Fussgänger
wegen den beiden Fahrradfahrerinnen verdeckt gewesen sei. Als er auf den
Fussgängerstreifen zugefahren sei, habe er im letzten Moment das Mädchen
gesehen. Im Reflex habe er eine Vollbremsung gemacht und gemerkt, dass die
Vollbremsung allein nicht mehr ausreiche und deshalb habe er zusätzlich eine
Lenkbewegung nach links gemacht. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem
Mädchen habe etwa 1 m bis 1.20 m betragen. Er sei davon ausgegangen, dass die
zwei Fahrradfahrerinnen am Reden gewesen seien. Aus seiner Sicht müssten die
Fahrradfahrerinnen bestraft werden, weil sie die Sicht der Autofahrer blockiert
hätten.
Bei der hier vorzunehmenden
provisorischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz, ebenfalls in summarischer Prüfung, zum Schluss kam, dass
aufgrund der vorstehenden Umstände am Vorliegen einer zumindest mittelschweren SVG-Widerhandlung
keine Zweifel bestehen würden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist
nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde den ihr zustehenden erheblichen
Ermessenspielraum beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses
gegen den unter diesen Umständen angeordneten Sicherungsentzug überschritten
hätte. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten liegen in summarischer Prüfung
der Sachlage keine Hinweise dafür vor, dass sich die Kinder bei der Überquerung
des Fussgängerstreifens nicht richtig verhalten hätten. Auch den
Fahrradfahrerinnen kann es nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie vor dem
Fussgängerstreifen angehalten und den Fussgängerinnen den Vortritt gewährt
hatten. Für die Benutzung von Trottinetts, Skateboards etc. (fahrzeugähnliche
Geräte vgl. Art. 1 Abs. 10 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV,
SR 741.11) gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für
Fussgängerinnen und Fussgänger. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV/Art. 33 SVG muss der
Fahrzeugführer bei einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem
Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf
dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren
will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen
und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Demgemäss
haben die Fahrradfahrerinnen zu Recht angehalten, um den Kindern auf den
Trottinetts den Vortritt zu gewähren. Der Rekurrent hätte bei dieser Situation,
bei welcher die Sicht auf einen Bereich des Fussgängersteifens verdeckt war,
das Tempo so reduzieren müssen, dass er gleichfalls allfälligen Fussgängerinnen
und Fussgängern hätte den Vortritt gewähren können. Es ist bei der hier
vorzunehmenden provisorischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die zuständige
Behörde aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Unfallrapport und den
eigenen Aussagen des Rekurrenten zum Ergebnis gelangte, dass zumindest von
einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist und dass damit überwiegende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung der fehlenden
Fahreignung zum Tragen kommt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit
der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Es ist auch
nicht erkennbar, dass der Entscheid gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verstossen würde. Da dem Rekurrenten bereits vor dem vorerwähnten Unfall im
Zeitraum seit 2021 dreimal der Führerausweis entzogen worden ist, zuletzt für
vier Monate, ergeben sich in Verbindung mit den obigen Angaben zum Unfall vom 16.
Juli 2023 gewichtige Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Es besteht ein
hohes Interesse an der sofortigen Umsetzung des Führerausweisentzuges zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Das nachvollziehbare private Interesse
des Rekurrenten am Erhalt der Fahrerlaubnis während des hängigen
Rekursverfahrens vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht zu
überwiegen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden.
3.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen und dem Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgebegeben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Departementale Rechtsabteilung
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.