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Entscheid

VD.2024.111

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen einen Sicherungsentzug des Führerausweises

29. Dezember 2024Deutsch19 min

Antrag fest, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung sogleich wieder zu erteilen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.111

URTEIL

vom 29. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei

Basel-Stadt,

Abteilung Verkehr, Ressort

Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, CH-4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Juni 2024

betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung eines Rekur-

ses gegen einen Sicherungsentzug

des Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen der

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2024 wurde A____

(nachfolgend Rekurrent) in Anwendung von Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e und Art.

16d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie von Art. 33 und 45 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) der Führerausweis auf Probe für

eine unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab Erhalt dieser Verfügung

entzogen. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde nach

Ablauf der Mindestentzugsdauer von 2 Jahren eine verkehrspsychologische

Untersuchung verfügt, die dem Rekurrenten Fahreignung attestiert. Die Probezeit

des auf Probe erteilten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Die

Abteilung Administrativmassnahmen wies darauf hin, dass es sich um eine

sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit handle.

Einem allfälligen Rekurs wurde daher die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 5. Juni 2024

Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und stellte darin den Antrag, es

sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

Mit Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

Kanton Basel-Stadt (JSD), Departementale Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2024

wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit

Schreiben vom 8. Juli 2024 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Darin beantragte er, es sei der Zwischenentscheid des JSD vom 26. Juni 2024

aufzuheben und es sei dem Rekurs vom 5. Juni 2024 sogleich die aufschiebende

Wirkung (wieder) zu erteilen, sodass der Sicherungsentzug einstweilen

aufgeschoben sei. Der Antrag wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

gestellt.

Am 12. Juni 2024 überwies der Regierungspräsident den Rekurs

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale

Rechtsabteilung, beantragte mit Rekursantwort vom 27. August 2024 die

kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurrent hielt in der Replik vom 13. September 2024 am

Antrag fest, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung sogleich wieder zu erteilen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartementes vom 12. Juli 2024 in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das

Dreiergericht gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100).

1.2

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD betreffend den Antrag auf

Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirken nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug oder die Verweigerung der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGE VD.2023.188 vom 24. Mai

2024.

E. 1.2; VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.162 vom 12. August

2016.

E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen

Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1

Angefochten ist im vorliegenden Fall

die Abweisung des Gesuches des Rekurrenten um Wiederanordnung der aufschiebenden

Wirkung seines Rekurses an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Der Rekurs

an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese

nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung,

durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47 Abs. 1 OG). Die

Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung

wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen

Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die

rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine

Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie

Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren

Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren

Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der

Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E.

2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff. S. 289 f.; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1076; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen

oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die

Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung

müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der

Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber

immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November

2017.

E. 2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007

E. 2.3.2; Schwank, a.a.O., S.

458). Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen

zu vermeiden (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1,

VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Merkli,

Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,

in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler,

in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,

SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung soll auch der Gesichtspunkt einer gewissen Kontinuität im

Verfahren berücksichtigt werden, d.h. eine einmal entzogene aufschiebende

Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden (BGer 6A.53/2001 vom

19.

Juni 2001 E. 2). Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf ein

bestimmtes Rechtsmittel und endet deshalb spätestens mit dem

instanzabschliessenden Entscheid (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.1; vgl.

Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, N 1319; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 62). Beim Entscheid über die

aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE

VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom

28.

November 2017 E. 2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3). Der Entzug und

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind besondere Formen

vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017

E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10.

Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S.

417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N

142). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung

der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren

rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie

kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;

VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom

28.

November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4).

2.2

Angefochten

ist der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses

gegen den Entzug eines Führerausweises gemäss Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e

und Art. 16d SVG sowie von Art. 33 und 45 der Verkehrszulassungsverordnung VZV.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen. Art. 16 Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass der Führerausweis

nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber

für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der

Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.

Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), die Person

an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie

auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig

beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Tritt der Entzug wegen fehlender

Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln

16a – c SVG (Entzug nach einer leichten resp. mittelschweren resp. schweren

Widerhandlung), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der

für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art.

16d Abs. 2 SVG).

In der Verfügung vom 29. Mai 2024 wird

aufgeführt, dass der Rekurrent am 16. Juli 2023 um 14:00 Uhr bei der

Klingelbergstrasse 31 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dem entsprechenden

Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent

aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation

nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen

Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe.

Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen

verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision

mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach

links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten

folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck

des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch

sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b

Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis

für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den

vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das

Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden

Eintragungen:

Verfügungs-

Datum

Verfügende

Behörde

Massnahme

Ablauf

Schweregrad

der Widerhandlung

13.06.2022

Basel-Stadt

Entzug 4

Monate

18.01.2023

mittelschwer

21.01.2022

Basel-Stadt

Entzug 3

Monate

18.09.2022

schwer

30.07.2021

Basel-Stadt

Entzug ein

Monat

28.01.2022

mittelschwer

Es müsse somit

zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe für unbestimmte

Zeit mit einer Mindestentzugsdauer von 2 Jahren angeordnet werden. Aufgrund der

Massnahme (Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit) bestehe beim Rekurrenten die

gesetzliche Vermutung der charakterlichen Nichteignung. Die Aufhebung des

Sicherungsentzugs nach Ablauf der Mindestentzugsdauer sei somit abhängig von

einer verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten Fahreignung

attestiere (Art. 17 Abs. 3 SVG). Da

der Fahrausweis vorliegend auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab

Erhalt der Verfügung entzogen worden ist, handelt es sich um einen

Sicherungsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen eines

Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss

in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende

Fahreignung ausreichen (BGer 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4;

1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.3.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013

E. 2.3; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall ist aber zu beachten, dass der Sicherungsentzug nicht deshalb erfolgt ist,

weil objektive Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen oder dass er an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst. Die gesetzlich vermutete fehlende Fahreignung ergibt

sich vielmehr aus der Annahme einer mindestens mittelschweren Widerhandlung in

Kombination mit den unbestrittenermassen vorliegenden drei Ausweisentzügen

wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den letzten 10 Jahren. Der

Sicherungsentzug ist somit von der Bejahung einer mindestens mittelschweren

Widerhandlung des Rekurrenten beim Unfall vom 16. Juli 2023 abhängig. Der

Rekurrent macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung schon allein deswegen

wiederhergestellt werden müsse, weil die Vorinstanz den Ausgang des

Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2023 nicht abgewartet habe.

Aufgrund dieses Vorfalls hatte die Abteilung Administrativmassnahmen den

Sicherungsentzug gegenüber dem Rekurrenten verfügt. Der Grundsatz, wonach

Administrativbehörden mit ihrem Entscheid zuzuwarten haben, bis ein

rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die

rechtliche Würdigung des fraglichen Verhaltens für das Verwaltungsverfahren

bedeutsam ist, gilt nicht für strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahmen, die unabhängig eines Verschuldens allein aus Gründen

der Verkehrssicherheit erlassen werden. Darunter fallen Sicherungsentzüge, die

aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG).

Anwendung findet der Grundsatz, dass das Strafurteil abzuwarten ist, aber in

der Regel auf Sicherungsentzüge, welche gestützt auf wiederholte

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen (Art. 16b Abs. 2 lit. 3

und f, Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG, vgl. OGer AG

WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 am Schluss unter Verweis auf

die Lehre). Ein solcher Fall liegt hier vor. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach

bei Sicherungsentzügen, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsrecht ergehen, in der Regel das strafrechtliche Verfahren

abzuwarten ist, sind aber zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in

Frage stehenden SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 158, Erw.2c/bb;

OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit weiteren Verweisen). Die

Frage, ob die verfügende Instanz im vorliegenden Fall den Fahrausweis hat

entziehen dürfen, ohne das strafrechtliche Verfahren zu dem hier relevanten

Anlass abzuwarten, ist Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in der Sache.

Für die Frage der aufschiebenden Wirkung ist nur, aber immerhin zu beantworten,

ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Ergebnis gelangte,

dass die Erfolgsaussichten des Rekurses zumindest nicht eindeutig sind und dass

eine Interessensabwägung gegen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung

spricht.

2.3

Es stellt sich dazu die Frage, ob die Vorinstanz,

aufgrund ihrer summarischen Prüfung, mit der erforderlichen hohen

Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Fahreignung des Rekurrenten schliessen und

ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Rekurrenten vom

motorisierten Individualverkehr auch schon während des hängigen Rekursverfahrens

bejahen durfte. Bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids ist, wie oben

ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde beim Entscheid

über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. In

der Folge ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr

zustehende Ermessen in diesem Fall überschritten hat. Dabei ist das

Verwaltungsgericht (gerade als Beschwerdeinstanz) im Rahmen einer vorläufigen

und summarischen Prüfung nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen,

sondern kann in erster Linie auf die zu Verfügung stehenden Akten abstellen (siehe

dazu Seiler, in: Waldmann et al.

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023,

Art. 55 N 129 sowie bereits die Nachweise oben in E. 2.1 am Ende). Diese

vorläufige und summarische Prüfung ergibt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen

nicht überschritten hat. Die Gründe werden in der Folge dargelegt.

Dem Rekurrenten

wurde am 23. Februar 2021 ein Lernfahrausweis der Kategorie B ausgestellt. Aus dem

vorgenannten Massnahmenregister geht wie erwähnt hervor, dass dem Rekurrenten

seit 2021 drei Mal der Führerausweis für eine Dauer von einem bis zu vier

Monaten hat entzogen werden müssen wegen mittelschweren resp. schweren Widerhandlungen.

Am 16. Juli 2023 war der Rekurrent in einen Verkehrsunfall involviert. Der

Unfall wird im Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom gleichen Tag wie

folgt beschrieben. Der Rekurrent habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen

angepasst. Er sei gemäss eigenen Angaben mit max. 51 km/h auf dem linken

Fahrstreifen auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dabei habe er aus Mangel an

Vorsicht und Aufmerksamkeit die zwei Kinder übersehen, welche den

Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passiert hätten. Damit habe er

einerseits seine Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr verletzt

und diesen den Vortritt nicht gewährt. Er habe eine Kollision mit den Kindern

nur knapp verhindern können, indem er mit seinem Fahrzeug weiter nach links

ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Nach diesem Brems- und

Ausweichmanöver sei ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug praktisch

ungebremst mit dem Heck des Fahrzeuges des Rekurrenten kollidiert. Das Fahrzeug

des Rekurrenten sei fast in einen 45° Winkel gänzlich auf der linken Seite des

Fussgängerstreifens gestanden. Die Schäden hätten sich ausschliesslich an der

hinteren linken Ecke des Fahrzeugs befunden. Somit müsse das zweite Fahrzeug

dort mit dem Fahrzeug des Rekurrenten kollidiert sein. Das Trümmerfeld der

Kollision habe sich grösstenteils auf der rechten Seite des linken

Fahrstreifens unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befunden. Dies lasse mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es in

diesem Bereich auch zur Kollision zwischen der Front des nachfolgenden

Fahrzeugs und dem Fahrzeug des Rekurrenten gekommen sei. Somit habe sich der

Rekurrent zum Kollisionszeitpunkt mit seinem Fahrzeug zumindest grösstenteils

auf dem Fussgängerstreifen befunden. Dies entspreche auch der Angabe des

Rekurrenten selbst. Er habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass eine

Vollbremsung nicht gereicht habe und er eine Bewegung nach links habe machen

müssen, um dem Mädchen auszuweichen. Dass sich das Mädchen zu diesem Zeitpunkt

auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, sei unbestritten. Gemäss den

Ausführungen der Auskunftspersonen [...] und [...] hätten die beiden Mädchen

den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt bzw. überraschend betreten. Somit

hätten sowohl der Rekurrent als auch der zweite Fahrzeuglenker diese bei

angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig sehen und ihre Geschwindigkeit weiter

verlangsamen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren, so wie es die

Auskunftspersonen auf ihren Fahrrädern getan hätten. Der Rekurrent selbst führt

denn in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass der Blick auf die Fussgänger

wegen den beiden Fahrradfahrerinnen verdeckt gewesen sei. Als er auf den

Fussgängerstreifen zugefahren sei, habe er im letzten Moment das Mädchen

gesehen. Im Reflex habe er eine Vollbremsung gemacht und gemerkt, dass die

Vollbremsung allein nicht mehr ausreiche und deshalb habe er zusätzlich eine

Lenkbewegung nach links gemacht. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem

Mädchen habe etwa 1 m bis 1.20 m betragen. Er sei davon ausgegangen, dass die

zwei Fahrradfahrerinnen am Reden gewesen seien. Aus seiner Sicht müssten die

Fahrradfahrerinnen bestraft werden, weil sie die Sicht der Autofahrer blockiert

hätten.

Bei der hier vorzunehmenden

provisorischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz, ebenfalls in summarischer Prüfung, zum Schluss kam, dass

aufgrund der vorstehenden Umstände am Vorliegen einer zumindest mittelschweren SVG-Widerhandlung

keine Zweifel bestehen würden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist

nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde den ihr zustehenden erheblichen

Ermessenspielraum beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses

gegen den unter diesen Umständen angeordneten Sicherungsentzug überschritten

hätte. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten liegen in summarischer Prüfung

der Sachlage keine Hinweise dafür vor, dass sich die Kinder bei der Überquerung

des Fussgängerstreifens nicht richtig verhalten hätten. Auch den

Fahrradfahrerinnen kann es nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie vor dem

Fussgängerstreifen angehalten und den Fussgängerinnen den Vortritt gewährt

hatten. Für die Benutzung von Trottinetts, Skateboards etc. (fahrzeugähnliche

Geräte vgl. Art. 1 Abs. 10 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV,

SR 741.11) gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für

Fussgängerinnen und Fussgänger. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV/Art. 33 SVG muss der

Fahrzeugführer bei einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem

Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf

dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren

will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen

und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Demgemäss

haben die Fahrradfahrerinnen zu Recht angehalten, um den Kindern auf den

Trottinetts den Vortritt zu gewähren. Der Rekurrent hätte bei dieser Situation,

bei welcher die Sicht auf einen Bereich des Fussgängersteifens verdeckt war,

das Tempo so reduzieren müssen, dass er gleichfalls allfälligen Fussgängerinnen

und Fussgängern hätte den Vortritt gewähren können. Es ist bei der hier

vorzunehmenden provisorischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die zuständige

Behörde aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Unfallrapport und den

eigenen Aussagen des Rekurrenten zum Ergebnis gelangte, dass zumindest von

einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist und dass damit überwiegende

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung der fehlenden

Fahreignung zum Tragen kommt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit

der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Es ist auch

nicht erkennbar, dass der Entscheid gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verstossen würde. Da dem Rekurrenten bereits vor dem vorerwähnten Unfall im

Zeitraum seit 2021 dreimal der Führerausweis entzogen worden ist, zuletzt für

vier Monate, ergeben sich in Verbindung mit den obigen Angaben zum Unfall vom 16.

Juli 2023 gewichtige Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Es besteht ein

hohes Interesse an der sofortigen Umsetzung des Führerausweisentzuges zur

Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Das nachvollziehbare private Interesse

des Rekurrenten am Erhalt der Fahrerlaubnis während des hängigen

Rekursverfahrens vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht zu

überwiegen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden.

3.

Aus den

vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1'500.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen und dem Antrag

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgebegeben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1'500.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Departementale Rechtsabteilung

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.