VD.2024.112
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse
7. Februar 2025Deutsch27 min
überwies den Rekurs am 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.112
URTEIL
vom 7. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja
Dillena
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1,
4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Gemeinde Riehen
vom 18. Juni 2024
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen aufgrund wirt-
schaftlicher Verhältnisse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde im Zeitraum vom 1. Mai
2010 bis zum 30. Juni 2014 von der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen (nachfolgend
Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialhilfe verpflichtete den
Rekurrenten mit Verfügung vom 3. August 2022 die im Zeitraum vom 1. Mai 2010
bis zum 30. Juni 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF
10'840.25 abzüglich des bereits geleisteten Betrags von CHF 2'200.00 aufgrund
eines Vermögensanfalls im Jahr 2017, welcher der Rekurrent der Sozialhilfe
nicht mitgeteilt habe, zurückzuerstatten.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit unbestimmtem
Datum (Eingangsdatum: 17. August 2022) Rekurs beim Gemeinderat der Gemeinde
Riehen (nachfolgend: Gemeinderat). Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies
der Gemeinderat den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2024 reichte der
Rekurrent am 23. Juni 2024 Rekurs bei der Gemeinde Riehen ein. Die Gemeinde
Riehen leitete den Rekurs daraufhin an den Regierungspräsidenten weiter. Dieser
überwies den Rekurs am 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem
Rekurs begehrt der Rekurrent unter Kosten- und Entschädigungsfolge sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihm der bereits bezahlte
Betrag von CHF 2'200.00 zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 17. September
2024 beantragte der Gemeinderat die vollumfängliche Abweisung des Rekurses
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Innert Frist
ging die Replik des Rekurrenten ein, datiert auf den 23. Juni 2024, welche am
14. Oktober 2024 der Post übergeben wurde. Diese wurde zur Kenntnis an den
Gemeinderat überwiesen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG
170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den
Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Rekurs an den
Regierungsrat ergriffen werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit
Schreiben vom 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen,
womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, was ihn gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.253 vom 18.
Juni 2018 E. 1.2.4).
1.3
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts
oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem
Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die
prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von
§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit
diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21.
Mai 2015 E. 1.3.2).
2.
2.1
Wenn die unterstützte Person zu erheblichem
Vermögen gelangt, ist die für sie bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe
des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten (§ 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
[SHG, SG 890.100]). Diese Bestimmung erfasst Vermögensanfall, der nicht auf
eigene Arbeitsleistung zurückzuführen ist, beispielsweise Erbschaften,
Schenkungen oder Spielgewinne. Eine Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe
aus Erwerbseinkommen besteht im Kanton Basel-Stadt nicht. Durch eigene
Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen unterliegt damit nicht der
Rückerstattungspflicht (vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.4.2; Wizent, Sozialhilferechtliche
Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018
[nachfolgend Wizent, Jusletter],
Rz. 45 FN 38 sowie Rz. 49 und 53). Auf dem erhaltenen Vermögen ist der ehemals
unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu gewähren. Dieser orientiert
sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) berücksichtigt werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE
VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.
2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Ein erheblicher
Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen diesen Freibetrag
überschreitet (vgl. Wizent,
Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023, N 801; Wizent, Jusletter, Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der
Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF
30'000.–. Die ehemals unterstützte Person kann sich der Rückerstattungspflicht
nicht entziehen, indem sie effektiv zugeflossenes Vermögen sogleich wieder
ausgibt (vgl. Wizent, Jusletter,
Rz. 56).
2.2
Im
Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Der
Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts
wegen richtig und vollständig abzuklären hat (VGE VD.2021.111 vom
26.
November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 92). Die Untersuchungsmaxime wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (VGE
VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021
E. 2.5; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und
befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom
3.
Februar 2020 E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2,
VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der
unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch
für ehemals unterstützte Personen gilt, erscheint fraglich und kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine Mitwirkungspflicht der ehemals
unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens insbesondere mit
Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind,
sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und
die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2,
VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder
Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar
2023.
E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464).
Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung
verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13
N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde
grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November
2021.
E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 40; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen
Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2;
BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).
2.3
Wer die objektive Beweislast
für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit
trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine
Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8
ZGB derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur
Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das
Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder
rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und
rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer
daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und
rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2022.121
vom 24. März 2023 E. 2.1.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit
Nachweisen). Dass die ehemals unterstützte Person erhebliches Vermögen erhalten
hat, das nicht aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit stammt, sind für den
Rückerstattungsanspruch gemäss § 17 Abs. 1 SHG rechtsbegründende Tatsachen.
Folglich trägt die Sozialhilfe dafür die Beweislast.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss der Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 erzielte der
Rekurrent im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von CHF 15'981.– und keine weiteren
steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2016 CHF 507.–.
Mangels Hinweisen auf Abweichungen ist davon auszugehen, dass diese
Feststellungen den Angaben in der Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen.
Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
vom 11. April 2019 erzielte der Rekurrent im Jahr 2017 ein Erwerbseinkommen von
CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen
per 31. Dezember 2017 CHF 48'757.–. Mangels diesbezüglicher Bemerkungen ist
davon auszugehen, dass auch diese Feststellungen den Angaben in der
Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen. Gemäss Veranlagungsverfügung vom
18.
Februar 2022 erzielte der Rekurrent im Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von
CHF 80'219.– und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2018 CHF 74'842.–, wobei
es sich um Wertschriften oder Guthaben handelte. Mangels gegenteiliger Hinweise
ist davon auszugehen, dass die erwähnten Veranlagungsverfügungen rechtskräftig
sind.
3.1.2
Nähere Angaben über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Rekurrenten sind für die Sozialhilfe nicht oder nur
schwer zugänglich. Zudem kennt der Rekurrent diese viel besser als die Sozialhilfe
und kann die Sozialhilfe nähere Angaben über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Rekurrenten nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erheben. Daher ist der Rekurrent nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) im
Rahmen des Möglichen, Verhältnismässigen und Zumutbaren verpflichtet, an der
Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er diesbezügliche nähere Auskünfte
erteilt und Beweismittel einreicht (vgl. oben E. 2.2).
3.1.3
In der Regel entsprechen die mit den
Deklarationen in den Steuererklärungen übereinstimmenden Feststellungen in
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen betreffend steuerbares Einkommen und
Vermögen des Steuerpflichtigen den Tatsachen. Ohne glaubhafte und soweit
möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte gegenteilige Angaben des
Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent im Jahr 2017 ein
Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte
erzielt und sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem
31.
Dezember 2017 um CHF 48'250.– zugenommen hat. Unter diesen Prämissen
müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte im Umfang der Summe seines
Vermögenszuwachses und seines Lebensbedarfs zugeflossen sein und handelt es
sich dabei im CHF 28'494.– übersteigenden Umfang nicht um Erwerbseinkommen,
sondern um steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse,
Schenkungen, bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis
zu einem Betrag von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen
(vgl. Art. 24 lit. a, h und i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]).
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) entspricht den
alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und
stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar
(SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.1). Er betrug im Jahr 2017 für eine Person in
einem Einpersonenhaushalt CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap. B.2.2). Ohne
glaubhafte und soweit möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte
gegenteilige Angaben ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des
Rekurrenten im Jahr 2017 mindestens dem GBL zuzüglich der Wohnkosten und der
Krankenkassenprämien entsprochen hat.
3.2
3.2.1
Der Rekurrent behauptete, dass er das Vermögen
von rund 75'000.– per 31. Dezember 2018 von seinem Erwerbseinkommen
gespart habe (Fallprotokoll der SH Eintrag vom 8. Juni 2020). Am 8. Februar
2022.
forderte die Sozialhilfe ihn auf, zu belegen, dass er dieses Vermögen von
Erwerbseinkommen angespart hatte (Fallprotokoll der Sozialhilfe Eintrag vom 8.
Februar 2022). Mit Schreiben vom 3. März 2022 behauptete der Rekurrent, er habe
minimalistisch gelebt und einen Grossteil des Geldes, das er verdient habe, auf
die Seite gelegt. Da er in den letzten Jahren an verschiedenen Orten wohnhaft
gewesen sei, habe er als Untermieter immer unterschiedliche Summen bezahlt.
Dabei habe es sich um CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat für ein Zimmer
gehandelt. Er habe «weder Geld geschenkt bekommen, noch geerbt oder gewonnen».
Belege für den behaupteten minimalistischen Lebensstil, die behaupteten
Wohnkosten und die behauptete Herkunft des Vermögens aus Erwerbseinkommen hat
er nicht eingereicht.
3.2.2
Mit Schreiben vom 8. März 2022 wies die
Sozialhilfe den Rekurrenten darauf hin, dass gemäss seiner Steuererklärung im
Jahr 2017 sein Vermögen um CHF 48'000.– angewachsen sei, obwohl er nur ein
Nettoeinkommen von CHF 28'494.– erzielt habe, und bat ihn um Mitteilung,
wie dies möglich gewesen sei. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erkannte die
Sozialhilfe, dass die rückerstattungspflichtige Unterstützung
CHF 10'840.25 abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungsraten von CHF
2'200.– betrage und dass der Betrag in monatlichen Raten von mindestens CHF 150.–
zurückzuerstatten sei. Zur Begründung erwog sie, sie gehe von mindestens einem
Vermögensanfall in den letzten Jahren aus. Gemäss den Steuerveranlagungen und
der Steuererklärung habe er sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016
und dem 31. Dezember 2019 um CHF 103'537.– vermehrt. Der Vergleich
zwischen Einkommen und Vermögenszuwachs insbesondere im Jahr 2017 gebe Anlass
zur Vermutung, dass der Rekurrent einen Vermögensanfall gehabt habe. Im Jahr
2017.
habe er sein Vermögen mit einem Einkommen von CHF 28'494.– um CHF 48'250.–
erhöhen können. Trotz mehrfachen telefonischen Besprechungen habe er nicht
nachvollziehbar erklären und belegen können, wie der Vermögenszuwachs ohne
Vermögensanfall möglich gewesen sein solle. Mit den von ihm eingereichten
Belegen könne nicht hinreichend bewiesen werden, dass sein damaliger
Vermögensstand ausschiesslich aus Erwerbseinkommen in Verbindung mit
bescheidener Lebensführung resultiert habe.
3.2.3
In seinem Rekurs vom 17. August 2022
behauptete der Rekurrent, er habe Ende 2015 ein Vermögen von ca. CHF 20'000.–
gehabt. Dies ist bewiesen. Gemäss der Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Januar 2017 betrug das
Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2015 CHF 19'321.–. Weiter
behauptet der Rekurrent, er habe im Jahr 2016 CHF 6'000.– bis CHF 8'000.–
gespart. Er habe sein Sparkonto im Jahr 2016 aufgelöst und das Geld bar
abgehoben. Daher habe er Ende 2016 ein Barvermögen von CHF 26'000.– bis CHF
28'000.– gehabt. Im Jahr 2017 habe er ein neues Sparkonto eröffnet und das
Vermögen von CHF 26'000.– bis CHF 28'000.– bar einbezahlt. Sein
Steuerberater habe vergessen, das per 31. Dezember 2016 vorhandene Barvermögen
zu deklarieren. Diesen Deklarationsfehler habe auch er erst aufgrund des
Hinweises der Sozialhilfe bemerkt.
3.2.4
Damit das behauptete Vorgehen nachvollzogen
und der Rekurs behandelt werden könne, ersuchte der Verfahrensleiter des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Rekurrenten mit Schreiben vom 28.
November 2023 um Einreichung eines Saldierungsbelegs der Bank, bei der er das
Konto im Jahr 2016 aufgelöst habe, mit Angabe des damaligen Kontosaldos und
eines Belegs der Bank, bei der er das neue Konto im Jahr 2017 eröffnet und den
Barbetrag einbezahlt habe, innert Frist bis zum 12. Dezember 2023. Für den
Fall, dass er über die Belege nicht mehr verfüge, ersuchte der Verfahrensleiter
den Rekurrenten, sie bei den betreffenden Banken erneut anzufordern. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 2023 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für
die Einreichung der erwähnten Belege eine Nachfrist bis 22. Dezember 2023. Die
eingeschriebene Sendung mit diesem Schreiben wurde nicht abgeholt. Mit
Schreiben vom 4. Januar 2024 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für
die Einreichung der erwähnten Belege eine letzte Nachfrist mit dem Hinweis,
dass bei ungenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten über den Rekurs
entschieden werde. Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 erklärte der Rekurrent, dass
das Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei,
und reichte die erste Seite eines Kontoauszugs eines auf ihn lautenden
Sparkontos bei der [...] für die Zeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 2017 und
eine Lastschriftbestätigung des [...] ein.
3.3
Der Rekurrent scheint geltend machen zu wollen,
er habe den auf dem Kontoauszug der [...] und der Lastschriftbestätigung der [...]
erwähnten Betrag von CHF 25'500.– von seinem Konto bei der [...] bar abgehoben
und am 27. Januar 2017 auf sein Konto bei der [...] bar einbezahlt (vgl.
Eingabe vom 13. Januar 2024; Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 3). Nach Ansicht
des Gemeinderats ist aufgrund der erwähnten Belege anzunehmen, dass der Betrag
von CHF 25'500.– bar auf ein Konto des Rekurrenten bei der [...]
einbezahlt und von diesem auf das Konto des Rekurrenten bei der [...]
überwiesen worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; Vernehmlassung Rz.
15). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls erklärte der
Rekurrent in seiner Eingabe vom 13. Januar 2024 unmissverständlich, dass das
Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei. Damit
erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, sein Steuerberater habe die
Deklaration eines Grossteils seines per 31. Dezember 2016 vorhandenen Vermögens
vergessen, weil er es in bar gehalten habe, als offensichtlich falsch.
Irgendeine andere Erklärung, weshalb ein Vermögen des Rekurrenten von mehr als
CHF 25'000.– in seiner Steuererklärung nicht hätte deklariert werden sollen und
ihm dies nicht hätte aufgefallen sein sollen, hat er nicht vorgebracht und ist
nicht ersichtlich. Zudem ist der Rekurrent jeglichen Beweis für die behauptete
Saldierung seines Sparkontos und für den Saldo seines Sparkontos im Jahr 2016
schuldig geblieben, obwohl er um Einreichung entsprechender Belege ersucht worden
ist (vgl. oben E. 3.2.4), ihm klar sein musste, dass der angebliche Saldo
seines Sparkontos per Ende 2016 von entscheidender Bedeutung ist und es ihm
entgegen seiner Ansicht ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre,
entsprechende Belege nötigenfalls bei der betreffenden Bank erhältlich zu
machen und einzureichen. Im Übrigen hat sich auch die Behauptung im Schreiben
des Rekurrenten vom 3. März 2022, er habe kein Geld geschenkt bekommen,
geerbt oder gewonnen, als falsch erwiesen. In seinem Rekurs vom 17. August 2022
(S. 2) hat er selbst erklärt, «[n]eben meinem Verdienst kommen Geschenke zu
Geburtstag, Bayram, Neujahr, welche meine Grosseltern/Tante aus Frankreich
(Ärztin) mir gegeben haben, teilweise in F[or]m von Bares hinzu. Auch hier
kenne ich die genauen Beträge nicht mehr aber für meinen simplen Lebensstil war
es eine Bereicherung.» Damit hat er zugestanden, dass er Geld geschenkt
bekommen hat. Schliesslich ist aus dem vom Rekurrenten eingereichten
Kontoauszug ersichtlich, dass seinem Sparkonto am 24. März 2017 CHF 4'500.–
gutgeschrieben worden sind. Die Informationen zu dieser Gutschrift hat der
Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht abgedeckt. Es ist gut
möglich, dass es sich dabei um eine Schenkung handelt. Unter den dargestellten
Umständen besteht die einzige vernünftige Erklärung für die Tatsachen, dass das
Vermögen des Rekurrenten gemäss den Veranlagungsverfügungen per Ende 2015 CHF
19'321.–, per Ende 2016 CHF 507.– und per Ende 2017 CHF 48'757.– betragen
hat, darin, dass der Rekurrent das per Ende 2015 vorhandene Vermögen im Jahr
2016.
grösstenteils ausgegeben hat, dass er per Ende 2016 tatsächlich nur noch
über ein Vermögen von CHF 507.– verfügt hat und dass ihm im Jahr 2017
Vermögenswerte im Umfang der Summe seines Vermögenszuwachses von
CHF 48'250.– und seines Lebensbedarfs zugeflossen sind. Da der Rekurrent
betreffend seine Einkünfte nicht einmal behauptet, dass die
Veranlagungsverfügung unrichtig sei, muss es sich bei diesen Zuflüssen im sein
Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden Umfang um steuerfreie
Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei
Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag
von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen gehandelt
haben. Angesichts des sehr bescheidenen Einkommens des Rekurrenten von CHF
15'981.– im Jahr 2016 ist ein Vermögensverzehr von CHF 18'814.– (CHF 19'321.– -
CHF 507.–) in diesem Jahr ohne Weiteres realistisch.
3.4
3.4.1
In seinem Rekurs vom 17. August 2022
behauptete der Rekurrent, er habe im Jahr 2017 mit CHF 8'000.– bis CHF 10'000.–
gelebt. Er habe in Deutschland eingekauft. Sein Mitbewohner habe von ihm keine
Miete verlangt, weil die Wohnung von seinen Eltern finanziert worden sei und
der Rekurrent oft bei seiner damaligen Freundin geschlafen habe. Er habe
ungefähr die folgenden monatlichen Auslagen gehabt: Krankenkassenprämien CHF
200.–, Telefonabonnement CHF 60.–, Essen maximal CHF 300.–, U-Abo CHF 70.–
und Freizeit CHF 100.–. Dies entspricht CHF 730.– pro Monat und CHF 8'760.– pro
Jahr und ohne die im GBL nicht enthaltenen Krankenkassenprämien CHF 530.– pro
Monat.
3.4.2
Der Rekurrent macht geltend, es sei ihm nicht
mehr möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, zu beweisen, dass er für seinen Lebensbedarf
bloss die behaupteten Beträge ausgegeben habe (vgl. Eingabe vom 3. März 2022;
Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 2). Dieser Einwand ist nicht zu entkräften.
Entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17. September
2024.
Rz. 17) hätte der Rekurrent seine behaupteten niedrigen
Lebenshaltungskosten nicht einfach mit Kontoauszügen belegen können. Einzelne
Auslagen wären daraus wohl ersichtlich. Es erscheint aber naheliegend, dass der
Rekurrent zumindest einen Teil seiner Auslagen bar bezahlt hat. In diesem Fall
ist ein Nachweis des Gesamtumfangs der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen mit
Kontoauszügen unmöglich. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass der
Rekurrent nach bald sieben bis acht Jahren nicht mehr über lückenlose Belege
für seine Ausgaben verfügt. Schliesslich ist ihm ein detaillierter Nachweis
sämtlicher Auslagen auch nicht zumutbar.
3.4.3
Dass der Rekurrent für die im GBL enthaltenen
alltäglichen Verbrauchsaufwendungen bloss CHF 530.– pro Monat ausgegeben hat,
ist entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17.
September 2024 Rz. 17) nicht unglaubhaft. Der GBL betrug im Jahr 2017 für eine Person
in einem Einpersonenhaushalt zwar CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap.
B.2.2). Aufgrund der Angaben des Rekurrenten kann aber davon ausgegangen
werden, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat. Bei Personen in
einer solchen Wohngemeinschaft wurde der GBL um 10 % reduziert
(SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.4). Gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben
hat der Rekurrent zudem in Deutschland eingekauft. Im Jahr 2017 betrugen die
Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 165
und in Deutschland 107 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im
internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 14. Dezember 2023 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.27645028.html]).
Damit war das Preisniveau der Konsumausgaben in Deutschland 35 % tiefer als in
der Schweiz. Einen Teil der im GBL enthaltenen Positionen (z. B.
Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung) musste der in Basel
wohnhafte Rekurrent zwar in der Schweiz beziehen. Trotzdem ist aufgrund der
Möglichkeit des Einkaufens in Deutschland von erheblichen
Einsparungsmöglichkeiten auszugehen. Schliesslich behauptet der Rekurrent, er
habe minimalistisch gelebt. Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten
durfte der GBL vorübergehend um maximal 30 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien
12/15 Kap. 8.2). Dies zeigt, dass mit einem minimalistischen Lebensstil eine
Unterschreitung des GBL durchaus möglich war.
Dass die Krankenkassenprämien nach Abzug von
Prämienverbilligungen (vgl. dazu Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 1) rund CHF 200.–
betragen haben, ist glaubhaft.
In seinem Schreiben vom 3. März 2022 erklärte der Rekurrent
noch, er habe in den letzten Jahren als Untermieter immer CHF 300.– bis CHF
500.– pro Monat für ein Zimmer bezahlt. Dass er teilweise überhaupt keine Miete
bezahlt habe, erwähnte er nicht. Angesichts dieser eigenen Angaben des
Rekurrenten ist die nicht ansatzweise belegte Behauptung im Rekurs vom 17. August
2022, er habe im Jahr 2017 überhaupt keine Miete bezahlt, nicht glaubhaft.
Daher ist von monatlichen Wohnkosten von mindestens CHF 300.– auszugehen. Mit
Eingabe vom 12. August 2024 reichte der Rekurrent zwar einen Untermietvertrag
vom 13. September 2016 für eine Wohnung in [...] im Kanton Basel-Landschaft und
eine Bestätigung des Hauptmieters vom 5. August 2024 ein. Diese Beweismittel
sind jedoch nicht zu berücksichtigen, weil sie erst lange nach Ablauf der Frist
für die Einreichung der Rekursbegründung und damit zu spät eingereicht worden
sind (vgl. oben E. 1.3). Der Rekurrent legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich
rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Rekursbegründung die Kopie des Untermietvertrags
zu beschaffen und die Bestätigung des Hauptmieters ausstellen zu lassen. Im
Übrigen würden die eingereichten Urkunden das mietfreie Wohnen höchstens für
einen Teil des Jahres 2017 beweisen, weil aus der Steuerveranlagung für das
Jahr 2017 durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu schliessen ist,
dass der Rekurrent jedenfalls Ende 2017 nicht mehr in dieser Wohnung gelebt
haben kann.
Der Gemeinderat macht geltend, dass diverse Kosten wie
Auslagen für Kleider, Zahnarzt und Steuerberater sowie die Steuern in der
Aufstellung des Rekurrenten nicht enthalten seien (Vernehmlassung vom 17.
September 2024 Rz. 17). Dies spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben
des Rekurrenten zur Höhe seines Lebensbedarfs. Kleider werden in der Aufstellung
des Rekurrenten zwar nicht gesondert erwähnt, sind aber im GBL enthalten.
Dafür, dass der Rekurrent im Jahr 2017 den Zahnarzt besucht und sein
Steuerberater für seine Dienstleistung ein Honorar verlangt hätte, fehlt
jeglicher Hinweis. Schliesslich schuldete der Rekurrent gemäss der
Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 keine Steuern. Die Einkommenssteuer von
CHF 1'290.50 für das Jahr 2017 gemäss Veranlagungsverfügung wurde erst am 31.
Mai 2018 fällig (vgl. § 194 Abs. 1 lit. a Steuergesetz [StG, SG 640.100]) und
die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 von CHF 83.90 gemäss
Veranlagungsverfügung wurde erst am 1. März 2018 fällig (vgl. Art. 1 Abs. 1
Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR
642.124]).
3.5
3.5.1
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist für
das Jahr 2017 von einem Lebensbedarf des Rekurrenten von mindestens CHF 1'030.–
pro Monat (alltägliche Verbrauchsaufwendungen CHF 530.– + Krankenkassenprämien
CHF 200.– + Wohnkosten CHF 300.–) entsprechend CHF 12'360.– pro Jahr
auszugehen. Folglich müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte von CHF
60'610.– (Vermögenszuwachs CHF 48'250.– + Lebensbedarf CHF 12'360.–)
zugeflossen sein. Im sein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden
Umfang von CHF 32'116.– muss es sich dabei um steuerfreie Einkünfte wie
beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei Glücksspielen in
Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.–
aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen handeln. Zusammenfassend
besteht damit kein ernsthafter Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2017 in den
Genuss eines Vermögensanfalls von CHF 32'116.– gekommen ist der nicht auf
eigene Arbeitsleitung zurückzuführen ist. Ein höherer Vermögensanfall im Sinn
von § 17 Abs. 1 SH ist entgegen der Ansicht der Sozialhilfe und des
Gemeinderats nicht bewiesen.
3.5.2
Die Sozialhilfe und der Gemeinderat erwähnen
in der Verfügung vom 8. März 2022 und im Entscheid vom 18. Juni 2024 zwar auch
das Vermögen des Rekurrenten von CHF 74'842.– per 31. Dezember 2018 gemäss
Veranlagungsverfügung und von CHF 103'537.– per 31. Dezember 2019 gemäss
Steuererklärung. Konkret begründen sie aber nur für das Jahr 2017, weshalb der
Vermögenszuwachs für einen nicht aus Erwerbseinkommen stammenden
Vermögensanfall spreche. Auch in ihrem Schreiben vom 8. März 2022 fragte die
Sozialhilfe nur nach einer Erklärung für den Vermögenszuwachs im Jahr 2017. Für
den Fall, dass der Rekurrent den Bezug des Barvermögens von CHF 26'000.– bis
CHF 28'000.– im Jahr 2016 und die entsprechende Bareinzahlung im Jahr 2017
belege, empfahl die Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022
sogar die Gutheissung des Rekurses mangels Beweises eines Vermögensanfalls im
Sinn von § 17 SHG. Schliesslich erscheint es durchaus realistisch, dass
der Vermögenszuwachs von CHF 26'067.– im Jahr 2018 (CHF 74'824.– gemäss
Veranlagungsverfügung - CHF 48'757.– gemäss Veranlagungsverfügung) und
CHF 28'713.– im Jahr 2019 (CHF 103'537.– gemäss Steuererklärung - CHF 74'824.–
gemäss Veranlagungsverfügung) aus den Einkünften des Rekurrenten aus
Erwerbstätigkeit von CHF 80'214.– im Jahr 2018 gemäss Veranlagungsverfügung und
den Einkünften des Rekurrenten aus Erwerbstätigkeit und
Arbeitslosenversicherung von CHF 82'016.– im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung
stammt. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, eine weitergehende
Rückforderung mit einem Vermögensanfall in den Jahren 2018 oder 2019 zu
begründen.
3.5.3
Der Vermögensanfall von CHF 32'116.– ist im
den Freibetrag von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von CHF 2'116.– als
erheblich zu qualifizieren. In diesem Umfang hat der Rekurrent die bezogene
Sozialhilfe gemäss § 17 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten. Ein darüberhinausgehender
Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe ist hingegen mangels Beweises eines
höheren Vermögensanfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1 und 2.3). Der
Rekurrent hat bereits Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– geleistet. Die
geleistete Rückerstattung übersteigt damit die geschuldete Rückerstattung um CHF 84.–.
In diesem Umfang hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten die geleisteten
Rückzahlungsraten zurückzuerstatten (vgl. betreffend die Pflicht zur
Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen im öffentlichen Recht VGE
VD.2023.172 vom 15. Juli 2024 E. 3.3.2 mit Nachweisen).
4.
4.1
Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG sind dem Rekurrenten
im Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern
sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung
verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden
Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Aus dieser
gesetzlichen Regelung folgt, dass die Vorinstanz und die ursprünglich
verfügende Behörde keine ordentlichen Kosten zu tragen haben, aber auch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind nicht unter Vorinstanzen und ursprünglich verfügende
Behörden im Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG zu subsumieren (VGE VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 8.2; vgl. Ratschlag Nr. 9347 betreffend Teilrevision des VRPG
vom 1. Juni 2004 S. 8). Sie haben deshalb im Falle ihres Unterliegens
nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Kosten zu
tragen (VGE VD.20216.221 vom 16. November 2017 E. 8.2; vgl. VGE 635/2004 vom
27.
September 2004 E. 3; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Dies
gilt insbesondere auch für die Gemeinde Riehen (vgl. Stamm, a.a.O., S. 514 FN 205).
4.2
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der
Rekurrent zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe von CHF 10'840.25 an die
Sozialhilfe verpflichtet und verbleiben die bereits geleisteten
Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– der Sozialhilfe. Der Rekurrent beantragt mit
seinem Rekurs sinngemäss, dass seine Rückerstattungspflicht aufgehoben und die
Sozialhilfe zur Rückzahlung der geleisteten Rückzahlungsraten verpflichtet
wird. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Rückerstattungspflicht des
Rekurrenten im Umfang von CHF 2'116.– bestätigt und im darüberhinausgehenden
Umfang verneint. Damit unterliegen der Rekurrent im Umfang von rund 20 % und
die Gemeinde Riehen im Umfang von rund 80 %. Folglich haben der Rekurrent 20 %
und die Gemeinde Riehen 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe der
Gemeinde Riehen vom 3. August 2022 und der Entscheid des Gemeinderats der
Gemeinde Riehen vom 18. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen hat dem Rekurrenten
die geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– im Umfang von CHF 84.–
zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden im Umfang von CHF 160.– vom
Rekurrenten und im Umfang von CHF 640.– von der Gemeinde Riehen getragen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, sodass die Gemeinde Riehen dem Rekurrenten CHF 640.– zu bezahlen
hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gemeinde Riehen Gemeindeverwaltung
-
Sozialhilfe der Gemeinde Riehen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o Gerichtsschreiberin
MLaw Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.