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Entscheid

VD.2024.112

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

7. Februar 2025Deutsch27 min

überwies den Rekurs am 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.112

URTEIL

vom 7. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja

Dillena

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Riehen

Wettsteinstrasse 1,

4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Gemeinde Riehen

vom 18. Juni 2024

betreffend Rückerstattung von

Unterstützungsleistungen aufgrund wirt-

schaftlicher Verhältnisse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde im Zeitraum vom 1. Mai

2010 bis zum 30. Juni 2014 von der Sozialhilfe der Gemeinde Riehen (nachfolgend

Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialhilfe verpflichtete den

Rekurrenten mit Verfügung vom 3. August 2022 die im Zeitraum vom 1. Mai 2010

bis zum 30. Juni 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF

10'840.25 abzüglich des bereits geleisteten Betrags von CHF 2'200.00 aufgrund

eines Vermögensanfalls im Jahr 2017, welcher der Rekurrent der Sozialhilfe

nicht mitgeteilt habe, zurückzuerstatten.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit unbestimmtem

Datum (Eingangsdatum: 17. August 2022) Rekurs beim Gemeinderat der Gemeinde

Riehen (nachfolgend: Gemeinderat). Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies

der Gemeinderat den Rekurs ab.

Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2024 reichte der

Rekurrent am 23. Juni 2024 Rekurs bei der Gemeinde Riehen ein. Die Gemeinde

Riehen leitete den Rekurs daraufhin an den Regierungspräsidenten weiter. Dieser

überwies den Rekurs am 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem

Rekurs begehrt der Rekurrent unter Kosten- und Entschädigungsfolge sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihm der bereits bezahlte

Betrag von CHF 2'200.00 zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 17. September

2024 beantragte der Gemeinderat die vollumfängliche Abweisung des Rekurses

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Innert Frist

ging die Replik des Rekurrenten ein, datiert auf den 23. Juni 2024, welche am

14. Oktober 2024 der Post übergeben wurde. Diese wurde zur Kenntnis an den

Gemeinderat überwiesen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG

170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und

der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Rekurs an den

Regierungsrat ergriffen werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs mit

Schreiben vom 12. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen,

womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben

ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, was ihn gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.253 vom 18.

Juni 2018 E. 1.2.4).

1.3

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung

Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen

zu enthalten. Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) zwar vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts

oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem

Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die

prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von

§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und 1.2.5 mit

diversen Nachweisen). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21.

Mai 2015 E. 1.3.2).

2.

2.1

Wenn die unterstützte Person zu erheblichem

Vermögen gelangt, ist die für sie bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe

des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten (§ 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

[SHG, SG 890.100]). Diese Bestimmung erfasst Vermögensanfall, der nicht auf

eigene Arbeitsleistung zurückzuführen ist, beispielsweise Erbschaften,

Schenkungen oder Spielgewinne. Eine Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe

aus Erwerbseinkommen besteht im Kanton Basel-Stadt nicht. Durch eigene

Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen unterliegt damit nicht der

Rückerstattungspflicht (vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.4.2; Wizent, Sozialhilferechtliche

Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018

[nachfolgend Wizent, Jusletter],

Rz. 45 FN 38 sowie Rz. 49 und 53). Auf dem erhaltenen Vermögen ist der ehemals

unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu gewähren. Dieser orientiert

sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) berücksichtigt werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE

VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.

2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Ein erheblicher

Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen diesen Freibetrag

überschreitet (vgl. Wizent,

Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023, N 801; Wizent, Jusletter, Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der

Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF

30'000.–. Die ehemals unterstützte Person kann sich der Rückerstattungspflicht

nicht entziehen, indem sie effektiv zugeflossenes Vermögen sogleich wieder

ausgibt (vgl. Wizent, Jusletter,

Rz. 56).

2.2

Im

Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Der

Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts

wegen richtig und vollständig abzuklären hat (VGE VD.2021.111 vom

26.

November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 92). Die Untersuchungsmaxime wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (VGE

VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021

E. 2.5; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und

befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom

3.

Februar 2020 E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2,

VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der

unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch

für ehemals unterstützte Personen gilt, erscheint fraglich und kann im

vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls

ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine Mitwirkungspflicht der ehemals

unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens insbesondere mit

Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind,

sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und

die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand

erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2,

VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 464; Krauskopf/Wyssling,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei

verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder

Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar

2023.

E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464).

Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung

verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13

N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde

grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November

2021.

E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder,

a.a.O., Art. 13 N 40; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der

Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen

Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2;

BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder,

a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).

2.3

Wer die objektive Beweislast

für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit

trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine

Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8

ZGB derjenige das Vorhandensein

einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur

Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das

Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder

rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und

rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer

daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und

rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2022.121

vom 24. März 2023 E. 2.1.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1 mit

Nachweisen). Dass die ehemals unterstützte Person erhebliches Vermögen erhalten

hat, das nicht aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit stammt, sind für den

Rückerstattungsanspruch gemäss § 17 Abs. 1 SHG rechtsbegründende Tatsachen.

Folglich trägt die Sozialhilfe dafür die Beweislast.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss der Veranlagungsverfügung der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 erzielte der

Rekurrent im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von CHF 15'981.– und keine weiteren

steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2016 CHF 507.–.

Mangels Hinweisen auf Abweichungen ist davon auszugehen, dass diese

Feststellungen den Angaben in der Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen.

Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

vom 11. April 2019 erzielte der Rekurrent im Jahr 2017 ein Erwerbseinkommen von

CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte und betrug sein Vermögen

per 31. Dezember 2017 CHF 48'757.–. Mangels diesbezüglicher Bemerkungen ist

davon auszugehen, dass auch diese Feststellungen den Angaben in der

Steuererklärung des Rekurrenten entsprechen. Gemäss Veranlagungsverfügung vom

18.

Februar 2022 erzielte der Rekurrent im Jahr 2018 ein Erwerbseinkommen von

CHF 80'219.– und betrug sein Vermögen per 31. Dezember 2018 CHF 74'842.–, wobei

es sich um Wertschriften oder Guthaben handelte. Mangels gegenteiliger Hinweise

ist davon auszugehen, dass die erwähnten Veranlagungsverfügungen rechtskräftig

sind.

3.1.2

Nähere Angaben über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Rekurrenten sind für die Sozialhilfe nicht oder nur

schwer zugänglich. Zudem kennt der Rekurrent diese viel besser als die Sozialhilfe

und kann die Sozialhilfe nähere Angaben über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Rekurrenten nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand

erheben. Daher ist der Rekurrent nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) im

Rahmen des Möglichen, Verhältnismässigen und Zumutbaren verpflichtet, an der

Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er diesbezügliche nähere Auskünfte

erteilt und Beweismittel einreicht (vgl. oben E. 2.2).

3.1.3

In der Regel entsprechen die mit den

Deklarationen in den Steuererklärungen übereinstimmenden Feststellungen in

rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen betreffend steuerbares Einkommen und

Vermögen des Steuerpflichtigen den Tatsachen. Ohne glaubhafte und soweit

möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte gegenteilige Angaben des

Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent im Jahr 2017 ein

Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– und keine weiteren steuerbaren Einkünfte

erzielt und sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem

31.

Dezember 2017 um CHF 48'250.– zugenommen hat. Unter diesen Prämissen

müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte im Umfang der Summe seines

Vermögenszuwachses und seines Lebensbedarfs zugeflossen sein und handelt es

sich dabei im CHF 28'494.– übersteigenden Umfang nicht um Erwerbseinkommen,

sondern um steuerfreie Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse,

Schenkungen, bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis

zu einem Betrag von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen

(vgl. Art. 24 lit. a, h und i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[DBG, SR 642.11]).

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) entspricht den

alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und

stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar

(SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.1). Er betrug im Jahr 2017 für eine Person in

einem Einpersonenhaushalt CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap. B.2.2). Ohne

glaubhafte und soweit möglich, verhältnismässig und zumutbar belegte

gegenteilige Angaben ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des

Rekurrenten im Jahr 2017 mindestens dem GBL zuzüglich der Wohnkosten und der

Krankenkassenprämien entsprochen hat.

3.2

3.2.1

Der Rekurrent behauptete, dass er das Vermögen

von rund 75'000.– per 31. Dezember 2018 von seinem Erwerbseinkommen

gespart habe (Fallprotokoll der SH Eintrag vom 8. Juni 2020). Am 8. Februar

2022.

forderte die Sozialhilfe ihn auf, zu belegen, dass er dieses Vermögen von

Erwerbseinkommen angespart hatte (Fallprotokoll der Sozialhilfe Eintrag vom 8.

Februar 2022). Mit Schreiben vom 3. März 2022 behauptete der Rekurrent, er habe

minimalistisch gelebt und einen Grossteil des Geldes, das er verdient habe, auf

die Seite gelegt. Da er in den letzten Jahren an verschiedenen Orten wohnhaft

gewesen sei, habe er als Untermieter immer unterschiedliche Summen bezahlt.

Dabei habe es sich um CHF 300.– bis CHF 500.– pro Monat für ein Zimmer

gehandelt. Er habe «weder Geld geschenkt bekommen, noch geerbt oder gewonnen».

Belege für den behaupteten minimalistischen Lebensstil, die behaupteten

Wohnkosten und die behauptete Herkunft des Vermögens aus Erwerbseinkommen hat

er nicht eingereicht.

3.2.2

Mit Schreiben vom 8. März 2022 wies die

Sozialhilfe den Rekurrenten darauf hin, dass gemäss seiner Steuererklärung im

Jahr 2017 sein Vermögen um CHF 48'000.– angewachsen sei, obwohl er nur ein

Nettoeinkommen von CHF 28'494.– erzielt habe, und bat ihn um Mitteilung,

wie dies möglich gewesen sei. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erkannte die

Sozialhilfe, dass die rückerstattungspflichtige Unterstützung

CHF 10'840.25 abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungsraten von CHF

2'200.– betrage und dass der Betrag in monatlichen Raten von mindestens CHF 150.–

zurückzuerstatten sei. Zur Begründung erwog sie, sie gehe von mindestens einem

Vermögensanfall in den letzten Jahren aus. Gemäss den Steuerveranlagungen und

der Steuererklärung habe er sein Vermögen zwischen dem 31. Dezember 2016

und dem 31. Dezember 2019 um CHF 103'537.– vermehrt. Der Vergleich

zwischen Einkommen und Vermögenszuwachs insbesondere im Jahr 2017 gebe Anlass

zur Vermutung, dass der Rekurrent einen Vermögensanfall gehabt habe. Im Jahr

2017.

habe er sein Vermögen mit einem Einkommen von CHF 28'494.– um CHF 48'250.–

erhöhen können. Trotz mehrfachen telefonischen Besprechungen habe er nicht

nachvollziehbar erklären und belegen können, wie der Vermögenszuwachs ohne

Vermögensanfall möglich gewesen sein solle. Mit den von ihm eingereichten

Belegen könne nicht hinreichend bewiesen werden, dass sein damaliger

Vermögensstand ausschiesslich aus Erwerbseinkommen in Verbindung mit

bescheidener Lebensführung resultiert habe.

3.2.3

In seinem Rekurs vom 17. August 2022

behauptete der Rekurrent, er habe Ende 2015 ein Vermögen von ca. CHF 20'000.–

gehabt. Dies ist bewiesen. Gemäss der Veranlagungsverfügung der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Januar 2017 betrug das

Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2015 CHF 19'321.–. Weiter

behauptet der Rekurrent, er habe im Jahr 2016 CHF 6'000.– bis CHF 8'000.–

gespart. Er habe sein Sparkonto im Jahr 2016 aufgelöst und das Geld bar

abgehoben. Daher habe er Ende 2016 ein Barvermögen von CHF 26'000.– bis CHF

28'000.– gehabt. Im Jahr 2017 habe er ein neues Sparkonto eröffnet und das

Vermögen von CHF 26'000.– bis CHF 28'000.– bar einbezahlt. Sein

Steuerberater habe vergessen, das per 31. Dezember 2016 vorhandene Barvermögen

zu deklarieren. Diesen Deklarationsfehler habe auch er erst aufgrund des

Hinweises der Sozialhilfe bemerkt.

3.2.4

Damit das behauptete Vorgehen nachvollzogen

und der Rekurs behandelt werden könne, ersuchte der Verfahrensleiter des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Rekurrenten mit Schreiben vom 28.

November 2023 um Einreichung eines Saldierungsbelegs der Bank, bei der er das

Konto im Jahr 2016 aufgelöst habe, mit Angabe des damaligen Kontosaldos und

eines Belegs der Bank, bei der er das neue Konto im Jahr 2017 eröffnet und den

Barbetrag einbezahlt habe, innert Frist bis zum 12. Dezember 2023. Für den

Fall, dass er über die Belege nicht mehr verfüge, ersuchte der Verfahrensleiter

den Rekurrenten, sie bei den betreffenden Banken erneut anzufordern. Mit

Schreiben vom 14. Dezember 2023 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für

die Einreichung der erwähnten Belege eine Nachfrist bis 22. Dezember 2023. Die

eingeschriebene Sendung mit diesem Schreiben wurde nicht abgeholt. Mit

Schreiben vom 4. Januar 2024 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für

die Einreichung der erwähnten Belege eine letzte Nachfrist mit dem Hinweis,

dass bei ungenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten über den Rekurs

entschieden werde. Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 erklärte der Rekurrent, dass

das Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei,

und reichte die erste Seite eines Kontoauszugs eines auf ihn lautenden

Sparkontos bei der [...] für die Zeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 2017 und

eine Lastschriftbestätigung des [...] ein.

3.3

Der Rekurrent scheint geltend machen zu wollen,

er habe den auf dem Kontoauszug der [...] und der Lastschriftbestätigung der [...]

erwähnten Betrag von CHF 25'500.– von seinem Konto bei der [...] bar abgehoben

und am 27. Januar 2017 auf sein Konto bei der [...] bar einbezahlt (vgl.

Eingabe vom 13. Januar 2024; Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 3). Nach Ansicht

des Gemeinderats ist aufgrund der erwähnten Belege anzunehmen, dass der Betrag

von CHF 25'500.– bar auf ein Konto des Rekurrenten bei der [...]

einbezahlt und von diesem auf das Konto des Rekurrenten bei der [...]

überwiesen worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; Vernehmlassung Rz.

15). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls erklärte der

Rekurrent in seiner Eingabe vom 13. Januar 2024 unmissverständlich, dass das

Geld nicht im Dezember 2016, sondern im Januar 2017 abgehoben worden sei. Damit

erweist sich die Behauptung des Rekurrenten, sein Steuerberater habe die

Deklaration eines Grossteils seines per 31. Dezember 2016 vorhandenen Vermögens

vergessen, weil er es in bar gehalten habe, als offensichtlich falsch.

Irgendeine andere Erklärung, weshalb ein Vermögen des Rekurrenten von mehr als

CHF 25'000.– in seiner Steuererklärung nicht hätte deklariert werden sollen und

ihm dies nicht hätte aufgefallen sein sollen, hat er nicht vorgebracht und ist

nicht ersichtlich. Zudem ist der Rekurrent jeglichen Beweis für die behauptete

Saldierung seines Sparkontos und für den Saldo seines Sparkontos im Jahr 2016

schuldig geblieben, obwohl er um Einreichung entsprechender Belege ersucht worden

ist (vgl. oben E. 3.2.4), ihm klar sein musste, dass der angebliche Saldo

seines Sparkontos per Ende 2016 von entscheidender Bedeutung ist und es ihm

entgegen seiner Ansicht ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre,

entsprechende Belege nötigenfalls bei der betreffenden Bank erhältlich zu

machen und einzureichen. Im Übrigen hat sich auch die Behauptung im Schreiben

des Rekurrenten vom 3. März 2022, er habe kein Geld geschenkt bekommen,

geerbt oder gewonnen, als falsch erwiesen. In seinem Rekurs vom 17. August 2022

(S. 2) hat er selbst erklärt, «[n]eben meinem Verdienst kommen Geschenke zu

Geburtstag, Bayram, Neujahr, welche meine Grosseltern/Tante aus Frankreich

(Ärztin) mir gegeben haben, teilweise in F[or]m von Bares hinzu. Auch hier

kenne ich die genauen Beträge nicht mehr aber für meinen simplen Lebensstil war

es eine Bereicherung.» Damit hat er zugestanden, dass er Geld geschenkt

bekommen hat. Schliesslich ist aus dem vom Rekurrenten eingereichten

Kontoauszug ersichtlich, dass seinem Sparkonto am 24. März 2017 CHF 4'500.–

gutgeschrieben worden sind. Die Informationen zu dieser Gutschrift hat der

Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht abgedeckt. Es ist gut

möglich, dass es sich dabei um eine Schenkung handelt. Unter den dargestellten

Umständen besteht die einzige vernünftige Erklärung für die Tatsachen, dass das

Vermögen des Rekurrenten gemäss den Veranlagungsverfügungen per Ende 2015 CHF

19'321.–, per Ende 2016 CHF 507.– und per Ende 2017 CHF 48'757.– betragen

hat, darin, dass der Rekurrent das per Ende 2015 vorhandene Vermögen im Jahr

2016.

grösstenteils ausgegeben hat, dass er per Ende 2016 tatsächlich nur noch

über ein Vermögen von CHF 507.– verfügt hat und dass ihm im Jahr 2017

Vermögenswerte im Umfang der Summe seines Vermögenszuwachses von

CHF 48'250.– und seines Lebensbedarfs zugeflossen sind. Da der Rekurrent

betreffend seine Einkünfte nicht einmal behauptet, dass die

Veranlagungsverfügung unrichtig sei, muss es sich bei diesen Zuflüssen im sein

Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden Umfang um steuerfreie

Einkünfte wie beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei

Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag

von CHF 1'000.– aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen gehandelt

haben. Angesichts des sehr bescheidenen Einkommens des Rekurrenten von CHF

15'981.– im Jahr 2016 ist ein Vermögensverzehr von CHF 18'814.– (CHF 19'321.– -

CHF 507.–) in diesem Jahr ohne Weiteres realistisch.

3.4

3.4.1

In seinem Rekurs vom 17. August 2022

behauptete der Rekurrent, er habe im Jahr 2017 mit CHF 8'000.– bis CHF 10'000.–

gelebt. Er habe in Deutschland eingekauft. Sein Mitbewohner habe von ihm keine

Miete verlangt, weil die Wohnung von seinen Eltern finanziert worden sei und

der Rekurrent oft bei seiner damaligen Freundin geschlafen habe. Er habe

ungefähr die folgenden monatlichen Auslagen gehabt: Krankenkassenprämien CHF

200.–, Telefonabonnement CHF 60.–, Essen maximal CHF 300.–, U-Abo CHF 70.–

und Freizeit CHF 100.–. Dies entspricht CHF 730.– pro Monat und CHF 8'760.– pro

Jahr und ohne die im GBL nicht enthaltenen Krankenkassenprämien CHF 530.– pro

Monat.

3.4.2

Der Rekurrent macht geltend, es sei ihm nicht

mehr möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, zu beweisen, dass er für seinen Lebensbedarf

bloss die behaupteten Beträge ausgegeben habe (vgl. Eingabe vom 3. März 2022;

Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 2). Dieser Einwand ist nicht zu entkräften.

Entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17. September

2024.

Rz. 17) hätte der Rekurrent seine behaupteten niedrigen

Lebenshaltungskosten nicht einfach mit Kontoauszügen belegen können. Einzelne

Auslagen wären daraus wohl ersichtlich. Es erscheint aber naheliegend, dass der

Rekurrent zumindest einen Teil seiner Auslagen bar bezahlt hat. In diesem Fall

ist ein Nachweis des Gesamtumfangs der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen mit

Kontoauszügen unmöglich. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass der

Rekurrent nach bald sieben bis acht Jahren nicht mehr über lückenlose Belege

für seine Ausgaben verfügt. Schliesslich ist ihm ein detaillierter Nachweis

sämtlicher Auslagen auch nicht zumutbar.

3.4.3

Dass der Rekurrent für die im GBL enthaltenen

alltäglichen Verbrauchsaufwendungen bloss CHF 530.– pro Monat ausgegeben hat,

ist entgegen der Ansicht des Gemeinderats (vgl. Vernehmlassung vom 17.

September 2024 Rz. 17) nicht unglaubhaft. Der GBL betrug im Jahr 2017 für eine Person

in einem Einpersonenhaushalt zwar CHF 986.– (SKOS-Richtlinien 12/16 Kap.

B.2.2). Aufgrund der Angaben des Rekurrenten kann aber davon ausgegangen

werden, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft gelebt hat. Bei Personen in

einer solchen Wohngemeinschaft wurde der GBL um 10 % reduziert

(SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. B.2.4). Gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben

hat der Rekurrent zudem in Deutschland eingekauft. Im Jahr 2017 betrugen die

Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 165

und in Deutschland 107 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im

internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 14. Dezember 2023 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.27645028.html]).

Damit war das Preisniveau der Konsumausgaben in Deutschland 35 % tiefer als in

der Schweiz. Einen Teil der im GBL enthaltenen Positionen (z. B.

Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung) musste der in Basel

wohnhafte Rekurrent zwar in der Schweiz beziehen. Trotzdem ist aufgrund der

Möglichkeit des Einkaufens in Deutschland von erheblichen

Einsparungsmöglichkeiten auszugehen. Schliesslich behauptet der Rekurrent, er

habe minimalistisch gelebt. Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten

durfte der GBL vorübergehend um maximal 30 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien

12/15 Kap. 8.2). Dies zeigt, dass mit einem minimalistischen Lebensstil eine

Unterschreitung des GBL durchaus möglich war.

Dass die Krankenkassenprämien nach Abzug von

Prämienverbilligungen (vgl. dazu Rekurs vom 23. Juni 2024 S. 1) rund CHF 200.–

betragen haben, ist glaubhaft.

In seinem Schreiben vom 3. März 2022 erklärte der Rekurrent

noch, er habe in den letzten Jahren als Untermieter immer CHF 300.– bis CHF

500.– pro Monat für ein Zimmer bezahlt. Dass er teilweise überhaupt keine Miete

bezahlt habe, erwähnte er nicht. Angesichts dieser eigenen Angaben des

Rekurrenten ist die nicht ansatzweise belegte Behauptung im Rekurs vom 17. August

2022, er habe im Jahr 2017 überhaupt keine Miete bezahlt, nicht glaubhaft.

Daher ist von monatlichen Wohnkosten von mindestens CHF 300.– auszugehen. Mit

Eingabe vom 12. August 2024 reichte der Rekurrent zwar einen Untermietvertrag

vom 13. September 2016 für eine Wohnung in [...] im Kanton Basel-Landschaft und

eine Bestätigung des Hauptmieters vom 5. August 2024 ein. Diese Beweismittel

sind jedoch nicht zu berücksichtigen, weil sie erst lange nach Ablauf der Frist

für die Einreichung der Rekursbegründung und damit zu spät eingereicht worden

sind (vgl. oben E. 1.3). Der Rekurrent legt nicht dar und es ist nicht

ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich

rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die Rekursbegründung die Kopie des Untermietvertrags

zu beschaffen und die Bestätigung des Hauptmieters ausstellen zu lassen. Im

Übrigen würden die eingereichten Urkunden das mietfreie Wohnen höchstens für

einen Teil des Jahres 2017 beweisen, weil aus der Steuerveranlagung für das

Jahr 2017 durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu schliessen ist,

dass der Rekurrent jedenfalls Ende 2017 nicht mehr in dieser Wohnung gelebt

haben kann.

Der Gemeinderat macht geltend, dass diverse Kosten wie

Auslagen für Kleider, Zahnarzt und Steuerberater sowie die Steuern in der

Aufstellung des Rekurrenten nicht enthalten seien (Vernehmlassung vom 17.

September 2024 Rz. 17). Dies spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben

des Rekurrenten zur Höhe seines Lebensbedarfs. Kleider werden in der Aufstellung

des Rekurrenten zwar nicht gesondert erwähnt, sind aber im GBL enthalten.

Dafür, dass der Rekurrent im Jahr 2017 den Zahnarzt besucht und sein

Steuerberater für seine Dienstleistung ein Honorar verlangt hätte, fehlt

jeglicher Hinweis. Schliesslich schuldete der Rekurrent gemäss der

Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 keine Steuern. Die Einkommenssteuer von

CHF 1'290.50 für das Jahr 2017 gemäss Veranlagungsverfügung wurde erst am 31.

Mai 2018 fällig (vgl. § 194 Abs. 1 lit. a Steuergesetz [StG, SG 640.100]) und

die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 von CHF 83.90 gemäss

Veranlagungsverfügung wurde erst am 1. März 2018 fällig (vgl. Art. 1 Abs. 1

Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR

642.124]).

3.5

3.5.1

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist für

das Jahr 2017 von einem Lebensbedarf des Rekurrenten von mindestens CHF 1'030.–

pro Monat (alltägliche Verbrauchsaufwendungen CHF 530.– + Krankenkassenprämien

CHF 200.– + Wohnkosten CHF 300.–) entsprechend CHF 12'360.– pro Jahr

auszugehen. Folglich müssen dem Rekurrenten im Jahr 2017 Vermögenswerte von CHF

60'610.– (Vermögenszuwachs CHF 48'250.– + Lebensbedarf CHF 12'360.–)

zugeflossen sein. Im sein Erwerbseinkommen von CHF 28'494.– übersteigenden

Umfang von CHF 32'116.– muss es sich dabei um steuerfreie Einkünfte wie

beispielsweise Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, bei Glücksspielen in

Spielbanken erzielte Gewinne oder Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.–

aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen handeln. Zusammenfassend

besteht damit kein ernsthafter Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2017 in den

Genuss eines Vermögensanfalls von CHF 32'116.– gekommen ist der nicht auf

eigene Arbeitsleitung zurückzuführen ist. Ein höherer Vermögensanfall im Sinn

von § 17 Abs. 1 SH ist entgegen der Ansicht der Sozialhilfe und des

Gemeinderats nicht bewiesen.

3.5.2

Die Sozialhilfe und der Gemeinderat erwähnen

in der Verfügung vom 8. März 2022 und im Entscheid vom 18. Juni 2024 zwar auch

das Vermögen des Rekurrenten von CHF 74'842.– per 31. Dezember 2018 gemäss

Veranlagungsverfügung und von CHF 103'537.– per 31. Dezember 2019 gemäss

Steuererklärung. Konkret begründen sie aber nur für das Jahr 2017, weshalb der

Vermögenszuwachs für einen nicht aus Erwerbseinkommen stammenden

Vermögensanfall spreche. Auch in ihrem Schreiben vom 8. März 2022 fragte die

Sozialhilfe nur nach einer Erklärung für den Vermögenszuwachs im Jahr 2017. Für

den Fall, dass der Rekurrent den Bezug des Barvermögens von CHF 26'000.– bis

CHF 28'000.– im Jahr 2016 und die entsprechende Bareinzahlung im Jahr 2017

belege, empfahl die Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022

sogar die Gutheissung des Rekurses mangels Beweises eines Vermögensanfalls im

Sinn von § 17 SHG. Schliesslich erscheint es durchaus realistisch, dass

der Vermögenszuwachs von CHF 26'067.– im Jahr 2018 (CHF 74'824.– gemäss

Veranlagungsverfügung - CHF 48'757.– gemäss Veranlagungsverfügung) und

CHF 28'713.– im Jahr 2019 (CHF 103'537.– gemäss Steuererklärung - CHF 74'824.–

gemäss Veranlagungsverfügung) aus den Einkünften des Rekurrenten aus

Erwerbstätigkeit von CHF 80'214.– im Jahr 2018 gemäss Veranlagungsverfügung und

den Einkünften des Rekurrenten aus Erwerbstätigkeit und

Arbeitslosenversicherung von CHF 82'016.– im Jahr 2019 gemäss Steuererklärung

stammt. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, eine weitergehende

Rückforderung mit einem Vermögensanfall in den Jahren 2018 oder 2019 zu

begründen.

3.5.3

Der Vermögensanfall von CHF 32'116.– ist im

den Freibetrag von CHF 30'000.– übersteigenden Umfang von CHF 2'116.– als

erheblich zu qualifizieren. In diesem Umfang hat der Rekurrent die bezogene

Sozialhilfe gemäss § 17 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten. Ein darüberhinausgehender

Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe ist hingegen mangels Beweises eines

höheren Vermögensanfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1 und 2.3). Der

Rekurrent hat bereits Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– geleistet. Die

geleistete Rückerstattung übersteigt damit die geschuldete Rückerstattung um CHF 84.–.

In diesem Umfang hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten die geleisteten

Rückzahlungsraten zurückzuerstatten (vgl. betreffend die Pflicht zur

Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen im öffentlichen Recht VGE

VD.2023.172 vom 15. Juli 2024 E. 3.3.2 mit Nachweisen).

4.

4.1

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG sind dem Rekurrenten

im Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die

unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern

sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung

verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden

Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Aus dieser

gesetzlichen Regelung folgt, dass die Vorinstanz und die ursprünglich

verfügende Behörde keine ordentlichen Kosten zu tragen haben, aber auch keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Öffentlich-rechtliche

Körperschaften sind nicht unter Vorinstanzen und ursprünglich verfügende

Behörden im Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG zu subsumieren (VGE VD.2016.221 vom 16.

November 2017 E. 8.2; vgl. Ratschlag Nr. 9347 betreffend Teilrevision des VRPG

vom 1. Juni 2004 S. 8). Sie haben deshalb im Falle ihres Unterliegens

nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Kosten zu

tragen (VGE VD.20216.221 vom 16. November 2017 E. 8.2; vgl. VGE 635/2004 vom

27.

September 2004 E. 3; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Dies

gilt insbesondere auch für die Gemeinde Riehen (vgl. Stamm, a.a.O., S. 514 FN 205).

4.2

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der

Rekurrent zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe von CHF 10'840.25 an die

Sozialhilfe verpflichtet und verbleiben die bereits geleisteten

Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– der Sozialhilfe. Der Rekurrent beantragt mit

seinem Rekurs sinngemäss, dass seine Rückerstattungspflicht aufgehoben und die

Sozialhilfe zur Rückzahlung der geleisteten Rückzahlungsraten verpflichtet

wird. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Rückerstattungspflicht des

Rekurrenten im Umfang von CHF 2'116.– bestätigt und im darüberhinausgehenden

Umfang verneint. Damit unterliegen der Rekurrent im Umfang von rund 20 % und

die Gemeinde Riehen im Umfang von rund 80 %. Folglich haben der Rekurrent 20 %

und die Gemeinde Riehen 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung der Sozialhilfe der

Gemeinde Riehen vom 3. August 2022 und der Entscheid des Gemeinderats der

Gemeinde Riehen vom 18. Juni 2024 aufgehoben.

Die Sozialhilfe der Gemeinde Riehen hat dem Rekurrenten

die geleisteten Rückzahlungsraten von CHF 2'200.– im Umfang von CHF 84.–

zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden im Umfang von CHF 160.– vom

Rekurrenten und im Umfang von CHF 640.– von der Gemeinde Riehen getragen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, sodass die Gemeinde Riehen dem Rekurrenten CHF 640.– zu bezahlen

hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gemeinde Riehen Gemeindeverwaltung

-

Sozialhilfe der Gemeinde Riehen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.