VD.2024.113
Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
18. Februar 2025Deutsch16 min
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.113
URTEIL
vom 18. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw
Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. November 2023
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung
des Gesuchs um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 verlängerte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich
BdM) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der spanischen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend:
Rekurrentin) nicht und verpflichtete sie, die Schweiz bis zum 9. Januar 2024 zu
verlassen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrentin trat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2023
aufgrund der verspäteten Rekursanmeldung ohne Erhebung von Kosten nicht ein.
Ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Frist wies das Departement ab.
In der Folge wandte sie sich mit einem am 7. Dezember 2023 der Post übergebenen
Schreiben vom 5. Dezember 2023 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
und teilte mit, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Diese
Eingabe leitete das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Folge
zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei weiter. Mit Schreiben vom 17. Januar
2024 unterrichtete die Staatskanzlei die Rekurrentin, dass bisher keine
Rekursbegründung oder ein Begehren um Erstreckung der Begründungsfrist
eingegangen sei, weshalb auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne. Sie
wurde auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur
Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit zur
entsprechenden Stellungnahme gegeben. Innert der ihr hierfür gesetzten Frist
liess die Rekurrentin, vertreten durch die Advokatin […], Antrag auf
Wiedereinsetzung stellen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 forderte die
Staatskanzlei die Rekurrentin auf, die von ihr zur Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden weiter
zu belegen. Mit Eingabe vom 17. März 2024 erneuerte sie ihren Antrag auf
Wiedereinsetzung, worauf ihr von der Staatskanzlei mit Schreiben vom 4. April
2024 eine neuerliche, einmal erstreckbare Frist zur Rekursbegründung gewährt wurde.
Innert erstreckter Frist beantragt die Rekurrentin mit
Rekursbegründung vom 13. Juni 2024 die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30.
November 2023 und dessen Anweisung, «auf den Rekurs vom 2. November 2023 im
Rahmen einer Wiedereinsetzung der Frist der Rekurrentin eine Frist zur Einreichung
einer Rekursbegründung für das vorinstanzliche Vorfahren zu gewähren». Für den
Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses
an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht beantragt sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass sie sich bis
zum Abschluss des Rekursverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Weiter
beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Juli 2024 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erteilte dem
Rekurs mit Verfügung vom 16. Juli 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung,
womit die Rekurrentin berechtigt wurde, den Ausgang des Rekursverfahrens in der
Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig setzte er ihr Frist zur Glaubhaftmachung ihrer
prozessualen Bedürftigkeit. Gestützt auf die entsprechende Eingabe der
Rekurrentin vom 2. August 2024 wies er deren Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung – zumindest mit Bezug auf die Verfahrenskosten –
mit Verfügung vom 8. August 2024 ab und auferlegte ihr die Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 800.–, dessen Bezahlung ihr in vier monatlichen Raten
à je CHF 200.– gestattet wurde. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024
beantragte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024. Mit
Eingabe vom 22. November 2024 äusserte sie sich zur Verspätung der Leistung der
dritten Rate des verfügten Kostenvorschusses. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Die Rekurrentin ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November
2022.
E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.4
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom
15.
Januar 2021 E. 3.4).
2.
Die Rekurrentin ersucht vor Verwaltungsgericht um Wiedereinsetzung
in die verpasste Rekursfrist im verwaltungsinternen Verfahren.
2.1
Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert
zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG
die Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine
empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung
(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen beginnen
daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (BVGer
A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E.
3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt
bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin
gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers
gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020
E. 3.2). Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich der
Adressatin gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; vgl. BVGer
A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5).
2.2
Nach den auch von der Rekurrentin anerkannten
Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Verfügung des Bereichs
BdM vom 9. Oktober 2023 der Rekurrentin am 11. Oktober 2023 zugestellt. Die
zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher am 23. Oktober 2023. Die erst
am 2. November 2023 der Schweizerischen Post übergebene Rekursanmeldung erweist
Dispositiv
sich demnach als verspätet, weshalb die Vorinstanz richtigerweise nicht auf den
Rekurs eingetreten ist.
2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin durch
ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist
und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte vorgenommen werden
müssen.
2.3.1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies
das Gesuch der Rekurrentin um Fristwiederherstellung im angefochtenen Entscheid
vom 30. November 2023 ab.
Die Rekurrentin macht geltend, nur mit Hilfe
von Freunden überhaupt in der Lage gewesen zu sein, sich an die
Rechtsberatungsstelle […] zu wenden, mit ihrer Unterstützung das Schreiben vom 1.
November 2023 aufzusetzen und mit deren Hilfe schliesslich der Post zu übergeben.
Sie sei ohne deren Unterstützung nicht einmal in der Lage gewesen, überhaupt
eine Rekursanmeldung einzureichen (Rekursbegründung Rz. 7).
2.3.2 Das auf das vorinstanzliche Verfahren
anwendbare Organisationsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die
Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt
aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger
Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das
verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat
erachtet (vgl. VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2013.191 vom 14. April
2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20.
September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 140).
Nach dieser Regelung setzt eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten
Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34
vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020
E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019
E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich 2019, Art. 24 N 10). Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131
vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1
und VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Ein Krankheitszustand
bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom
3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242
vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt
voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.
November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1; Egli, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung
eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht
(BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010
E. 2).
Die Beweislast
für den Wiedereinsetzungsgrund tragen die Gesuchstellenden (VGE VD.2022.238 vom
7. März 2023 E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss
(so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O.,
Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im
vorliegenden Fall offenbleiben.
2.3.3 Vorliegend hat die Rekurrentin den
entsprechenden Beweis nicht erbracht. Sie legt nicht dar, wieso es ihr mit der
von ihr erwähnten Hilfe ihrer Freunde und der Rechtsberatungsstelle […] nicht
möglich gewesen sein soll, die Rekursanmeldung im vorinstanzlichen Verfahren
rechtzeitig einzureichen. Die Frist war zwischen dem 11. und 23. Oktober 2023
zu wahren. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten
Arztzeugnisse betreffen nicht diesen Zeitraum. Insbesondere aus dem Sprechstundenbericht
der Schmerzklinik Basel vom 2. Juni 2024 (act. 4/4), welcher sich auch auf die
vergangene Entwicklung bezieht, folgt aber nicht, dass es der Rekurrentin im
genannten Zeitraum verunmöglicht gewesen wäre, eine solche Anmeldung selber zu
verfassen oder durch Freunde verfassen zu lassen. Auch aus der Bestätigung ihres
Hausarztes, […], vom 10. Juni 2024 (act. 4/5), wonach sie «somit […] auch im
Oktober 2023 durch ihre Beschwerden nicht arbeitsfähig [gewesen sei] und im
weitesten Sinn […] auch ihren Verpflichtungen nicht [habe] nachgehen [können]»,
kann dies nicht geschlossen werden. Dies gilt auch für die replicando
eingereichte Bestätigung des Hausarztes vom 29. Oktober 2024 (act. 11). Diese
ist zu unbestimmt, als dass von einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung
der Rekursanmeldefrist ausgegangen werden könnte, zumal eine solche kurz darauf
– wenn auch verspätet – hat vorgenommen werden können. Da das Verpassen der
Frist somit nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist, hat die
Vorinstanz die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung im
angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.
3.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2 Die Rekurrentin rügt die ihr vom Bereich BdM mit
Verfügung vom 9. Oktober 2023 auferlegte, dreimonatige Ausreisefrist bis zum
9.Januar 2024 auch nicht in einem Eventualstandpunkt (vgl. dazu oben E. 1.4).
Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher ist der Rekurrentin eine neue
angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese dauert in der Regel zwischen sieben
und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie
die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat
der Rekurrentin eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Verfügungsdatum
angesetzt. Diese Dauer ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet
worden und erscheint angemessen. Daher wird ihr eine Ausreisefrist von drei
Monaten ab dem Datum des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings die
Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht
erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die
Rekurrentin die Schweiz innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und da das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Bezug auf die Verfahrenskosten abgewiesen wurde, hat sie diese
zu tragen (Verfügung vom 8. August
2024; § 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem
Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des
Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 800.– (§ 23
Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.4 Die Rekurrentin
beantragt für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV und § 15 der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).
Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).
Der Rekurs der Rekurrentin ist nahe an der
Aussichtslosigkeit. Gleichwohl kann ihr die unentgeltliche Prozessführung in
Ergänzung zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 8. August 2024 für die
Vertretungskosten bewilligt werden. Die Eingaben sind allerdings weitschweifig.
Bei einer Beschränkung auf den notwendigen Aufwand für eine wirksame Vertretung
hätten dieser massgebend gestrafft und die Ausführungen auf die wesentlichen
Punkte beschränkt werden können. Der angemessene Aufwand ist daher auf 4
Stunden à CHF 200.–, zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und
Mehrwertsteuer, zu beschränken.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin hat die Schweiz bis zum 18. Mai 2025 zu
verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil
Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz innert drei
Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden
Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, […], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 830.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 67.25, insgesamt somit CHF 897.25, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.