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Entscheid

VD.2024.113

Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

18. Februar 2025Deutsch16 min

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.113

URTEIL

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw

Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. November 2023

betreffend Nichteintreten auf

einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und Wegweisung sowie Abweisung

des Gesuchs um Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 verlängerte das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich

BdM) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der spanischen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend:

Rekurrentin) nicht und verpflichtete sie, die Schweiz bis zum 9. Januar 2024 zu

verlassen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrentin trat das Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2023

aufgrund der verspäteten Rekursanmeldung ohne Erhebung von Kosten nicht ein.

Ihr Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Frist wies das Departement ab.

In der Folge wandte sie sich mit einem am 7. Dezember 2023 der Post übergebenen

Schreiben vom 5. Dezember 2023 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

und teilte mit, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Diese

Eingabe leitete das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Folge

zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei weiter. Mit Schreiben vom 17. Januar

2024 unterrichtete die Staatskanzlei die Rekurrentin, dass bisher keine

Rekursbegründung oder ein Begehren um Erstreckung der Begründungsfrist

eingegangen sei, weshalb auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden könne. Sie

wurde auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur

Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit zur

entsprechenden Stellungnahme gegeben. Innert der ihr hierfür gesetzten Frist

liess die Rekurrentin, vertreten durch die Advokatin […], Antrag auf

Wiedereinsetzung stellen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 forderte die

Staatskanzlei die Rekurrentin auf, die von ihr zur Begründung des

Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden weiter

zu belegen. Mit Eingabe vom 17. März 2024 erneuerte sie ihren Antrag auf

Wiedereinsetzung, worauf ihr von der Staatskanzlei mit Schreiben vom 4. April

2024 eine neuerliche, einmal erstreckbare Frist zur Rekursbegründung gewährt wurde.

Innert erstreckter Frist beantragt die Rekurrentin mit

Rekursbegründung vom 13. Juni 2024 die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30.

November 2023 und dessen Anweisung, «auf den Rekurs vom 2. November 2023 im

Rahmen einer Wiedereinsetzung der Frist der Rekurrentin eine Frist zur Einreichung

einer Rekursbegründung für das vorinstanzliche Vorfahren zu gewähren». Für den

Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses

an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht beantragt sie die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass sie sich bis

zum Abschluss des Rekursverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Weiter

beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Juli 2024 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erteilte dem

Rekurs mit Verfügung vom 16. Juli 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung,

womit die Rekurrentin berechtigt wurde, den Ausgang des Rekursverfahrens in der

Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig setzte er ihr Frist zur Glaubhaftmachung ihrer

prozessualen Bedürftigkeit. Gestützt auf die entsprechende Eingabe der

Rekurrentin vom 2. August 2024 wies er deren Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung – zumindest mit Bezug auf die Verfahrenskosten –

mit Verfügung vom 8. August 2024 ab und auferlegte ihr die Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 800.–, dessen Bezahlung ihr in vier monatlichen Raten

à je CHF 200.– gestattet wurde. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024

beantragte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024. Mit

Eingabe vom 22. November 2024 äusserte sie sich zur Verspätung der Leistung der

dritten Rate des verfügten Kostenvorschusses. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Die Rekurrentin ist vom angefochtenen

Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner

Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November

2022.

E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.4

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom

15.

Januar 2021 E. 3.4).

2.

Die Rekurrentin ersucht vor Verwaltungsgericht um Wiedereinsetzung

in die verpasste Rekursfrist im verwaltungsinternen Verfahren.

2.1

Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert

zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.

Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG

die Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine

empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung

(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen beginnen

daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (BVGer

A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E.

3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt

bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin

gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers

gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020

E. 3.2). Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich der

Adressatin gelangt und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; vgl. BVGer

A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5).

2.2

Nach den auch von der Rekurrentin anerkannten

Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Verfügung des Bereichs

BdM vom 9. Oktober 2023 der Rekurrentin am 11. Oktober 2023 zugestellt. Die

zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher am 23. Oktober 2023. Die erst

am 2. November 2023 der Schweizerischen Post übergebene Rekursanmeldung erweist

Dispositiv

sich demnach als verspätet, weshalb die Vorinstanz richtigerweise nicht auf den

Rekurs eingetreten ist.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin durch

ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist

und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte vorgenommen werden

müssen.

2.3.1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies

das Gesuch der Rekurrentin um Fristwiederherstellung im angefochtenen Entscheid

vom 30. November 2023 ab.

Die Rekurrentin macht geltend, nur mit Hilfe

von Freunden überhaupt in der Lage gewesen zu sein, sich an die

Rechtsberatungsstelle […] zu wenden, mit ihrer Unterstützung das Schreiben vom 1.

November 2023 aufzusetzen und mit deren Hilfe schliesslich der Post zu übergeben.

Sie sei ohne deren Unterstützung nicht einmal in der Lage gewesen, überhaupt

eine Rekursanmeldung einzureichen (Rekursbegründung Rz. 7).

2.3.2 Das auf das vorinstanzliche Verfahren

anwendbare Organisationsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die

Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt

aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger

Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das

verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE

VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das

verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der

Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat

erachtet (vgl. VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2013.191 vom 14. April

2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20.

September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 140).

Nach dieser Regelung setzt eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten

Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein

allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34

vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020

E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019

E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich 2019, Art. 24 N 10). Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131

vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1

und VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Ein Krankheitszustand

bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom

3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242

vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt

voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.

November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1; Egli, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung

eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht

(BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010

E. 2).

Die Beweislast

für den Wiedereinsetzungsgrund tragen die Gesuchstellenden (VGE VD.2022.238 vom

7. März 2023 E. 2.3.2, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss

(so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O.,

Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im

vorliegenden Fall offenbleiben.

2.3.3 Vorliegend hat die Rekurrentin den

entsprechenden Beweis nicht erbracht. Sie legt nicht dar, wieso es ihr mit der

von ihr erwähnten Hilfe ihrer Freunde und der Rechtsberatungsstelle […] nicht

möglich gewesen sein soll, die Rekursanmeldung im vorinstanzlichen Verfahren

rechtzeitig einzureichen. Die Frist war zwischen dem 11. und 23. Oktober 2023

zu wahren. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten

Arztzeugnisse betreffen nicht diesen Zeitraum. Insbesondere aus dem Sprechstundenbericht

der Schmerzklinik Basel vom 2. Juni 2024 (act. 4/4), welcher sich auch auf die

vergangene Entwicklung bezieht, folgt aber nicht, dass es der Rekurrentin im

genannten Zeitraum verunmöglicht gewesen wäre, eine solche Anmeldung selber zu

verfassen oder durch Freunde verfassen zu lassen. Auch aus der Bestätigung ihres

Hausarztes, […], vom 10. Juni 2024 (act. 4/5), wonach sie «somit […] auch im

Oktober 2023 durch ihre Beschwerden nicht arbeitsfähig [gewesen sei] und im

weitesten Sinn […] auch ihren Verpflichtungen nicht [habe] nachgehen [können]»,

kann dies nicht geschlossen werden. Dies gilt auch für die replicando

eingereichte Bestätigung des Hausarztes vom 29. Oktober 2024 (act. 11). Diese

ist zu unbestimmt, als dass von einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung

der Rekursanmeldefrist ausgegangen werden könnte, zumal eine solche kurz darauf

– wenn auch verspätet – hat vorgenommen werden können. Da das Verpassen der

Frist somit nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist, hat die

Vorinstanz die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung im

angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.

3.

3.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2 Die Rekurrentin rügt die ihr vom Bereich BdM mit

Verfügung vom 9. Oktober 2023 auferlegte, dreimonatige Ausreisefrist bis zum

9.Januar 2024 auch nicht in einem Eventualstandpunkt (vgl. dazu oben E. 1.4).

Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher ist der Rekurrentin eine neue

angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese dauert in der Regel zwischen sieben

und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Eine längere Ausreisefrist ist

anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie

die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat

der Rekurrentin eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Verfügungsdatum

angesetzt. Diese Dauer ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet

worden und erscheint angemessen. Daher wird ihr eine Ausreisefrist von drei

Monaten ab dem Datum des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte allerdings die

Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht

erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die

Rekurrentin die Schweiz innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt

nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und da das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Bezug auf die Verfahrenskosten abgewiesen wurde, hat sie diese

zu tragen (Verfügung vom 8. August

2024; § 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung des Falles, dem

Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des

Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 800.– (§ 23

Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.4 Die Rekurrentin

beantragt für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV und § 15 der Verordnung zum

Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).

Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).

Der Rekurs der Rekurrentin ist nahe an der

Aussichtslosigkeit. Gleichwohl kann ihr die unentgeltliche Prozessführung in

Ergänzung zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 8. August 2024 für die

Vertretungskosten bewilligt werden. Die Eingaben sind allerdings weitschweifig.

Bei einer Beschränkung auf den notwendigen Aufwand für eine wirksame Vertretung

hätten dieser massgebend gestrafft und die Ausführungen auf die wesentlichen

Punkte beschränkt werden können. Der angemessene Aufwand ist daher auf 4

Stunden à CHF 200.–, zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und

Mehrwertsteuer, zu beschränken.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin hat die Schweiz bis zum 18. Mai 2025 zu

verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil

Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz innert drei

Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden

Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, […], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 830.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 67.25, insgesamt somit CHF 897.25, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.