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Entscheid

VD.2024.115

Soforthilfe nach Opferhilfegesetz (BGer 1C_661/2024 vom 10. Dezember 2024)

29. Oktober 2024Deutsch18 min

sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.115

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider

Basel

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider

Basel vom 11. Juli 2024

betreffend Soforthilfe nach

Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. September 2023 von der Sanität

Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel

gebracht. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer sechs Tage stationär im

Universitätsspital auf, wobei Spitalkosten in Höhe von CHF 8'140.90 entstanden.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls und des anschliessenden

Spitalauf­enthaltes weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz noch

eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, übernahm keiner der möglichen

Leistungserbringer die entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer gelangte

daraufhin mit einem Gesuch um Übernahme der Spitalkosten an die Opferhilfe

beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lehnte die Opferhilfekommission

den Antrag auf Übernahme der Spitalkosten ab.

Dagegen richtet

sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene

Beschwerde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Spitalkosten durch den Kanton

Basel-Stadt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer

Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom

12. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel. Gegen diese kann der

Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben (vgl.

Art. 29 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]; § 6 Abs. 1 lit. b Vertrag

über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die vorliegende

Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Daraus ist unter Vorbehalt

der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zum Entscheid über

die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat

freie Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG; VD.2022.184 vom 3. April 2023

E. 1.1.1).

1.2

Streitgegenstand

ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde

Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Streitgegenstand

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten

entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu

behandeln (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3). Gegenstand der

angefochtenen Verfügung der Opferhilfe-Kommission ist der Antrag des

Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten eines sechstägigen Spitalaufenthalts

gestützt auf das OHG. Mit seiner Beschwerde und Replik beantragt der

Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton. Abgesehen davon,

dass er geltend macht, es handle sich dabei um Folgen einer Straftat zu seinem

Nachteil, begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auch damit, dass ihm

Kommissäre und die (stellvertretende) Oberärztin mehrmals garantiert hätten,

dass der Kanton die Spitalkosten übernehme. Er hätte das Spital nach einem Tag

verlassen, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht übernommen würden.

Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers könnte das

behauptete Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons oder des Spitals keinen

Anspruch auf Opferhilfe begründen. Daher ist die Opferhilfe-Kommission für die

Beurteilung der Folgen der behaupteten Garantien nicht zuständig, wie sie in ihrer

Vernehmlassung (S. 4) zu Recht geltend macht. Folglich können diese auch

nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

bilden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kostenübernahme mit den

angeblichen Garantien begründet, ist auf seine Beschwerde daher nicht

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wurde am 7. September

2023.

von der Sanität Basel-Stadt ins Universitätsspital Basel verbracht. Durch

den anschliessenden sechstägigen stationären Aufenthalt entstanden Kosten von

CHF 8'140.90. Da der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch

eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, wurden die Kosten von keinem der

in Frage kommenden Leistungserbringer übernommen. Der Beschwerdeführer gelangte

mit einem Gesuch um Übernahme der Kosten an die Opferhilfe. Diese qualifizierte

das Gesuch als Antrag auf Übernahme der Kosten von Soforthilfe durch Dritte.

Diese Qualifikation erscheint korrekt (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen

Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe [SVK-OHG] zur Anwendung des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 21. Januar 2010

[nachfolgend Empfehlungen SVK-OHG] Ziff. 3.3.2 und 4.5.2).

2.2

Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG

(Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine

Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss

Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der

Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

(lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von

Verfahrenskosten (lit. f). Die Anforderungen an den Nachweis der

Opfereigenschaft sind je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je

nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich (BGer 1C_254/2023 vom 14.

Dezember 2023 E. 3.3; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1; vgl. BGer

1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2). Wenn kein Strafverfahren eröffnet worden

ist, gilt bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung

das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer 1C_586/2022 vom

12.

März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2013 vom 14. Dezember 2023

E. 3.3; vgl. Sozialversicherungsgericht ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023

E. 1.4; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Nach dem Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die

Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige

Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; VGE VD.2024.10 vom

29.

Juni 2024 E. 3.2.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.4; Sozialversicherungsgericht

ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023 E. 1.4). Für die Gewährung von Beratung und

Soforthilfe genügt es, dass eine die Opfereigenschaft begründende Straftat in

Betracht fällt. Dies bedeutet, dass das Beweismass des Glaubhaftmachens zu

erfüllen ist (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3; vgl. BGer

1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember

2023.

E. 3.3; Zehntner, in:

Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020,

Art. 1 N 43; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Glaubhaft gemacht ist eine

Straftat, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine

gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer

1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember

2023.

E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November 2021). Die zusätzliche

Herabsetzung des Beweismasses für Beratung und Soforthilfe wird damit

begründet, dass diese rasch gewährt werden müssten, bevor endgültig feststehe,

ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt, damit sie

ihren Zweck erfüllen könnten (BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2,

1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November

2021.

E. 3.3). Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Soforthilfe durch Dritte

bereits erbracht wurde und nur noch über die Kostenübernahme zu entscheiden

ist, ist nicht ersichtlich, wie die Erfüllung des Zwecks der Soforthilfe durch

die Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gefährdet

werden sollte. Daher ist kein Grund für eine weitere Herabsetzung des

Beweismasses erkennbar. Trotzdem scheint das Bundesgericht auch in einem

solchen Fall das Beweismass des Glaubhaftmachens anzuwenden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c.bb). Auf diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht weiter

eingegangen zu werden, weil das Vorliegen einer Straftat zum Nachteil des

Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer behauptet, sämtliche

Einvernahmen seien ohne unterschriebenes Protokoll durchgeführt worden, und

beantragt eine protokollierte Einvernahme mit Unterschrift. Die Behauptung, es

sei keine Einvernahme mit unterzeichnetem Protokoll durchgeführt worden, ist

aktenwidrig. In den Akten befindet sich das Protokoll einer polizeilichen

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023. Dieses Protokoll

wurde am Ende vom Detektiv-Korporal, der die Einvernahme durchgeführt hat, vom

Detektiv, der sie protokolliert hat, und vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet.

Darüber hinaus trägt das Protokoll auf jeder Seite die Unterschrift des

Beschwerdeführers. Demzufolge ist sein Antrag gegenstandslos. Dass der Rapport

der Kantonspolizei vom 7. September 2023 nicht vom Beschwerdeführer

unterzeichnet worden ist, ist nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe

gegenüber den Mitarbeitenden der Kantonspolizei sowohl am 7. September 2024 als

auch in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2024 stets dasselbe

erzählt: Er sei auf dem […]platz von einem Mann von vorne überfallen worden. Er

könne sich nicht mehr erinnern, ob der Räuber ihn mit einem Schläger oder mit

Faust und Fuss geschlagen habe (Beschwerde S. 1).

3.2.2

Gemäss dem Polizeirapport vom 7. September

2023.

(S. 2) gab der Beschwerdeführer gegenüber einer Mitarbeiterin der Polizei

sinngemäss an, dass er im «[…]» ([…]) gewesen sei. Plötzlich sei ein Mann von

hinten gekommen, habe ihn gegen den Kopf geschlagen und zu Boden gestossen. Der

Mann habe ihm seinen Rucksack und seine Tasche wegreissen wollen. An weitere

Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Zudem ist im Rapport vermerkt, dass

sich die Sachverhaltsabklärung aufgrund des sehr alkoholisierten Zustands sehr

schwierig gestaltet und der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben

gemacht habe.

3.2.3

In der polizeilichen Einvernahme vom 8.

September 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 6. September 2023 um

ca. 22:00 Uhr das Hotel «[…]» beim […] verlassen. Er habe in eine dunkle Bar in

der Nähe des Hotels, die wie er glaube «[…]» heisse, gehen wollen. Bevor er die

Bar betreten habe, sei jemand von hinten mit grossem Tempo gekommen und habe

ihn gegen den Kopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Er glaube, der Angreifer

habe ihn dann auch gegen den Kopf gekickt. Der Angreifer habe sehr aggressiv an

seiner Laptoptasche gerissen, die er um die Schulter getragen habe, habe sie

ihm aber nicht entreissen können, weil er sie festgehalten habe. Eine Frau und

ein Mann seien ihm zu Hilfe gekommen. Daraufhin sei der Täter davongerannt. Der

Beschwerdeführer habe die beiden zur Belohnung zu einem Getränk in der Bar

eingeladen. Er sei noch etwas in der Bar geblieben, um etwas zu trinken.

Anschliessend sei er zum Bahnhof gegangen, um Essen zu kaufen. Daraufhin habe

er sich wieder zum […]platz zurückbegeben und sei dort umhergegangen. Ob er den

Weg vom Bahnhof zu Fuss oder mit der Strassenbahn zurückgelegt habe, wisse er

nicht mehr. Danach sei er auch noch in Bars im Bereich der […]gasse gewesen.

Schliesslich seien Mitarbeitende der Sanität gekommen und hätten ihn

angesprochen. Alle Verletzungen stammten seiner Aussage nach vom erwähnten

Vorfall (S. 1 f.). Auf den Hinweis, er habe gegenüber der Polizei

angedeutet, dass ihm jemand seinen Rucksack habe wegnehmen wollen, und auf die Frage,

was man ihm zu stehlen versucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei

eine Laptoptasche und kein Rucksack gewesen (S. 2 f.). Auf den Hinweis, dass

die Sanität zwei Rucksäcke mitgenommen habe, erklärte er, er habe seinen

Rucksack vielleicht nach dem Vorfall im Hotel geholt. Seine Laptoptasche und

sein Rucksack befänden sich in seinem Krankenzimmer. Dort befanden sich bei den

Effekten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Laptoptasche und ein Rucksack

(S. 4). Auf Frage nach der Täterschaft antwortete der Beschwerdeführer, er

könne den Täter nicht beschreiben, da dieser von hinten gekommen sei, es sehr

dunkel gewesen sei und er ihn nie wirklich gesehen habe. Er könne auch nicht

sagen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er denke aber,

dass es eher ein Mann gewesen sei (S. 3). Auf die Frage, wann er festgestellt

habe, dass er verletzt sei, antwortete der Beschwerdeführer, wahrscheinlich

erst gegen 07:00 Uhr, als Mitarbeitende der Sanität ihn angesprochen hätten.

Auf Frage, ob ihm zuvor niemand gesagt habe, dass er verletzt sei, antwortete

er, die zwei Personen, die ihm geholfen hätten, hätten ihm gesagt, dass er sich

waschen solle. Das habe er auch getan. Anfangs habe es nicht so schlimm

ausgesehen. Erst später sei es so geworden, wie es inzwischen sei (S. 2). Auf den

Hinweis, dass eine Atem-Alkoholprobe vom 7. September 2023 einen Wert von 3.8 Promille

ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Wert sei falsch und er habe

nicht das Gefühl gehabt, betrunken gewesen zu sein (S. 4).

3.2.4

Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom

5.

Oktober 2023 (S. 4) gab der Beschwerdeführer anlässlich der

rechtsmedizinischen Untersuchung vom 7. September 2023 an, ein ihm unbekannter

Mann habe ihn am Abend des 6. September 2023 aus dem nichts ins Gesicht

geschlagen, worauf er gestürzt sei. Danach sei er in eine Bar gegangen und habe

dort Bier getrunken.

3.2.5

Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers

gemäss Rapport und Einvernahmeprotokoll besteht insoweit ein Widerspruch, als

er am 7. September 2023 gegenüber der Kantonspolizei erklärte, die unbekannte

Person habe ihm sowohl die Laptoptasche als auch den Rucksack entreissen wollen.

Am 8. September 2023 sagte er hingegen aus, die Person habe nur versucht, ihm

die Laptoptasche zu entreissen, und erklärte das Auffinden des Rucksacks durch

die Sanität damit, dass er ihn möglicherweise nach dem Vorfall im Hotel geholt

habe. Im Übrigen weisen die rapportierten bzw. protokollierten Angaben des

Beschwerdeführers keine wesentlichen Widersprüche auf. Sie stehen aber in

diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Behauptungen in der

Beschwerde vom 15. Juli 2024. Gemäss diesen soll er nicht beim […], sondern auf

dem […]platz und nicht von hinten, sondern von vorne überfallen worden sein.

Auch zwischen den Angaben im Rapport und dem Einvernahmeprotokoll einerseits

und dem rechtsmedizinischen Gutachten andererseits besteht insoweit ein

Widerspruch, als der Beschwerdeführer einerseits behauptete, jemand habe ihn

von hinten auf den Kopf geschlagen, während er andererseits angab, ein Mann habe

ihn ins Gesicht geschlagen.

3.2.6

In seiner Replik vom 12. September 2024

behauptet der Beschwerdeführer plötzlich, er sei am gleichen Abend zwei Mal

überfallen worden, einmal vor dem […] und ein zweites Mal um etwa 02:00 Uhr

oder 03:00 Uhr auf dem […]platz. Beim ersten Mal sei ihm nichts passiert und

habe nichts gefehlt. Beim zweiten Mal habe er einen sehr starken Schlag ins

Gesicht und Schläge gegen den Körper erhalten. Diese Behauptungen stehen in

diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Aussagen des

Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023. Dort

erwähnte er ausschliesslich einen Vorfall beim […] und behauptete er, alle

Verletzungen stammten von diesem Vorfall.

3.2.7

Die Angaben des Beschwerdeführers sind

teilweise auch mit denjenigen einer Auskunftsperson nicht vereinbar. Gemäss dem

Polizeirapport wurde die Sanität am 7. September 2023 um 07:05 Uhr

alarmiert. Die Person, welche die Sanität alarmiert hatte, gab gegenüber einer

Mitarbeiterin der Kantonspolizei an, er sei von der […] in Richtung […]platz

gegangen. Von weitem habe er bei der Filiale von […] ([…]) den Beschwerdeführer

am Boden liegen gesehen. Eine weibliche und eine männliche Person hätten neben

ihm gestanden. Sie hätten ihm helfen wollen, aber er habe die Hilfe abgelehnt.

Schliesslich seien sie weggegangen. Die alarmierten Mitarbeitenden der Sanität

fanden den Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben vor der Filiale von […] ([…]) (S.

3.

f.). Die Angaben der Auskunftsperson und diejenigen des Beschwerdeführers

stimmen zwar insoweit miteinander überein, als gemäss beiden eine Frau und ein

Mann dem Beschwerdeführer Hilfe leisten wollten. Sie unterscheiden sich

insbesondere betreffend den Zeitpunkt (6. September 2023 um etwa 22:00 Uhr oder

7.

September 2023 um etwa 07:00 Uhr) und hinsichtlich des weiteren Verlaufs

(Einladung in eine Bar oder Weggang).

3.2.8

Unter Mitberücksichtigung der unauflöslichen

Widersprüche und der teilweisen Unvereinbarkeit mit den Angaben einer

Auskunftsperson genügen die Angaben des Beschwerdeführers nicht zur Begründung

einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er Opfer eines als Straftat zu

qualifizierenden Verhaltens einer Drittperson geworden ist. Dies gälte auch

dann, wenn die durch die Beschwerde und die Replik zusätzlich geschaffenen

Widersprüche nicht berücksichtigt würden.

3.3

Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer

Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers lässt sich auch mit dem

rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2023 nicht begründen.

Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass das

Gutachten fast einen Monat nach seinem Spitalaufenthalt erstellt wurde, sei ein

Beweis für eine Manipulation. Dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. Der

Beschwerdeführer wurde am 7. September 2023 und damit unmittelbar nach dem

behaupteten Vorfall oder den behaupteten Vorfällen auf der Notfallstation des

USB rechtmedizinisch untersucht (S. 2 und 4). Dass das rechtsmedizinische

Gutachten erst am 5. Oktober 2023 fertiggestellt worden ist, ist irrelevant und

spricht in keiner Art und Weise für irgendeine Manipulation. Gemäss dem

Gutachten kommen als Ursache für die Verletzungen im Gesicht des

Beschwerdeführers differenzialdiagnostisch sowohl ein Sturz als auch ein Tritt

mit beschuhtem Fuss in Frage. In Zusammenschau mit den Hautabschürfungen an der

linken Handfläche und beiden Knien erscheint ein Sturz aufs Gesicht bei starker

Alkoholisierung aus rechtsmedizinischer Sicht aber die plausibelste Erklärung

für das Verletzungsmuster. Weiter ist es gemäss dem Gutachten zwar denkbar,

dass eine Hautabschürfung unterhalb des linken Schlüsselbeins des

Beschwerdeführers durch einen Entreissdiebstahl entstanden ist. Die

Hautabschürfung wird aber als unspezifische Folge tangential-schürfender

Gewalteinwirkung qualifiziert. Schliesslich sei es plausibel, dass eine

Hautunterblutung unterhalb des linken Schulterblatts und Hautabschürfungen am

Hinterkopf des Beschwerdeführers durch einen Sturz nach hinten entstanden

seien, auch wenn ein Schlag bzw. Tritt als Verletzungsursache nicht gänzlich

ausgeschlossen werden könne. In der Gesamtschau der Befunde stünden mindestens

zwei Stürze als Verletzungsursache im Vordergrund, wobei eine zusätzliche

Dritteinwirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (S. 6 f.). Die

Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm erlittenen Verletzungen seien nicht

durch einfache Stürze ohne Treppen entstanden, ist nicht geeignet, Zweifel an

der Richtigkeit der Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten zu wecken.

Aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Verursachung der Verletzungen des

Beschwerdeführers durch ein strafbares Verhalten einer Drittperson nicht

wahrscheinlich. Naheliegend ist vielmehr, dass sich der stark alkoholisierte

Beschwerdeführer die Verletzungen durch Stürze ohne Dritt­einwirkung selbst

zugezogen hat. Die Feststellung im Gutachten, dass keine der Verletzungen die

typischen Kriterien einer Selbstverletzung erfülle, spricht entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen diese Schlussfolgerung, weil mit

Selbstverletzungen offensichtlich solche gemeint sind, die sich eine Person

vorsätzlich zufügt.

3.4

Für die Möglichkeit, dass sich der

Beschwerdeführer seine Verletzungen bei Stürzen ohne Dritteinwirkung selbst

zugezogen hat, sprechen auch die folgenden Umstände: Gemäss dem Polizeirapport

(S. 4) war der Beschwerdeführer sehr stark alkoholisiert. Dem

rechtsmedizinischen Gutachten (S. 3 und 7) ist zu entnehmen, dass eine Plasma-

oder Serumalkoholkonzentration von 3.8 Promille festgestellt worden ist. Eine

solche liege je nach Gewöhnung in einem tödlichen Bereich. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gemäss dem Sanitätsprotokoll noch habe selbständig

aufstehen und geschlossene Fragen beantworten können, wird im Gutachten mit

einer erheblichen Alkoholgewöhnung am ehesten im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit

erklärt. Zwischen den beiden vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen

vergingen rund neun Stunden. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben an verschiedenen Orten in der Stadt aufgehalten und sich

in der Stadt bewegt, wobei er sich weniger als zwei Tage später nicht einmal

mehr erinnern konnte, ob er den Weg vom Bahnhof zum […]platz zu Fuss oder mit

der Strassenbahn zurückgelegt hatte. Damit sind viele Möglichkeiten denkbar,

wann und wo der Beschwerdeführer in seinem stark alkoholisierten Zustand

gestürzt sein und sich dabei seine Verletzungen zugezogen haben könnte. Im

Übrigen sind ein Teil der Frakturen am Nasenbein und eine Fraktur am Jochbein

des Beschwerdeführers gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten als älter zu

werten und nicht mit einem Vorfall vom 6. oder 7. September 2023 in

Zusammenhang zu bringen (vgl. S. 4 und 7). Somit ist davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer bereits früher Verletzungen im Gesicht zugezogen hat.

Dass ihm diese von einer anderen Drittperson zugefügt worden seien, behauptet

er nicht.

3.5

Schliesslich spricht auch der Beitrag im

Onlineportal für Polizeimeldungen polizeiticker.ch nicht für eine Straftat.

Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers wird darin nicht berichtet,

dass er auf dem […]platz überfallen worden sei, sondern bloss, dass die

Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft abkläre, wie es zu den schweren

Verletzungen des Beschwerdeführers gekommen ist, und eine strafbare Handlung

nicht ausgeschlossen werden könne.

3.6

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden

ist und seine Verletzungen durch eine solche verursacht worden sind. Damit ist

eine Übernahme der Kosten der stationären Behandlung der Verletzungen gestützt

auf das OHG ausgeschlossen und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos

(vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Opferhilfe-Kommission beider Basel

-

Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.