VD.2024.115
Soforthilfe nach Opferhilfegesetz (BGer 1C_661/2024 vom 10. Dezember 2024)
29. Oktober 2024Deutsch18 min
sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.115
URTEIL
vom 29. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider
Basel
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider
Basel vom 11. Juli 2024
betreffend Soforthilfe nach
Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. September 2023 von der Sanität
Basel-Stadt schwer verletzt aufgefunden und ins Universitätsspital Basel
gebracht. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer sechs Tage stationär im
Universitätsspital auf, wobei Spitalkosten in Höhe von CHF 8'140.90 entstanden.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls und des anschliessenden
Spitalaufenthaltes weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz noch
eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, übernahm keiner der möglichen
Leistungserbringer die entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer gelangte
daraufhin mit einem Gesuch um Übernahme der Spitalkosten an die Opferhilfe
beider Basel. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 lehnte die Opferhilfekommission
den Antrag auf Übernahme der Spitalkosten ab.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhobene
Beschwerde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Spitalkosten durch den Kanton
Basel-Stadt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer
Vernehmlassung vom 6. September 2024 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom
12. September 2024 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel. Gegen diese kann der
Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erheben (vgl.
Art. 29 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]; § 6 Abs. 1 lit. b Vertrag
über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die vorliegende
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Daraus ist unter Vorbehalt
der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zum Entscheid über
die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat
freie Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG; VD.2022.184 vom 3. April 2023
E. 1.1.1).
1.2
Streitgegenstand
ist das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu
behandeln (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3). Gegenstand der
angefochtenen Verfügung der Opferhilfe-Kommission ist der Antrag des
Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten eines sechstägigen Spitalaufenthalts
gestützt auf das OHG. Mit seiner Beschwerde und Replik beantragt der
Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton. Abgesehen davon,
dass er geltend macht, es handle sich dabei um Folgen einer Straftat zu seinem
Nachteil, begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auch damit, dass ihm
Kommissäre und die (stellvertretende) Oberärztin mehrmals garantiert hätten,
dass der Kanton die Spitalkosten übernehme. Er hätte das Spital nach einem Tag
verlassen, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht übernommen würden.
Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers könnte das
behauptete Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons oder des Spitals keinen
Anspruch auf Opferhilfe begründen. Daher ist die Opferhilfe-Kommission für die
Beurteilung der Folgen der behaupteten Garantien nicht zuständig, wie sie in ihrer
Vernehmlassung (S. 4) zu Recht geltend macht. Folglich können diese auch
nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
bilden. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kostenübernahme mit den
angeblichen Garantien begründet, ist auf seine Beschwerde daher nicht
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer wurde am 7. September
2023.
von der Sanität Basel-Stadt ins Universitätsspital Basel verbracht. Durch
den anschliessenden sechstägigen stationären Aufenthalt entstanden Kosten von
CHF 8'140.90. Da der Beschwerdeführer weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch
eine Kranken- oder Unfallversicherung hatte, wurden die Kosten von keinem der
in Frage kommenden Leistungserbringer übernommen. Der Beschwerdeführer gelangte
mit einem Gesuch um Übernahme der Kosten an die Opferhilfe. Diese qualifizierte
das Gesuch als Antrag auf Übernahme der Kosten von Soforthilfe durch Dritte.
Diese Qualifikation erscheint korrekt (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen
Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe [SVK-OHG] zur Anwendung des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 21. Januar 2010
[nachfolgend Empfehlungen SVK-OHG] Ziff. 3.3.2 und 4.5.2).
2.2
Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG
(Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine
Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss
Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der
Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
(lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von
Verfahrenskosten (lit. f). Die Anforderungen an den Nachweis der
Opfereigenschaft sind je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je
nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich (BGer 1C_254/2023 vom 14.
Dezember 2023 E. 3.3; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1; vgl. BGer
1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2). Wenn kein Strafverfahren eröffnet worden
ist, gilt bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGer 1C_586/2022 vom
12.
März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2013 vom 14. Dezember 2023
E. 3.3; vgl. Sozialversicherungsgericht ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023
E. 1.4; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die
Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; VGE VD.2024.10 vom
29.
Juni 2024 E. 3.2.3, VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.4; Sozialversicherungsgericht
ZH OH.2022.00003 vom 20. März 2023 E. 1.4). Für die Gewährung von Beratung und
Soforthilfe genügt es, dass eine die Opfereigenschaft begründende Straftat in
Betracht fällt. Dies bedeutet, dass das Beweismass des Glaubhaftmachens zu
erfüllen ist (BGer 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3; vgl. BGer
1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember
2023.
E. 3.3; Zehntner, in:
Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020,
Art. 1 N 43; Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 2.8.1). Glaubhaft gemacht ist eine
Straftat, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer
1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2, 1C_254/2023 vom 14. Dezember
2023.
E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November 2021). Die zusätzliche
Herabsetzung des Beweismasses für Beratung und Soforthilfe wird damit
begründet, dass diese rasch gewährt werden müssten, bevor endgültig feststehe,
ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt, damit sie
ihren Zweck erfüllen könnten (BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 4.1.2,
1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3, 1C_493/2020 vom 23. November
2021.
E. 3.3). Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Soforthilfe durch Dritte
bereits erbracht wurde und nur noch über die Kostenübernahme zu entscheiden
ist, ist nicht ersichtlich, wie die Erfüllung des Zwecks der Soforthilfe durch
die Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gefährdet
werden sollte. Daher ist kein Grund für eine weitere Herabsetzung des
Beweismasses erkennbar. Trotzdem scheint das Bundesgericht auch in einem
solchen Fall das Beweismass des Glaubhaftmachens anzuwenden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c.bb). Auf diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht weiter
eingegangen zu werden, weil das Vorliegen einer Straftat zum Nachteil des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer behauptet, sämtliche
Einvernahmen seien ohne unterschriebenes Protokoll durchgeführt worden, und
beantragt eine protokollierte Einvernahme mit Unterschrift. Die Behauptung, es
sei keine Einvernahme mit unterzeichnetem Protokoll durchgeführt worden, ist
aktenwidrig. In den Akten befindet sich das Protokoll einer polizeilichen
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. September 2023. Dieses Protokoll
wurde am Ende vom Detektiv-Korporal, der die Einvernahme durchgeführt hat, vom
Detektiv, der sie protokolliert hat, und vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet.
Darüber hinaus trägt das Protokoll auf jeder Seite die Unterschrift des
Beschwerdeführers. Demzufolge ist sein Antrag gegenstandslos. Dass der Rapport
der Kantonspolizei vom 7. September 2023 nicht vom Beschwerdeführer
unterzeichnet worden ist, ist nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe
gegenüber den Mitarbeitenden der Kantonspolizei sowohl am 7. September 2024 als
auch in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2024 stets dasselbe
erzählt: Er sei auf dem […]platz von einem Mann von vorne überfallen worden. Er
könne sich nicht mehr erinnern, ob der Räuber ihn mit einem Schläger oder mit
Faust und Fuss geschlagen habe (Beschwerde S. 1).
3.2.2
Gemäss dem Polizeirapport vom 7. September
2023.
(S. 2) gab der Beschwerdeführer gegenüber einer Mitarbeiterin der Polizei
sinngemäss an, dass er im «[…]» ([…]) gewesen sei. Plötzlich sei ein Mann von
hinten gekommen, habe ihn gegen den Kopf geschlagen und zu Boden gestossen. Der
Mann habe ihm seinen Rucksack und seine Tasche wegreissen wollen. An weitere
Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Zudem ist im Rapport vermerkt, dass
sich die Sachverhaltsabklärung aufgrund des sehr alkoholisierten Zustands sehr
schwierig gestaltet und der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben
gemacht habe.
3.2.3
In der polizeilichen Einvernahme vom 8.
September 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 6. September 2023 um
ca. 22:00 Uhr das Hotel «[…]» beim […] verlassen. Er habe in eine dunkle Bar in
der Nähe des Hotels, die wie er glaube «[…]» heisse, gehen wollen. Bevor er die
Bar betreten habe, sei jemand von hinten mit grossem Tempo gekommen und habe
ihn gegen den Kopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Er glaube, der Angreifer
habe ihn dann auch gegen den Kopf gekickt. Der Angreifer habe sehr aggressiv an
seiner Laptoptasche gerissen, die er um die Schulter getragen habe, habe sie
ihm aber nicht entreissen können, weil er sie festgehalten habe. Eine Frau und
ein Mann seien ihm zu Hilfe gekommen. Daraufhin sei der Täter davongerannt. Der
Beschwerdeführer habe die beiden zur Belohnung zu einem Getränk in der Bar
eingeladen. Er sei noch etwas in der Bar geblieben, um etwas zu trinken.
Anschliessend sei er zum Bahnhof gegangen, um Essen zu kaufen. Daraufhin habe
er sich wieder zum […]platz zurückbegeben und sei dort umhergegangen. Ob er den
Weg vom Bahnhof zu Fuss oder mit der Strassenbahn zurückgelegt habe, wisse er
nicht mehr. Danach sei er auch noch in Bars im Bereich der […]gasse gewesen.
Schliesslich seien Mitarbeitende der Sanität gekommen und hätten ihn
angesprochen. Alle Verletzungen stammten seiner Aussage nach vom erwähnten
Vorfall (S. 1 f.). Auf den Hinweis, er habe gegenüber der Polizei
angedeutet, dass ihm jemand seinen Rucksack habe wegnehmen wollen, und auf die Frage,
was man ihm zu stehlen versucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei
eine Laptoptasche und kein Rucksack gewesen (S. 2 f.). Auf den Hinweis, dass
die Sanität zwei Rucksäcke mitgenommen habe, erklärte er, er habe seinen
Rucksack vielleicht nach dem Vorfall im Hotel geholt. Seine Laptoptasche und
sein Rucksack befänden sich in seinem Krankenzimmer. Dort befanden sich bei den
Effekten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Laptoptasche und ein Rucksack
(S. 4). Auf Frage nach der Täterschaft antwortete der Beschwerdeführer, er
könne den Täter nicht beschreiben, da dieser von hinten gekommen sei, es sehr
dunkel gewesen sei und er ihn nie wirklich gesehen habe. Er könne auch nicht
sagen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er denke aber,
dass es eher ein Mann gewesen sei (S. 3). Auf die Frage, wann er festgestellt
habe, dass er verletzt sei, antwortete der Beschwerdeführer, wahrscheinlich
erst gegen 07:00 Uhr, als Mitarbeitende der Sanität ihn angesprochen hätten.
Auf Frage, ob ihm zuvor niemand gesagt habe, dass er verletzt sei, antwortete
er, die zwei Personen, die ihm geholfen hätten, hätten ihm gesagt, dass er sich
waschen solle. Das habe er auch getan. Anfangs habe es nicht so schlimm
ausgesehen. Erst später sei es so geworden, wie es inzwischen sei (S. 2). Auf den
Hinweis, dass eine Atem-Alkoholprobe vom 7. September 2023 einen Wert von 3.8 Promille
ergeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Wert sei falsch und er habe
nicht das Gefühl gehabt, betrunken gewesen zu sein (S. 4).
3.2.4
Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom
5.
Oktober 2023 (S. 4) gab der Beschwerdeführer anlässlich der
rechtsmedizinischen Untersuchung vom 7. September 2023 an, ein ihm unbekannter
Mann habe ihn am Abend des 6. September 2023 aus dem nichts ins Gesicht
geschlagen, worauf er gestürzt sei. Danach sei er in eine Bar gegangen und habe
dort Bier getrunken.
3.2.5
Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers
gemäss Rapport und Einvernahmeprotokoll besteht insoweit ein Widerspruch, als
er am 7. September 2023 gegenüber der Kantonspolizei erklärte, die unbekannte
Person habe ihm sowohl die Laptoptasche als auch den Rucksack entreissen wollen.
Am 8. September 2023 sagte er hingegen aus, die Person habe nur versucht, ihm
die Laptoptasche zu entreissen, und erklärte das Auffinden des Rucksacks durch
die Sanität damit, dass er ihn möglicherweise nach dem Vorfall im Hotel geholt
habe. Im Übrigen weisen die rapportierten bzw. protokollierten Angaben des
Beschwerdeführers keine wesentlichen Widersprüche auf. Sie stehen aber in
diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Behauptungen in der
Beschwerde vom 15. Juli 2024. Gemäss diesen soll er nicht beim […], sondern auf
dem […]platz und nicht von hinten, sondern von vorne überfallen worden sein.
Auch zwischen den Angaben im Rapport und dem Einvernahmeprotokoll einerseits
und dem rechtsmedizinischen Gutachten andererseits besteht insoweit ein
Widerspruch, als der Beschwerdeführer einerseits behauptete, jemand habe ihn
von hinten auf den Kopf geschlagen, während er andererseits angab, ein Mann habe
ihn ins Gesicht geschlagen.
3.2.6
In seiner Replik vom 12. September 2024
behauptet der Beschwerdeführer plötzlich, er sei am gleichen Abend zwei Mal
überfallen worden, einmal vor dem […] und ein zweites Mal um etwa 02:00 Uhr
oder 03:00 Uhr auf dem […]platz. Beim ersten Mal sei ihm nichts passiert und
habe nichts gefehlt. Beim zweiten Mal habe er einen sehr starken Schlag ins
Gesicht und Schläge gegen den Körper erhalten. Diese Behauptungen stehen in
diametralem und unauflöslichem Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023. Dort
erwähnte er ausschliesslich einen Vorfall beim […] und behauptete er, alle
Verletzungen stammten von diesem Vorfall.
3.2.7
Die Angaben des Beschwerdeführers sind
teilweise auch mit denjenigen einer Auskunftsperson nicht vereinbar. Gemäss dem
Polizeirapport wurde die Sanität am 7. September 2023 um 07:05 Uhr
alarmiert. Die Person, welche die Sanität alarmiert hatte, gab gegenüber einer
Mitarbeiterin der Kantonspolizei an, er sei von der […] in Richtung […]platz
gegangen. Von weitem habe er bei der Filiale von […] ([…]) den Beschwerdeführer
am Boden liegen gesehen. Eine weibliche und eine männliche Person hätten neben
ihm gestanden. Sie hätten ihm helfen wollen, aber er habe die Hilfe abgelehnt.
Schliesslich seien sie weggegangen. Die alarmierten Mitarbeitenden der Sanität
fanden den Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben vor der Filiale von […] ([…]) (S.
3.
f.). Die Angaben der Auskunftsperson und diejenigen des Beschwerdeführers
stimmen zwar insoweit miteinander überein, als gemäss beiden eine Frau und ein
Mann dem Beschwerdeführer Hilfe leisten wollten. Sie unterscheiden sich
insbesondere betreffend den Zeitpunkt (6. September 2023 um etwa 22:00 Uhr oder
7.
September 2023 um etwa 07:00 Uhr) und hinsichtlich des weiteren Verlaufs
(Einladung in eine Bar oder Weggang).
3.2.8
Unter Mitberücksichtigung der unauflöslichen
Widersprüche und der teilweisen Unvereinbarkeit mit den Angaben einer
Auskunftsperson genügen die Angaben des Beschwerdeführers nicht zur Begründung
einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er Opfer eines als Straftat zu
qualifizierenden Verhaltens einer Drittperson geworden ist. Dies gälte auch
dann, wenn die durch die Beschwerde und die Replik zusätzlich geschaffenen
Widersprüche nicht berücksichtigt würden.
3.3
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer
Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers lässt sich auch mit dem
rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Oktober 2023 nicht begründen.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass das
Gutachten fast einen Monat nach seinem Spitalaufenthalt erstellt wurde, sei ein
Beweis für eine Manipulation. Dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. Der
Beschwerdeführer wurde am 7. September 2023 und damit unmittelbar nach dem
behaupteten Vorfall oder den behaupteten Vorfällen auf der Notfallstation des
USB rechtmedizinisch untersucht (S. 2 und 4). Dass das rechtsmedizinische
Gutachten erst am 5. Oktober 2023 fertiggestellt worden ist, ist irrelevant und
spricht in keiner Art und Weise für irgendeine Manipulation. Gemäss dem
Gutachten kommen als Ursache für die Verletzungen im Gesicht des
Beschwerdeführers differenzialdiagnostisch sowohl ein Sturz als auch ein Tritt
mit beschuhtem Fuss in Frage. In Zusammenschau mit den Hautabschürfungen an der
linken Handfläche und beiden Knien erscheint ein Sturz aufs Gesicht bei starker
Alkoholisierung aus rechtsmedizinischer Sicht aber die plausibelste Erklärung
für das Verletzungsmuster. Weiter ist es gemäss dem Gutachten zwar denkbar,
dass eine Hautabschürfung unterhalb des linken Schlüsselbeins des
Beschwerdeführers durch einen Entreissdiebstahl entstanden ist. Die
Hautabschürfung wird aber als unspezifische Folge tangential-schürfender
Gewalteinwirkung qualifiziert. Schliesslich sei es plausibel, dass eine
Hautunterblutung unterhalb des linken Schulterblatts und Hautabschürfungen am
Hinterkopf des Beschwerdeführers durch einen Sturz nach hinten entstanden
seien, auch wenn ein Schlag bzw. Tritt als Verletzungsursache nicht gänzlich
ausgeschlossen werden könne. In der Gesamtschau der Befunde stünden mindestens
zwei Stürze als Verletzungsursache im Vordergrund, wobei eine zusätzliche
Dritteinwirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (S. 6 f.). Die
Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm erlittenen Verletzungen seien nicht
durch einfache Stürze ohne Treppen entstanden, ist nicht geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten zu wecken.
Aufgrund dieser Feststellungen erscheint die Verursachung der Verletzungen des
Beschwerdeführers durch ein strafbares Verhalten einer Drittperson nicht
wahrscheinlich. Naheliegend ist vielmehr, dass sich der stark alkoholisierte
Beschwerdeführer die Verletzungen durch Stürze ohne Dritteinwirkung selbst
zugezogen hat. Die Feststellung im Gutachten, dass keine der Verletzungen die
typischen Kriterien einer Selbstverletzung erfülle, spricht entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen diese Schlussfolgerung, weil mit
Selbstverletzungen offensichtlich solche gemeint sind, die sich eine Person
vorsätzlich zufügt.
3.4
Für die Möglichkeit, dass sich der
Beschwerdeführer seine Verletzungen bei Stürzen ohne Dritteinwirkung selbst
zugezogen hat, sprechen auch die folgenden Umstände: Gemäss dem Polizeirapport
(S. 4) war der Beschwerdeführer sehr stark alkoholisiert. Dem
rechtsmedizinischen Gutachten (S. 3 und 7) ist zu entnehmen, dass eine Plasma-
oder Serumalkoholkonzentration von 3.8 Promille festgestellt worden ist. Eine
solche liege je nach Gewöhnung in einem tödlichen Bereich. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem Sanitätsprotokoll noch habe selbständig
aufstehen und geschlossene Fragen beantworten können, wird im Gutachten mit
einer erheblichen Alkoholgewöhnung am ehesten im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit
erklärt. Zwischen den beiden vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen
vergingen rund neun Stunden. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben an verschiedenen Orten in der Stadt aufgehalten und sich
in der Stadt bewegt, wobei er sich weniger als zwei Tage später nicht einmal
mehr erinnern konnte, ob er den Weg vom Bahnhof zum […]platz zu Fuss oder mit
der Strassenbahn zurückgelegt hatte. Damit sind viele Möglichkeiten denkbar,
wann und wo der Beschwerdeführer in seinem stark alkoholisierten Zustand
gestürzt sein und sich dabei seine Verletzungen zugezogen haben könnte. Im
Übrigen sind ein Teil der Frakturen am Nasenbein und eine Fraktur am Jochbein
des Beschwerdeführers gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten als älter zu
werten und nicht mit einem Vorfall vom 6. oder 7. September 2023 in
Zusammenhang zu bringen (vgl. S. 4 und 7). Somit ist davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer bereits früher Verletzungen im Gesicht zugezogen hat.
Dass ihm diese von einer anderen Drittperson zugefügt worden seien, behauptet
er nicht.
3.5
Schliesslich spricht auch der Beitrag im
Onlineportal für Polizeimeldungen polizeiticker.ch nicht für eine Straftat.
Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers wird darin nicht berichtet,
dass er auf dem […]platz überfallen worden sei, sondern bloss, dass die
Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft abkläre, wie es zu den schweren
Verletzungen des Beschwerdeführers gekommen ist, und eine strafbare Handlung
nicht ausgeschlossen werden könne.
3.6
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden
ist und seine Verletzungen durch eine solche verursacht worden sind. Damit ist
eine Übernahme der Kosten der stationären Behandlung der Verletzungen gestützt
auf das OHG ausgeschlossen und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos
(vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Opferhilfe-Kommission beider Basel
-
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.