VD.2024.117
Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung
18. Februar 2025Deutsch13 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.117
URTEIL
vom 18. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 8. Juli 2024
betreffend Gesuch um Versetzung
in eine offene Vollzugseinrichtung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2022 wurde A____ (nachfolgend
Rekurrent) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen
sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich
48 Tage Haft) verurteilt. Zudem wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Der Rekurrent befindet sich seit dem 30. Mai 2024 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, nachdem er zuvor im Gefängnis Bässlergut
und im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert war. Mit Eingabe vom 30.
Mai 2024 ersuchte er um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt. Dieses
Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend SMV) mit Entscheid vom
8. Juli 2024 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19.
Juli 2024 und 8. August 2024 erhobene und begründete Rekurs, mit welchem der
Rekurrent dessen vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
sowie seine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt beantragt. Überdies
begehrt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für den Fall des
Unterliegens.
Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung
vom 5. September 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 repliziert, wobei er neu beantragt,
es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des
Appellationsgerichts betrifft, so wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 23.
Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Der SMV hat mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 die seit dem
angefochtenen Entscheid ergangenen Vollzugsakten eingereicht.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der elektronischen
Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs
ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende
Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer
Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
1.4
Der Rekurrent hat in seiner Replik eine
persönliche Anhörung beantragt. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des
Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG indes «nur» bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von
dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4,
VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag
oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt (VGE VD.2016.164 vom 27.
Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3).
Vorliegend wird vom Rekurrenten nicht genügend dargelegt,
warum er auch persönlich zu den ihm zur Last gelegten Fluchtvorwürfen Stellung
nehmen sollte. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist
nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw.
seiner aktuellen Situation – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die
Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw.
ohne weiteres anhand der Akten entschieden werden kann. Der Antrag zur
Durchführung einer – grundsätzlich nicht vorgesehenen – mündlichen Verhandlung,
ist deshalb abzuweisen.
2.
2.1
Der Rekurrent rügt zunächst eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2024
nicht konkret ausgeführt werde, worin die angebliche Fluchtgefahr bestehen
soll. Hingewiesen werde einzig auf die ausgesprochene Landesverweisung von 7
Jahren sowie seine Erklärung, nach Ablauf der Strafe nicht nach Portugal
zurückkehren zu wollen, um dort zu leben.
2.2
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete
Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht
ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht
verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).
2.3
Die
Vorinstanz hat bezüglich des Rekurrenten eine konkrete Fluchtgefahr angenommen.
Sie legt in ihrem Entscheid die wesentlichen Gründe, die zur Annahme von
Fluchtgefahr führten, hinreichend und nachvollziehbar dar. So erwog sie
zusammengefasst, dass dieser die Schweiz nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe
werde verlassen müssen, wobei er aber nicht in der Lage sei, die Rückführung
nach Portugal – sei es im Rahmen des Überstellungsverfahrens oder
gegebenenfalls nach Strafende – zu akzeptieren. Es bestehe das begründete
Risiko, dass er sich der Überstellung respektive dem Vollzug der
Landesverweisung mit einer Flucht entziehen könnte. Daher sei vorliegend von
einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen, welcher im Rahmen des offenen Vollzugs
nicht ausreichend begegnet werden könne (vgl. S. 2 des angefochtenen
Entscheids). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung
Dispositiv
der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Die materielle Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht eine beim Rekurrenten bestehende Fluchtgefahr bejahte, wird
nachgehend beurteilt, betrifft jedoch nicht die Frage des rechtlichen Gehörs.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen hat, werden Freiheitsstrafen nach Art. 76 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in einer geschlossenen oder offenen
Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder
in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt erfolgt dabei dann,
wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten
ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Beim Vollzug von
längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug insbesondere als freieres
Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt und erleichtert im
Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die Wiedereingliederung in der Endphase
der Strafverbüssung vor einer allfälligen bedingten Entlassung und trägt
dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 76 StGB N
11a).
Eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht
bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht
als wahrscheinlich erscheint. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind
die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere bzw. Länge
der Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für
sich allein nicht. In Betracht zu ziehen sind auch die familiären und sozialen
Bindungen des Gefangenen, seine berufliche und finanzielle Situation sowie
allfällige Kontakte zum Ausland (BGer 6B_432/2022 vom 26. Oktober 2012
E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 I 60). Auch bei einer befürchteten Reise in
ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019
E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE ZH VB.2016.00467 vom 31. Oktober 2016 E.
2.3).
3.2 Hinsichtlich der im vorliegenden Fall
zentralen und von der Vorinstanz bejahten Fluchtgefahr ist festzustellen, dass
der Rekurrent noch einen beträchtlichen Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen
hat. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Fluchtgefahr kann nicht
von einem bloss noch kurzen Strafrest gesprochen werden. Der 2/3-Termin ist
erst am 28. Januar 2027 erreicht und das Strafende fällt auf den
28. September 2028. Alleine aus diesem Grund besteht für den Rekurrenten
schon ein beachtlicher Anreiz, sich bei entsprechender Gelegenheit durch Flucht
bzw. Untertauschen dem Vollzug der Reststrafe zu entziehen. Diese erhebliche
Reststrafe darf als gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (vgl.
BGer 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.1).
Hinzu kommt, dass auch die gegen den Rekurrenten verhängte
Landesverweisung von 7 Jahren nach der Rechtsprechung einen signifikanten
Anreiz darstellen kann, sich durch Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der
Wegweisung zu entziehen (vgl. BGer 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3),
auch wenn eine bevorstehende Wegweisung für sich allein kein vorrangiges
Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr bildet (BGer 6B_577/2011 vom 12.
Januar 2012 E. 4.2).
Des Weiteren spricht vorliegend der
Umstand für eine Flucht, dass aktuell beim Bundesamt für Justiz die Prüfung
einer Überstellung des Rekurrenten in sein Heimatland Portugal zwecks
Strafvollzugs hängig ist. Da der Rekurrent einer solchen ausdrücklich nicht
zustimmt, wurde das Verfahren gestützt auf das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember
1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März
1983 gegen seinen Willen eingeleitet.
Im Übrigen ist festzustellen, dass
im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. November 2022 (vgl. S. 28 des
betreffenden Urteils) nicht deshalb auf einen Eintrag des Rekurrenten im
Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde, damit dieser in Grenznähe
wohnen kann, da seine Familie in der Schweiz wohnt, wie dies der Rekurrent
vorbringt. Vielmehr war hierfür entscheidend, dass der Rekurrent als
portugiesischer Staatsangehöriger gleichzeitig EU-Bürger ist (vgl. Art. 20 der
N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). Das Appellationsgericht ging des Weiteren davon
aus, dass der Rekurrent mit der Familie von Portugal aus mittels moderner
Kommunikationsmittel und offenstehenden Reiserouten Kontakt zur Familie haben
könne. Zudem steht es dem Rekurrenten nach dem Vollzug der Strafe (allenfalls
in Portugal) aufgrund der Freizügigkeit in der EU frei, unabhängig vom
Vollzugsort in Grenznähe zu ziehen.
3.3 Zwar hat sich der
Rekurrent während des Straf- und Vollzugsverfahrens kooperativ verhalten und
auch der Strafantritt erfolgte problemlos. Dies vermag jedoch an der
bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass der Rekurrent während des Strafverfahrens und bis zum Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Juli 2023, mit anderen Worten bis zur Rechtskraft,
insbesondere der empfindlichen Freiheitsstrafe und der ausgesprochenen
Landesverweisung, die entsprechende Hoffnung aufrechterhalten konnte, in der
Schweiz bleiben zu dürfen. Der Rekurrent hat vermutlich vor Haftantritt
zudem auch nicht in Erwägung gezogen, dass ihm eine Überstellung nach Portugal
zwecks Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe drohen könnte, da sein
Heimatland Portugal das betreffende Zusatzprotokoll erst am 11. Juli 2023
unterzeichnet und ratifiziert hat, dementsprechend vorher auch keine
Überstellung ins Heimatland gegen den Willen der verurteilten Person möglich
gewesen ist.
3.4 Hinsichtlich seiner
Integration ist festzustellen, dass der Rekurrent trotz seines mittlerweile
über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor kaum Deutsch spricht.
Zwar hat er in der Schweiz während dieser Zeit meist auf dem Bau gearbeitet,
indes ist er trotzdem massiv verschuldet, sodass neben der sozialen- auch seine
wirtschaftliche Integration als mit Mängeln behaftet bezeichnet werden muss.
Bezüglich des Bezugs zu seiner Familie ist festzustellen, dass dieser bei
genauerer Betrachtung nicht so eng erscheint, wie er vom Rekurrenten
dargestellt wird. Gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom
10. November 2022 ist der Rekurrent geschieden (aber in einer Beziehung
lebend) und lebte vor dem Strafantritt mit seinem Bruder zusammen in Basel. Der Rekurrent hat drei Kinder aus zwei Beziehungen, wobei
alle drei Nachkommen in der Schweiz wohnen. Für seine beiden Söhne – der ältere
ist jedoch mittlerweile schon länger volljährig und der jüngere beinahe
erwachsen – stellt er eine echte Bezugsperson dar, wobei der ältere Sohn im
Jahr 2021 noch bei ihm wohnte. Zu seiner leiblichen Tochter sowie zur Tochter
seiner verstorbenen Ex-Partnerin besteht, nicht zuletzt aufgrund der
Anlassdelikte, offenbar gar kein Kontakt mehr. Eine Wiedereingliederung in der
Schweiz steht beim Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht im Vordergrund. Auch
dies spricht gegen eine Versetzung in den offenen Vollzug.
3.5 In Abwägung aller Aspekte besteht nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts eine konkrete und grosse Wahrscheinlichkeit,
dass der Rekurrent in der Schweiz untertauchen oder ins grenznahe Ausland
fliehen könnte, um sich dadurch dem Vollzug des Strafrests, der Auslieferung
nach Portugal bzw. einem Vollzug der Landesverweisung entziehen zu können. Die Kontakte des Rekurrenten in sein Heimatland Portugal
sind gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 10. November 2022 durchaus
intakt, insbesondere zu seiner übrigen Familie bzw. Verwandtschaft, sodass zur
Vermeidung des Vollzugs der restlichen Strafe auch eine Flucht nach Portugal
ebenfalls denkbar wäre. Im Vergleich zu einer Flucht ins grenznahe Ausland oder
einem Untertauchen in der Schweiz erscheint dies allerdings mit Blick auf die
Situation und Äusserungen des Rekurrenten als weniger wahrscheinlich.
3.6 Im Ergebnis ist
festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist,
was zur Abweisung des Rekurses führt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates. Weiter ist seinem Vertreter ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Honorarnote vom 23. Oktober 2024 macht der
Rechtsvertreter einen eigenen Aufwand von 18.66 Stunden (inklusive Replik)
geltend, was als zu hoch erscheint. Namentlich Rechtsabklärungen sind
grundsätzlich bereits im ordentlichen Stundenansatz enthalten und werden nur
ausnahmsweise, bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen, entschädigt. Solche sind
hier nicht ersichtlich. Überdies erachtet das Verwaltungsgericht den
betriebenen Aufwand für die Ausarbeitung der Rechtsschriften auch als insgesamt
zu hoch. Praxisgemäss erscheint im vorliegenden eher einfachen Rekursfall
insgesamt lediglich ein Aufwand von 12 Stunden als noch angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Rekurrenten ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'472.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 200.25, insgesamt somit CHF
2’672.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht
(Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____,
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'472.–
(inklusive Auslagen) sowie 8,1% MWST von CHF 200.25, somit insgesamt der Betrag
von CHF 2’672.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.